Richtlinie
ELER/GAK-Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes Brandenburg zur naturnahen Entwicklung von Gewässern (ELER/GAK-VV-GewSan)
[vom 20.11.2019
verlängert durch Erlass vom 11.03.2021]
1. Rechtsgrundlage, Finanzierungszweck
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie auf der Grundlage
- der Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) und
- der Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung (UVZV) in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften (AV)
Haushaltsmittel zur Finanzierung von Vorhaben zur Verbesserung der Gewässergüte, zur naturnahen Entwicklung von Gewässern sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensgemeinschaften in den natürlichen, den erheblich veränderten sowie den künstlichen Oberflächengewässern,
bei der Gewährung von Mitteln der Europäischen Union (EU) zusätzlich auf der Grundlage
- der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014–2020 (EPLR, Maßnahmenummer 7.2) in der jeweils geltenden Fassung oder
bei der Gewährung von Mitteln des Bundes zusätzlich auf der Grundlage
- des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).
1.2 Zweck der Finanzierung
Mit dieser Finanzierung wird eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und für die Umsetzung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) verfolgt. Ziel der Vorhaben ist die Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustands bzw. Potenzials der oberirdischen Gewässer. Die Finanzierung dient der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
1.3 Anspruch des Antragstellers
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Finanzierung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die für das Fördermanagement zuständige Stelle im LfU bei mit GAK/Land-Mitteln finanzierten Vorhaben bzw. die Bewilligungsbehörde (ILB) bei mit ELER/Land-Mitteln finanzierten Vorhaben aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Gleichstellung von Männern und Frauen
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.
2. Gegenstand der Finanzierung
Es werden Maßnahmen der Wasserwirtschaft zur Umsetzung der EG-WRRL finanziert, soweit sie – auch im Hinblick auf die Qualitätskomponenten nach der EG-WRRL – der Verbesserung der Gewässerqualität dienen sowie diesbezüglich begleitende Vor- und Nacharbeiten:
2.1 Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen, die im sachlichen Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorhaben nach den Nummern 2.2 und 2.3 stehen wie
2.1.1 Machbarkeitsstudien und sonstige Planungen,
2.1.2 begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsvorhaben, Untersuchungen zur Erfolgskontrolle,
2.1.3 Messungen und Untersuchungen zum ökologischen und chemischen Zustand bzw. Potenzial der Oberflächengewässer sowie zum mengenmäßigen und zum chemischen Zustand des Grundwassers (Monitoring).
2.2 Investive Vorhaben zur naturnahen Gewässerentwicklung von Fließgewässern, die auf die Herstellung oder Verbesserung des guten Zustandes oder des guten Potenzials von Oberflächengewässern nach der EG-WRRL gerichtet sind, durch
2.2.1 naturnahe Umgestaltungen und Revitalisierung von Fließgewässern und deren Ufer- und Niederungsbereichen, Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Schaffung von auentypischen Elementen und zur Verminderung von Stoffeinträgen einschließlich des Schutzes vor Bodenerosion,
2.2.2 Verbesserung und Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit durch Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren.
2.2.3 Maßnahmen zur Förderung des natürlichen Wasserrückhalts sowie Maßnahmen des Wassermengenmanagements zur Wiederherstellung eines bettbildenden oder in Menge und Dynamik gewässertypischen Abflusses
2.3 Investive Vorhaben an Standgewässern – insbesondere solche mit einer Fläche größer als 50 ha – soweit wasserwirtschaftlich geboten, die der Sanierung und Restaurierung von Seen dienen und die die Gewässerqualität in ökologischer und chemischer Hinsicht verbessern durch
2.3.1 Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen und Überflutungsbereichen sowie Anlage und Gestaltung von Randstreifen und Schutzpflanzungen (damit z.B. auch Habitatmaßnahmen zur Unterstützung der Qualitätskomponente Fischfauna und Nahrungsnetzsteuerung zur biologischen Kontrolle der Phytoplanktonentwicklung),
2.3.2 Investitionen zur Reduzierung von Stoffeinträgen (Punktquellen und diffuse Quellen), z.B. durch technische Vorhaben im Zulauf wie Verlegung von Zuläufen, Schaffung von Vor- oder Sedimentationsbecken, Anlage von Retentionsbodenfiltern, Anlage von Schilfpoldern, Installation technischer Phosphoreliminationsanlagen,
2.3.3 Entschlammung (Sedimententnahme, aber auch Sedimentbehandlung oder technische Vorhaben wie Tiefenwasserableitung, Tiefenwasserbelüftung, Phosphat-Fällung und Biomasseentnahme).
Der Vorhabenträger (VVWA) entscheidet über die beabsichtigte Finanzierung mit ELER/Land-Mitteln oder mit GAK/Land-Mitteln.
Vorhaben nach den Nummern 2.1.3 (Monitoring) und 2.2.3 (Wasserrückhalt) werden ausschließlich aus GAK/Land-Mitteln finanziert.
2.4 Von der Finanzierung ausgeschlossen sind.-
- der Bau von Verwaltungsgebäuden,
- die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten,
- die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
- gewässerkundliche Daueraufgaben,
- institutionelle Förderungen,
- Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- Gerichts- und Anwaltskosten bei Klagen des Antragstellers gegen das Land Brandenburg.
3. Finanzierungsempfänger
Träger der Vorhaben sowie Finanzierungsempfänger ist das Land Brandenburg, vertreten durch das LfU. Finanzierungsempfänger nach dieser Vorschrift können auch Gewässerunterhaltungsverbände (GUV) im Rahmen der durch UVZV übertragenen Aufgabenwahrnehmung sein.
4. Finanzierungsvoraussetzungen
4.1 Die Vorhaben müssen der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27, 29, 30, 47 WHG sowie § 24 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) dienen. Vorhaben, die zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 der EGWRRL beitragen, sind prioritär.
4.2 Vorhaben zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern sollen den Vorgaben des „Landkonzeptes zur ökologischen Durchgängigkeit der Fließgewässer Brandenburgs“ entsprechen. Dabei sind neue Entwicklungen und Erkenntnisse zu beachten.
4.3 Im Zuge der Antragstellung muss zu Vorhaben nach den Nummern 2.2 und 2.3 grundsätzlich die Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes oder der Nachweis eines Nutzungsrechts zugunsten des Vorhabenträgers vorliegen. Für Anlagen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, ist nachzuweisen, dass das zweckbestimmte Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 6.3 vertraglich gesichert oder der Finanzierungsempfänger gesetzlich zum Betrieb der Anlage verpflichtet ist.
4.4 Das Vorliegen der erforderlichen behördlichen Zulassungen beziehungsweise eine Inaussichtstellung der Zulassung durch die Behörde ist bei Antragstellung von Vorhaben nach den Nummern 2.2 und 2.3 nachzuweisen.
4.5 Für mit ELER/Land-Mitteln finanzierte Vorhaben gilt die im EPLR definierte Fördergebietskulisse im Land Brandenburg. Außerhalb der definierten Fördergebietskulisse können Vorhaben auch dann finanziert werden, wenn diese eine positive und überwiegende Auswirkung auf den ländlichen Raum haben. Die Feststellung hierüber erfolgt durch das zuständige Referat im MLUL und wird dokumentiert.
4.6 Für mit ELER/Land-Mitteln finanzierte Vorhaben gilt ferner: Anträge unterhalb des veröffentlichten Mindestpunktwerts der Projektauswahlkriterien sind im Rahmen der Projektauswahl von einer ELER-Finanzierung ausgeschlossen (siehe Nummer 7.3.1).
5. Art, Umfang und Höhe der Finanzierung
5.1 Art der Finanzierung: Vollfinanzierung (Projektfinanzierung)
5.2 Höhe der Finanzierung
Die erstattungsfähigen Gesamtkosten werden zu 100 Prozent finanziert.
Für mit ELER/Land-Mitteln finanzierte Vorhaben sind die erstattungsfähigen Gesamtkosten je Vorhaben auf 8 Millionen Euro begrenzt.
5.3 Bemessungsgrundlage,
Erstattungsfähig sind u.a.
5.3.1 Kosten für die Durchführung der Vergabe:
Für mit ELER/Land-Mitteln finanzierte Vorhaben sind Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren finanzierungsfähig.
5.3.2 Kosten für Vorhaben nach Nummer 2.1:
Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen für Grundleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung bis zur Leistungsphase 4 sowie besondere Leistungen; die Finanzierbarkeit von konzeptionellen Projekten, die der Machbarkeitsuntersuchung oder technischen Planung dienen, ist auch dann gegeben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Vorhaben durchgeführt werden können
5.3.3 Kosten für Vorhaben nach den Nummern 2.2 und 2.3:
Ausgaben für projektbezogene Architekten- und Ingenieurleistungen für Grundleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung der Leistungsphase 5 bis zur Leistungsphase 9 sowie besondere Leistungen
5.3.4 investive Kosten für die Umsetzung der Vorhaben einschließlich der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
5.3.5 Kosten für den Grunderwerb für alle baulichen Anlagen, die zur Durchführung der Vorhaben erforderlich sind, in Höhe von maximal 10 Prozent der erstattungsfähigen Gesamtausgaben. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden. Dabei handelt es sich um eine Fall-zu-Fall-Entscheidung nach Maßgabe fachlicher Prioritäten zur Zielerreichung der EG-Wasserrahmenrichtlinie für Gewässerentwicklungskorridore, die Wiederanbindung von Auen, Altarmanschlüsse und Pufferzonen gegenüber Stoffeinträgen in Gewässern, für die keine anderweitige Option zur Flächensicherung in Betracht kommt.
5.3.6 Kosten für den Grunderwerb für sonstige wasserwirtschaftliche, mit GAK/Land-Mitteln finanzierte Vorhaben nach den Nummern 2.2 und 2.3.
5.3.7 Notar- und Gerichtskosten zur Gewährleistung der Vorhabenumsetzung
5.3.8 unbare Eigenleistungen des Finanzierungsempfängers bei mit GAK/Land-Mitteln finanzierten Vorhaben
5.3.9 die gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer der erstattungsfähigen Gesamtkosten, da eine Rückerstattung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften für die Antragsteller ausgeschlossen ist (keine Vorsteuerabzugsberechtigung)
5.4 Die erstattungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.
6. Sonstige Finanzierungsbestimmungen
6.1 Der Finanzierungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.
6.2 Eine Weitergabe der Finanzierung ist nicht zulässig.
6.3 Die Finanzierung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die finanzierten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren nach der Abschlusszahlung,
- technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschlusszahlung
veräußert oder nicht mehr dem Finanzierungszweck entsprechend verwendet werden.
6.4 Der Finanzierungsempfänger von Mitteln aus dem ELER sowie aus der GAK ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen über die zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des ELER oder des GAK-Rahmenplans zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).
6.5 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (bei Finanzierung von Bundesmitteln), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Finanzierung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Finanzierungsempfänger zu prüfen.
6.6 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten d.ie einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 LHO. Darüber hinaus sind Aufträge, die nach der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen 2006/C 179/02 (Mitteilung) für den Europäischen Binnenmarkt relevant sind, entsprechend bekannt zu machen und zu vergeben (Transparenzpflicht).
6.7 Für mit ELER/Land-Mitteln finanzierte Vorhaben müssen gemäß Artikel 65 der VO 1303/2013 die Ausgaben im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2023 entstanden sein (Abs. 2) und das Vorhaben darf vor Antragstellung physisch noch nicht abgeschlossen bzw. vollständig durchgeführt worden sein (Abs. 6).
6.8 Sofern Vorhaben nach Nummer 2.1 nicht mit einem bestimmten Vorhaben verbunden sind, muss dargestellt werden, dass sie der Zielerreichung der EG-WRRL dienen.
7. Verfahren
7.1 Sofern der Finanzierungsempfänger ein GUV ist, gilt für Vorhaben, die mit der UVZV übertragen sind, das Verfahren gemäß den Ausführungsvorschriften zur UVZV.
7.2 Abstimmungsverfahren
Das Wasserwirtschaftsamt erstellt eine vorhabenkonkrete Aufstellung der jährlich geplanten Investitionen, rechtzeitig vor Ablauf des 3. Quartals des Kalenderjahres für das Folgejahr und stimmt die Investitionsplanungen und Prioritätensetzung mit der obersten Wasserbehörde ab. Für die Prioritätensetzung der mit GAK/Land-Mitteln finanzierten Vorhaben, mit Ausnahme der Nummer 2.1.3, werden die unter Nummer 7.3.1 genannten Projektauswahlkriterien herangezogen.
Investitionen, die nachträglich aufgenommen werden und Kostenüberschreitungen bei einzelnen Vorhaben über 200.000 Euro sind mit der obersten Wasserbehörde rechtzeitig abzustimmen.
Wesentliche Planungsänderungen wie z.B. Änderungen der Vorzugsvariante sind mit der obersten Wasserbehörde abzustimmen.
Das Wasserwirtschaftsamt berichtet gegenüber der obersten Wasserbehörde regelmäßig über den Umsetzungsstand der Investitionen anhand einer Übersicht über den Projektstand am 31.01./10.04./10.07./10.10. sowie bei Bedarf auf Anforderung.
7.3 Antrags-/Bewilligungsverfahren
7.3.1 ELER/Land-Mittel finanzierte Vorhaben
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).
Die Anträge sind inklusive dem fachlichen Votum des Wasserwirtschaftsamtes vollständig und formgebunden in einfacher Ausfertigung bis zum 28.02. des laufenden Haushaltsjahres über das Wasserwirtschaftsamt bei der ILB zu stellen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, können weitere Termine des laufenden Haushaltsjahres durch die oberste Wasserbehörde festgelegt und durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite bekanntgegeben werden.
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben in Brandenburg und Berlin 2014–2020. Hiernach werden gemäß Projektauswahlverfahren Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung der Vorhaben gesetzt. Die Projektauswahl erfolgt durch festgelegte Auswahlkriterien (mittels Punktesystem) und Antragsfristen, die auf der Internetseite des MLUL http://www.mlul.brandenburg.de beziehungsweise auf der Internetseite http://www.eler.brandenburg.de veröffentlicht sind.
Die Bewilligung der Anträge erfolgt in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
7.3.2 GAK/Land-Mittel finanzierte Vorhaben
Die Mittelbereitstellung erfolgt durch die für das Fördermanagement zuständige Stelle im WWA.
Die Vorhaben können bei dieser Stelle laufend zur Finanzierung beantragt werden. Die Mittelbereitstellung für den GUV erfolgt auf Antrag und für das LfU anhand der Investitionsplanungen gemäß Nummer 7.2.
Bei Vorhaben, bei denen das Land vertreten durch das LfU Finanzierungsempfänger ist, tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Finanzierungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.4 Erstattungs- und Auszahlungsverfahren
7.4.1 ELER/Land-Mittel finanzierte Vorhaben
Auszahlungsanträge sind schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Die Auszahlung der Finanzierungsmittel erfolgt im Wege der Erstattung durch die Bewilligungsbehörde. Dem Antrag sind Originalbelege (Rechnungen) und Ausgabebelege, eine Angabe zu vorhabenbezogenen Einnahmen sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe beizufügen.
Die Auszahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Finanzierungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.4.2 GAK/Land-Mittel finanzierte Vorhaben
Auszahlungsanträge sind schriftlich an die für das Fördermanagement zuständige Stelle im WWA zu richten.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt für Vorhaben, bei denen das LfU Finanzierungsempfänger ist, nach der Rechnungsprüfung durch das für das Vorhaben zuständige Referat des LfU durch die für das Fördermanagement zuständige Stelle im WWA.
Die Auszahlung der Finanzierungsmittel an den GUV erfolgt im Voraus. Die Abrechnung der Gesamtkosten erfolgt nach Beendigung durch den Abschlussbericht.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren/Abnahme der Leistungen
7.5.1 ELER/Land-Mittel finanzierte Vorhaben
Der Verwendungsnachweis ist mit Beantragung der Schlussrechnung zur Prüfung gegenüber der Bewilligungsbehörde (ILB) zu erbringen.
Erfolgt die Antragstellung durch den GUV, ist der Sachbericht – als Bestandteil des Verwendungsnachweises – fachlich durch das Wasserwirtschaftsamt zu prüfen. Hierzu ist der Verwendungsnachweis über das Wasserwirtschaftsamt bei der ILB einzureichen.
7.5.2 GAK/Land-Mittel finanzierte Vorhaben
Die Abnahme der erbrachten Leistungen erfolgt durch den jeweiligen Finanzierungsempfänger.
Mit der Schlussrechnung ist für Vorhaben, bei denen das LfU Finanzierungsempfänger ist, die Abnahmeerklärung an die für das Fördermanagement zuständige Stelle im WWA zu übergeben.
Für Vorhaben, bei denen der GUV Finanzierungsempfänger ist, wird mit dem letzten Erstattungsantrag zum Vorhaben der Abschlussbericht zur Prüfung bei der für das Fördermanagement zuständigen Stelle im WWA vorgelegt.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten bei mit ELER/Land-Mitteln finanzierten Vorhaben vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 bis 2020, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.
Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht.
Die Daten des Finanzierungsempfängers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben elektronisch gespeichert und verarbeitet.
7.7 Kürzungen und Verwaltunqssanktionen
Bei Verstößen werden Kürzungen oder Verwaltungssanktionen nach den Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 640/2014 und Nr. 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen, soweit mit ELER/Land-Mitteln finanzierte Vorhaben betroffen sind.
8. Geltungsdauer
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2023.
Gleichzeitig treten die GAK-Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes Brandenburg zur naturnahen Entwicklung von Gewässern vom 02.03.2017 und die ELER-Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung von Vorhaben in Trägerschaft des Landes Brandenburg zur naturnahen Entwicklung von Gewässern vom 07.06.2016 in der Fassung vom 05.03.2018 außer Kraft.
Abweichend davon werden Bewilligungsverfahren nach den Verwaltungsvorschriften vom 02.03.2017 und 05.03.2018 fortgeführt, wenn der Antrag vor deren Außerkrafttreten gestellt wurde.