Förderprogramm

Förderung von sozialpädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung in Sozialbetrieben

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Ansprechpunkt:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Babelsberger Straße 21

14473 Potsdam

Weiterführende Links:
Sozialbetriebe 2023 ILB Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Sozialbetrieb Maßnahmen planen, die Langzeitarbeitslosigkeit verringern helfen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) die Betreuung und Anleitung von in Sozialbetrieben beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen mit Produktivitätseinschränkungen und/oder Vermittlungshemmnissen.

Sie als Sozialbetrieb erhalten die Förderung für Ihre Personalausgaben für die sozialpädagogische Betreuung und fachliche Anleitung der teilnehmenden Langzeitarbeitslosen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Für jede teilnehmende langzeitarbeitslose Person werden über einen Zeitraum von maximal 30 Monaten anteilige Personalausgaben in Höhe von 0,2 Vollzeitäquivalenten für sozialpädagogische Betreuung und fachliche Anleitung gefördert.

Die Höhe der Förderung beträgt pro Vollzeitäquivalent monatlich bis zu EUR 4.726 für bis zu 36 Monate.

Die Förderung kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte online bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die einen Sozialbetrieb in Brandenburg betreiben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als Sozialbetrieb müssen Sie Ihre unternehmerische Zielsetzung nachweisen.
  • Sie müssen einen tragfähigen Businessplan (oder alternativ Social Business Model Canvas) und ein Integrationskonzept einreichen.
  • Das Betreuungs- und Anleitungspersonal muss bei Ihnen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
  • Ihr Sozialbetrieb muss bei Antragsstellung bereits gegründet sein.
  • Die Teilnehmenden müssen ihren 1. Wohnsitz in Brandenburg haben.
  • Die Langzeitarbeitslosen müssen zumindest 1 Tag je gefördertem Monat in Ihrem Sozialbetrieb sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg zur Förderung von sozialpädagogischer Begleitung und fachlicher Anleitung in Sozialbetrieben im Land Brandenburg in der Förderperiode 2021–2027

vom 12. Dezember 2022

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021–2027 , einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die sozialpädagogische Begleitung und fachliche Anleitung von in Sozialbetrieben sozialversicherungspflichtig eingestellten ehemaligen Langzeitarbeitslosen.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Förderungen nach dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, im Folgenden: „DAWI-Freistellungsbeschluss“) gewährt. Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie dem jeweiligen Zuwendungsbescheid zusammen.

1.4 Ziel der Förderung ist es, die Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Bekämpfung von Armut im Land Brandenburg zu leisten. Hierzu sollen in Sozialbetrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigte, ehemalige Langzeitarbeitslose mit Produktivitätseinschränkungen und/oder Vermittlungshemmnissen in der Arbeit durch sozialpädagogische Begleitung und fachliche Anleitung gefördert und schließlich in reguläre Beschäftigung vermittelt werden.

Die geförderten Maßnahmen dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten werden. Sie sollen die Beschäftigungsfähigkeit der teilnehmenden Langzeitarbeitslosen in der Arbeit erhöhen, indem vorhandene fachliche und soziale Vermittlungshemmnisse abgebaut werden. Die Maßnahmen sollen den Menschen dabei helfen, Krisen im Leben zu bewältigen und wieder stärker am beruflichen und/oder sozialen Leben teilzuhaben. Die geförderten Maßnahmen dienen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des DAWI-Freistellungsbeschlusses.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.

1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.

Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.

Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Personalausgaben von Sozialbetrieben für sozialpädagogische Betreuung und fachliche Anleitung von in diesen Sozialbetrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigten, ehemaligen Langzeitarbeitslosen.

2.2 Als Sozialbetriebe werden Betriebe oder Betriebseinheiten verstanden, die ehemalige Langzeitarbeitslose im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Produktivitätseinschränkungen und/oder Vermittlungshemmnissen marktnah sozialversicherungspflichtig beschäftigen und in der Arbeit fördern mit dem Ziel, sie schließlich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie erwirtschaften mithilfe der eingestellten, ehemaligen Langzeitarbeitslosen am Markt selbstständig ihre Kosten, indem sie Produkte und/oder Dienstleistungen erstellen und verkaufen.

Bezogen auf die ehemaligen Langzeitarbeitslosen ergeben sich für die Sozialbetriebe im Rahmen dieser Förderrichtlinie folgende Aufgaben:

  • Bereitstellung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen,
  • Organisation von Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes,
  • Einbindung in die Herstellungsprozesse von marktfähigen Produkten und/oder Dienstleistungen,
  • Beseitigung beziehungsweise Reduzierung von individuellen Vermittlungshemmnissen sowie Unterstützung bei der Integration in den regulären Arbeitsmarkt.

2.3 Das förderfähige Betreuungs- beziehungsweise Anleitungspersonal hat die Aufgabe, die eingestellten, ehemaligen Langzeitarbeitslosen sozialpädagogisch zu betreuen, sie in arbeitsmarktlichen Fragen zu unterstützen und sie in den Arbeitsprozessen anzuleiten beziehungsweise zu begleiten mit dem Ziel, ihre Produktivitätseinschränkungen beziehungsweise Vermittlungshemmnisse abzubauen und sie so für die Integration in den regulären Arbeitsmarkt vorzubereiten.

Insbesondere sind durch das geförderte Personal folgende Aufgaben abzudecken:

  • Eignungs-/Kompetenzfeststellung der einzustellenden Langzeitarbeitslosen,
  • fachliche Anleitung in den Arbeitsprozessen,
  • Vermittlung von Kenntnissen zu verschiedenen Arbeitsabläufen,
  • Kontrolle der Qualität der Arbeitsergebnisse,
  • Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit in den Arbeitsprozessen (zum Beispiel durch die Gestaltung förderlicher Arbeitsaufgaben und -abläufe) sowie Planung und Begleitung von Maßnahmen zur beruflichen Qualifikation der eingestellten, ehemaligen Langzeitarbeitslosen außerhalb der Arbeitsprozesse,
  • Entwicklung des Sozial- und Arbeitsverhaltens der eingestellten, ehemaligen Langzeitarbeitslosen,
  • Verbesserung der Arbeitsproduktivität der eingestellten, ehemaligen Langzeitarbeitslosen,
  • Hilfestellung bei persönlichen, integrationshinderlichen Problemlagen sowie Organisation und Begleitung von externen Hilfen (zum Beispiel Sucht- und Schuldnerberatung oder Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Kinderbetreuung während der Arbeitszeit),
  • Bewerbungsunterstützung und Vermittlung in reguläre Beschäftigung,
  • Projektdokumentation (Berichterstattung).

2.4 Für jeden im Rahmen dieser Förderung betreuten und angeleiteten, sozialversicherungspflichtig beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen (Teilnehmenden) werden über einen Zeitraum von maximal 30 Monaten anteilige Personalausgaben in Höhe von 0,2 Vollzeitäquivalenten für sozialpädagogische Betreuung und fachliche Anleitung gefördert.

2.5 Die sozialversicherungspflichtig beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen müssen beim Eintritt in die Maßnahme ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.

2.6 Maßgeblich für die Feststellung der Anzahl der betreuten und angeleiteten ehemaligen Langzeitarbeitslosen pro Monat ist, dass diese mindestens einen Tag im Monat bei der oder dem Zuwendungsempfangenden sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.

2.7 Die vorherige Langzeitarbeitslosigkeit im Sinne des § 18 SGB III der sozialversicherungspflichtig beschäftigten ehemaligen Langzeitarbeitslosen ist durch einen behördlichen Beleg nachzuweisen. Dieser ist von der oder dem Zuwendungsempfangenden vorzuhalten.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende und damit antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die gemäß Nummer 2.2 Absatz 1 einen Sozialbetrieb betreiben.

Zuwendungsempfangende müssen den Sozialbetrieb, in dem das geförderte Betreuungs- beziehungsweise Anleitungspersonal tätig ist, im Land Brandenburg betreiben.

3.2 Die unternehmerische Zielsetzung gemäß Nummer 2.2 Absatz 1 ist anhand von geeigneten Dokumenten, wie beispielsweise Vereinssatzungen oder Gesellschafterverträgen, durch die Antragstellenden im Rahmen des Antragsverfahrens nachzuweisen.

3.3 Im Rahmen der Antragstellung sind ein tragfähiger Businessplan (oder alternativ Social Business Model Canvas) und ein Integrationskonzept einzureichen.

3.4 Das geförderte Betreuungs- beziehungsweise Anleitungspersonal von Sozialbetrieben muss bei der oder dem Zuwendungsempfangenden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der zu fördernde Sozialbetrieb muss bei Antragstellung bereits gegründet sein.

4.2 Die Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte ist nicht zulässig. Die Maßnahme wird durch die geförderten Sozialbetriebe selbstständig umgesetzt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Förderdauer

Eine Förderung erfolgt für die Dauer von maximal 36 Monaten.

5.5 Bemessungsgrundlage

5.5.1 Zuwendungsfähig sind die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Personalausgaben von Sozialbetrieben für sozialpädagogische Betreuung und fachliche Anleitung von in diesen Sozialbetrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigten, ehemaligen Langzeitarbeitslosen gemäß den Nummern 2.4 bis 2.6 der Richtlinie.

5.5.2 Pro Vollzeitäquivalent können monatlich maximal 4.726 Euro gefördert werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mindestens 30 Prozent der eingestellten ehemaligen Langzeitarbeitslosen sollen während ihrer Beschäftigung in einem Sozialbetrieb eine Qualifizierungsmaßnahme erhalten und erfolgreich mit einem Zertifikat abschließen.

6.2 Mindestens 30 Prozent der eingestellten ehemaligen Langzeitarbeitslosen sollen in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt werden. Teilnehmende, die das Projekt vorzeitig abbrechen, werden bei der Berechnung der Integrationsquote nicht bei der Gesamtteilnehmendenzahl berücksichtigt.

6.3 Bei Verfehlen der Integrationsquote gemäß Nummer 6.2 entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Kürzung der Zuwendung.

6.4 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.5 Die Zuwendungsempfangenden müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde und von Begleitbesuchen der WFBB sowie die Teilnahme an Erfahrungsaustauschen und thematischen Workshops, die Mitwirkung an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen sowie die Aufbereitung von Informationen zu Projektzielen, -inhalten und -ergebnissen, damit diese der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

6.6 Die Zuwendungen werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus, der Parameter für die Berechnung sowie die Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsbescheides.

6.7 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß dem Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021–2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.

Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.8 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.

„Die Liste enthält folgende Daten:

a. bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;

b. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;

c. […];

d. Bezeichnung des Vorhabens;

e. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;

f. Datum des Beginns des Vorhabens;

g. voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;

h. Gesamtkosten des Vorhabens;

i. betroffener Fonds;

j. betroffenes spezifisches Ziel;

k. Kofinanzierungssatz der Union;

l. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;

m. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;

n. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“

Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

6.9 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021–2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.10 Gegenüber der ILB sind zum 30. Juni eines Jahres zusätzlich Fortschrittsberichte zu erbringen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung (entsprechend den Anforderungen in der Anlage dieser Richtlinie) können laufend über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB gestellt werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

7.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn für bis zum 31. März 2023 eingereichte Anträge:

Antragstellende, die für ihre Vorhaben Anträge bis zum 31. März 2023 einreichen, können nach einer Eingangsbestätigung der ILB auch vor der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen.

Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Im Fall eines vorzeitigen Maßnahmebeginns liegt das Risiko jedoch bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

7.3 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter der Berücksichtigung des fachlichen Votums der WFBB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021–2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

 

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