Förderprogramm

Förderung von Projekten der schulischen übergreifenden Themen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS)

Referat 26

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Bildungsmaßnahmen zu schulischen übergreifenden Themen wie Politik, Prävention und Extremismus durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg fördert Ihre Projekte zu schulischen übergreifenden Themen wie demokratische und politische Bildung, Gewaltprävention an Schulen sowie Vorbeugung und Bekämpfung von Extremismus und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit.

Sie erhalten die Förderung für ein- und mehrtägige schulische und außerschulische Vorhaben.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 800,00 je Tag und Lerngruppe oder Klasse. Für mehrtägige Veranstaltungen im Bereich der kulturellen Bildung erhalten Sie zusätzlich EUR 30,00 je Tag und Schülerin sowie Schüler für Verpflegung und Unterkunft.

Ist der Einsatz von zusätzlichen Referentinnen oder Referenten zwingend notwendig, erhalten Sie einen Zuschlag von 75 Prozent auf den Fördersatz.

Für begleitende Maßnahmen erhalten Sie bis zu 90 Prozent der Gesamtkosten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme formgebunden an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt normalerweise in Brandenburg und Berlin.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Projekt muss über ein klares, erkennbares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen.
  • Sie müssen sich bei Ihrem Antrag inhaltlich und konzeptionell an den Inhalten und Zielen des § 12 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) und den gültigen Rahmenlehrplänen orientieren.
  • Sie müssen auf der Grundlage der Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg arbeiten.
  • Sie müssen Ihre Maßnahme normalerweise mit Schülerinnen und Schülern aus dem Land Brandenburg in Brandenburg durchführen. In Einzelfällen können Sie das Vorhaben auch in benachbarten Bundesländern durchführen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg für die Förderung von Projekten der schulischen übergreifenden Themen1)

vom 29.11.2021
Gz.: 26.6-64004

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Projekten, die den schulischen übergreifenden Themen zuzuordnen sind, insbesondere zur demokratischen und politischen Bildung, Gewaltprävention an Schulen, Vorbeugung und Bekämpfung von Extremismus sowie gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Zweck der Förderung ist es, durch Maßnahmen der Prävention das demokratische Bewusstsein, die interkulturelle Toleranz, die Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung, die kulturelle Bildung, das Denken in kinder- und menschenrechtlichen, globalen, wirtschaftlichen und politischen Zusammenhängen bei den Schülerinnen und Schülern des Landes Brandenburg zu stärken.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Im Rahmen dieser Richtlinie soll der Antragsteller den von den Schulen nachgefragten spezifischen Bedarf in den Bereichen der schulischen übergreifenden Themen zur Untersetzung der Inhalte der bestehenden Rahmenlehrpläne in den unterschiedlichen Schulformen mit einem großen Wirkungskreis in möglichst vielen Regionen des Landes Brandenburg abdecken.

2. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sollen juristische Personen des privaten Rechts2) mit Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt in Brandenburg und Berlin sein. Zuwendungsempfangene aus anderen Bundesländern können im Einzelfall zugelassen werden.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann nach schriftlicher Beantragung genehmigt werden. Ein rückwirkender vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist ausgeschlossen.

3.2 Die Förderung ist nachrangig zu anderen Bundes- und Landesförderprogrammen. Weitere bzw. zusätzlich beantragte und bewilligte Fördermittel (z.B. Kofinanzierungen) sind bei Antragstellung mit anzugeben.

3.3 Förderfähig sind nur Projekte, die über ein klares, erkennbares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen. Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich inhaltlich und konzeptionell an den Inhalten und Zielen des § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in Verbindung mit den gültigen Rahmenlehrplänen zu orientieren.

Besonders förderwürdig sind Projekte

  • die für das Land Brandenburg beispielgebend sind,
  • die mit Reichweite an verschiedenen Schulformen und/oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten stattfinden,
  • die mehrere übergreifende Themen gemäß den bestehenden Rahmenlehrplänen abdecken oder
  • die im Besonderen eine Integration der Angebote im Schulalltag und in Schulentwicklungskonzepten erfüllen und die an Schule Beteiligten angemessen in das Projekt mit einbeziehen.

Die Erläuterungen der allgemeinen Qualitätskriterien erfolgen zusätzlich mittels eines Anlageblattes zu dieser Richtlinie. Diese ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Richtlinie.

3.4 Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr dafür bieten, dass er auf der Grundlage der Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg arbeitet.

3.5 Das beantragte Projekt muss mit Schülerinnen und Schülern des Landes Brandenburg durchgeführt werden bzw. für diesen Adressatenkreis sowie ihre Lehrkräfte erkennbar sein.

3.6 Die Projekte sollen möglichst in Brandenburg und im Ausnahmefall in den benachbarten Bundesländern durchgeführt werden. Projekte, welche in den weiteren Bundesländern durchgeführt werden sollen, bedürfen der Begründung durch den Zuwendungsempfangenden und unterliegen der Prüfung durch den Zuwendungsgeber.

4. Gegenstand der Förderung

4.1 Gefördert werden ein- und mehrtätige schulische und außerschulische Veranstaltungen, Projekte und Vorhaben, die das Interesse an den schulischen übergreifenden Themen unterstützen.

4.2 Nicht förderfähig sind

  • Projekte, die eine unspezifische Zielgruppe ansprechen und die Auswahl der Zielgruppe unter Bezug auf politische Rahmenbedingungen, lokale Ereignisse oder empirische Befunde nicht begründen können,
  • Aktivitäten, die keine nachhaltige Auseinandersetzung mit den Förderzielen oder der Partizipation der Zielgruppe erkennen lassen,
  • Vorhaben, deren Finanzierungsverantwortung gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – im Rahmen der Jugendhilfeplanung bereits durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe festgelegt ist.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung für Projekte nach der Ziffer 5.4.1

Anteilsfinanzierung für Projekte nach Ziffer 5.4.4

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Der Fördersatz beträgt für Projekte und Veranstaltungen pro Veranstaltungstag und Lerngruppe/Klasse bis zu 800 Euro.

Er dient insbesondere der Deckung folgender Ausgaben:

  • konzeptionelle Vorbereitung (Erstellung von Arbeitspapieren) und Qualitätssicherung der Veranstaltung; Nachbereitung der Projekte (Dokumentation)
  • Personalkosten, insbesondere für die Koordination und Begleitung des Projekts sowie zur Organisation und Durchführung
  • Honorar der Referentin/des Referenten
  • Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Referentin/des Referenten und des sonstigen Unterstützungspersonals;
  • Veranstaltungsmaterial und andere Programmkosten (Öffentlichkeitsarbeit, Arbeitsmaterialien, Preisgelder bei Projekten, Veranstaltungsorganisation wie Verpflegungskosten der Teilnehmer/-innen),
  • Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Bürobedarf, Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, Kopierkosten, Telefongebühren, Porto, Büromiet- und Nebenkosten, Versicherungsbeiträge, Fahrtkosten des Trägers u.ä.).

Bei der Austragung von mehrtätigen Veranstaltungen3) im Bereich der kulturellen Bildung können durch den Zuwendungsgeber zusätzlich die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft der Schülerinnen und Schüler mittels eines Zuschlags übernommen werden. Hierbei handelt es sich um einen Festbetrag pro Schülerin/Schüler je Veranstaltungstag in Höhe von 30,00 EUR.

5.4.2 Einem Tagessatz können in der Regel bis sechs Zeitstunden (à 60 min) zuzüglich notwendige Pausenzeiten (max. 1,5 Zeitstunden) inklusive Vor- und Nachbereitungszeit an der Schule oder am außerschulischen Lernort zu Grunde gelegt werden. Veranstaltungen und Veranstaltungsteile (z.B. an An- und Abreisetagen einer mehrtägigen Veranstaltung) unter sechs Zeitstunden, aber mindestens zwei Zeitstunden Arbeitsprogramm werden entsprechend stundenweise bezuschusst.

5.4.3 Ist aufgrund der besonderen Gegebenheiten in einer Veranstaltung die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als einer Dozentin/Referentin oder einem Dozenten/Referenten zwingend erforderlich, so wird ein Zuschlag auf den Fördersatz in Höhe von 75 v.H. gezahlt. Die Reisekosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Dozentin/Referentin oder des Dozenten/Referenten sind im genannten Zuschlag auf den Fördersatz enthalten. Die Gründe für den Einsatz von mehr als einer Dozentin/Referentin oder einem Dozenten/Referenten sind bei der Beantragung anhand des Konzeptes darzulegen.

5.4.4 Maßnahmen4) im Sinne dieser Richtlinie, die das Interesse an den schulischen übergreifenden Themen unterstützen und die nicht mit einer Lerngruppe/Klasse oder einem Veranstaltungstag abgerechnet werden können, können mit bis zu 90% der Gesamtkosten gefördert werden. Es muss ein Eigenanteil des Trägers in Höhe von mindestens 10% der Gesamtkosten nachgewiesen werden. Die Förderung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes.

6. Antragsverfahren

6.1 Anträge auf Förderung sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels Antragsformular entsprechend der Anlage 2 an das

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Referat 26
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

zu richten.

6.2 Die Anträge sind im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu folgenden Terminen einzureichen:

  • für einen Maßnahmenbeginn im 1. Kalenderhalbjahr (01.01.–31.07.): bis zum 1. November des Vorjahres,
  • für einen Maßnahmenbeginn im 2. Kalenderhalbjahr (01.08.–31.12.): bis zum 1. Juni des laufenden Jahres.

Es gilt das Datum des Eingangsstempels. Anträge, die nicht fristgemäß eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

6.3 Für die Förderung im Haushaltsjahr 2022 gilt abweichend von 6.2 für Vorhaben im 1. Kalenderhalbjahr (01.01.–31.07.2022) eine Übergangsfrist für die Einreichung von Anträgen bis zum 28.02.2022.

6.4 Der Antrag muss enthalten:

  • die Projektbeschreibung (Ziele, Themen, Zielgruppen, Methoden, Programmablauf)
  • die erwartete Teilnehmerzahl, aufgeteilt nach Lerngruppen/Klassen
  • für das gesamte in dem Projekt eingesetzte Personal die Aufgabenbeschreibung, deren jeweilige Qualifikation und den Zeitumfang ihrer zu erbringenden Leistungen
  • Anzahl der Veranstaltungstage sowie Zeitstunden je Veranstaltungstag
  • bei jeder ersten Antragstellung im Kalenderjahr: die Satzung, Auszug aus dem Vereinsregister oder eines adäquaten Registers und bei gemeinnützigen Vereinen/Einrichtungen die Gemeinnützigkeitsbescheinigung sowie ggf. eine Vollmacht, dass Unterzeichnerin/Unterzeichner den Träger/Verein nach außen vertreten darf (wenn nicht in Satzung enthalten).

6.5 Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die notwendigen Daten vom MBJS verarbeitet werden. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist eine wesentliche Fördervoraussetzung und deren Auszahlung an den Fördermittelempfangenden. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7. Bewilligungsverfahren

7.1 Die Bewilligung der Förderung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Zuwendungsbescheides des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid. Die Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller vor Erteilung eines ablehnenden Bescheides ist möglich.

7.2 Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Mittel sind mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Mittelanforderung in den im Zuwendungsbescheid genannten Fristen bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.

7.3 Verwendungsbestätigung

7.3.1 Die Verwendungsbestätigung ist – soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde – spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für die Verwendungsbestätigung ist das dem Zuwendungsbescheid beigefügte Formular zu verwenden.

7.3.2 Abweichend von den ANBest-P besteht die Verwendungsbestätigung aus einer Übersicht mit den geförderten und erbrachten Veranstaltungstagen, der Teilnehmerzahl je Lerngruppe, dem täglichen Stundenumfang der Veranstaltung sowie einem qualifizierten Sachbericht einschließlich der Einschätzung der begleitenden Lehrkraft, der eine Bewertung des Erfolgs des Projektes ermöglicht. Im Rahmen des Sachberichtes ist zusätzlich zu erläutern, ob und welche Zuwendungsziele erreicht wurden. Die Sachberichte aller Projekte, die bewilligt worden sind, werden für eine Erfolgskontrolle herangezogen und bewertet. Diese Bewertung ist Grundlage für eine mögliche weitere Förderung des Förderprojektes.

Der Verwendungsnachweis zu der Ziffer 5.4.4 besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben, einer tabellarischen Belegübersicht (Belegliste), einem Sachbericht sowie ggf. Belegexemplaren.

Der Zuwendungsempfangende hat zu bescheinigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.

7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO), soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

                        

1) ausgenommen Berufs- und Studienorientierung

2) z.B. Stiftungen des bürgerlichen Rechts, Vereine, GmbH

3) z.B. Übungs- und Probelager, Theaterfestivals

4) Konzept- und Materialerstellung (Handreichungen, Broschüren, etc.) und Beratung

 

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