Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
[vom 18. Juni 2020,
verlängert durch Erlass vom 11. März 2021]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg und – vorbehaltlich der Schaffung vertraglicher Regelungen zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin (Landwirtschaftsstaatsvertrag) – das Land Berlin gewähren landwirtschaftlichen Unternehmen auf der Grundlage des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Maßnahmebereichs M 13.2.1 des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014 bis 2020 (EPLR) in der jeweils geltenden Fassung und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Paragraph 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen in Form einer Ausgleichszulage.
1.2 Die Ausgleichszulage soll in den benachteiligten Gebieten der Länder Brandenburg und Berlin einen Beitrag zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen leisten.
1.3 Gleichstellung von Männern und Frauen
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie in männlicher und weiblicher Form.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Die Förderung umfasst die Gewährung einer Ausgleichszulage zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in
benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die in benachteiligten Gebieten wirtschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung erfolgt in den benachteiligten Gebieten Brandenburgs und Berlins, die gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 abgegrenzt wurden. Benachteiligte Gebiete im Land Berlin werden vorbehaltlich der Schaffung vertraglicher Regelungen zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin (Landwirtschaftsstaatsvertrag) gefördert.
4.2 Für beantragte Flächen in den benachteiligten Gebieten außerhalb des Landes Brandenburg bzw. des Landes Berlin wird keine Ausgleichszulage gewährt.
4.3 Voraussetzung für die Förderung ist eine Mindestschlaggröße von 0,3 ha.
4.4 Für Flächen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, wird keine Ausgleichszulage gewährt. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Flächen, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 derselben Verordnung als ökologische Vorrangflächen im Antrag angegeben werden, ausgenommen förderfähige Landschaftselemente und Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung:
Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage:
Bemessungsgrundlage in den benachteiligten Gebieten (Förderkulisse siehe Angaben im WebClient) ist die bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, einschließlich förderfähiger Landschaftselemente.
5.5 Höhe der Zuwendung
5.5.1 Die Ausgleichszulage in den benachteiligten Gebieten gemäß Nr. 4.1 der Richtlinie beträgt je Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche 25 Euro.
5.5.2 Die Bagatellgrenze beträgt 250 Euro.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zuwendungsempfänger haben im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen gemäß Titel VI Kapitel I, Artikel 91 bis 95, und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.
6.3 Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sind Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Zuwendungsempfänger (oder eine bevollmächtigte Person) hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
6.4 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Brandenburg, die Verwaltungsbehörde ELER, die EU-Zahlstelle und Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger bzw., wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen.
6.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der Europäischen Union (EU) über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsvorschriften für die Interventionen des ELER zu beachten (http://www.eler.brandenburg.de).
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Antrag auf Ausgleichszulage ist formgebunden im Rahmen des Antrages auf Agrarförderung beim für Landwirtschaft zuständigen Amt des Landkreises einzureichen. Antragsteller, die ihren Betriebssitz im Land Berlin haben, stellen den Antrag beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) Frankfurt/Oder. Letzteres gilt vorbehaltlich der Schaffung vertraglicher Regelungen zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin (Landwirtschaftsstaatsvertrag). Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringert sich bei verspäteter Einreichung die Ausgleichszulage um 1 % je Arbeitstag Verspätung. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Arbeitstage, so ist der Antrag unzulässig.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises. Für Antragsteller, die ihren Betriebssitz im Land Berlin haben, ist das LELF die zuständige Bewilligungsbehörde. Letzteres gilt vorbehaltlich der Schaffung vertraglicher Regelungen zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin (Landwirtschaftsstaatsvertrag). Eine Bewilligung kann frühestens nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen erfolgen.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne gesonderte Antragstellung.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Als Verwendungsnachweis gilt der geprüfte Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis. Dabei finden die Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen Berücksichtigung.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu Paragraph 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 bis 2020, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.
Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht.
Für die Förderung nach dieser Richtlinie finden auch das Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz – AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014, die Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung – AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014, die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 24. Februar 2015 und das Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG) vom 2. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung
7.6 Kürzungen und Verwaltungssanktionen
Bei Verstößen gegen die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendungoder Verwaltungssanktionen zu prüfen. Kürzungen oder Verwaltungssanktionen werden nach den Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 640/2014 vom 11. März 2014 und 809/2014 vom 17. Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.
8. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022. [Geltungsdauer verlängert bis zum 31. Dezember 2025 durch Erlass vom 11. März 2021]