Förderprogramm

Förderung von Wissenschaft und Forschung aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF plus)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Brandenburg
Förderberechtigte:
Hochschule
Fördergeber:

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Ansprechpunkt:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Babelsberger Straße 21

14473 Potsdam

Weiterführende Links:
Wissenschaft und Forschung 2023 ILB Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie den Studienerfolg von Brandenburger Studierenden unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Brandenburg fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds Plus Ihre Maßnahmen zur Verbesserung des Studienverlaufs Brandenburger Studierender, die Vorbereitung auf einen erfolgreichen Einstieg in den Arbeitsmarkt und damit die Sicherung und Steigerung hochqualifizierter Fachkräfte für das Land Brandenburg.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen,

  • die den Studienerfolg der Studierenden vom Studieneinstieg und im Studienverlauf fördern,
  • die das Zugehörigkeitsgefühl der Studierenden zur Hochschule und die Identifikation zum Hochschulstandort erhöhen,
  • die Studierende in der Studienabschlussphase und Absolventinnen und Absolventen nach Abschluss von Studium oder Promotion beim Einstieg in den Brandenburger Arbeitsmarkt unterstützen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Gesamtausgaben Ihres Vorhabens müssen sich auf mindestens EUR 20.000 belaufen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte zu den bekannt gegebenen Fristen über das Kundenportal bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind staatliche Hochschulen im Land Brandenburg.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahmen sollen teilnehmerbezogen sein, die Identifikation mit Brandenburg sicherstellen und auf den Berufseinstieg in Brandenburg vorbereiten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung von Wissenschaft und Forschung aus dem Europäischen Sozialfonds Plus in der EU-Förderperiode 2021–2027

vom 13. Januar 2023

1 Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungszweck1), Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 9, 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021–2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen aus Mitteln des ESF+ für Wissenschaft und Forschung.

1.2 Auf die Gewährung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ziel der Förderung ist es, den Studienerfolg der Brandenburger Studierenden zu verbessern. Hierzu gehören Maßnahmen, die während des Studienverlaufs unterstützen, sowie Maßnahmen, die die Brandenburger Studierenden auf einen erfolgreichen Einstieg in den Brandenburger Arbeitsmarkt vorbereiten und auch nach ihrem Abschluss im Land halten sollen, aber auch Maßnahmen, die noch vor der Aufnahme eines Studiums im Rahmen der Studienorientierung stattfinden. Dabei soll ein besonderes Augenmerk auf der Unterstützung nicht-traditioneller Studierender liegen. Mit den aus dem ESF+ geförderten vielseitigen Maßnahmen soll ein Beitrag zur Sicherung und Steigerung der Anzahl von hochqualifizierten Fachkräften für das Land Brandenburg und zur Umsetzung der Offenheit und Durchlässigkeit der Hochschulen geleistet werden.

1.4 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.

1.5 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden. Insbesondere sollen hierbei Maßnahmen durchgeführt werden, die geschlechtsbedingten Disparitäten in einzelnen Studiengängen und Fachrichtungen entgegenwirken.

Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.6 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.

Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Darüber hinaus sollen gezielte Maßnahmen zur Unterstützung Studierender mit Migrationshintergrund beziehungsweise mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchgeführt werden.

1.7 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Fördertatbestand 1: Studienerfolg

Gefördert werden spezifische Maßnahmen, die den Studienerfolg der Brandenburger Studierenden fördern und die sich sowohl auf den Studieneinstieg als auch auf den Studienverlauf erstrecken. Bei allen Maßnahmen gilt es, die zunehmende Heterogenität der Studierendenschaft zu berücksichtigen und insbesondere nicht-traditionelle Studierende, wie junge Menschen aus nichtakademischen Elternhäusern, mit nicht-klassischen Bildungswegen oder Menschen mit Beeinträchtigungen, zu unterstützen. Durch spezifische Maßnahmen soll außerdem bestehenden geschlechtsbedingten Disparitäten in den Bildungsbiografien und geschlechtsspezifischen Vorurteilen, etwa bei der Studienwahl, entgegengewirkt werden.

Gefördert werden können

a. insbesondere

  • Maßnahmen zur Erhöhung des Studienerfolgs, zum Beispiel durch
  • digitale Unterstützungsangebote für einen erfolgreichen Studienverlauf,
  • Unterstützungskurse für Studierende mit 2. oder 3. Bildungsabschluss,
  • Unterstützungsangebote für Frauen in MINT-Fächern,
  • Mentoring-Programme durch Studierende,
  • fachspezifische Studienvorbereitungsangebote,
  • Studienfachorientierung und -information,

b. die Vermittlung von spezifischen Kompetenzen an das Hochschulpersonal im Umgang mit den heterogenen Gruppen mit direktem Bezug zu den unter Buchstabe a genannten Förderinhalten.

2.2 Fördertatbestand 2: Identifikation mit Brandenburg

Gefördert werden Maßnahmen, die das Zugehörigkeitsgefühl Brandenburger Studierender zur Hochschule und die Identifikation zum Hochschulstandort erhöhen, um insbesondere die Studierenden in den Übergangsphasen ihres Studiums von Bachelor zu Master sowie in das Berufsleben im Land Brandenburg zu halten.

Gefördert werden können spezifische Angebote beispielsweise zur Studienorientierung am Übergang Bachelor-Master, Unterstützungsangebote in der Mastereingangsphase, Maßnahmen, die besonders auf die Gruppe der internationalen Studierenden zielen, sowie Vernetzungsangebote für die Studierenden in ihrer Freizeit, aber auch Mentoring-Programme für Studierende durch lokal verankerte Alumni oder Lerntandems.

2.3 Fördertatbestand 3: Vorbereitung auf den Berufseinstieg

Gefördert werden Maßnahmen, um Studierende in der Studienabschlussphase und Absolventinnen und Absolventen nach Abschluss von Studium oder Promotion beim Einstieg in den Brandenburger Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Gefördert werden können spezifische Angebote zur Vorbereitung und Begleitung des Übergangs in die Berufstätigkeit, zum Beispiel Coaching, Mentoring oder Projekte zur Karriereentwicklung insbesondere von Frauen.

2.4 Gefördert werden sollen hierbei überwiegend teilnehmerbezogene Maßnahmen. Ein besonderer Fokus liegt auf den Maßnahmen, die die Identifikation mit Brandenburg sicherstellen und auf den Berufseinstieg in Brandenburg vorbereiten. Einen ähnlichen Schwerpunkt bilden Maßnahmen, die den Studienerfolg sicherstellen. In geringem Maße können Maßnahmen gefördert werden, die zur Studienorientierung beitragen.

2.5 In den Fördertatbeständen 2.1 bis 2.3 können die konzeptionelle Entwicklung, der Aufbau organisatorischer Strukturen sowie Einführungsphasen mithilfe einer Anschubfinanzierung aus Mitteln des ESF+ gefördert werden. Dabei ist seitens der Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden darzulegen, ob eine Verstetigung der Projektinhalte nach Auslaufen der ESF+-Förderung vorgesehen ist. Die Verstetigung soll in der Regel durch die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden erfolgen.

3 Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangende

Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangende können alle staatlichen Hochschulen im Land Brandenburg sein.

4 Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsvoraussetzungen

Zuschussfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuweisung/Zuwendung

5.1 Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss beziehungsweise Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Bei Vorhaben, deren Gesamtausgaben 200.000 Euro überschreiten, umfassen die förderfähigen Gesamtausgaben direkte und indirekte Ausgaben. Die direkten Ausgaben umfassen Personal- und Sachausgaben. Die indirekten Ausgaben werden pauschaliert bemessen gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben.

5.4.2 Bei Vorhaben, deren Gesamtausgaben 200.000 Euro nicht überschreiten, umfassen die förderfähigen Gesamtausgaben die direkten Personalausgaben und für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 30 Prozent der direkten Personalausgaben.

5.4.3 Ausschlaggebend dafür, ob die förderfähigen Gesamtausgaben nach Nummer 5.4.1 oder Nummer 5.4.2 bestimmt werden, ist die im Ergebnis der Antragsprüfung im Bewilligungsbescheid festzulegende Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben.

5.5 Höhe der Zuweisung/Zuwendung

Die Höhe der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung wird unter Zugrundelegung des für den Förderzweck bestehenden und anerkannten Bedarfes festgelegt. Die Mindesthöhe der Gesamtausgaben für ein Vorhaben beträgt 20.000 Euro.

Die Förderung beträgt maximal 60 Prozent der zuweisungs- beziehungsweise zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.6 Nicht gefördert werden:

  • Kalkulatorische Mieten für eigene Räume und Gebäude der Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden
  • Ausgaben für Investitionen, Darlehens- und Kontokreditzinsen, Provisionen, Abschreibungen, freiwillige Versicherungen, Umsatzsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

6 Sonstige Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung unternehmerischer Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist ausgeschlossen. Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden gefördert.

6.2 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021–2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden verbindlich.

Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.3 Die Hochschulen als Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangende haben als öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen mit der Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragte Förderung nur für Vorhaben genutzt wird, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinausgehen. Die Mittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen. Auf Grund dessen sind die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird.

Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg bestätigt die Zusätzlichkeit der beantragten Ausgaben für das jeweilige Einzelvorhaben.

6.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.

„Die Liste enthält folgende Daten:

a. bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;

b. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;

c. […];

d. Bezeichnung des Vorhabens;

e. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;

f. Datum des Beginns des Vorhabens;

g. voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;

h. Gesamtkosten des Vorhabens;

i. betroffener Fonds;

j. betroffenes spezifisches Ziel;

k. Kofinanzierungssatz der Union;

l. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;

m. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;

n. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“

Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

6.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021–2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Personen (Teilnehmende).

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden.

Die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden.

Die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich des Konzepts und der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Anforderungen an die Konzepte sind in der Anlage enthalten.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung des fachlichen Votums des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuweisung beziehungsweise Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021–2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. 

                        

1) In Bezug auf die Europauniversität Frankfurt/Oder ist die Form der Zuwendung zu wählen.

 

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