Förderprogramm

Jugend für Entwicklungszusammenarbeit

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Privatperson, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Stiftung Nord-Süd-Brücken

Greifswalder Straße 33a

10405 Berlin

Weiterführende Links:
Stiftung Nord-Süd-Brücken: Jugend für Entwicklungszusammenarbeit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, um jungen Menschen eine praktische Mitarbeit in Bildungs-, Sozial- und Jugendprojekten in Entwicklungsländern zu ermöglichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg unterstützt Arbeits- und Lernaufenthalte von jungen Menschen aus Brandenburg in einem außereuropäischen Entwicklungsland (Outgoing-Projekte) sowie Rückbegegnungen von jungen Menschen aus diesen Entwicklungsländern in Brandenburg (Incoming-Projekte).

Die Förderung erhalten Sie für Projekte mit einer Dauer zwischen 3 und 12 Wochen mit einer Vor- und Nachbereitungsphase.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses zu den Reisekosten richtet sich nach der Zone, in der der Zielort liegt, und beträgt zwischen EUR 600,00 und EUR 1.300. Für Incoming-Besuche gelten die gleichen Konditionen.

Für die Vor- und Nachbereitung des Aufenthalts gelten folgende Höchstbeträge:

  • Für Einzelvorbereitung EUR 360,00 für 3 Treffen zu je 3 Stunden und für die Vorbereitung von Kleingruppen mit bis zu 15 Personen EUR 1.280 für 2 Wochenendseminare.
  • Für Einzelnachbereitung EUR 120,00 für 1 Treffen zu je 3 Stunden und für die Nachbereitung von Kleingruppen mit bis zu 15 Personen EUR 640,00 für 1 Wochenendseminar.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte mindestens 3 Monate vor Reisebeginn bei der Stiftung Nord-Süd-Brücken.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine und Einzelpersonen.

Incoming-Projekte müssen Sie als brandenburgische Organisation für Ihre ausländischen Partner beantragen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Bei dem Land, in dem die Begegnung stattfindet, muss es sich um ein außereuropäisches Entwicklungsland gemäß der Development Assistance Commitee-Liste (DAC) handeln.
  • Sowohl bei Outgoing- als auch bei Incoming-Projekten müssen Sie ein qualifiziertes Programm vorlegen.
  • Sie müssen den Nachweis erbringen, dass der Aufenthalt im Gastland bei einer gemeinwohlorientierten Organisation stattfindet.
  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Outgoing-Projekten müssen ihren Wohnsitz in Brandenburg haben.
  • Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Incoming-Projekts müssen in einem Bildungs-, Jugend- oder Sozialprojekt der Partner in Brandenburg mitarbeiten.
  • Zielgruppe sind hauptsächlich junge Menschen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Jugendliche ab 14 Jahren teilnehmen. Sie müssen in einer Gruppe mit Erwachsenenbegleitung reisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie „Jugend für Entwicklungszusammenarbeit“

Stand: 1.1.2020

1. Zielvorstellungen des Programms

Die Landesregierung möchte jungen Menschen aus Brandenburg mehr Gelegenheit geben, unmittelbar in Ländern außerhalb Europas zu lernen und zu arbeiten, die nach den Maßstäben der OECD (DAC-Liste, siehe Anhang) als sogenannte ‚Entwicklungsländer‘1) ausgewiesen sind (so genannte „Outgoing-Projekte“). Darüber hinaus sollen Lern- und Arbeitsbegegnungen zwischen jungen Menschen aus den sogenannten ‚Entwicklungsländern‘ und brandenburgischen Jugendlichen im Land Brandenburg gefördert werden (so genannte „Incoming-Projekte“).

Dadurch erhalten die Programmteilnehmer*innen die Gelegenheit, Kulturen und Lebensverhältnisse in Ländern Afrikas, Asiens, Ozeaniens oder Lateinamerikas bzw. für Incoming-Projekte die Verhältnisse des Landes Brandenburg kennen zu lernen. Mit dem Programm soll unterstützt werden, dass die Teilnehmer*innen konkret Wirkungen, Zusammenhänge und Folgen der Globalisierung erkennen. Weiterhin soll dazu angeregt werden, dass sie nach ihrer Rückkehr ihre Erkenntnisse und Erfahrungen weitergeben und sich in entsprechenden Initiativen für die Fragen des Lebens in der ‚Einen Welt‘ engagieren.

Wesentliches Ziel des Programms ist es, eine praktische Mitarbeit in Bildungs-, Sozial- und Jugendprojekten in den sogenannten ‚Entwicklungsländern‘ zu ermöglichen.

Jungen Menschen aus sogenannten ‚Entwicklungsländern‘ soll es ermöglicht werden, ihre Projektpartner*innen in deren brandenburgischem Lern,- Arbeits- und Lebensumfeld kennen zu lernen und an entsprechenden Projekten mitzuarbeiten.

Im Zusammenhang mit dem Programm „Azubis für Entwicklungszusammenarbeit“ der Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam können auch Arbeits- und Erfahrungsaufenthalte während der Ausbildung gefördert werden.

2. Beantragung und Programmdurchführung

2.1. Programmdurchführung

Das Programm „Jugend für Entwicklungszusammenarbeit“ wird von der Stiftung Nord-Süd-Brücken durchgeführt.

2.2. Förderentscheidung

Über die eingehenden Anträge entscheidet ein Auswahlgremium, das nach Bedarf zusammentritt.

Zu diesem Gremium gehören je ein*e Vertreter*in des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS), des Landesjugendringes Brandenburg e.V. und der Stiftung Nord-Süd-Brücken sowie des Verbundes Entwicklungspolitischer Nichtregierungsorganisationen Brandenburgs (VENROB e.V.). Die Antragsteller*innen haben gegebenenfalls die Möglichkeit, ihre Projekte persönlich vorzustellen.

2.3. Zuschussempfänger*innen und Antragstellung

Antragsberechtigt sind gemeinnützige Vereine und Einzelpersonen. Gefördert werden können außerdem nur Personen, die ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.

Mehrere Einzelpersonen (Gruppen) können Sammelanträge stellen; bei eingetragenen Vereinen ist der Antrag von der bzw. von dem Vertretungsberechtigten des Vereins zu stellen.

Zuschüsse für Incoming-Projekte müssen von einer brandenburgischen Organisation für ihre ausländischen Partner*innen beantragt werden.

Zur Antragstellung ist ein Antragsformular zu verwenden, das auf der Website der Stiftung Nord-Süd-Brücken zur Verfügung gestellt wird.

Anträge, die keine ausreichenden Angaben enthalten, können von der Stiftung Nord-Süd-Brücken abgelehnt oder zurückgestellt werden. Anträge können auch dann abgelehnt oder zurückgestellt werden, wenn für die Durchführung des Programms keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen

2.4. Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Antrag auf Förderung soll mindestens drei Monate vor Reisebeginn gestellt werden. Eine nachträgliche Förderung ist ausgeschlossen.

Gefördert werden Jugendliche im Alter zwischen 18 und 27 Jahren, die ihren Wohnsitz in Brandenburg haben und in einem außereuropäischen so genannten ‚Entwicklungsland‘ (DAC-Liste der OECD) einen Lern- und Arbeitsaufenthalt durchführen wollen.

Im Rahmen einer Rückbegegnung können Jugendliche zwischen 18 und 27 Jahren aus den oben genannten Ländern eine Förderung erhalten, die Partner*innen von brandenburgischen Projekten sind. Voraussetzung ist, dass sie in einem Bildungs-, Jugend- oder Sozialprojekt der Partner*innen in Brandenburg mitarbeiten.

Werden Gruppen von Erwachsenen begleitet, können auch Jugendliche gefördert werden, die zwischen 14 und 18 Jahre alt sind. Der*die Antragsteller*in muss in diesem Falle jedoch nachweisen, dass alle gesetzlichen Auflagen für Reisen erfüllt sind und dass die Übernahme und Ausübung der Aufsichtspflicht gegenüber den Minderjährigen gesichert ist.

Die*der Antragsteller*in muss außerdem den Nachweis erbringen, dass der Aufenthalt im Gastland bei einer gemeinwohlorientierten Organisation stattfindet. Der Nachweis des Einsatzplatzes erfolgt in der Regel durch eine Einladung der Partnerorganisation.

Sowohl bei Outgoing- als auch bei Incoming-Projekten ist von der*dem Antragsteller*in ein qualifiziertes Programm vorzulegen, das den Begegnungs-, Lern- und Arbeitscharakter des Projektes verdeutlicht. Bei Incoming-Projekten ist der*die Antragsteller*in für die Betreuung und Unterbringung des/der Jugendlichen verantwortlich. Die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Partnerlandes sind zu berücksichtigen.

Die Antragsteller*innen müssen Art, Umfang und Ziel der geplanten praktischen Mitarbeit schildern und diese Angaben nach der Reise – in geeigneter Form – belegen. Für die Auswahl der besuchten Regionen und des*der Partner*in sowie für den Ablauf der Reise sind die Zuschussempfänger*innen ausschließlich selbst verantwortlich.

Die Antragsteller*innen müssen Eigenleistungen erbringen. Sie müssen die Begegnung aus eigener Initiative vorbereiten und den Auslandsaufenthalt bzw. den Incoming-Besuch inhaltlich und organisatorisch planen. Die Organisation des Fluges bzw. der Fahrt und die Beachtung der Bestimmungen auch zu Pass- und Zollfragen liegen in der Verantwortung der*des Antragsteller*in. Dies gilt auch für die Organisation und die Unterbringung während des Auslandsaufenthalts bzw. des Aufenthaltes von Jugendlichen aus Partnerorganisationen in Brandenburg, sowie für die durch die Pauschalen nicht gedeckten Kosten.

Die Abwicklung der Visaangelegenheiten obliegt ebenfalls der*dem Antragsteller*in.

Die Antragsteller*innen müssen Grundkenntnisse in der bzw. in einer der Landes- bzw. Verkehrssprache(n) der Zielregion nachweisen. Bei Gruppenreisen muss mindestens eine Person über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.

2.5. Was kann gefördert werden?

Arbeits- und Lernaufenthalte

Die Aufenthaltsdauer im Projektland muss mindestens drei Wochen betragen und sollte in der Regel 12 Wochen nicht überschreiten. In dieser Zeit sollen die Teilnehmer*innen überwiegend in einem konkreten Projekt mitarbeiten und im Umfeld des Projektes wohnen. Bei Gruppenreisen ist anstelle der Mitarbeit in einem konkreten Projekt auch die Teilnahme an Seminaren und Workshops zulässig, sofern diese eine Begegnung mit Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen des Gastlandes ermöglichen.

Bei Gruppenreisen werden max. fünf Teilnehmer*innen gefördert. Die Größe der Gruppen soll 10 Teilnehmer*innen nicht überschreiten. Dabei kann ein*e verantwortliche*r Leiter*in genannt werden, die*der älter als 27 Jahre ist und eine Qualifikation für die internationale Jugendarbeit oder als Jugendleiter*in hat. Begründete Ausnahmen vom oben genannten Mindestalter sind möglich.

Die Landesregierung zahlt einen Zuschuss zu den entstehenden Kosten, ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Verbindung eines im Rahmen des Programms geförderten Arbeits- und Lernaufenthaltes mit anschließenden touristisch motivierten Privatreisen ist nur mit besonderer Zustimmung möglich. Hierzu muss nachgewiesen werden, dass die Kosten für die spätere Rückreise die Kosten der sofortigen Rückreise nach Projektende nicht übersteigen (analog zu den Regelungen des Bundesreisekostengesetztes). Außerdem muss den Zielvorstellungen des Programms entsprochen werden (s. 1.) und sich der Aufenthalt weiter in der Projektregion befinden.

Vor- und Nachbereitung

Grundsätzlich sollen die Teilnehmer*innen an Seminaren bzw. Workshops zur Vor- und Nachbereitung eines Arbeits- und Lernaufenthaltes teilnehmen. Für diese können zusätzliche Zuschüsse beantragt werden (siehe 2.6).

Die Teilnehmer*innen des Programms sollen hierbei auf ihren Arbeits- und Lernaufenthalt vorbereitet werden. Hierzu gehören Vorbereitungsseminare bzw. –treffen, die Grundkenntnisse in Globalem Lernen und in der Landessprache bzw. in der vor Ort gesprochenen Verkehrssprache vermitteln. Darüber hinaus soll interkulturelles Lernen schon im Vorfeld vermittelt und z.B. in Workshops erprobt werden.

Bei Gruppen sind als Mindestvorbereitung in der Regel zwei Wochenendseminare vorzusehen. Bei Einzelreisenden sollte die Vorbereitung mindestens neun Stunden betragen.

Um die Nachhaltigkeit der Begegnung zu fördern, soll dem Aufenthalt bei der ausländischen Partner-organisation auch ein Nachbereitungsseminar folgen. Hier soll besonderes Augenmerk auf die Multiplikationsrolle der Rückkehrenden gerichtet werden, um auch in der Folgezeit Globales Lernen in den jeweiligen Strukturen von jungen Menschen in der Region zu sichern.

Die Vor- und Nachbereitung für die Teilnehmer*innen muss im Antrag beschrieben werden, um eine sachgerechte Entscheidung über die eingehenden Anträge zu ermöglichen. Sie muss darüber hinaus auch im Sachbericht der Rückkehrer*innen nachgewiesen werden.

Die Vor- und Nachbereitung von Einzelantragsteller*innen wird in der Regel von der Stiftung Nord-Süd-Brücken sichergestellt.

Die Stiftung Nord-Süd-Brücken kann Antragsteller*innen auffordern, an Vor- und Nachbereitungsseminaren der Stiftung NSB teilzunehmen, sofern die im Antrag dargestellte Vor- und/oder Nachbereitung in Qualität oder Quantität nicht den Vorgaben in den Hinweisen zur Förderung entspricht.

2.6. Art, Berechnung und Höhe der Zuschüsse

Reisekosten

Die Antragsteller*innen erhalten die Zuschüsse für die Reisekosten grundsätzlich nur zur Teilfinanzierung des Gesamtreiseprojektes in Form von Festbeträgen. Erhalten die Antragsteller*innen von anderen öffentlichen Stellen zusätzliche Zuschüsse, so können die Zuschüsse aus dem Programm „Jugend für Entwicklungszusammenarbeit“ angemessen gekürzt werden.

Die Programmteilnehmer*innen erhalten Zuschüsse zu den Kosten für die Anreise zum Projektort und für die Heimreise. Zu den förderfähigen Kosten gehören auch Ausgaben für Visa, Impfungen und Versicherungen sowie Ausgaben für die Unterkunft2).

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Zone, in der der Zielort liegt

Zone A: nördliches Afrika, Naher Osten EUR 600,00

Zone B: subsaharisches Afrika EUR 1.000,00

Zone C: Asien EUR 1.100,00

Zone D: Südamerika EUR 1.200,00

Zone E: Mittelamerika/Karibik EUR 1.100,00

Zone F: Ozeanien EUR 1.300,00

Für Incoming-Besuche wird sinnentsprechend in der Gegenrichtung verfahren.

Kosten der Vor- und Nachbereitung

Für die Vor- und Nachbereitung gelten folgende Höchstbeträge:

Vorbereitung

Einzelpersonen: Drei Treffen/jeweils drei Stunden 360,00

Kleingruppen (bis zu 15 Personen): Zwei Wochenendseminare (insgesamt) 1.280,00

Nachbereitung

Einzelpersonen: Ein dreistündiges Treffen 120,00

Kleingruppen (bis zu 15 Personen): Ein Wochenendseminar (insgesamt) 640,00

Nicht verbrauchte Mittel für die Vor- und Nachbereitung sind zurückzuerstatten.

2.7. Auszahlung der Zuschüsse

In der Regel können drei Viertel des bewilligten Zuschusses vor Reiseantritt bei der Stiftung Nord-Süd-Brücken abgerufen werden. Der ausgezahlte Zuschuss muss innerhalb von zwei Monaten nach Geldeingang ausgegeben werden. Nichtverbrauchte Mittel sind zurückzuzahlen. Der Restbetrag wird überwiesen, wenn folgende Unterlagen vorgelegt worden sind:

  • ein aussagekräftiger Abschlussbericht mit Darstellung der praktischen Mitarbeit,
  • eine Abrechnung der Reisekosten (hierzu sind die Originalbelege vorzulegen),
  • eine Bescheinigung der Leiter*in des Entwicklungsprojektes im Gastland über den Einsatz im Projekt.

Wurde der Antrag von einem Verein gestellt, wird der Förderbetrag ausschließlich an den antragstellenden Träger ausgezahlt.

2.8. Verpflichtungen der Zuschussempfänger*innen

Bei der Antragstellung verpflichten sich die Teilnehmer*innen, die Zuschüsse ausschließlich für die im Programm „Jugend für Entwicklungszusammenarbeit“ festgelegten Zwecke zu verwenden. Ferner verpflichten sie sich gegenüber der Stiftung Nord-Süd-Brücken, innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Begegnungsreise einen ausführlichen Bericht und eine Bescheinigung der*des Leiter*in des Projektes vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die*der Zuschussempfänger*in dort mitgearbeitet und im Umfeld der Maßnahme gelebt hat.

Werden die Nachweise nicht bzw. nicht rechtzeitig erbracht, so können die Zuschüsse in voller Höhe zurückgefordert werden. Die Verpflichtung wird für die Antragsteller*innen mit der Auszahlung des Zuschusses bzw. eines ersten Teilbetrages durch die Stiftung Nord-Süd-Brücken bindend.

                        

1) auch ‚Länder des Globalen Südens‘ genannt

2) Kosten für den CO2-Ausgleich von Reisen können anerkannt werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass ein Flug nur dann erfolgen soll, wenn keine anderen Transportmöglichkeiten in Frage kommen.

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