Förderprogramm

Teilnahme an landwirtschaftlichen Messen, Ausstellungen und Maßnahmen der Absatzförderung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Messen & Ausstellungen
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg

Ansprechpunkt:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg

Henning-von-Tresckow-Straße 2–13

14467 Potsdam

Weiterführende Links:
Förderung der Teilnahme an landwirtschaftlichen Messen, Ausstellungen und Maßnahmen der Absatzförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zum Ausbau und zur Erschließung von Absatzmärkten in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie dem Gartenbau durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg unterstützt Sie bei der Erschließung und Pflege von Märkten und bei dem Absatz Ihrer Produkte aus dem landwirtschaftlichen, ernährungswirtschaftlichen und gartenbaulichen Bereich.

Sie erhalten die Förderung für

  • Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Märkten,
  • Vorhaben zur Absatzförderung mit endbegünstigten Unternehmen:
    • Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsständen auf Messen, Ausstellungen und Märkten,
    • Projekte zur Absatzförderung mit überregionalem Charakter,
  • Verbraucherinformationen zu land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten,
  • Durchführung von Leistungsschauen berufsständischer Organisationen sowie
  • Präsentation ländlichen Brauchtums sowie Berufswettbewerbe.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art der Maßnahme.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme

  • berufsständische Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus,
  • Unternehmen, Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus im Auftrag der endbegünstigten Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus,
  • Veranstalter regionaler landwirtschaftlicher Messen und Ausstellungen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als Endbegünstigte und Endbegünstigter müssen Sie Ihren Sitz oder eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
  • Regionale landwirtschaftliche Messen und Ausstellungen müssen Sie im Land Brandenburg veranstalten.
  • An Gemeinschaftsständen auf internationalen, nationalen und regionalen Messen, Ausstellungen und Märkten sowie Projekten zur Absatzförderung mit überregionalem Charakter müssen Sie mit mindestens 4 weiteren Unternehmen teilnehmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Zuschüsse für landwirtschaftliche Messen, Ausstellungen und Projekte der Absatzförderung an Dritte durch Projektförderung

Grundsätze für die Gewährung einer Zuwendung des Landes Brandenburg aus Kapitel 10 032 Titel 683 83
[Vom 1. Februar 2024]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszeck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Vorschrift Zuschüsse für landwirtschaftliche Messen, Ausstellungen sowie Projekte der Absatzförderung.

Die Zuwendung dient der Unterstützung der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus bei der Pflege und dem Ausbau bestehender sowie der Erschließung neuer Absatzmärkte und der Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit ihrer Wettbewerbsfähigkeit.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung des Landes Brandenburg besteht nicht. Das MLUK als Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage folgender Rechtsgrundlagen Zuwendungen für landwirtschaftliche Messen, Ausstellungen sowie Projekte der Absatzförderung:

§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (VV-LHO) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P);

VERORDNUNG (EU) Nr. 2022/2472 (AgrarGVO) DER KOMMISSION vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

VERORDNUNG (EU) 2023/2831 (De-minimis) DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV;

VERORDNUNG (EU) Nr. 1408/2013 (Agrar-De-minimis) DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2046 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

1.3 beihilferechtliche Vorbemerkungen

Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden auf der Grundlage des Artikels 24 der AgrarGVO oder der De-minimis- Verordnungen gewährt.

Die beihilferelevanten Vorhaben der Fördergegenstände 2.1, 2.3 sowie 2.4 sind nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 (AgrarGVO) freigestellt.

Die Förderung der Vorhaben nach Ziffer 2.2.1 und 2.2.2 sowie 2.31) erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (Agrar-De-minimis).

Bei Vorhaben der Präsentation des ländlichen Brauchtums und Berufswettbewerben gemäß Ziffer 2.5 handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

2. Fördergegenstände

2.1 Teilnahme der unter 3.1 genannten Antragsteller an Messen, Ausstellungen und Märkten (international, national, regional) zur Verbreitung von allgemeinen Informationen sowie unternehmensneutralen Informationen über die Branchen,

2.2 Vorhaben zur Absatzförderung mit endbegünstigten Unternehmen

2.2.1 Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsständen auf internationalen, nationalen und regionalen Messen, Ausstellungen und Märkten,

2.2.2 Vorhaben zur Absatzförderung mit überregionalem Charakter, u.a. Verkaufsförderaktionen,

2.3 Verbraucherinformationen zu land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten,

2.4 Durchführung von Leistungsschauen berufsständischer Verbände und Vereine und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus,

2.5 Präsentation ländlichen Brauchtums sowie Berufswettbewerbe

2.6 Nicht zuwendungsfähig

2.6.1 Einzelbetriebliche Förderung

2.6.2 Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Fördermaßnahmen der EU, des Bundes oder des Landes Brandenburg gefördert werden.

2.6.3 Vorhaben, die in der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Qualitätsprogramme des Landes Brandenburg gefördert werden können.

2.6.4 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikel 1 Absatz 3 bis 7 AgrarGVO.

2.6.5 Ausgenommen von der Förderung im Rahmen der allgemeinen De-minimis Beihilfe sind Zuwendungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 Verordnung (EU) 2023/2831 unterliegen. Ferner sind im Rahmen der De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor Förderungen ausgenommen, die unter den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 fallen.

3. Zuwendungsempfangende

3.1 Für Maßnahmen nach Ziffer 2.1, 2.3, 2.4, 2.5 der Grundsätze

Berufsständische Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus im Land Brandenburg,

3.2 Für Maßnahmen nach Ziffer 2.2 (Absatzförderung) der Grundsätze

Unternehmen, Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus im Land Brandenburg im Auftrag der endbegünstigten Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus,

3.3 Für Maßnahmen nach Ziffer 2.4 (Leistungsschauen) und 2.5 (Brauchtumspräsentationen) der Grundsätze

Veranstalter regionaler landwirtschaftlicher Messen und Ausstellungen.

3.4 Die Zuwendungsempfangenden von Beihilfen im Rahmen der AgrarGVO:

  • müssen Kleinstunternehmen bzw. kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) (2) gemäß des Anhangs I der AgrarGVO sein und
  • dürfen nicht Unternehmen sein, die sich im Sinne von Artikel 2 Nr. 59 der AgrarGVO in Schwierigkeiten befinden, oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die endbegünstigten Unternehmen nach Ziffer 3.2 sowie die Zuwendungsempfänger nach 3.3 müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.

4.2 Zu Ziffer 3.3

Vorhaben sind förderfähig, wenn die Maßnahme im Land Brandenburg stattfindet.

4.3 Zu Ziffer 2.2

Eine Förderung ist nur möglich bei einer Beteiligung von mindestens fünf Unternehmen am Gemeinschaftsstand.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Durchführung der Maßnahmen unter Ziffer 2.2, 2.3 sowie 2.5, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben stehen.

Für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 und 2.4 sind im Rahmen der AgrarGVO folgende Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Wettbewerben, Messen und Ausstellungen zuwendungsfähig:

  • Teilnahmegebühren,
  • Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren und der Erzeugnisse, die unter die Absatzförderungsmaßnahme fallen,
  • Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird,
  • Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage oder
  • symbolische Preise bis zu einem Wert von 1.000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner

Für Maßnahmen nach Ziffer 2.3 sind im Rahmen der AgrarGVO folgende Kosten für Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse zuwendungsfähig:

  • von Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien, Websites sowie Spots in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen
  • Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über: o generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung

In den Veröffentlichungen darf weder ein bestimmtes Unternehmen noch eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Ursprung genannt werden.

5.4.2 Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.

Abweichend von 5.4.2 und den Regelungen des § 44 LHO des Landes Brandenburg kann der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Ziffer 2.2 und 2.3 ganz oder teilweise durch Beiträge wie Teilnehmerbeiträge dargestellt werden.

5.4.3 Unbare Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Sie sind im Finanzierungsplan im Rahmen der Gesamtkosten darzustellen.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Für Maßnahmen nach Ziffer 2.1 (Präsentation von Vereinen)

Umfang: Bis zu 50% der förderfähigen Gesamtausgaben.

5.5.2 Für Maßnahmen nach Ziffer 2.2.1 (Gemeinschaftspräsentationen)

Umfang: Bis zu 80% der förderfähigen Gesamtausgaben bei Erstteilnahme,

bis zu 50% der förderfähigen Gesamtausgaben bei jeder weiteren Teilnahme.

5.5.3 Für Maßnahmen nach Ziffer 2.2.2 (Absatzförderung)

Umfang: Bis zu 50% der förderfähigen Gesamtausgaben.

5.5.4 Für Maßnahmen nach Ziffer 2.3 bis 2.5

Umfang: Bis zu 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Für berufsständische Vereine, Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus gem. Ziffer 3.1 ist eine Förderung bis zu 90% möglich.

5.6. Bei Förderungen nach der Verordnung (EU) 2023/2831 darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 EUR nicht übersteigen. Für Vorhaben, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gefördert werden, darf der Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20.000 EUR brutto nicht übersteigen.

5.7 Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Landesrechnungshof, das Fachministerium sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger bzw. bei Weiterleitung von Mitteln an Dritte auch bei diesem zu prüfen.

6.2 Über Ausnahmen von diesen Fördergrundsätzen im Einzelfall entscheidet in begründeten Fällen das MLUK. Ausnahmen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem MdFE.

6.3 Beihilfen können mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme kumuliert werden, wenn sie andere beihilfefähige Kosten betreffen.

6.4 Es wird darauf hingewiesen, dass jedes Vorhaben nach den Fördergegenständen der Ziffern 2.1, 2.3 sowie 2.4 auf einer ausführlichen Beihilfen-Website

https://webgate.acceptance.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de

der Europäischen Kommission veröffentlicht wird, wenn folgende Schwellenwerte überschritten werden:

  • 10.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind sowie
  • 100.000 EUR bei Beihilfeempfängern, o die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
    • in der Forstwirtschaft tätig sind oder
    • Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV (one window approach) fallen.

6.5 Für beihilfefreie Vorhaben nach Ziffer 2.5 ist eine Trennungsrechnung aufzustellen, um eine Quersubventionierung vom nicht-wirtschaftlichen in den wirtschaftlichen Bereich auszuschließen. Die Kontrolle erfolgt nach Vorlage zum Verwendungsnachweis.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich bei der Bewilligungsbehörde, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, zu stellen. Im Falle, fehlender eingereichter bzw. nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK).

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen sind auf Antrag erst auszuzahlen, wenn der Zuwendungsempfänger den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (inklusive tabellarischer Belegübersicht).

Im Antrag auf Gewährung einer Zuwendung hat der Antragsteller die beabsichtigten Förderziele anhand von Indikationen festzulegen und im Rahmen des Verwendungsnachweises abzurechnen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Grundsätze vom 06.05.2020 wird bis zum 31.12.2025 verlängert.

                        

1) Wenn Personalkosten für die Zweckerreichung des Vorhabens zwingend erforderlich sind, erfolgt die Förderung nach den De-minimis Verordnungen.

3) Definition KMU: Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft (vgl. Anhang I Artikel 2 Abs. 1 AgrarGVO).

 

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