Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der Schienengüterinfrastruktur (Rili SGV-Invest)
Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
[Vom 10. September 2019
geändert am 23. Dezember 2021]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung
- des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG) – nichtbundeseigene Eisenbahnen
- des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG),
- der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG).
Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 25 und 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom26.6.2014, S. 1), die durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, (im Folgenden: AGVO) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
1.2 Zuwendungszweck ist die bessere Erschließung von Logistikzentren einschließlich Häfen und Standorten mit Anlagen des Kombinierten Verkehrs zur Stärkung des intermodalen Gütertransports. Außerdem sollen ergänzend zum Schienengüterfernverkehrsförderungsgesetz (SGFFG) Konzepte und Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen und zur besseren Vernetzung und Verzahnung der Verkehrsträger gefördert werden.
1.3 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können für die Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur gewährt werden. Das sind im Einzelnen folgende Maßnahmen:
2.1 Eisenbahninvestitionen, insbesondere
a) Kofinanzierung von Maßnahmen bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
b) bessere Erschließung und Anbindung der logistischen Knoten mit Schieneninfrastruktur
c) Beseitigung von Engpässen und Verbesserung von Eisenbahninfrastruktur zur Stärkung des intermodalen Gütertransports
d) Neubau, Erweiterung und Ersatz bestehender Schieneninfrastruktur und Anlagen des Eisenbahngüterverkehrs oder des Kombinierten Verkehrs
2.2 Konzepte/Machbarkeitsstudien zur besseren Vernetzung und Verzahnung der Verkehrsträger und für eine leistungsfähige digitale Infrastruktur für Güterverkehr und Logistik
3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen
Zuwendungsempfangende können sein:
- kommunale Gebietskörperschaften
- öffentliche und private Betreiber von Schieneninfrastruktur.
Ausgenommen von der Förderung sind
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Antragstellenden haben die wirtschaftliche und rechtliche Tragfähigkeit der Maßnahme über den Zeitraum der Zweckbindung nachzuweisen.
4.2 Die Antragstellenden müssen Eigentümer der zur Eisenbahninfrastruktur gehörenden planfestgestellten Bahnflächen sein. Alternativ kann die Fläche im Rahmen eines langlaufenden Pachtvertrages (mindestens für den Zweckbindungszeitraum) von den Antragstellenden gepachtet werden. Das Nutzungsrecht ist von den Antragstellenden durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
4.3 Die Antragstellenden erklären unter Vorlage eines Finanzierungsplans, dass die Finanzierung ihres Eigenmittelanteils an der Investition und eventuelle finanzielle Leistungen Dritter (ohne öffentliche Förderung) nachweislich in der erforderlichen Höhe gesichert sind und sie bereit sind, auftretende Folgekosten mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung für das Gesamtvorhaben zu tragen.
4.4 Die geförderte Infrastruktur muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Der für die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Betrieb dieser Infrastruktur durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.
4.5 Die Maßnahme muss Bestandteil des bestätigten Jahresförderprogramms der Bewilligungsbehörde sein.
4.6 Die Antragstellenden benennen die maßgeblichen Parameter der Eisenbahninfrastruktur (Streckenklasse, Streckengeschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen des Kombinierten Verkehrs), die durch die Investitionsmaßnahmen erreicht werden sollen, und haben deren dauerhafte Erhaltung während der Zweckbindungsfrist zuzusichern.
4.7 Die bau- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen müssen vor dem Baubeginn vorliegen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung, Anteilfinanzierung, rückzahlbares Darlehen
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5 4 Bemessungsgrundlagen
5 4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören bei Maßnahmen nach Nummer 2.1
- Bahnkörper (dazu zählen Aufbau, Schotterbett = Ober- und Unterbau, Gleisanschlüsse sind Teil des Bahnkörpers)
- Ingenieurbauwerke, wie zum Beispiel Brücken, Durchlässe
- Gleisanlage (Gleise, Weichen)
- Leit-, Steuerungs- und Sicherungstechnik, einschließlich der dafür notwendigen Telekommunikationsleitungen
- Finanzierung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)
- Anlagen für den Güterumschlag
- aktiver Schallschutz als Zusammenhangsmaßnahme .
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist der Restbuchwert oder Erlös der Altanlage, wenn dieser höher als der Restbuchwert ist, von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen und gesondert auszuweisen.
Ausgaben für Grunderwerb einschließlich Grunderwerbsnebenkosten sind mit 50 Prozent förderfähig. Bei nicht nur den Schienengüterverkehr betreffenden Maßnahmen sind nur die dem Schienengüterverkehr dienenden Ausgabenbestandteile förderfähig.
5.4.2 Nichtzuwendungsfähige Ausgaben
- Passiver Schallschutz
- Kostenanteile, die nicht dem Güterverkehr zugeordnet werden können
- Telekommunikationsleitungen
- Die Unterhaltung von Anlagen
5.4.3 Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt bis zu 80 Prozent für förderfähige Maßnahmen.
Planungsleistungen als Bestandteil einer Zuwendung nach Nummer 2.1 werden als Pauschale gewährt (Planungskostenpauschale). Sie beträgt 18 Prozent der zuwendungsfähigen Bauausgaben, falls keine gesonderte Förderung der Planung erfolgt ist.
Die Höhe der Zuwendungen für Planungsleistungen nach Nummer 2.2 kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Landesinteresse, das durch das für Verkehr zuständige Ministerium vor der Bewilligung gesondert festgestellt wird.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben sollen mindestens 50.000 Euro betragen.
5.4.4 Eigenmittel
Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben zugelassen, sofern eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt.
5.5 Zweckbindungsfristen
Grundsätzlich gilt eine allgemeine Zweckbindungsfrist/ -dauer für im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Investitionen von 15 Jahren mit folgenden Ausnahmen:
- Bahnkörper (Ober- und Unterbau) 33 Jahre
- Ingenieurbauwerke, wie zum Beispiel Brücken, Durchlässe 33 Jahre
- Gleisanlage (Gleise, Weichen) 25 Jahre
- Leit-, Steuerungs- und Sicherungstechnik, Anlagen für Bahnstrom 20 Jahre.
6 Verfahren
6.1 Förderprogramm
Vorhaben, die gefördert werden sollen, sind in ein Programm aufzunehmen.
Dazu sind die Vorhaben der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni des Vorjahres vor Beginn der Maßnahme vom Antragsteller anzumelden. Für die Anmeldung sind die Vorgaben (Muster, beizufügende Unterlagen) der Bewilligungsbehörde zu beachten. Das LBV prüft, inwiefern die Anmeldung die Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 dieser Richtlinie erfüllt, und bewertet die Realisierungswahrscheinlichkeit. Anhand dieser Kriterien erarbeitet die Bewilligungsbehörde aus den Anmeldungen ein Jahresförderprogramm und ein mittelfristiges Programm für die Förderung der Schienengüterinfrastruktur. In den Entwurf des Jahresprogramms werden die förderfähigen Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit und entsprechend dem vorgegebenen Finanzrahmen aufgenommen. Der Entwurf der Programme für das folgende Haushaltsjahr ist bis zum 30. Oktober jeden Jahres durch die Bewilligungsbehörde dem für Verkehr zuständigen Ministerium vorzulegen. Über die endgültige Einordnung von Maßnahmen in das Jahresprogramm Eisenbahninfrastruktur entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium.
6.2 Antragsverfahren und Antragsprüfung
6.2.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die notwendigen Formblätter sind ebenfalls dort erhältlich oder können über das Internet abgerufen werden (www.lbv.brandenburg.de).
Bei Fördermaßnahmen nach Nummer 6.2.3 geht dem Antrag vor Beginn der Bauplanung ein Antragsgespräch mit dem Ziel voraus, das weitere Verfahren und die Prüfungsschwerpunkte abzustimmen. Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen Verfahrensvereinfachungen zulassen, soweit das Regelverfahren einen unverhältnismäßigen Aufwand bewirkt.
Bei den übrigen Maßnahmen kann vor Antragstellung bei Bedarf ebenfalls ein Antragsgespräch geführt werden.
6.2.2 Die Anträge einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind in der Regel in einfacher Ausfertigung beim LBV einzureichen.
6.2.3 Baufachliche Prüfung
Bei Fördermaßnahmen für Baumaßnahmen, bei denen die voraussichtliche Zuwendung 1.000.000 Euro übersteigt, werden Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion sowie die Angemessenheit der Kosten durch eine baufachliche Prüfung nach VV Nr. 6 beziehungsweise VVG Nr. 6 zu § 44 LHO in der vom Land eingeführten Fassung festgestellt. Bei Vorhaben von bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist von einer baufachlichen Prüfung durch die zuständige baufachtechnische Prüfstelle abzusehen, wenn die Bewilligungsbehörde die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nach VV Nr. 6.3.2 zu § 44 LHO festgestellt hat. Die VBB GmbH wirkt an der Vorbereitung, Erteilung und Erfolgskontrolle eines Zuwendungsbescheides mit der Aufgabe der baufachlichen Prüfung von Maßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahninfrastrukturen mit. Bei der Kofinanzierung von Maßnahmen bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG) sind die Ergebnisse der Prüfungen des Eisenbahnbundesamtes maßgeblich. Eine gesonderte baufachliche Prüfung findet hier nicht statt.
6.2.4 Prüfung des Antrages
Die Prüfung des vollständigen Antrages soll innerhalb von drei Monaten durch das LBV erfolgen. Die Vorlage weiterer für die Bewilligung notwendiger Unterlagen und Nachweise oder die Durchführung einer baufachlichen Prüfung können diesen Zeitraum entsprechend verlängern.
6.2.5 Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Ergebnis der Antragsprüfungen sowie Bestätigung der Maßnahmen des Jahresprogramms für Eisenbahninfrastruktur und erlässt Zuwendungsbescheide.
6.3 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung
Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel auf schriftliche Anforderung des Zuwendungsempfängers und nach Vorlage des entsprechenden Vergabenachweises.
6.4 Prüfung der Verwendung, Erfolgskontrolle
Über die Durchführung des Förderprogramms des vorausgegangenen Haushaltsjahres und über die erreichten Ergebnisse ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch das LBV bis zum 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten.
7 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.