Förderprogramm

Begrünung von Dächern

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Bremen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Unternehmen
Fördergeber:

Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Ansprechpunkt:

Bremer Umwelt Beratung e.V.

Am Dobben 43 a

28203 Bremen

Weiterführende Links:
Dachbegrünung Förderung von Dachbegrünungen beantragen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie das Dach Ihrer Immobilie begrünen möchten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Bremen unterstützt Sie, wenn Sie bei Neubauten Dächer begrünen oder vorhandene Dächer mit extensiver oder intensiver Begrünung nachrüsten möchten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • bei einem Begrünungsaufbau von mindestens 10 cm oder einem Spitzen-Abflussbeiwert Cs kleiner oder gleich 0,5 (mindestens 50 Prozent Regenrückhalt) bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch EUR 5.000. Die Förderhöhe pro Quadratmeter begrünter Fläche beträgt maximal EUR 30,00;
  • bei einem Begrünungsaufbau von mindestens 15 cm oder einem Spitzen-Abflussbeiwert Cs kleiner oder gleich 0,3 (mindestens 70 Prozent Regenrückhalt) 30 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch EUR 6.000. Die Förderhöhe pro Quadratmeter begrünter Fläche beträgt maximal EUR 35,00.

Sehen Sie zusätzlich eine Biodiversität fördernde Bepflanzung oder Gestaltung vor, erhöht sich die Förderung um EUR 5,00 pro Quadratmeter begrünter Fläche. Dieser Bonus beträgt maximal EUR 1.500 je Förderung je Grundstück.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Bremer Umwelt Beratung e.V.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind nichtöffentliche Grund- und Gebäudeeigentümerinnen und Grund- und Gebäudeeigentümer sowie sonst dinglich Verfügungsberechtigte.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten die Förderung nur, wenn Ihre Maßnahme freiwillig ist.
  • Sie müssen die Höhe des Begrünungsaufbaus beziehungsweise des Spitzen-Abflussbeiwerts Cs durch das ausführende Fachunternehmen bestätigen lassen.
  • Sie müssen das Vorhaben innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung durchführen (gegebenenfalls Verlängerung um 6 Monate).
  • Der Einbau von Dachbegrünungen darf nicht zu einer Mieterhöhung führen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung der Anlage bei Antragstellung sicherstellen.
  • Jede Begrünungsanlage wird nur einmal gefördert.
  • Die Begrünungsfläche muss mindestens 10 Quadratmeter betragen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen bei der Begrünung von Dächern im Land Bremen

Vom 9. November 2023

1. Zweck der Förderung

Durch die Speicherkapazität von Regenwasser bei begrünten Dächern wird eine dezentrale Rückhaltung von Niederschlagswasser bewirkt. Hierdurch soll ein Beitrag zur Minderung der Gefahren bei Starkregen durch Rückstau und Überflutungen sowie zur Reduzierung von Schmutzwasser-Überläufen aus der Kanalisation in Gewässer geleistet werden. Das gewässerprogrammatische Ziel einer weiträumigen Dachbegrünung dient der Entlastung der Regenwasserkanalisation sowie Oberflächengewässer. Neben der zunehmenden Häufigkeit und Intensität von Starkregen kommt es infolge des Klimawandels besonders in Innenbereichen zu stärkerer sommerlicher Hitze. Mit begrünten Dächern sollen eine Entlastung überhitzter Bereiche und weitere Vorteile für das lokale Klima sowie für den Wasser- und Naturhaushalt in der Stadt erreicht werden.

Die Förderung soll zur Eigeninitiative anregen und zu einer umfangreicheren Verbreitung der Begrünung insbesondere auch größerer Dachflächen beitragen. Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen.

Muss eine Dachbegrünungsmaßnahme entsprechend einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, z.B. infolge der Bestimmungen des Begrünungsortsgesetzes oder der Regelung in einem Bebauungsplan oder durch eine Auflage in der Baugenehmigung entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie.

2. Fördergegenstand

Gefördert werden die Anlage von Dachbegrünungen bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener Dächer mit extensiver oder intensiver Begrünung sofern diese Maßnahme freiwillig und nicht aufgrund einer rechtlichen Vorgabe bindend ist. Die Höhe der durchwurzelbaren Schicht muss für den gewünschten Rückhalt von Regenwasser mindestens 10 cm betragen. Alternativ ist die Anforderung erfüllt, wenn der Cs-Wert (Spitzen-Abflussbeiwert) kleiner oder gleich 0,5 (= 50% Abfluss) beträgt.

Die Begrünung von Dachflächen unter 10 wird nicht gefördert.

Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen. Maßnahmen zur Verbesserung der Tragfähigkeit von Dächern im Zusammenhang mit einer Begrünung sind ebenfalls förderfähig. Dachbegrünungen auf Asbest- oder PVC-haltigen Dachabdeckungen werden nicht gefördert. Niederschlagswasser aus Dachabläufen begrünter Dächer soll der Versickerung zugeführt werden, wenn die Bodenverhältnisse dies ermöglichen.

3. Zuschussempfänger

Antragsberechtigt sind nichtöffentliche Grund- und Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte.

4. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft prüft, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest.

1. Bei einer Höhe der durchwurzelbaren Schicht von mindestens 10 cm oder einem Spitzen-Abflussbeiwert Cs kleiner oder gleich 0,5 (mindestens 50% Regenrückhalt) werden bis zu 25% der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 5.000 Euro, gefördert. Die Förderhöhe pro begrünter Fläche beträgt maximal 30 Euro.

2. Sofern die Höhe der durchwurzelbaren Schicht mindestens 15 cm beträgt oder ein Spitzen-Abflussbeiwert Cs kleiner oder gleich 0,3 (mindestens 70% Regenrückhaltung) vorliegt, werden 30% der förderfähigen Kosten einer Anlage, höchstens jedoch 6.000 Euro gefördert. Die Förderhöhe pro begrünter Fläche beträgt in diesen Fällen maximal 35 Euro.

3. Wird bei einer durchwurzelbaren Schicht von mindestens 10 cm eine die Biodiversität fördernde Bepflanzung bzw. Gestaltung vorgesehen (mindestens eine vielfältige Bepflanzung mit Blühdauer über die gesamte Vegetationszeit, weitere Möglichkeiten: "Anhügelungen" mit Substrat, Nistmöglichkeiten für Insekten, etc.), so erhöht sich die Förderung um 5 Euro pro begrünter Fläche. Dieser Bonus beträgt maximal 1.500 Euro je Förderung je Grundstück.

Die Höhe des Begrünungsaufbaus respektive des Spitzen-Abflussbeiwerts Cs ist für die Abrechnung durch das ausführende Fachunternehmen zu bestätigen und im Rahmen des Fördermittelnachweises vorzulegen. Bei geringer Aufbauhöhe der Begrünung ist der Abflussbeiwert gegebenenfalls mit einem Prüfzeugnis nachzuweisen.

Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die maximal mögliche Gesamtförderung von 5.000 Euro respektive 6.000 Euro (jeweils ohne Förderbonus) darf nicht überschritten werden. Eigenleistungen bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.

Dachbegrünungsvorhaben werden nur dann gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Bei nicht sachgerechter Verwendung der Fördermittel können diese einschließlich Zinsen zurückgefordert werden; ebenso wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt entsprechende Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen.

Jede Anlage kann nur einmal gefördert werden.

Führt der Einbau von Dachbegrünungen nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor.

Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.

Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung der Förderung begonnen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag.

Die Förderung einer Maßnahme durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft schließt eventuell erforderliche rechtliche Genehmigungen nicht ein.

Die Zuschüsse werden durch eine Förderzusage bewilligt.

Der Anspruch auf Förderung erlischt nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit Datum der Förderzusage. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden. 

5. Antragstellung

Die Antragstellung für Bremen und Bremerhaven erfolgt bei der

Bremer Umwelt Beratung e.V.
Am Dobben 43 a
28203 Bremen

Dem Antrag ist ein Grundstücksplan (z.B. M 1:500) bzw. eine Skizze mit Kennzeichnung und Abmessungen der geplanten Gründachfläche, Fotos des Istzustands sowie ein Kostenvoranschlag beizufügen.

6. Auszahlung der Zuschüsse

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihr beauftragte Stelle.

7. Datenschutz

Der Zuwendungsgeber verpflichtet sich, die Belange des Bremischen Datenschutzgesetzes zu wahren.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorhergehende Regelungen werden hiermit aufgehoben.

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