Förderprogramm

Weiterbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Weiterführende Links:
Informationen für Veranstalter und Fachleute

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Kurse zur Integration von Flüchtlingen durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg unterstützt Sie bei Kursen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen und bei Weiterbildungsveranstaltungen für Kursleitende.

Sie erhalten die Förderung für

  • einführende Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache,
  • nicht kursförmige Sprachlernangebote zur Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch (Lerncafé oder Lernwerkstatt),
  • einführende Kurse zum Erwerb interkultureller Kompetenzen,
  • Weiterbildungsveranstaltungen für Ehrenamtliche, die Alphabetisierungs- und Sprachangebote für Flüchtlinge durchführen, sowie
  • Weiterbildungsveranstaltungen für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende sowie Mitarbeitende der Weiterbildung zu Fragen der Integration und Zusammenarbeit bei der Durchführung von Alphabetisierungs- und Sprachkursen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • für Sprachkurse und nicht kursförmige Sprachlernangebote bis zu EUR 4.000, gemessen an einem Umfang von 100 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten,
  • für Kurse zum Erwerb interkultureller Kompetenzen bis zu EUR 1.275, gemessen an einem Umfang von 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten,
  • für Weiterbildungsveranstaltungen für Ehrenamtliche, die Alphabetisierungs- und Sprachangebote für Flüchtlinge durchführen, bis zu EUR 1.350, gemessen an einem Umfang von 16 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten sowie
  • für Weiterbildungsveranstaltungen für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende der Weiterbildung bis zu EUR 675,00, gemessen an einem Umfang von 8 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden bis spätestens 4 Wochen von Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte sowie Einrichtungen der Weiterbildung und Landesorganisationen der Weiterbildung, die nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannt sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen ein Konzept für Ihr Vorhaben vorlegen und die fachlich einschlägige Qualifikation der Kursleitungen nachweisen.
  • Ihre Sprachkurse und nicht kursförmige Sprachlernangebote richten sich an Flüchtlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Land Brandenburg leben. Ihre Kurse zum Erwerb interkultureller Kompetenzen richten sich sowohl an Flüchtlinge als auch an andere Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Land Brandenburg leben. 
  • Ihre Weiterbildungskurse richten sich an Personen, die im Land Brandenburg leben oder arbeiten.
  • Sie müssen die Kurse kostenfrei anbieten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen (RL – Weiterbildungsveranstaltungen zur Integration)

vom 10. Januar 2022

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO (VV/VG-LHO) Zuwendungen zur Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Einführende Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache mit dem Ziel der Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch.

2.2 nicht kursförmige Sprachlernangebote mit dem Ziel der Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch (Lerncafé oder Lernwerkstatt).

2.3 Einführende Kurse zum Erwerb interkultureller Kompetenzen.

2.4 Weiterbildungsveranstaltungen für Ehrenamtliche, die Alphabetisierungs- und Sprachangebote für Flüchtlinge durchführen.

2.5 Weiterbildungsveranstaltungen für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Weiterbildung zu Fragen der Integration und Zusammenarbeit bei der Durchführung von Alphabetisierungs- und Sprachkursen.

Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.5 sind innerhalb eines Haushaltsjahres durchzuführen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis Nummer 2.5 sind Landkreise, kreisfreie Städte sowie Einrichtungen der Weiterbildung und Landesorganisationen der Weiterbildung, die nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannt sind.

3.2 Die Weiterleitung der Mittel an Mitgliedsorganisationen mit Sitz im Land Brandenburg durch Landesorganisationen, die nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannt sind, ist für einzelne Vorhaben auf Antrag möglich.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Förderung von Kursen gemäß Nummer 2.1 ist der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Das Lehrwerk und die Lektionen, auf deren Grundlage der Alphabetisierungskurs durchgeführt wird, sind bei Antragstellung zu benennen. Die Veranstaltungsplanung ist darzulegen. Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer sind Flüchtlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Land Brandenburg leben.

Die Kurse bereiten auf die Teilnahme an umfangreicheren Sprachkursen, insbesondere an Integrationskursen, vor.

4.2 Voraussetzung für die Förderung von nicht kursförmigen Lernangeboten gemäß Nummer 2.2 ist die Vorlage eines Konzepts, der Terminplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Leitung des Lernangebots.

Die nichtkursförmigen Lernangebote ergänzen Kurse gemäß Nr. 2.1 oder andere umfangreichere Sprach- oder Alphabetisierungskurse (wie etwa Integrationskurse). Die Teilnahme an den Lernangeboten kann einen Kursbesuch vorbereiten, begleiten oder darauf folgen. Es ist nachzuweisen, dass der Zuwendungsempfänger etablierter Anbieter solcher Kurse ist oder mit einem etablierten Anbieter solcher Kurse kooperiert. Ein Anbieter gilt in der Regel als etabliert, wenn er jährlich solche Kurse im Umfang von mindestens 500 Unterrichtsstunden durchführt.

Die Lernangebote richten sich an Flüchtlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Land Brandenburg leben.

4.3 Voraussetzung für die Förderung von Kursen gemäß Nummer 2.3 ist die Vorlage eines Konzepts, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. In den Kursen sollen sich Personen mit als auch ohne Fluchterfahrung begegnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Land Brandenburg leben. Jeder Kurs beinhaltet eine gemeinsame Teilnahme beider Zielgruppen, mindestens ein Drittel der Teilnehmenden sollen Flüchtlinge sein.

Die Kurse gemäß Nummer 2.3 behandeln insbesondere die folgenden Bereiche:

  • interkulturelles Wissen wie landesspezifisches Wissen, kulturspezifisches Wissen (im Vergleich zwischen dem Land Brandenburg und insbesondere den Herkunftsländern der Flüchtlinge)
  • interkulturelle Fähigkeiten wie Selbst- und Fremdreflexion in Bezug auf Interkulturalität, Empathiefähigkeit, Akzeptanz unvertrauter Denk- und Verhaltensweisen
  • interkulturelle Handlungskompetenzen wie Kommunikation, Strategien zum Umgang mit Kulturschock und Konfliktbewältigung.

4.4 Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 ist die Vorlage eines Konzepts, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Die Weiterbildungsveranstaltungen richten sich an Menschen, die im Land Brandenburg ehrenamtlich tätig sind oder tätig werden wollen.

Die Fortbildungen behandeln insbesondere die folgenden Themen:

  • Grundlagen der Bildungsarbeit mit Flüchtlingen
  • fachliche, didaktische und methodische Grundlagen der Alphabetisierung und Sprachvermittlung
  • Moderation von Lerngruppen
  • Einführung in Lehr- und Lernmaterialien
  • interkulturelle Kompetenz in Bildungsprozessen

4.5 Voraussetzung für die Förderung von Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Nummer 2.5 ist die Vorlage eines Konzeptes, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Die Weiterbildungen richten sich an Menschen, die im Land Brandenburg leben oder arbeiten.

Gefördert werden insbesondere Weiterbildungsveranstaltungen zu Themen

  • der Integration von Flüchtlingen durch Alphabetisierung, Sprach- und Kompetenzerwerb
  • der Zusammenarbeit zwischen Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen
  • der interkulturellen Kompetenz

4.6 Die fachliche Qualifikation der Kursleitungen und der Leitenden von nicht kursförmigen Lernangeboten wird insbesondere durch einschlägige Hochschul- und Berufsabschlüsse, einschlägige Fortbildungen sowie einschlägige Lehrerfahrung dargelegt. Dabei ist sowohl die pädagogische als auch jeweilige fachliche Qualifikation nachzuweisen.

4.7 Die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis 2.5 ist kostenfrei anzubieten. Die Lernmittel sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 beträgt bei einem Umfang von 100 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 4.000 Euro (Höchstumfang). Werden weniger als 100 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Die Teilnehmerzahl je Kurs und Unterrichtsstunde beträgt mindestens fünf Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 beträgt bei einem Umfang von 100 Einheiten à 45 Minuten 4.000 Euro (Höchstumfang). Werden weniger als 100 Einheiten durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Die Teilnehmerzahl je Einheit beträgt im Durchschnitt mindestens 3 Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Einheiten wird durch die Vorlage der Anwesenheitslisten erbracht.

5.4.3 Die Höhe der Zuwendung für eine Maßnahme gemäß Nummer 2.3 beträgt bei einem Umfang von 30 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 1.275 Euro (Höchstumfang).

Werden weniger als 30 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Veranstaltungen mit weniger als 10 Unterrichtsstunden werden nicht gefördert. Die Teilnehmerzahl beträgt mindestens 10 Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.4.4 Die Höhe der Zuwendung für eine Maßnahme gemäß Nummer 2.4 beträgt bei einem Umfang von 16 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 1.350 Euro (Höchstumfang). Über den Festbetrag hinaus können Reisekosten für Referenten beantragt werden. Diese Kosten sind im Antragsverfahren gesondert auszuweisen. Werden weniger als 16 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Veranstaltungen mit weniger als acht Unterrichtsstunden werden nicht gefördert. Die Teilnehmerzahl beträgt mindestens sechs Personen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.4.5 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.5 beträgt pro Veranstaltungstag bei 8 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 675 Euro. Je Maßnahme werden höchstens 40 Unterrichtsstunden gefördert. Über den Festbetrag hinaus können Reisekosten für Referenten beantragt werden. Diese Kosten sind im Antragsverfahren gesondert auszuweisen. Die Mindestteilnehmerzahl je Veranstaltung beträgt 10. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmerlisten erbracht.

5.5 In den Festbeträgen gemäß 5.4 sind die Ausgaben für Honorare, Verwaltung, Miete und Lehr- und Lernmittel pauschal enthalten. Die Ausgaben für die Verwaltung dürfen 8% der Ausgaben für Honorare nicht überschreiten.

6. Verfahren

6.1 Anträge auf Projektförderung sind beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare (veröffentlicht unter https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ zuwendungsantrag20161213.docx) zu stellen.

6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Für die Weiterleitung von Mitteln gemäß Nummer 3 gelten die Bestimmungen der Nr. 12 der VV zu § 44 LHO.

6.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen haben (Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO). Vorbereitungen (z.B. Werbung und Teilnehmerakquise) gelten nicht als Maßnahmebeginn.

6.4 Der Verwendungsnachweis, sofern im Zuwendungsbescheid nicht anders festgelegt, besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Unterrichtsstunden oder Angebotszeiten bei 2.2 und den Original-Teilnehmerlisten. Für Projektförderungen gelten die Bestimmungen der Nummern 10 und 11 der VV zu § 44 LHO und in den ANBest-P Nummer 6 und 7 bzw. ANBest-G Nummer 7 und 8.

6.5 Die Veranstaltungen und Lernangebote gemäß Nummer 2.1 bis Nummer 2.5 sind öffentlich zugänglich zu machen und zu bewerben. Nachweise für die Bewerbung der Kurse, Lernangebote und Veranstaltungen sind mit der ersten Mittelanforderung einzureichen.

7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

 

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