Richtlinie
BAB-Mikrokredit Förderkriterien
(Stand: April 2022)
1. Ziele
BAB – Die Förderbank für Bremen und Bremerhaven (nachfolgend BAB) erleichtert die Finanzierung von kleinen Gründungsvorhaben und ermöglicht die Projektfinanzierung kleiner Unternehmen (weniger als 50 MitarbeiterInnen und mit einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 10,0 Mio.) und von freiberuflich Tätigen. In einem vereinfachten Verfahren können Kredite für Existenzgründungen sowie für die Entwicklung, Stabilisierung und den Ausbau von Kleinst- und Kleinunternehmen gewährt werden.
Darüber hinaus bietet die BAB bis zum 30.06.2022 auch Mikrokredite in Form von Betriebsmitteln sowohl für kleine als auch für mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 MitarbeiterInnen und einem Jahresumsatz von höchstens EUR 50,0 Mio. oder einer Bilanzsumme von maximal EUR 43,0 Mio. als vorübergehende Maßnahme zur Bewältigung von Folgen aus der aktuellen Corona-Krise an. Hierfür ist der entsprechende Bedarf bei Antragstellung darzulegen.
Der BAB-Mikrokredit bietet eine Finanzierungsalternative, wenn eine Hausbank das Vorhaben nicht oder nur teilweise begleiten kann. Eigenkapital sowie Sicherheiten sind nicht zwingend erforderlich.
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind einerseits kleine Unternehmen, freiberuflich Tätige sowie Genossenschaften und natürliche Personen, die einen Betrieb gründen, übernehmen oder fortführen wollen.
Darüber hinaus können sowohl kleine als auch mittlere Unternehmen, bei denen ein wirtschaftlicher und/oder finanzieller Schaden aufgrund der aktuellen Corona-Krise bereits eingetreten ist bzw. kurzfristig zu erwarten ist, ebenfalls die BAB-Mikrokredite als Betriebsmittel beantragen.
Der Schadensbegriff ist weitläufig und umfasst z.B. Umsatzeinbußen, Lohn- oder Mietkostenfortzahlungen.
Schäden, die ab dem 01.02.2020 eingetreten sind und in kommenden Monaten erwartet werden, sollten angegeben werden. Die zu erwartenden Schäden sind plausibel zu schätzen (Planung) und zu dokumentieren. Kosten, die vor dem 01.02.2020 entstanden sind, werden nicht gefördert.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Andere Finanzierungsmöglichkeiten sind vorrangig zu nutzen.
3. Nicht antragsberechtigt sind
- Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten,
- Unternehmen, die vor dem 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren,
- Unternehmen, die in der Fischerei oder Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates tätig sind,
- Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (davon nicht betroffen sind Unternehmen, die in der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind)
4. Kreditvoraussetzungen
Der Antrag muss i.d.R. und sofern relevant, vor Beginn des zu finanzierenden Vorhabens (z.B. erster verbindlicher Auftrag, Abschluss eines Kaufvertrags für die Investition, etc.) bei der BAB gestellt werden.
Sofern es sich um eine Gründungsfinanzierung handelt, müssen die Gründer- bzw. Unternehmerpersönlichkeiten über ausreichende fachliche und kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und eine ordnungsgemäße Unternehmensführung gewährleisten können. Eine ausreichende Kreditwürdigkeit ist Voraussetzung.
Das Vorhaben muss einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
Der Betriebssitz muss sich im Land Bremen befinden und das Bremische Mindestlohngesetz berücksichtigt werden.
Die Unternehmertätigkeit ist persönlich unabhängig, das heißt ohne eine direkte arbeitnehmerähnliche Bindung an einen Auftraggeber, auszuführen.
Sollte das beantragende Unternehmen über das Soforthilfeprogramm vom Bund oder vom Land Bremen einen Zuschuss erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden BAB-Mikrokredit anzurechnen.
5. Gegenstand der Finanzierung
Der BAB-Mikrokredit dient der Finanzierung von Investitionen und projektbezogenen Betriebsmitteln für die weitere Entwicklung, den Ausbau oder der Stabilisierung von bereits bestehenden kleinen Unternehmen sowie im Zusammenhang mit der Gründung oder Übernahme eines Kleinunternehmens.
Darüber hinaus können die BAB-Mikrokredite sowohl von kleinen als auch mittleren Unternehmen zwischenzeitlich zur Finanzierung von Betriebsmitteln als vorübergehende Maßnahme zur Bewältigung der Folgen aus der Corona-Situation verwendet werden.
Die Finanzierung eines Kraftfahrzeugs ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Ausgeschlossen ist eine Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben.
Die Umsetzung des BAB-Mikrokredites erfolgt im Rahmen des Operationellen Programm Bremen 2014–2020 für den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (OP EFRE Bremen) und aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (ERP-Gründerkredit-Start-Geld). Die Höhe des Kredites kann entsprechend bis zu EUR 50.000,00 bzw. EUR 100.000,00 betragen. Der gesamte Kapitalbedarf eines Vorhabens darf in der Regel jedoch EUR 100.000,00 nicht überschreiten.
Sofern ein kurzfristiger Betriebsmittelbedarf vorhanden ist oder der Gesamtfinanzierungsbedarf nicht mit dem BAB-Mikrokredit sichergestellt werden kann, sind diese Bedarfe grundsätzlich anderweitig sicherzustellen, vorzugsweise durch eine Hausbank. Ausgenommen hiervon sind kurzfristige Finanzierungsbedarfe von Betriebsmitteln, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise bestehen.
Vorhaben in einer Branche, die nach den Erfahrungen der BAB als besonders risikobehaftet eingeschätzt werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Kreditvergabe
Die Antragstellung und die Kreditvergabe erfolgt direkt bei der BAB. Die Kredite werden auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags vergeben. Auf Verlangen der BAB ist ein externes Gutachten einer fachkundigen Stelle vorzulegen.
Die Auszahlung erfolgt zu 100%. Es entstehen keine weiteren Gebühren. Die Kreditsumme muss innerhalb einer festgelegten Frist abgerufen werden.
Die Kreditlaufzeit kann bis zu 10 Jahre betragen, bei einer tilgungsfreien Zeit von maximal zwei Jahren. Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit erfolgt die Rückzahlung in monatlichen Raten. Während der tilgungsfreien Zeit sind lediglich die Zinsen auf den ausgezahlten Betrag zu leisten. Die Höhe des jeweils gültigen Zinssatzes ist unter https://starthaus-bremen.de/foerderprogramme/bab-mikrokredit zu finden. Der Zinssatz ist fest für die gesamte Kreditlaufzeit. Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kredites ist ohne zusätzliche Kosten jederzeit möglich.
Für die Kredite, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise zur zwischenzeitlichen Betriebsmittelfinanzierung vergeben werden, beträgt die Laufzeit bis zu 8 Jahre bei einer zins- und tilgungsfreien Zeit von 1 Jahr.
Sofern Eigenmittel bzw. Sicherheiten vorhanden sind, sollten diese in angemessener Weise eingebracht werden.
Die Kreditnehmer haften grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch für den Kredit. Sofern der Kredit an eine juristische Person vergeben wird, haften die Gesellschafter in der Regel mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Die Kredite werden auf Basis der jeweils geltenden De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission vergeben
7. Verwendung der Mittel
Die vertragsgemäße Verwendung der Kreditmittel ist innerhalb einer festgesetzten Frist nach Auszahlung des Kreditbetrages nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Sofern sich Gegenstand und/oder Bedarf der Finanzierung ändern, ist die BAB umgehend hierüber zu unterrichten. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung des Kredites ist die BAB berechtigt, Kreditbeträge zu kürzen oder den Kredit zu kündigen.
Die BAB behält sich vor, während der Vertragslaufzeit Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus sind die buchhalterischen Unterlagen der BAB auf deren Anforderung zur Verfügung zu stellen.