Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung von Gemeinschaftsprojekten wirtschaftsnaher Institutionen zur Markterschließung im gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Brandenburg (Markterschließungsrichtlinie 2022)
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg
[Vom 1. November 2021
geändert am 3. August 2022]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Brandenburg für die Strukturfondsperiode 2021 bis 2027 einschließlich
- der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60)
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)
in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für Maßnahmen mit infrastrukturellem Charakter im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten zur Förderung der Markterschließung sowie zur Akquisition von ausländischen Unternehmen als Investoren im Land Brandenburg.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung der internationalen Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Anbahnung internationaler und grenzüberschreitender Kooperationen und die Öffnung neuer Absatzmärkte im In- und Ausland durch Gemeinschaftsprojekte zur Markterschließung sowie die Vernetzung der Unternehmen zum Ausgleich struktureller Wettbewerbsnachteile.
Gleichzeitig sollen – zur Unterstützung der Internationalisierungsstrategie des Landes Brandenburg – verstärkt Synergien zwischen Markterschließungsmaßnahmen im In- und Ausland (einschließlich Messebeteiligungen) einerseits und der Ansiedlungsstrategie des Landes Brandenburg andererseits geschaffen werden. Dabei soll auch den Erfordernissen der internationalen Fachkräftewerbung und der Internationalisierung der Gründungsförderung Rechnung getragen werden.
Entsprechend dem Leitgedanken der Ausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung sollen kleine und mittlere Unternehmen in den – im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten – gemeinsamen sowie brandenburgischen Clustern, die von herausgehobener Bedeutung für den gemeinsamen Wirtschaftsstandort der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg sind, gezielt unterstützt werden. Es werden deshalb Maßnahmen gefördert, die den festgelegten Clustern1) und deren Internationalisierung zuzurechnen sind.
Insgesamt soll der Bekanntheitsgrad des Landes Brandenburg als Wirtschafts- und Investitionsstandort gleichermaßen wie die Bekanntheit und die Leistungsfähigkeit brandenburgischer Unternehmen erhöht werden, um so die Internationalisierung der brandenburgischen Wirtschaft voranzutreiben.
1.4 Bei der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von auf Grundlage dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen und der Berichterstattung darüber sind wegen der Finanzierung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) insbesondere die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen .
Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
Der Grundsatz der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten.
Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.
Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des EFRE-Programms.
Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden nach dieser Richtlinie zur Unterstützung von Markterschließungsinitiativen brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen2) folgende Maßnahmen einzeln oder als Teil eines Gesamtkonzeptes zur Markterschließung im In- und Ausland:
2.1 Gemeinschaftsprojekte auf internationalen Messen und Ausstellungen im In- und Ausland mit fachspezifischer Ausrichtung, sofern diese nicht überwiegend einem Direktverkauf dienen, vorrangig solche, die im Landesmesseplan verzeichnet sind. Der Landesmesseplan wird jährlich vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie für das Folgejahr bestätigt und veröffentlicht3).
2.2 Begleitmaßnahmen zur Unterstützung von Markterschließungsinitiativen brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen im Rahmen von
- Gemeinschaftsprojekten nach Nummer 2.1,
- Unternehmensreisen im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Brandenburg.
2.3 Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Kontakt- und Kooperationsbörsen sowie Netzwerkveranstaltungen im In- und Ausland, die die Vermittlung und Anbahnung von bedarfsorientierten, individuellen und konkreten Unternehmensgesprächen (B2B) zwischen brandenburgischen kleinen und mittleren Unternehmen und ausländischen Unternehmen zum Ziel haben.
2.4 Workshops und Informationsveranstaltungen im In- und Ausland zur Motivation und Unterstützung von internationalen Markterschließungsinitiativen brandenburgischer kleiner und mittlerer Unternehmen.
2.5 Digitale oder hybride Formate der unter den Nummern 2.1 bis 2.4 aufgeführten Veranstaltungen und Maßnahmen.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind wirtschaftsnahe – nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete und nicht am gewöhnlichen Wirtschaftsleben teilnehmende – Institutionen, Verbände oder Branchennetzwerke mit Sitz im Land Brandenburg, sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren ist. Hierzu zählen insbesondere Kammern, Verbände und landesweit tätige sonstige Organisationen der Wirtschaftsförderung ohne Gewinnausrichtung.
Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 sowie 2.2 erster Aufzählungsstrich können auch entsprechende wirtschaftsnahe – nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete und nicht am gewöhnlichen Wirtschaftsleben teilnehmende – Institutionen, Verbände oder Branchennetzwerke mit Sitz im Land Berlin sein, soweit sichergestellt ist, dass insbesondere die unter der Nummer 4.3 dargestellten Voraussetzungen erfüllt werden.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die geplanten Maßnahmen im Rahmen der satzungsgemäßen oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben durchgeführt werden dürfen und sie nicht bereits im Rahmen einer institutionellen oder sonstigen Förderung der/des Zuwendungsempfangenden finanziert werden.
Eine Förderung von Messegesellschaften ist ausgeschlossen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Die Anmeldung und/oder Anzahlung zu einer Messe oder Veranstaltung darf vor Antragstellung vorgenommen werden. Weitere Vertragsabschlüsse und/oder Zahlung vor Antragstellung sind dagegen förderschädlich und grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1, die im entsprechenden Messeplan des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie enthalten sind, gilt die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit dem Tag des bestätigten Eingangs des Antrages bei der Bewilligungsbehörde als erteilt.
Für andere Maßnahmen kann von der Bewilligungsbehörde die Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns – auf ausdrücklichen Antrag – erteilt werden.
Die Antragstellung und der Maßnahmebeginn begründen keinen Anspruch auf Förderung. Das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, liegt bei den Antragstellenden.
4.2 Der Antrag muss folgende Angaben und Informationen enthalten:
- ein aussagefähiges Gesamtkonzept zur Maßnahme einschließlich einer ausführlichen Darstellung der Einzelmaßnahmen und deren Zielsetzung;
- einen Ausgaben-, Finanzierungs- und Zeitplan (Haushaltsplanentwurf), welcher eine detaillierte und realistische Prognose der zu erwartenden Ausgaben nach Kostenpositionen enthält und die Kostenpositionen in nachweisbare und abrechenbare Meilensteine unterteilt;
- Begründung dieses Kostenplans mit bereits vorliegenden Kostenangeboten/Kostenvoranschlägen, Erfahrungswerten, Marktanalysen und Experteneinschätzungen;
- eine Begründung des Antrages mit Blick auf das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes Brandenburg, außer bei den im Landesmesseplan aufgeführten Maßnahmen.
4.3 Ausstellende auf Gemeinschaftsprojekten nach Nummer 2.1 sind überwiegend kleine oder mittlere Unternehmen, Wissenschafts- oder Forschungseinrichtungen sowie Netzwerke mit KMU-Beteiligung. Die Anzahl beteiligter brandenburgischer Ausstellender an der Maßnahme soll in der Regel nicht unter fünf liegen.
Personell, organisatorisch und/oder wirtschaftlich mit Firmen- beziehungsweise Gemeinschaftsstandbetreibenden verflochtene Unternehmen können Dienstleistungen wie Standbau Messestand, Mobiliarausstattung, Montage- und Logistikarbeiten, Beratungs- und Organisationsleistungen sowie Graphikservice anbieten, wenn sichergestellt ist, dass die beteiligten Ausstellenden auch unabhängige Drittfirmen mit der Abwicklung der Dienstleistungen beauftragen können und die Preise für Leistungen der verflochtenen Unternehmen im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsprojekten nur in Höhe der Selbstkostenpreise ohne Gewinnaufschläge bestehen.
4.4 Begleitmaßnahmen zu Unternehmensreisen nach Nummer 2.2 müssen sich auf Maßnahmen im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Brandenburg beziehen. Die Anzahl beteiligter brandenburgischer Teilnehmender (kleine und mittlere Unternehmen oder Wissenschafts- oder Forschungseinrichtungen oder andere) an Unternehmensreisen soll in der Regel nicht unter zehn Teilnehmenden liegen.
4.5 Im Falle von Nummer 2.1 bedeutet dies, dass jedem Ausstellenden die Gemeinschaftsfläche sowie die Infrastruktur des Messestandes diskriminierungs- und kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung in Form eines Pauschalbetrages nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021
5.3 Form der Zuwendung: einmaliger Zuschuss
5.4 Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung für ein Projekt nach dieser Richtlinie beträgt 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 195.000 Euro, Zuwendungen für Workshops und Informationsveranstaltungen nach Nummer 2.4 sind begrenzt auf maximal 50.000 Euro.
Zuwendungen für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Kontakt- und Kooperationsbörsen sowie Netzwerkveranstaltungen im In- und Ausland nach Nummer 2.3 betragen 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
5.5 Bemessungsgrundlage
Die förderfähigen Gesamtausgaben werden auf Grundlage des Haushaltsplanentwurfs der Antragstellenden nach Nummer 4.2 zweiter Aufzählungsstrich im Ergebnis der Antragsprüfung bei der Bewilligung in Form von Pauschalbeträgen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt.
5.5.1 Folgende Ausgaben sind förderfähig (siehe auch Anlage):
- Anmietung der Messe-, Veranstaltungsfläche beziehungsweise des Veranstaltungsraums,
- Messebau,
- Standinfrastruktur und Betrieb,
- externe Beratungs- und Personalleistungen inklusive Betreuungspersonal,
- Beschaffungs- und Versandausgaben,
- Kommunikation,
- digitale/hybride Äquivalente,
- Bewirtungsausgaben.
5.5.2 Folgende Ausgaben sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen:
- eigene Personalaufwendungen und Gemeinkosten der Antragstellenden,
- Reiseausgaben für Mitarbeitende der Antragstellenden oder sonstiger Beteiligter an der Maßnahme inklusive CO2-Kompensationen,
- Reiseausgaben für Unternehmensvertreter und Unternehmensvertreterinnen inklusive CO2-Kompensationen
- Ausgaben für permanente Anschaffung von Hardware und Software.
Nicht gefördert werden zudem:
- Grundstücke,
- Tiere,
- Fahrzeuge aller Art,
- Investitionen, die der Reparatur und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
- aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
- Investitionen in das Nebengewerbe,
- Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
5.5.3 Die förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben werden in der Anlage konkretisiert.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß Artikel 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Zuwendungsempfangenden einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dies gilt insbesondere bei Ankündigungen im Internet und in Social Media, der Gestaltung von Messeständen, bei Teilnehmendeninformationen wie Begleitbroschüren und -programmen zu Unternehmensreisen. Das Merkblatt „Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021–2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert. Die Zuwendungsempfangenden stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.2 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Zuwendungsempfangenden einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:
a) Name des Zuwendungsempfangenden (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen); bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden
b) Bezeichnung des Vorhabens
c) Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
d) Datum des Beginns des Vorhabens
e) Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
f) Gesamtkosten des Vorhabens
g) betroffener Fonds
h) betroffenes spezifisches Ziel
i) Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben
j) Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
k) bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Zuwendungsempfangenden, wenn der Zuwendungsempfangende eine juristische Person ist
l) Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
6.3 Für sämtliche öffentlichkeitswirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Gestaltung des allgemeinen Messebaus, der Publikationen und sonstigen Informations- und Präsentationsmaterialien sind die Vorgaben des Corporate Design der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg grundsätzlich zu beachten. Dies gilt auch für das Erscheinungsbild von Veranstaltungen und Kooperationsbörsen. Abweichungen sind nur im Fall von eingetragenen Marken zulässig. Das Corporate Design ist in diesem Fall bestmöglich und mit vorheriger Abstimmung zu berücksichtigen. Gleiches gilt in der Regel für digitale/hybride Maßnahmen.
6.4 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
6.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze (Nummer 1.4) zu berücksichtigen. Daher ist bei Planung und Umsetzung von Maßnahmen dieser Richtlinie durch die Antragstellenden insbesondere zu prüfen, inwieweit:
- Maßnahmen aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes auch ganz oder teilweise digital durchgeführt werden können,
- bei Messestandbau und Messestandinfrastruktur der Einsatz wiederverwendbarer oder aus Umweltsicht nachhaltiger Wirtschaftsgüter gesteigert werden kann,
- bei der unabdingbaren Nutzung von CO2-intensiven Verkehrsmitteln durch teilnehmende Unternehmen Möglichkeiten zur Verringerung der CO2-Emissionen bestehen, zum Beispiel durch den Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen adäquaten CO2–Kompensation für Flugreisen auf einer von anerkannten Institutionen zertifizierten Plattform oder die Organisation von Gruppenangeboten oder Fahrgemeinschaften für die Anreise zu regionalen Messen,
- bei der Gestaltung von Messeständen und Messestandinfrastruktur die Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden können.
6.6 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen.
6.7 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union – Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+), dem EFRE –, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
6.8 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgebenden zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfangenden die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die Bewilligungsbehörde im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam (Bewilligungsbehörde) zu stellen (siehe Online- Antragsverfahren).
In dem Antrag ist darzustellen, mit welchen Maßnahmen die Vorgaben nach Nummer 6.5 erreicht werden sollen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde).
Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen sowie Kostenangeboten, die spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen müssen).
Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens sind die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung und die Rechtslage nach dieser Richtlinie in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung.
7.3 Nach Prüfung des Antrages leitet die Bewilligungsbehörde den Antrag zur Stellungnahme und Feststellung des besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesses an das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu Gemeinschaftsprojekten nach Nummer 2.1 im Rahmen des Landesmesseplanes, bei denen das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes durch die Aufnahme in den Messeplan bereits als festgelegt gilt.
7.4 Für die Bewilligung, Auszahlung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (auch Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen nach der Erfüllung von Meilensteinen.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
Bei Maßnahmen mit einem Durchführungszeitraum von bis zu zwei Monaten erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe, in den übrigen Fällen in Teilbeträgen je Meilenstein nach Vorlage des Nachweises, dass der Meilenstein erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Meilensteine werden projektspezifisch ermittelt und im Zuwendungsbescheid festgelegt.
7.6 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.
Dokumente im Rahmen des Antrags- und Nachweisverfahrens sind in deutscher Sprache oder mit dem Original in deutscher Übersetzung eines amtlich zugelassenen Dolmetschers, eines Konsulates oder einer sonstigen Dienststelle vorzulegen.
Mit dem Verwendungsnachweis sind durch die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:
Namentliche Auflistung der Teilnehmenden an der Maßnahme, deren Branchenzugehörigkeit, einschließlich Benennung des Ortes des Sitzes/der Betriebsstätte.
Darüber hinaus ist im Verwendungsnachweis über Ergebnisse der getroffenen Maßnahmen zu den Vorgaben nach Nummer 6.5 zu berichten.
7.6.1 Bei der Durchführung von Gemeinschaftsprojekten nach Nummer 2.1 sowie Begleitmaßnahmen nach Nummer 2.2
- Anzahl der Firmenbesucher und Kontaktgespräche und Bewertung deren Potenziale,
- Anzahl und Zielrichtung der durchgeführten Einzelveranstaltungen,
- Anzahl und Art der Geschäfts- und Kooperationskontakte ohne Pressekontakte.
7.6.2 Im Falle von Kontakt- und Kooperationsbörsen, Workshops und Informationsveranstaltungen sowie Netzwerkveranstaltungen im In- und Ausland
- Anzahl und Zielrichtung der durchgeführten Einzelveranstaltungen,
- Art und Anzahl der in- und ausländischen Teilnehmenden,
- Anzahl der Kontaktgespräche und Bewertung deren Potenziale,
- Anzahl und Art der Geschäfts- und Kooperationskontakte ohne Pressekontakte.
7.6.3 Gleiches gilt im Falle der Durchführung digitaler/hybrider Formate.
7.7 Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021–2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.8 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer
8.1 Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
8.2 Die Markterschließungsrichtlinie vom 10. Dezember 2014 (ABl. S. 1699) tritt mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft.
1) Siehe hierzu deren Veröffentlichung auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie.
2) „Kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
3) Messeplan im Internet: www.mwae.brandenburg.de.
4) Siehe Fußnote 2.