Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Prämie bei erfolgreich abgeschlossener Aufstiegsfortbildung (Bremische Aufstiegsfortbildungs-Prämie)
Fassung ab 01.01.2024
1. Zweck, Rechtsgrundlage
Aufstiegsfortbildungen sind das zentrale Instrument, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in nichtakademischen Berufsfeldern die notwendigen theoretischen und fachpraktischen Kenntnisse zu vermitteln, um in ihren Berufen künftig auch Fach- und Führungspositionen einnehmen zu können. Die Möglichkeit, diese Positionen mit gut qualifizierten Nachwuchskräften besetzen zu können, gehört zu den zentralen Standortfaktoren der regionalen Wirtschaft. Vor diesem Hintergrund misst die Freie Hansestadt Bremen dem Fortbildungswillen und den Fortbildungsmöglichkeiten von Nachwuchskräften einen hohen Stellenwert bei, sorgt damit für attraktive Rahmenbedingungen und ein hohes Qualifikationsniveau am Bremischen Arbeitsmarkt und leistet so einen Beitrag zur Standort-Attraktivität.
Um zukünftig in ausreichendem Maße Nachwuchskräfte zur Absolvierung einer Aufstiegsfortbildung zu motivieren, soll die Teilnahme an einer Aufstiegsfortbildung durch die Gewährung der Aufstiegsfortbildungs-Prämie attraktiver gemacht werden. Die Aufstiegsfortbildungs-Prämie soll außerdem die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen und den Weg in die berufliche Bildung interessanter machen. Mit der Aufstiegsfortbildungs-Prämie wird ein gezielter Anreiz geschaffen, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Die Prämie gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Prüfung als Abschluss einer Aufstiegsfortbildung.
Die Gewährung der Aufstiegsfortbildungs-Prämie als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Aufstiegsfortbildungs-Prämie wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Aufstiegsfortbildungs-Prämie
Die Aufstiegsfortbildungs-Prämie wird für das Erreichen eines Fortbildungsabschlusses im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) vergeben.
3. Empfängerinnen und Empfänger der Aufstiegsfortbildungs-Prämie
Begünstigte sind Absolventinnen und Absolventen, die einen Fortbildungsabschluss im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) erfolgreich erworben haben.
4. Voraussetzungen
4.1 Die Prämie wird für Absolventinnen und Absolventen mit einem Abschluss einer im Sinne des AFBG förderfähigen Aufstiegsfortbildung gewährt, die ihre Prüfung erfolgreich seit dem 01.01.2019 insgesamt abgeschlossen haben (Datum des Prüfungszeugnisses).
4.2 Hauptwohnsitz oder Ort der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens sechs Monaten im Land Bremen liegen (Nachweis durch erweiterte Meldebescheinigung oder – bei auswärtigen Antragstellenden – Beschäftigungsnachweis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses).
4.3 Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach insgesamt bestandenem Abschluss einer im Sinne des AFBG förderfähigen Aufstiegsfortbildung (Datum des Abschlusszeugnisses) gestellt werden (Ausschlussfrist).
4.4 Die Prämie wird nur einmal pro Person gewährt.
4.5 Die Gewährung einer Prämie ist nicht möglich, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller für denselben Abschluss einer Aufstiegsfortbildung bereits eine „Meisterprämie im Handwerk“ des Landes Niedersachsen gemäß der „Richtlinie zur Gewährung einer Billigkeitsleistung für eine Prämie bei erfolgreich abgelegter Meisterprüfung im Handwerk (Meisterprämie im Handwerk)“ des Landes Niedersachsen beantragt oder gewährt bekommen hat.
5. Art und Umfang, Höhe der Aufstiegsfortbildungs-Prämie
Die Prämie beträgt 4.000,00 EUR. Die Auszahlung erfolgt auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Antragsformular angegebene Konto.
6. Anweisungen zum Verfahren
Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung der Prämie ist die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Abteilung Arbeit, Hutfilterstraße 1–5, 28195 Bremen.
Diese kann einen Dritten mit der Durchführung des Antragsverfahrens beauftragen.
Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen werden von der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration auf deren Website bereitgestellt.
Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Nachweise (über den Hauptwohnsitz oder den Beschäftigungsort, Prüfungszeugnis) erfolgen bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration bzw. bei einem beauftragten Dritten.
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration bzw. der beauftragte Dritte teilt den Begünstigten die Gewährung der Aufstiegsfortbildungs-Prämie mit und zahlt diese aus.
7. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.