Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie – StBauFR 2021)
Vom 20. September 2021
Das Land Brandenburg fördert städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen durch Zuwendungen (Städtebauförderungsmittel) des Landes und des Bundes. Für die Förderung gelten die Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern zur Städtebauförderung sowie gegebenenfalls weitere Verwaltungsvereinbarungen, deren Bundesfinanzhilfen ebenso der Städtebauförderung zuzurechnen sind, die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie die Grundsätze des besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuches (BauGB). Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Ergänzend beziehungsweise abweichend hierzu wird Folgendes bestimmt:
Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
[…]
Teil A: Allgemeine Förderbestimmungen
1 Förderzweck und Förderschwerpunkte
1.1 Förderzweck
Die städtebauliche Erneuerung dient dazu, Stadt- und Ortsteile in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern und weiterzuentwickeln. Sie wird von den Gemeinden selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durchgeführt.
Ziel ist es insbesondere, in Städten und Gemeinden städtebauliche Missstände und Mängel zu beheben, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie eine nachhaltige, klimagerechte Stadt- und Ortsentwicklung zu verwirklichen.
1.2 Förderschwerpunkte
Schwerpunkte der Förderung sind
- die Stärkung der Innenstädte, historischen Stadtkerne und Ortsmitten sowie von Stadtteilzentren,
- die Fortentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialen, ökonomischen und ökologischen Entwicklungsbedarf,
- die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen bei erheblichen Funktionsverlusten, insbesondere bei Brachflächen und Gebäudeleerständen.
Schwerpunktübergreifend ist insbesondere folgenden Belangen Rechnung zu tragen:
- dem Erhalt und der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum,
- der Verbesserung der Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wirtschaften und Beschäftigung,
- den Belangen des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes und der Klimaanpassung, einschließlich der grünen Infrastruktur, der Energieeffizienz, des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Biodiversität,
- den Belangen der Baukultur und des städtebaulichen Denkmalschutzes,
- der Förderung einer überörtlichen Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden,
- den Belangen einer vernetzten, ortsverträglichen Mobilität,
- den Interessen von Kultur und Kunst, Bildung und Sozialem,
- den Bedürfnissen aller Bevölkerungsgruppen, einschließlich der besonderen Bedürfnisse älterer Menschen sowie von Haushalten mit Kindern und Menschen mit Behinderung; hierzu gehört auch die barrierefreie Gestaltung der gebauten Umwelt,
- der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung sowie der Gleichstellung in allen Lebensbereichen entsprechend dem Gleichstellungspolitischen Rahmenprogramm des Landes.
Die genannten Belange werden gegebenenfalls durch Praxisregeln konkretisiert, die von den Gemeinden als Zuwendungsempfangende zu beachten sind.
1.3 Räumliche Konzentration
Die Förderung ist in angemessener Weise auf die Teilräume des Landes zu konzentrieren, die besonders vom demografischen und wirtschaftsstrukturellen Wandel betroffen sind.
2 Gegenstand der Förderung
Gesamtmaßnahme/Einzelvorhaben
Gegenstand der Förderung ist die städtebauliche Weiterentwicklung oder Erneuerung eines Gebietes, das unter Beachtung der dafür geltenden Grundsätze, insbesondere unter Anwendung der Verfahren des 2. Kapitels des BauGB, von der Gemeinde als städtebauliche Gesamtmaßnahme abgegrenzt worden ist und für dessen Entwicklung, Neuordnung oder Aufwertung ein Bündel von Einzelvorhaben notwendig ist (städtebauliche Gesamtmaßnahme). Als Bestandteile einer solchen Gesamtmaßnahme können verschiedene Einzelvorhaben gefördert werden.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende ist die Gemeinde beziehungsweise die Ortsgemeinde. Sie kann die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterbewilligen.
4 Fördervoraussetzungen
4.1 Die Förderung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme setzt neben der Berücksichtigung von Förderzweck und Förderschwerpunkten (Nummer 1) voraus, dass
4.1.1 die Gemeinde für das jeweilige Gebiet eine integrierte städtebauliche Zielplanung aufstellt, die aus dem integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) abgeleitet ist und in der die Ziele und Einzelvorhaben der Gesamtmaßnahme dargestellt sind. Die Gesamtmaßnahme muss auf die Stärkung der Innenstadt, des historischen Stadtkerns oder Ortsteilzentrums in ihrer beziehungsweise seiner städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus, des innerstädtischen Gewerbes und Einzelhandels sowie der Belange des städtebaulichen Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umweltschonenden, kosten- und flächensparenden Bauweisen oder auf die Behebung sozialer Missstände sowie auf Maßnahmen des Klimaschutzes beziehungsweise zur Anpassung an den Klimawandel ausgerichtet sein (§ 164b Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB) (siehe Nummern 1.1 und 1.2),
4.1.2 die Gesamtmaßnahme einen maßgeblichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des INSEK leistet,
4.1.3 ausreichende Planungssicherheit besteht,
4.1.4 die Gemeinde sich gleichzeitig und in gleicher Art mit ihrem im jeweiligen Jahresprogramm festgelegten Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben beteiligt und die Finanzierung gesichert werden kann,
4.1.5 die Gesamtmaßnahme in einem Landesprogramm der Städtebauförderung gemäß den oben genannten Verwaltungsvereinbarungen aufgenommen ist,
4.1.6 die Gemeinde die im Zusammenhang mit der Durchführung der Gesamtmaßnahme jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet, insbesondere auch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl bei der Gesamtmaßnahme wie bei allen zugehörigen Einzelvorhaben als auch die Betrachtung der Folgekosten bei geförderten Investitionsmaßnahmen.
5 Art und Umfang der Förderung
5.1 Förderungsart
Die Städtebauförderungsmittel werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von zweckgebundenen Zuschüssen als Anteilfinanzierung gewährt.
Die Feststellung der Förderfähigkeit der Ausgaben erübrigt sich ganz oder teilweise, soweit die Angemessenheit der Kosten anhand von allgemein eingeführten Kostenrichtwerten (beispielsweise die BKI-Kennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern) ermittelt wurden.
Kostenrichtwerte nach DIN 276 (in der vom Land eingeführten Fassung) sollen Anwendung finden insbesondere bei vergleichbaren Einzelvorhaben, bei denen – unter Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse – die Kosten hinreichend bestimmbar sind.
Bei Baumaßnahmen mit Kosten von über 1 Million Euro sind die Bauunterlagen durch die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinde zu prüfen.
Von einer Beteiligung der zuständigen baufachtechnischen Prüfstelle des Landes Brandenburg wird nach VVG Nr. 6.3 zu § 44 LHO abgesehen.
5.2 Umfang der Förderung
Die förderfähigen Ausgaben werden durch Bund/Land-Zuwendungen der Städtebauförderung und den kommunalen Mitleistungsanteil gedeckt. Bei der Festlegung der förderfähigen Ausgaben durch die Gemeinde sind insbesondere auch die Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers, die Bedeutung der Maßnahme für die städtebauliche Erneuerung, das Förderinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel angemessen zu berücksichtigen. Dies ist in der Förderakte zu dokumentieren. Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) kann mit der Gemeinde unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe auch eine pauschale Förderung vereinbaren.
5.3 Nicht förderfähig sind insbesondere (die Aufzählung ist nicht abschließend):
5.3.1 die Personal- und Sachkosten der Gemeinde sowie grundsätzlich der gemeindlichen Unternehmen,
5.3.2 Kosten für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbringung des gemeindlichen Eigenanteils und der Verwaltung oder Vorfinanzierung der Fördermittel,
5.3.3 Kostenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,
5.3.4 Kosten, die durch andere Stellen nach Nummer 7 oder durch Einnahmen nach Nummer 17 gedeckt werden können,
5.3.5 Kosten für Erschließungs- und Gemeinbedarfseinrichtungen, soweit sie nicht allein oder nicht anteilig der Gesamtmaßnahme dienen,
5.3.6 Kosten, die für die Beseitigung von Bodenkontaminationen oder von Grundwasserverunreinigungen anfallen,
5.3.7 Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb,
5.3.8 Kosten für die allgemeine Ausstattung,
5.3.9 Kosten, die nicht zwingend anfallen (zum Beispiel, wenn Abgaben- oder Auslagenbefreiung möglich ist),
5.3.10 Kosten für den Abbruch oder die Beseitigung von Denkmalen.
6 Höhe der Förderung
Für städtebauliche Maßnahmen und Vorhaben gilt der Grundsatz der Drittelförderung. Hiervon kann abgewichen werden, wenn auf der Grundlage gesonderter Regelungen ein anderer Fördersatz zugelassen ist.
7 Koordinierung mit anderen Förderungen, Subsidiarität
7.1 Koordinierungsfunktion
Die Städtebauförderung ist das Leitprogramm der integrierten Stadtentwicklung. Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte (städtebauliche Zielplanungen) bilden in der Regel die Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen und ermöglichen es, den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln mit denen anderer Förderungen zu koordinieren.
7.2 Grundsatz der Subsidiarität
Aufgrund der Nachrangigkeit der Städtebauförderung entfällt eine Förderung der jeweiligen Einzelvorhaben nach dieser Richtlinie grundsätzlich dann, wenn diese durch andere öffentliche Haushalte gefördert werden können. Dasselbe gilt für Einzelvorhaben, die ihrer Art nach aus einem anderen Förderprogramm gefördert werden könnten oder die eine andere öffentliche Stelle auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise fördert.
7.3 Städtebaulich bedingte Mehraufwendungen
Besteht allerdings an der Durchführung eines Einzelvorhabens, welches an sich anderen Fördergebern zuzuordnen ist, ein erhebliches städtebauliches Interesse und sind bedeutende städtebaulich bedingte Mehraufwendungen zu erwarten, können hierfür ergänzend Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden. Die Kosten sind entsprechend dem jeweiligen Förderinteresse zu trennen (zum Beispiel nach Bau- oder Finanzierungsabschnitten). Städtebaulich bedingte Mehraufwendungen sind der Teil der Kosten eines Einzelvorhabens, der sich aufgrund der Lage und der besonderen städtebaulichen Anforderungen zur Erreichung des Erneuerungsziels ergibt und der auch bei angemessenem Einsatz von vorrangigen Finanzierungsmitteln, Eigenleistungen der Bauherrin oder des Bauherrn und sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichtigung der nachhaltig erzielbaren Erträge nicht gedeckt werden kann.
7.4 Abgrenzung zu anderen Förderungen
Die gleichzeitige Förderung eines Gebietes in einem ähnlich umfassenden Förderprogramm ist in der Regel ausgeschlossen. Mehrfachförderungen müssen auch im Übrigen auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Sie sind durch eine ausschließliche Zuordnung der Einzelvorhaben zu einzelnen Landesprogrammen zu vermeiden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können untergeordnete Beteiligungen anderer öffentlicher Stellen unterbleiben.
7.5 Kombination mit anderen Förderungen
Zuwendungen anderer Stellen können in besonderen Ausnahmefällen zur Entlastung des gemeindlichen Mitleistungsanteils eingesetzt werden, wenn eine Maßnahme sonst nicht finanzierbar wäre. Der Mitleistungsanteil der Gemeinde muss mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten des Einzelvorhabens betragen.
Teil B: Handlungsfelder
8 Handlungsfeld B.1 – Vorbereitung der Gesamtmaßnahme und Planungen
Im Rahmen der Vorbereitung der städtebaulichen Weiterentwicklung oder Erneuerung können die vorbereitenden Untersuchungen, die städtebaulichen Zielplanungen sowie die weiteren in § 140 Nummer 1 bis 6 BauGB genannten Maßnahmen gefördert werden. Bei allgemeinen Planungen ist eine anteilige Berücksichtigung der Ausgaben möglich, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der städtebaulichen Erneuerung erforderlich sind. Die Förderung derartiger Leistungen soll grundsätzlich auf bis zu 8 Prozent der für die Gesamtmaßnahme als förderfähig anerkannten Kosten begrenzt werden.
9 Handlungsfeld B.2 – Begleitung der Gesamtmaßnahme
9.1 Vergütungen für Sanierungsträger, andere Beauftragte, Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerbeteiligung und Quartiersmanagement
Die Vergütungen sind förderfähig, soweit sie für Leistungen gewährt werden, die den Zielen der Weiterentwicklung oder Erneuerung dienen, angemessen sind, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und noch nicht durch Honorare für bestimmte Einzelleistungen abgegolten sind. Wegen der damit verbundenen Entlastung der Gemeindeverwaltung soll die Förderung der Leistungen für Sanierungsträger und Beauftragte auf bis zu 10 Prozent, die für Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit auf bis zu 3 Prozent der für die Gesamtmaßnahme als förderfähig anerkannten Kosten begrenzt werden.
9.2 Vergütungen für die Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler
Leistungen bildender Künstlerinnen und Künstler im Zusammenhang mit der städtebaulichen oder baulichen Erneuerung können gefördert werden. Die Aufwendungen hierfür umfassen Honorarkosten und Herstellungskosten (Kunstwerke und Material). Sie sind grundsätzlich auf bis zu 2 Prozent der Bauwerkskosten (Kostengruppen 300 und 500 gemäß DIN 276) zu beschränken.
9.3 Kommunale Verfügungs- und Aktionsfonds
Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen kann die Gemeinde einen Fonds einrichten (Verfügungsfonds). Über die Verwendung dessen Mittel entscheidet ein lokales Gremium. Der Fonds finanziert sich in der Regel bis zu 50 Prozent aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden, mindestens zu 50 Prozent aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde.
10 Handlungsfeld B.3 – Baumaßnahmen, Modernisierung und Instandsetzung
10.1 Modernisierung und Instandsetzung
Gefördert werden können Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung im Sinne des § 177 BauGB. Voraussetzung ist, dass ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot gemäß § 177 BauGB ergangen ist oder sich die Eigentümer gegenüber der Gemeinde entsprechend zur Durchführung bestimmter Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen vertraglich verpflichtet haben (Modernisierungsvereinbarung).
10.1.1 Förderfähige Ausgaben
Die Ausgaben müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebäudewertes und die Nutzungsdauer des Gebäudes unter Berücksichtigung seiner städtebaulichen Bedeutung und Funktion vertretbar sein. Bei Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder besonderer städtebaulicher Bedeutung können auch entsprechend notwendige Mehrausgaben einbezogen werden. Die einzusetzenden Städtebauförderungsmittel sollen in der Regel 2.000 Euro brutto/m² Wohn- beziehungsweise Nutzfläche nicht überschreiten.
10.1.2 Höhe der Förderung; Kostenerstattungsbetrag
Die Höhe der rechnerisch ermittelten Förderung ist maximal auf den Kostenanteil begrenzt, den die Gemeinde den Eigentümern nach § 177 Absatz 4 und 5 BauGB im Fall eines Modernisierungsgebots zu erstatten hätte (Kostenerstattungsbetrag).
Nummer 5.2 Satz 4 kann entsprechend angewandt werden.
Die pauschale Förderung muss in ihrer Höhe ausreichend sein, um die Wirtschaftlichkeit des Gebäudes zu gewährleisten.
10.2 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen
Die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB kann gefördert werden, soweit
- diese zur Erreichung des Weiterentwicklungs- oder Erneuerungsziels erforderlich sind,
- die Gemeinde selbst oder Dritte an ihrer Stelle Träger der Einrichtung sind und
- die Gesamtkosten auch bei angemessenem Einsatz von Eigenleistungen und Fremdmitteln sowie sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbarer Erträge nicht gedeckt werden können.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen auch ohne Durchführung einer städtebaulichen Erneuerung errichtet oder geändert werden müssten oder wenn keine gemeindliche Aufgabe vorliegt. Soweit eine Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung nicht nur der Erfüllung des Erneuerungszweckes dient, können die Ausgaben grundsätzlich nur anteilig berücksichtigt werden (vergleiche Nummer 5.3.5). Einem Neubau ist die Modernisierung oder Instandsetzung von Gebäuden, insbesondere denen, die wegen ihrer städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten werden sollen, vorzuziehen.
10.3 Neubebauung und Ersatzbauten
Bei Neubebauung und Ersatzbauten im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB setzt die Förderung ein unabweisliches städtebauliches Interesse zur Sicherung der Weiterentwicklungs- oder Erneuerungsziele voraus. Die Förderung ist auf den städtebaulich bedingten Mehraufwand entsprechend Nummer 7.3 Satz 3 zu beschränken. Die nicht gedeckten Kosten sind in einer (vergleichenden) Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen. Die Grundsätze der Nummer 10.1 sind entsprechend anzuwenden.
10.4 Sonstige Baumaßnahmen
Gefördert werden können im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind im Sinne von § 148 Absatz 2 Satz 2 BauGB. Baumaßnahmen, die die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 148 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB anstelle des Eigentümers durchführt, können gefördert werden, wenn sonst die Erneuerungsziele nicht zu erreichen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere Gemeinschaftsanlagen und private Freiflächen in Blockinnenbereichen.
11 Handlungsfeld B.4 – Ordnungsmaßnahmen
11.1 Erwerb von Grundstücken
11.1.1 Förderbarer Grunderwerb
Gefördert werden kann nur der Erwerb von Grundstücken und Rechten an Grundstücken aufgrund entsprechenden Vertrages oder gesetzlicher Vorschriften (insbesondere des Baugesetzbuches), soweit er für die Weiterentwicklung oder Erneuerung unmittelbar erforderlich ist.
11.1.2 Förderfähige Ausgaben
Förderfähig ist der tatsächlich erforderliche Aufwand, um die Verfügungsgewalt zu erhalten. Hierzu zählen
- der Kaufpreis oder die Entschädigung einschließlich der Gebäude und sonstigen Anlagen bis zur Höhe des Verkehrswertes,
- die zwingend anfallenden Nebenkosten.
11.1.3 Zwischenfinanzierung des Grunderwerbs
Sollen Grundstücke neuen Nutzungen zugeführt werden und ist hierzu ein Zwischenerwerb erforderlich, ist die Förderung regelmäßig auf die Ausgaben für die Zwischenfinanzierung bis zur Konkretisierung der Nutzungsabsichten, in der Regel jedoch auf längstens fünf Jahre, zu beschränken.
11.1.4 Bereitstellung von Grundstücken
Die Förderung eines Grunderwerbs scheidet aus, soweit die Gemeinde für den beabsichtigten Weiterentwicklungs- oder Erneuerungszweck geeignete Grundstücke oder entsprechendes Tauschland selbst besitzt (Bereitstellungspflicht).
11.2 Bodenordnung
Förderfähig sind die Ausgaben für Einzelvorhaben, die nach den Bestimmungen des Städtebaurechts zur rechtlichen oder tatsächlichen Neuordnung der Grundstücke entsprechend den Weiterentwicklungs- oder Erneuerungszielen durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Ausgaben bei einer entsprechenden vertraglichen Regelung.
11.3 Umzug von Bewohnern (d/w/m) und Betrieben
Förderfähig sind die Ausgaben für Umzug von Bewohnern und Betrieben. Hierzu gehören die umzugsbedingten Ausgaben, die der Gemeinde
- durch eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Entschädigung entstehen, insbesondere bei der Verwirklichung des Sozialplans (§ 180 BauGB), bei der Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen (§ 185 BauGB) oder im Rahmen des Härteausgleichs (§ 181 BauGB), oder
- für die Unterbringung in Zwischenunterkünften sowie die Entschädigung für andere, umzugsbedingte Vermögensnachteile verbleiben, soweit diese Vermögensnachteile nicht bereits bei der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt werden.
Dies gilt auch für Umzüge, die im Zusammenhang mit geförderten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen stehen.
11.4 Verlagerung oder Änderung von Betrieben
Die Verlagerung oder Änderung der von der Weiterentwicklung oder Erneuerung betroffenen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann zur Erreichung der Erneuerungsziele gefördert werden, soweit Erlöse, Entschädigungen und Förderungen aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen zusammen mit angemessenen Eigen- und Fremdmitteln zur Finanzierung nicht ausreichen (Grundsatz der Spitzenfinanzierung). Die Spitzenfinanzierung muss erforderlich sein, um eine besondere Härte vom Betrieb abzuwenden, insbesondere um eine ernsthafte Bedrohung der betrieblichen Existenz zu vermeiden. Die Notwendigkeit der Spitzenfinanzierung ist durch entsprechende Gutachten nachzuweisen und eingehend zu begründen.
11.5 Freilegung von Grundstücken
Zu den förderfähigen Ausgaben der Freilegung gehören die notwendigen Maßnahmen, mit denen die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken vorbereitet wird. Hierzu gehört auch der Rückbau von Wohngebäuden bei strukturellem Leerstand und ohne Nutzungsalternativen sowie der dazu gehörenden Infrastrukturanlagen. Im Übrigen können Entschädigungen oder Wertverluste gefördert werden, die die Gemeinde für die Beseitigung baulicher Anlagen zu übernehmen hat.
11.6 Sonstige Ordnungsmaßnahmen
Förderfähig sind, soweit nicht bereits anderweitig berücksichtigt, die im Zusammenhang mit Ordnungsmaßnahmen entstehenden
- Aufwendungen, die die Gemeinde nach § 150 BauGB für die Änderung öffentlicher Versorgungseinrichtungen zu erstatten hat,
- Ausgaben, die die Gemeinde einem Eigentümer aufgrund eines Vertrages nach § 146 Absatz 3 BauGB (unter Beachtung eines möglichen Vorteilsausgleichs) zu erstatten hat,
- Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird (§ 164a Absatz 2 Nummer 2 BauGB),
- Ausgaben für den Härteausgleich im Sinne von § 181 BauGB und sonstige von der Gemeinde zu tragende Ausgaben zur Verwirklichung des Sozialplanes (zum Beispiel Entschädigung nach § 185 BauGB),
- Ausgaben für die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a BauGB an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind im Sinne von § 147 Satz 2 BauGB,
- sonstigen Ausgaben für weitere Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können (§ 147 Nummer 5 BauGB).
12 Handlungsfeld B.5 – Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen und Freiflächen
Förderfähig sind die Ausgaben für die Herstellung neuer oder die Änderung vorhandener Erschließungsanlagen, soweit die Erschließungsmaßnahmen zur Erreichung der Weiterentwicklungs- oder Erneuerungsziele erforderlich und die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen sind sowie gegebenenfalls Kosten für archäologische Maßnahmen und soweit keine andere Förderung in Anspruch genommen werden kann. Die Förderung ist auf den städtebaulich bedingten Mehraufwand zu beschränken (vergleiche Nummer 7.3 Satz 3). Zu den förderfähigen Erschließungsanlagen gehören insbesondere die örtlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen (grüne Infrastruktur), öffentliche Spielplätze, öffentliche Stellplätze, Anlagen zum städtebaulichen Lärmschutz.
Teil C: Förderverfahren
13 Antrag, Programmaufstellung und Begleitung der Gesamtmaßnahmen; inhaltliche Abstimmung der geplanten Gesamtmaßnahme
Die Vorbereitung des jeweiligen nächsten Programmjahres der Städtebauförderung beginnt mit der jährlichen, landesweiten Ausschreibung der Programme durch das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.
Die Ausschreibung kann bei Bedarf zusätzliche Informationen enthalten, insbesondere zu programmspezifischen und programmübergreifenden Anforderungen, den Förderschwerpunkten oder zu Antragsterminen und Antragsunterlagen.
13.1 Erstantrag und -beratung
Geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahmen, deren einheitliche Vorbereitung im öffentlichen Interesse liegt, werden während ihrer zügigen Umsetzung durch die Gemeinde von dem für Stadtentwicklung zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg sowie LBV inhaltlich begleitet. Hierzu kann die Gemeinde auf der Grundlage der öffentlichen Ausschreibung eines Programmjahres der Städtebauförderung einen Erstantrag beim LBV als zuständiger Bewilligungsbehörde einreichen.
Anträge zur Städtebauförderung sind über die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde beim LBV einzureichen.
Der Erstantrag der Gemeinde umfasst mindestens, in Form eines Eckpunktepapiers, die Darstellung der städtebaulichen Missstände im betrachteten Maßnahmengebiet sowie die zu deren Beseitigung oder Verminderung vorgesehenen städtebaulichen Vorhaben als Abstimmungsgrundlage für die aufzustellende Zielplanung der Gesamtmaßnahme.
Der Erstantrag zur Förderung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme wird durch das LBV insbesondere anhand übergeordneter Planungen wie zum Beispiel den Festlegungen der Landesplanung und der Regionalplanung, des INSEK der Gemeinde im Zusammenhang mit der einzureichenden ersten Kosten- und Finanzierungsübersicht geprüft.
Das LBV erörtert das Prüfergebnis mit der Gemeinde in Abstimmung mit der von der Gemeinde vorgelegten ersten Kosten- und Finanzierungsübersicht (§ 149 BauGB) als Grundlage für den nächsten jährlichen Programmvorschlag.
Die Gemeinde konkretisiert die vorgesehene städtebauliche Gesamtmaßnahme auf der Grundlage des aktuellen INSEK sowie der mit dem LBV abzustimmenden städtebaulichen Zielplanung für einen Drei-Jahres-Zeitraum in der Form eines Umsetzungsplanes.
Auf der Grundlage dieser Prüfung kann das LBV, entsprechend seiner Ersteinschätzung des möglichen Förderbedarfs, die geplante Gesamtmaßnahme in seinem nächsten Programmvorschlag an das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg aufnehmen.
Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg legt auf Grundlage der abgestimmten Zielplanung im Ergebnis der Erstberatung, strategischen Gesamtberatung oder schriftlich für die zu fördernden Gesamtmaßnahmen in der Regel folgende Punkte zumindest befristet fest:
- die Abgrenzung des Förderbereichs (der vorbereitenden Untersuchungen beziehungsweise der Gesamtmaßnahme),
- die inhaltlichen und räumlichen Schwerpunkte der Förderung (Förderschwerpunkte),
- die Laufzeit der Gesamtmaßnahme (Förderzeitraum),
- den Bundes- und Landesanteil am Förderrahmen und die grundsätzliche Förderbereitschaft zu herausragenden Einzelvorhaben.
Diese Festlegungen werden schriftlich mitgeteilt. Für die weitere inhaltliche Abstimmung der geförderten Gesamtmaßnahmen einer Gemeinde führt das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg in der Regel alle drei Jahre eine strategische Gesamtberatung durch.
13.2 Folgeanträge und fortlaufende Begleitung der Gesamtmaßnahmen
Ein Folgeantrag wird durch das LBV geprüft anhand der zu Beginn der Gesamtmaßnahme zwischen LBV und Gemeinde abgestimmten Zielplanung, der Zwischenabrechnung, dem Sachstandsbericht, dem bisher erreichten Umsetzungsstand sowie dem aktuellen Vorbereitungsstand der zukünftigen abgestimmten Einzelvorhaben und der aktualisierten Kosten- und Finanzierungsübersicht.
Sofern eine Anpassung der städtebaulichen Zielplanung beziehungsweise des Umsetzungsplanes und/oder der Kosten- und Finanzierungsübersicht erforderlich ist, kann auf Grundlage einer folgenden strategischen Gesamtberatung oder in schriftlicher Form eine erneute, auf den Programmbereich bezogene Bestätigung durch das LBV erfolgen.Der dann erneute Zustimmungsvorbehalt des für Stadtentwicklung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg gemäß Nummer 13.1 Satz 9 ist zu beachten. Der jeweilige Umsetzungsplan einer Gesamtmaßnahme wird vom LBV dem Grunde nach durch Bescheid bestätigt.
13.3 Programmvorschlag des LBV
Das LBV prüft die mitgeteilten Förderbedarfe der Gemeinden und erstellt auf der Grundlage des dem Land Brandenburg zustehenden Verfügungsrahmens der Bundesfinanzhilfen der jeweils geltenden Verwaltungsvereinbarung(en) unter Berücksichtigung von Förderzweck und -schwerpunkten sowie von räumlichen und sachlichen Prioritätensetzungen einen Vorschlag der Programmerstaufnahmen und Programmfolgeaufnahmen. Über das Gesamtergebnis gibt das LBV gegenüber dem für Stadtentwicklung zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg eine Stellungnahme in Form eines kommentierten Programmvorschlags ab.
Das LBV schlägt bei einem Erstantrag vor, in welchem Programmbereich die Gesamtmaßnahme gefördert werden kann.
13.4 Landesprogramme
Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg stimmt die Programmvorschläge des LBV soweit erforderlich insbesondere mit dem Bund ab und entscheidet abschließend über die Landesprogramme (Programmaufnahme).
Die geprüften Begleitinformationen der Gemeinden sind dem für Stadtentwicklung zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg durch das LBV zur rechtzeitigen Weiterleitung an den Bund im vorgegebenen elektronischen Verfahren bereitzustellen.
13.5 Änderungen
Bewilligte Fördermittel, die voraussichtlich nicht fristgerecht verwendet werden können, sind vom LBV zur Sicherung eines ausgewogenen Mittelabrufs auf andere Gesamtmaßnahmen zu übertragen (Umschichtung). Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg ist entsprechend zu unterrichten (Umschichtungslisten). Für Umschichtungen in den Bund-Länder-Programmen gelten die in der jährlichen Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern jeweils festgelegten Fristen. Während des laufenden Programmjahres können mit Zustimmung des für Stadtentwicklung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg Neuaufnahmen sowie nachträgliche Änderungen im Landesprogramm vorgenommen werden. Neuaufnahmen und Umschichtungen zwischen den Programmen stimmt das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg mit dem Bund ab.
14 Bewilligung
Das LBV erteilt auf der Grundlage des jeweiligen, abgestimmten Landesprogramms im Rahmen der bereitgestellten Finanzhilfen die Zuwendungsbescheide. Bei der Weiterbewilligung an Unternehmen und Betriebe im Rahmen von Ordnungs- oder Baumaßnahmen hat die Gemeinde von den Letztempfangenden im Zusammenhang mit dem Antrag eine Erklärung über die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend VV Nr. 3.6.2 zu § 44 LHO zu verlangen und auf die Offenbarungspflicht hinzuweisen. Bei Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen und Grundstücken ist eine zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks zwischen zehn und fünfundzwanzig Jahren ab Fertigstellung oder Anschaffung, abhängig von der städtebaulichen Bedeutung der geförderten Maßnahme und dem Fördervolumen, festzulegen. Für andere geförderte Maßnahmen kann eine Bindungsfrist bis zu zehn Jahren bestimmt werden. Die Bindungsfrist ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.
14.1 Städtebauliches Sondervermögen
Beim Sondervermögen handelt es sich nicht um ein Sondervermögen im Sinne von § 26 LHO beziehungsweise § 86 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Für jede Gesamtmaßnahme ist ein städtebauliches Sondervermögen zu bilden, das alle förderungsfähigen Ausgaben und städtebaulich maßnahmenbedingten Einnahmen erfasst.
Das städtebauliche Sondervermögen ist in der Form einer Gegenüberstellung aller der Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben zu führen.
Die Einnahmen und Ausgaben des städtebaulichen Sondervermögens sind laufend miteinander zu verrechnen. Hiervon abweichend können sämtliche aus der Bewirtschaftung von Grundstücken im städtebaulichen Sondervermögen entstehenden Einnahmen und Ausgaben gesondert erfasst werden. Die Ergebnisse dieser Bewirtschaftung sind laufend im städtebaulichen Sondervermögen darzustellen.
Die Gemeinde darf die Auszahlung von Zuwendungen nur beantragen, wenn städtebaulich maßnahmenbedingte Einnahmen nicht in ausreichender Höhe für die Finanzierung zuwendungsfähiger Ausgaben zur Verfügung stehen.
Soweit neben den Städtebauförderungsmitteln auch Mittel Dritter zur Finanzierung bestimmter Einzelvorhaben zum Einsatz gelangen, sind diese in der Darstellung des städtebaulichen Sondervermögens deutlich zu kennzeichnen.
14.2 Städtebauliches Treuhandvermögen
Soweit die Gemeinde einen treuhänderischen Sanierungs- oder Entwicklungsträger mit der Durchführung der Gesamtmaßnahme beauftragt hat, wird das städtebauliche Sondervermögen als Treuhandvermögen nach § 160 BauGB von dem Träger verwaltet.
15 Auszahlung
Der Antrag auf Auszahlung der Finanzhilfen ist gemäß Nummer 1.4.4 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO beim LBV zu stellen, das die Auszahlung der festgestellten Beträge anordnet. Ein zügiger Mittelabfluss ist sicherzustellen.
16 Verwendung
16.1 Verwendungsnachweis
Für die in Umsetzung befindlichen und abgeschlossenen Einzelvorhaben im Rahmen der Gesamtmaßnahme ist von der Gemeinde dem LBV jährlich eine Zwischenabrechnung entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) zu § 44 LHO und entsprechend den Nebenbestimmungen im Bescheid zur Umsetzungsplanung oder in digitaler Form vorzulegen. Für bedeutendere Maßnahmen ist dabei ergänzend zum Sachbericht eine Fotodokumentation beizufügen. Hierbei sind im angemessenen Umfang auch Nutzungsrechte für die Öffentlichkeitsarbeit des Landes zu sichern.
16.2 Vereinfachter Nachweis bei Maßnahmen Dritter
Wurden die Fördermittel an Dritte weitergereicht, sollen diese den Verwendungsnachweis gegenüber der Gemeinde grundsätzlich als Bestandteil der Zwischenabrechnung nach Nummer 16.1 führen. Gegenüber dem LBV wird der Verwendungsnachweis von der Gemeinde dann in vereinfachter Form geführt. Dabei hat die Gemeinde neben einem vereinfachten zahlenmäßigen Nachweis lediglich zu bestätigen, dass die Maßnahme
- bewilligungsgemäß,
- wirtschaftlich und sparsam sowie
- unter Beachtung der Vergabevorschriften
durchgeführt und das Förderziel erreicht wurde.
Dies ist mit einer vereinfachten Dokumentation nachzuweisen.
16.3 Prüfung der Zwischenabrechnung
Das LBV prüft die Zwischenabrechnungen auf ihre Plausibilität hin. Darüber hinaus überprüft das LBV stichprobenweise eine angemessene Anzahl von Einzelvorhaben entsprechend Nummer 11.1 Satz 3 VVG.
17 Einnahmen, Wertausgleich
Einnahmen sind grundsätzlich vorrangig vor den Fördermitteln zur Deckung der förderfähigen Ausgaben einzusetzen.
17.1 Einnahmen für Einzelvorhaben
Zweckgebundene Einnahmen zur Deckung der Kosten von Einzelvorhaben verringern den förderfähigen Aufwand für diese und sind in der Regel bereits bei der Bewilligung angemessen – unter Umständen fiktiv – anzurechnen. Soweit sich nach der Bewilligung Veränderungen bei den Einnahmen ergeben, müssen die förderfähigen Ausgaben nachträglich entsprechend angepasst werden.
17.2 Einnahmen für die Gesamtmaßnahme
Zweckgebundene Einnahmen zur Deckung der Kosten der Gesamtmaßnahme erhöhen das verfügbare Mittelvolumen der jeweiligen Gesamtmaßnahme und sind bei dieser vorrangig zur Förderung weiterer Einzelvorhaben einzusetzen (Wiedereinsatz). Das LBV soll in geeigneten Fällen mit der Gemeinde zur Beschleunigung der Abrechnung vereinbaren, dass die bereits gutachterlich ermittelten Ausgleichsbeträge unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung im Verhältnis zum Land abgelöst und mit einem Abschlag von bis zu 20 Prozent fiktiv in die Gesamtabrechnung eingestellt werden.
17.3 Behandlung von Einnahmen
Die Gemeinde hat alle Einnahmen unverzüglich dem LBV zur Feststellung zu melden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen (zum Beispiel Bewirtschaftungsüberschüsse) genügt eine jährliche Abrechnung. Anzugeben sind dabei die Höhe, der Zeitpunkt und die Art der Einnahme sowie gegebenenfalls der beabsichtigte Wiederverwendungszweck.
Nicht fristgerecht eingesetzte Städtebauförderungsmittel verbleiben im Sondervermögen und sind dort bis zu ihrem Einsatz zu verzinsen. Maßgeblich für diesen Anteil ist bei Einnahmen zu Gunsten der Gesamtmaßnahme der Fördersatz im Entstehungsjahr, bei Einnahmen für Einzelvorhaben der dem zu kürzenden Bezugsbewilligungsbescheid zugrundeliegende Fördersatz.
17.4 Wertausgleich
17.4.1 Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde
Die mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen Grundstücke werden dem allgemeinen Grundvermögen der Gemeinde zugerechnet, sobald und soweit sie für die Sanierung nicht mehr erforderlich sind. Für diese Grundstücke wird ein Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde vorgenommen. Das von dieser hierfür zu leistende Entgelt fließt als Einnahme wieder der Erneuerungsmaßnahme zu und ist nach den Grundsätzen der Nummern 17.1 bis 17.3 zu behandeln. Der Wertausgleich ist laufend vorzunehmen.
17.4.2 Maßgebliche Werte
Für privat nutzbare Grundstücke sind folgende Werte anzusetzen:
- in Sanierungsgebieten, die im umfassenden Verfahren förmlich festgelegt sind, und in Entwicklungsbereichen: der Neuordnungswert nach § 153 Absatz 4 Satz 1, § 169 Absatz 8 Satz 1 BauGB.
- in sonstigen Fördergebieten (Gesamtmaßnahmen) und außerhalb der vorgenannten Sanierungsgebiete und Entwicklungsbereiche: der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Wertausgleichs.
Bei der Vergabe von Erbbaurechten gelten diese Regelungen entsprechend. Soweit auf Grundstücken Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen errichtet wurden oder errichtet werden sollen, die nicht oder nur teilweise der Sanierung oder Entwicklung dienen, wird ebenfalls ein voller oder anteiliger Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde vorgenommen. Maßgebend ist hierbei jedoch der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs.
17.4.3 Wertausgleich zu Gunsten der Gemeinde
Die Gemeinde kann verlangen, dass beim Wertausgleich zu ihren Lasten der Wert der von ihr nach Nummer 11.1.4 unentgeltlich bereitgestellten Grundstücke angerechnet wird, soweit diese privat nutzbar waren (maßgeblich ist die baurechtlich zulässige Nutzung). Angesetzt wird maximal der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Bereitstellung (ohne Aussicht auf eine Erneuerung). Der Wertausgleich zu Gunsten darf den Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde jedoch insgesamt nicht überschreiten (Kappungsgrenze).
18 Abschluss, Gesamtabrechnung
18.1 Abschluss von Gesamtmaßnahmen
Eine Gesamtmaßnahme ist im Hinblick auf die Förderung abgeschlossen, sobald
- sie durchgeführt ist,
- sie sich als undurchführbar erweist oder
- das LBV sie für beendet erklärt.
18.2 Gesamtabrechnung
Die Gemeinde hat dem LBV innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eine Gesamtabrechnung vorzulegen. Gegenstand dieser Gesamtabrechnung ist die geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit, wie sie räumlich im Städtebauförderungsprogramm und finanziell im Gemeindehaushalt (Städtebauliches Sondervermögen) abgegrenzt ist, oder selbstständig abrechenbare Teile davon.
Die Gesamtabrechnung setzt sich aus den vom LBV geprüften Zwischenabrechnungen der bisherigen Haushaltsjahre der Gesamtmaßnahme zusammen.
Soweit die Maßnahme aufgrund der Abrechnung für diesen Zeitraum bereits abschließend geprüft werden kann (insbesondere wenn keine Einnahmen offenbleiben), ist sie als Gesamtabrechnung für diesen Zeitraum zu werten. Die Gesamtabrechnung stellt letztlich einen Nachweis der Gemeinde dar, dass sie alle Einnahmemöglichkeiten erfasst und ausgeschöpft hat und inwieweit die Erlöse daraus zweckentsprechend wiedereingesetzt wurden. Auf dieser Grundlage legt das LBV abschließend fest, in welcher Höhe die Städtebauförderungsmittel der Gemeinde endgültig belassen werden können oder inwieweit sie zurückzufordern sind. Außerdem legt die Gemeinde einen Abschlussbericht vor, in dem sie insbesondere
- den Zustand vor und nach der Erneuerung angemessen darstellt (Dokumentation) und
- über die Erfolge sowie die aufgetretenen Probleme und deren Lösung berichtet.
18.3 Prüfung der Gesamtabrechnung
Das LBV prüft anhand seiner Förderakten die Gesamtabrechnung und den Abschlussbericht. Sie legt das Ergebnis der Prüfung in einem Vermerk nieder und unterrichtet die Gemeinde durch Übersendung des Vermerks und einer geprüften Gesamtabrechnung über das Prüfungsergebnis. Dabei teilt sie ihr auch mit, wie lange die Unterlagen vorzuhalten sind. Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg erhält einen Abdruck der geprüften Gesamtabrechnung, des Abschlussberichts und des Prüfvermerks.
18.4 Anrechnungsklausel
Erreichen oder übersteigen die zuwendungsfähigen Ausgaben die städtebaulich maßnahmenbedingten Einnahmen, Wertansätze und die Städtebauförderungsmittel, so werden die ausgezahlten Fördermittel insgesamt zum Zuschuss erklärt. Eine Nachförderung findet bei der Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme nicht statt.
Ergibt sich aus der Schlussabrechnung ein Einnahmeüberschuss, so fordert das LBV den Überschuss von der Gemeinde anteilig zurück, im Übrigen sind die ausgezahlten Fördermittel zum Zuschuss zu erklären. Der zurückzuzahlende Überschussanteil des Landes (und des Bundes) entspricht seinem Anteil an der Summe der Städtebauförderungsmittel; er ist auf die Höhe der ausgezahlten Finanzhilfe begrenzt und nach Bestandskraft des Bescheides zurückzuzahlen.
18.5 Überschussberechnung
Bei einer Verteilung des Überschusses nach § 156a BauGB sind in die Berechnung auch die nicht einbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben, die jedoch zur Erreichung der städtebaulichen Entwicklungsziele erforderlich waren, einzubeziehen.
19 Formblätter
Die im Rahmen der Städtebauförderung zu verwendenden Formblätter und Arbeitshilfen werden – soweit nicht die Muster gemäß VV/VVG zu § 44 LHO unmittelbar Anwendung finden – auf der Internetseite des LBV in elektronischer Form bereitgestellt und können dort heruntergeladen werden.
Hier werden auch Änderungen und Neufassungen veröffentlicht.
Teil D: Übergangs- und Schlussbestimmungen
20 Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des für die Stadtentwicklung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg und – soweit sie von erheblicher finanzieller Bedeutung sind – des für Finanzen zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg.
21 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift und Aufhebung
21.1 Diese Richtlinie gilt auch für städtebauliche Gesamtmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einen Programmbereich der Städtebauförderung aufgenommen worden sind.
21.2 Die Beurteilung abgeschlossener Einzelvorhaben, das heißt nach der Erstellung der jeweiligen Schlussabrechnungsprüfung und nach Erledigung der sich hieraus ergebenden Handlungsbedarfe, erfolgt nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen förderrechtlichen Abschlusses dieser Einzelvorhaben gültigen Richtlinien und Vorschriften.
Dies gilt auch für die Bildung von Wertansätzen im Rahmen der Abrechnung.
21.3 Die Förderung von Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auf der Grundlage bestätigter Umsetzungspläne begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, erfolgt nach der beim Beginn der Einzelvorhaben geltenden Richtlinie; für die Abrechnung gilt Nummer 16.2 dieser Richtlinie sowie die nachfolgenden Nummern. Ab der nächsten Fortschreibung und Neubescheidung des aktuellen Umsetzungsplanes gelten die Regelungen dieser Richtlinie auch für die noch nicht begonnenen, jedoch im Umsetzungsplan enthaltenen Einzelvorhaben.
21.4 Erforderliche Festsetzung von Zuschuss/Darlehen als Ergebnis der Prüfung der Schlussabrechnung
Das LBV setzt nach Prüfung der Schlussabrechnung durch Bescheid fest, in welcher Höhe Zuwendungen, die als Vorauszahlungsmittel bewilligt worden sind, endgültig als Zuschuss oder als Darlehen gewährt werden, ob sie durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind.
Das LBV legt seiner Entscheidung Folgendes zugrunde:
Erreichen oder übersteigen die zuwendungsfähigen Ausgaben die städtebaulich maßnahmenbedingten Einnahmen, Wertansätze und die Städtebauförderungsmittel, so werden die ausgezahlten Fördermittel insgesamt zum Zuschuss erklärt. Eine Nachförderung findet bei der Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme nicht statt.
Ergibt sich aus der Schlussabrechnung ein Einnahmeüberschuss, so fordert das LBV den Überschuss von der Gemeinde anteilig zurück, im Übrigen sind die ausgezahlten Fördermittel zum Zuschuss zu erklären.
Der zurückzuzahlende Überschussanteil des Landes (und gegebenenfalls des Bundes) entspricht seinem Anteil an der Summe der Städtebauförderungsmittel; er ist auf die Höhe der ausgezahlten Finanzhilfe begrenzt und nach Bestandskraft des Bescheides zurückzuzahlen.
Bei einer Verteilung des Überschusses nach § 156a BauGB sind in die Berechnung auch die nicht einbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben, die jedoch zur Erreichung der städtebaulichen Entwicklungsziele erforderlich waren, einzubeziehen.
Ergibt sich bei der förderrechtlichen Schlussabrechnung einer Gesamtmaßnahme ein Einnahmeüberschuss, ist die Rückzahlung an das Land auf die Höhe der ausgezahlten Finanzhilfe und auf den Betrag begrenzt, um den die Einnahmen die Ausgaben der Entwicklungsmaßnahme bei der entwicklungsrechtlichen Abrechnung (§ 171 BauGB) übersteigen. Nummer 18.4 gilt entsprechend.
21.5 Bei städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einen Programmbereich der Städtebauförderung aufgenommen worden sind und für die landesseitig aufgrund des überschaubaren Förderbedarfs auf eine INSEK-Erstellung verzichtet wurde, kann dies weiterhin vereinbart werden.
21.6 Für Gesamtmaßnahmen, in denen Einzelvorhaben nach den Regelungen früherer Städtebauförderungsrichtlinien mit einer Miet- und Belegungsbindung verknüpft sind, kann das LBV auf Ersuchen der Gemeinde einen Änderungsspielraum einräumen, soweit die aktuelle oder zukünftige Wohnungsmarktsituation in der Gemeinde dies zulässt. Hierzu hat die Gemeinde dem LBV aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Das LBV gibt der Gemeinde in seiner Entscheidung über den Änderungsspielraum verbindliche Parameter vor, die in den Modernisierungsverträgen zu den Einzelvorhaben ihren Niederschlag zu finden haben.
21.7 Wenn die laufende Gesamtmaßnahme bisher noch nicht auf der Grundlage einer Energie- oder Klimaschutzstrategie durchgeführt wurde, dann sind die wesentlichen Ergebnisse der eingeleiteten Erarbeitung innerhalb eines Jahres in dem dann einzureichenden Folgeantrag darzustellen.
21.8 Sofern die durch diese Richtlinie bewirkten Änderungen für die Gemeinde als Zuwendungsempfangende und Maßnahmeverantwortliche eine Schlechterstellung gegenüber den bisherigen Konditionen bedeuten würde, können Einzelvorhaben, die bereits in den Umsetzungsplänen bestätigt wurden und einen umsetzungsreifen Vorbereitungsstand aufweisen, nach den bisherigen Konditionen abgeschlossen beziehungsweise umgesetzt werden.
Näheres ist hierzu mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.
21.9 Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Anlage zur StBauFR 2015
In dieser Anlage zur Städtebauförderungsrichtlinie 2015 sind unter Abschnitt A. die aktuellen Programmbereiche der Städtebauförderung mit ihrer differenzierten Schwerpunktsetzung dargestellt.
Unter Abschnitt B. wird für fünf relevante Handlungsfelder der Stadtentwicklung detailliert ausgeführt, in welchem Rahmen diese durch den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln (Bund-Land-Zuwendung einschließlich des überwiegend erforderlichen Eigenanteils der Städte) unterstützt werden können.
Im Einzelnen sind die durch Land und Städte zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen des Mitteleinsatzes dargestellt.
Die gewährten Finanzhilfen sind hierbei gebündelt für besondere Stadtentwicklungsaufgaben der Stadt einzusetzen, die ohne Einsatz der gesonderten finanziellen Unterstützung nicht zu finanzieren sind.
A. Programmbereiche
A.1 Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (S/E)
Die Zuwendungen sind einzusetzen zur Deckung förderfähiger Kosten der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen im abgestimmten Rahmen nach Maßgabe der §§ 164a, 164b und 169 Absatz 1 Nummer 9 BauGB und des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 Absatz 4 und 5 BauGB.
A.2 Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes (D)
Die Zuwendungen sind einzusetzen zur Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes innerhalb von Gesamtmaßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten.
A.3 Förderung von Maßnahmen der sozialen Stadt (STEP)
Gesamtmaßnahmen der Städte werden in diesem Förderbereich mit bis zu 66,6 Prozent Finanzhilfen von Bund und Land unterstützt.
Die Zuwendungen sind einzusetzen zur Förderung von Gesamtmaßnahmen der Sozialen Stadt – Investitionen im Quartier für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, die aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. § 171e BauGB).
A.4 Förderung des Stadtumbaus (STUB)
Die Zuwendungen sind einzusetzen zur Förderung des Stadtumbaus (§ 171a BauGB) in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, um diese an Strukturveränderungen vor allem in Demografie und Wirtschaft und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen anzupassen.
A.4.1 Förderung von Aufwertungsvorhaben (STUB/AUF)
Gesamtmaßnahmen der Städte werden zur Aufwertung von Stadtquartieren in diesem Förderbereich mit bis zu 66,6 Prozent Finanzhilfen von Bund und Land unterstützt.
A.4.2 Förderung des Rückbaus von Wohngebäuden (STUB/RB)
Gesamtmaßnahmen der Städte werden zum Rückbau von Wohngebäuden in diesem Förderbereich mit bis zu 100 Prozent Finanzhilfen von Bund und Land unterstützt.
A.4.3 Förderung der Rückführung der städtischen Infrastruktur (STUB/RSI)
Gesamtmaßnahmen der Städte werden zur stadtumbaubedingten Rückführung und Anpassung städtischer Infrastruktur in diesem Förderbereich mit bis zu 100 Prozent Finanzhilfen von Bund und Land unterstützt.
A.4.4 Förderung der Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb von Wohngebäuden (Altbauten) (STUB/ SSE)
Gesamtmaßnahmen der Städte werden zur Sanierung und Sicherung von Wohngebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten), sowie der Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung in diesem Förderbereich mit bis zu 100 Prozent Finanzhilfen von Bund und Land unterstützt.
A.5 Förderung Aktiver Stadtzentren (ASZ)
Gesamtmaßnahmen der Städte werden in diesem Förderbereich mit bis zu 66,6 Prozent Finanzhilfen von Bund und Land unterstützt.
Die Zuwendungen sind einzusetzen zur Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder betroffen sind. Durch die geförderten Gesamtmaßnahmen sollen diese Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben erhalten und weiterentwickelt werden.
A.6 Förderung Kleinerer Städte und der überörtlichen Zusammenarbeit (KLS)
Gesamtmaßnahmen der Städte werden in diesem Förderbereich mit bis zu 66,6 Prozent Finanzhilfen von Bund und Land unterstützt.
Die Zuwendungen sind einzusetzen zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge in Städten und Gemeinden in dünn besiedelten, ländlichen, von Abwanderung bedrohten oder vom demografischen Wandel betroffenen Landesteilen.
Kooperationen von kleineren Städten mit ihren Umlandgemeinden sollen mit dem Ziel gefördert werden, die Ankerfunktion der Zentralen Orte zu stabilisieren und diese als Funktionsschwerpunkte für die Daseinsvorsorge zu sichern.
Die Mittel sind vorrangig einzusetzen zur Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur zur Daseinsvorsorge in funktional verbundenen Gebieten.
Auf diese Förderkulissen haben sich die übergemeindlich zusammenarbeitenden und hierzu eine Kooperation bildenden Städte und Gemeinden gemeinsam festzulegen.
B. Handlungsfelder
B.1 Vorbereitung der Gesamtmaßnahme und durchführungsbezogene Untersuchungen und Gutachten
B.1.1 Maßnahmen der Vorbereitung der Gesamtmaßnahme (§ 140 Nummer 1 bis 6 und § 141 BauGB) einschließlich der Erstellung und qualitativen Fortschreibung des gebietsbezogenen Entwicklungskonzeptes nach §§ 171b und 171e BauGB sowie sonstiger, programmbezogener Vorbereitungs- und Durchführungsplanungen sind förderfähig, soweit diese den Zielen der geförderten Gesamtmaßnahme dienen (so auch zum Beispiel Wettbewerbsverfahren zur baukulturellen Qualitätssicherung und Konzepte der energetischen Erneuerung).
B.1.2 Förderobergrenzen
B.1.2.1 Über den Durchführungszeitraum der Förderung dürfen je Förderprogramm maximal 8 Prozent der eingesetzten Städtebauförderungsmittel (Bund/Land/ Gemeinde) für städtebauliche Planungen und Untersuchungen verwendet werden.
B.1.3 Sonderregelungen für einzelne Programmbereiche:
S+E: Keine Sonderregelungen
D: Keine Sonderregelungen
STEP: Keine Sonderregelungen
STUB: In dem gebietsbezogenen Entwicklungskonzept nach § 171b BauGB sind die städtebaulichen und wohnungswirtschaftlichen Belange gegen- und untereinander abzuwägen.
ASZ: Keine Sonderregelungen
KLS: Gemeindeübergreifende, gebietsbezogene Entwicklungskonzepte sind förderfähig über die begrenzten Gebietskulissen in den Gemeinden hinaus.
B.2 Begleitung der Gesamtmaßnahme
B.2.1 Während des Durchführungszeitraumes der Gesamtmaßnahme sind Ausgaben für Durchführungsaufgaben und erforderliche investitionsbegleitende und -steuernde Vorhaben förderfähig, wie zum Beispiel Gebiets- und Citymanagement, touristische Leitsysteme, Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige Vorhaben der Mitwirkung sowie der Beteiligung der Betroffenen.
Ausgaben, die für die Evaluation oder beim Abschluss der städtebaulichen Erneuerung entstehen, zum Beispiel für Dokumentationen und die Abrechnung der Maßnahme, sind ebenfalls förderfähig.
Für Vorhaben, die als selbsttragende Strukturen über den Zuwendungszeitraum hinaus vorgesehen sind (zum Beispiel für Gebiets- und Citymanagement, Eigentümerstandortgemeinschaften), ist die Förderung als anteilige, degressive Anschubförderung zu gestalten.
B.2.2 Förderobergrenzen
B.2.2.1 Über den Durchführungszeitraum der Förderung dürfen je Programmbereich maximal 3 Prozent der eingesetzten Städtebauförderungsmittel für Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.
B.2.2.2 Über den Durchführungszeitraum der Förderung dürfen je Programmbereich maximal 10 Prozent der eingesetzten Städtebauförderungsmittel für geeignete Beauftragte/Sanierungsträger verwendet werden.
B.2.3 Verfügungsfonds
Zur Stärkung von zentralen städtischen Bereichen, die durch Funktionsverluste bedroht oder betroffen sind, kann die Zuwendungsempfängerin einen gemeindlichen Verfügungsfonds einrichten, um hierüber geeignete Akteure für die Belange der Stadtentwicklung zu gewinnen und in die Finanzierung einzubinden. Siehe hierzu auch Nummer 4.2 sowie die Handlungsfelder B.3 und B.5.
Ein solcher Fonds, über dessen Mitteleinsatz ein lokales Gremium entscheidet, kann mit maximal 50 Prozent Städtebauförderungsmitteln von Bund, Land und Gemeinde finanziert werden. Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist jedoch, dass mindestens 50 Prozent der Mittel des Fonds von der Wirtschaft, von Immobilien- und Standortgemeinschaften, von Privaten und/oder aus zusätzlichen Mitteln der Gemeinde in den Fonds eingestellt werden.
B.2.4 Sonderregelungen für einzelne Programmbereiche:
S+E: Keine Sonderregelungen
D: Keine Sonderregelungen
STEP:
- Aufgrund der besonderen Ausrichtung dieses Programmbereichs dürfen maximal
- 50 Prozent der insgesamt eingesetzten Städtebauförderungsmittel gemäß Nummer B.2.2 verwendet werden.
- Im Sinne des Leitfadens zur Ausgestaltung der Gemeinschaftsinitiative „Soziale Stadt“ (Zweite Fassung vom 29. August 2005) und einer ganzheitlichen Aufwertungsstrategie sind auch investitionsbegleitende Vorhaben zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen förderfähig.
- Der Anteil investitionsbegleitender Vorhaben am Förderrahmen ist im Rahmen der städtebaulichen Zielplanung darzustellen und fortzuschreiben.
- Über den gemäß Nummer B.2.3 genannten Verfügungsfonds hinaus ist bei Bedarf pro Gesamtmaßnahme ein „Aktionsfonds für die Unterstützung von Aktionen, die von Bewohnern getragen werden“ beziehungsweise für soziokulturelle Kleinstprojekte bis zu maximal 2 500 Euro/Jahr und 250 Euro/Kleinstprojekt förderfähig. Die Zielrichtung des „Aktionsfonds“ ist in der städtebaulichen Zielplanung darzustellen und im Sinne der Programmintentionen der Sozialen Stadt einzusetzen. Über die Verwendung entscheidet ein zu bildendes lokales Gremium.
- Ein an das Gebietsmanagement gekoppelter „Aktionsfonds“ kann im Gegensatz zum Verfügungsfonds (Nummer B.2.3) bis zu 100 Prozent aus Städtebauförderungsmitteln finanziert werden.
STUB: Keine Sonderregelungen
ASZ: Die Förderobergrenze nach Nummer B.2.2.2 dieser Anlage beträgt 20 Prozent.
KLS: Keine Sonderregelungen
B.3 Baumaßnahmen (§ 148 BauGB)
B.3.1 Erneuerung von Gebäuden
Voraussetzung für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist, dass:
- die Möglichkeiten vorhandener Fachförderprogramme, wie zum Beispiel der Wohnraumförderung, der KfW-Programme zur Energieeffizienz, Barrierefreiheit und anderen, in Anspruch genommen werden und allein über diese Förderung keine angemessene Lösungsmöglichkeit für das Einzelvorhaben erzielbar ist, da unrentierliche Kosten (analog § 177 BauGB) verbleiben würden. Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln ist nur für diesen unrentierlichen Baukostenbestandteil zulässig,
oder
- bei Nichtinanspruchnahme einer möglichen Wohnraumförderung die Bauherrenschaft den möglichen Anteil der Wohnraumförderung durch unverzinsliches Eigenkapital selbst erbringt (Bei der Berechnung des Kostenerstattungsbetrages sind marktübliche Finanzierungskonditionen zugrunde zu legen.)
oder
- keine Wohnraumförderung gewährt werden kann. Der Nachweis hierzu ist zur gemeindlichen Förderakte zu nehmen und entweder zu belegen durch den Negativbescheid der ILB, durch Gesprächsprotokoll nach Beratung bei der ILB oder durch die dokumentierte eigenständige Prüfung der Gemeinde anhand der Berechnungshilfe sowie der Checkliste auf der LBV-Internetseite. Durch den Nachweis muss erkennbar sein, dass der Verzicht auf die Wohnraumförderung nicht darauf beruht, dass wesentliche Intentionen der Wohnraumförderung des Landes umgangen beziehungsweise außer Acht gelassen werden, wie zum Beispiel:
- die Mietpreis- und Belegungsbindung wird durch den Bauherrn nicht akzeptiert,
- der geforderte Modernisierungsstandard wird nicht angestrebt,
- der Bauherr beabsichtigt durch den Zuschuss von Städtebauförderungsmitteln lediglich den Eigenanteil von in der Regel 15 Prozent (beziehungsweise 20 Prozent) gemäß den Vorgaben der jeweiligen Wohnraumförderrichtlinie ganz oder teilweise zu umgehen.
Förderfähig sind Ausgaben für die Beseitigung von Missständen durch bauliche Maßnahmen, die entsprechend den städtebaulichen Erneuerungszielen notwendig sind und den Gebrauchswert von Gebäuden und deren unmittelbarem Umfeld nachhaltig erhöhen.
Der Maßnahmeumfang ergibt sich dabei aus den zur Erreichung der objektkonkreten/grundstücksbezogenen Ziele erforderlichen Baumaßnahmen und kann durch die Gemeinde eigenverantwortlich bestimmt werden. Sofern mögliche Finanzierungswege aus anderen Fachförderungen nicht in Anspruch genommen werden, muss die Gemeinde dies bei der Begrenzung des Kostenerstattungsbetrages berücksichtigen.
Die bauliche Maßnahme darf erst nach Bestätigung im Bescheid zum Umsetzungsplan begonnen werden.
Baunebenkosten sind dabei Bestandteil des Bauvorhabens und innerhalb der Kostenobergrenzen förderfähig (zum Beispiel Planungskosten, notwendige Gutachten und Untersuchungen usw.). Die Gemeinde prüft die Förderfähigkeit der Baunebenkosten eigenverantwortlich.
Ein pauschaler Abzug von mindestens 10 Prozent für unterlassene Instandsetzung ist im (reduzierten) Kostenerstattungsbetrag zu berücksichtigen, sofern keine frühzeitige, angemessene und zumutbare Instandhaltung erfolgte und nachgewiesen wird, obwohl diese möglich war. Unerheblich ist dabei, seit wann die aktuellen Eigentumsrechte an dem Gebäude bestehen.
Die Kosten müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswertes und die Nutzungsdauer des Gebäudes unter städtebaulichen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten wirtschaftlich vertretbar sein. Das heißt, es ist das günstigste Verhältnis zwischen dem verfolgten, übergeordneten Gesamtziel und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben.
Der energetischen Erneuerung von Einzelgebäuden und Gebäudegruppen ist im Rahmen der Förderkriterien besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist die Durchführung einer energetischen Plausibilitätskontrolle zum Abgleich bestehender und geplanter Energieversorgungssysteme und -standards.
Mit den baulichen Maßnahmen müssen erhebliche Energieeinsparungen und Reduzierungen der CO2Emissionen erreicht werden, die durch einen Energiebedarfsausweis nachzuweisen sind. Die Gemeinden sollen in geeigneten Fällen bauliche Maßnahmen vorrangig fördern, die eine hohe Energieeffizienz aufweisen (zum Beispiel die Werte der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung unterschreiten) und/oder bei denen im Bau beziehungsweise bei der Energieversorgung nachwachsende Rohstoffe beziehungsweise erneuerbare Energien eingesetzt werden.
Werden eigenständige Nutzungseinheiten, zum Beispiel abgeschlossene Wohnungen oder Läden/Gewerbeeinheiten, um untergeordnete, unselbstständige Anbauten (bis zu 50 Prozent Nutzfläche beziehungsweise Kubatur) erweitert, so sind die damit zusammenhängenden baulichen Maßnahmen förderfähig.
Nicht förderfähig ist die Instandhaltung (Unterhaltung), es sei denn, sie ist Teil einer Erneuerung.
Die allgemeine Zweckbindungsfrist bei baulich investiven Vorhaben beträgt 25 Jahre.
Unterhalb von 26 000 Euro Bruttobaukosten beträgt sie zehn Jahre.
B.3.2 Erneuerung von Gebäuden in privatem oder konfessionellem Eigentum
B.3.2.1 Voraussetzung für die Förderung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers durch die Gemeinde ist insbesondere, dass der Vorrang der Wohnraumförderung beachtet wurde (vgl. Nummer B.3.1). Grundsätzlich ist der subsidiäre Einsatz von Städtebauförderungsmitteln nur für unrentierliche Baukostenbestandteile zulässig. Andere Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten sind vorrangig zu nutzen.
In der Regel ist ein zumutbares Eigenkapital des Bauherren von mindestens 15 Prozent anzusetzen. Ein in Aussicht stehender Zuschuss aus Städtebauförderungsmitteln darf nicht dazu verwendet werden, den zumutbaren Eigenkapitalanteil ungerechtfertigt abzusenken.
Vor einer Förderung durch die Gemeinde muss sich die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer dieser gegenüber vertraglich verpflichtet haben, die Mod./Inst.-Maßnahme entsprechend den Gesamtmaßnahmezielsetzungen und unter Vereinbarung der vorgegebenen Zweckbindungsfrist durchzuführen oder es muss entsprechendes Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot (§ 177 BauGB) angeordnet worden sein.
B.3.2.2 Umfang der förderfähigen Ausgaben
Die Gemeinde fördert die Erneuerung privater oder konfessioneller Gebäude durch die Gewährung eines Kostenerstattungsbetrages. Grundlage für dessen Berechnung ist eine fachgerecht erstellte Kostenaufstellung auf der Grundlage des „Katalogs förderfähiger Maßnahmen und Kosten“ (Kostenkatalog).
Förderfähig sind die Ausgaben für bauliche Maßnahmen – soweit sie von der Gemeinde als erforderlich anerkannt werden.
Ein Zuschuss aus Städtebauförderungsmitteln darf zur Deckung der Kosten der Modernisierung und Instandsetzung nur insoweit gewährt werden, als diese Kosten nicht von dem Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin zu tragen sind (analog § 177 Absatz 4 Satz 2 BauGB).
B.3.2.2.1 Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die Gemeinde unter Verzicht auf eine detaillierte Berechnung des Kostenerstattungsbetrages im Einzelfall pauschal bis zu 40 Prozent Städtebauförderungsmittel einsetzen (analog § 177 Absatz 4 Satz 4 BauGB). Die pauschale Förderung erfolgt unabhängig von der geplanten Nutzung. Eine Förderung rentierlicher Kostenbestandteile ist auszuschließen.
Dabei kann der maximal zulässige Pauschalbetrag durch die Gemeinde eigenverantwortlich unterschritten werden, wenn die Bauherrschaft die damit bei ihr verbleibenden Kosten tragen kann und somit das Sanierungsziel auf dem Grundstück auch mit dem Einsatz geringerer Städtebauförderungsmittel erreicht wird.
Die Förderobergrenze für die einzusetzenden Städtebauförderungsmittel von 1 500 Euro/m² Wohn- beziehungsweise Nutzfläche ist nicht zu überschreiten.
Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, vor allem bei denkmalgeschützten Gebäuden, können unter Verzicht auf eine detaillierte Berechnung des Kostenerstattungsbetrages im Einzelfall bis zu 55 Prozent Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden (analog § 177 Absatz 4 Satz 4 BauGB).
Die erhöhte Pauschale gilt ebenso für Gebäude, deren Erneuerung Bestandteil eines quartiersbezogenen Heiz-/Energieverbundes ist.
In den genannten Fällen ist eine Förderobergrenze für die einzusetzenden Städtebauförderungsmittel von 2 200 Euro/m² Wohn- beziehungsweise Nutzfläche nicht zu überschreiten.
Bei Inanspruchnahme der Wohnraumförderung beziehungsweise bei bestehender Möglichkeit der Inanspruchnahme können Städtebauförderungsmittel für die unrentierlichen Kosten eingesetzt werden. Den Kostenerstattungsertrag berechnet die Gemeinde in geeigneter Weise für den Einzelfall unter Berücksichtigung von Fremdkapital, Drittmitteln und zu erzielenden Einnahmen. Bei der Ermittlung der unrentierlichen Kosten sind ausschließlich marktkonforme Parameter anzusetzen (ein Unterstützungsangebot in Form einer Berechnungshilfe stellt das Land bereit).
B.3.2.2.2 Erhöhte Förderung besonderer Gebäude
Ein Kostenerstattungsbetrag über 55 Prozent Städtebauförderungsmittel hinaus, der zur konkreten Abwendung eines Erneuerungsgebotes vereinbart werden soll, setzt stets die fachliche Vorbereitung wie eine Anordnung nach § 177 BauGB voraus. Eine Pauschalierung ist in diesem Fall nicht möglich. Die Gemeinde berechnet in geeigneter Weise den Kostenerstattungsertrag für den Einzelfall unter Berücksichtigung von Fremdkapital, Drittmitteln und zu erzielenden Einnahmen (zum Beispiel Mieten in ortsüblicher Höhe).
B.3.2.2.3 Beim Erlass eines Erneuerungsgebots nach § 177 BauGB sind die Kosten förderfähig, die die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer nach § 177 Absatz 4 BauGB nicht zu tragen hat.
B.3.2.2.4 Der Abbau eines denkmalgeschützten Gebäudes zum Wiederaufbau unter Verwendung eines erheblichen Teils alter Gebäudeteile und Wiederherstellung der historischen Architektur ist wie eine Erneuerung förderfähig. Für die Einhaltung denkmalrechtlicher Belange ist die Gemeinde verantwortlich.
B.3.3 Erneuerung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde
B.3.3.1 Gebäude, die zukünftig teilweise oder vollständig zum Wohnen genutzt werden
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Vorrang der Wohnraumförderung beachtet wurde (vgl. Nummer B.3.1).
Grundsätzlich ist der subsidiäre Einsatz von Städtebauförderungsmitteln nur für unrentierliche Baukostenbestandteile zulässig. Andere Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten sind vorrangig zu nutzen.
B.3.3.2 Umfang der förderfähigen Ausgaben
Lediglich zur Vereinfachung des Verfahrens kann die Gemeinde unter Verzicht auf eine genaue Berechnung des Kostenerstattungsbetrages für das Einzelobjekt pauschal bis zu 60 Prozent Städtebauförderungsmittel einsetzen (analog § 177 Absatz 4 Satz 4 BauGB).
Die pauschale Förderung erfolgt unabhängig von der geplanten Nutzung. Eine Übernahme rentierlicher Kostenbestandteile ist auszuschließen.
Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, vor allem bei denkmalgeschützten Gebäuden, können bis zu 85 Prozent Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden. Nummer B.3.2.2.4 dieser Anlage gilt entsprechend. Die Gemeinde berechnet in geeigneter Weise den Kostenerstattungsertrag für den Einzelfall unter Berücksichtigung von Fremdkapital, Drittmitteln und zu erzielenden Einnahmen.
Bei Inanspruchnahme der Wohnraumförderung beziehungsweise bei bestehender Möglichkeit der Inanspruchnahme können Städtebauförderungsmittel für die unrentierlichen Kosten eingesetzt werden. Den Kostenerstattungsertrag berechnet die Gemeinde in geeigneter Weise für den Einzelfall unter Berücksichtigung von Fremdkapital, Drittmitteln und zu erzielenden Einnahmen.
Bei der Ermittlung der unrentierlichen Kosten sind ausschließlich marktkonforme Parameter anzusetzen (ein Unterstützungsangebot in Form einer Berechnungshilfe stellt das Land bereit).
B.3.4 Errichtung, Änderung und Erneuerung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (§ 148 BauGB)
B.3.4.1 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 BauGB sind öffentlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen, die eine Gemeinde (oder ein durch diese beauftragter Träger) aus ihrem konkreten Aufgabenbereich heraus und entsprechend den Gesamtmaßnahmezielsetzungen einrichtet, ändert oder erneuert, um die soziale, kulturelle oder verwaltungsmäßige Betreuung der Einwohner und Einwohnerinnen zu verbessern. Dazu gehören zum Beispiel Kindergärten, Kinderbetreuungseinrichtungen, Altenbegegnungsstätten, kommunale Verwaltungsgebäude und andere Gebäude mit Publikumsverkehr, wie zum Beispiel Rathaus, Stadtbücherei, Versammlungsräume und Begegnungsstätten.
B.3.4.2 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können auch dann der Gesamtmaßnahme dienen, wenn sie außerhalb der Gebietskulisse liegen, aber von innerhalb der Kulisse lebenden Einwohnern genutzt werden.
B.3.4.3 Förderfähig sind die Ausgaben für die Errichtung, Änderung und Erneuerung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Aufgabenbereich der Gemeinde abzüglich von Zuschüssen anderer öffentlicher Stellen (zum Beispiel der Denkmalpflege, des Kreises sowie Eigenanteilen von beauftragten Trägern) für die Baumaßnahme.
Neubauten sind grundsätzlich nur förderfähig, wenn keine vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteile zu einer angemessenen Umnutzung zur Verfügung stehen. Sie sind nur insoweit förderfähig, als sie auch der städtebaulichen Verbesserung bestehender Innenstadtensembles dienen (Arrondierung und Lückenschließung) und nachzuweisen ist, dass keine andere Finanzierungsmöglichkeit besteht.
Bei der Modernisierung und Instandsetzung ist den energetischen Anforderungen zur Sicherstellung der Klimaschutzziele Rechnung zu tragen (zu beachten: Hinweise zu energetischen Anforderungen unter Nummer B.3.1).
Insbesondere sollen die Möglichkeiten genutzt werden, mit dem Vorhaben eine quartiersbezogene energetische Erneuerung einzuleiten (zum Beispiel Nahwärmeverbund/Insellösungen). Für die energetische Erneuerung sind vorrangig die in diesem Zusammenhang bereitstehenden Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten zu nutzen (zum Beispiel entsprechende Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau).
B.3.4.4 Der Einsatz von Städtebauförderungsmitteln kann für bauliche Maßnahmen pauschal mit einem Anteil von bis zu 80 Prozent erfolgen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden können bis zu 100 Prozent Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden.
B.3.5 Sonstige Baumaßnahmen
B.3.5.1 In Einzelfällen kommt nach § 148 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB in Betracht, dass die Gemeinde allein oder im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft anstelle eines fehlenden Investors eine Baumaßnahme durchführt.
B.3.5.1.1 Voraussetzung für die Förderung solcher Baumaßnahmen ist, dass:
- die Baumaßnahme zwingend notwendig ist, um die städtebauliche Erneuerung zügig weiterzuführen oder abzuschließen,
- nur durch einen Selbsteintritt der Gemeinde die rechtzeitige Durchführung des Vorhabens gesichert ist.
B.3.5.1.2 Gefördert werden können die Ausgaben der Baumaßnahme oder die Finanzierungskosten in Form des Zinsausgleichs im Sinne von Nummer B.4.1.2 dieser Anlage.
Bei Veräußerung des Objekts vor Abschluss der Gesamtmaßnahme ist der Erlös als städtebaulich bedingte Einnahme zu behandeln; zum Wertansatz bei der Abrechnung vgl. Nummer 15.5.1 der Richtlinie.
B.3.5.2 Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind (§ 148 Absatz 2 Satz 2 BauGB).
B.3.6 Verfügungsfonds
Nach Nummer 4.2 der Förderrichtlinie können Städtebauförderungsmittel anteilig auch durch ein lokales Gremium mit der Zielrichtung dieses Handlungsfeldes ausgereicht werden. Siehe hierzu auch die Hinweise zum Verfügungsfonds unter Nummer 2 StBauFR 2015 – Begriffsbestimmungen – sowie unter Nummern B.2.3 und B.5.5 dieser Anlage.
B.3.7 Sonderregelungen für einzelne Programmbereiche:
S+E: Keine Sonderregelungen
D: Gebäude mit geschichtlicher, künstlerischer beziehungsweise städtebaulicher Bedeutung genießen bei Modernisierung und Instandsetzung Vorrang. Die Gemeinde soll die Prioritäten bei der Modernisierung und Instandsetzung dieser Gebäude mit der zuständigen Denkmalbehörde erörtern und auf dieser Grundlage eine Gesamtstrategie für die Erhaltung der historischen Baustruktur im Sinne des Städtebaulichen Denkmalschutzes formulieren.
STEP: Bei der Ermittlung des Kostenerstattungsbetrags kann auf die Anrechnung von Miet- oder sonstigen Einnahmen wie zum Beispiel Bewirtschaftungserlöse im Rahmen der Gesamtertragsberechnung verzichtet werden, wenn die Einnahmen vergleichsweise gering sind und sie zur Erweiterung des Nutzungsangebots der geförderten Einrichtung unmittelbar eingesetzt werden.
STUB:
- Teilprogramm Rückführung der städtischen Infrastruktur
- Förderfähig ist die stadtumbaubedingte Anpassung der sozialen Infrastruktur. Die förderfähigen Ausgaben der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können bis zu 90 Prozent gefördert werden, das heißt, es ist ein Bauherrenanteil von mindestens 10 Prozent zu leisten.
- Teilprogramm Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb von Wohngebäuden (Altbauten)
- Förderfähig ist die Sanierung von Wohngebäuden unter der Voraussetzung, dass diese vor 1949 errichtet wurden (Altbauten), von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sind und Bestandteil einer umfassenden Altbauaktivierungsstrategie mit Erhaltungszielsetzung für die historische Baustruktur.
- Ansonsten gelten für diese Gruppe von Wohngebäuden die allgemeinen Rahmenbedingungen von Nummer B.3 dieser Anlage.
ASZ:
Abweichend von § 177 BauGB können auch die Ausgaben für den innenstadtbedingten Mehraufwand beim Bau und der Herrichtung von Gebäuden für Handel, Dienstleistungen und innenstadt- oder stadtteilverträgliches Gewerbe gefördert werden.
KLS:
Eine Hochbauförderung kann generell nur im Zusammenhang mit der langfristig erforderlichen gemeindeübergreifenden Daseinsvorsorge erfolgen. Die Grundlagen bilden eine gemeindeübergreifende, kooperationsumfassende Bestandsbilanzierung und eine gemeinsame städtebauliche Zielplanung.
B.4 Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB)
Ordnungsmaßnamen, die mittelbar oder unmittelbar die Beseitigung von Baudenkmalen zum Ziel haben sind nicht förderfähig (siehe Nummern B.4.1.3, B.4.4.1).
B.4.1 Grunderwerb
B.4.1.1 Förderfähig sind bis zur Höhe des Verkehrswerts beziehungsweise des Werts nach § 153 Absatz 3 BauGB die Kosten für den Erwerb von Grundstücken, die der Erneuerung dienen, durch die Gemeinde sowie die Nebenkosten (zum Beispiel Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen, Vermessungskosten, Kosten für Wertermittlungen und amtliche Genehmigungen sowie von Bodenuntersuchungen zur Beurteilung des Grundstückswerts).
B.4.1.2 Innerhalb der Kosten- und Finanzierungsübersicht zum Umsetzungsplan kann für den Zwischenerwerb von Grundstücken anstelle der Förderung nach Nummer B.4.1.1 dieser Anlage ein Zinsausgleich dargestellt werden, sofern die förderfähigen Kosten insgesamt den Betrag von 100 000 Euro übersteigen. Für dessen Berechnung wird unterstellt, dass der Kaufpreis einschließlich der Nebenkosten über ein Darlehen finanziert wird. Auf dieser Grundlage sind Zinsen in Höhe von 4 Prozent für längstens fünf Jahre förderfähig (vgl. jedoch Nummer 15.5.1 Absatz 2 zum Wertansatz bei der Abrechnung).
B.4.1.3 Nicht förderfähig ist die Verwendung von Grundstücken aus dem Vermögen der Gemeinde.
B.4.2 Bodenordnung
Förderfähig sind die Kosten der Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Städtebaurechts zur rechtlichen oder tatsächlichen Neuordnung der Grundstücke entsprechend den Zielen der Gesamtmaßnahme durchgeführt werden.
Förderfähig sind auch entsprechende Kosten bei einer vertraglichen Regelung.
B.4.3 Umzug von Betroffenen der städtebaulichen Erneuerung
Förderfähig sind die Kosten des Umzugs von Betroffenen der städtebaulichen Erneuerung. Hierzu gehören die umzugsbedingten Kosten, die der Gemeinde selbst oder durch eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Entschädigung, insbesondere bei der Verwirklichung des Sozialplans (§ 180 BauGB) oder im Rahmen des Härteausgleichs (§ 181 BauGB), entstehen. Hierzu zählen neben den notwendigen Umzugs- und Verlagerungskosten auch die Kosten der Unterbringung in Zwischenunterkünften sowie Entschädigungen für andere umzugsbedingte Vermögensnachteile, wenn und soweit diese nicht bei der Bemessung der Entschädigung für einen Rechtsverlust berücksichtigt worden sind.
Betriebsverlagerungskosten können bis zu dem Betrag gefördert werden, der nach der „De-minimis-Regelung“ der EU wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist.
B.4.4 Freilegung von Grundstücken
Förderfähig sind:
B.4.4.1 Abbruch- und Abräumkosten (auch zur Beseitigung von unterirdischen baulichen Anlagen) einschließlich Nebenkosten.
Der Abbruch von Denkmalen ist nicht förderfähig.
B.4.4.2 die Kosten für Maßnahmen, die für die Verkehrssicherung und Zwischennutzung des Grundstücks erforderlich sind,
B.4.4.3 die durch die Beseitigung baulicher Anlagen Dritter oder der Gemeinde ausgelösten und von der Gemeinde zu tragenden Entschädigungen oder Wertverluste.
B.4.5 Sonstige Ordnungsmaßnahmen
Förderfähig sind, soweit die Kosten nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden sind,
B.4.5.1 Aufwendungen, die von der Gemeinde nach § 150 BauGB zu erstatten sind,
B.4.5.2 Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird,
B.4.5.3 Ausgaben für den Härteausgleich (§ 181 BauGB),
B.4.5.4 sonstige von der Gemeinde im Rahmen der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zu tragende Kosten zur Verwirklichung des Sozialplans (zum Beispiel Entschädigung nach § 185 BauGB),
B.4.5.5 Kosten, die von der Gemeinde einer Eigentümerin beziehungsweise einem Eigentümer aufgrund eines Vertrages nach § 146 Absatz 3 BauGB zu erstatten sind,
B.4.5.6 sonstige Kosten, die bei der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen entstehen können,
B.4.5.7 sonstige Kosten für weitere Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können (zum Beispiel die kurzzeitige oder nachhaltige Sicherung von Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung als Bestandteil einer Gesamtstrategie für die Erhaltung der historischen Baustruktur und einer angemessenen Zwischennutzung),
B.4.5.8 Kosten für die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 BauGB, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a BauGB an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind (§ 147 Satz 2 BauGB).
B.4.5.9 Ein Kontingent für kleinere, die Sanierung begleitende Ordnungsmaßnahmen kann im Rahmen des Umsetzungsplanes pauschal bis zu einer maximalen Höhe von 150 000 Euro zuwendungsfähige Gesamtkosten aufgenommen werden. Die Vorhaben des Ordnungsmaßnahmenkontingents müssen sich aus der städtebaulichen Zielplanung ableiten.
Der Rückbau von vor 1919 in straßenrandparalleler Blockrandbebauung errichteten Altbauten sowie der Rückbau von Denkmalen sind über das Ordnungsmaßnahmenkontingent nicht förderfähig.
Die Gemeinden prüfen in eigener Verantwortung die ordnungsgemäße Verwendung des Ordnungsmaßnahmenkontingents.
B.4.6 Voraussetzung für die Förderung gegenüber Dritten ist, dass mit der Ordnungsmaßnahme noch nicht begonnen wurde, die betroffene Eigentümerin beziehungsweise der betroffene Eigentümer sich vorher vertraglich gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, bestimmte Ordnungsmaßnahmen unter Vereinbarung einer angemessenen Zweckbindungsfrist durchzuführen oder ein Sicherungs- oder Beräumungsgebot ergangen ist.
B.4.7 Sonderregelungen für einzelne Programmbereiche:
S+E: Keine Sonderregelungen
D: Ordnungsmaßnahmen sind nur förderfähig im Zusammenhang mit der unmittelbaren und mittelbaren Erhaltung und Wiederherstellung des historischen Stadtbilds.
STEP: Keine Sonderregelungen
STUB: Teilprogramm Rückbau:
- Förderfähig ist der Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile. Zu Wohngebäuden gehören auch die Gewerbeflächen in überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent, zum Wohnen genutzter Gebäude.
- Die Förderung erfolgt bis zu einer Förderobergrenze von:
- Bei Zuwendungsbescheiden der Programmjahre bis 2009:
- 50 Euro/m² rückzubauender Wohn-/Gewerbefläche bei Gebäuden mit weniger als sieben Geschossen,
- 60 Euro/m² rückzubauender Wohn-/Gewerbefläche bei Gebäuden ab sieben Geschossen.
- Bei Zuwendungsbescheiden ab Programmjahr 2010:
- 70 Euro/m² rückzubauender Wohn-/Gewerbefläche.
- Bei der Berechnung des maximalen Förderbetrages können Gewerbeflächen berücksichtigt werden, sofern das Gebäude überwiegend zum Wohnen genutzt wird.
- Im Rahmen der Rückbauförderung sind insbesondere förderfähig:
- Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen,
- Aufwendungen für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten),
- Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung,
- baufachliche Prüfung.
- Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenrandparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäuser) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden sowie der Rückbau von denkmalgeschützten Gebäuden und Ruinen ist nicht förderfähig.
- In Ortsteilen von Stadtumbaustädten außerhalb der Gesamtmaßnahmenkulisse kann der Rückbau von überwiegend leerstehenden Wohngebäuden mit Baualter nach 1949, die nicht unter Denkmalschutz stehen und keine städtebauliche Bedeutung besitzen und einen städtebaulichen Missstand darstellen, ausnahmsweise (gemäß Nummer 7.3 StBauFR) förderfähig sein. Die Gemeinde muss die Ausnahme mit Antrag auf Bestätigung des Umsetzungsplanes plausibel begründen.
- Bestandteile der Begründungen sind:
- die Einordnung in die Stadtumbaustrategie,
- die schriftliche Begründung der Stadt mit Lageplan (räumliche Abgrenzung der Abrissfläche, städtebauliche Situation vor und nach Abriss) und Fotos des Objektes und der Umgebung des Objektes sowie
- die schriftliche Erklärung der Grundstückseigentümerin beziehungsweise des Grundstückseigentümers zum Abrisswunsch, Einvernehmen mit den Mieterinnen beziehungsweise Mietern und Nichtgeltendmachung von Planungsschäden.
- Teilprogramm Rückführung der städtischen Infrastruktur
- Förderfähig ist die stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur sowohl im Bereich der sozialen als auch der technischen Infrastruktur.
- Gefördert werden die förderfähigen Ausgaben
- des Rückbaus der technischen Infrastruktur bis zu 50 Prozent,
- des Rückbaus eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur bis zu 90 Prozent,
- das heißt, es ist ein Bauherrenanteil von mindestens 50 Prozent beziehungsweise 10 Prozent zu leisten.
- Sofern keine förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet erfolgt, ist zur Ermittlung der förderfähigen Kosten der Anpassung der technischen Infrastruktur die analoge Anwendung des § 150 BauGB möglich und eine entsprechende Erstattungsleistung unrentierlicher Anpassungskosten gegenüber dem Leistungsträger förderfähig.
- Teilprogramm Sanierung, Sicherung einschließlich Erwerb von Altbauten
- Förderfähig ist die Sicherung von Wohngebäuden unter der Voraussetzung, dass diese vor 1949 errichtet wurden (Altbauten), von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sind und Bestandteil einer umfassenden Altbauaktivierungsstrategie mit Erhaltungszielsetzung für die historische Baustruktur.
- Förderfähig ist auch der Erwerb von solchen Wohngebäuden (Altbauten) durch die Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung.
- Ansonsten gelten die allgemeinen Rahmenbedingungen von Nummer B.4 dieser Anlage.
ASZ: Ordnungsmaßnahmen sind nur förderfähig im Zusammenhang mit der Wiedernutzung von Grundstücken und von Brachflächen.
KLS: Eine Förderung von erforderlichen Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der Anpassung von Daseinsvorsorgeeinrichtungen kann nur im Zusammenhang mit der langfristig erforderlichen gemeindeübergreifenden Daseinsvorsorge erfolgen. Die Grundlagen bilden eine gemeindeübergreifende, kooperationsumfassende Bestandsbilanzierung und eine gemeinsame städtebauliche Zielplanung.
B.5 Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen und Freiflächen
B.5.1 Begriffsbestimmungen
B.5.1.1 Zu den Erschließungsanlagen gehören insbesondere die örtlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und öffentliche Parkierungsflächen (Parkplätze, Parkhäuser, Tiefgaragen) einschließlich der in diesem Zusammenhang stehenden Anlagen zum Zwecke der Beleuchtung.
B.5.1.2 Zu den Freiflächen gehören zum Beispiel Parkflächen, Grünanlagen, gestaltete Treffpunkte für Bewohnerinnen und Bewohner wie öffentlich zugängliche Gärten, Spiel- und Aktionsflächen, Wasserläufe, Wasserflächen, öffentliche Spielplätze sowie Anlagen und Vorkehrungen gegen Naturgewalten und schädliche Umwelteinwirkungen einschließlich der in diesem Zusammenhang stehenden Anlagen zum Zwecke der Beleuchtung.
B.5.1.3 Zu den Erschließungsanlagen und Freiflächen gehören auch damit im Zusammenhang stehende sonstige Anlagen wie Zuleitungen von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, zur Ableitung von Abwässern und zur Beseitigung fester Abfallstoffe.
B.5.1.4 Sonderbauwerke zur Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen und Freiflächen in Baulast der Gemeinde sind:
B.5.1.4.1 Anlagen der Straßenentwässerung wie zum Beispiel Regenwassersammelkanal, Regenrückhaltebecken, Regenwasservorbehandlungsanlagen und Pumpwerke, deren Herstellung oder Erneuerung für die Funktionsfähigkeit der Erschließungsanlagen und Freiflächen notwendig ist, soweit sie in die Kostenlast der Kommunen fallen.
B.5.1.4.2 Bautechnisch notwendige Stützmauern sowie Stadtmauern.
B.5.1.4.3 Brückenbauwerke, die in der Baulast der Gemeinde liegen und durch keine andere Stelle gefördert werden.
B.5.1.4.4 Städtebauliche Mehraufwendungen für technische, selbst nicht förderfähige Anlagen, zum Beispiel für Aufwendungen zur städtebaulich verträglichen Gestaltung von Versorgungsanlagen wie Gestaltung und städtebauliche Integration von notwendigen Umformerstationen, oberirdischen Pumpstationen, Verteilerschränken der Telekom.
B.5.1.4.5 Herstellung von öffentlichen Spiel- und Aktionsflächen und öffentlichen Sport- und Freizeitflächen.
B.5.1.5 Archäologische Kosten
Zu den archäologischen Kosten gehören die durch Auflage der Denkmalpflege notwendigen Aufwendungen bezüglich der archäologischen Untersuchung, Begleitung und Dokumentation bei der Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen und Freiflächen.
B.5.2 Umfang der förderfähigen Ausgaben
B.5.2.1 Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die förderfähigen Kosten für Erschließungsanlagen und Freiflächen, die in der städtebaulichen Gesamtmaßnahme liegen, in voller Höhe, im Übrigen soweit sie der städtebaulichen Gesamtmaßnahme dienen, zu 50 Prozent förderfähig. Sonderbauwerke, die für das angestrebte Gesamtmaßnahmeziel unerlässlich sind, die aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht vollständig innerhalb der abgestimmten Förderkulisse liegen beziehungsweise ausgeführt werden, können vollständig den Kosten der Gesamtmaßnahme zugeordnet werden.
B.5.2.2 Kosten für Erschließungsanlagen, die über Entgelte, Gebühren oder Beiträge finanziert werden können, sind nicht förderfähig. Dies gilt nicht bei öffentlichen Stellplätzen, für deren Förderung der nachgewiesene städtebaulich maßnahmebedingte Bedarf maßgebend ist (vgl. Nummer 5.3.2).
B.5.2.3 Kosten für Ersatz und die Änderung grundstücksbezogener Ver- und Entsorgungsanlagen (zum Beispiel Wasserversorgungsleitungen und Abwasserkanäle) sind bis zu 50 Prozent förderfähig, wenn sie durch die städtebauliche Gesamtmaßnahme bedingt sind und die zu ersetzenden Anlagen bei linearer Abschreibung noch einen Restwert haben.
B.5.2.4 Die Kosten für die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen und Freiflächen inklusive der Kosten der baufachlichen Prüfung sind (ohne Grunderwerb und ohne Sonderbauwerke) bis zu einem Betrag von 180 Euro je Quadratmeter umgestalteter Grundfläche (Förderobergrenze) förderfähig (vgl. Nummer 14.4.3.1 StBauFR 2015).
Ferner sind innerhalb der Förderobergrenze Touristische Leitsysteme im Rahmen eines konkreten investiven Vorhabens im Handlungsfeld B.5 förderfähig (vgl. Nummer B.2.1).
Ebenfalls unter Einhaltung der Förderobergrenze (vgl. Nummer 5.2.4) ist Kunst im öffentlichen Raum förderfähig.
Bei Vorhaben zur Änderung von Erschließungsanlagen ist zur Einhaltung der Förderobergrenze von 180 Euro/m² innerhalb der Gesamtmaßnahme eine Verrechnung von Mehr- und Minderkosten bezogen auf Vorhaben, die nach Inkrafttreten der Städtebauförderungsrichtlinien vom 9. Juli 2009 (ABl. S. 1515) begonnen wurden, zulässig.
Bei Anlagen der Straßenentwässerung sind nur die Anteile (Berechnung über die Flächenanteile) förderfähig, die der Gebietsentsorgung dienen.
Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören unter anderem auch die notwendigen Erdarbeiten und der Unterbau, die Kosten der Oberflächenentwässerung und Gestaltung der Oberflächen einschließlich Beleuchtung, Möblierung, Begrünung und die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sowie erforderliche Aufwendungen zur Sicherstellung barrierefreier Nutzbarkeit.
B.5.2.5 Die Kosten für die Herstellung und die Änderung für die unter Nummer B.5.1.4 genannten Sonderbauwerke sind ohne Förderobergrenze zusätzlich zu der in Nummer B.5.2.4, erster Absatz genannten Förderobergrenze förderfähig.
B.5.2.6 Die archäologischen Kosten sind bezogen auf die Gesamtmaßnahme im Rahmen des im letzten Umsetzungsplan abgestimmten Prozentsatzes zusätzlich zu der in Nummer B.5.2.4, erster Absatz genannten Förderobergrenze förderfähig.
B.5.3 Öffentliche Parkierungsflächen
B.5.3.1 Parkierungsflächen sind im Sinne dieser Richtlinie öffentlich, wenn
- sie tatsächlich von jeder Person benutzt werden können und
- diese Nutzungsmöglichkeit langfristig gesichert ist, zum Beispiel durch Bebauungsplan, straßenrechtliche Widmung oder Vertrag (in der Regel mit dinglicher Sicherung) zwischen der Gemeinde und der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer der Anlage.
B.5.3.2 Als städtebaulich maßnahmebedingter Bedarf an öffentlichen Stellplätzen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme werden bis zu 50 Prozent der öffentlichen und privaten Stellplätze im Erneuerungsgebiet anerkannt, die bei einer erstmaligen Bebauung des Gebiets entsprechend den städtebaulichen Erneuerungszielen auf Grundlage der örtlichen Stellplatzsatzung herzustellen wären.
B.5.4 Freiflächen in privatem Eigentum
B.5.4.1 Förderfähig sind Ausgaben für die Nachbesserung, Umgestaltung und Neuanlage von Freiflächen im privaten Eigentum und/oder mit privater Nutzung innerhalb der städtebaulichen Gesamtmaßnahme.
B.5.4.2 Die Kosten für die Nachbesserung, Umgestaltung oder Neuanlage von Freiflächen sind bis zu einem Betrag von 150 Euro je Quadratmeter umgestalteter Grundstücksfläche förderfähig (maximale förderfähige Kosten). Nummer B.5.2.5 gilt entsprechend.
B.5.4.3 Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer hat einen Finanzierungsanteil von 80 Prozent der förderfähigen Kosten aufzubringen.
B.5.5 Verfügungsfonds
Nach Nummer 4.2 der Förderrichtlinie können Städtebauförderungsmittel anteilig auch durch ein lokales Gremium mit der Zielrichtung dieses Handlungsfeldes ausgereicht werden. Siehe hierzu auch Handlungsfelder B.2 und B.3.
B.5.6 Es gilt eine Zweckbindung von 25 Jahren. Bei baulich-investiven Vorhaben unterhalb von 26 000 Euro beträgt sie zehn Jahre.
B.5.7 Sonderregelungen für einzelne Programmbereiche:
S+E: Keine Sonderregelungen
D: Keine Sonderregelungen
STEP: Keine Sonderregelungen
STUB: Keine Sonderregelungen
ASZ: Keine Sonderregelungen
KLS: Keine Sonderregelungen
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Erste Änderung der Städtebauförderungsrichtlinie 2015
Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
Vom 23. August 2017
I.
Die Städtebauförderungsrichtlinie 2015 (StBauFR 2015) vom 26. Oktober 2015 (ABl. S. 1255) wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 6.8.6 wird folgende Nummer 6.8.7 eingefügt:
„6.8.7 Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung städtischen Grüns – Zukunft Stadtgrün (ZUST) bis zu 66,6 Prozent“.
2. In Nummer 6.9 Satz 1 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
3. Nummer A.4.4 wird wie folgt gefasst:
„A.4.4 Förderung der Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten) (STUB/SSE)
Gesamtmaßnahmen der Städte werden zur Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten), sowie der Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung in diesem Förderbereich mit bis zu 100 Prozent Finanzhilfen von Bund und Land unterstützt .“
4. Nach Nummer A.6 wird folgende Nummer A.7 eingefügt:
„A.7 Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung städtischen Grüns – Zukunft Stadtgrün (ZUST)
Gesamtmaßnahmen der Städte werden in diesem Förderbereich mit bis zu 66,6 Prozent Finanzhilfen von Bund und Land unterstützt.
Die Zuwendungen sind einzusetzen zur Verbesserung der urbanen grünen Infrastruktur . Sie sind bestimmt für städtebauliche Maßnahmen der Anlage, Sanierung beziehungsweise Qualifizierung und Vernetzung öffentlich zugänglicher Grün- und Freiflächen im Rahmen der baulichen Erhaltung und Entwicklung von Quartieren als lebenswerte und gesunde Orte, die der Steigerung der Lebens- und Wohnqualität, der gesellschaftlichen Teilhabe, der Verbesserung des Stadtklimas und der Umweltgerechtigkeit insbesondere durch eine gerechte Verteilung qualitativ hochwertigen Stadtgrüns sowie dem Erhalt der biologischen Vielfalt und der Naturerfahrung dienen.
Wesentliche Voraussetzung für die Programmaufnahme ist, dass die städtebauliche Gesamtmaßnahme des Programmbereichs Zukunft Stadtgrün auf der Grundlage eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts durch die Stadt je nach Erfordernis als Sanierungsmaßnahme (§ 142 BauGB), städtebaulicher Entwicklungsbereich (§ 165 BauGB), Erhaltungsgebiet (§ 172 BauGB), Maßnahmegebiet nach § 171b (Stadtumbaugebiet), 171e (Gebiet der sozialen Stadt), Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde festgelegt wurde.“
5. In Nummer B.3.7 werden in dem Abschnitt „STUB:“ die Überschrift „Teilprogramm Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb von Wohngebäuden (Altbauten)“ und der nachfolgende Absatz wie folgt gefasst:
„Teilprogramm Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten)
Förderfähig ist die Sanierung von Gebäuden unter der Voraussetzung, dass diese vor 1949 errichtet wurden (Altbauten), von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und Bestandteil einer umfassenden Altbauaktivierungsstrategie sind, mit dem Ziel die historische Baustruktur zu erhalten.“
6. Nummer B.4.5.7 wird wie folgt gefasst:
„B.4.5.7 sonstige Kosten für weitere Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
Sofern es sich um Maßnahmen zur Sicherung von Altbauten oder anderer das Stadtbild prägender Gebäude handelt, können diese in den Städtebauförderprogrammen mit bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten durch Bundes- und Landesmittel finanziert werden. Diese erhöhte Bundes- und Landesbeteiligung ist im Rahmen der Zwischenabrechnung gesondert darzustellen und nachzuweisen.“
7. In Nummer B.4.7 werden in dem Abschnitt „STUB:“ der drittletzte und vorletzte Absatz wie folgt gefasst:
„Förderfähig ist die Sicherung von Gebäuden unter der Voraussetzung, dass diese vor 1949 errichtet wurden (Altbauten), von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und Bestandteil einer umfassenden Altbauaktivierungsstrategie sind, mit dem Ziel die historische Baustruktur zu erhalten.
Förderfähig ist auch der Erwerb von solchen Gebäuden (Altbauten) durch die Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung.“
II.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1 . Juni 2017 in Kraft.
–––––
Zweite Änderung der Städtebauförderungsrichtlinie 2015
Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
Vom 19. August 2019
I.
Die Städtebauförderungsrichtlinie 2015 (StBauFR 2015) vom 26. Oktober 2015 (ABl. S. 1255), die durch den Erlass vom 23. August 2017 (ABl. S. 843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer B.5 wie folgt gefasst:
„B.5 Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen und Freiflächen (§ 147 Absatz 1 Nummer 4 BauGB)“.
2. Der Nummer 17 wird folgende Nummer 17.7 angefügt:
„17.7 Sofern die durch den Erlass vom 19. August 2019 (ABl. S. 1115) bewirkten Änderungen dieser Richtlinie für die Gemeinde als Zuwendungsempfängerin und Maßnahmeverantwortliche eine Schlechterstellung gegenüber den bisherigen Konditionen bedeuten würde, können Einzelvorhaben, die bereits in den Umsetzungsplänen bestätigt wurden und einen umsetzungsreifen Vorbereitungsstand aufweisen, nach den bisherigen Konditionen abgeschlossen beziehungsweise umgesetzt werden.
Näheres ist hierzu mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.“
3. Die Anlage zur StBauFR 2015 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Nummer B.5 wird wie folgt gefasst:
„B.5 Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen und Freiflächen (§ 147 Absatz 1 Nummer 4 BauGB)“.
b) Nummer B.5.2.1 wird wie folgt gefasst:
„B.5.2.1 Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, sind die förderfähigen Kosten für Erschließungsanlagen und Freiflächen im öffentlichen Raum inklusive der Kosten der baufachlichen Prüfung, die in der städtebaulichen Gesamtmaßnahme liegen, in voller Höhe, im Übrigen soweit sie der städtebaulichen Gesamtmaßnahme dienen, zu 50 Prozent förderfähig.
Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören unter anderem auch die notwendigen Erdarbeiten und der Unterbau, die Kosten der Oberflächenentwässerung und Gestaltung der Oberflächen einschließlich Beleuchtung, Möblierung, Begrünung und die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sowie erforderliche Aufwendungen zur Sicherstellung barrierefreier Nutzbarkeit.
Bei Anlagen der Straßenentwässerung sind nur die Anteile (Berechnung über die Flächenanteile) förderfähig, die der Gebietsentsorgung dienen.
Sonderbauwerke, die für das angestrebte Ziel der Gesamtmaßnahme unerlässlich sind, die aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht vollständig innerhalb der abgestimmten Förderkulisse liegen beziehungsweise ausgeführt werden, können ebenfalls vollständig den Kosten der Gesamtmaßnahme zugeordnet werden.“
c) Nummer B.5.2.4 wird wie folgt gefasst:
„B.5.2.4 Touristische Leitsysteme sind im Rahmen eines konkreten investiven Vorhabens im Handlungsfeld B.5 förderfähig (vgl. Nummer B.2.1).
Kunstobjekte im öffentlichen Raum sowie künstlerischer Mehraufwand sind förderfähig, soweit diese im Umsetzungsplan dem Grunde nach bestätigt wurden.
Die archäologischen Kosten sind bezogen auf die Gesamtmaßnahme im Rahmen des im letzten Umsetzungsplan abgestimmten Prozentsatzes förderfähig.
Die Kosten für die Herstellung und die Änderung für die unter Nummer B.5.1.4 genannten Sonderbauwerke sind förderfähig, soweit diese im Umsetzungsplan dem Grunde nach bestätigt wurden.
Dies gilt auch für Sonderbauwerke, die für das angestrebte Gesamtmaßnahmeziel unerlässlich sind, die aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht vollständig innerhalb der abgestimmten Förderkulisse liegen beziehungsweise ausgeführt werden.“
d) Nummer B.5.2.5 wird aufgehoben.
e) Nummer B.5.2.6 wird aufgehoben.
II.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.