Förderprogramm

Ländliche Entwicklung im Rahmen von LEADER

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Regionalförderung
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg

Ansprechpunkt:

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

Müllroser Chaussee 54

15236 Frankfurt (Oder)

Weiterführende Links:
Förderung Leader Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) Internetantragstellung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ländliche Räume nachhaltig sichern und entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg unterstützt Sie bei Vorhaben, die der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume dienen.

Sie erhalten die Förderung für folgende Maßnahmen:

  • Regionalmanagement,
  • Umsetzung von nicht investiven (immateriellen) Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie,
  • nationale und transnationale Kooperationen Lokaler Aktionsgruppen (LAG) und die Vorbereitung von Kooperationen,
  • Umsetzung von investiven (materiellen) Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie sowie
  • Regionalbudgets im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für Regionalmanagement: 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • für die Umsetzung von nicht investiven (immateriellen) Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie: bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • für nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie für die Vorbereitung von Kooperationen: bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • für die Umsetzung von investiven Vorhaben im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie: je nach Antragsteller und Vorhaben zwischen höchstens 65 Prozent beziehungsweise EUR 200.000 und höchstens 80 Prozent beziehungsweise EUR 2 Millionen der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • für Regionalbudgets im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie: 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben eines Regionalbudgets zur Umsetzung von Kleinprojekten gemäß Aktionsplan und höchstens EUR 200.000 jährlich pro Regionalbudget; die förderfähigen Gesamtkosten eines Kleinprojekts müssen mindestens EUR 500,00 und dürfen höchstens EUR 20.000 betragen.

Reichen Sie Ihren Antrag auf Förderung bitte online beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben

  • Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von Akteuren im ländlichen Raum,
  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • eingetragene Vereine,
  • gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts und öffentlichen Rechts,
  • natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

Eine Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in der definierten Fördergebietskulisse durchführen.
  • Grundlage einer Förderung von Vorhaben ist eine regionale Entwicklungsstrategie (RES) der jeweiligen lokalen Aktionsgruppe.
  • Sie müssen die Sicherung der Gesamtfinanzierung nachweisen.
  • Ihre vorhabenbezogenen Ausgaben müsssen ab dem 1.1.2023 entstanden sein.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfrist von 5 Jahren (für Bauten und bauliche Anlagen 12 Jahre) einhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER (LEADER-Richtlinie)

[vom 12. Juni 2023
geändert am 23. Februar 2024]

Teil I
Allgemeine Regelungen

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) sowie der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), des Nationalen Strategieplans für die 1. und die 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Bundesrepublik Deutschland (Interventionsnummer EL-0703) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume. Für die Vorhaben gemäß dieser Richtlinie findet das Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz - GAPFinISchG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

1.2 Beihilferechtliche Vorbemerkungen

1.2.1 Die nach Nummer A.1.1 bis Nummer D.1.1 und Nummer E.1.1 dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.

1.2.2 Die nach Nummer D.1.2.1 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Kultureinrichtungen und des Erhalts von Kulturerbe) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

1.2.3 Die nach Nummer D.1.2.2 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Sport- und/oder multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 55 AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

1.2.4 Die nach Nummer D.1.2.3 (Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau sonstiger Infrastrukturen) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 56 AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

1.2.5 Die nach der Nummer D.1.3 (beihilferelevante Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft) dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 19 b AGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind.

1.3 Vergaberechtliche Vorschriften

In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) zu § 44 LHO.

Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, sind zuwendungsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Leistungs- und/oder Preiswettbewerb nach den geltenden Regelungsvorgaben vorab erfolgt. Leistungen von öffentlich beliehenen Stellen und solche auf der Basis von Gebührenordnungen sind nach leistungsbezogenen Zuschlagskriterien zu vergeben.

1.4 Projektauswahl

Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben in Brandenburg und Berlin 2023–2027 im Rahmen des GAP-Strategieplans in der jeweils geltenden Fassung werden Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung von Maßnahmen gesetzt (siehe auch Nummer 7.1.2 der Richtlinie).

Die Projektauswahl erfolgt durch die jeweilige lokale Aktionsgruppe (LAG) auf Basis der in der genehmigten Regionalen Entwicklungsstrategie (RES) festgelegten Auswahlkriterien.

1.5 Zweck der Förderung

LEADER1) soll als wesentlicher Entwicklungsansatz der ländlichen Entwicklung nachhaltig Impulse verleihen. Bei umfassender Beteiligung der Akteure vor Ort ist ein möglichst großer Beitrag für einen erfolgreichen Umgang mit den Herausforderungen der Entwicklung im ländlichen Raum zu leisten.

Im Vordergrund steht die Weiterentwicklung der ländlichen Regionen unter Berücksichtigung ihrer Potenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume. Die Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in allen Landesteilen ist übergeordnete Zielstellung.

1.6 Anspruch auf Förderung

Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Regionalmanagement zur umsetzungsorientierten Initiierung, Begleitung und Koordinierung regionaler Entwicklungsprozesse auf Grundlage regionaler Entwicklungsstrategien (RES) (Teil II A)

2.2 Umsetzung von nicht-investiven (immateriellen) Vorhaben im Rahmen der RES (Teil II B)

2.3 Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen im Rahmen der RES (Teil II C)

2.4 Umsetzung von investiven (materiellen) Vorhaben im Rahmen der RES (Teil II D)

2.5 Regionalbudget (Teil II E)

2.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.6.1 Erwerb von Immobilien,

2.6.2 Kauf von Lebendinventar (Tiere, einjährige Pflanzen inklusive deren Anpflanzung),

2.6.3 Kosten des laufenden Betriebs und Unterhaltungskosten,

2.6.4 Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren,

2.6.5 Buchführungskosten, Leasingkosten, Kosten für Mietkauf, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen sowie gewährte Skonti,

2.6.6 Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung, außer für Vorhaben nach Nummer 2.1 (Regionalmanagement),

2.6.7 Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,

2.6.8 Umsatzsteuer für natürliche Personen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die – auch anteilig – nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorsteuerabzugsberechtigt sind beziehungsweise innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.3 werden. Das betrifft auch die Umsatzsteuer für pauschalierende Unternehmen nach § 24 UStG und wenn von den Ausnahmeregelungen des Umsatzsteuerrechts (zum Beispiel Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG) Gebrauch gemacht wird.

2.6.9 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,

2.6.10 Ersatzbeschaffungen.

3 Zuwendungsempfangende

Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung von Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.5 erfolgt grundsätzlich in der für den ELER definierten Gebietskulisse „ländlicher Raum Brandenburg“2) sowie in der Gebietskulisse der jeweiligen LEADER-Region.

4.2 Das Vorhaben trägt zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans sowie der Zielsetzungen der jeweiligen LEADER-Region, beschrieben in deren Regionalen Entwicklungsstrategien (RES) im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060, bei.

4.3 Grundlage für die Förderung eines Vorhabens ist ein positiver Beschluss der lokalen Aktionsgruppe (LAG) auf Basis der genehmigten RES. Für Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.5 ist vor der Antragstellung ein positives Votum der LAG im Rahmen des Projektauswahlverfahrens der LAG einzuholen.

4.4 Die Sicherung der Gesamtfinanzierung ist nachzuweisen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

5.4.1 Für Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.5:

Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.

5.4.2 Die Zuwendung je Einzelvorhaben darf nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtbudgets der LAG betragen. Das gilt nicht für Vorhaben nach Nummer 2.1 (Regionalmanagement).

5.4.3 Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise durch zweckgebundene Mittel Dritter dargestellt werden, bei Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf es sich bei diesen Mitteln nur um Mittel anderer öffentlicher Stellen handeln, die keine Mittel der Europäischen Union sind. Hinzutretende Deckungsmittel, die über den Eigenanteil hinausgehen, reduzieren die Zuwendung.

5.4.4 Zuwendungen werden abweichend von § 44 LHO nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts 10.000 Euro und bei natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts 5.000 Euro nicht unterschreitet (Bagatellgrenze).

5.4.5 Die vorhabenbezogenen Ausgaben sind förderfähig, wenn diese ab dem 1. Januar 2023 entstanden sind.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Aspekt der Geschlechtergleichstellung ist bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen und zu fördern. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist auszuschließen. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen ist dabei zu berücksichtigen.

6.2 Bei Investitionen, die öffentlich zugängliche bauliche Anlagen betreffen, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen, insbesondere § 50 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

6.3 Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten und einzuhalten, sofern und soweit sie beim vorliegenden Vorhaben anzuwenden sind.

6.4 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die

  • geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren,
  • geförderten Maschinen, Anlagen, Geräte und Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren,
  • geförderte Hard- und Software für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren sowie
  • Investitionen nach Nummer E.1.1 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren

nach Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfangenden veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Die Zweckbindungsfrist beginnt am 1. Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Abschlusszahlung der oder des Zuwendungsempfangenden getätigt worden ist.

Die oder der Zuwendungsempfangende hat die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) findet die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung.

6.5 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und die Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgebenden sind berechtigt, bei der oder dem Zuwendungsempfangenden beziehungsweise bei Weiterleitung von Mitteln an Dritte auch bei dieser oder diesem zu prüfen.

6.6 Die oder der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften für die Interventionen des ELER einzuhalten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

Teil II
Spezifische Regelungen

A Regionalmanagement nach Teil I Nummer 2.1

A.1 Gegenstand der Förderung

A.1.1 Regionalmanagement zur umsetzungsorientierten Initiierung, Begleitung und Koordinierung regionaler Entwicklungsprozesse auf Grundlage der regionalen Entwicklungsstrategien.

A.1.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

A.1.2.1 Leistungen der öffentlichen Verwaltung,

A.1.2.2 einzelbetriebliche Beratung,

A.1.2.3 Planungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben stehen.

A.2 Zuwendungsempfangende

Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von Akteuren im ländlichen Raum (LAG)

A.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

A.3.1 Die Aufgaben eines Regionalmanagements sind durch Angestellte der lokalen Aktionsgruppe oder durch Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

A.3.2 Das Regionalmanagement ist mit mindestens 2,0 Vollzeitäquivalenten zu besetzen.

A.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

A.4.1 Bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

A.4.2 Die Gesamtzuwendungen für das Regionalmanagement in der geltenden Förderperiode dürfen 25 Prozent des zugewiesenen LEADER-Budgets der jeweiligen LAG nicht überschreiten.

A.4.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung des Regionalmanagements wie

  • Personalkosten,
  • Sachkosten einschließlich Honorarkosten und
  • Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten (gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115),

insbesondere Ausgaben für

  • Entwicklungs- und Projektmanagement,
  • Unterstützung von Projektträgern und Interessierten,
  • Finanz- und Fördermittelmanagement,
  • Prozesssteuerung, Moderation, Förderung der Kommunikation zwischen Beteiligten,
  • Unterstützung von Gremien der LAG, insbesondere bei der Vorbereitung von Entscheidungen, und für
  • Öffentlichkeitsarbeit.

A.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

A.5.1 Über die Arbeit des Regionalmanagements und die Einbeziehung der Akteure in den lokalen Aktionsgruppen ist ein jährlicher Nachweis (Tätigkeitsbericht) zu führen und bis zum 28. Februar des Folgejahres dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, Referat „Ländliche Entwicklung“ vorzulegen.

A.5.2 Bei der Förderung von Publikationen dürfen diese erst veröffentlicht werden, nachdem die Bewilligungsbehörde zugestimmt hat.

B Umsetzung von nicht-investiven (immateriellen) Vorhaben im Rahmen der RES nach Teil I Nummer 2.2

B.1 Gegenstand der Förderung

B.1.1 Vernetzungs- und Informationsaktivitäten (inklusive softwaregestützter Lösungen),

B.1.2 Machbarkeitsstudien und lokale Konzepte.

B.1.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

B.1.3.1 Personalausgaben für bereits vertraglich gebundenes Personal,

B.1.3.2 Planungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben stehen,

B.1.3.3 Schulungsvorhaben, die Teile von Programmen und Ausbildungsgängen im Primär-, Sekundärbereich oder höheren Bereichen sind,

B.1.3.4 Vorhaben für eigenwirtschaftliche Zwecke sowie Vorhaben ausschließlich zugunsten eines Unternehmens oder einer vorab bestimmbaren Unternehmensgruppe, welche ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Durchführung haben und in Bezug auf diese individualisiert sind,

B.1.3.5 Vorhaben zur Umweltsensibilisierung in Natura 2000-Gebieten und für Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie und deren Betreuung auf Grundlage von Natura 2000-Managementplänen und zur Förderung des Umweltbewusstseins,

B.1.3.6 Pflege- und Bewirtschaftungskonzepte für Natura 2000-Gebiete sowie FFH- und Vogelschutzgebiete.

B.2 Zuwendungsempfangende

B.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände,

B.2.2 lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von Akteuren im ländlichen Raum (LAG),

B.2.3 eingetragene Vereine,

B.2.4 sonstige gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts und öffentlichen Rechts.

B.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

B.3.1 Für Vorhaben nach Nummer B.1.1

B.3.1.1 Die Mindestanzahl von Teilnehmenden bei Informationsveranstaltungen beträgt acht Personen.

B.3.1.2 Es ist der Nachweis über die fachliche und methodisch-didaktische Qualifikation3) der oder des Antragstellenden beziehungsweise der mit der Umsetzung des Vorhabens betrauten Personen erforderlich.

B.3.1.3 Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, aus dem ersichtlich ist, welche Zielgruppe mit welchen methodisch-didaktischen Grundsätzen durch das beantragte Vorhaben erreicht werden soll. Das Konzept muss unter anderem darlegen, wie das Ziel der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung erreicht und welche Methodenwahl angewandt werden soll. Zudem muss das Konzept die Inhalte und Kompetenzen, die vermittelt werden sollen, sowie den Terminplan enthalten.

B.3.1.4 Bei Vorhaben mit Veranstaltungen ist dem Antrag ein Veranstaltungskalender mit Angaben zur Anzahl der geplanten Aktivitäten und der Nennung des Handlungsschwerpunktes/Themenfeldes beizufügen.

B.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

B.4.1 Bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Die Höhe des Fördersatzes sowie die maximale Höhe der Zuwendung wird von der LAG festgelegt.

B.4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung von Vorhaben nach den Nummern B.1.1 bis B.1.2 wie folgt:

  • bei Zuwendungsempfangenden nach den Nummern B.2.1, B.2.3 und B.2.4
  • Sachkosten einschließlich Honorarkosten,
  • bei Zuwendungsempfangenden nach Nummer B.2.2
    • Personalkosten für eine Dauer von maximal drei Jahren und unter der Voraussetzung, dass vorab eine öffentliche Stellenausschreibung erfolgt ist,
    • Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115,
    • Sachkosten einschließlich Honorarkosten,
  • bei Zuwendungsempfangenden nach den Nummern B.2.3 und B.2.4
    • Personalkosten zur einmaligen Finanzierung in Verbindung mit einem über diese Richtlinie nach Nummer 2.4 unterstützten Investitionsvorhaben für eine Dauer von maximal drei Jahren und unter der Voraussetzung, dass vorab eine öffentliche Stellenausschreibung erfolgt ist, mit nachfolgender degressiver Staffelung:
      • bis zu 80 Prozent der förderfähigen Personalausgaben im ersten Jahr,
      • bis zu 70 Prozent der förderfähigen Personalausgaben im zweiten Jahr,
      • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Personalausgaben im dritten Jahr,

In Abhängigkeit des beantragten Zeitraumes zur einmaligen Unterstützung von Personalkosten wird der Gesamtfördersatz errechnet.

    • Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115.

B.4.3 Für Vorhaben nach der Nummer B.1.1 kann der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Beiträge von Teilnehmenden dargestellt werden. In dem Zusammenhang werden hinzutretende Deckungsmittel, die über den Eigenanteil hinausgehen, nicht anteilig, sondern in voller Höhe von der Zuwendung abgezogen.

B.4.4 Tagessätze für Honorare werden grundsätzlich für höchstens acht volle Stunden anerkannt.

B.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

B.5.1 Konzepte zur gemeindlichen Entwicklung sind mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien in der Region abzustimmen. Der vorgesehene Abstimmungsprozess ist mit der Antragstellung darzustellen.

B.5.2 Bei allen Veranstaltungen ist eine Liste von Teilnehmenden zu führen. Veranstaltungstermine beziehungsweise Terminänderungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich vor Durchführung mitzuteilen, um die Möglichkeit einer Teilnahme an der Veranstaltung für Kontrollzwecke zu gewährleisten.

B.5.3 Bei der Förderung von Publikationen dürfen diese erst veröffentlicht werden, nachdem die Bewilligungsbehörde zugestimmt hat.

C Nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen sowie Vorbereitung von Kooperationen gemäß Teil I Nummer 2.3

C.1 Gegenstand der Förderung

C.1.1 Vorbereitung von Kooperationen lokaler Aktionsgruppen,

C.1.2 nationale und transnationale Kooperationen lokaler Aktionsgruppen.

C.1.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

C.1.3.1 Aktivitäten gemäß Nummer C.1.1, die von Beginn bis zum Abschluss länger als zwölf Monate dauern,

C.1.3.2 Kooperationsvorhaben, die dem alleinigen Austausch von Erfahrungen und Informationen dienen,

C.1.3.3 Investitionen für Belange der gesetzlichen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes,

C.1.3.4 Investitionen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen.

C.2 Zuwendungsempfangende

C.2.1 Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähiger Zusammenschluss von Akteuren im ländlichen Raum (LAG).

C.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

C.3.1 Für Vorhaben nach Nummer C.1.1:

Vorlage einer von allen Kooperationspartnern unterzeichneten Absichtserklärung.

C.3.2 Für Vorhaben nach Nummer C.1.2:

Vorlage einer Kooperationsvereinbarung, die Details zur Umsetzung wie unter anderem Finanzierung, Aufgabenteilung, Inhalte und Ziele beschreibt.

Für gebietsübergreifende, überregionale und/oder transnationale Kooperationen gilt:

  • In der Kooperationsvereinbarung der beteiligten LAG beziehungsweise sonstigen von der regionalen Verwaltungsbehörde zulässigen LEADER-ähnlichen Gruppen oder Regionen (im Folgenden nur LAG genannt) ist eine federführende LAG festzulegen.
  • Für nicht teilbare Vorhaben gelten die für die federführende LAG maßgeblichen Regeln.
  • Bei nicht teilbaren Vorhaben in überregionalen und transnationalen Kooperationen ist die für die federführende LAG zuständige Bewilligungsbehörde für die Durchführung der erforderlichen Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zuständig. Die Entscheidungen dieser federführenden Bewilligungsbehörde werden von den nicht federführenden, beteiligten anderen Bewilligungsbehörden auf Basis von Vereinbarungen ohne eigene Prüfung anerkannt. Sofern die Förderung des nicht teilbaren Vorhabens aus mehreren EU-Fonds erfolgt, stimmen sich die jeweiligen zuständigen Stellen direkt ab.

C.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

C.4.1 Bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben (Aufwendungen von Zuwendungsempfangenden aus dem Land Brandenburg).

Die Höhe des Fördersatzes sowie die maximale Höhe der Zuwendung wird von der federführenden LAG festgelegt.

C.4.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Umsetzung von Vorhaben nach den Nummern C.1.1 und C.1.2.

  • Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nummer C.1.1 umfassen insbesondere Reisekosten, Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher, Kosten für Machbarkeitsstudien.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Vorhaben nach Nummer C.1.2 umfassen insbesondere
    • Sachkosten einschließlich Honorarkosten,
    • anteilige Personalkosten,
    • Gemeinkosten in Höhe von 15 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten (gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115),
    • Ausgaben für Studien, Konzepte, Veranstaltungen, Planung, Betreuung sowie
    • materielle Investitionen.

C.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

C.5.1 Bei allen Veranstaltungen ist eine Liste von Teilnehmenden zu führen. Veranstaltungstermine beziehungsweise Terminänderungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich vor Durchführung mitzuteilen, um die Möglichkeit einer Teilnahme an der Veranstaltung für Kontrollzwecke zu gewährleisten.

C.5.2 Bei der Förderung von Publikationen dürfen diese erst veröffentlicht werden, nachdem die Bewilligungsbehörde zugestimmt hat.

D Umsetzung von investiven (materiellen) Vorhaben im Rahmen der RES nach Teil I Nummer 2.4

D.1 Gegenstand der Förderung

D.1.1 Beihilfefreie Vorhaben zur Steigerung der Lebensqualität für die lokale Bevölkerung

D.1.1.1 Investitionsvorhaben kommunaler Antragstellender zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau der innerörtlichen kommunalen Infrastruktur inklusive Freiflächen, Gewässer und Ortsränder,

D.1.1.2 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau der touristischen öffentlichen Infrastruktur,

D.1.1.3 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von Mehrfunktionshäusern, Sport-/Freizeiteinrichtungen und dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen ohne überregionale Bedeutung,

D.1.1.4 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von Bildungs-, Kinder- und Jugendeinrichtungen,

D.1.1.5 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von sozialen Einrichtungen,

D.1.1.6 Investitionsvorhaben für die Erhaltung von Kulturerbe und zur Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von ortsbildprägenden Gebäuden und baulichen Anlagen,

D.1.1.7 Abriss oder Teilabriss im Innenbereich bei Vorhaben kommunaler Antragstellender,

D.1.1.8 Investitionsvorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur außerhalb von Siedlungsgebieten einschließlich Straßen und Wege sowie der entsprechenden Begleitmaßnahmen.

D.1.2 Beihilferelevante Vorhaben mit überregionaler Bedeutung zur Förderung von Einrichtungen in den Bereichen Kulturerbe, Sport und Freizeit sowie von sonstigen Einrichtungen

D.1.2.1 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Kultureinrichtungen und des Erhalts von Kulturerbe,

D.1.2.2 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau von Sport- und/oder multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen,

D.1.2.3 Investitionsvorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder zum Ausbau sonstiger Infrastrukturen.

D.1.3 Beihilferelevante Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft

D.1.3.1 Vorhaben zur Stärkung des lokalen Gewerbes, lokaler Dienstleistungen oder des lokalen Handwerks,

D.1.3.2 Vorhaben zur Schaffung neuer oder zur Modernisierung bestehender Gästezimmer, Ferienwohnungen oder -häuser zum Zwecke der touristischen Vermietung.

D.1.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

D.1.4.1 Investitionen zur alleinigen beziehungsweise überwiegenden Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes,

D.1.4.2 Investitionen zur alleinigen Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen,

D.1.4.3 Vorhaben, die Universitäten und gleichgestellte Hochschulen, Berufsschulen oder Schulen des Sekundarbereichs I und/oder II betreffen,

D.1.4.4 Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse gemäß Artikel 13 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 ist, sowie in Anlagen und technische Einrichtungen zur Elektrizitätserzeugung, die durch das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) oder das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) in der jeweils geltenden Fassung begünstigt werden können,

D.1.4.5 Auf- und Ausbau von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeangeboten sowie der Neubau und Umbau vorhandener baulicher Anlagen für gemeinschaftliche Wohnformen mit ambulanten Pflege- und Betreuungsangeboten, wenn eine öffentliche Förderung nach § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erfolgt oder erfolgen könnte,

D.1.4.6 Neubau oder Um-/Ausbau von Mietwohngebäuden und Neubau von Wohneigentum,

D.1.4.7 Innenausbau zu Wohnzwecken,

Innenausbau zu Wohnzwecken ist nur förderfähig bei Revitalisierung ungenutzter und leerstehender ortsbildprägender Gebäude, die nach Abschluss der Maßnahme durch die oder den Antragstellenden oder Verwandtschaft ersten Grades als Hauptwohnsitz bewohnt werden.

Folgende Ausgaben für den Innenausbau sind gemäß DIN 276 nicht förderfähig:

  • baukonstruktive Einbauten (Kostengruppe 370),
  • nutzungsspezifische Anlagen (Kostengruppe 470),
  • Ausstattung (Kostengruppe 600).

D.1.4.8 Investitionen zur Unterbringung und Betreuung straffällig gewordener Personen sowie delinquenter Kinder und Jugendlicher,

D.1.4.9 Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,

D.1.4.10 Investitionen zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von kommunalen Verwaltungsgebäuden inklusive Ausstattung,

D.1.4.11 Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen,

Gemeindestraßeninfrastruktur ist nur förderfähig, wenn es sich nicht um eine verkehrswichtige öffentliche Straße gemäß § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) oder die Erhaltung von Infrastruktur für den Rad- und Fußverkehr in kommunaler Baulast im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen im kommunalen Straßenbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg (Rili KStB Bbg 2021) in der jeweils geltenden Fassung handelt und das Vorhaben

  • Teil eines integrierten Vorhabens ist oder
  • einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der RES formulierten Ziele aufweist oder
  • sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnet.

D.1.4.12 Überregionale Radwege gemäß Anlage 3 zur Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – GRW – in der jeweils geltenden Fassung,

D.1.4.13 Vorhaben nach den Nummern D.1.2 und D.1.3, welche in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, sowie Vorhaben, die unter die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 144 bis 165 AGVO fallen,

D.1.4.14 Vorhaben, deren Gesamtkosten 20 Millionen Euro übersteigen.

D.2 Zuwendungsempfangende

D.2.1 Für Vorhaben nach den Nummern D.1.1 und D.1.2

D.2.1.1 Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und natürliche Personen.

D.2.1.2 Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nummer D.1.2 sind Antragstellende, wenn es sich bei den Antragstellenden nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Ausgenommen von der Förderung nach Nummer D.1.2 sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

D.2.2 Für Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft nach Nummer D.1.3

D.2.2.1 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts.

D.2.2.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen der Definition der Kleinst- oder Kleinunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung, Anhang I (Empfehlung 2003/361/EG) entsprechen.

Landwirtschaftliche Unternehmen sind als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen, es sei denn, es besteht keine Fördermöglichkeit zum jeweiligen Vorhaben nach dem Förderprogramm „Einzelbetriebliche Investitionen in Landwirtschaftliche Unternehmen“.

D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

D.3.1 Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie des Leerstandes von Gebäuden ist im Zusammenhang mit einer Investition vorrangig vorhandene Bausubstanz zu nutzen. Bei Neubau ist darzulegen, warum kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht und/oder genutzt werden soll.

D.3.2 Für Vorhaben zur Schaffung, Erhaltung oder für den Um- und Ausbau von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen oder öffentlichen Nutzung ist ein tragfähiges Nutzungskonzept vorzulegen. Das schließt ein Bewirtschaftungs- und Betreiberkonzept ein. Für Vorhaben zur Förderung der regionalen Wirtschaft sind zusätzlich eine Rentabilitätsvorschau und gegebenenfalls die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen vorzulegen.

D.3.3 Es ist eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten vorzulegen und die Erreichung der Nutzungsfähigkeit des Objektes nach Fertigstellung nachzuweisen.

D.3.4 Von Antragstellenden ist der Nachweis des Eigentums und/oder des uneingeschränkten Nutzungsrechts am Gegenstand der Förderung zu erbringen. Bei Vorhaben, welche die Neuerrichtung und/oder die Erweiterung von Gebäuden beinhalten, müssen Antragstellende ihre dingliche Berechtigung durch einen Grundbuchauszug nachweisen.

D.3.5 Investitionen zur Erhaltung ortsbildprägender Gebäude oder zum Erhalt des Kulturerbes sind zuwendungsfähig, wenn diese sich durch ihren baukulturellen Wert oder durch ihr Erscheinungsbild auf das Ortsbild in besonderem Maße auswirken und vor 1960 erbaut wurden oder denkmalgeschützt sind.

D.3.6 Der alleinige Rückbau von nicht mehr genutzten baulichen Anlagen und Wohnbauten im Innenbereich des Ortes (Nummer D.1.1.7) ist zuwendungsfähig, wenn diese nicht mehr sanierungs- oder umnutzungsfähig sind, derzeit eine Beeinträchtigung des Ortsbildes vorliegt, nach dem Abriss eine Folgenutzung (auch Freifläche) für mindestens fünf Jahre gewährleistet wird und – soweit zutreffend – Belange des Denkmalschutzes beachtet werden. Der Rückbau im Zusammenhang mit Neubau von Wohngebäuden ist gemäß Förderausschluss nach Nummer D.1.4.6 nicht zuwendungsfähig.

D.3.7 Bei Vorhaben nach Nummer D.1.2.1

Jährlich werden mindestens 80 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt.

D.3.8 Bei Vorhaben nach Nummer D.1.2.2

  • Das Vorhaben steht mehreren Nutzenden zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offen.
  • Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau und/oder Betrieb der Infrastruktur durch Dritte hat zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung des Vergaberechts zu erfolgen.
  • Handelt es sich bei dem Vorhaben um Sportinfrastruktur, darf diese nicht ausschließlich von einer oder einem einzigen Profisportnutzenden genutzt werden. Auf die Nutzung der Sportinfrastruktur durch andere Profi- oder Amateursportnutzende entfallen jährlich mindestens 20 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten.
  • Multifunktionale Freizeitinfrastrukturen umfassen Einrichtungen, die insbesondere mehrere Kultur- und Freizeitdienstleistungen innerhalb einer Einrichtung anbieten; ausgenommen sind Freizeitparks und Hotels.

D.3.9 Bei Vorhaben nach Nummer D.1.2.3

  • Die Infrastruktur steht interessierten Nutzenden zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung.
  • Der für die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis entspricht dem Marktpreis.
  • Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Betrieb der Infrastruktur durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.
  • Es handelt sich nicht um eine gewidmete Infrastruktur (Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist).

D.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

D.4.1 Für Vorhaben nach den Nummern D.1.1 und D.1.2

bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben

  • und nicht mehr als 2 Millionen Euro bei Vorhaben nach Nummer D.1.2.
  • Bei Vorhaben nach Nummer D.1.2.3 darf die Zuwendung nicht höher sein als die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition.

Die Höhe des Fördersatzes sowie die maximale Höhe der Zuwendung werden von der LAG festgelegt.

Für Vorhaben gemäß Informationsblatt zur Anwendung von Einheitskosten4) erfolgt die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage von Einheitskosten gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/2015.

D.4.2 Für Vorhaben nach Nummer D.1.3

bis zu 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200.000 Euro.

Die Höhe des Fördersatzes sowie die maximale Höhe der Zuwendung wird von der LAG festgelegt.

Für Vorhaben gemäß Informationsblatt zur Anwendung von Einheitskosten4 erfolgt die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage von Einheitskosten gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/2015.

D.4.3 Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist eine kumulative Förderung in Verbindung mit privaten Mitteln Dritter zulässig. Die Gesamtsumme der Zuwendungen darf 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

D.4.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Realisierung von Vorhaben, die der Umsetzung und der Zielerreichung der regionalen Entwicklungsstrategie dienen, diese umfassen insbesondere

  • Ausgaben gemäß DIN 276 für bauliche Maßnahmen,
  • Ausgaben für bauliche Anlagen, öffentliche Plätze und Parkanlagen, Straßen und Wege, Beschilderung, Bepflanzungen einschließlich einer anschließenden dreijährigen Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege im Zeitraum der Durchführung des Vorhabens),
  • Ausgaben für Maschinen, technische Anlagen sowie Einrichtungen,
  • allgemeine Aufwendungen, insbesondere Ausgaben für freiberufliche Leistungen im Zusammenhang mit baulichen Investitionen sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 Prozent der förderfähigen Bauausgaben zuwendungsfähig,
  • Ausgaben für Hardware zur Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien und
  • Ausgaben für IT- und softwaregestützte Lösungen.

D.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

D.5.1 Bei Vorhaben nach den Nummern D.1.1.1, D.1.1.3 und D.1.1.6 sind baukulturelle, architektonische und städtebauliche Gesichtspunkte mit der umliegenden Bebauung zu beachten.

D.5.2 Spätestens mit dem Vorlegen des Verwendungsnachweises sind für Vorhaben im Bereich der Beherbergung nach Nummer D.1.3.2 von der oder dem Zuwendungsempfangenden die Nachweise der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und über die Nutzung geeigneter Vermarktungswege vorzulegen. Innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung ist der Bewilligungsbehörde zu dokumentieren, dass die Einrichtung klassifiziert ist.

E Regionalbudget im Rahmen der RES nach Teil I Nummer 2.5

E.1 Gegenstand der Förderung

E.1.1 Unterstützung einer engagierten und aktiven eigenverantwortlichen ländlichen Entwicklung sowie Stärkung der Identität vor Ort in Form eines Regionalbudgets

E.2 Zuwendungsempfangende

E.2.1 Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von Akteuren im ländlichen Raum (LAG)

E.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

E.3.1 Dem Antrag ist eine entsprechende Vereinbarung der Beteiligten (LAG/Projekttragende) oder der Nachweis der Mitgliedschaft in der LAG beizufügen.

E.3.2 Dem Antrag ist ein Aktionsplan beizufügen, welcher im Ergebnis eines thematischen Projektauswahlverfahrens gemäß den Regularien der jeweiligen RES durch die LAG aufgestellt wurde. Der Aufruf und die Auswahlkriterien für die Förderung von Kleinprojekten sind auf der Website der LAG zu veröffentlichen.

E.3.3 Kleinprojekte eines Aktionsplans müssen Vorhaben sein, welche lokal wirken und keine Handelsbeeinträchtigung nach sich ziehen beziehungsweise keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen.

E.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

E.4.1 Für Vorhaben nach Nummer E.1.1

  • 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben eines Regionalbudgets zur Umsetzung von Kleinprojekten gemäß Aktionsplan,
  • maximal 200.000 Euro jährlich pro Regionalbudget.

Die förderfähigen Gesamtkosten eines Kleinprojekts müssen mindestens 500 Euro und dürfen maximal 20.000 Euro betragen.

E.4.2 Förderfähig im Rahmen des Regionalbudgets sind Kleinprojekte im Rahmen des jeweiligen Aktionsplans zur

  • Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements,
  • Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene,
  • Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung,
  • Umsetzung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen,
  • Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.

E.4.3 Förderfähige Kosten im Rahmen des Regionalbudgets sind Ausgaben zur Umsetzung von Kleinprojekten laut Aktionsplan wie Investitionsausgaben inklusive Sachkosten einschließlich Honorarkosten.

Teil III
Verfahren und Geltungsdauer

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) einzureichen. Anträge haben dabei die Mindestanforderungen des digitalen Antragsformulars zu erfüllen (alle erforderlichen Angaben und Anlagen müssen vorliegen und vollständig sein). Im Falle unvollständiger, fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter beziehungsweise nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.

7.1.2 Das Verfahren zur Auswahl der Vorhaben ist in den RES geregelt und obliegt der Verantwortung der jeweiligen LAG. Das Auswahlverfahren durch die LAG muss vor der Antragstellung beim LELF abgeschlossen sein. Für Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.5 sind die Anträge spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem positiven Beschluss der LAG (Nummer 4.3) einzureichen. Fristbeginn ist der Tag nach der Beschlussfassung. Voten verlieren nach Ablauf dieser Frist ihre Gültigkeit.

7.1.3 Der förderunschädliche Vorhabenbeginn wird abweichend von Nummer 1.3 VV zu § 44 Absatz 1 LHO mit dem Tag der Einreichung eines formgebundenen Förderantrages bei der Bewilligungsbehörde inklusive positivem Beschluss nach Nummer 4.3 zugelassen. Dieser Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der oder des Antragstellenden, da eine Zuwendung nur in Abhängigkeit der durchzuführenden Kontrollen und im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden kann.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Anträge werden durch die Bewilligungsbehörde, das LELF, entschieden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem über das digitale Antragssystem einzureichenden Auszahlungsantrag hat die oder der Zuwendungsempfangende eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen (digitale Rechnungsliste) einschließlich der Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen.

7.3.2 Für Vorhaben, bei denen die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben auf Grundlage von Einheitskosten gemäß Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/2015 erfolgt, sind durch die oder den Zuwendungsempfangenden mit dem über das digitale Antragssystem einzureichenden Auszahlungsantrag entsprechende Nachweise für die Umsetzung des (Teil-)Vorhabens einzureichen.

7.3.3 Die Auszahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde über das digitale Antragssystem zu erbringen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne erneute Vorlage von Belegen.

7.4.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgabenpositionen (tatsächliche Ausgaben, Pauschalbetrag etc.) voneinander getrennt und entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgabenpositionen enthalten. Werden im Rahmen des Verwendungsnachweises neue Ausgaben geltend gemacht, die nicht bereits im Rahmen vorheriger Auszahlungsanträge berücksichtigt wurden, so sind die Nachweispflichten für die Einreichung eines Auszahlungsantrages gemäß Nummer 7.3 der Richtlinie einzuhalten.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2023–2027, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

7.5.3 Die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie beinhaltet Verwaltungs- und gegebenenfalls Vor-Ort- sowie Ex-post-Kontrollen, welche die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen sowie Bestimmungen im Zuwendungsbescheid überprüfen.

7.6 Kürzungen und Verwaltungssanktionen

7.6.1 Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung (aufgrund von nicht förderfähigen Ausgaben) oder Verwaltungssanktionen zu prüfen. Auf Grundlage von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 und in Umsetzung des GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland werden Verwaltungssanktionen in Abhängigkeit von Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere angewendet, wenn das Vorhaben nicht wie bewilligt umgesetzt wurde beziehungsweise Auflagen oder Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

7.6.2 Die Bewilligungsbehörde lehnt in der Regel die beantragte Förderung ganz ab beziehungsweise hebt die Bewilligung ganz auf, wenn die oder der

  • Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben macht beziehungsweise vorsätzlich falsche Belege vorlegt,
  • Begünstigte Voraussetzungen für den Erhalt von Vorteilen künstlich, den Zielen dieser Förderrichtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 zuwiderlaufend geschaffen hat,
  • Begünstigte die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert hat.

7.6.3 Bei öffentlichen Auftraggebenden orientiert sich die Sanktionierung bei Verstößen gegen die Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe grundsätzlich an den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“ der Kommission in der jeweils geltenden Fassung.

7.6.4 Jede Kürzung aufgrund von nicht förderfähigen Ausgaben sowie jede Verwaltungssanktion wirkt sich direkt auf die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Gesamtbewilligung aus, da jede Kürzung und jede Verwaltungssanktion die bewilligte Fördersumme reduzieren. Die Kürzungen und Verwaltungssanktionen führen somit zu einem verringerten zahlbaren Bewilligungsbetrag, da in Umsetzung des Artikels 57 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 gestrichene Mittel nicht zu Vorhaben zurückgeleitet (also wieder ausgezahlt) werden dürfen, bei denen eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wurde. Demzufolge stehen die im Rahmen eines Auszahlungsantrages gekürzten oder sanktionierten Beträge für weitere Auszahlungen nicht wieder zur Verfügung.

7.6.5 Die Kürzungs- und Sanktionsregelungen beziehungsweise vollständige oder teilweise Rückzahlung der Zuwendung finden keine Anwendung, wenn der Verstoß beziehungsweise die Nichteinhaltung der Verpflichtung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Beihilfe verzichtet werden.

Als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ können gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 insbesondere folgende Einzelfälle beziehungsweise Umstände anerkannt werden:

  • eine Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, das das Unternehmen erheblich in Mitleidenschaft zieht beziehungsweise eine Nutzung der geförderten Investition erheblich oder vollkommen beeinträchtigt;
  • eine unfallbedingte Zerstörung der geförderten Investition oder sonstigen für die Nutzung dieser Investition erforderlichen Einrichtungen;
  • eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der oder des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
  • die Enteignung des gesamten Unternehmens oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrages nicht vorherzusehen war;
  • Pandemien oder andere ungewöhnliche, vom Willen der Beteiligten unabhängige Umstände;
  • Tod der oder des Begünstigten;
  • länger andauernde Berufsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit der oder des Begünstigten.

Fälle „höherer Gewalt“ oder „außergewöhnlicher Umstände“ sind der Bewilligungsbehörde in Textform und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die oder der Zuwendungsempfangende (oder eine bevollmächtigte Person) hierzu in der Lage ist.

7.7 Veröffentlichungspflicht

Die Daten der Zuwendungsempfangenden werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über alle Begünstigten gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 auf der speziellen – von Bund und Ländern gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse

Staatliche Beihilfen/BMEL (Zahlungen aus den EU-Fonds für Landwirtschaft und Fischerei)

veröffentlicht werden.

Informationen über jede Zuwendung nach den Artikeln 53, 55 und 56 AGVO von über 100.000 Euro werden auf der Beihilfentransparenzwebsite (TAM) der Europäischen Kommission veröffentlicht.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2027. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER vom 25. September 2018 (ABl. S. 1045), die zuletzt durch den Erlass vom 28. September 2021 (ABl. S. 811) geändert worden ist, außer Kraft.

                        

1) „Liaison Entre Actions de Développement de l‘Économie Rurale“ (Verbindung von Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft)

2) Aktuelle Informationen zur Gebietskulisse sind unter LEADER/MLUK (brandenburg de) verfügbar.

3) Nachweis zum Beispiel durch Berufs- und/oder Studienabschlüsse, Fortbildungsnachweise, Referenzen, langjährige Erfahrungen.

4) Aktuelle Informationen zur Höhe der Einheitskosten sind unter Förderung LEADER/MLUK verfügbar.

 

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