Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Vorhaben (EU-MLUK-Forst-RL)
vom 28. Juli 2022
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den ELER und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014–2020 (EPLR), Maßnahmennummer M02 und M08, Artikel 15 und 21 in Verbindung mit den Artikeln 24 und 25 und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Förderbereich 5: Forsten, Maßnahmengruppe A in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest) zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Wälder, der damit zusammenhängenden biologischen Vielfalt sowie zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen gemäß jeweils genannter Rechtsgrundlage Zuwendungen für:
I. Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft
II. Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
III. Vorbeugung von Waldschäden.
Die Vorhaben nach dem Maßnahmenbereich I. „Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft“ sind gemäß der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01) unter der Beihilfenummer SA.39954 (2014/N), geändert durch SA.47138 (2016/N), verlängert durch SA.59238 (2020/N), notifiziert.
Ab dem 1. Januar 2023 dürfen für den Maßnahmenbereich I. Vorhaben erst gewährt/bewilligt werden, wenn eine Zustimmung zur Verlängerung der oben genannten Notifizierung vorliegt beziehungsweise eine neue Notifizierung des Bundes durch die Kommission genehmigt worden ist.
Die Vorhaben der nach dem Maßnahmenbereich II. „Inanspruchnahme von Beratungsdiensten“ gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 39 der Freistellungsverordnung von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014, ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1, im Folgenden AgrarGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unter der Beihilfenummer SA.43956 (2015/XA), geändert durch SA.49023 (2017/XA), freigestellt sind.
Die Vorhaben der nach dem Maßnahmenbereich III. „Vorbeugung von Waldschäden“ gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach Artikel 34 AgrarGVO in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und unter der Beihilfenummer SA.43957 (2015/XA), geändert durch SA.49022 (2017/XA), freigestellt sind.
1.2 Gleichstellung von Frauen und Männern
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in weiblicher und männlicher Form.
1.3 Nachhaltigkeit der Förderung
Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die Vorhaben dienen der Sicherung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft.
1.4 Projektauswahl
Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben im Land Brandenburg und Land Berlin 2014–2020 im Rahmen des ELER in der jeweils geltenden Fassung werden Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung von Vorhaben gesetzt (siehe auch Nummer 2.2.2 dieser Richtlinie). Die Projektauswahl erfolgt zu den jeweiligen Antragsterminen durch Anwendung festgelegter Projektauswahlkriterien, die auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) und des Landesbetriebes Forst Brandenburg veröffentlicht sind.
Der Erlass der ELER-Verwaltungsbehörde zur „Auswahl der Vorhaben in Brandenburg und Berlin 2014–2020 im Rahmen des ELER“ findet für das Vorhaben Jungbestandspflege keine Anwendung.
1.5 Anspruch des Antragstellers
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I. Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft
I.1 Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist die Entwicklung stabiler, standortgerechter Wälder unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels.
Ziel der Förderung der Waldpflege ist die Sicherung und die Herstellung einer standortgerechten, klimaangepassten Baumartenmischung beziehungsweise die Sicherung der Stabilität und Vitalität der Bestände.
I.2 Gegenstand der Förderung
I.2.1 Waldumbau durch Entwicklung standortgerechter und stabiler Mischbestände und naturnaher Waldgesellschaften. Hierzu zählt die Wiederaufforstung sowie Voranbau durch Naturverjüngung, Saat, vollflächige sowie kleinflächige Pflanzung einschließlich Waldrand. Hierzu gehört auch die Erstellung eines einfachen Standortgutachtens in Form einer nachvollziehbaren Anbauempfehlung für das zu fördernde Vorhaben.
I.2.2 Waldpflege, untergliedert in Kulturpflege und Jungbestandspflege.
I.3 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
I.3.1 Nicht gefördert werden der Schutz der Kultur und Naturverjüngung gegen Wild durch Zaun für Waldbesitzer, die auf der für ein Waldumbauvorhaben beantragten Fläche über einen Eigenjagdbezirk verfügen oder diesen verpachtet haben.
I.3.2 Die Wiederaufforstung und die Verjüngung mit denselben Arten und dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandsstruktur ist nicht förderfähig.
I.4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
I.4.1 Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen im Land Brandenburg mit Ausnahme des Landes Brandenburg und des Bundes.
I.4.2 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne von § 18 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom 2. Mai 1975 in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung. Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01) handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
I.5 Zuwendungsvoraussetzungen
I.5.1 Die Förderung erfolgt in der im EPLR definierten Fördergebietskulisse. Die begünstigte Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.
I.5.2 Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümer der begünstigten Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers zum geplanten Vorhaben vorlegen.
I.5.3 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung erforderlich, die die Lage und den Inhalt des geplanten Vorhabens in Bezug zu den beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt.
I.5.4 Forstbetriebe ab 50 Hektar Forstbetriebsfläche müssen über einen Waldbewirtschaftungsplan oder alternativ über ein vereinfachtes Forsteinrichtungswerk, ein Betriebsgutachten oder über einen Zertifizierungsnachweis verfügen.
I.5.5 Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen muss jeder angeschlossene Einzelbetrieb ab 50 Hektar über einen Waldbewirtschaftungsplan oder eine der in Nummer I.5.4 genannten Alternativen verfügen, sofern der forstwirtschaftliche Zusammenschluss nicht über ein entsprechendes Planungswerk verfügt, welches die Gesamtmitglieds-/Bewirtschaftungsfläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses betrifft.
I.5.6 Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.
I.5.7 Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden.
I.5.8 Für Vorhaben gemäß Nummer I.2.1 „Waldumbau durch Entwicklung standortgerechter und stabiler Mischbestände und naturnaher Waldgesellschaften“ sind folgende Bestandessituationen förderfähig:
I.5.8.1 Für die Entwicklung in standortgerechte und stabile Mischbestände muss der vorhandene Nadelholzreinbestand mindestens 60 Jahre alt sein und einen Bestockungsgrad von >=40 Prozent aufweisen und diesen für die Verjüngung für mindestens zehn Jahre erhalten bleiben. Ein Vorhandensein von Laubbaumarten bis zu 30 Prozent ist nicht förderschädlich.
I.5.8.2 Umbau nicht standortgerechter Laubbaumbestände in standortgerechte naturnahe Laub- oder Mischbestände sowie die Weiterentwicklung von naturnahen Waldgesellschaften in der Kulisse der FFH-Gebiete, in Naturschutzgebieten und in geschützten Biotopen, die Lebensraumtypen gemäß Anhang 1 der FFH-Richtlinie darstellen.
I.5.8.3 Bestände, die durch Wurf, Bruch, Waldbrand oder sonstige Naturereignisse geschädigt sind.
I.5.8.4 Gestaltung eines 10 Meter bis 30 Meter breiten naturnahen Waldrandes ist nur mit gebietseigenen Bäumen und Sträuchern förderfähig.
Weiterführende Hinweise zur Gestaltung des Waldrandes können dem Merkblatt „Waldrandgestaltung“ sowie der „Richtlinie zum Erhalt und zur Anlage von Waldrändern im Land Brandenburg“ entnommen werden.
I.5.8.5 Nachbesserungen gemäß den Nummern I.5.8.1 bis I.5.8.4 durch Pflanzung oder Saat sind förderfähig, wenn infolge natürlicher Ereignisse (außer Wildschäden) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Waldtyp entsprechen. Es sind maximal vier Nachbesserungen in den ersten zehn Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.
I.5.8.6 Ergänzung von Naturverjüngungen sind förderfähig durch Saat oder Pflanzung, soweit Fehlstellen von mehr als 30 Prozent der Fläche oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind. Es sind maximal vier Ergänzungen in den ersten zehn Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.
I.5.8.7 Bei Waldumbauvorhaben per Pflanzung gemäß Nummer I.2.1 sind mindestens drei Baumarten zu integrieren. Bei der Wahl der Baumarten gilt die Baumartenmischungstabelle.
I.5.8.8 Bei der Baumartenwahl für Waldumbauvorhaben mittels Pflanzung gilt Folgendes:
- Eine Mischbaumart gemäß der Baumartenmischungstabelle darf bis zu 50 Prozent der flächenbezogenen Verjüngungsfläche aufweisen.
- Begleitbaumarten gemäß der Baumartenmischungstabelle dürfen grundsätzlich in der Summe bis zu 30 Prozent der flächenbezogenen Verjüngungsfläche ausgewählt werden.
I.5.8.9 Die aktive Beimischung von nicht förderfähigen Baumarten mittels Pflanzung oder Saat ist bis zu 20 Prozent der flächenbezogenen Verjüngungsfläche förderunschädlich, sofern nicht naturschutzfachliche oder andere Anforderungen gemäß den Nummern I.7.8 und I.7.9 gegen das Ziel der Förderung stehen.
I.5.8.10 Bei Naturverjüngung muss eine förderfähige Mischbaumart oder Begleitbaumart gemäß der Baumartenmischungstabelle einen Mischungsanteil von mindestens 20 Prozent haben.
I.5.8.11 Bei geschädigten Beständen gemäß Nummer I.5.8.3 ist eine Saat oder Pflanzung von Kiefer auf schwachen Standorten (A, Z3, Z2t und Z2tt) bis zu einem Flächenanteil von 50 Prozent förderfähig.
I.5.8.12 Die Benutzung von Markierungsstäben zum Wiederauffinden von Pflanzgut ist bei kleinflächiger Verjüngung förderfähig.
I.5.8.13 Für Vorhaben gemäß den Nummern I.5.8.5 (Nachbesserung) und I.5.8.6 (Ergänzung) bedarf es vor Vorhabenbeginn einer fachlichen Beurteilung der Notwendigkeit und des tatsächlichen Umfangs der Fördermaßnahme durch die untere Forstbehörde.
I.5.9 Vorhaben der Waldpflege gemäß Nummer I.2.2 sind Kulturpflegemaßnahmen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur, die im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Nummer I.2.1 stehen.
Jungbestandspflege dient der Förderung einer standortgerechten, naturnahen Baumartenmischung beziehungsweise zur Sicherung der Stabilität und Vitalität. Jungbestandspflege ist bis zu einer Oberhöhe von zehn Metern maximal zweimal förderfähig. Sie ist förderfähig als Folgemaßnahme für Flächen, die gemäß Nummer I.2.1 entstanden sind beziehungsweise bei einer Bestandsstruktur, die den Zielen gemäß Nummer I.2.1 entspricht.
I.6 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung
I.6.1 Zuwendungsart: Projektförderung
I.6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung (gemäß Anlage)
I.6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
I.6.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung
I.6.4.1 Förderfähig sind die in der Anlage dargestellten Ausgaben für die Vorhaben gemäß den Nummern I.2.1 und I.2.2.
I.6.4.2 Die Gesamtzuwendung für forstwirtschaftliche Vorhaben nach diesem Vorhabenbereich darf pro Zuwendungsempfänger (außer den anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen) im Jahr 75.000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen bis zu 20 Prozent über der festgelegten Kappungsgrenze in begründeten Einzelfällen eigenständig zulassen, wenn die Überschreitung aus fachlicher Sicht erforderlich ist und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Durch die Bewilligungsbehörde genehmigte Überschreitungen der Kappungsgrenze sind der obersten Forstbehörde zur Kenntnis zu geben. Bei einer Überschreitung einer Kappungsgrenze von mehr als 20 Prozent ist die Genehmigung bei der obersten Forstbehörde einzuholen.
I.6.4.3 Der Zuschuss/die Zuweisung wird auf Grundlage der in der Anlage ausgewiesenen Festbeträge bewilligt. Die Festbeträge werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert.
I.6.4.4 Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.
I.6.4.5 Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um zweckgebundene finanzielle Mittel/Leistungen Dritter.
I.6.5 Bagatellgrenze
Zuwendungshöhe 500 Euro je Antrag gemäß den Nummern I.2.1 und I.2.2.
I.6.6 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest) zu § 44 LHO.
I.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
I.7.1 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die nach Nummer I.2.1 begünstigten Waldflächen (nach dem zuletzt geförderten Vorhaben) innerhalb von zwölf Jahren nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet beziehungsweise behandelt werden.
I.7.2 Soweit bei einem Eigentumswechsel von nach dieser Richtlinie begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Neueigentümer nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.
I.7.3 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesem zu prüfen.
I.7.4 Vorhaben innerhalb eines Vorhabenbereiches können in einem Antrag zusammengefasst werden. Bei der Beantragung einer Zuwendung für die Waldpflege gemäß Nummer I.2.2, die Nachbesserung und die Ergänzung von geförderten Vorhaben gemäß Nummer I.2.1 ist der Bezug zur Erstinvestition darzustellen. Jungbestandspflege in Waldbeständen, die nicht durch eine Förderung entstanden sind, bedarf einer hinreichenden Bestandesbeschreibung.
I.7.5 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist bei Vorhaben gemäß den Nummern I.2.1 und I.2.2 nicht förderfähig.
I.7.6 Die Vorhaben sind nur förderfähig, wenn die Verwendung von Baumarten entsprechend der Baumartenmischungstabelle erfolgt. Das verwendete Saat- und Pflanzgut muss den für das Anbaugebiet ausgewiesenen Herkünften gemäß den Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg entsprechen.
I.7.7 Für die Anlage von Waldrändern ist gebietseigenes Pflanzgut aus regionalem, herkunftsgesichertem Saatgut zu verwenden. Die regionale Herkunft wird durch ein anerkanntes Herkunftszeugnis (Zertifikat) nachgewiesen, das eine durchgängige Herkunftssicherung von der Ernte bis zum Vertrieb bestätigt. Der Nachweis muss den Mindestanforderungen zur Zertifizierung gebietseigener Gehölze (BMEL, 2012) entsprechen. Weitere Hinweise sind dem Erlass zur „Sicherung gebietseigener Herkünfte bei Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur“ in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
I.7.8 Für Vorhaben in FFH-Gebieten, in Naturschutzgebieten, in geschützten Biotopen, Wasserschutzgebieten und Mooreinzugsgebieten ist das für die naturnahe Waldgesellschaft beziehungsweise das für den Lebensraumtyp, den geschützten Biotop beschriebene Baumartenspektrum zu verwenden. Die förderfähigen heimischen Baumarten werden standortbezogen in der Baumartenmischungstabelle aufgeführt.
I.7.9 Im Antrag ist anzugeben, ob das zu fördernde Vorhaben auf Flächen der vorbezeichneten Schutzgebiete oder in einem geschützten Biotop/Lebensraumtyp oder in einem Mooreinzugsgebiet realisiert werden soll.
I.7.10 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften für die Interventionen des ELER zu beachten.
I.7.11 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz, Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.
I.7.12 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der umgebauten Waldfläche eine rechtliche Verpflichtung zur Kompensation zugrunde liegt beziehungsweise die Fläche zukünftig einer Kompensationsverpflichtung unterfällt.
I.7.13 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Flächen zum Waldumbau nicht nach § 3 Absatz 12 bis 14 des Ausgleichsleistungsgesetzes zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
II. Unterstützung der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
II.1 Ziel der Förderung
Unterstützung der Waldbesitzer bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen unter Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter besonderer Berücksichtigung langfristiger Klimaveränderungen zur Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Leistung ihres Waldbesitzes.
II.2 Gegenstand der Förderung
II.2.1 Durchführung von Beratungsleistungen für Waldbesitzer und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse:
II.2.1.1 zu Anforderungen der Waldbewirtschaftung in Schutzgebieten,
II.2.1.2 zur Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität,
II.2.1.3 zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen,
II.2.1.4 zur waldbaulichen Planung und Waldbautechnik,
II.2.1.5 zur Erhöhung der Stabilität und Vitalität ihres Waldes,
II.2.1.6 zur Entwicklung und Umsetzung von Betriebskonzepten als wirtschaftliche und ökologische Leistungen des forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich möglicher Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit,
II.2.1.7 zur Holzeinschlags- und Vermarktungskonzeption, insbesondere zur Zusammenfassung des Holzangebotes in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen.
II.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
II.3.1 Beratung zu Pachtangelegenheiten, Steuer-, Versicherungs- und Rechtsberatung,
II.3.2 Durchführungsvorhaben von nicht forstfachlichen sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen, insbesondere die Anfertigung der laufenden Buchführung, die Erstellung von Jahresabschlüssen,
II.3.3 Leistungen, die unmittelbar auf Vermittlungsgeschäfte ausgerichtet sind,
II.3.4 Beratungsleistungen, wenn der Berater gleichzeitig Inhaber des forstwirtschaftlichen Unternehmens oder an dem forstwirtschaftlichen Unternehmen beteiligt ist, das beraten werden soll.
II.4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
Anbieter von Beratungsleistungen gemäß Listung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).
Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 AgrarGVO handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
II.5 Zuwendungsvoraussetzungen
II.5.1 Die Förderung erfolgt in der im EPLR definierten Fördergebietskulisse.
Die Flächen des zu beratenden Waldbesitzers müssen im Land Brandenburg liegen.
II.5.2 Bestätigung der Eignung des Anbieters von Beratungsleistungen durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK).
II.5.3 Die anerkannten Beratungsanbieter müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.
II.5.4 Die Beratung muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den FFH-Richtlinien, Vogelschutz-Richtlinien (92/43/EWG, 2009/147/E) und der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) betreffen, sofern der zu beratende Waldbesitzer über diese Flächen verfügt.
II.5.5 Im Antrag sind die Beratungsinhalte, die interessierten Waldbesitzer oder -gruppen und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie die voraussichtlichen Beratungsumfänge anzugeben.
II.5.6 Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.
II.5.7 Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden.
II.6 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung
II.6.1 Zuwendungsart: Projektförderung
II.6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
II.6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
II.6.4 Bagatellgrenze: Zuwendungshöhe 500 Euro je Antrag
II.6.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss für Vorhaben gemäß Nummer II.2.1 beträgt 82 Euro/Stunde. Der Festbetrag wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert. Der Zuschuss beträgt höchstens 1.500 Euro je Beratung.
Die maximal förderfähige Dauer der Beratung richtet sich nach der Größe des Waldbesitzes bei Einzelwaldbesitzern und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, wobei eine Beratungsstunde (im Gegensatz zur Förderung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) 60 Minuten beträgt.
Einzelwaldbesitzer
bis 10 ha bis zu 10 Stunden
11 bis 100 ha bis zu 14 Stunden
101 bis 500 ha bis zu 16 Stunden
>500 ha bis zu 18 Stunden
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
bis 500 ha bis zu 10 Stunden
501 bis 1.000 ha bis zu 14 Stunden
1.001 bis 5.000 ha bis zu 16 Stunden
>5.000 habis zu 18 Stunden
Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung für Einzelwaldbesitzer in Gruppen erfolgen. Bei der Beratung von Einzelwaldbesitzern darf die Gruppe fünf Personen nicht überschreiten. Die maximale Dauer der Gruppenberatung richtet sich nach der größten Waldfläche des Gruppenteilnehmers und kann maximal 18 Stunden betragen.
Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind pro Jahr drei Beratungen und für Einzelwaldbesitzer ist eine Beratung pro Jahr möglich.
II.6.6 Die Gesamtzuwendung nach diesem Vorhabenbereich darf je Zuwendungsempfänger im Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze).
II.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
II.7.1 Die Beratungsdienste haben die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.
II.7.2 Die Ergebnisse der Beratung, insbesondere die Beratungsempfehlungen, sind durch den Berater in einem vom Berater und beratenen Waldbesitzer unterzeichneten Beratungsprotokoll zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde in Verbindung mit den Auszahlungsunterlagen vorzulegen.
II.7.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften für die Interventionen des ELER zu beachten.
II.7.4 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Beratung berücksichtigt werden.
II.7.5 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesem zu prüfen.
II.7.6 Vorhaben gemäß Nummer II.2.1 innerhalb des Vorhabenbereiches Beratung können in einem Antrag zusammengefasst werden.
III. Vorbeugung von Waldschäden
III.1 Ziel der Förderung
Unterstützung vorbeugender Aktionen zur Förderung von Vorhaben zur Vorbeugung von Waldschäden und Verringerung der Waldbrandgefährdung sowie der Verbesserung der Voraussetzungen für die Waldbrandbekämpfung.
III.2 Gegenstand der Förderung
III.2.1 Investitionen für technische Vorkehrungen zur Waldbrandvorbeugung, einschließlich der erforderlichen Untersuchungen, Planungen, Gutachten und Genehmigungskosten.
III.2.2 Anlage von Löschwasserentnahmestellen (Brunnen) sowie die Verbesserung vorhandener Löschwasserentnahmestellen.
III.2.3 Instandsetzung von Wegen, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz und der Waldbrandbekämpfung dienen.
III.2.4 Vorhaben, wie zum Beispiel Brückensanierungen, Durchlässe und Furten, die im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Nummer III.2.3 erforderlich sind.
III.2.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Nummer III.2.3 (Instandsetzung von Wegen) stehen und von den zuständigen Naturschutzbehörden behördlich festgesetzt sind.
III.2.6 Auf- und Ausbau von Waldbrandschutzriegelsystemen mit einer Tiefe von mindestens 50 Metern, unter anderem durch Anlage von Laubbaumstreifen. Bei der Wahl der Baumarten gilt die Baumartenmischungstabelle.
III.2.7 Nachbesserungen, wenn nach Anlage des Waldbrandschutzriegelsystems gemäß Nummer III.2.6 oder nach Anlage einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme gemäß Nummer III.2.5 infolge natürlicher Ereignisse (außer infolge von Wildschäden) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder einem Hektar zusammenhängender Fläche aufgetreten sind. Es sind maximal vier Nachbesserungen in den ersten zehn Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.
III.2.8 Pflege der Flächen von Waldbrandschutzriegelsystemen und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit den oben genannten Vorhaben gemäß den Nummern III.2.5 und III.2.6 in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur.
III.2.9 Unterhaltung und Pflege von Waldbrandschutzriegelsystemen durch sonstige Vorhaben.
III.3 Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
III.3.1 Wegeinstandsetzungsvorhaben auf öffentlichen Straßen und Wegen.
III.3.2 Nicht gefördert wird der Schutz der Vorhaben gemäß den Nummern III.2.5 und III.2.6 gegen Wild durch Zaun für Waldbesitzende, die auf der beantragten Fläche über einen Eigenjagdbezirk verfügen oder diesen verpachtet haben.
III.4 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
III.4.1 Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Besitzer der begünstigten forstwirtschaftlichen Flächen im Land Brandenburg und Land Berlin mit Ausnahme des Landes Brandenburg und des Bundes.
III.4.2 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des § 18 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom 2. Mai 1975 in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.
III.4.3 Die Beihilfen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 AgrarGVO handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
III.5 Zuwendungsvoraussetzungen
III.5.1 Die Förderung erfolgt in der im EPLR definierten Fördergebietskulisse.
Die begünstigte Fläche muss sich im Land Brandenburg oder Land Berlin befinden.
III.5.2 Der Zuwendungsempfänger muss Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der begünstigten Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers zum geplanten Vorhaben vorlegen.
III.5.3 Vorlage einer positiven Sachentscheidung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde für Wegebauvorhaben gemäß Nummer III.2.3.
III.5.4 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung erforderlich, die die Lage des Projektes in Bezug zu den beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt.
III.5.5 Die möglichen Vorhaben gemäß den Nummern III.2.2 bis III.2.4 sind in Waldschutzplänen (als Förderkulisse) durch die untere Forstbehörde ausgewiesen.
III.5.6 Forstbetriebe ab 50 Hektar Forstbetriebsfläche müssen über einen Waldbewirtschaftungsplan, ein vereinfachtes Forsteinrichtungswerk, ein Betriebsgutachten oder über einen Zertifizierungsnachweis verfügen.
III.5.7 Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen muss jeder angeschlossene Einzelbetrieb ab 50 Hektar über einen Waldbewirtschaftungsplan oder eine der in Nummer III.5.6 genannten Alternativen verfügen, sofern der forstwirtschaftliche Zusammenschluss nicht über ein entsprechendes Planungswerk verfügt, welches die Gesamtmitglieds-/Bewirtschaftungsfläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses betrifft.
III.5.8 Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Förderung ausgeschlossen.
III.6 Bemessungsgrundlage/Art und Höhe der Zuwendung
III.6.1 Zuwendungsart: Projektförderung
III.6.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
III.6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
III.6.4 Bagatellgrenze
Zuwendungshöhe 2.500 Euro je Antrag. Für Vorhaben gemäß den Nummern III.2.7 bis III.2.9 beträgt die Zuwendungshöhe 500 Euro je Antrag.
III.6.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung
III.6.5.1 Für Vorhaben gemäß den Nummern III.2.1 bis III.2.3 sowie III.2.5 bis III.2.9 beträgt der Fördersatz 100 Prozent der nachgewiesenen tatsächlich entstandenen förderfähigen Gesamtkosten. Für Vorhaben gemäß Nummer III.2.4 (zum Beispiel Brückensanierungen, Durchlässe und Furten) beträgt der Fördersatz für den Zuwendungsempfänger des privaten und öffentlichen Rechts 80 Prozent der nachgewiesenen tatsächlich entstandenen förderfähigen Gesamtkosten. Die Förderhöchstbeträge sind in nachstehender Tabelle benannt:
Zu Nummer | Vorhaben | Höchstbetrag (ohne Planungs- kosten gemäß Nummer III.6.5.2) | Mengeneinheit |
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III.2.2 | Anlage und Erweiterung von Löschwasser- entnahmestellen | 35.000,00 netto | EUR/Stelle |
III.2.3 | Instandsetzung von Wegen mit Naturstein beziehungsweise Recyclingmaterial in der Tragschicht | 40,00 netto | EUR/lfdm |
III.2.6 | Auf- und Ausbau von Waldbrandschutz- riegelsystemen (bei Pflanzung mit mindestens 5.000 Stück/ha) | 5.500,00 netto | EUR/ha |
III.2.7 | Pflanzgut und Pflanzung zur Unterhaltung und Pflege von Waldbrandschutz- riegelsystemen durch Nachbesserung | 1.040,00 netto | EUR/TStück |
III.2.8 | Unterhaltung und Pflege von Waldbrandschutz- riegelsystemen durch Kulturpflege | 660,00 netto | EUR/ha |
III.2.9 | Unterhaltung und Pflege von Waldbrandschutz- riegelsystemen durch sonstige Vorhaben | 350,00 netto | EUR/ha |
III.6.5.2 Allgemeine Aufwendungen für Ingenieurleistungen sowie sonstige mit dem Vorhaben verbundene Kosten für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen gemäß Nummer III.2.1 sind zuwendungsfähig, wenn die Regelungen in Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) eingehalten sind. Diese Kosten sind bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 20 Prozent des förderfähigen Gesamtinvestitionsvolumens des Vorhabens zuwendungsfähig.
III.6.5.3 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Zeitraum der Zweckbindung des Vorhabens nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
III.6.5.4 Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.
III.6.5.5 Die Gesamtzuwendung nach diesem Vorhabenbereich darf pro Zuwendungsempfänger (außer Land Berlin für Flächen in Berlin) im Jahr 200.000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die Bewilligungsbehörde kann in Abstimmung mit der obersten Forstbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Überschreitung als sinnvoll erachtet wird und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
III.6.6 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den ANBest-EU zu § 44 LHO.
III.6.7 Für investive Vorhaben sind Kosten für die Durchführung von Vergabeverfahren zuschussfähig.
III.6.8 Die Zuwendung darf mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden, sofern die festgelegte Beihilfehöchstintensität in Höhe von 100 Prozent (Gesamtausgaben) nicht überschritten wird.
III.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
III.7.1 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden und die nach den Nummern III.2.6 bis III.2.9 begünstigten Waldflächen (nach den zuletzt geförderten Vorhaben) innerhalb von zwölf Jahren nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet beziehungsweise behandelt werden.
III.7.2 Soweit bei einem Eigentumswechsel von nach dieser Richtlinie begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Neueigentümer nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.
III.7.3 Bei Planung und Ausführung der Wegeinstandsetzungsvorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, zum Beispiel die Richtlinie für den ländlichen Wegebau des DWA, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Arbeitsblatt DWA-A904, Oktober 2005 in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
III.7.4 Eine Förderung der Instandsetzung von Wegen ausschließlich mit Naturstein erfolgt nur nach behördlicher Festsetzung oder geltender Bestimmung.
III.7.5 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist bei Vorhaben gemäß den Nummern III.2.6 bis III.2.9 nicht förderfähig.
III.7.6 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesem zu prüfen.
III.7.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der EU über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften für die Interventionen des ELER zu beachten.
III.7.8 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.
2 Verfahren für die Nummern I. bis III.
2.1 Antragsverfahren
Anträge sind schriftlich, vollständig und formgebunden vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben nach dem Inhalt des Artikels 6 Absatz 2 AgrarGVO postalisch bis spätestens zum 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Antragsteller, die nicht kleines oder mittelständisches Unternehmen (KMU) sind (sogenannte große Unternehmen), müssen gemäß Teil I. Kapitel 3. Ziffer 3.4. (Randnummer 72) der „Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020“ in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (kontrafaktische Fallkonstellation). Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, dass die Förderung den beabsichtigten Anreizeffekt hat und die Maßnahme ohne die Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang stattfinden könnte.
Die Bewilligungsbehörde muss nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren (gemäß Teil I. Kapitel 3. Ziffer 3.4. (Randnummer 73) der „Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020“).
Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der obersten Forstbehörde weitere Antragstermine festsetzen. Diese werden im Internet veröffentlicht.
Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
2.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
2.2.1 Bewilligungsbehörde für private und kommunale Antragsteller des Landes Brandenburg und des Landes Berlin ist die Bewilligungsbehörde des Landesbetriebes Forst Brandenburg.
2.2.2 Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben im Land Brandenburg und Land Berlin 2014–2020 im Rahmen des ELER in der jeweils geltenden Fassung werden im Rahmen einer Projektauswahl Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung von Vorhaben gesetzt. Diese Auswahl erfolgt anhand von Projektauswahlkriterien mittels festgelegten Punktesystemen. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Projektauswahlkriterien werden auf der Internetseite des LFB im Bereich der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.
2.2.3 Die Auszahlungsanträge sind formgebunden bis spätestens 31. Oktober an die Bewilligungsbehörde zu stellen.
2.2.4 Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt auf dem Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag für Vorhaben im Maßnahmenbereich III. hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen (Belegliste) einschließlich der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe beziehungsweise im Vorhabenbereich II. einen Nachweis der erbrachten Leistung in Form des Beratungsprotokolls gemäß Nummer II.6.2 einzureichen.
Für Vorhaben im Maßnahmenbereich I. sind mit dem Auszahlungsantrag die bezahlten Rechnungen einzureichen, soweit das Vorhaben in Unternehmerleistung umgesetzt wurde.
Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises und der Inaugenscheinnahme durch die Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen von diesem Grundsatz abweichend in eigenem Ermessen von der 10-Prozent-Einbehalt-Regelung der Nummer 1.4 ANBest-EU absehen.
2.3 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 6 ANBest-EU gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.
2.4 Zu beachtende Vorschriften und Regelungen
2.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
2.4.2 Beim Einsatz von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014–2020, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.
2.4.3 Die Daten des Zuwendungsempfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des EPLR eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe gemäß Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf der speziellen vom Bund und den Ländern gemeinsam betriebenen Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internetadresse
https://www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Foerderung-Agrarsozialpolitik/_Texte/StaatlicheBeihilfen Agrar-Fischerei-undForstsektor.html
veröffentlicht werden.
2.5 Kürzungen und Verwaltungssanktionen
Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung oder Verwaltungssanktionen zu prüfen. Kürzungen oder Verwaltungssanktionen werden nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.
3 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.