Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe
vom 15. Mai 2023
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 7) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung des Fischereiwesens im Land Brandenburg.
Mit der Förderung geeigneter Maßnahmen soll ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens in Brandenburg geleistet werden.
Gefördert werden insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische, zur Fischbestandsentwicklung, zur Untersuchung der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische und der Möglichkeiten zur Verhinderung von Fischkrankheiten, zur Aus- und Fortbildung in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung sowie zur Information und der Öffentlichkeitsarbeit der Fischerei.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der aus der Fischereiabgabe zur Verfügung stehenden Mittel.
Maßnahmen, die für die gesamte Fischerei oder für eine Vielzahl der potenziellen Zuwendungsempfänger oder als Modell von Bedeutung sind, können vorrangig gefördert werden.
1.3 Die oberste Fischereibehörde kann im Rahmen des Fischereigesetzes Maßnahmen, die der Förderung des Fischereiwesens dienen, selbst beauftragen.
1.4 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß § 44 LHO in Verbindung mit § 55 LHO. Bei Zuwendungen bis einschließlich 50.000 Euro ab einer Auftragshöhe im Einzelfall von mindestens 2.500 Euro sind entsprechende Kostenschätzungen beziehungsweise Kosten von vergleichbaren Vorhaben (durch Angebotseinholung beziehungsweise Durchführung einer Internetrecherche) vor Auftragserteilung zu ermitteln und anschließend das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind:
2.1.1 Fischbesatz zur Erhaltung, Förderung und Gesunderhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt sowie zur Steuerung des Nahrungskettengefüges,
2.1.2 Maßnahmen zur umfassenden Regulierung des Fischbestandes sowie zur Verringerung der Ausbreitung von invasiven und/oder gebietsfremden Arten, die dem Fischereirecht unterliegen, insbesondere die Entnahme und Verwertung von Fischen, deren Bestandszunahme oder Vorkommen aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist,
2.1.3 Gewässerbonitierung sowie Kartierung und Monitoring von Fischbeständen mit fischereilicher Zielsetzung,
2.1.4 Maßnahmen der fischereilichen Züchtungsarbeit,
2.1.5 Besatzmaßnahmen nach unvorhergesehenen witterungsbedingten und anderen natürlichen nachteiligen Ereignissen sowie zur Wiedereinbürgerung von Fischarten,
2.1.6 Maßnahmen in Muster oder Lehrbetrieben der Fischerei von überbetrieblicher Bedeutung,
2.1.7 wissenschaftliche Versuchs- oder Forschungsarbeiten mit fischereilicher Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Diagnose, Prophylaxe und Therapie von Fischkrankheiten,
2.1.8 Maßnahmen und Einrichtungen zur unternehmensneutralen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, zur Aus und Fortbildung im Fischereiwesen sowie zur Pflege fischereilicher Traditionen und des fischereilichen Kulturgutes,
2.1.9 Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerökologie sowie zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Reproduktionsmöglichkeiten und Aufkommensvoraussetzungen für Fischarten in Gewässerbereichen oder -abschnitten,
2.1.10 notwendige Personal- und Sachausgaben von eingetragenen Vereinen auf Landes- und Bundesebene zur Sicherung der Interessen der Erwerbs- und Angelfischerei,
2.1.11 Maßnahmen zur Errichtung von öffentlich und kostenlos zugänglichen Gemeinschaftssteganlagen, die zu einer Reduzierung des Nutzungsdrucks auf die Gewässerufer führen, durch rechtsfähige gemeinnützige Vereinigungen zur Förderung der Angelfischerei.
2.2 Förderausschluss
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Bau und Unterhaltungsmaßnahmen für Gewässer und Anlagen, zu denen deren Träger oder Dritte gesetzlich verpflichtet sind.
- Maßnahmen, die auf den produktiven Bereich der Fischerei oder Aquakultur gerichtet sind.
3 Zuwendungsempfangende
Natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.10:
4.1.1 Ein auf Landesebene tätiger Verband muss entsprechend seiner Satzung die Interessen der Berufs- und Angelfischerei des Landes Brandenburg vertreten.
4.1.2 Ein eingetragener bundesweit tätiger Verband muss auch die binnenfischereilichen Interessen des Landes Brandenburg vertreten.
4.2 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Landwirtschaftsfonds- und Strukturfondsförderung gefördert werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
4.3 Die für die Durchführung der nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen sind vor Bewilligung nachzuweisen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart:
Für Maßnahmen nach
5.2.1 den Nummern 2.1.1, 2.1.3 bis 2.1.9 und 2.1.11: Anteilfinanzierung
5.2.2 den Nummern 2.1.2 und 2.1.10: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:
5.4.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.9 und 2.1.11:
Grundlage für die Bemessung der Zuwendung ist der im Antrag kalkulierte Kostenvoranschlag.
5.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.10:
Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die jährlichen Haushaltspläne der Verbände.
5.4.3 Die Höhe des Zuschusses beträgt für Maßnahmen nach:
5.4.3.1 Nummer 2.1.1:
bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 10 Euro/Hektar besetzter Gewässerfläche,
5.4.3.2 Nummer 2.1.2:
0,36 Euro/Kilogramm entnommener und verwerteter Fische. Die Mindestabfischmenge muss bei den Fischarten Blei, Güster, Silber- und Marmorkarpfen 30 Kilogramm/Hektar Gewässerfläche betragen.
5.4.3.3 Nummer 2.1.4:
bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
5.4.3.4 den Nummern 2.1.3, 2.1.5 bis 2.1.9:
bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für kommunale und bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für übrige Zuwendungsempfänger.
5.4.3.5 Die Höhe des Festbetrages für Maßnahmen nach Nummer 2.1.10 wird jährlich in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln aus der Fischereiabgabe von der obersten Fischereibehörde festgelegt.
5.4.3.6 Nummer 2.1.11:
bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 50.000 Euro.
5.4.4 Die Umsatzsteuer ist förderfähig, wenn die oder der Zuwendungsempfangende (Begünstigte) nicht zum Vorsteuerabzug (nach §§ 15 und 24 des Umsatzsteuergesetzes – UStG) berechtigt ist.
5.5 Bagatellgrenze
Die Bagatellgrenze für die Zuwendung beträgt abweichend von § 44 LHO 250 Euro.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bei der Gewährung von Zuwendungen für Aalbesatz nach Nummer 2.1.1 ist nur der Besatz mit Glasaal oder vorgestreckten Aalen (Stückmasse bis zu 10 g) und nur in Gewässer, aus denen eine Abwanderung möglich ist, förderfähig.
6.2 Für Vorhaben nach den Nummern 2.1.3 sowie 2.1.7 sind die wissenschaftlichen Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
6.3 Der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei der oder dem Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.
6.4 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.5 Die oder der Zuwendungsempfangende hat die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren.
Für Gegenstände unter 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) entfällt die Zweckbindungsfrist.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge sind vollständig und formgebunden beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu stellen. Antragsformulare sind beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung erhältlich.
Anträge nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind bis spätestens zum 30. April des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
Die Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde entschieden.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Mittelanforderung ist formgebunden nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist formgebunden gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (inklusive tabellarische Belegübersicht).
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027. Ein Effizienznachweis ist alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2024, vorzulegen.