Förderprogramm

Bürgschaften des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg

Ansprechpunkt:

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Klingelhöferstraße 18

10785 Berlin

Deutschland

Weiterführende Links:
Bürgschaften des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Investitionen oder Betriebsmittel über einen Kredit finanzieren, kann das Land Brandenburg unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen. Die Bürgschaften stehen auch zur Bewältigung der Folgen der Kriegshandlungen in der Ukraine zur Verfügung.

Volltext

Das Land Brandenburg übernimmt Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Brandenburg durchgeführt werden.

Die Bürgschaft kann Ihnen zur Besicherung von Avalen und Krediten für Erstinvestitionen und für die Beschaffung von Betriebsmitteln gewährt werden.

Sie erhalten die Förderung als Ausfallbürgschaft.

Die Bürgschaft ist auf maximal 80 Prozent des Kredites beziehungsweise des Ausfalls begrenzt.

Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre. Bei Investitionskrediten zur Finanzierung von unbeweglichem Anlagevermögen kann die Laufzeit maximal 20 Jahre betragen.

Wenn Ihr Unternehmen von den wirtschaftlichen Folgen der Ukraine-Krise betroffen ist, können Sie befristet bis zum 31.12.2023 eine Bürgschaft in Höhe von bis zu 90 Prozent des Kreditbetrags erhalten. Die Laufzeit beträgt 6 Jahre.

Reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • gewerbliche Betriebe und sonstige Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe mit mindestens einer Betriebsstätte in Brandenburg,
  • außerdem Personen, die sich mithilfe des verbürgten Kredites an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind oder sein werden.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften Beteiligungen oder Stimmrechte von mehr als 50 Prozent halten.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine ordnungsgemäße Rückzahlung des zu verbürgenden Kredites erwarten lassen.
  • Die Bürgschaft wird nur übernommen, wenn Ihnen keine sonstigen Sicherheiten im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.

Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bürgschaften des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe

Erlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa
[Vom 6. April 2020
zuletzt geändert am 25. Januar 2023]

1 Allgemeines

1.1 Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen und für Europa, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Brandenburg durchgeführt werden.

1.2 Eine Bürgschaft nach dieser Richtlinie soll nicht übernommen werden, wenn der Kredit

  • durch eine vom Land und vom Bund rückverbürgte Bürgschaft der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH,
  • durch eine parallele (Groß-)Bürgschaft des Bundes und des Landes (in der Regel ab 20 Millionen Euro Bürgschaftsobligo)

besichert werden kann (Subsidiarität).

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Ministerium der Finanzen und für Europa entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

2 Allgemeine Bürgschaftsvoraussetzungen

2.1 Bürgschaften dürfen regelmäßig nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch die kreditnehmende Person bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

2.2 Bürgschaften werden nur dann übernommen, wenn andere Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.

2.3 Bürgschaften werden nicht an Unternehmen vergeben, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

2.4 Bürgschaften werden nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Nummer 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission (ABI. C 249 vom 31.7 2014, S. 1) vergeben, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

2.5 Der Bürgschaftsantrag ist vor Beginn der Arbeiten für das zu finanzierende Vorhaben zu stellen.

2.6 Es werden nur transparente Bürgschaften gewährt. Das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft wird entweder auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien1) oder gemäß einer von der EU-Kommission genehmigten Berechnungsmethode2) berechnet.

3 Besondere Bürgschaftsvoraussetzungen

Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union:

3.1 Bürgschaften können übernommen werden, wenn ihnen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABI. C 155 vom 20.6.2008, S. 10; C 244 vom 25.9.2008, S. 32) ein Beihilfewert nicht zuzumessen ist.

3.2 Bürgschaften können auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) übernommen werden, wenn deren Beihilfewert unter Berücksichtigung der der kreditnehmenden Person im Übrigen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen 200.000 EUR (bei Straßenverkehrsgüterunternehmen 100.000 EUR) nicht übersteigt.

3.3 Freigestellte Bürgschaften auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 65112014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) können übernommen werden, sofern

a) die von Artikel 1 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung genannten Bereiche ausgeschlossen sind;

b) die Bürgschaftsübernahme sowohl den gemeinsamen Bestimmungen nach Kapitel I als auch den jeweils einschlägigen besonderen Bestimmungen nach Kapitel III dieser Verordnung genügt;

c) die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 dieser Verordnung eingehalten werden;

d) bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, die für das geforderte Vorhaben oder das geforderte Unternehmen insgesamt gewährten Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 8 berücksichtigt werden;

e) Bürgschaften als Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf der Grundlage des Artikels 17 oder als Beihilfe für Unternehmensneugründungen auf der Grundlage des Artikels 22 gewährt werden und

f) das Ministerium der Finanzen und für Europa die nach Artikel 9 dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Gewährung der Bürgschaft veröffentlicht.

Bürgschaften, die unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen gewährt werden, unterliegen der Genehmigung durch die Europäische Kommission.

4 Kreditnehmende Person (Antragsberechtigte Person)

4.1 Antragsberechtigt sind gewerbliche Betriebe und sonstige Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe, soweit sie im Land Brandenburg mindestens eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen, an denen Gebietskörperschaften Beteiligungen/Stimmrechte von mehr als 50 vom Hundert halten und/oder die unmittelbar oder mittelbar auch der Bereitstellung/Gewährleistung von hoheitlichen Daseinsvorsorgeeinrichtungen dienen.

4.2 Antragsberechtigt sind auch Personen, die sich mit Hilfe des landesverbürgten Kredits an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind oder sein werden.

5 Kreditgebende Stelle

5.1 Die Bürgschaften des Landes werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum übernommen.

5.2 Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem bürgenden Land, muss sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe der kreditgebenden Stelle erfolgen.

6 Beauftragte des Landes, AntragsteIlung, Verfahren

6.1 Das Land Brandenburg kann sich einer Geschäftsbesorgerin bedienen, die durch das Ministerium der Finanzen und für Europa beauftragt wird, bei dem Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahme vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln.3) Die Beauftragte des Landes ist im Rahmen dieses Auftrags befugt, im Bürgschaftsverfahren für das Land Brandenburg tätig zu werden. Sie ist insbesondere berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Brandenburg abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.

6.2 Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind durch die kreditgebende Stelle bei der Beauftragten des Landes so rechtzeitig zu stellen, dass eine angemessene Risikoprüfung und Beurteilung durch die Beauftragte des Landes und das Land möglich ist.

6.3 Das Verfahren zur Beantragung, Bewilligung und Ausreichung einer Bürgschaft wird durch die Geschäftsordnung des Landesbürgschaftsausschusses (Anlage 3) bestimmt.

7 Art und Umfang der Bürgschaften

7.1 Die Bürgschaften des Landes werden als Ausfallbürgschaften übernommen.

7.2 Die Höhe der Bürgschaft wird von dem Ministerium der Finanzen und für Europa für den Einzelfall festgesetzt. Sie wird jedenfalls auf maximal 80 vom Hundert des Kredits beziehungsweise des Ausfalls beschränkt.

7.3 Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre. Bei Investitionskrediten zur Finanzierung von unbeweglichem Anlagevermögen kann die Laufzeit maximal 20 Jahre betragen.

8 Sicherheiten

8.1 Die kreditnehmende Person hat alle zumutbaren Sicherheiten anzubieten.

8.2 Personen, die kraft ihrer Stellung beziehungsweise Funktion wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften. Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen.

9 Bürgschaftsentscheidung

9.1 Nach der Abgabe der Stellungnahme zur volkswirtschaftlichen Förderwürdigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie berät der Landesbürgschaftsausschuss über die Bürgschaftsanträge. Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an das Ministerium der Finanzen und für Europa zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

9.2 Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet das Ministerium der Finanzen und rur Europa.

10 Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen dritten Stellen gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Regelung gilt nicht, soweit im Falle sich inhaltlich zumindest teilweise überschneidender kumulativer Bürgschafts- und Förderanträge ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Entscheidungsträgern sachdienlich erscheint.

11 Anpassungsklausel

Das Ministerium der Finanzen und für Europa kann – vorbehaltlich einer Einzelfallgenehmigung der beabsichtigten Bürgschaft durch die EU-Kommission – Ausnahmen und Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.

12 Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

12.1 Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Bürgschaften 2022“)7) übernimmt das Land Brandenburg abweichend bzw. ergänzend zu den Nummern 2, 3 und 7 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Bürgschaften, um Unternehmen, die von der gegenwärtigen Krise betroffen sind, den Zugang zu Liquidität zu ermöglichen oder zu erleichtern.

12.2 Für die Geltungsdauer dieser Regelung ist Nummer 4.1 Satz 2 nicht anzuwenden.

12.3 Das jährliche Bürgschaftsentgelt für Bürgschaften gemäß Nummer 12.1 entspricht der in der folgenden Tabelle aufgeführten Mindesthöhe, die mit zunehmender Kreditlaufzeit steigt:

Beihilfeempfängerim 1. Jahrim 2 und 3. Jahrvom 4. bis 6. Jahr
Kleine und mittlere Unternehmen25 bps50 bps100 bps
Großunternehmen50 bps100 bps200 bps

12.4. Die Laufzeit von Bürgschaften auf Grundlage dieser Regelung beträgt maximal sechs Jahre.

12.5 Abweichend von Nummer 12.4 können Bürgschaften mit einer Laufzeit von maximal acht Jahren gewährt werden, sofern das jährliche Bürgschaftsentgelt für neue Bürgschaften der in der folgenden Tabelle aufgeführten Mindesthöhe entspricht, die mit zunehmender Kreditlaufzeit steigt:

Beihilfeempfängerim 1. Jahrim 2 und 3. Jahrvom 4. bis 6. Jahrvom 7. bis 8. Jahr
Kleine und mittlere Unternehmen75 bps100 bps150 bps250 bps
Großunternehmen100 bps150 bps250 bps350 bps

12.6 Beihilfen nach dieser Regelung an Unternehmen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Unternehmens aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlagert werden.

12.7 Bürgschaften auf Grundlage dieser Regelung dürfen keinen Unternehmen gewährt werden, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, so unter anderem

a) keinen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,

b) keinen Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und

c) keinen Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden8).

Diese Regelung gilt nicht für die Gewährung von Beihilfen an Kreditinstitute oder Finanzinstitute.

Die Bürgschaften können direkt den Endempfängern oder als Finanzintermediäre handelnden Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten gewährt werden. Die Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute müssen die Vorteile der staatlichen Bürgschaften so weit wie möglich an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieprämien oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche staatlichen Bürgschaften möglich wären – so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.

12.8 Kreditobergrenze, maximale Bürgschaftsquote und Kumulierung

(1) Der Gesamtkreditbetrag je Unternehmen darf folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

a) 15% des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden oder

b) 50% der Energiekosten in den 12 Monaten vor dem Monat der Einreichung des Bürgschaftsantrags;

c) in begründeten Fällen etwa einer besonders starken Betroffenheit von den unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen der Aggression9) und auf der Grundlage einer Selbstauskunft, in der der Liquiditätsbedarf des Begünstigten dargelegt ist, kann der Kreditbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die kommenden 12 Monate bei KMU10) und für die kommenden sechs Monate bei Großunternehmen zu decken. Der Liquiditätsbedarf kann sowohl die Betriebskosten als auch die Investitionskosten beinhalten.

(2) Die Bürgschaft kann sowohl zur Absicherung von Investitions- als auch von Betriebsmittelkrediten gewährt werden.

(3) Die maximale Bürgschaftsquote beträgt

a) 90 Prozent des verbürgten Kredites, wenn der Kreditausfall anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom staatlichen Bürgen getragen wird, oder

b) 35 Prozent des verbürgten Kredites, wenn der Kreditausfall zunächst dem staatlichen Bürgen und erst dann dem Kreditinstitut zugerechnet wird (Erstausfallgarantie).

In den beiden oben genannten Fällen gilt, dass der von der Bürgschaft gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Kreditbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt.

(4) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit anderen Beihilfen auf Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2022) 1890 vom 23. März 2022 sowie mit Beihilfen auf Grundlage des befristeten COVID-19 Rahmens11) in der jeweils gültigen Fassung ist zulässig, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden. Nicht zulässig ist die Kumulierung von Bürgschaften mit Krediten auf Grundlage des Abschnitts 2.3 der Mitteilung vom 23. März 2022, die für denselben Kreditbetrag gewährt werden oder eine Kumulierung von Bürgschaften mit Bürgschaften und/oder Krediten auf Grundlage des Abschnitts 3.2 oder 3.3 des befristeten COVID-19-Rahmens, die für denselben Kreditbetrag gewährt werden.

Wenn ein und demselben Empfänger auf der Grundlage des Befristeten COVID-19-Rahmens und auf der Grundlage der vorliegenden Regelung Bürgschaften gewährt werden und der Gesamtkreditbetrag anhand des per Selbstauskunft erklärten Liquiditätsbedarfs des Empfängers berechnet wird, muss die beihilfegebende Stelle sicherstellen, dass dieser Liquiditätsbedarf nur einmal durch eine Beihilfe gedeckt wird.

Auf der Grundlage dieser Regelung gewährte Bürgschaften für unterschiedliche Kredite oder mehrere Maßnahmen dürfen kumuliert werden, sofern der Gesamtkreditbetrag je Unternehmen die unter Absatz 1 genannten Obergrenzen nicht übersteigt.

12.9 Berichtspflichten

Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Bürgschaften nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für 10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass für jede Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 Euro beziehungsweise von mehr als 10.000 Euro im Landwirtschafts- und Fischereisektor, die auf der Grundlage dieser Regelung gewährt wird, die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung veröffentlicht werden. Dabei wird der Nennwert des zugrundeliegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben.

12.10 Die Regelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft, das heißt, Gewährungen von Bürgschaften auf der Grundlage dieser Regelung sind bis zum 31. Dezember 2023 möglich.

13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

13.1 Diese Richtlinie tritt mit den Anlagen 1 bis 3 am 6. April 2020 in Kraft.

13.2 Die Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe vom 16. Oktober 2007 (ABI. S. 2483), die zuletzt durch den Erlass vom 18. Dezember 2019 (ABI. 2020 S. 59) geändert worden ist, tritt einschließlich ihrer Anlagen zugleich außer Kraft. Dies gilt nicht für Bürgschaften, die am 6. April 2020 bereits ausgereicht waren.

                        

1) Dies betrifft Bürgschaften, denen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABI. C 155 vom 20.6.2008, S. 10; C 244 vom 25.9.2008, S. 32) ein Beihilfewert nicht zuzumessen ist.

2) Das Bruttosubventionsäquivalent wird auf der Grundlage der von der EU-Kommission genehmigten Methoden zur Berechnung von Beihilfeintensitäten staatlicher Bürgschaften (SA.37255 – 2013/N beziehungsweise N 365/09, SA.37256 – 2013/N beziehungsweise N 197/08, SA.37257 – 2013/N beziehungsweise N 541/07, SA.37258 – 2013IN beziehungsweise N 762/07) berechnet oder ergibt sich direkt aus der beihilferechtlichen Vorschrift.

3) Die Beauftragte des Landes im Sinne der Nummer 6.1 ist seit dem 1. Januar 2020 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Klingelhäferstraße 18, 10785 Berlin; Postanschrift: Postfach 303453, 10728 Berlin.

4) Gemäß der Definition in Artikel 2 (18) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014.

5) Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Bürgschaften im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft die Rettungsbeihilfe zurückgezahlt wurde oder erloschen ist.

6) Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Bürgschaften im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

7) Genehmigt von EU-KOM am 4. Mai 2022 unter der Beihilfe-Nummer SA 102631

8) Diese Regelung darf in keiner Weise dazu verwendet werden, die beabsichtigten Auswirkungen der von der EU oder ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen zu untergraben und muss vollständig mit den in den einschlägigen Vorschriften (z.B. Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1)) festgelegten Bestimmungen zur Verhinderung der Umgehung im Einklang stehen. Insbesondere muss vermieden werden, dass natürliche Personen oder Organisationen, die Sanktionen unterliegen, direkt oder indirekt von solchen Maßnahmen profitieren.

9) Beispiele für solche Auswirkungen sind Störungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, erhöhte Risiken von Cyberangriffen oder steigende Preise für bestimmte von der gegenwärtigen Krise betroffene Inputs oder Rohstoffe.

10) Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

11) Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C (2020) 1863 final.

 

Allgemeine Bedingungen für den Kreditvertrag
(Anlage 1 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe)

1 Beauftragte des Landes

Die Beauftragte des Landes im Sinne der Nummer 6 der Bürgschaftsrichtlinie ist jeweils durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. In bereits anhängigen Landesbürgschaftssachen erfolgt die Bekanntmachung darüber hinaus anlässlich des Wechsels der Beauftragten.

2 Individuelle Vertragsregelungen im Kreditvertrag

Die Formulierung des nach Bewilligung der Bürgschaft der Beauftragten des Landes vorzulegenden schriftlichen Kreditvertrages bleibt der kreditgebenden Stelle überlassen, die die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages trägt. Es sind jedoch nachstehende Punkte im Kreditvertrag zu regeln:

2.1 die Kreditverwendung und Finanzierung des Vorhabens,

2.2 die Zins- und Tilgungsbedingungen (allgemeine Hinweise auf bankübliche Verzinsung oder lediglich die Angabe einer Gesamtlaufzeit ohne nähere Tilgungsregelungen genügen nicht),

2.3 die Sicherheiten im Einzelnen mit allen Festlegungen,

2.4 für das Kreditverhältnis getroffene sonstige Festlegungen des bürgenden Landes.

3 Allgemeine Vertragsregelungen

Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelungen in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung in den Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen den Kreditvertragsparteien gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern sie die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vgl. Nummern 3.2.2 bis 3.2.5).

3.1 Abruf der Kreditmittel

Die kreditnehmende Person hat bei Abruf der Kreditmittel der kreditgebenden Stelle schlüssig darzulegen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

3.2 Sicherheiten

3.2.1 Die kreditnehmende Person ist verpflichtet, die im Bewilligungsbescheid aufgeführten Sicherheiten, soweit es dort nicht anders festgelegt worden ist, frei von Rechten dritter Personen zu stellen. Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des verbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte des bürgenden Landes; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil der kreditgebenden Stelle ist grundsätzlich unzulässig.

3.2.2 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundschulden dienen, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Grundstückseigentümerin beziehungsweise des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Auskehrung der Verwertungserlöse) der vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden der kreditgebenden Stelle abzutreten. Für den Fall, dass die kreditgebende Stelle und/oder ihre Sicherheitentreuhänderin selbst Gläubigerin beziehungsweise Gläubiger von vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden sind oder werden, ist (ersatzweise) mit der Grundstückseigentümerin beziehungsweise dem Grundstückseigentümer die unmittelbare Mithaft dieser vor- und/oder gleichrangigen Grundschulden zu vereinbaren. Eine Heranziehung der vor- und/oder gleichrangigen Grundpfandrechte der kreditgebenden Stelle zur Sicherung anderer als der im Bewilligungsbescheid genannten Verbindlichkeiten bedarf der Einwilligung des bürgenden Landes.

3.2.3 Es ist sicherzustellen, dass durch etwaiges Auseinanderfallen von Grundstückseigentum und kreditnehmender Person bei für den landesverbürgten Kredit belasteten Objekten Besicherungsnachteile nicht entstehen.

3.2.4 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil)finanziert werden und die als Sicherheit für den Bürgschaftskredit zu bestellen sind, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte dritter Personen (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen. Sofern sonstige sicherungshalber zu übereignende Gegenstände mit einem Pfandrecht (einschließlich Zubehörhaftung) belastet sind, hat die kreditnehmende Person sich um einen Verzicht der Pfandrechtsgläubigerin beziehungsweise des Pfandrechtsgläubigers zu bemühen. Sollte bei Pfand rechten von vermietenden oder verpachtenden Personen eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden können, hat die kreditnehmende Person der kreditgebenden Stelle die ordnungsgemäße Begleichung des Pacht beziehungsweise Mietzinses nachzuweisen.

3.2.5 Bürgen eine oder weitere Personen von mehreren nur in Höhe eines Teils des Kredits, ist zu vereinbaren, dass diese Bürgenden unabhängig von den anderen jeweils für den vollen Betrag haften. Bei Bürgschaften ist zu vereinbaren, dass diese vor der Ausfallbürgschaft des Landes gelten. Sie führen zu keinen Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüchen gegen das Land. Die bürgende Person darf etwaige Ansprüche aufgrund seiner Bürgschaftsübernahme nur im Einvernehmen mit dem bürgenden Land geltend machen, wobei der Grundsatz gilt, dass die bürgende Person erst dann Zahlungen erhält, wenn das bürgende Land befriedigt ist.

3.2.6 Die kreditnehmende Person hat bei Verschlechterung der Sicherheiten, insbesondere durch Wertminderungen und/oder Verluste, nach dem Verlangen der kreditgebenden Stelle zusätzlich Sicherheiten zu bestellen oder den Kredit entsprechend zurückzuführen. Die kreditnehmende Person ist verpflichtet, derzeit nicht belastetes und/oder künftig erworbenes Grundvermögen jeweils dann nachzuverpfänden, wenn es für betriebliche Zwecke genutzt werden soll. Etwaige Sicherheiten, die der kreditgebenden Stelle und/oder der Treuhänderbank von der kreditnehmenden Person bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Für den Fall, dass der kreditnehmenden Person noch weitere landesverbürgte Kredite von derselben oder einer anderen kreditgebenden Stelle eingeräumt werden, ist zu regeln, dass die für die einzelnen landesverbürgten Kredite bestellten Sicherheiten die anderen landesverbürgten Kredite mitsichern.

3.3 Verrechnung von Zahlungseingängen

Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Bedienung aller fälligen Forderungen einer kreditgebenden Stelle gegen eine kreditnehmende Person aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen der kreditgebenden Stelle im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.

3.4 Versicherungspflicht

Sämtliche Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, sonstige Anlagen, Vorräte und dergleichen sind in ausreichendem Umfang gegen die üblichen Risiken versichert zu halten.

3.5 Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen

Die kreditnehmende Person und ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind verpflichtet, Privatentnahmen und Gewinnausschüttungen während der Laufzeit der Landesbürgschaft nur im angemessenen Verhältnis zur Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens vorzunehmen. Sonstige Einkünfte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind zu berücksichtigen.

3.6 Berichtspflicht

Die kreditnehmende Person ist verpflichtet, der kreditgebenden Stelle mindestens einmal jährlich über den Stand und die Entwicklung ihres Unternehmens zu berichten. Hierbei sind insbesondere die Jahresabschlüsse mit den dazugehörigen Anlagen beziehungsweise die Einnahmeüberschussabrechnungen – jeweils in bestätigter Form – vorzulegen und die nach Beantragung der Landesbürgschaft sowohl neu begründeten als auch erweiterten Kreditverhältnisse mitzuteilen. Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben können, sind der kreditgebenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.

3.7 Überlassung von Unterlagen

Die kreditgebende Stelle und die Treuhänderbank haben das Recht, alle Unterlagen, soweit sie das landesverbürgte Kreditengagement betreffen, dem Ministerium der Finanzen und für Europa, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie sowie dem Landesrechnungshof und den von diesen beauftragten Personen zu überlassen. Das gleiche Recht steht der Beauftragten des Landes zu.

3.8 Prüfungs- und Auskunftsrechte

Das Ministerium der Finanzen und für Europa und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie sind berechtigt, bei der kreditgebenden Stelle, bei der Treuhänderbank und bei der kreditnehmenden Person – bei der kreditgebenden Stelle und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der das landesverbürgte Kreditengagement betreffenden Unterlagen – jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe des § 39 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Kreditnehmende Person und kreditgebende Stelle sowie die Treuhänderbank haben den vorgenannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) zu. Die kreditgebende Stelle kann die von ihr gezahlten Prüfungskosten der kreditnehmenden Person weiterbelasten.

3.9 Einwilligungsbedürftige Änderungen

Die kreditnehmende Person ist verpflichtet, zu Maßnahmen, die Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art zur Folge haben und die ihre Vermögens- oder Ertragsverhältnisse oder den Kreditzweck wesentlich zu beeinflussen geeignet sind, über die kreditgebende Stelle die vorherige Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Europa einzuholen. Hierzu gehören insbesondere:

3.9.1 Verlegung, Veräußerung, Belastung, Vermietung oder Verpachtung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile.

3.9.2 Änderung des Produktionszieles/des Gegenstandes des Unternehmens/des Berufes. Wesentliche Änderungen des Vorhabens und/oder dessen Finanzierung.

3.9.3 Finanz-/Sachinvestitionen, Schuldübernahmen, Übernahmen von Bürgschaften oder Garantien, Eingehung sonstiger wesentlicher Verbindlichkeiten, soweit diese den für den Geschäftsbereich der kreditnehmenden Person angemessenen Rahmen übersteigen.

3.9.4 Abschluss oder Abänderung von Beherrschungs-, Gewinnabführungs-, Geschäftsführungs- oder anderen Unternehmensverträgen.

3.9.5 Änderung der Rechtsform des Unternehmens, Änderung der Gesellschafterinnen, Gesellschafter oder des Gesellschaftsvertrages, Auflösung oder Fusion des Unternehmens; soweit die kreditnehmende Person und die mitverpflichteten Gesellschafterinnen und Gesellschafter hierauf keinen Einfluss nehmen können, sind die vorgenannten Maßnahmen der Beauftragten des Landes mitzuteilen.

3.10 Kündigung

Die kreditgebende Stelle ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

3.10.1 die kreditnehmende Person mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen auf den landesverbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät;

3.10.2 die kreditgebende Stelle feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen von der kreditnehmenden Person verletzt worden sind;

3.10.3 sich nachträglich die Angaben der kreditnehmenden Person über ihre Vermögens- oder Einkommensverhältnisse in wesentlichen Punkten als unrichtig oder unvollständig erweisen;

3.10.4 die Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen der kreditnehmenden Person beantragt wird;

3.10.5 sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht der kreditgebenden Stelle die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird;

3.10.6 das geförderte Unternehmen oder der geförderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Europa aus dem Land Brandenburg verlegt werden.

3.11 Kosten

Die kreditnehmende Person ist verpflichtet, alle mit dem landesverbürgten Kredit und seiner Besicherung zusammenhängenden Kosten (einschließlich der Kosten der Bürgschaftsübernahme) zu tragen.

3.12 Treuhänderbank

Sofern eine Treuhänderbank die Erfüllung der Rechte und Pflichten der kreditgebenden Stelle gegenüber dem bürgenden Land als Erfüllungsgehilfin übernimmt, hat die kreditnehmende Person auf Anweisung der kreditgebenden Stelle ihre unter Nummer 3.6 genannte Berichterstattung und die unter Nummer 3.9 genannten Zustimmungswünsche an die Treuhänderbank zu richten.

Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag
(Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe)

Die Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag sind wesentlicher Bestandteil der Bürgschaftsurkunde, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen mit dem bürgenden Land getroffen werden.

1 Umfang der Bürgschaft

Die Bürgschaft erstreckt sich auf das Kapital des gesicherten Kredits bis zu dem in der Bürgschaftsurkunde genannten Höchstbetrag. Sie erstreckt sich ferner auf die Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung und auf die notwendigen Auslagen der Hausbank im Rahmen der Verwertung der Sicherheiten. Zu den verbürgten Kosten gehören nicht die Bürgschaftsentgelte für die Landesbürgschaften und die eigenen Aufwendungen/Ausgaben der kreditgebenden Stelle/der Treuhänderbank beziehungsweise deren Erfüllungsgehilfinnen. Sonstige Verzugszinsen, Zinsen und Zinseszinsen, Zuschläge jeglicher Art und alle sonstigen Nebenforderungen und Kosten (unter anderem Bearbeitungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen) sind nicht mitverbürgt; sie können demzufolge dem Land Brandenburg gegenüber auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.

2 Sicherheiten

Die für den landesverbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Sicherung des Gesamtkredits; eine Bestellung von Sondersicherheiten für den Risikoanteil der kreditgebenden Stelle ist grundsätzlich unzulässig. Etwaige Sicherheiten, die der kreditgebenden Stelle und/oder der eingeschalteten Treuhänderbank für andere, nicht vom Land verbürgte Kredite bestellt worden sind, haften nachrangig für den vom Land verbürgten Kredit mit. Verwertungserlöse, die nach Erfüllung des Besicherungszwecks verbleiben, sind auf alle weiteren Kredite der kreditgebenden Stelle oder der eingeschalteten Treuhänderbank einschließlich des landesverbürgten Kredits im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verteilen, es sei denn, es ist etwas Anderes bestimmt.

3 Verpflichtungen der kreditgebenden Stelle

3.1 Die kreditgebende Person hat bei der AntragsteIlung und der Beurteilung der kreditnehmenden Person und ihres Antrages (Nummer 6.2 der Bürgschaftsrichtlinie) sowie bei der Einräumung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des landesverbürgten Kredits und der hierfür bestellten Sicherheiten die geschäftsmäßige Sorgfalt im Sinne des § 347 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) anzuwenden.

3.2 Die kreditgebende Stelle hat sich bei Abruf der Kreditmittel von der kreditnehmenden Person schlüssig darlegen zu lassen, dass die Gesamtfinanzierung weiterhin gesichert ist.

3.3 Die kreditgebende Stelle ist verpflichtet, den landesverbürgten Kredit und die hierfür bestellten Sicherheiten gesondert von ihren übrigen Geschäften mit der kreditnehmenden Person zu verwalten; sie hat insbesondere für den landesverbürgten Kredit ein gesondertes Konto zu führen.

3.4 Die kreditgebende Stelle ist verpflichtet, die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel und die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Übernahme der Landesbürgschaft getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.

3.5 Die kreditgebende Stelle hat Ereignisse, die wesentliche Rückwirkungen auf das Vertragsverhältnis haben oder haben könnten, der Beauftragten des Landes (Nummer 6.1 der Bürgschaftsrichtlinie) unverzüglich anzuzeigen, insbesondere wenn

3.5.1 sich – auch vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde – die wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden Person wesentlich verschlechtern,

3.5.2 die kreditnehmende Person mit der Zahlung der vereinbarten Zins- oder Tilgungsraten auf den landesverbürgten Kredit länger als drei Monate in Verzug gerät,

3.5.3 die kreditgebende Stelle feststellt, dass sonstige Kreditbedingungen von der kreditnehmenden Person verletzt worden sind,

3.5.4 sich nachträglich die Angaben der kreditnehmenden Person über ihre Vermögens- oder Einkommensverhältnisse als unrichtig erweisen,

3.5.5 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der kreditnehmenden Person beantragt wird,

3.5.6 sonstige Umstände eintreten, durch die nach Ansicht der kreditgebenden Stelle die Rückzahlung des landesverbürgten Kredits gefährdet wird,

3.5.7 das geforderte Unternehmen oder der geforderte Betrieb oder wesentliche Betriebsteile ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Europa aus Brandenburg verlegt werden.

3.6 Die kreditgebende Person ist verpflichtet, ihr vertragliches Kündigungsrecht auf Verlangen des Ministeriums der Finanzen und für Europa auszuüben.

3.7 Stundungen der vereinbarten Zins- oder Tilgungsleistungen, die einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten, sowie Änderungen der Kreditvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Europa.

3.8 Kommt die kreditgebende Stelle ihrer Anzeigepflicht nach Nummer 3.5.2 oder ihrer Verpflichtung nach Nummer 3.7 nicht unverzüglich nach, gilt die vertragliche Tilgungs- und Zinsleistung im Verhältnis zum bürgenden Land als erbracht.

3.9 Die Abtretung oder Verpfändung der landesverbürgten Kreditforderung bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Europa. Erfolgt die Abtretung oder Verpfändung ohne die erforderliche Zustimmung, so erlischt die Landesbürgschaft. Die Abtretung zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung zulässig, jedoch anzeigepflichtig. Die abtretende Person ist Erfüllungsgehilfe der neuen kreditgebenden Stelle.

3.10 Reichen eingehende Zahlungen nicht zur Befriedigung aller fälligen Forderungen der kreditgebenden Stelle aus, so sind die Beträge auf den landesverbürgten Kredit und die übrigen Forderungen der kreditgebenden Stelle im Verhältnis ihrer jeweiligen Valutierung zu verrechnen. Dies gilt nicht für Erlöse aus Sicherheiten, sofern deren Zweckbestimmung der Verrechnung entgegensteht.

4 Ausfall

4.1 Das Land Brandenburg kann aus einer Ausfallbürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit der kreditnehmenden Person durch Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung, durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807, 883 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder auf sonstige Weise nachgewiesen wird und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung des Vermögens der kreditnehmenden Person und der bestellten Sicherheiten – auch nach Durchführung von Zwangsmaßnahmen – in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind.

4.2 Das Ministerium der Finanzen und für Europa behält sich vor, bereits vor Abschluss der Verwertungsmaßnahmen auf die voraussichtlich zu leistende Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen zu entrichten beziehungsweise nach Maßgabe der im Kreditvertrag für den Fall ordnungsgemäßer Bedienung festgelegten Zins- und Tilgungstermine die Bürgschaftsverpflichtung zu erfüllen.

4.3 Nach eingetretenem Ausfall macht die kreditgebende Stelle ihre Ansprüche aus der Bürgschaft gegen das Land bei der Beauftragten des Landes geltend. Das Ministerium der Finanzen und für Europa zahlt nach Prüfung eines von der kreditgebenden Stelle zu erstellenden Ausfallberichtes den aufgrund der Landesbürgschaft zu leistenden Betrag. Sofern die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte, erfolgt die Zahlung unter Vorbehalt. Das Gleiche gilt hinsichtlich etwaiger noch nicht beendeter Maßnahmen zur Sicherheitenverwertung.

4.4 Nach Befriedigung durch das Land ist die kreditgebende Stelle verpflichtet, die Rechte – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten – auf das Land zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kraft Gesetzes auf dieses übergehen.

4.5 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind von der kreditgebenden Stelle treuhänderisch für das Land ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Auslagen in angemessener Höhe ordnungsgemäß zu verwalten und zu verwerten.

4.6 Gehen Beträge, insbesondere aus der Verwertung von Sicherheiten auf Kreditforderungen, ein, für die das Land bereits aufgrund der Landesbürgschaft Zahlungen geleistet hat, so überweist die kreditgebende Stelle die Eingänge unverzüglich dem Ministerium der Finanzen und für Europa.

4.7 Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse zahlt die kreditgebende Stelle Zinsen in Höhe des für den Kredit vereinbarten Zinssatzes vom achten Tag nach dem Eingang der Beträge bis zum Tage der Zahlung an das Ministerium der Finanzen und für Europa.

4.8 Das Land Brandenburg wird aus seiner Bürgschaftsübernahme insoweit frei, als die kreditgebende Stelle den in der Bürgschaftsurkunde sowie den in den Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag sowie den in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und dadurch ein Ausfall oder eine Ausfallerhöhung verursacht wurde, es sei denn, die kreditgebende Stelle kann beweisen, dass der Ausfall oder die Ausfallerhöhung auch sonst eingetreten wäre.

5 Prüfungs- und Auskunftsrechte

5.1 Das Ministerium der Finanzen und für Europa und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie sind berechtigt, bei den Kreditvertragsparteien sowie der Treuhänderbank – bei der kreditgebenden Stelle und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der das landesverbürgte Kreditengagement betreffenden Unterlagen – jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe des § 39 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.

5.2 Die Kreditvertragsparteien und die Treuhänderbank haben den in Nummer 5.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Landes oder der Beauftragten des Landes alle Unterlagen, die das landesverbürgte Kreditengagement betreffen, dem Ministerium der Finanzen und für Europa, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, dem Landesrechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.

5.3 Die Kosten der Prüfung zahlt die kreditgebende Stelle, die mit den Kosten die kreditnehmende Person belasten kann.

5.4 Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) zu.

6 Kosten der Bürgschaftsübernahme

6.1 Für die Übernahme einer Landesbürgschaft werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben, die von der kreditgebenden Stelle als Primärschuldner zu zahlen und von der kreditnehmenden Person zu tragen sind.

6.2 Das einmalige Antragsentgelt wird mit AntragsteIlung fällig. Es wird wie folgt berechnet:

  • für beantragte Bürgschaftsbeträge bis zu 2,5 Millionen Euro = 0,75 vom Hundert dieses Betrages,
  • für 2,5 Millionen Euro übersteigende Bürgschaftsbeträge bis zu 5 Millionen Euro zusätzlich 0,5 vom Hundert des 2,5 Millionen Euro übersteigenden Betrages,
  • für 5 Millionen Euro übersteigende Bürgschaftsbeträge zusätzlich 0,25 vom Hundert des 5 Millionen Euro übersteigenden Betrages.

6.3 Ab Bewilligung und für die Dauer der Laufzeit der Landesbürgschaft sind für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum 15. Januar des angefangenen Kalenderjahres 1 vom Hundert des Bürgschaftsbetrages beziehungsweise des nach geleisteten Kredittilgungen verbliebenen Bürgschaftsbetrages zu entrichten; das erste laufende Entgelt ist bei Zustellung des Bewilligungsbescheids fällig. Das laufende Entgelt wird letztmalig in dem Kalenderjahr erhoben, in dem die Bürgschaftsurkunde als erledigt zurückgegeben wird beziehungsweise – bei Inanspruchnahme des Landes – die kreditgebende Stelle der Beauftragten des Landes den Ausfallbericht einreicht. Die Bestimmungen gelten auch, wenn im Bewilligungsbescheid ein höheres Entgelt festgesetzt wird.

6.4 Bei Verlängerung der Bewilligung und bei Änderungen einer bereits bewilligten Landesbürgschaft wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben. Die Höhe des Bearbeitungsentgeltes richtet sich nach dem für die Bearbeitung notwendigen Zeitaufwand und ist begrenzt auf die Höhe des unter Nummer 6.2 geregelten Antragsentgeltes.

7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Potsdam.

Geschäftsordnung des Landesbürgschaftsausschusses
(Verfahren der Bürgschaftsübernahme – Anlage 3 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe)

1 Antragsverfahren

1.1 Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken über die kreditgebende Stelle bei der Beauftragten des Landes (Nummer 6.1 der Bürgschaftsrichtlinie) zu stellen. Ferner ist ihre Bereitschaftserklärung zur Kreditgewährung mit Angabe der Höhe der benötigten Landesbürgschaft sowie ihre Beurteilung der antragstellenden Person und deren Antrages beizufügen. Diese Beurteilung hat vornehmlich auf der Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse und deren voraussehbarer künftiger Entwicklung sowie der vorhandenen Besicherungsmöglichkeiten zu erfolgen.

1.2 Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes beizubringen, ob in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung und gegebenenfalls in welcher Höhe Steuerrückstände (gestundete oder fällige Beiträge mit Fälligkeitsdatum) bei der antragstellenden Person und gegebenenfalls deren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern im Sinne der Nummer 8.2 der Bürgschaftsrichtlinie bestanden haben oder bestehen.

Darüber hinaus hat die antragstellende und Kredit begehrende Person die Finanzbehörden durch gesonderte schriftliche Erklärung von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) gegenüber den am Bürgschaftsverfahren des Landes Brandenburg beteiligten Stellen für den Zeitraum vom Abschluss des Kreditvertrages bis zur Beendigung der Laufzeit der Bürgschaft beziehungsweise dem Abschluss der Sicherheitenverwertung im Falle der Inanspruchnahme des Landes aus der Landesbürgschaft zu entbinden; diese Erklärung ist im Falle der Zusammenveranlagung vom Ehegatten mit zu unterzeichnen.

Soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, kann eine entsprechende Erklärung auch von den in Nummer 8.2 der Bürgschaftsrichtlinie genannten Personen angefordert werden.

Unabhängig davon obliegt es der antragstellenden und der kreditgebenden Person – sofern im Bewilligungsbescheid des Ministeriums der Finanzen und für Europa keine andere Regelung getroffen wird – sicherzustellen, dass haftende/bürgende Gesellschafterinnen und Gesellschafter in ihrer Haftungserklärung für den Fall der Kündigung des Kredits aus wichtigem Grund, der bei der kreditnehmenden Person liegt, eine entsprechende Erklärung abgeben.

Soweit es für die Ausfallfeststellung erforderlich ist, kann das Ministerium der Finanzen und für Europa die im Hinblick auf die vorgenannten Regelungen gewonnenen Erkenntnisse an die übrigen an der Ausfallfeststellung Beteiligten weitergeben.

1.3 Die Beauftragte des Landes fordert nach BürgschaftsantragsteIlung Stellungnahmen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie und der zuständigen berufsständischen Vertretung (zum Beispiel der örtlichen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer) an.

1.4 Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie prüft die Anträge daraufhin, ob die ihnen zu Grunde liegenden Vorhaben volkswirtschaftlich f6rderungswürdig sind und gibt darüber eine Stellungnahme gegenüber dem Ministerium der Finanzen und für Europa unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Beauftragten des Landes ab.

1.5 Über den Antrag der Übernahme einer Landesbürgschaft berät der Landesbürgschaftsausschuss.

1.6 Dem Landesbürgschaftsausschuss gehören als ständige Mitglieder an:

1.6.1 das Ministerium der Finanzen und für Europa,

1.6.2 das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie,

1.6.3 das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz,

1.6.4 das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz,

1.6.5 weitere, von dem Land zu benennende Vertreter, insbesondere der Kreditwirtschaft und der örtlichen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.

1.6.6 Den Vorsitz hat das Ministerium der Finanzen und für Europa.

1.7 Der Landesbürgschaftsausschuss berät die Bürgschaftsanträge in Sitzungen, in denen die antragstellende Person und die kreditgebende Stelle das Recht auf Anhörung haben. Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden.

1.8 Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Ministerium der Finanzen und für Europa hat kein Stimmrecht. Jedem weiteren im Ausschuss vertretenen Ressort steht eine Stimme zu.

1.9 Sofern für den Zeitraum des Andauerns der COVID-19-Krise die Durchführung von Präsenzsitzungen untunlich ist, kann der Ausschuss gemäß Festlegung des Ministeriums der Finanzen und für Europa Entscheidungen im Umlaufverfahren und/oder durch die Nutzung anderer Kommunikationsplattformen herbeiführen.

2 Bürgschaftsbewilligung

2.1 Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet das Ministerium der Finanzen und für Europa.

2.2 Das Ministerium der Finanzen und für Europa gibt seine Entscheidung über den Bürgschaftsantrag den Kreditvertragsparteien/der Treuhänderbank sowie den an der Beschlussfassung des Landesbürgschaftsausschusses beteiligten Ausschussmitgliedern in jeweils geeigneter Form bekannt. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen sowie mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

2.3 Die Bewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach deren schriftlicher Bekanntgabe ein Kreditvertrag abgeschlossen und der Beauftragten des Landes zugeleitet worden ist, es sei denn, das Ministerium der Finanzen und für Europa gewährt Fristverlängerung oder es sind ausdrücklich andere Fristen festgelegt worden.

2.4 Die Kreditvertragsparteien sind zu verpflichten, vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde eintretende/bekannt werdende wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Antrag und den ergänzenden Angaben in der Sitzung des Landesbürgschaftsausschusses ergeben, der Beauftragten des Landes unverzüglich mitzuteilen.

3 Bürgschaftsübernahme

3.1 Nach Bewilligung der Bürgschaft durch das Ministerium der Finanzen und für Europa fordert die Beauftragte des Landes die Kreditvertragsparteien auf, einen Kreditvertrag vorzulegen. In diesem Kreditvertrag müssen die sich aus dem Bewilligungsbescheid des Ministeriums der Finanzen und für Europa ergebenden Einzelheiten sowie die „Allgemeinen Bedingungen für den Kreditvertrag“ (Anlage 1 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe) berücksichtigt sein. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Kreditvertrages.

3.2 Sofern der Kreditvertrag die im Zusammenhang mit der Bürgschaftsbewilligung notwendigen Festlegungen berücksichtigt, veranlasst die Beauftragte des Landes die Ausstellung der Bürgschaftsurkunde und übersendet diese zur Unterzeichnung an das Ministerium der Finanzen und für Europa. Zum wesentlichen Inhalt der Bürgschaftsurkunde gehören die „Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag“ (Anlage 2 der Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe), soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

3.3 Die Bürgschaft wird wirksam, wenn der kreditgebenden Stelle die von dem Ministerium der Finanzen und für Europa unterzeichnete Bürgschaftsurkunde zugestellt worden ist und die kreditgebende Stelle die Bürgschaftsurkunde annimmt.

3.4 Änderungsanträge

Soweit die Beauftragte des Landes nicht im Rahmen ihres Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Land Brandenburg abschließend über Änderungsanträge befinden kann, legt sie diese (mit einem Votum analog zu den Neuanträgen) – gleichviel ob die Bürgschaftsurkunde bereits ausgereicht wurde – dem Ministerium der Finanzen und für Europa zur abschließenden Entscheidung vor.

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