Richtlinie
Richtlinie der Staatskanzlei des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregionen – Strukturentwicklung Lausitz
(Förderrichtlinie Strukturentwicklung zum Lausitzer Braunkohlerevier Land Brandenburg)
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1. Zuwendungszweck
Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte, die insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle dienen.
2. Rechtsgrundlagen
Maßgebliche Regelungen für die Gewährung der Zuwendungen sind:
- Das Strukturstärkungsgesetz (StStG) mit dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) vom 8. August 2020 (BGBl. I 2020, S. 1795),
- die Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des InvKG vom 27. August 2020,
- das Leitbild gemäß Anlage 1 des InvKG vom 8. August 2020 (BGBl. I 2020, S. 1803) in der jeweils geltenden Fassung,
- das Lausitzprogramm 2038 in der jeweils geltenden Fassung und
- die Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG), insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.
3. Beihilferecht
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung 2016) (ABl. C 202 vom 7.6.2016) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen insbesondere der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) (AGVO, siehe Anlage 1),
- Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Freistellungsbeschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (Anlage 2),
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Ziffer V. dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der AGVO sowie der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
4. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist Bewilligungsbehörde. Sie entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Die Förderung wird für Investitionen zur Gestaltung des Strukturwandels insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:
1. wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen, die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
2. Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
3. öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder- und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,
4. Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
5. Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
6. touristische Infrastruktur,
7. Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
8. Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
9. Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.
III. Fördergebiet und Zuwendungsempfangende
1. Fördergebiet ist das Lausitzer Revier mit den Landkreisen Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und der kreisfreien Stadt Cottbus.
2. Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften sowie sonstige öffentliche und private Träger, die Aufgaben in einem der unter Abschnitt II. genannten Förderbereiche erfüllen. Die Zuwendungsempfangenden können sich bei der Umsetzung des Projektes im Rahmen einer geeigneten Rechtsbeziehung eines Privaten bedienen.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Das Projekt muss einen Beitrag zur Strukturentwicklung leisten.
2. Außerdem soll das Projekt zu mindestens einem der folgenden Kriterien einen positiven Beitrag leisten:
a) Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
b) Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur
c) Verbesserung der Attraktivität des Wirtschafts- und Lebensraums Lausitz
3. Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
4. Das Projekt muss zusätzlich nach § 4 Abs. 4 InvKG sein, d.h. die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen sein.
5. Für die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist eine Erklärung zu Übernahme der Betriebs- und Unterhaltungskosten für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist vorzulegen.
6. Nicht gefördert werden Projekte, die einen voraussichtlichen Zuwendungsbetrag von 25.000 Euro unterschreiten.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1. Zuwendungsart- und Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar als Zuschuss oder Zuweisung gewährt.
2. Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
In begründeten Einzelfällen und nach Maßgabe der LHO kann eine Aufstockung des Fördersatzes erfolgen.
3. Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind alle dem Projekt zuzuordnenden investiven Ausgaben, welche zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
Ausgaben für Grunderwerb sind bis zur Höhe von 50 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens förderfähig, soweit dieser in unmittelbarem Bezug zu einer nach Abschnitt II. geförderten Maßnahme steht.
Investive Begleit- und Folgemaßnahmen (z.B. mit der Maßnahme verbundene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme nach Abschnitt II. stehen.
Zuwendungsfähig sind ferner anfallende Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich vorbereitender Machbarkeitsstudien. Sofern diese Kosten nicht in Verbindung mit einer Hauptmaßnahme beantragt werden, müssen diese plausibel und angemessen im Kontext einer in Aussicht stehenden Gesamtinvestition stehen und begründet werden.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a) Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfangenden;
b) Finanzierungskosten (z.B. Provisionen und Zinsen), auch im Zusammenhang mit Leasing oder Mietkauf;
c) Preisaufschläge für Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1. Nach dieser Richtlinie geförderte Investitionen dürfen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach den Artikeln 91a, 91b, 104b 104c des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden.
2. Der Eigenanteil darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden.
3. Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel dürfen zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden, soweit die Beteiligung des Zuwendungsempfangenden beziehungsweise des Landes Brandenburg gemäß § 7 Abs. 1 InvKG gewährleistet ist und das so geförderte Projekt einem der Förderbereiche nach Abschnitt II. dieser Richtlinie zuzuordnen ist. Es gelten in diesen Fällen die Regelwerke der jeweiligen EU-Programme.
4. Die Bewilligungsbehörde kann besondere Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen (beispielsweise hinsichtlich technischer Auflagen und der Berichterstattung über das Projekt, die ein Monitoring gegenüber dem Bund und/oder spätere Erfolgsmessung und -bewertung ermöglicht). Der Durchführungszeitraum soll vier Jahre nicht überschreiten und hinsichtlich der Hauptmaßnahme längstens bis zum 31.12.2038 laufen.
5. Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Prüfrechte des Landesrechnungshofes Brandenburg bleiben unberührt.
VII. Verfahren
1. Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Antragsberechtigten reichen die Projektideen bei der Wirtschaftsregion Lausitz GmbH (WRL) ein (www.wirtschaftsregion-lausitz.de).
Die WRL legt nach erfolgter Qualifizierung der Interministeriellen Arbeitsgruppe Lausitz (IMAG Lausitz) Förderempfehlungen zu den Projekten vor.
Die IMAG Lausitz nimmt eine Bewertung und Priorisierung der Projekte vor.
Die als förderwürdig bestätigten Projekte sind bei der Bewilligungsbehörde (ILB) vor Beginn des Projektes online zu beantragen.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann beantragt werden. Abweichend hiervon können gemäß § 6 Abs. 2 InvKG in der Förderperiode 1 Investitionen gefördert werden, wenn sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Inkrafttreten dieser Richtlinie begonnen wurden. Zudem können vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Dies gilt inbesondere für Investitionen aus dem Sofortprogramm der Bundesregierung, die im Rahmen des Bundeshaushalts 2019 insbesondere durch Kapitel 6002, Titel 686 01, „Verstärkung Zuschüssen für Maßnahmen regionaler Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepolitik“ gefördert wurden.
Der Antragsteller trägt bis zur endgültigen Bewilligung der Zuwendung das volle finanzielle Risiko, sollte die Förderung nicht zustande kommen.
2. Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt nach Mittelanforderung gemäß dem im Bescheid festgelegten Fördersatz bezogen auf die Höhe der innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigten Zahlungen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die (anteilige) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Gemäß des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).
3. Besondere Regelungen
Bei der Bewilligung von Zuwendungen für Baumaßnahmen sind die „Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen“ (Anlage 17 zu VV Nr. 6.4 zu § 44 LHO) anzuwenden. Abweichend von der in Nummer 6.2 der VV/VVG zu § 44 LHO genannten Wertgrenze wird ein Zuwendungsvolumen von 1.000.000 Euro netto festgelegt zur verpflichtenden baufachlichen Prüfung.
VIII. Anwendungszeitraum
Aufgrund der Geltungsdauer der unter I. 3 aufgeführten EU-Verordnungen können Projekte nach dieser Fassung der Richtlinie nur bis zum 30. Juni 2024 bewilligt werden.
IX. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 24.11.2020 in Kraft.
Anlage 1 (AGVO)
Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregion – Strukturentwicklung Lausitz als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABI. L 187 vom 26.06.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:
1. Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung muss auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.
2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Ausgenommen von der Förderung sind
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
3. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.
4. Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen/Zuweisungen.
5. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
- Standort des Vorhabens
- Kosten des Vorhabens
- Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Nach der Definition in Art. 2 Nr. 23 AGVO ist unter „Beginn der Arbeiten“ entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
6. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen
Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7. Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.
8. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9. Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro werden gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO über das Transparenzmodul (TAM) veröffentlicht.
Anlage 2 (De-minimis)
Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie zur Umsetzung der Finanzhilfen des Strukturstärkungsgesetzes für den Teil Investitionsgesetz Kohleregion – Strukturentwicklung Lausitz als staatliche Beihilfen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, im Folgenden: De-minimis-VO) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:
- Die De-minimis-VO gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit folgenden Ausnahmen:
a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates1) tätig sind;
b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;
c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
i. wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet;
ii. wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
e) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
- Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen.
- Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 EUR nicht übersteigen. Diese De-minimis-Beihilfen dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr verwendet werden.
- Für De-minimis-Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf der Gesamtbetrag in drei Steuerjahren 500.000 EUR nicht übersteigen.2)
- Die De-Minimis-Förderung darf erst gewährt werden, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die eine der De-minimis-Verordnungen gilt.
- Sofern einem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Förderung bewilligt wird, erteilt die Bewilligungsbehörde diesem Unternehmen schriftlich eine Bestätigung der Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) (De-minimis-Bescheinigung) und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
1) Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABI. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).
2) Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABI. EU vom 26. April 2012, Nr. L 114, S. B.