Förderprogramm

Förderung der Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen (GRW-Markt International)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Außenwirtschaft, Messen & Ausstellungen, Beratung
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Ansprechpunkt:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Babelsberger Straße 21

14473 Potsdam

Weiterführende Links:
GRW-Markt International 2023

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen verstärkt auf internationalen Märkten agieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg unterstützt Sie als als kleines oder mittleres Unternehmen bei nichtinvestiven Maßnahmen zur Erschließung ausländischer Märkte mit innovativen Produkten.

Sie erhalten die Förderung für folgende Maßnahmen:

  • aktive Teilnahme an international ausgerichteten Messen, Ausstellungen, Informationsveranstaltungen, Symposien, Kongressen, Pitchings und virtuellen und hybriden Formaten im In- und Ausland mit produktspezifischer Ausrichtung,
  • aktive Teilnahme an regionalen und überregionalen Messen,
  • Beratungs- oder Coachingmaßnahmen.

Sie erhalten den Zuschuss in Clustern mit hoher Bedeutung für die Hauptstadtregion:

  • zu den gemeinsamen Clustern für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg gehören: Energietechnik, Verkehr/Mobilität/Logistik, IKT/Medien und Kreativwirtschaft, Gesundheitswirtschaft, Optik und Photonik,
  • zu den brandenburgischen Clustern gehören: Ernährungswirtschaft, Kunststoffe/Chemie, Metall und Tourismus.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bei Ihrer aktiven Teilnahme an Messen

  • bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben sowie
  • für Start-ups oder die erstmalige aktive Teilnahme an international ausgerichteten Messen bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Der Höchstbetrag liegt bei EUR 15.000 je Einzelmaßnahme. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 3.000. Pro Jahr können Sie bis 3 Maßnahmen fördern lassen.

Die Höhe der Förderung beträgt für Beratungs- und Coachingmaßnahmen

  • bei Start-ups bis zu 80 Prozent des förderfähigen Tagessatzes,
  • bei Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 5 Jahre bestehen, bis zu 50 Prozent des förderfähigen Tagessatzes sowie
  • bei einer erstmaligen Förderung für die ersten 2 Beratungs- und Coachingtage bis zu 100 Prozent des förderfähigen Tagessatzes.

Das Berater- oder Coachinghonorar kann bis zu EUR 1.000 am Tag betragen. Die Maßnahme darf maximal 8 Tage in einem Zeitraum von 6 Monaten umfassen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Für die Teilnahme an einer Messe stellen Sie Ihren Antrag vor der Anmeldung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU des produzierenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie dürfen den Zuschuss nicht für exportbezogene Tätigkeiten verwenden. Das bedeutet, die Förderung darf nicht direkt mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit sowie mit direkten Vertriebstätigkeiten zusammenhängen.
  • Sie können als Gruppe mit mindestens 3 KMU ohne externes Netzwerkmanagement aktiv an einer Messe teilnehmen. Sie müssen sich mit den anderen Unternehmen vertraglich zu dem Vorhaben zusammenschließen.
  • Die Effekte Ihrer Maßnahmen müssen am Sitz oder der Betriebsstätte Ihres Unternehmens im Land Brandenburg wirksam werden.
  • Ihre Maßnahmen zur Internationalisierung hängen direkt mit der Markteinführung von innovativen Produkten zusammen.
  • Sie können an einer regionalen und überregionalen Messe teilnehmen, wenn diese im gemeinsamen Messeplan von Berlin und Brandenburg ausgewiesen ist.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichern.

Angehörige freier Berufe, Handelsunternehmen und Beratungsunternehmen erhalten keine Förderung.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen (GRW-Markt International)

[Vom 8. August 2023]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)1) zur Erschließung insbesondere ausländischer Märkte.

Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (im Folgenden: De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit brandenburgischer KMU durch ihre Internationalisierung zu stärken. Gefördert werden KMU insbesondere in den – im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten – gemeinsamen2) sowie brandenburgischen Clustern3), die von herausgehobener Bedeutung für den gemeinsamen Wirtschaftsstandort der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg sind.

Die Förderung soll Unternehmen bei der internationalen Ausrichtung, insbesondere bei der Erschließung ausländischer Märkte mit innovativen Produkten, unterstützen, ihre Innovationskraft und ihr Wachstum stärken und dadurch zu Wirtschaftswachstum und einem hohen Beschäftigungsstand im Land Brandenburg beitragen. Dadurch soll sie strukturelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Aktive Teilnahmen insbesondere an international ausgerichteten

  • Messen,
  • Ausstellungen,
  • Informationsveranstaltungen,
  • Symposien,
  • Kongressen,
  • Pitchings und
  • virtuellen und hybriden Formaten der oben genannten Maßnahmen

im In- und Ausland mit produktspezifischer Ausrichtung, sofern diese nicht einem Direktverkauf dienen.

2.2 Aktive Teilnahmen an

  • regionalen und
  • überregionalen Messen,

soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind.

2.3 Beratungs-/Coachingmaßnahmen für abgegrenzte und konkret beschriebene Beratungsleistungen, die auf die Qualifizierung der handelnden Personen und/oder Unternehmen zur erfolgreichen Bearbeitung von Fragestellungen im Hinblick auf die Internationalisierung und Markterschließung im Ausland gerichtet sind.

2.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie darf nicht für exportbezogene Tätigkeiten gewährt werden, das heißt nicht unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit sowie von direkten Vertriebstätigkeiten in Zusammenhang stehen.

2.5 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind KMU des produzierenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes gemäß Anlage 1 mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg, mit Ausnahme von Freiberuflern, Handelsunternehmen (Einzelhandel/Großhandel) und Beratungsunternehmen.

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 kann auch eine Gruppe von mindestens drei KMU gemäß Nummer 3.1 sein, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben ohne externes Netzwerkmanagement zusammengeschlossen haben. Hierzu hat die Gruppe einen bevollmächtigten Gruppensprecher als Zuwendungsempfänger zu bestellen, der für die Abwicklung und die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung verantwortlich zeichnet.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur solche Maßnahmen gefördert, bei denen die Effekte beim Sitz oder der Betriebsstätte des Unternehmens im Land Brandenburg wirksam werden.

4.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die nicht vor Antragstellung begonnen wurden. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Mit Antragseingangsbestätigung durch die Bewilligungsbehörde kann auf eigenes Risiko mit der Durchführung der beantragten Maßnahme begonnen werden. Hieraus leitet sich kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung ab.

4.3 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme oder Fördermaßnahmen ist nachzuweisen.

4.4 Die Internationalisierungsmaßnahmen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung von innovativen Produkten stehen. Diese Produkte müssen durch eigene FuE-Leistungen bis zur Marktreife entwickelt worden sein und dürfen mit Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Teilnahmen an Regionalmessen, soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Umfang und Höhe der Zuwendung sowie zuwendungsfähige Ausgaben:

5.4.1 Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2:

Maßnahmen von Start-ups4) oder die erstmalige Teilnahme an einer Maßnahme nach Nummer 2.1 können mit bis zu 80 Prozent, alle übrigen mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.

Der Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag von bis zu 15.000 Euro je Einzelmaßnahme begrenzt. Die Mindesthöhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 3.000 Euro.

Innerhalb eines Kalenderjahres sind maximal drei Teilnahmen an Maßnahmen zuwendungsfähig.

Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben:

  • Miete und Gebühren,
  • Standbau inklusive Planung, Auf- und Abbau,
  • Betrieb des Standes,
  • Transport und
  • Kommunikation.

Konkretisiert werden diese und die zuwendungsfähigen Ausgaben für virtuelle Formate in der Anlage 2.

Vor Antragstellung nach Nummer 2.1 ist das Messeförderangebot des Bundes zu prüfen.

Wird ein Messegemeinschaftsstand durch andere öffentliche Förderungen bezuschusst, sind nur die Ausgaben zuwendungsfähig, die nicht bereits über den Messegemeinschaftsstand gefördert werden und ausschließlich dem Zuwendungsempfänger direkt zurechenbar sind.

5.4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.3

Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind Honorarausgaben des Beraters/Coaches mit einem Tagessatz von bis zu 1.000 Euro ohne Reisekosten und sonstige Sachausgaben sowie grundsätzlich ohne Umsatzsteuer zuwendungsfähig. Für den Fall, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, ist zusätzlich auch die auf den Tagessatz anfallende Umsatzsteuer zuwendungsfähig.

Der Umfang der Maßnahme ist auf höchstens acht Beratungs-/Coachingtage begrenzt. Der Durchführungszeitraum soll im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten.

Innerhalb eines Unternehmens können mehrere, voneinander unabhängige Maßnahmen mit grundsätzlich insgesamt bis zu 20 Beratungs-/Coachingtagen je Unternehmen gefördert werden. Sollte im Einzelfall die Anzahl der zulässigen Tage überschritten werden, bedarf es einer gesonderten Begründung der Notwendigkeit.

  • Bei Start-ups beträgt die Zuwendung grundsätzlich bis zu 80 Prozent des zuwendungsfähigen Tagessatzes.
  • Bei Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als fünf Jahre bestehen, beträgt die Zuwendung grundsätzlich bis zu 50 Prozent des zuwendungsfähigen Tagessatzes.
  • Bei einer erstmaligen Förderung des Zuwendungsempfängers aus dieser Richtlinie nach Nummer 2.3 beträgt die Zuwendung für die ersten zwei Beratungs-/Coachingtage 100 Prozent des zuwendungsfähigen Tagessatzes.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für dasselbe Vorhaben andere öffentliche Förderungen in Anspruch genommen werden oder dieses beabsichtigt ist (Kumulierungsverbot).

6.2 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro brutto nicht übersteigen.

6.3 Antragstellern, die einer Rückforderung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

6.4 Dokumente im Rahmen des Antrags- und Abrechnungsverfahrens sind in deutscher Sprache oder mit dem Original in deutscher Übersetzung eines amtlich zugelassenen Dolmetschers vorzulegen.

6.5 Die Beratungs-/Coachingleistungen müssen von externen und qualifizierten Sachverständigen erbracht werden. Insofern muss der Berater/Coach die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, sind nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung entstehenden zusätzlichen Ausgaben zuwendungsfähig. Sonstiger Verwaltungsaufwand des Dienstleistungserbringers zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.

Leistungsangebote von Auslandshandelskammern können nach Maßgabe dieser Richtlinie anerkannt werden.

Der Inhalt und zeitliche Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht des Beraters zu dokumentieren. Der Zuwendungsempfänger hat sich diesen Bericht aushändigen zu lassen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die ILB ist berechtigt, zur Prüfung des Vorhabens zusätzliche Informationen anzufordern.

7.2 Mit der Antragstellung erklärt sich das antragstellende Unternehmen einverstanden, dass:

7.2.1 Auskünfte zu den Angaben bezüglich weiterer Anträge desselben Zuwendungszwecks bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen sowie zu behördlichen Auflagen bei anderen öffentlichen Stellen durch die ILB eingeholt werden können;

7.2.2 alle Daten von der ILB auf Datenträger gespeichert und von der ILB oder einem von ihr Beauftragten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.

7.3 Anforderungsverfahren

Die Anforderung der Zuwendung erfolgt elektronisch über das Kundenportal der ILB. Dazu ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweis

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Verwendungsnachweis“ ist zu verwenden.

7.5 Das für Wirtschaft zuständige Ministerium, die ILB, der Landesrechnungshof Brandenburg oder ein von ihnen Beauftragter sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und Ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 30. Juni 2024 befristet.

9 Schlussbestimmungen

Anträge, die nach der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen vom 25. November 2020 (ABl. S. 1323) gestellt und nach Ablauf von deren Geltungsdauer noch nicht beschieden wurden, können nach den Bestimmungen dieser Richtlinie bewilligt werden.

                        

1) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) erfüllen.

2) Energietechnik; Verkehr/Mobilität/Logistik; IKT/Medien und Kreativwirtschaft; Gesundheitswirtschaft; Optik und Photonik 

3) Ernährungswirtschaft; Kunststoffe/Chemie; Metall; Tourismus

4) Start-ups im Sinne dieser Richtlinie sind rechtlich selbstständige junge innovative Unternehmen, die ihren Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, die jeweils geltende EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens zehn Millionen Euro) erfüllen und bei denen die Gründung gemäß dem Eintrag in das Handelsregister beziehungsweise der Gewerbeanmeldung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

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