Richtlinie
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Kurzinformation
Stand: 01.2023
Im Rahmen des Programms gewähren wir zinsgünstige Darlehen für bis zu 100 % Ihres Finanzierungsbedarfs. Zusätzlich bieten wir einen besonderen Zinsvorteil für nachhaltige Investitionen und Junglandwirte.
Ziel des Programms
Mit dem Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum können Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie im Bereich der erneuerbaren Energien im Land Brandenburg finanziert werden.
Wer wird gefördert?
Die ILB fördert mit dem Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition in den folgenden Branchen:
- Landwirtschaft (Zinsbonus für Landwirte unter 41 Jahren), Garten- und Weinbau
- Agrar-, Forst- und Ernährungswirtschaft
- Energieproduktion.
Was wird gefördert?
Mit dem Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum fördert die ILB Investitionen in:
- landwirtschaftlichen Unternehmen
- die Stärkung der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie forstwirtschaftlicher Unternehmen
- Vorhaben entsprechend dem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“
- erneuerbare Energien und nachwachsende Rohstoffe
- die Betriebserweiterung wie landwirtschaftliche Nutzfläche, Betriebsmittel, Lieferrechte und Tiere
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil: bis 100%
Darlehenshöchstbetrag: maximal 5 Mio. EUR je Kreditnehmer und Jahr
Auszahlung: 100%
Laufzeit/Tilgungsfreijahre: bis zu 30/3 Jahre
Zinsbindung: maximal 20 Jahre
Zinsverbilligung: bis 10 Jahre Zinsbindung um bis zu 0,20% p.a. nominal
mehr als 10 Jahre Zinsbindung um bis zu 0,10 % p.a. nominal
Zinszahlung: viertel- oder halbjährlich nachträglich
Tilgung: viertel- oder halbjährlich nachträglich
Zinssatz: immer aktuell (siehe „Konditionen für Endkreditnehmer“)
Bereitstellungsprovision: 0,15% pro Monat ab dem nächsten Monatsersten 5 Monate nach dem Datum der Darlehenszusage
Was ist noch zu beachten?
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist unter Einhaltung der jeweils gültigen Kumulierungsvorschriften möglich.
Die Bereitstellung des Darlehens erfolgt entweder auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der Gruppenfreistellungsverordnung Agrar- und Forstsekor (Agrar-GVO), der „Deminimis“-Verordnung Agrarsektor der EU oder „De-minimis“-Beihilfen der Verordnung De-minimis-Allgemein.
Lassen Sie sich hierzu von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beraten.
Wie ist das Antragsverfahren?
Den schriftlichen Antrag für den Brandenburg-Kredit Ländlicher Raum stellen Sie vor Beginn Ihrer Maßnahme über Ihre Hausbank bei der ILB.
Die Antragsformulare sind bei allen Hausbanken erhältlich.
Wie erfolgt die Besicherung?
Das Darlehen ist banküblich zu besichern. Form und Umfang dieser Besicherung vereinbaren Sie bitte mit Ihrer Hausbank.
Wer erteilt Auskünfte?
Bei Fragen wenden Sie sich an die Förderberater der ILB, die Sie über das Infotelefon Wirtschaft und Infrastruktur (03 31) 6 60-22 11 erreichen.
Anlage 1
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Baustein 1: Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
Merkblatt
Stand: 01.2023
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden sechs Bausteinen
1 Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2 Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5 Neue Energien „Energie vom Land“
6 Landwirtschaft „Produktionssicherung“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20 %-Punkte nom. p. a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird entweder in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten oder aus eigenen Mitteln der ILB gewährt.
Förderziel Baustein 1
Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
Die Darlehen dienen der Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft, die zur Verbesserung der Gesamtleistung der landwirtschaftlichen Betriebe beitragen. Die Darlehensbedingungen entsprechen denen des Programms „Wachstum“ (Programm-Nr. 241/242 mit Zinsbonus für Junglandwirte) der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Dazu gehören Maßnahmen zur Senkung der Produktionskosten genauso wie die Verbesserung und Umstellung der Produktion.
Wer wird gefördert?
- Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.
Die Unternehmen müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission(1) sein. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU-Definition der EU“. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt (vgl. Konditionentableau/ Spalte „Beihilferelevanz“). - Junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten einen zusätzlichen Zinsbonus. Das gleiche gilt auch für Personengesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, soweit mindestens ein Mitgesellschafter die Altersgrenze von 41 Jahren noch nicht erreicht hat. Wenn der Kreditnehmer eine Besitzgesellschaft ist, muss der Junglandwirt sowohl in der Besitz- als auch in der Betreibergesellschaft Mitgesellschafter sein.
Landwirtschaftliche Lohnunternehmen sowie forstwirtschaftliche Unternehmen sind in den Bausteinen 3 und 4 antragsberechtigt.
Wer wird nicht gefördert?
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 702/2014(2) („Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung“)
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
Unternehmen, die einer Beihilferückforderung aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Was wird gefördert?
Es werden Investitionen in die Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte gefördert. Außerdem werden Investitionen von Primärproduzenten in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte gefördert.
Folgende Kosten sind förderfähig:
- Bau, Erwerb und Modernisierung von Wirtschaftsgebäuden sowie baulichen Anlagen z.B. Ställe, Hallen
- Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen z.B. Melktechnik, Fütterungstechnik, Stalleinrichtung, Weinpresse
- Kauf von Maschinen z.B. Schlepper, Mähdrescher
- Anlage von Dauerkulturen
- Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den genannten Investitionen (z.B. Baunebenkosten)
Bei Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist, muss diese abgeschlossen und die Genehmigung für das entsprechende Investitionsvorhaben erteilt sein.
Was wird nicht gefördert?
- Erwerb von Flächen.
- Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
- Investitionen in die Erzeugung von Biokraftstoffen sowie von Energie aus erneuerbaren Energieträgern
- Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren und Betriebskapital
- Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen
- Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsvorhaben
- Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
- Investitionen zur Erfüllung von bereits geltenden Normen der EU
- Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die ILB schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der Landwirtschaftlichen Rentenbank entnehmen (siehe „Formular/Downloads“).
Investitionen in die Direktvermarktung werden im Baustein 2 gefördert.
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 5 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Außerdem ist der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Die maximal mögliche Beihilfeintensität beträgt 40% der förderfähigen Kosten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Konditionen:
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Zinsbindung von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte und ab 10 Jahren Zinsbindung bis 0,10%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt.
Die ILB erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Darlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 EUR) begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,15% p. M. (1,8% p.a.), beginnend ab dem nächsten Monatsersten 5 Monate nach dem Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge.
Wie erfolgt die Tilgung?
Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten oder Annuitäten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Darlehensnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber der Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässigen Beihilfegrenzen einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank.
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
- Antragsvordruck
- Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung) (Die KMU-Bewertung verbleibt bei der Hausbank.)
- Kumulierungserklärung (Die Kumulierungserklärung verbleibt bei der Hausbank.)
- sofern erforderlich schriftlicher Beihilfeantrag (Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.)
Der Antrag ist über die Hausbank an die ILB zu richten.
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm sind nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 („Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 14 und 17 freigestellt und können Beihilfen enthalten. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Beihilfen“. Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage der ILB bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Darlehen und die Zinsverbilligung der ILB sind eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. Bbg. I, Nr. 24, S. 306) in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahmen von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, Nr. 93, S. 2037). Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne dieser Vorschriften sind die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Telefon: (03 31) 6 60-22 11
Telefax: (03 31) 6 60-6 05 02
Internet: https://www.ilb.de
Anlage 2
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Baustein 2: Landwirtschaft „Nachhaltigkeit”
Merkblatt
Stand: 01.2023
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden sechs Bausteinen
1 Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2 Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5 Neue Energien „Energie vom Land“
6 Landwirtschaft „Produktionssicherung“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20 %-Punkte nom. p. a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird entweder in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten oder aus eigenen Mitteln der ILB gewährt.
Förderziel Baustein 2
Landwirtschaft „Nachhaltigkeit”
Die Darlehen dienen der Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft, die zu der Verbesserung der Effektivität und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe beitragen. Das sind insbesondere Investitionen, die zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors durch die Verbesserung und Umstellung der Produktion beitragen. Daneben haben der Ökologische Landbau und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Tierhaltung einen hohen Stellenwert. Die Darlehensbedingungen entsprechen denen des Programms „Nachhaltigkeit“ (Programm-Nr. 243) der Landwirtschaftlichen Rentenbank.
Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.
Die Unternehmen müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission(3) sein. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU-Definition der EU“. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt (vgl. Konditionentableau (Spalte „Beihilferelevanz“).
Wer wird nicht gefördert?
- „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 702/2014(4) („Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung“). Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
- Unternehmen, die einer Beihilferückforderung aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
Was wird gefördert?
Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen“ unter www.ilb.de.
- Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft
z.B. Energie einsparende Heizungssysteme, Gebäudedämmungen und Isolierungsmaßnahmen - Investitionen zur Minderung von Emissionen in der Landwirtschaft
z.B. Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, umweltgerechte Lagerstätten für Dünge- und Pflanzenschutzmittel, bodenschonende Bearbeitungsgeräte (Direktsaatgeräte) - Gemeinschaftlicher Maschinenkauf von Landwirten
auch im Rahmen von speziell dafür gegründeten Personengesellschaften (Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen). Die Maschinen müssen auf den selbst bewirtschafteten Flächen ingesetzt werden.
Maschinenringe und Lohnunternehmen sind in den Bausteinen 3 und 4 antragsberechtigt. - Investitionen in den Ökologischen Landbau
Investitionen von gemäß EU-Ökoverordnung wirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen - Investitionen zur Verbesserung der Tierhaltung in der Landwirtschaft
z.B. Investitionen zur Verbesserung des Platzangebotes, der Belüftungs- und Lichtverhältnisse, Umstellung der Haltungsverfahren auf Einstreu. Neubauten werden nur finanziert, soweit die gesetzlichen Mindestanforderungen oder ggf. selbstverpflichtende Auflagen für die Tierhaltung deutlich übertroffen werden. - Investitionen von Primärproduzenten in die Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
z.B. Kellertechnik und Flaschenlager eines direktvermarktenden Weinbaubetriebs
Bei Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist, muss diese abgeschlossen und die Genehmigung für das entsprechende Investitionsvorhaben erteilt sein.
Was wird nicht gefördert?
- Erwerb von Flächen
- Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
- Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren und Betriebskapital
- Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen
- Entwässerungsarbeiten sowie Bewässerungsvorhaben
- Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
- Investitionen zur Erfüllung von bereits geltenden Normen der EU
- Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetzt (EEG) 2014 oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden.
Die ILB schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der Landwirtschaftlichen Rentenbank entnehmen (siehe „Formular/Downloads“).
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 5 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden. Außerdem ist der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Die maximal mögliche Beihilfeintensität beträgt 40% der förderfähigen Kosten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Konditionen:
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Zinsbindung von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte und ab 10 Jahren Zinsbindung bis 0,10 %-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt.
Die ILB erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Darlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 EUR) begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,15% p.M. (1,8% p.a.), beginnend ab dem nächsten Monatsersten 5 Monate nach dem Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge.
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten oder Annuitäten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Darlehensnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber der Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässigen Beihilfegrenzen einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank.
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
-
Antragsvordruck
-
Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung) (Die KMU-Bewertung verbleibt bei der Hausbank.)
-
Kumulierungserklärung (Die Kumulierungserklärung verbleibt bei der Hausbank.)
-
sofern erforderlich schriftlicher Beihilfeantrag (Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.)
Der Antrag ist über die Hausbank an die ILB zu richten.
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm sind nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 („Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 14 und 17 freigestellt und können Beihilfen enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage der ILB bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Darlehen und die Zinsverbilligung der ILB sind eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. Bbg. I, Nr. 24, S. 306) in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahmen von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, Nr. 93, S. 2037).
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne dieser Vorschriften sind die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
Ansprechpartner
FFür nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Telefon: (03 31) 6 60-22 11
Telefax: (03 31) 6 60-6 05 02
Internet: https://www.ilb.de
Anlage 3
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Baustein 3: Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb”
Merkblatt
Stand: 01.2023
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden sechs Bausteinen
1 Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2 Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5 Neue Energien „Energie vom Land“
6 Landwirtschaft „Produktionssicherung“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird entweder in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten oder aus eigenen Mitteln der ILB gewährt
Förderziel Baustein 3
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb”
Die Darlehen dienen der Förderung von Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft und tragen damit sowohl zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors als auch der Wirtschaftskraft ländlicher Räume im Allgemeinen bei. Die Darlehensbedingungen entsprechen denen des Programms „Wachstum und Wettbewerb“ (Programm-Nr. 251) der Landwirtschaftlichen Rentenbank.
Wer wird gefördert?
-
Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks und forstwirtschaftliche Unternehmen.
Die Unternehmen müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission(5) sein. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU-Definition der EU“. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt (vgl. Konditionetableau/Spalte „Beihilferelevanz“)..
Wer wird nicht gefördert?
- „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (6) („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“).
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“. - Unternehmen, die einer Beihilferückforderung aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
Was wird gefördert?
- Bau, Erwerb und Modernisierung von Betriebsgebäuden sowie baulichen Anlagen
z.B. Produktions-, Vertriebs-, Verwaltungsgebäude - Errichtung, Erwerb und Modernisierung von technischen Anlagen
z.B. Produktionsanlagen, Geschäftsausstattungen, Ausrüstungsgüter - Erwerb von Grundstücken
- Kauf von Maschinen und Fahrzeugen
- Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den oben genannten Investitionen (z.B. Baunebenkosten)
Die vorgenannten Investitionen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen.
Was wird nicht gefördert?
- Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
- Erwerb von Betriebsmitteln
- Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (in den Bausteinen 1 und 2 förderfähig)
- Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
Die ILB schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der Landwirtschaftlichen Rentenbank entnehmen (siehe „Formular/Downloads“).
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 5 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Außerdem ist der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Die maximal mögliche Beihilfeintensität in Bezug auf die förderfähigen Kosten beträgt 10% bei mittleren und 20% bei kleinen Unternehmen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Konditionen:
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Zinsbindung von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte und ab 10 Jahren Zinsbindung bis 0,10%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt.
Die ILB erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Darlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 EUR) begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,15% p.M. (1,8% p.a.), beginnend ab dem nächsten Monatsersten 5 Monate nach dem Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge.
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten oder Annuitäten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Darlehensnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung” zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen”.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank.
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
- Antragsvordruck
- Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung) (Die KMU-Bewertung verbleibt bei der Hausbank.)
- Kumulierungserklärung (Die Kumulierungserklärung verbleibt bei der Hausbank.)
- sofern erforderlich schriftlicher Beihilfeantrag (Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.)
Der Antrag ist über die Hausbank an die ILB zu richten.
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm sind nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 17 freigestellt und können Beihilfen enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage der ILB bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Darlehen und die Zinsverbilligung der ILB sind eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. Bbg. I, Nr. 24, S. 306) in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahmen von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, Nr. 93, S. 2037).
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne dieser Vorschriften sind die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Telefon: (03 31) 6 60-22 11
Telefax: (03 31) 6 60-6 05 02
Internet: https://www.ilb.de
Anlage 4
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Baustein 4: Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz”
Merkblatt
Stand: 01.2023
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden sechs Bausteinen
1 Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2 Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5 Neue Energien „Energie vom Land“
6 Landwirtschaft „Produktionssicherung“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20%-Punkte nom. p. a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird entweder in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten oder aus eigenen Mitteln der ILB gewährt.
Förderziel Baustein 4
Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz”
Die Darlehen dienen der Förderung von Investitionen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Minderung von Emissionen des Sektors beitragen. Daneben haben Investitionen in eine transparente und verbrauchernahe Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln einen hohen Stellenwert. Die Darlehensbedingungen entsprechen denen des Programms „Umwelt- und Verbraucherschutz“ (Programm-Nr. 253) der Landwirtschaftlichen Rentenbank.
Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Dazu zählen agrargewerbliche Handels- und Dienstleistungsunternehmen, Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks und forstwirtschaftliche Unternehmen. Investitionen von Primärproduzenten in die Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte können im Baustein 2 gefördert werden.
Die Unternehmen müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission(7) sein. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU-Definition der EU“. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt (vgl. Konditionentableau/Spalte „Beihilferelevanz“).
Wer wird nicht gefördert?
- „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014(8) („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“)
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“. - Unternehmen, die einer Beihilferückforderung aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
Was wird gefördert?
Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Merkblatt „Nachhaltige Investitionen” unter https://www.ilb.de.
- Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs
z.B. Umstellung der Produktionsprozesse, Steuerungstechnologie, Druckluft-, Kälte-, Wärmetechnologie (auch Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung), Beleuchtung sowie Gebäudedämmung. Die Maßnahmen müssen Bestandteil eines Konzeptes zur Energieeinsparung sein. - Investitionen zur Minderung von Emissionen
z.B. Wasser sparende Technologien/Abwasseraufbereitungsanlagen, Filtertechnik, Investitionen, die Nutzungspotentiale für Nebenprodukte eröffnen, Maschinen zur umweltgerechten Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie bodenschonende Bearbeitungsgeräte (Direktsaatgeräte) von Lohnunternehmern - Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter Produkte und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes
z.B. Investitionen in die regionale Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Investitionen von Unternehmen der Ernährungswirtschaft in die Verarbeitung und Vermarktung von ökologisch erzeugten Rohstoffen, Investitionen zur Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität in der Ernährungswirtschaft - Investitionen in den „Urlaub auf dem Bauernhof“ oder ähnlich touristische Angebote, die in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produktionsweisen angeboten werden
Die vorgenannten Investitionen müssen der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte dienen.
Was wird nicht gefördert?
- Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
- Erwerb von Betriebsmitteln
- Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (in den Bausteinen 1 und 2 förderfähig)
- Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
- Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) 2014 oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vergütet werden
Die ILB schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der Landwirtschaftlichen Rentenbank entnehmen (siehe „Formular/Downloads“).
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 5 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Außerdem ist der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Die maximal mögliche Beihilfeintensität in Bezug auf die förderfähigen Kosten beträgt 10 % bei mittleren und 20 % bei kleinen Unternehmen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Konditionen:
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Zinsbindung von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte und ab 10 Jahren Zinsbindung bis 0,10 %-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt.
Die ILB erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Darlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 EUR) begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,15% p.M. (1,8% p.a.), beginnend ab dem nächsten Monatsersten 5 Monate nach dem Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge.
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten oder Annuitäten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Darlehensnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen –gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank.
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
- Antragsvordruck
- Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung) (Die KMU-Bewertung verbleibt bei der Hausbank.)
- Kumulierungserklärung (Die Kumulierungserklärung verbleibt bei der Hausbank.)
- sofern erforderlich: schriftlicher Beihilfeantrag (Der Beihilfeantrag verbleibt bei der Hausbank.)
Der Antrag ist über die Hausbank an die ILB zu richten.
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm sind nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“), Artikel 17 freigestellt und können Beihilfen enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage der ILB bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Darlehen und die Zinsverbilligung der ILB sind eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. Bbg. I, Nr. 24, S. 306) in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahmen von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, Nr. 93, S. 2037). Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne dieser Vorschriften sind die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Telefon: (03 31) 6 60-22 11
Telefax: (03 31) 6 60-6 05 02
Internet: https://www.ilb.de
Anlage 5
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Baustein 5: Neue Energien „Energie vom Land”
Merkblatt
Stand: 01.2023
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden sechs Bausteinen
1 Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2 Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5 Neue Energien „Energie vom Land“
6 Landwirtschaft „Produktionssicherung“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20 %-Punkte nom. p. a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird entweder in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten oder aus eigenen Mitteln der ILB gewährt.
Förderziel Baustein 5
Neue Energien „Energie vom Land”
Die Darlehen dienen der Förderung von Investitionen in die Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien. Im Vordergrund steht die energetische Verwertung von nachwachsenden Rohstoffen oder Wirtschaftsdüngern aus der Land- und Forstwirtschaft. Die Darlehensbedingungen entsprechen denen des Programms „Energie vom Land“ (Programm-Nr. 255/256) der Landwirtschaftlichen Rentenbank.
Wer wird gefördert?
Es werden Unternehmen der Erzeugung, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert. Die Unternehmen müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Förderziel Kommission(9) sein. Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU-Definition der EU“. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt (vgl. Konditionentableau/ Spalte „Beihilferelevanz“).
Wer wird nicht gefördert?
-
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014(10). Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
-
Unternehmen, die einer Beihilferückforderung aufgrund des Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
Was wird gefördert?
Zu ILB-Top Konditionen werden gefördert:
-
Investitionen zur Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Bioenergie
-
Das sind zum Beispiel Biogasanlagen, Biomasseheizkraftwerke, Holzvergasungsanlagen, Anlagen zur Erzeugung biogener Kraftstoffe oder Nachtwärmenetze
-
Investitionen in tätige Beteiligungen an Unternehmen der Bioenergieproduktion
Zu ILB-Basis Konditionen werden gefördert:
- Fotovoltaik- und Wasserkraftanlagen von Landwirten oder Unternehmen, die zu mindestens 50% agrarwirtschaftlichen Gesellschaftern gehören
- Investitionen in Fotovoltaikanlagen auf agrarwirtschaftlich oder ehemals agrarwirtschaftlich genutzten Gebäuden.
- Windenergieanlagen von Landwirten oder Unternehmen, die zu mindestens 50% agrarwirtschaftlichen Gesellschaftern gehören
- Bürgerwindparks von Unternehmen, die zu mindestens 50% Bürgern und Grundstückseigentümern vor Ort gehören.
Der Vertrieb der Gesellschaftsanteile erfolgt typischerweise über ein regional offenes Beteiligungsverfahren, das es Bürgern und Grundstückseignern vor Ort ermöglicht, Kapitalanteile am Windpark zu erwerben. - Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetz 2017 (EEG-2017)
- Windenergieanlagen, die sich im Besitz ländlicher Kommunen vor Ort (kommunale Beteiligung mindestens 50%) befinden. Die kommunale Beteiligung an den Windenergieanlagen kann auch über kommunale Unternehmen erfolgen.
- Investitionen in tätige Beteiligungen von Unternehmern der Agrar- und Ernährungswirtschaft einschließlich Landwirten an Unternehmen der Windenergieproduktion
- Investitionen in die Speicherung und Verteilung des Stroms vorgenannter Erzeugungsanlagen
Unternehmenskäufe und -übernahmen sind grundsätzlich auch förderfähig (Kreditnehmer, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind aber ausgeschlossen).
Was wird nicht gefördert?
- Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare Energien Gesetz 2014 (EEG) oder jünger bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, können nur zu beihilfefreien Konditionen finanziert werden (vgl. Konditionentableau/ Spalte „Beihilferelevanz“).
- Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne einer Finanzinvestition
- Erwerb von Betriebsmitteln
- Umschuldungen
Die ILB schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der Landwirtschaftlichen Rentenbank entnehmen (siehe „Formular/Downloads“).
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 5 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Außerdem ist der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Konditionen:
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Zinsbindung von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte und ab 10 Jahren Zinsbindung um 0,10 %-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt.
Die ILB erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Darlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 EUR) begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,15% p.M. (1,8% p.a.), beginnend ab dem nächsten Monatsersten 5 Monate nach dem Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge.
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten oder Annuitäten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung” zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen”.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank.
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
- Antragsvordruck
- Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte „De-minimis“-Beihilfen (Beihilfeerklärung)
- Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung) (Die KMU-Bewertung verbleibt bei der Hausbank.)
- Kumulierungserklärung (Die Kumulierungserklärung verbleibt bei der Hausbank.)
Der Antrag ist über die Hausbank an die ILB zu richten.
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm können „De-minimis”-Beihilfen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 (3) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen” und „De-minimis”-Beihilfen.
Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Darlehen und die Zinsverbilligung der ILB sind eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. Bbg. I, Nr. 24, S. 306) in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahmen von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, Nr. 93, S. 2037).
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne dieser Vorschriften sind die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Telefon: (03 31) 6 60-22 11
Telefax: (03 31) 6 60-6 05 02
Internet: https://www.ilb.de
Anlage 6
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Baustein 6: Landwirtschaft „Produktionssicherung” mit Zinsbonus für Junglandwirte
Merkblatt
Stand: 01.2023
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum bestehend aus folgenden sechs Bausteinen
1 Landwirtschaft „Wachstum“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
2 Landwirtschaft „Nachhaltigkeit“
3 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Wachstum und Wettbewerb“
4 Agrar- und Ernährungswirtschaft „Umwelt- und Verbraucherschutz“
5 Neue Energien „Energie vom Land“
6 Landwirtschaft „Produktionssicherung“ mit Zinsbonus für Junglandwirte
dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg.
Die Darlehen werden durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) um bis zu 0,20%-Punkte nom. p. a. zinsvergünstigt.
Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum wird entweder in Kooperation mit der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) angeboten oder aus eigenen Mitteln der ILB gewährt.
Förderziel Baustein 6
Landwirtschaft „Produktionssicherung” mit Zinsbonus für Junglandwirte
Die Darlehen dienen der Förderung von Betriebsmitteln und Lieferrechten als Voraussetzung für die Erweiterung der Produktion sowie sonstiger Finanzierungen landwirtschaftlicher Unternehmen. Die Darlehensbedingungen entsprechen denen des Programms „Produktionssicherung“ (Programm-Nr. 244/245 mit Zinsbonus für Junglandwirte) der Landwirtschaftlichen Rentenbank.
Wer wird gefördert?
- Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart. Die Unternehmen müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission sein(11). Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt (vgl. Konditionentableau/Spalte „Beihilferelevanz“).
- Junge Landwirte unter 41 Jahren, die als Einzelunternehmer tätig sind, erhalten einen zusätzlichen Zinsbonus. Das gleiche gilt auch für Personengesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, soweit mindestens ein Mitgesellschafter die Altersgrenze von 41 Jahren noch nicht erreicht hat. Wenn der Kreditnehmer eine Besitzgesellschaft ist, muss der Junglandwirt sowohl in der Besitz- als auch in der Betreibergesellschaft Mitgesellschafter sein.
- Landwirtschaftliche Unternehmen, die gemäß EU-Öko-Verordnung zertifiziert sind oder sich in der Umstellungsphase befinden, erhalten einen zusätzlichen Zinsbonus.
Wer wird nicht gefördert?
-
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (12). Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
-
Unternehmen, die einer Beihilferückforderung aufgrund des Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind
Was wird gefördert?
- Erwerb von Flächen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
- Erwerb von Betriebsmitteln
- Erwerb von Lieferrechten und Zahlungsansprüchen
- Erwerb von Tieren
- Umschuldungen nur im Rahmen von Hofübergaben
- Abfindungen weichender Erben
Was wird nicht gefördert?
-
Kosten im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
-
Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die ILB schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der Landwirtschaftlichen Rentenbank entnehmen (siehe „Formular/Downloads“).
Wie wird gefördert?
Finanzierungsanteil:
Es können bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.
Darlehenshöchstbetrag:
Die Darlehen sollen je Darlehensnehmer und Jahr 5 Mio. EUR nicht übersteigen. Im Einzelfall können auch darüber hinausgehende Beträge refinanziert werden.
Außerdem ist der Darlehenshöchstbetrag durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Konditionen:
Konditionenbeginnend 2 Bankarbeitstage + 12 Monate nach Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge.
Die aktuellen Konditionen sind über das Internet unter www.ilb.de erhältlich. Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Darlehensnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Zinssatz für den Darlehensnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Zinsobergrenze nicht überschreiten. Die Darlehen werden darüber hinaus durch die ILB für eine Zinsbindung von bis zu 10 Jahren um bis zu 0,20%-Punkte und ab 10 Jahren Zinsbindung bis 0,10%-Punkte nom. p.a. zinsvergünstigt.
Auszahlung:
Die Darlehen werden von der ILB zu 100% ausgezahlt.
Die ILB erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern die Hausbank eine Gebühr für die Bearbeitung des Darlehens vereinnahmt, ist diese auf 1% der Darlehenssumme (höchstens 1.250 EUR) begrenzt.
Bereitstellungsprovision:
0,15% p.M. (1,8% p.a.), beginnend ab dem nächsten Monatsersten 5 Monate nach Datum der Darlehenszusage für die nicht ausgezahlten (Teil-)Beträge.
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen viertel- oder halbjährlichen Raten oder Annuitäten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge zu leisten. Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Darlehensbetrages ist während der Zinsbindungsphase nicht zulässig.
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Darlehen aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Darlehensnehmer unterschiedliche Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Darlehen – gegenüber seiner Hausbank zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässige Beihilfeobergrenze einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die ILB vergibt die Darlehen nicht direkt, sondern über die vom Darlehensnehmer gewählte Hausbank.
Der schriftliche Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen.
Angaben und Unterlagen:
Die Hausbank reicht uns zur Antragstellung folgende Unterlagen ein:
- Antragsvordruck
- Erklärung über bereits erhaltene bzw. beantragte „De-minimis“-Beihilfen (Beihilfeerklärung)
- Angaben zum Unternehmen (KMU-Bewertung) (Die KMU-Bewertung verbleibt bei der Hausbank.)
- Kumulierungserklärung (Die Kumulierungserklärung verbleibt bei der Hausbank.)
EU-Beihilfebestimmungen
Die Darlehen aus diesem Programm können Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 („De-minimis“ Agrarsektor) enthalten. Weitere Informationen finden Sie in unseren Merkblättern „Beihilfen“ und „De-minimis-Beihilfen“.
Die Höhe der Beihilfen wird mit der Zusage der ILB bekannt gegeben.
Grundsätzlicher Hinweis
Die Darlehen und die Zinsverbilligung der ILB sind eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und des Brandenburgischen Subventionsgesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. Bbg. I, Nr. 24, S. 306) in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahmen von Subventionen (Subventionsgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I, Nr. 93, S. 2037).
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne dieser Vorschriften sind die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sowie die Beihilfeerklärung.
Sonstige Bedingungen
Die Hausbank prüft die antragsgemäße Verwendung des zinsverbilligten Darlehens und bestätigt der ILB die ordnungsgemäße Verwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bestimmungen (AB) für den Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum.
Ansprechpartner
Für nähere Informationen stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gern zur Verfügung.
Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Telefon: (03 31) 6 60-22 11
Telefax: (03 31) 6 60-6 05 02
Internet: https://www.ilb.de
(1) ABl. (EU) Nr. L 193/1 vom 01.07.2014
(2) ABl. (EU) C 249/1 vom 31.07.2014
(3) ABl. (EU) Nr. L 193/1 vom 01.07.2014, S. 1
(4) ABl. (EU) Nr. L 193 vom 01.07.2014, S. 1
(5) ABl. (EU) Nr. L 193/1 vom 01.07.2014
(6) ABl. (EU) Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1
(7) ABl. (EU) Nr. L 193/1 vom 01.07.2014
(8) ABl. (EU) Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1
(9) ABl. (EU) Nr. L 193/1 vom 01.07.2014
(10) ABl. (EU) Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1
(11) ABl. (EU) Nr. L 124/36 vom 20.05.2013, S. 36
(12) ABl. (EU) Nr. C 249 vom 31.07.2014, S. 1