Förderprogramm

Förderung durch die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH

Förderart:
Zuschuss, Darlehen
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Brandenburg, Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH

August-Bebel-Straße 26–53

14482 Potsdam-Babelsberg

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in den Bereichen Filmproduktion und Medien tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung durch die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH erhalten.

Volltext

Die Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH fördert das Film- und Medienschaffen in allen Entstehungs- und Verwertungsphasen einschließlich des Filmabspiels.

Sie bekommen die Förderung in den Kategorien

  • Stoff- und Projektentwicklung,
  • Produktion von (Nachwuchs-) Filmen,
  • Produktion von Fernseh-, VOD- Filmen und seriellen Formaten,
  • Kino sowie Verleihmaßnahmen für Kinofilme,
  • innovative audioviduelle Inhalte sowie
  • sonstige Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung normalerweise als Darlehen. Für Abschluss- und Kurzfilme können Sie einen Zuschuss erhalten.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Höhe des deutschen Finanzierungsanteils. Dieser soll jedoch 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten.

Bei Fernsehproduktionen beträgt die Förderungshöhe maximal 30 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils.

Verleih und Vertrieb werden in der Regel mit bis zu 50 Prozent der Verleih- oder Vertriebsvorkosten gefördert.

Als Antragstellerin und Antragsteller müssen Sie zur Finanzierung des Projekts einen angemessenen Eigenanteil leisten. Dieser beträgt in der Regel 50 Prozent des deutschen Finanzierungsanteils beziehungsweise der Verleih- oder Vertriebsvorkosten.

Reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme digital zu den festgelegten Terminen bei der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind je nach Kategorie Produzentinnen und Produzenten, Entwicklerinnen und Entwickler, Nachwuchstalente, in Deutschland ansässige Verleiher sowie Kinobetreiber in Berlin-Brandenburg.

Nicht antragsberechtigt sind

  • öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
  • private Rundfunkanbieter oder -veranstalter sowie
  • Plattformbetreiber.

Als Antragstellerin und Antragsteller müssen Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung in der Regel den Geschäftssitz, eine Niederlassung oder zumindest eine Betriebsstätte in Berlin-Brandenburg haben.

Hiervon kann jedoch abgewichen werden, wenn die Förderung im besonderen medienwirtschaftlichen oder medienkulturellen Interesse von Berlin-Brandenburg liegt.

Die Kosten Ihres Projekts müssen zumindest in Höhe der bewilligten Mittel in Berlin-Brandenburg verwendet werden (Regionaleffekt). Das ist nicht der Fall, wenn an Ihrem Projekt ein besonderes Interesse der Region besteht.

20 Prozent der Herstellungskosten können Sie in einem anderen Land der Europäischen Union ausgeben.

Ihr Projekt muss nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderungswürdig sein.

Sie erhalten keine Förderung für Projekte,

  • die gegen die Gesetze oder die Verfassung verstoßen,
  • die die Persönlichkeitsrechte, das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen,
  • deren Inhalt gewaltverherrlichend, pornografisch oder jugendgefährdend ist.

Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Projektes sichern.

In Ihrem Projekt müssen in angemessenem Umfang Maßnahmen zur filmberuflichen Aus- und Weiterbildung beinhaltet sein.

Ein produktionsreifes Drehbuch ist Voraussetzung für die Stoff- und Projektentwicklung.

Voraussetzung für Ihre Produktionsförderung ist in der Regel ein Vertrag, der die gewerbliche Auswertung Ihres Films in Deutschland sicherstellt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinien der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH

– gültig ab 01. Februar 2021 –

[…]

1. Ziele und Gegenstand der Förderung

Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH (im Folgenden: Medienboard) ist von den Ländern Berlin und Brandenburg beauftragt worden, die Entwicklung des audiovisuellen Sektors in der gemeinsamen Medienregion zu fördern und ihn damit in Deutschland und Europa zu stärken. Im Rahmen ihres Auftrags erhält Medienboard Haushaltsmittel von den Ländern Berlin und Brandenburg und akquiriert zusätzliche Mittel von Dritten.

1.1 Die Ziele der Förderung sind,

  • die qualitative und quantitative Weiterentwicklung der Berlin-Brandenburger Medienkultur und -wirtschaft zu unterstützen,
  • ein vielfältiges und qualitativ profiliertes Film-, Fernseh- und Medienschaffen in Berlin-Brandenburg zu ermöglichen,
  • die weitere Internationalisierung des Medienstandortes insbesondere auch im Hinblick auf digitale Produktionen und internationale Film- und Serienproduktion zu stärken,
  • die Diversität, Inklusion und Gleichberechtigung der Beteiligten in der Filmbranche zu stärken und auf faire Arbeitsbedingungen unter sozialverträglichen Standards hinzuwirken,
  • den Nachwuchs zu fördern,
  • auf eine nachhaltige Herstellung von audiovisuellen Inhalten und die Etablierung wirksamer ökologischer Standards in der Filmherstellung zu achten,
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Medienunternehmen, insbesondere der unabhängigen Produktionsfirmen und der technischen Dienstleister, insbesondere im digitalen Bereich, mit der dazu notwendigen Infrastruktur in der Region zu stärken,
  • die Region in ihrer Vielfalt und Weltoffenheit im In- und Ausland zu präsentieren.

1.2 Gegenstand der Förderung ist das audiovisuelle Film- und Medienschaffen in allen Phasen der Entstehung und der Verwertung einschließlich des Filmabspiels. Ferner werden Innovative audiovisuelle Inhalte und Sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Medienwirtschaft gefördert. Medienboard fördert Projekte in den folgenden Kategorien:

  • Förderung der Stoff- und Projektentwicklung,
  • Förderung der Produktion von Filmen,
  • Förderung der Produktion von Nachwuchsfilmen,
  • Förderung der Produktion von Fernseh-, VOD- Filmen und seriellen Formaten,
  • Förderung von Verleihmaßnahmen für Kinofilme,
  • Förderung von Kinos,
  • Förderung von Innovativen audiovisuellen Inhalten,
  • Förderung von Sonstigen Maßnahmen.

1.3 Für alle Förderkategorien sind die unter Ziffer 3 ausgeführten Verfahrensbestimmungen zu beachten.

2. Förderkategorien

2.1 Förderung der Stoff- und Projektentwicklung

Medienboard kann Förderdarlehen für produktionsvorbereitende Maßnahmen in Form von Stoffentwicklungs-, Projektentwicklungs- oder Paketförderung vergeben.

Mit der Stoffentwicklungsförderung kann die Herstellung von verfilmbaren Drehbüchern für Kino- und Fernsehfilme sowie serielle Formate gefördert werden.

Mit der Projektentwicklung kann die Entwicklung eines Gesamtkonzeptes für einen Film, bestehend aus den kreativen Elementen der Herstellung, der Finanzierung, dem Marketing, dem Verleih und der Verwertung des Films, gefördert werden. Voraussetzung ist ein produktionsreifes Drehbuch.

Für die Stoff- und/oder Projektentwicklung von bis zu fünf Projekten kann einem Unternehmen eine Paketförderung gewährt werden. Die jeweiligen Projekte des Pakets können sich dabei in unterschiedlichen Entwicklungsphasen befinden.

2.1.1 Antragsberechtigt sind Produzent/innen.

2.1.2 Die Förderung wird in der Regel als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen vergeben und soll bei Drehbeginn oder anderweitiger Verwertung von Rechten zurückgezahlt werden. Der Eigenanteil wird nicht als vorrangig berücksichtigt. Bei der Paketförderung erfolgt die Rückzahlung anteilig für das jeweilige verwertete Projekt.

2.1.3 Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach der Abgabe des Schlussberichts.

2.2 Förderung für die Produktion von Filmen

Das Medienboard kann die Herstellung von programmfüllenden Filmen (mindestens 79 Minuten Länge, bei Kinderfilmen 59 Minuten) fördern. Die Projekte müssen einen nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderungswürdigen Film erwarten lassen. In Ausnahmefällen kann die Mindestlänge unterschritten werden.

2.2.1 Antragsberechtigt sind Produzent/innen.

2.2.2 Die Förderung wird in der Regel als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen vergeben.

2.2.3 Voraussetzung einer Produktionsförderung für Filme ist in der Regel, das Vorliegen eines Vertrags, durch den die gewerbliche Auswertung des Films sichergestellt wird.

2.2.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anerkennung der Herstellungskosten die Regelungen des Filmförderungsgesetzes (FFG) und der dazu ergangenen Richtlinien der Filmförderungsanstalt (FFA) entsprechend. Bei internationalen Koproduktionen können Sonderregelungen getroffen werden.

2.2.5 Antragsteller/in soll in der Regel 50% des deutschen Finanzierungsanteils als Eigenanteil erbringen. Ausnahmen können insbesondere bei Projekten gemacht

werden, die aufgrund ihres Inhalts und ihrer Machart im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Verwertung in hohem Maße mit Risiken behaftet sind. Dieser Eigenanteil kann durch Eigen- und Fremdmittel, Garantien, Lizenzen, Referenzmittel, Filmpreise sowie rückgestellte Eigen- und Fremdleistungen erbracht werden.

2.2.6 Das Darlehen ist aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Films zurück zu zahlen. In der Regel werden Verleih-/Vertriebsprovisionen gemäß dem FFG berücksichtigt.

Nach Abdeckung der vom Medienboard im Darlehensvertrag als vorrangig anerkannten Eigenanteilspositionen sind für die Rückzahlung des Darlehens in der Regel 50% der der Antragsteller/in zustehenden Erlöse zu verwenden. Sind an der Finanzierung des Films weitere Fördereinrichtungen beteiligt, wird in der Regel eine anteilige Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der jeweils gewährten Förderdarlehen vereinbart.

Wird mit einer anderen Fördereinrichtung ein niedrigerer Eigenanteilsvorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor für dasselbe Projekt vereinbart, gilt dies auch für die Rückzahlung des Darlehens des Medienboard.

2.2.7 Die Rückzahlungspflicht endet bei Kinofilmen in der Regel zehn Jahre nach Kinostart. Bei Projekten, die einen länger dauernden Erlöszeitraum erwarten lassen, kann eine entsprechende Rückzahlungsfrist vereinbart werden. Wird mit einer anderen Fördereinrichtung ein längerer Rückzahlungszeitraum vereinbart, kann dieser auch für das Darlehen des Medienboard gelten.

2.2.8 Wird das Darlehen getilgt, so können die Tilgungen in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Rückzahlungsbeginn in Form eines Erfolgsdarlehens zur Finanzierung eines neuen Projekts eingesetzt werden, sofern Medienboard zustimmt und das neue Projekt ebenfalls den Voraussetzungen der Förderrichtlinie entspricht.

2.2.9 Die Premiere geförderter Kinofilme soll in Berlin oder Brandenburg stattfinden.

2.2.10 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten in der Regel für die Auswertung von geförderten Kinofilmen die im FFG geregelten Sperrfristen entsprechend. In begründeten Fällen kann Medienboard auf Antrag der Produzent/in, Ausnahmen bewilligen.

2.2.11 Antragsteller/in soll den Nachweis erbringen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, einem privaten Fernsehveranstalter oder einem VoD-Anbieter ein Rückfall der Nutzungsrechte an Antragsteller/in entsprechend den Regelungen des FFG und den aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien vereinbart wird.

Sofern Antragsteller/in ihre Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet einem Verleih gegen Zahlung einer entsprechenden Verleihgarantie einräumt, müssen diese Nutzungsrechte entsprechend den Regelungen des FFG und der aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien an Antragsteller/in zurückfallen.

2.2.12 Antragsteller/in ist verpflichtet, der Stiftung Deutsche Kinemathek unentgeltlich eine technisch einwandfreie Kopie der geförderten Produktion in einem archivfähigen Format zu übereignen.

2.3 Förderung der Produktion von Nachwuchsfilmen

Medienboard fördert Nachwuchstalente, insbesondere in den Kategorien Abschluss-, Debüt- und Kurzfilm.

2.3.1 Es können ausschließlich Abschlussfilme von Studierenden der in der Region Berlin- Brandenburg ansässigen Filmschulen Deutsche Film- und Fernsehakademie Berlin (dffb) und der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF unterstützt werden. Abschlussfilme können durch Zuschüsse gefördert werden. Voraussetzung der Förderung ist, dass das Projekt den Qualitätskriterien des Medienboard entspricht und eine Empfehlung der Schulleitung vorliegt. Förderbar sind fiktionale und non-fiktionale Abschlussfilme ohne Längen- und Formatvorgaben. Antragsberechtigt sind Produzent/innen und/oder die jeweilige Filmschule.

2.3.2 Weiterhin können Debütfilme durch bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen gefördert werden. Debütfilme sind in der Regel erste und zweite Filme.

2.3.3 Die Kurzfilmförderung soll die Umsetzung von Filmstoffen auch jenseits der gängigen Längenformate ermöglichen. Die Förderung erfolgt in der Regel als Zuschuss.

2.4 Förderung von Verleihmaßnahmen für Kinofilme

Durch Medienboard können Verleih- und Marketingmaßnahmen in Deutschland sowie nationale und internationale Präsentationsmaßnahmen von Filmen gefördert werden, wenn deren Förderung im besonderen filmkulturellen oder filmwirtschaftlichen Interesse Berlin-Brandenburgs liegt.

2.4.1 Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen, die in Deutschland ansässig sind.

2.4.2 Die Förderung wird in der Regel als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen vergeben.

2.4.3 Förderbar sind in der Regel Verleihvorkosten von Filmen entsprechend den Regelungen des FFG.

2.4.4 Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 50% der nachgewiesenen Verleihvorkosten. Der Eigenanteil der Antragsteller/in soll in der Regel mindestens 50% der Verleihvorkosten betragen. Ausnahmen können insbesondere bei Projekten gemacht werden, die aufgrund ihres Inhalts und ihrer Machart im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Verwertung in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.

2.4.5 Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens entsteht nach Abdeckung der anerkannten Verleihvorkosten aus den der Antragsteller/in zustehenden Verwertungserlöse des Films und endet nach vollständiger Rückzahlung des Förderbetrages. Die Rückzahlungspflicht endet ferner in der Regel fünf Jahre nach dem Kinostart des Films.

2.4.6 Wird das Darlehen getilgt, so können die Tilgungen in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Rückzahlungsbeginn in Form eines Erfolgsdarlehens zur Finanzierung eines neuen Projekts eingesetzt werden, sofern Medienboard zustimmt und das neue Projekt ebenfalls den Voraussetzungen der Förderrichtlinie entspricht.

2.4.7 Für die Auswertung von geförderten Kinofilmen gelten in der Regel die Sperrfristen des FFG entsprechend.

2.5 Förderung der Produktion von Fernseh- und VoD Filmen

Medienboard kann Fernseh- und VoD Filme fördern.

2.5.1 Die Bestimmungen für die Produktionsförderung von Filmen (Ziffer 2.2) gelten, soweit sie sachlich einschlägig sind und nachfolgend nichts anderes geregelt ist, entsprechend für die Förderung von Fernsehfilmen.

2.5.2 Antragsberechtigt sind in der Regel unabhängige Produzent/innen. Vollfinanzierte Auftragsproduktionen können nicht gefördert werden.

2.5.3 Bei den Filmproduktionen beträgt die kumulierte öffentliche Förderung maximal 30% des deutschen Herstellungskostenanteils.

2.5.4 Die Förderung wird in der Regel als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen vergeben. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel zehn Jahre nach der ersten öffentlichen Zugänglichmachung des geförderten Werkes.

2.5.5 Die vertragliche Rechteaufteilung zwischen Produzent/in und Auswerter soll ihren Beteiligungen am Projekt entsprechend ausgewogen zu erfolgen. Die Förderung durch öffentliche Mittel gilt dabei als Leistung der Produzent/in. Nicht förderfähig sind in der Regel Projekte, bei denen die Rechteaufteilung hinter einer zwischen der Produzentenseite und dem jeweiligen Koproduzenten oder einem diesen vertretenden Verband getroffenen Rahmenvereinbarung zu Ungunsten des Produzenten zurückbleibt.

2.6 Förderung der Produktion von seriellen Formaten

Medienboard kann die Produktion von seriellen Formaten aller Genres fördern.

2.6.1 Die Förderung wird in der Regel als bedingt rückzahlbares, zinsloses Darlehen vergeben.

2.6.2 Für die Förderung serieller Formate gilt die Ziffer 2.5.3 entsprechend.

2.6.3 Produzent/in soll ein konkretes Auswertungsinteresse nachweisen.

2.6.4 Die vertragliche Rechteaufteilung zwischen Produzent/in und dem Auswerter soll ihren Beteiligungen am Projekt entsprechend ausgewogen zu erfolgen. Ziffer 2.5.2 Satz 1 gilt grundsätzlich entsprechend. Die Förderung durch öffentliche Mittel gilt dabei als Beitrag der Produzent/in. Nicht förderfähig sind in der Regel Projekte, bei denen die Rechteaufteilung hinter einer Rahmenvereinbarung zwischen der Produzenten- und der Auswerterseite zu Ungunsten des Produzent/in zurückbleibt.

2.6.5 Die Darlehensrückzahlung erfolgt aus den Erlösen bei der Verwertung von Rechten an den seriellen Formaten durch den Produzent/in. Die Rückzahlungspflicht endet in der Regel zehn Jahre nach der ersten öffentlichen Zugänglichmachung des geförderten Werkes.

2.6.6 Antragsteller/in hat Medienboard das geförderte Werk auf zwei Datenträgern, z.B. DVD-Kopien, in Original- und ggf. in Synchronfassung zu überlassen.

2.6.7 Wird das Darlehen getilgt, so können die Tilgungen in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Rückzahlungsbeginn in Form eines Erfolgsdarlehens zur Finanzierung eines neuen Projekts eingesetzt werden, sofern Medienboard zustimmt und das neue Projekt ebenfalls den Voraussetzungen der Förderrichtlinie entspricht.

2.7 Förderung von Innovativen Audiovisuellen Inhalten

Medienboard kann innovative und interaktive audiovisuelle Inhalte für in der Regel nicht-lineare Verbreitungswege (Internet, Mobile u.ä.) fördern. Voraussetzung ist, dass die Projekte ein nach den Kriterien von Qualität und Wirtschaftlichkeit förderungswürdiges Werk erwarten lassen.

2.7.1 Die Förderung von Innovativen audiovisuellen Inhalten erfolgt durch Entwicklungs-Produktions- oder eine kombinierte Entwicklungs- und Produktionsförderung.

2.7.2 Antragsberechtigt sind Entwickler/innen und Produzent/innen.

2.7.3 Antragsteller/in soll bei Anträgen auf Produktionsförderung in der Regel 50% des deutschen Finanzierungsanteils als Eigenanteil erbringen. Ausnahmen können insbesondere bei Projekten gemacht werden, die aufgrund ihres Inhalts und ihrer Machart im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Verwertung in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.

2.7.4 Die Förderung erfolgt in der Regel durch bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen. Die Darlehensrückzahlung erfolgt aus den Erlösen bei der Verwertung von Rechten an den Innovativen audiovisuellen Inhalten. Dabei soll darauf geachtet werden, dass in den Verträgen zwischen Antragsteller/in und Verwerter eine faire Rechteaufteilung vorgenommen wird und die Antragsteller/in verbleibenden Rechte eindeutig bezeichnet und werthaltig sind. Das Nähere regelt der Fördervertrag.

2.7.5 Wird das Darlehen getilgt, so können die Tilgungen in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Rückzahlungsbeginn in Form eines Erfolgsdarlehens zur Finanzierung eines neuen Projekts eingesetzt werden, sofern Medienboard zustimmt und das neue Projekt ebenfalls den Voraussetzungen der Förderrichtlinie entspricht.

2.8 Förderung von Kinos

2.8.1 Medienboard kann Kinos durch die Auszeichnung mit dem KINOPROGRAMMPREIS

für besonders gelungene Kinoprogramme unterstützen. Die Prämien werden nach Maßgabe eines vom Aufsichtsrat festzulegenden Förderrahmens vergeben und sind zweckgebunden für den Betrieb des ausgezeichneten Kinos zu verwenden.

2.8.2 Antragsberechtigt zu 2.8.1 sind Betreiber/innen von Kinos in Berlin-Brandenburg mit durchgehendem Spielbetrieb, die in der Regel seit mindestens zwei Jahren bestehen.

Übernimmt die antragstellende Person den Betrieb eines anderen Kinos, können die Prämien auf Antrag auch für den Betrieb dieses Kinos verwendet werden, wenn es programmatisch dem ausgezeichneten Kino entspricht.

2.8.3 Bei Prämien bis 10.000 Euro ist die zweckentsprechende Verwendung in der Regel als gegeben anzusehen, wenn der Betrieb des ausgezeichneten Kinos für die Dauer von mindestens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Preisvergabe fortgesetzt worden ist. Bei Prämien von 15.000 Euro ist eine Fortsetzung des Betriebes für die Dauer von achtzehn, bei Prämien von 20.000 Euro und mehr eine Dauer von vierundzwanzig Monaten erforderlich. Im Falle der Kumulation mehrerer Prämien ist der

Gesamtbetrag maßgeblich. Bei vorzeitiger Schließung des ausgezeichneten Kinos sind die Prämien anteilig zurückzuzahlen. Die zweckentsprechende Verwendung der Prämien kann auf Antrag des Kinobetriebs auch durch Einzelnachweise belegt werden.

2.8.4 Darüber hinaus können die Kinos mit weiteren Fördermaßnahmen unterstützt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Maßnahmen zur Modernisierung, Verbesserung und Neueinrichtung von Kinos, wenn sie der Strukturverbesserung dient,
  • Maßnahmen zur Durchführung besonderer, qualitativ anspruchsvoller Präsentationen,
  • Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit,
  • Außergewöhnliche und/oder innovative Marketingmaßnahmen einzelner Kinos oder auf der Basis vertraglich vereinbarter Kooperationen von Kinos.
  • Maßnahmen, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Kinos in der Region insgesamt zu stärken.

2.8.5 Antragsberechtigt zu 2.8.4 sind grundsätzlich einzelne Betreiber/innen von Kinos in Berlin-Brandenburg, bei Kooperationen auch mehrere gemeinsam oder von diesen bevollmächtigte Dritte.

2.8.6 Die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfehöchstintensität ergeben sich für diese Fördermaßnahmen aus Artikel 53 AGVO.

2.9 Förderung von Sonstigen Maßnahmen

2.9.1 Medienboard kann Maßnahmen zur Stärkung der Film- und audiovisuellen Medienwirtschaft in Berlin-Brandenburg fördern. Dazu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Film- und Medienkultur und der Film- und Medienwirtschaft, insbesondere Bildungs- und Professionalisierungsmaßnahmen, Veranstaltungen sowie Marketingmaßnahmen einschließlich der Präsentation des Film- und Medienstandortes.

2.9.2 Die beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensität ergeben sich aus Artikel 53 AGVO.

3. Allgemeine Bedingungen für die Förderung

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

3.1.1 Gefördert werden nur Projekte, die den Förderzielen des Medienboard entsprechen. Nicht gefördert werden Projekte, die ein Werk erwarten lassen, das gegen die Verfassung oder die Gesetze verstößt, das Persönlichkeitsrechte, das sittliche oder religiöse Gefühl verletzt oder dessen Inhalt pornografisch, gewaltverherrlichend oder jugendgefährdend i.S.d. §§ 131, 184 StGB ist.

3.1.2 Die Vergabe der öffentlichen Mittel durch Medienboard kann nur im Rahmen des vom Medienboard treuhänderisch verwalteten Fonds erfolgen, der für das Förderprogramm zur Verfügung steht. Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch das Medienboard besteht nicht.

Für die Förderung sind neben der Förderrichtlinie die vom Medienboard erstellten und unter www.medienboard.de abrufbaren Merkblätter maßgeblich, denen detaillierte Einzelheiten zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des Förderverfahrens und der einzelnen Förderkategorien zu entnehmen sind.

3.1.3 Fördermittel des Medienboard können nach Maßgabe des Art. 8 AGVO mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, gelten diese auch für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie. Wird das Drehbuch oder Vorhaben verfilmt bzw. realisiert, so werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für das betreffende audiovisuelle Werk berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die Förderung aus der Vorbereitungsphase spätestens bei Drehbeginn vollständig zurückgezahlt worden ist.

3.1.4 Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke (Ziffern 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7) darf 50% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität kann wie folgt erhöht werden: auf 60% der beihilfefähigen Kosten in Fällen grenzübergreifender Produktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind; auf 100% der beihilfefähigen Kosten in Fällen schwieriger audiovisueller Werke. Als schwierige audiovisuelle Werke gelten Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseur/innen, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme, Experimentalfilme, Low-Budget-Produktionen sowie sonstige kommerziell schwierige Werke.

3.1.5 Die Höhe der Förderung wird am deutschen Finanzierungsanteil bemessen. Für die Berechnung der Fördermittel und der förderfähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen.

3.1.6 Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, private Rundfunkanbieter oder –veranstalter sowie Plattformbetreiber.

3.1.7 Bei geförderten Projekten ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern unter den beteiligten Filmschaffenden anzustreben, faire Arbeitsbedingungen sollen durch die Anwendung von Branchentarifverträgen oder vergleichbarer sozialer Standards erreicht werden. Belange der beruflichen Aus- und Weiterbildung sind in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

3.1.8 Desweiteren sollen bei der Filmherstellung, wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit („Grünes Drehen“) eingesetzt werden, um eine deutlichere Reduzierung des CO2-Ausstoßes und sonstiger umweltschädigender Immissionen zu erreichen.

3.2 Antragstellung

3.2.1 Fördermittel sollen Unternehmen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung einen Geschäftssitz, eine Niederlassung oder zumindest eine Betriebsstätte in Berlin-Brandenburg haben. Davon abweichend kann ein Projekt auch dann gefördert werden, wenn die Förderung im besonderen medienkulturellen oder medienwirtschaftlichen Interesse von Berlin-Brandenburg liegt.

3.2.2 Die Förderung eines Projektes durch Medienboard setzt einen Antrag innerhalb der vom Medienboard gesetzten Fristen voraus. Die Anträge sind digital im onlinebasierten Antragsportal zu stellen. Die für die Antragstellung notwendigen Dokumente sind im Portal benannt bzw. kenntlich gemacht und hoch zu laden. Unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern Antragsteller/in sie trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht rechtzeitig vervollständigt.

3.2.3 Mit der Arbeit an den Projekten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht begonnen worden sein. Nach Antragstellung kann auf besonderen Antrag der Antragsteller/in, die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt werden. Die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. Das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, liegt bei Antragsteller/in.

3.2.4 Projektkosten sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu kalkulieren.

3.2.5 Voraussetzung für die Förderung eines Projektes ist, dass Antragsteller/in sich mit einem Eigenanteil an der Finanzierung des Projektes beteiligt.

3.3 Regionaleffekt

Der Regionaleffekt entspricht dem Betrag der anerkannten Herstellungskosten, der in Berlin und Brandenburg ausgegeben wird. Verringert sich der im Förderantrag angegebene Regionaleffekt, bedarf dies der Zustimmung durch Medienboard, allerdings sollen mindestens die gewährten Fördermittel in der Region ausgegeben werden. Auf den Regionaleffekt kann vom Medienboard ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ein besonderes Interesse der Region an dem Projekt besteht. Unbeschadet hiervon können wenigstens 20% der Herstellungskosten in einem anderen Land der Europäischen Gemeinschaft ausgegeben werden.

3.4 Vergabe der Fördermittel

3.4.1 Medienboard entscheidet nach Prüfung der Antragsunterlagen in der Regel zu festgelegten Terminen über die Vergabe der Fördermittel.

3.4.2 Im Falle der positiven Entscheidung erfolgt eine schriftliche Förderzusage des Medienboard.

3.4.3 Die Zusage erlischt, wenn nicht innerhalb von maximal sechs Monaten nach ihrer Erteilung die Gesamtfinanzierung des Projektes nachgewiesen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

3.5 Auszahlung

3.5.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in der Regel in mehreren Raten und setzt den Nachweis der Gesamtfinanzierung des Projektes und den Abschluss des Fördervertrages voraus.

3.5.2 Einzelheiten regelt der Fördervertrag.

3.5.3 Der Verwendungsnachweis für die ausgereichte Förderung ist gegenüber dem Geschäftsbesorger des Medienboard zu führen. Bei Mehrfachförderungen kann das Medienboard mit anderen Fördereinrichtungen eine gemeinsame Prüfung vereinbaren.

3.6 Nennungsverpflichtung und Rechteeinräumung

3.6.1 Bei geförderten Filmwerken soll im Vor- und Abspann sowie auf allen Werbeträgern in geeigneter Form und in Absprache mit Medienboard auf die Förderung hingewiesen werden. Bei allen anderen geförderten Projekten ist an geeigneter Stelle auf die Förderung durch Medienboard hinzuweisen.

3.6.2 Darlehensnehmer/in hat Medienboard zu eigenwerblichen Zwecken ein unentgeltliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die nicht-kommerzielle Nutzung des Projekts, von Fotos, Stills, Plakaten, Material über die Entstehung des Projekts (Making-of, Behind-the-scenes-Material) oder von Trailern einzuräumen. Das Nähere regelt der Fördervertrag.

3.7 Europarechtliche Bestimmungen

3.7.1 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 53 („Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes“) und Artikel 54 („Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke“) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L.187 vom 26.06.2014, S.1) in der jeweils gültigen Fassung, mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt wird.

3.7.2 Die Förderungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.7 erfolgen nach Artikel 54 AGVO. Die Förderung nach den Ziffern 2.8 und 2.9 erfolgen nach Artikel 53 AGVO.

3.7.3 Eine Einzelförderung eines Vorhabens auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 3 Mio. Euro der förderfähigen Ausgaben begrenzt. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen oder erfolgsbedingten Darlehen. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

3.7.4 Für die Berechnung der förderfähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die Zuwendung darf die nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässigen Beihilfebeitrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.

3.7.5 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikel 1 II bis V AGVO. Außerdem sind von der Förderung Unternehmen ausgenommen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

3.8 Sonstige Hinweise

3.8.1 Im Übrigen sind die besonderen Regelungen zu den einzelnen Förderkategorien gemäß Ziffer 2 zu beachten. Soweit diese Förderrichtlinie keine gesonderte Regelung enthält, finden ergänzend die jeweils gültigen Fassungen des FFG und der aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien der FFA entsprechende Anwendung, soweit sie sachlich einschlägig sind.

3.8.2 Medienboard vergibt staatliche Beihilfen (Subventionen). Das Strafgesetzbuch stellt in § 264 StGB Subventionsbetrug unter Strafe. Die Angaben im Antrag sowie in den eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB.

4. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 01. Februar 2021 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

 

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