Förderprogramm

Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und Erhaltung der Kulturlandschaft (KULAP 2014)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Brandenburg, Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

zuständiger Landkreis, zuständige kreisfreie Stadt

Weiterführende Links:
Förderung Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Landwirtin oder Landwirt umweltgerecht wirtschaften möchten und sich für den Klimaschutz in der Landwirtschaft einsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Länder Brandenburg und Berlin fördern Sie mit Unterstützung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei landwirtschaftlichen Produktionsverfahren, die in besonderem Maße die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Klimaschutz gewährleisten und unterstützen.

Sie bekommen die Förderung für

  • die Beibehaltung und Einführung ökologischer Anbauverfahren,
  • besonders nachhaltige Verfahren im Ackerbau,
  • besonders nachhaltige Verfahren auf dem Dauergrünland,
  • besonders nachhaltige Verfahren bei Dauerkulturen sowie
  • die Erhaltung der Vielfalt genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang der jeweiligen Maßnahme.

Wenn Sie Ihren Sitz in Brandenburg haben oder länderübergreifend Flächen bewirtschaften, stellen Sie den Antrag ist bis zum 31.12. eines Jahres vor Verpflichtungsbeginn beim zuständigen Amt für Landwirtschaft. Als Landwirtin oder Landwirt in Berlin wenden Sie sich an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

Reichen Sie den jährlichen Zahlungsantrag im Rahmen des Sammelantrages bis zum 15.5. des Folgejahres bei der Bewilligungsbehörde ein. 

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre zu fördernde landwirtschaftliche Fläche muss in den Ländern Brandenburg und/oder Berlin liegen. Einige Maßnahmen sind nur dann förderfähig, wenn die betreffenden Flächen sich in besonderen Gebieten (der sogenannten „Förderkulisse“) befinden.
  • Ihre Fläche darf im Rahmen einer Maßnahme eine Mindestschlaggröße von 0,3 Hektar nicht unterschreiten. Der Tierbesatz des antragstellenden Unternehmens darf bei allen flächenbezogenen Programmteilen (Teil B bis Teil E sowie Teil G 1) 2 Großvieheinheiten je Hektar nicht überschreiten.
  • Sie müssen für die Dauer der Verpflichtung das Nutzungsrecht für alle einbezogenen Flächen besitzen. Der Verpflichtungszeitraum darf die Dauer von 5 Jahren nicht unterschreiten.
  • Je nach Maßnahme müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (KULAP 2014)

[Vom 14. September 2020,
verlängert durch Erlass vom 11. März 2021]

I Allgemeine Regelungen

I 1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

Das Land Brandenburg und das Land Berlin gewähren auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014–2020 und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für landwirtschaftliche Unternehmen für die Durchführung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren.

I 1.1 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und die Erhaltung der Umweltqualität verfolgt.

Die geförderten Leistungen betreffen freiwillige fünfjährige oder bei Verlängerung bis zu siebenjährige Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 betreffend die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen.

I 1.2 Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin

Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I 2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die in besonderem Maße die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Klimaschutz gewährleisten und unterstützen. Dabei gilt es zum Schutz der Umwelt sowie zur Erhaltung des ländlichen Lebensraumes, der Landschaft und ihrer Merkmale, der Wasserressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt beizutragen. In diesem Sinne erfolgen Zuwendungen gemäß der Gliederung im GAK-Rahmenplan für:

Teil B: Beibehaltung und Einführung ökologischer Anbauverfahren

Teil C: Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Ackerbau

Teil D: Förderung besonders nachhaltiger Verfahren auf dem Dauergrünland

Teil E: Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen

Teil F: entfällt

Teil G: Erhaltung der Vielfalt der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft

I 3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

Zuwendungsberechtigt für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 sowie Maßnahmen des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind vorbehaltlich spezieller Regelungen bei einzelnen Maßnahmen Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Für Begünstigte nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Ökologischer Landbau) gilt darüber hinaus Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

I 4 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss/Förderverpflichtungen

I 4.1 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss

I 4.1.1 Zuwendungsfähige Flächen

Zuwendungsfähige Flächen sind grundsätzlich alle landwirtschaftlich genutzten Flächen (LF) in den Ländern Brandenburg und Berlin, vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Teilmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Die Förderung kann je nach Maßnahme auf geeignete, spezifisch eingegrenzte Gebiete beschränkt werden.

Im Übrigen sind weitere Flächen zuwendungsfähig, sofern sie im Digitalen Feldblockkataster erfasst sind.

Die zu fördernde Fläche darf im Rahmen einer Maßnahme eine Mindestschlaggröße von 0,3 ha nicht unterschreiten.

I 4.1.2 Nicht zuwendungsfähige Flächen

Nicht zuwendungsfähig sind Flächen,

  • für die keine Nutzungsberechtigung besteht,
  • welche gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a), c), d), f), g), h), i) und j) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als ökologische Vorrangfläche beantragt wurden,
  • welche gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b) i) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sind,
  • auf denen adäquate gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind,
  • auf denen adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden,
  • auf denen Klärschlamm ausgebracht wurde.

Ausgeschlossen von der Förderung nach Maßnahmen II D 1.2.1 und II D 1.2.2 sind Betriebe, denen nach § 6 der Düngeverordnung eine amtliche Genehmigung erteilt wurde, höhere Mengen als 170 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, aufzubringen.

I 4.1.3 Ausschluss der Doppelförderung

Vorbehaltlich der Kombination von verschiedenen Maßnahmen auf derselben Fläche gemäß der Kombinationstabelle (Anhang 1) ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn auf derselben Fläche bzw. für dasselbe Tier Zahlungen anderer Beihilferegelungen oder Finanzierungen Dritter mit jeweils gleichem Förderinhalt wie in den Maßnahmen B bis G in Anspruch genommen werden.

Die Förderung ist weiterhin ausgeschlossen bei identischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

I 4.2 Förderverpflichtungen

I 4.2.1 Maximaler Tierbesatz

Der Tierbesatz des antragstellenden Unternehmens darf bei allen flächenbezogenen Förderprogrammen (Teil B bis Teil E sowie Teil G 1) 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha LF des Betriebes nicht überschreiten.

I 4.2.2 Verpflichtungszeitraum

Der Verpflichtungszeitraum beginnt bei allen Teilmaßnahmen am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt und darf die Dauer von 5 Jahren nicht unterschreiten. Der Verpflichtungszeitraum kann bis zum Ende der EU-Förderperiode um bis zu 2 Jahre verlängert werden.

Für die Berechnung des Tierbestandes des betreffenden Verpflichtungsjahres werden die Angaben des bis zum 15. Januar auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahres zu übermittelnden Tierbestandsnachweises herangezogen.

I 4.2.3 Schlagdokumentation/Bestandsregister

Die Einhaltung aller flächen- oder tierbezogenen gesetzlichen und in den Fördermaßnahmen festgelegten Anforderungen sowie alle sonstigen flächenbezogenen Maßnahmen und Untersuchungsergebnisse sind bezogen auf den Einzelschlag bzw. auf den Tierbestand des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin zu dokumentieren. Zum Nachweis ist die Schlagdokumentation bzw. das Bestandsregister jeweils bis zum 31. Dezember eines Verpflichtungsjahres abzuschließen und für Kontrollzwecke vorzuhalten. Folgende Mindestangaben sind für den Einzelschlag erforderlich:

Schlagbezeichnung (Schlagnummer, Feldblock, ggf. Schlagname)

  • Förderprogramm
  • Bodenbearbeitungs- und Pflegemaßnahmen (Termine, Arbeitsgänge)
  • organische und mineralische Düngung (Termin, Art, Menge oder keine Anwendung kenntlich machen)
  • Pflanzenschutzmaßnahmen (Termin, Präparat, Menge oder keine Anwendung kenntlich machen)
  • Ernte (Termin, Art des Ernteguts, Erntemengen)

Bei Dauerkulturen (einschließlich Streuobstbeständen) sind zusätzlich aufzuführen:

  • Anzahl der ertragsfähigen Bäume und Reihen- oder Pflanzabstand
  • Rodungs- oder Ersatzmaßnahmen

Bei Beweidung sind zusätzlich aufzuführen:

  • Tierart und Anzahl gemäß betrieblichem Tierbestandsnachweis
  • Auf- und Abtriebstermine

Im Bestandsregister sind Tierzahlen sowie Zugangs- und Abgangsdaten zu dokumentieren.

Die Bestandsregister und Schlagdokumentationen können auch elektronisch geführt werden. Sie sind während des gesamten fünf- bis siebenjährigen Verpflichtungszeitraumes aufzubewahren. Darüber hinaus wird in den Zuwendungsbescheiden die ANBest für verbindlich erklärt.

I 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

I 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

I 5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

I 5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

I 5.4 Höhe der Zuwendung: siehe Teil II „Spezifische Regelungen“

I 5.5 Bagatellgrenze für Maßnahmen (je EU-Code) unter II B bis II G: 250 Euro je Unternehmen und Jahr

I 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

I 6.1 Umwandlung einer Verpflichtung

Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin kann mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde während des Verpflichtungszeitraumes die bestehende Verpflichtung in eine andere gleich- oder höherwertige Verpflichtung umwandeln, sofern damit erhebliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind und/oder die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird.

Für die umgewandelte Verpflichtung beginnt der Verpflichtungszeitraum neu.

I 6.2 Anpassung der Verpflichtung

Während des Verpflichtungszeitraumes einer bestehenden Verpflichtung kann die Bewilligungsbehörde eine Anpassung der Verpflichtung genehmigen, wenn diese Anpassung im Rahmen des genehmigten EPLR möglich ist und den Zielsetzungen der ursprünglichen Verpflichtung entspricht (Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014).

Die angepasste Verpflichtung ist während der restlichen Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung zu erfüllen, sofern nicht die Anpassung in einer Verlängerung der ursprünglichen Verpflichtung besteht.

I 6.3 Vergrößerung der Verpflichtungsfläche

Will der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin den Umfang der in die Verpflichtung einbezogenen Flächen erweitern, sei es durch Einbeziehung weiterer innerbetrieblicher und/oder zulässige Nutzung bislang nicht zum Betrieb gehörender Flächen, so kann

  • für den restlichen Verpflichtungszeitraum die zusätzliche Fläche in die bestehende Verpflichtung einbezogen werden, wenn sie den Umweltzielen der Verpflichtung dient, die Kontrollfähigkeit erhalten bleibt und das durch die Art der Verpflichtung, die Größe der Fläche und die Länge des restlichen Verpflichtungszeitraumes gerechtfertigt ist (Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014). Das ist der Fall, wenn die Erweiterung der Fläche 20% der ursprünglichen Verpflichtungsfläche nicht überschreitet und der restliche Verpflichtungszeitraum mindestens 2 Jahre umfasst.

Ist dies nicht der Fall, muss der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin

  • die ursprüngliche Verpflichtung durch eine neue Verpflichtung ersetzen; dabei ist die gesamte Fläche einzubeziehen. Die neue Verpflichtung muss gleich oder höherwertiger in Bezug auf die ursprüngliche Verpflichtung sein. Eine Anrechnung des in der bisherigen Verpflichtung erfüllten Zeitraumes auf die neue Verpflichtung ist ausgeschlossen (Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2014).

I 6.4 Verpflichtungsübergabe/-übernahme

Überträgt ein Zuwendungsempfänger/eine Zuwendungsempfängerin während der Laufzeit der Verpflichtung seinen/ihren Betrieb ganz oder die Gesamtheit der Flächen, die der Verpflichtung unterliegen oder einzelne Flächen davon auf eine andere Person, so kann gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 diese Person die übertragene Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen, wenn die eigene Verpflichtung mindestens genau dieselbe oder eine längere Laufzeit besitzt, wie die der übernommenen Verpflichtung. Ist die restliche Laufzeit der übernommenen Verpflichtung länger als die eigene, ist ein Neuantrag zum Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme zu stellen.

Die Übergabe und Übernahme von Verpflichtungen sollte grundsätzlich zu Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres erfolgen.

I 6.5 Auswirkungen von Flurbereinigungs- bzw. Bodenordnungsverfahren

Wird der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren an der Erfüllung seiner/ihrer eingegangenen Verpflichtung gehindert, so treffen die Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Unternehmens anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird (Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013).

I 6.6 Vorgehen bei Änderungen

Die Änderungsanträge nach I 6.1 bis I 6.3 sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde im Vorjahr des Jahres, das dem Wirksamwerden der Änderung vorausgeht, zu stellen.

Die Verpflichtungsübergabe nach I 6.4 ist der zuständigen Bewilligungsbehörde durch den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin unverzüglich, spätestens am Tage ihres Wirksamwerdens, mitzuteilen.

I 6.7 Einhaltung von Verpflichtungen

Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat neben den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen aus Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffern ii) und iii) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts einzuhalten.

I 6.8 Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände (Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 i.V.m. Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014) wird die Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Tod des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin,
  • länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin,
  • eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  • unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
  • eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt,
  • Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin (oder eine bevollmächtigte Person) hierzu in der Lage ist.

I 6.9 Erweiterung der Prüfrechte

Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (bei einer Beteiligung mit Bundesmitteln), der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger/der Zuwendungsempfängerin zu prüfen.

I 6.10 Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten1) (www.eler.brandenburg.de).

II Spezifische Regelungen

II B Beibehaltung und Einführung ökologischer Anbauverfahren

II B 1 Förderung ökologischer Anbauverfahren

II B 1.1 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist eine besonders nachhaltige und standortangepasste Bewirtschaftung der Anbauflächen durch Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren. Ziel ist die Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Ressourcen einhergeht. Durch die ökologische Bewirtschaftung des Dauergrünlandes und der Ackerflächen wird der Nährstoffeintrag in Gewässer verringert, die biologische Vielfalt gefördert und durch die Kohlenstoffspeicherung ein Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels geleistet.

II B 1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Einführung und/oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren im gesamten Betrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

a) auf Ackerland

b) auf Dauergrünland

c) im Gemüse- und Zierpflanzenbau (inkl. Erdbeeren, Spargel, Rhabarber, Heil- und Gewürzpflanzen)

d) bei Dauerkulturen von Stein- und Kernobst sowie dazugehörige Baumschulkulturen

e) bei Dauerkulturen von Beeren- und Wildobst sowie dazugehörige Baumschulkulturen

II B 1.3 Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

II B 1.3.1 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss

a) Betriebsinhaber gemäß I 3 dieser Richtlinie

b) Die ununterbrochene Teilnahme des Betriebes am Öko-Kontrollverfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 während des gesamten Verpflichtungszeitraumes hat der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin durch Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 29 der o. g. Verordnung nachzuweisen. Die Laufzeit der vorzulegenden Bescheinigungen muss ohne Unterbrechung aneinander anschließen. Eine Unterbrechung führt zum Verlust der Förderung.

II B 1.3.2 Förderverpflichtungen

a) Die jährlich erfolgte Beerntung der beantragten Flächen ist in der Schlagdokumentation nachzuweisen.

b) Auf Ackerflächen unter Maßnahme II B 1.2 a) sind jährlich mindestens 3 verschiedene Hauptfrüchte anzubauen, wenn die Ackerfläche mehr als 10 ha und kleiner gleich 30 ha umfasst. Ist die Ackerfläche des Betriebes größer als 30 ha, sind jährlich mindestens 4 verschiedene Hauptfrüchte anzubauen.

c) Auf mindestens 10% der Ackerfläche müssen Leguminosen und/oder Leguminosengemenge angebaut werden. Betriebe mit kleiner gleich 10 ha Ackerfläche sind davon befreit.

Nach Beendigung des Anbaus von Leguminosen und/oder Leguminosengemengen im Antragsjahr (bei Luzerne nach drei- bis fünfjährigem Anbau) ist eine abtragende Winterkultur oder Winterzwischenfrucht anzubauen.

d) Bei der Nutzung des Grünlandes durch Beweidung und/oder Mahd unter Maßnahme II B 1.2 b) ist ein mittlerer jährlicher Tierbesatz von mindestens 0,5 rauhfutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGV) je ha Dauergrünland des Betriebes nachzuweisen.

e) Bei der Bewirtschaftung geschlossener Obstbestände (Ertragsanlagen) der unter Maßnahme II B 1.2 d) und e) genannten Dauerkulturen ist folgendes zu beachten:

  • Entsprechend den Erfordernissen ist in jedem, aber zumindest in jedem zweiten Jahr eine Schnittmaßnahme an den Gehölzen vorzunehmen.
  • Die Beseitigung von Gehölzen in Dauerkulturen ist während des Verpflichtungszeitraumes nur zulässig, wenn eine Nachpflanzung erfolgt. Gleiches gilt bei abgestorbenen Gehölzen.
  • Die Pflege der Flächen unter den Bäumen/Sträuchern hat jährlich mindestens einmal bis zum 15. Juni zu erfolgen.

f) Auch im Fall der Pensionstierhaltung sind die Tiere nach den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zu halten.

II B 1.4 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Bereiche gemäß II B 1.2 jährlich

a) 209 Euro je ha Ackerland,

b) 210 Euro je ha Dauergrünland,

c) 415 Euro je ha Gemüse- und Zierpflanzenbau (inkl. Erdbeeren, Spargel, Rhabarber, Heil- und Gewürzpflanzen),

d) 750 Euro je ha Stein- und Kernobstanlagen sowie entsprechende Baumschulkulturen,

e) 665 Euro je ha bei Dauerkulturen von Beeren- und Wildobst sowie entsprechende Baumschulkulturen.

Bei Einführern beträgt die Höhe der Zuwendung ab dem Jahr 2021 in den ersten zwei Jahren des Verpflichtungszeitraumes gemäß Nummer II B 1.2 jährlich

f) 935 Euro je ha Gemüse- und Zierpflanzenbau (inkl. Erdbeeren, Spargel, Rhabarber, Heil- und Gewürzpflanzen),

g) 1.275 Euro je ha Stein- und Kernobstanlagen sowie entsprechende Baumschulkulturen,

h) 1.125 Euro je ha bei Dauerkulturen von Beeren- und Wildobst sowie entsprechende Baumschulkulturen.

Ab dem dritten Verpflichtungsjahr wird die Höhe der Zuwendung auf die in Nummer II B 1.4 c), d) und e) genannten Beträge abgesenkt.

Für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erhöht sich ab dem Jahr 2021 die jährliche Zuwendung um 50 Euro je ha. Dieser Kontrollkostenzuschuss wird jedoch maximal bis zu einer Höhe von 600 Euro je Unternehmen/Jahr gewährt.

II B 1.5 Sonstige Bestimmungen

a) Sind gemäß Absatz II B 1.3.2 b) drei Hauptfrüchte gefordert, darf die größte Hauptfrucht 60% der Ackerfläche und die Summe der beiden größten Hauptfrüchte 90% der Ackerfläche nicht überschreiten. Sind 4 Hauptfrüchte vorgeschrieben, darf die größte Hauptfrucht 60% der Ackerfläche und die Summe der beiden größten Hauptfrüchte 80% der Ackerfläche nicht überschreiten. Die Summe aus den drei größten Hauptfrüchten darf 90% der Ackerfläche nicht überschreiten. Hinweise zur Anbaudiversifizierung sind dem Merkblatt zu dieser Richtlinie zu entnehmen.

b) Werden im Rahmen der Anbaudiversifizierung bodenverbessernde Kulturen als Gründüngungsmaßnahme angebaut, darf deren Anteil 30% der Ackerfläche nicht überschreiten. Empfehlungen für anzubauende Kulturen sind dem Merkblatt zu dieser Richtlinie zu entnehmen.

c) Bei der Aussaat von Leguminosengemengen muss der Gewichtsanteil bei großkörnigen Leguminosen mindestens 60% und bei kleinkörnigen Leguminosen mindestens 20% an der Aussaatmenge betragen. Die Anteile müssen anhand von Saatgutbelegen, Rückstellproben u.a. nachgewiesen werden (Eigenerklärungen sind nicht ausreichend).

d) Werden auf mehr als 75% der Ackerfläche Arten der Hauptkultur „Gras oder andere Grünfutterpflanzen“ und/oder „Leguminosen“ angebaut, muss für diese Flächen zusammen mit dem Dauergrünland ein jährlicher Viehbesatz von 0,5 RGV je ha nachgewiesen werden. Diese Flächen unterliegen dann nicht der Anbaudiversifizierung. Übersteigt die restliche Ackerfläche 10 ha, müssen für die verbleibenden Flächen die Anforderungen der Anbaudiversifizierung eingehalten werden.

e) Die Prüfung nach II B 1.5 Buchstabe d) erfolgt nicht bei Betrieben mit kleiner gleich 10 ha Ackerfläche. Diese müssen keinen jährlichen Viehbesatz von 0,5 RGV je ha nachweisen.

f) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nutzt das Dauergrünland im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal jährlich bis zum 15. Oktober durch Beweidung und/oder Mahd mit Beräumung des Mähgutes.

g) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den beantragten Dauergrünlandflächen keine der folgenden Maßnahmen vor:

– Beregnung,

– Meliorationen.

h) Für die Personen, die den Pflegeschnitt in Dauerkulturen durchführen, ist der Nachweis einer fachlichen Qualifikation (z.B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbescheinigung, Teilnahmebescheinigung von einem Schnittkurs, Baumwart) zu erbringen.

i) Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Bienenhaltung oder für die ökologische Aquakultur stellen keinen Verstoß gegen die Zuwendungsbestimmungen dar.

II C Besonders nachhaltige Verfahren im Ackerbau

II C1 Klima, Wasser und Boden schonende Nutzung oder Umwandlung von Ackerland

II C 1.1 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Anwendung nachhaltiger Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Nutzung bzw. Umwandlung von Ackerland als bzw. in Grünland, soweit diese Verfahren dem Schutz von Klima, Wasser und Boden dienen.

II C 1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ackerflächen, auf denen eine der beiden folgenden Nutzungsänderungen zur besonderen Berücksichtigung der Belange des Klima-, Wasser- und Bodenschutzes vorgenommen werden:

a) Nutzung von Ackerland als extensives Grünland

b) Dauerhafte Umwandlung von Ackerland in extensives Dauergrünland

II C 1.3 Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

II C 1.3.1 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss

a) Zuwendungsempfänger gemäß I 3 dieser Richtlinie

b) Die Ackerfläche befindet sich in der festgelegten Kulisse und ist als förderfähig ausgewiesen. Dabei gelten für die Maßnahme II C 1.2 a) die ausgewiesene Kulisse der Gewässerrandflächen und der AUKM-Wassererosionskulisse und für die Maßnahme II C 1.2 b) die Moorkulisse auf Ackerland.

c) In der Maßnahme II C 1.2 a) werden ausschließlich Streifen mit einer Breite von mindestens 10 m bis höchstens 50 m entlang von Gewässerrändern bzw. auf wassererosionsgefährdeten Standorten gefördert.

II C 1.3.2 Förderverpflichtungen

a) Zur Erreichung des Zuwendungszwecks der Maßnahme sind zum Verpflichtungsbeginn auf der betreffenden Ackerfläche narbenbildende Gräser oder andere für herkömmliches Grünland standorttypische Grünfutterpflanzen (Standardmischungen für Wiesen, Mähweiden oder Weiden) anzubauen.

b) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin verzichtet auf wendende und lockernde Bodenbearbeitung.

c) Auf den beantragten Flächen ist jegliche Stickstoffdüngung verboten. Die Beweidung ist erlaubt.

II C 1.4 Höhe der Zuwendung

a) 270 Euro je ha und Jahr für die Förderung nach II C 1.2 a)

b) 1.300 Euro je ha und Jahr für die Förderung nach II C 1.2 b)

II C 1.5 Sonstige Bestimmungen

a) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nutzt die entstandene Grünlandfläche im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal jährlich bis zum 15. Oktober durch Beweidung und/oder Mahd mit Beräumung des Mähgutes.

b) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den beantragten Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor:

– Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

– Beregnung,

– Meliorationen.

Die zuständige Behörde für Pflanzenschutz kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausnahmsweise genehmigen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Das gilt z.B. für die Bekämpfung von Giftpflanzen.

c) Eine entzugsorientierte mineralische Düngung mit P, K, Mg, Kalk und Mikronährstoffen ist zulässig, wenn die aktuellen Bodenuntersuchungsergebnisse die Unterschreitung der Gehaltsklasse C ausweisen. Das Bodenuntersuchungsergebnis (nicht älter als 24 Monate) ist vorzulegen.

d) Ackerflächen, die gemäß II C 1.2 a) gefördert werden, behalten den Grünlandbestand für die Dauer der Verpflichtung bei und zählen zur Hauptbodennutzung Ackerland.

e) Ackerflächen, die gemäß II C 1.2 b) gefördert werden, zählen ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zur Hauptbodennutzung Dauergrünland.

II D Besonders nachhaltige Verfahren auf dem Grünland

II D 1 Extensive Bewirtschaftung von Einzelflächen auf Grünland durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung

II D 1.1 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist eine besonders nachhaltige und standortangepasste Bewirtschaftung des Dauergrünlandes zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Ressourcen einhergeht. Durch die nachhaltige, ressourcenschonende Bewirtschaftung des Dauergrünlandes wird ein wichtiger Beitrag zur Kohlenstoffbindung in hydromorphen Böden und zur Verminderung des Nährstoffeintrages in Gewässer geleistet.

II D 1.2 Gegenstand der Förderung

II D 1.2.1 Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung.

II D 1.2.2 Zusätzlich zum Fördergegenstand nach Maßnahme II D 1.2.1 können weitere Bindungen beantragt werden:

a) Verzicht auf jegliche Düngung, Beweidung ist zulässig,

b) ausschließliche Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen,

c) Verzicht auf jegliche Düngung und ausschließliche Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen.

In Kombination mit II D 1.2.1 ist nur II D 1.2.2 a) oder b) oder c) zur Beantragung zulässig.

In der ausgewiesenen Moorkulisse auf Grünland sind nur die Bindungen II D 1.2.2 a) oder c) ohne die Grundförderung nach Maßnahme II D 1.2.1 zur Beantragung zulässig.

II D 1.3 Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

II D 1.3.1 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss

a) Zuwendungsempfänger gemäß I 3 dieser Richtlinie

b) Die Dauergrünlandflächen befinden sich im ersten Antragsjahr in der für Brandenburg und Berlin nach Aspekten des Natur-, Gewässer- und Moorschutzes festgelegten Kulisse und sind als förderfähig ausgewiesen. Ein Bestätigungsvermerk der zuständigen Naturschutzbehörde ist einmalig vom Antragsteller für den fünfjährigen Verpflichtungszeitraum der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

II D 1.3.2 Förderverpflichtungen

a) Verzicht auf wendende und lockernde Bodenbearbeitung (kein Pflügen, Grubbern oder Scheiben)

b) Verzicht auf das Ausbringen von mineralischen Stickstoffdüngemitteln

II D 1.4 Höhe der Zuwendung

Grundförderung 140 Euro je ha und Jahr für die Maßnahme II D 1.2.1 und zusätzlich:

a) 50 Euro je ha und Jahr für die Maßnahme II D 1.2.2 a) oder

b) 80 Euro je ha und Jahr für die Maßnahme II D 1.2.2 b) oder

c) 85 Euro je ha und Jahr für die Maßnahme II D 1.2.2 c).

II D 1.5 Sonstige Bestimmungen

a) Auf den Flächen der Maßnahmen D II 1.2.1 und II D 1.2.2 b) ist eine entzugsorientierte mineralische Düngung mit P, K, Mg, Kalk und Mikronährstoffen zulässig, wenn die aktuellen Bodenuntersuchungsergebnisse die Unterschreitung der Gehaltsklasse C ausweisen. Das Bodenuntersuchungsergebnis (nicht älter als 24 Monate) ist vorzulegen.

b) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nutzt das Dauergrünland im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal jährlich bis 15. Oktober durch Beweidung und/oder Mahd mit Beräumung des Mähgutes.

c) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den beantragten Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor:

– Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

– Beregnung,

– Meliorationen.

Die zuständige Behörde für Pflanzenschutz kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ausnahmsweise genehmigen, wenn der Verzicht auf die Anwendung hinsichtlich der Flächennutzung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde.

d) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat die Pflicht, die Grünlandnarbe durch eine schonende Bewirtschaftung zu erhalten.

e) Bei der Nutzung des Dauergrünlandes durch Beweidung und/oder Mahd ist ein mittlerer jährlicher Tierbesatz von mindestens 0,3 RGV je ha Hauptfutterfläche des Betriebes nachzuweisen.

f) Eine Kombination mit einzelnen Maßnahmen unter Punkt II D 2 „Umweltgerechte Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen durch Nutzungsbeschränkung infolge später Nutzungstermine“ ist gemäß Kombinationstabelle (Anlage 1) zulässig.

g) Sofern es aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich ist, kann ein Nutzungsplan vereinbart werden, dessen Einhaltung durch die zuständige Naturschutzbehörde zu bestätigen ist.

h) Die Ausbringung von festen oder flüssigen Gärresten aus Biogasanlagen oder das Ausbringen von Biogasgülle auf Flächen der Maßnahmen II D 1.2.1 und II D 1.2.2 b) ist erlaubt, soweit die Ausbringung organischer und organisch-mineralischer Düngemittel einschließlich Weidegang 100 kg N je ha nicht übersteigt. Auf den Flächen der Maßnahmen II D 1.2.2 a) und II D 1.2.2 c) ist die Ausbringung von festen oder flüssigen Gärresten aus Biogasanlagen oder das Ausbringen von Biogasgülle auf beantragten Schlägen nicht erlaubt.

II D 2 Umweltgerechte Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen durch Nutzungsbeschränkung infolge später Nutzungstermine

II D 2.1 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist eine besonders nachhaltige und standortangepasste Bewirtschaftung von Dauergrünland zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit einer Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Ressourcen einhergeht. Die vorgegebenen Nutzungsbeschränkungen dienen der Wiederherstellung und Erhaltung der biologischen Vielfalt sowie dem Schutz von bodenbrütenden Vogelarten.

II D 2.2 Gegenstand der Förderung

II D 2.2.1 Gefördert wird die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen infolge von Nutzungsbeschränkungen durch den Verzicht auf Pflegemaßnahmen (z.B. Walzen, Schleppen, Striegeln), das Nachsäen, die Ausbringung mineralischer und organischer Düngemittel sowie die Nutzung durch Beweidung und/oder Mahd auf den betreffenden Dauergrünlandflächen ab 1. April für mindestens 2,5 Monate.

Die erste Nutzung erfolgt:

a) nach dem 15. Juni (Grundförderung 1).

Aufbauend auf diesem Fördergegenstand kann der erste Nutzungstermin um weitere Wochen verschoben werden, wenn es der Erreichung gebietsspezifischer Umweltziele dient. Festgelegt werden folgende gebietsspezifische Nutzungstermine:

b) nach dem 1. Juli

c) nach dem 15. Juli

d) Nutzungsbeschränkung vom 15. Juni bis zum 31. August (Grundförderung 2)

Die Förderung nach Maßnahme II D 2.2.1 a) kann nur mit b) oder c) kombiniert werden. Die Förderung nach d) ist eine eigenständige Grundförderung und kann innerhalb dieser Maßnahme nicht kombiniert werden.

Bei der Grundförderung 2 bestehen die o. g. Nutzungsbeschränkungen nur im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 31. August, so dass die Dauergrünlandflächen davor und danach bewirtschaftet werden dürfen.

II D 2.2.2 Ausgleich für Nutzungstermine in Natura 2000-Gebieten:

Nutzung

e) nach dem 15. Juni

f) nach dem 01. Juli

g) vor dem 15. Juni und nach dem 31. August

h) nach dem 15. August

Diese Nutzungstermine werden zur Kombination mit Maßnahmen aus der Richtlinie Natura 2000 angeboten. Sonstige Auflagen (Stickstoffverzicht) werden über die Richtlinie Natura 2000 ausgeglichen. Die Termine e) bis h) (Bindungen) stehen nicht zur Beantragung in Kombination mit dem Ökologischen Landbau zur Verfügung.

II D 2.3 Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

II D 2.3.1 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss

a) Zuwendungsempfänger gemäß I 3 dieser Richtlinie

b) Die Dauergrünlandflächen befinden sich im ersten Antragsjahr in der für Brandenburg und Berlin nach Aspekten des Natur- und Gewässerschutzes festgelegten Kulisse und sind als förderfähig ausgewiesen. Ein Bestätigungsvermerk der zuständigen Naturschutzbehörde ist einmalig vom Antragsteller für den fünfjährigen Verpflichtungszeitraum der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

c) Die Beweidungsdichte darf im Zeitraum der Nutzungsbeschränkung 1,5 GVE je ha nicht überschreiten.

II D 2.3.2 Förderverpflichtungen

a) Verzicht auf wendende und lockernde Bodenbearbeitung (kein Pflügen, Grubbern oder Scheiben)

b) Nutzungsbeschränkung für mindestens 2,5 Monate

c) Einhaltung zusätzlicher Anforderungen durch gebietsspezifische spätere Nutzungstermine

II D 2.4 Höhe der Zuwendung

a) 114 Euro je ha und Jahr für die Förderung nach II D 2.2.1 a) (Grundförderung 1)

b) 50 Euro je ha und Jahr für die Förderung nach II D 2.2.1 b)

c) 56 Euro je ha und Jahr für die Förderung nach II D 2.2.1 c)

d) 115 Euro je ha und Jahr für die Förderung nach II D 2.2.1 d) (Grundförderung 2)

Ausgleich für Nutzungstermine in Natura 2000-Gebieten (II D 2.2.2):

e) 45 Euro je ha und Jahr für die Förderung nach II D 2.2.2 e)

f) 85 Euro je ha und Jahr für die Förderung nach II D 2.2.2 f)

g) 96 Euro je ha und Jahr für die Förderung nach II D 2.2.2 g)

h) 200 Euro je ha und Jahr für die Förderung nach II D 2.2.2 h)

II D 2.5 Sonstige Bestimmungen

a) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nutzt das Dauergrünland im Verpflichtungszeitraum mindestens einmal jährlich bis 15. Oktober durch Beweidung und/oder Mahd mit Beräumung des Mähgutes.

b) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den beantragten Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor:

– Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für II D 2.2.1 a) bis d),

– Beregnung,

– Meliorationen.

Die zuständige Behörde für Pflanzenschutz kann ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Das gilt z.B. für die Bekämpfung von Giftpflanzen.

c) Sofern es aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich ist, kann die zuständige Naturschutzbehörde den Nutzungstermin um bis zu 4 Wochen nach vorn oder hinten verschieben. Diese Abweichungen sind durch die zuständige Naturschutzbehörde der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

d) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat die Pflicht, die Grünlandnarbe durch eine schonende Bewirtschaftung zu erhalten.

e) Gekennzeichnete Brutplätze sind bei der Nutzung auszusparen.

f) Sofern es aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich ist, kann ein Nutzungsplan vorgegeben werden, dessen Einhaltung durch die zuständige Naturschutzbehörde zu bestätigen ist.

g) Eine Kombination mit einzelnen Maßnahmen unter Punkt II D 1 „Extensive Bewirtschaftung von Einzelflächen auf Grünland durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung“ ist gemäß Kombinationstabelle (Anlage 1) zulässig. In diesem Fall ist der geforderte Tierbesatz der Maßnahme II D 1 einzuhalten.

h) Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen und Striegeln sind in der Regel bis zum 30. März zulässig.

II D 3 Pflege von Heiden, Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandstandorten

II D 3.1 Zuwendungszweck

Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung und der Schutz von ertragsarmen Heiden, Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandstandorten durch Beweidung oder reine Mahd. Diese mageren Offenlandstandorte stellen wertvolle, artenreiche Biozönosen dar und haben einen hohen Wert für die Brandenburger und Berliner Kulturlandschaft. Der Gefahr der Verbuschung bzw. der Nutzungsaufgabe kann durch gezielte Beweidung entgegengewirkt werden.

II D 3.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Erhaltung und der Schutz von ertragsarmen Heiden, Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandstandorten.

II D 3.3 Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

II D 3.3.1 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss

a) Zuwendungsempfänger gemäß I 3 dieser Richtlinie

b) Förderfähige Flächen sind nur solche, für die der Pflegebedarf durch die zuständige Naturschutzbehörde im ersten Verpflichtungsjahr bestätigt wurde.

II D 3.3.2 Förderverpflichtungen

Die umweltgerechte Bewirtschaftung von beweidbaren Heiden durch

a) die Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen,

b) die Beweidung mit Rindern und/oder Equiden.

Die umweltgerechte Bewirtschaftung von Trockenrasen und Dauergrünland nach etablierten lokalen Praktiken durch

c) die Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen,

d) die Beweidung mit Rindern und/oder Equiden.

Die umweltgerechte Bewirtschaftung von anderen sensiblen Grünlandflächen durch

e) reine Mahd (Beweidung nicht zulässig).

II D 3.4 Höhe der Zuwendung

a) 294 Euro je ha und Jahr gemäß II D 3.3.2 a)

b) 142 Euro je ha und Jahr gemäß II D 3.3.2 b)

c) 244 Euro je ha und Jahr gemäß II D 3.3.2 c)

d) 92 Euro je ha und Jahr gemäß II D 3.3.2 d)

e) 105 Euro je ha und Jahr gemäß II D 3.3.2 e)

II D 3.5 Sonstige Bestimmungen

Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nutzt die Flächen mindestens einmal jährlich bis zum 15. Oktober durch Beweidung und/oder Mahd mit Beräumung des Mähgutes nach einem abgestimmten Nutzungsplan, dessen Einhaltung durch die zuständige Naturschutzbehörde zu bestätigen ist.

II D 4 Umweltgerechte Bewirtschaftung von bestimmten Dauergrünlandflächen durch Nutzungsbeschränkung infolge von hoher Stauhaltung zur Schonung von Mooren

II D 4.1 Zuwendungszweck

Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung und der Schutz von Mooren auf Grünland, die durch hohe Stauhaltung vor dem Austrocknen bewahrt werden sollen. Damit bleibt das Moor als klimarelevanter Kohlenstoffspeicher erhalten und die sich ausbildende Flora und Fauna leistet einen wichtigen Beitrag zur biologischen Vielfalt auf Grünlandflächen.

II D 4.2 Gegenstand der Förderung

Die umweltgerechte Bewirtschaftung von als Moorstandort ausgewiesenem Grünland durch hohe Stauhaltung. Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin bewirkt ganzjährig eine Wasserrückhaltung von 10 cm unter dem mittleren Geländeniveau, nachgewiesen durch eine feste Markierung der Stauhöhe am Bauwerk (z.B. Bolzen, Stift, Schiene).

II D 4.3 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss

a) Zuwendungsempfänger gemäß I 3 dieser Richtlinie

b) Die Moorfläche befindet sich in der festgelegten Kulisse und ist als förderfähig ausgewiesen.

c) Die Moorfläche verfügt über ein wasserregulierbares System.

d) Die Maßnahme ist mit allen benachbarten, eventuell beeinflussten Flächeninhabern abzustimmen und Einvernehmen herzustellen. Das Einvernehmen ist im Nutzungsplan zu dokumentieren.

e) Die förderrelevante Stauhöhe und die Art der Markierung sind im Nutzungsplan festzulegen. Die Bestätigung der zuständigen Wasserbehörde über die förderrelevante Stauhöhe ist einzuholen.

Das Landesamt für Umwelt und ein technischer Dienstleister erstellen den Nutzungsplan in gemeinsamer Abstimmung mit dem Antragsteller/der Antragstellerin und der zuständigen Wasserbehörde.

II D 4.4 Höhe der Zuwendung

387 Euro je ha und Jahr

II D 4.5 Sonstige Bestimmungen

a) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nutzt die Moorflächen mindestens einmal jährlich bis zum 15. Oktober durch Beweidung und/oder Mahd mit Beräumung des Mähgutes.

b) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den Antragsflächen keine der folgenden Maßnahmen vor:

– Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

– Düngung mit mineralischem oder organischem Stickstoff.

c) Im Bedarfsfall, d.h. wenn das Bewirtschaften der Moorflächen aufgrund zu hoher Wasserstände nicht möglich ist, kann das Stauziel im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Oktober um 20 cm abgesenkt werden

d) Im Bedarfsfall, d.h., wenn das Bewirtschaften der Moorflächen aufgrund zu hoher Wasserstände zu Schäden am Moorboden führen könnte, kann auf eine Beräumung des Mähgutes verzichtet werden. In solchen Fällen ist die jährliche Mulchmahd mit Belassen des Mulchgutes auf der Antragsfläche zulässig. Die Fälle sind gegenüber der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

II E Besonders nachhaltige Verfahren bei Dauerkulturen

II E 1 Pflege extensiver Obstbestände

II E 1.1 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die besonders nachhaltige und standortangepasste Bewirtschaftung von Streuobstbeständen, die im Einklang mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der biologischen Vielfalt stehen.

II E 1.2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Pflege von extensiv genutzten Obstbeständen in Streuobstanlagen.

II E 1.3 Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

II E 1.3.1 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss

a) Zuwendungsempfänger gemäß I 3 dieser Richtlinie

b) Der Obstbaumbestand darf (bezogen auf die Parzelle) 40 Bäume je ha nicht unter- und 100 Bäume je ha nicht überschreiten.

II E 1.3.2 Förderverpflichtungen

Die Zuwendungsempfänger führen die beiden folgenden Maßnahmen durch:

a) einen Erhaltungsschnitt im ersten oder zweiten Verpflichtungsjahr und

b) eine regelmäßige, jährliche Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen den Bäumen durch mindestens einmaliges Mulchen, Mahd oder Beweidung bis spätestens zum 15. Juni.

II E 1.4 Höhe der Zuwendung

6,50 Euro je gepflegtem Baum

II E 1.5 Sonstige Bestimmungen

a) Für die Personen, die Schnittmaßnahmen durchführen, ist der Nachweis einer fachlichen Qualifikation vorzulegen (z.B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbescheinigung, Teilnahmebescheinigung von einem Schnittkurs, Baumwart).

b) Die Beseitigung von Bäumen während des Verpflichtungszeitraums ist nicht zulässig.

c) Sollte eine Nachpflanzung vorgenommen werden, ist für eine gute Entwicklung der Jungbäume zu sorgen. Dabei dürfen nur Bäume nachgepflanzt werden, die eine Mindeststammhöhe von 1,80 m erwarten lassen (Hochstämme).

d) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin nimmt im Verpflichtungszeitraum auf den beantragten Flächen keine der folgenden Maßnahmen vor:

– Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

– Beregnung,

– Meliorationen.

Die zuständige Behörde für Pflanzenschutz kann ausnahmsweise genehmigen, dass Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Jahr des Verpflichtungszeitraums angewendet werden dürfen, wenn der Verzicht auf die Anwendung zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Das gilt z.B. für die Bekämpfung von Giftpflanzen.

II G Erhaltung der Vielfalt genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft

II G 1 Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen

II G 1.1 Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die beim Anbau und der Sortenerhaltung bedrohter, regional angepasster Nutzpflanzen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. Durch den Anbau und Erhalt dieser gefährdeten Nutzpflanzen wird ein Beitrag zur Bewahrung der genetischen Vielfalt geleistet und die Agrobiodiversität verbessert.

II G 1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Erhaltung regionaltypischer Kulturpflanzenarten und -sorten, die durch Generosion bedroht sind, durch:

a) den landwirtschaftlichen Anbau von Saat- oder Pflanzgut oder Mischungen aus Saat- oder Pflanzgut gefährdeter heimischer ein- und zweijähriger Nutzpflanzen und Dauerkulturen, die als solche registriert und anerkannt sind,

b) den Ausgleich des Mehraufwandes für Aussaat, Aufbereitung und Qualitätssicherung kleiner Partien ein- und zweijähriger Nutzpflanzen,

c) die Pflege und den Erhalt von Dauerkulturen als Genreserve.

II G 1.3 Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

II G 1.3.1 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss

a) Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) und deren Zusammenschlüsse, unbeschadet der gewählten Rechtsform.

b) Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

c) Die förderfähigen Nutzpflanzen sind im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Brandenburg und Berlin für die Förderperiode 2014–2020 aufgeführt (http://www.eler.brandenburg.de/sixcms/detail.php/738164).

II G 1.3.2 Förderverpflichtungen

a) Der Anbau der ein- und zweijährigen Kulturen auf der dafür beantragten Fläche unterliegt einer Besichtigungspflicht durch das Referat 43 des LELF (Saatenanerkennung). Die Beurteilung der Feldbestände erfolgt in Anlehnung an die Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes. Gleichzeitig ist die Nachweisführung über die Herkunft der Sorten vorzulegen und durch das Referat 43 des LELF zu bestätigen.

b) Der Zuschlag für kleine Partien ein- und zweijähriger Nutzpflanzen wird nur gewährt, wenn auf der beantragten Fläche die Mindestentfernungen zu Beständen, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten werden (Anlage 4). Im Rahmen der Flächenbesichtigung entscheidet die Saatenanerkennung über die Erfüllung des o. g. Kriteriums. Die Förderung gemäß Maßnahme II G 1.2 b) trägt Bonuscharakter und verpflichtet nicht zur Fünfjährigkeit. Nichterfüllung in Einzeljahren führt nicht zur Rückforderung bereits erhaltener Zuwendungen. Hinweise zum Anbau gefährdeter Nutzpflanzen sind dem Merkblatt zu dieser Richtlinie zu entnehmen.

c) Die Pflege und Erhaltung von Dauerkulturen sind in Form eines Pflanzplans mit genauer Sortenbezeichnung zu dokumentieren. Zur Auffindung der Sorten in der Anlage ist eine Beschilderung vorzunehmen.

II G 1.4 Höhe der Zuwendung

a) bei ein- bis zweijährigen Kulturen: 196 Euro für den Anbau je ha

b) zusätzlich für a) 296 Euro Zuschlag für kleine Partien bei einem Anbauumfang bis zu einem Hektar je Sorte. Eine Kappung der Zuwendung (des Zuschlages) erfolgt jährlich bei 400 Euro je Betrieb.

c) bei Dauerkulturen: 500 Euro für den Anbau je ha

Der Umfang der Förderung ist auf 10 ha je Sorte und 100 ha je Betrieb begrenzt.

II G 1.5 Sonstige Bestimmungen

a) Der Anbau von gefährdeten Nutzpflanzen erfolgt grundsätzlich auf Acker- oder Dauerkulturflächen.

b) Für die Förderung nach Maßnahme II G 1.2 a) und b) unterzieht sich der Antragsteller der Beratung und Koordination des Vereins zur Erhaltung und Rekultivierung von Nutzpflanzen (VERN e. V.). Für die Förderung nach Maßnahme II G 1.2 c) unterzieht sich der Antragsteller der Beratung durch das LELF, Obstbauversuchsstation in Müncheberg (Anlage 4).

c) Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Saat- oder Pflanzgut gefährdeter heimischer Nutzpflanzen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die nach Maßnahme II G 1.2 a) bewirtschaftete Fläche gegenüber der bewilligten Fläche bzw. die Anzahl der Sorten in Sortenerhaltung gegenüber der bewilligten Anzahl, ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Kenntniserlangung zu informieren.

d) Bei der Pflege und dem Erhalt von Dauerkulturen ist der Antragsteller verpflichtet, mit Eintritt in die Ertragsphase Fruchtproben (einzelbaumweise) zur Identitätsprüfung an die Obstbauversuchsstation zu übergeben. Zusätzlich sind jährlich die Abgänge mit Anzahl, Sorte und Rodedatum innerhalb von 30 Tagen nach Rodung der Bewilligungsbehörde zu melden.

II G 2 Erhaltung tiergenetischer Ressourcen

II G 2.1 Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die bei der Zucht und Haltung von Tieren gefährdeter Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. Durch den Erhalt dieser gefährdeten Nutztierrassen wird ein Beitrag zur Bewahrung der genetischen Vielfalt geleistet und die Agrobiodiversität verbessert.

II G 2.2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Zucht oder Haltung von Tieren seltener oder gefährdeter einheimischer Nutztierrassen nach den Erhaltungszuchtprogrammen der zuständigen tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation.

II G 2.3 Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen

II G 2.3.1 Fördervoraussetzungen/Förderausschluss

a) Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG), deren Zusammenschlüsse sowie andere Tierhalter unbeschadet der gewählten Rechtsform, soweit sie Landbewirtschafter sind.

b) Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

c) Gefördert werden nur Rassen, die durch die für Tierzucht zuständige Landesbehörde auf Basis von Empfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Ressourcen nach den Grundsätzen des Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen festgelegt wurden. Für Brandenburg sind das Tiere der Rassen Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind, Deutsches Edelschwein, Deutsche Landrasse, Deutsches Sattelschwein, Rotbuntes Husumer Schwein, Skudden, Merinofleischschaf und Rheinisch Deutsches Kaltblut. Diese von der zuständigen Landesbehörde für Brandenburg festgelegten Rassen sind auch für Berlin förderfähig.

II G 2.3.2 Förderverpflichtungen

a) Die für die Förderung beantragten Tiere müssen in einem Zuchtbuch, das bei Pferd, Rind, Schwein und Schaf von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt wird, eingetragen sein und durch diese jährlich bestätigt werden (mit der Aufnahme ins Zuchtbuch erfolgt die Anerkennung zur Förderung).

b) Die Teilnahme am Erhaltungszuchtprogramm ist durch die zuständige, tierzuchtrechtlich anerkannte Zuchtorganisation jährlich zu bestätigen. Bei der Zucht und Haltung sind die Vorgaben der Fachgremien im entsprechenden Fachprogramm zu beachten.

c) Die angemessene Haltung von Vatertieren zur Aufrechterhaltung der Population ist verpflichtend.

II G 2.4 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird an den gehaltenen Tieren, umgerechnet in Großvieheinheiten (GVE) nach Umrechnungsschlüssel (Anlage 3), bemessen.

Für die Zucht von Nutztieren nach Maßnahme II G 2 jährlich:

a) 230 Euro je GVE bei Rindern (Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind),

b) 166 Euro je GVE bei Schafen (Skudde, Merinofleischschaf),

c) 260 Euro je GVE bei Schweinen (Deutsches Edelschwein, Deutsche Landrasse, Deutsches Sattelschwein, Rotbuntes Husumer Schwein),

d) 140 Euro je GVE bei Pferden (Rheinisch Deutsches Kaltblut),

e) zusätzlich 100 Euro je GVE für die Bereitstellung von Embryonen und/oder Sperma von Tieren für das Zuchtprogramm.

II G 2.5 Sonstige Bestimmungen

a) Das Bestandsregister mit Zu- und Abgängen der Tiere ist ordnungsgemäß zu führen und auf Anfrage der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Es kann ein Verwertungsnachweis gefordert werden.

b) Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger/von der Zuwendungsempfängerin nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die Anzahl der beantragten Tiere (GVE) dauerhaft, so ist dies innerhalb von 10 Kalendertagen der Bewilligungsbehörde zu melden.

c) Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin erklärt sich auf Anfrage bereit, Tiere für die Samen- und Embryonengewinnung zum Aufbau der Mindestgenreserve „Deutsche Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ zur Verfügung zu stellen.

III Verfahren und Geltungsdauer

III. 1 Verfahren

III. 1.1 Antragsverfahren

Der Verpflichtungsbeginn ist der 1. Januar eines Kalenderjahres. Der Förderantrag ist für Teil B bis G vollständig und formgebunden bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres vor Verpflichtungsbeginn bei den jeweils zuständigen Bewilligungsbehörden einzureichen. Der jährliche Zahlungsantrag ist im Rahmen des Sammelantrages bis zum 15. Mai des Folgejahres bei den jeweils zuständigen Bewilligungsbehörden einzureichen. Bei verspäteter Einreichung verringern sich die Zuwendungen um 1% je Kalendertag Verspätung. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag unzulässig.

Für Landwirte und Landwirtinnen, die ihren Betriebssitz im Land Brandenburg haben, ist das für den Bereich Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises, in dem sich der Betriebssitz befindet, zuständig. Für Landwirte und Landwirtinnen, die ihren Betriebssitz im Land Berlin haben, ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) in Frankfurt/Oder zuständig. Antragsteller/Antragstellerinnen, die kreis- bzw. länderübergreifend (Berlin/Brandenburg) Flächen bewirtschaften, beantragen alle Flächen in ihrer örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde (in der Regel der Sitz des Betriebes). Antragsteller/Antragstellerinnen mit Flächen in Brandenburg und/oder Berlin, deren Betriebssitz sich außerhalb dieser beiden Länder befindet, stellen in der für sie in Brandenburg und/oder Berlin zuständigen Bewilligungsbehörde ihren Antrag. Es ist die Bewilligungsbehörde zuständig, in deren Gebiet sich der überwiegende Teil der beantragten Flächen in Brandenburg bzw. Berlin befindet bzw. die relative Mehrheit der Fläche, auf der die beantragten Tiere gehalten werden.

Zur eindeutigen Identifizierung für das jeweilige Förderprogramm sind die zu fördernden Schläge kulturgruppenspezifisch (Bindung) in Verbindung mit dem entsprechenden Nutzungscode zu beantragen.

Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zu beachten, dass nur zulässige Kombinationen beantragt werden (Anlage 1) (Kombinationstabelle).

Für alle Maßnahmen nach dieser Richtlinie finden auch das Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz – Agrar-ZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014, die Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung – AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014, die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 und das Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG) vom 2. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

III. 1.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das für den Bereich Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises. Für Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen, die ihren Betriebssitz in Berlin haben, ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) Frankfurt/Oder die zuständige Bewilligungsbehörde. Auf der Grundlage des Erstantrages bestätigt die Bewilligungsbehörde nach einer ersten allgemeinen Verwaltungskontrolle die Förderunschädlichkeit des Maßnahmebeginns der fünfjährigen Verpflichtung ab 1. Januar des ersten Antragsjahres. Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat ab dem Zeitpunkt des Verpflichtungsbeginns alle Verpflichtungen einzuhalten. Der Zuwendungsbescheid wird nach Abschluss der notwendigen Verwaltungskontrollen erlassen. Nach Ablauf jedes Verpflichtungsjahres und aller erforderlichen Kontrollen wird auf der Grundlage des jährlichen Auszahlungsantrages eine Auszahlungsmitteilung erstellt.

III. 1.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Erfüllung der Verpflichtung beziehungsweise Durchführung der Maßnahme jeweils für das entsprechende Verpflichtungsjahr auf der Grundlage des Auszahlungsantrags in Verbindung mit dem geprüften Nutzungsnachweis.

III. 1.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Für die Maßnahmen II B, II C, II D und II E gilt für den Nachweis der Verwendung der geprüfte Nutzungsnachweis des Auszahlungsantrages in Verbindung mit den schlagbezogenen Aufzeichnungen des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin.

Zum Nachvollzug der Bestandsdokumentation für die Maßnahme II G können Verwertungsnachweise (Schlachtbelege, Abgabebelege zur Notschlachtung oder zur Tierkörperbeseitigung) gefordert werden.

Für die tiergebundenen Maßnahmen ist abweichend zu Nummer 6 der ANBest ein vereinfachter Verwendungsnachweis in Form eines Sachberichtes und der von der Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung bestätigten Bestandsliste zugelassen. Im Sachbericht ist durch den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin zu erklären, dass die Zuwendungsvoraussetzungen im betreffenden Jahr erfüllt wurden. Die Erklärung muss auch Angaben über die Zahl der gehaltenen Tiere beinhalten.

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Zentraler Technischer Prüfdienst) hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich mindestens in 5% der Förderfälle (Antrag stellende Betriebe) vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Wenn 5% weniger als ein Zuwendungsempfänger/eine Zuwendungsempfängerin sind, ist mindestens ein Zuwendungsempfänger/eine Zuwendungsempfängerin zu überprüfen.

III. 1.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 bis 2020, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht.

III 1. 7 Kürzungen und Verwaltungssanktionen

Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung oder Verwaltungssanktionen zu prüfen. Kürzungen oder Verwaltungssanktionen werden nach den Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 640/2014 und 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.

III. 1.8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 14. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

                        

1) Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

 

[...]

 

Anlage 2
Definitionen im Sinne dieser Richtlinie:

Für Dauergrünland gilt die Definition nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Dauergrünland sind danach Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere für die Beweidung geeignete Pflanzenarten wachsen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.

Für Dauerkulturen gilt die Definition nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Im Sinne dieser Richtlinie sind Dauerkulturen nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulen. Es wird unterschieden in Dauerkulturen von Stein- und Kernobst und Dauerkulturen von Beeren- und Wildobst. Niederwald mit Kurzumtrieb, Miscanthus, Phalaris arundinacea (Rohrglanzgras) werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

Nicht förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind außerdem Baumschulgehölze mit forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Weihnachtsbaumanlagen.

 

Anlage 3
Raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGV) und Großvieheinheiten (GVE) – Umrechnungsschlüssel im Sinne dieser Richtlinie:

Kälber und Jungvieh unter 6 Monaten 0,400 RGV/GVE

Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren 0,600 RGV/GVE

Rinder von mehr als 2 Jahren 1,000 RGV/GVE

Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) 0,500 RGV/GVE

Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) 1,000 RGV/GVE

Schafe von mehr als 1 Jahr (außer Mutterschafe) 0,150 RGV/GVE

Mutterschafe 0,1500 RGV/GVE

Ziegen von mehr als 1 Jahr 0,150 RGV/GVE

Damwild bis zu 18 Monaten (einschließlich Muffelwild) 0,050 RGV/GVE

Damwild über 18 Monate (einschließlich Muffelwild) 0,110 RGV/GVE

Rotwild bis zu 18 Monaten 0,100 RGV/GVE

Rotwild über 18 Monate 0,220 RGV/GVE

Lama 0,300 RGV/GVE

Mutteralpaka 0,150 RGV/GVE

Alpaka über 1 Jahr (außer Mutteralpaka) 0,100 RGV/GVE

Weidegänse 0,008 RGV/GVE

Ferkel 0,020 GVE

Mastschweine (einschließlich Wildschwein):

  • gesamten Mastdauer 0,30 GVE
  • zweistufige Betrachtung = Läufer (20 – 50 kg) 0,060 GVE

= sonstige Mastschweine (über 50 kg) 0,30 GVE

Zuchtschweine (einschließlich Wildschwein) (über 50 kg) 0,500 GVE

Legehennen 0,014 GVE

sonstiges Geflügel 0,030 GVE

Masthähnchen (1.–35. Tag) 0,0015 GVE

Masthähnchen (1.–49. Tag) 0,0024 GVE

Laufvögel (z.B. Strauße) 0,240 RGV/GVE

Strauße (Aufzucht u. Mast) 0,050 GVE

 

Anlage 4
Hinweise zum Förderprogramm „Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen“

Kontaktdaten der Ansprechpartner:

VERN e.V., Burgstr. 20, D-16278 Greiffenberg/Uckermark, Tel.: 033334-70232, E-Mail: vern_ev@01019freenet.de, Homepage: www.vern.de.

Obstbauversuchsstation in Müncheberg, Herr Dr. Hilmar Schwärzel, Tel.: 033432 917852, E-Mail: obvs@lvga-bb.Brandenburg.de.

Voraussetzungen zur Anerkennung kleiner Partien ein- und zweijähriger Nutzpflanzen (gemäß II G 1.3.2 b):

Auf der beantragten Fläche bzw. bei Antragsflächen von > 1 ha sind auf mindestens 1 ha der Antragsfläche folgende Mindestentfernungen zu Beständen, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, einzuhalten:

  • beim Anbau von Roggen – 250 m zu anderen Roggensorten
  • beim Anbau von Gerste – 20 m zu Gerstensorten mit anderer Zeiligkeit
  • beim Anbau von Weizen – 20 m zu Spelzweizen (Dinkel) und Emmer
  • beim Anbau von Spelzweizen – 20 m zu Weizen und Emmer
  • beim Anbau von Emmer – 20 m zu Weizen und Spelzweizen

Bei allen anderen selbstbefruchtenden Arten genügt ein durchgehender Trennstreifen von 40 cm Breite. Bei fremdbefruchtenden Arten sind die Mindestanforderungen in Anlehnung an die Saatgutverordnung einzuhalten.

  • In Getreidebeständen:
    • darf der Besatz mit anderen Getreidearten 10 Pflanzen je Prüfstreifen (150 m²) nicht überschreiten,
    • darf der Besatz mit Flughafer 2 Pflanzen je Prüfstreifen und bei Haferflächen 0 Pflanzen je Prüfstreifen nicht überschreiten,
    • dürfen max. 20 Pflanzen je Prüfstreifen Mutterkornbefall aufweisen. Max. 5 Pflanzen je Prüfstreifen dürfen Brandkrankheiten aufweisen.
  • In Buchweizenbeständen:
    • darf der Besatz mit Knötericharten 50 Pflanzen je Prüfstreifen (150 m²) nicht überschreiten,
    • darf der Besatz mit schwer trennbaren Arten (Hirse, Phacelia, Kornblume und Rettich) 90 Pflanzen insgesamt je Prüfstreifen nicht überschreiten.

 

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