Förderprogramm

Wirtschaftsdienliche Maßnahmen im Rahmen bezirklicher Bündnisse für Wirtschaft und Arbeit

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Ansprechpunkt:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Referat IV D – Regionale Strukturpolitik, Wirtschaftsförderung

Martin-Luther-Straße 105

Geschäftsstelle des Ausschusses für Räumungsbetroffene

10825 Berlin

Weiterführende Links:
Wirtschaftsdienliche Maßnahmen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie nichtinvestive Infrastrukturvorhaben zur Stärkung der Wirtschaftskraft bei kleinen und mittleren Unternehmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin fördert aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nichtinvestive Infrastrukturmaßnahmen auf Ebene der Berliner Bezirke zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und Produktivität.

Sie erhalten die Förderung für

  • Konzepte zur wirtschaftlichen Entwicklung von Bezirken oder Bezirksverbünden,
  • bezirkliches Stadtmarketing,
  • bezirkliches Standortmarketing,
  • bezirkliches Standortmanagement,
  • Aufbau von bezirklichen oder örtlichen Wirtschaftsnetzwerken,
  • Kooperationsvorhaben von mehreren kleinen Unternehmen zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit,
  • innovative Maßnahmen von Sozialunternehmen, Unternehmen oder Start-ups, die der Ressourcenschonung, der Stärkung von nachhaltigen Lieferketten und Stoffkreisläufen dienen oder die die Erneuerbare-Energie-Branche unterstützen..

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 300.000 je Projekt.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Berliner Bezirksämter.

Als kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Existenzgründerin oder Existenzgründer gehören Sie zur Zielgruppe der Förderung.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme darf maximal 5 Jahre dauern.
  • Die Projekte werden im Rahmen eines bezirklichen Bündnisses für Wirtschaft und Arbeit entwickelt.
  • Mit der Durchführung des Vorhabens dürfen Sie nicht vor Antragstellung beginnen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Leitlinie des Landes Berlin zur Förderung „Wirtschaftsdienlicher Maßnahmen im Rahmen Bezirklicher Bündnisse für Wirtschaft und Arbeit“ aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung – EFRE – für die Förderperiode 2021 bis 2027

Bekanntmachung vom 7. Juni 2023
WiEnBe IV D 22 (V)

Das Programm „Wirtschaftsdienliche Maßnahmen im Rahmen bezirklicher Bündnisse für Wirtschaft und Arbeit“ dient der Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und Produktivität auf Ebene der Berliner Bezirke, um damit direkt oder indirekt Beschäftigungseffekte auszulösen.

Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung von Berlin wird für die Gewährung von Fördermitteln des Programms „Wirtschaftsdienliche Maßnahmen im Rahmen bezirklicher Bündnisse für Wirtschaft und Arbeit“ Folgendes festgelegt.

1 – Zweck; Rechtsgrundlagen

1.1 – Zweckbestimmung

Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Projektförderungen auf der Grundlage der integrierten Aktionspläne der Bezirklichen Bündnisse für Wirtschaft und Arbeit (BBWA) und trägt hierdurch zur integrierten Förderstrategie „Lokale Partnerschaften für Wirtschaft und Arbeit“ des EFRE-Programms Berlin 2021 bis 27 bei. Ziel ist die Förderung und Stärkung der lokalen Ökonomie.

Das Programm „Wirtschaftsdienliche Maßnahmen im Rahmen bezirklicher Bündnisse für Wirtschaft und Arbeit“ unterstützt insbesondere die nachhaltige Wirkung der Maßnahmen des Punktes 2.3 dieser Leitlinie. Konzeption und Projekte sind so auszurichten, dass eine Fortführung oder Verstetigung der Maßnahmen über den Förderzeitraum des Projektes hinaus gewährleistet ist beziehungsweise geschaffen werden kann. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln, die dem Land Berlin aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen der Priorität 4 „Integrierte Städtische Entwicklung“ des „Programms des Landes Berlin für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2021 bis 2027“ zur Verfügung stehen.

1.2 – Rechtsgrundlagen

Das Land Berlin gewährt Fördermittel nach dieser Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dach-VO) in der jeweils gültigen Fassung,
  • der Verordnung (EU) 2021/1058 (EFRE-VO) in der jeweils gültigen Fassung,
  • der einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission,
  • des EFRE-Programms des Landes Berlin für die Förderperiode 2021 bis 2027,
  • der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften sowie
  • der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
  • Allgemeine Nebenbestimmungen für die Projektförderung (AnBest-P)

1.3 – Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung; Referat IV D – Regionale Strukturpolitik, Wirtschaftsförderung

2 – Gegenstand der Förderung

2.1 – Räumliche Abgrenzung

Die Förderung der Wirtschaftsdienlichen Maßnahmen im Rahmen der BBWA erfolgt im gesamten Stadtgebiet auf der Ebene der Bezirke mit Blick auf die Wirkung in den Bezirken und den besonderen bezirklichen Bedarf. Im Fokus stehen insbesondere die Gebiete in den Berliner Bezirken, die besondere wirtschaftliche und soziale Problemlagen aufweisen und Unterstützung bei der Bewältigung des wirtschaftlichen Strukturwandels und der Sicherung und Schaffung von Beschäftigung benötigen.

2.2 – Fördergegenstand

Gefördert werden nichtinvestive Wirtschaftsmaßnahmen mit besonderer Wirkung auf KMU von bis zu fünf Jahren.

2.3 – Förderfähige Maßnahmen

Folgende Maßnahmen – einschließlich Leistungen zur Planung, Durchführung, Projektsteuerung, Begleitung, Publizität, Monitoring und Evaluierung – sind – einzeln oder in Kombination – grundsätzlich förderfähig:

  • Konzepte zur wirtschaftlichen Entwicklung von Bezirken oder Bezirksverbünden (Bestandsaufnahmen Strategieentwicklung)
  • Bezirkliches Stadtmarketing (Maßnahmen zur Stärkung der örtlichen Wirtschaftsstrukturen, Einkaufsstraßen)
  • Bezirkliches Standortmarketing (Maßnahmen zur Imagebildung und Kommunikation des Bezirks als Wirtschaftsstandort)
  • Bezirkliches Standortmanagement (Maßnahmen zur Standortsicherung, -entwicklung und -profilierung; Krisen- und Umzugsmanagement und Schaffung von Kooperationsplattformen)
  • Aufbau von bezirklichen oder örtlichen Wirtschaftsnetzwerken (Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit der Gewerbetreibenden im Bezirk),
  • Kooperationsvorhaben von mehreren kleinen Unternehmen (bis 50 Beschäftigte) zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit (Beratung und Coaching bei Kooperationsvorhaben),
  • Unterstützung von innovativen Maßnahmen von Sozialunternehmen, Unternehmen oder Start-Ups, die der Ressourcenschonung, der Stärkung von nachhaltigen Lieferketten und Stoffkreisläufen dienen oder die die Erneuerbare-Energie-Branche unterstützen.

3 – Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die Berliner Bezirksämter.

4 – Fördervoraussetzungen

4.1 – Anforderungen an Anträge

Der Antrag ist formgebunden bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, Referat IV D, zu stellen. Im Antrag ist auf folgende Anforderungen einzugehen:

a) Beschreibung und Erläuterung des Vorhabens und seiner wesentlichen Bestandteile.

b) Zusammenstellung aller Ausgabepositionen nach vorgegebener Systematik, soweit weitergehend begründet.

c) Darlegung aller Finanzierungsquellen im Rahmen einer geschlossenen Finanzierung.

d) Bemessung des voraussichtlichen Beitrages zu den Outputindikatoren gemäß den Festlegungen des EFRE-Programms.

e) Vorschlag für projektbezogene Erfolgsindikatoren, die Ausgangs- und den voraussichtliche Zielwerte nach Projektabschluss.

f) Aussagen zur Einpassung in den Aktionsplan des bezirklichen Bündnisses für Wirtschaft und Arbeit der Förderperiode 2021 bis 2027.

g) Auswahl geplanter Publizitätsmaßnahmen.

h) Aussagen zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß Artikel 9 Dach-VO (Charta der Grundrechte der EU, nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen)

i) Aussagen zur Fortführung beziehungsweise Verstetigung der Maßnahmen über den Förderzeitraum des Projektes hinaus

4.2 – Maßnahmenbeginn

4.2.1 – Mit der Durchführung von Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen worden sein.

4.2.2 – Auf Antrag kann die Wirtschaftsverwaltung einem vorzeitigen Maßnahmebeginn nach der Antragstellung, jedoch vor der Bewilligung zustimmen. Auch bei Zustimmung erfolgt die vorzeitige Inangriffnahme des Vorhabens auf Risiko des Antragstellers.

4.3 – Zustimmung zur Datenverarbeitung

Die Bewilligungsbehörde ist für die Berichterstattung verantwortlich. In diesem Rahmen sowie bei der Administration des Programms erhebt sie projektgebundene und personenbezogene Daten, die an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde), an die zuständigen Bundesministerien und an die Europäische Kommission übermittelt werden. Die Daten werden zur Finanzkontrolle und für die Evaluierung der Strukturfondsförderung genutzt. Die Datenverarbeitung erfolgt unter den Voraussetzungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) vom 13. Juni 2018 und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Darüber hinaus werden bezüglich der ausgewählten Vorhaben Daten nach Maßgabe des Artikel 49 Absatz 3 der Dach-VO erhoben und veröffentlicht. Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel wird von der Zustimmung des antragstellenden Bezirksamtes zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung der Daten abhängig gemacht.

5 – Förderung

5.1 – Art und Form der Förderung

Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Die Zuschüsse können für Projekte verwendet werden, die die Bezirksämter in Eigenregie selbst durchführen oder für die sie Aufträge an Dritte vergeben. Die Bezirksämter können die Zuschüsse auch im Rahmen von Zuwendungen an Dritte vergeben. Die Erteilung der jeweiligen Förderzusage an den Bezirk erfolgt durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Referat IV D – Regionale Strukturpolitik, Wirtschaftsförderung. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Referat IV D – Regionale Strukturpolitik, Wirtschaftsförderung stellt dem Bezirk die zugewiesenen Fördermittel im Wege der auftragsweisen Bewirtschaftung bereit.

Die Förderung von Institutionen der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung erfolgt analog § 44 LHO einschließlich AV § 44 LHO. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt im Rahmen der Auftragswirtschaft (§ 9 LHO).

5.2 – Förderhöhe

Die Förderung mit EFRE-Mitteln beträgt in der Regel 40% der förderfähigen Gesamtausgaben. Abweichende höhere oder niedrigere Fördersätze sind möglich, soweit

  • der Mittelbedarf nachgewiesen ist,
  • verfügbare Mittel vorhanden sind und
  • der Höchstfördersatz des gesamten Programms von 40% nicht überschritten wird.

Die maximale Höchstförderung durch EFRE-Mittel beträgt pro Projekt 300.000 Euro.

Eine Kumulation der gewährten Fördermittel für dasselbe Vorhaben mit anderen Förderungen, in denen EU-Mittel enthalten sind, ist nicht zulässig. Die Kofinanzierung muss aus öffentlichen oder diesen gleichgestellten oder aus privaten Mitteln erfolgen, die von den Bezirken oder von anderen an der Umsetzung interessierten öffentlichen beziehungsweise privaten Stellen zur Verfügung gestellt werden.

5.3 – Förderfähige Ausgaben

Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen unter Nummer 5.5 gelten folgende Festlegungen:

Förderfähig sind

  • Personalausgaben, Büromieten
  • Sachmittelausgaben bis zu 150 Euro pro Investitionsgut (ab 150 Euro nur anteilige Abschreibungs- oder Leasingkosten für Büroausstattung, wie zum Beispiel PC etc.),
  • Ausgaben für Werbemaßnahmen,
  • Ausgaben für Internetauftritte,
  • Berater/-innen-, Gutachter-, Expertinnen/Experten- und Agenturhonorare,
  • Reisekosten gemäß Bundesreisekostengesetz

grundsätzlich ohne Umsatzsteuer (MwSt). Ausnahmsweise kann die Umsatzsteuer in die Förderung einbezogen werden, sofern der Endempfänger der Förderung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, das heißt die Umsatzsteuer tatsächlich zu tragen hat.

Ausgaben für Büromieten werden nur bis zur Höhe ortsüblicher Vergleichsmieten gefördert. Im Vorfeld ist die Notwendigkeit zu prüfen, Büroraum anzumieten und entsprechend auszustatten. Vorrangig ist die Nutzung von bezirkseigenen Einrichtungen und Gebäuden in Betracht zu ziehen. Investitionen in Bezug auf Anschaffungen sind möglichst gering zu halten. Die Anschaffung von Büro-Investitionsgütern ab 150 Euro (zum Beispiel PC oder Bildschirme) ist nicht förderfähig. Hier sind Leasing oder andere Formen, wie zum Beispiel die Nutzung von Abschreibungen, in Betracht zu ziehen. Abschreibungen können allerdings nur bei solchen Geräten angerechnet werden, deren Anschaffung nicht bereits anderweitig durch Fördermittel unterstützt wurde. Diese Prüfung ist im Antrag zu dokumentieren.

Öffentliche Stellen können unter Berücksichtigung von Artikel 63 Dach-VO auch Personalmittel vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Nachweisführung in die Kofinanzierung einbringen. Es muss sichergestellt werden, dass bei der Anrechnung von Personalmitteln diese in einem definierten und bezifferten Umfang ausdrücklich dem genehmigten Projekt zugeordnet werden. Die Einbringung von Sach- und Personalmitteln als Kofinanzierung durch private Projektpartner ist ausgeschlossen.

Die im Rahmen der Förderung angeschafften Materialien verbleiben nach Beendigung des Projekts im Eigentum der Bezirke. Es ist zu prüfen, ob diese gegebenenfalls von Nachfolgeprojekten im Bezirk übernommen werden können. Rechte an Vorlagen, Druckerzeugnissen, Werbeanlagen oder -einrichtungen sowie zum Zwecke des Projekts erstellte Softwareprodukte – wie beispielsweise Internetauftritte, Webseiten und ähnliche – gelangen in das Eigentum der Bezirke. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss durch schriftliche Erklärung gewährleisten, dass im Zuge der Förderung angeschaffte Sachgüter im Anschluss an das Ende des Projektzeitraums weiterhin zweckgemäß genutzt werden.

5.4 – Nicht förderfähige Ausgaben

Nicht förderfähig sind betriebliche Ausgaben der an Projekten beteiligten Unternehmen. Einzelbetriebliche Maßnahmen werden ebenfalls nicht gefördert. Institutionelle Förderungen sind ausgeschlossen.

Ferner sind Schuldzinsen und Ausgaben für den Grunderwerb nicht förderfähig.

5.5 – Vereinfachte Kostenoptionen

Entsprechend der Regelungen der Dach-VO werden vereinfachte Kostenoptionen (VKO) gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 54 ff. angewendet. Für Projekte mit nicht mehr als 200.000 Euro Gesamtkosten ist die Nutzung der VKO nach Artikel 53 Absatz 2 Dach-VO verpflichtend.

6 – Sonstige Förderbestimmungen

6.1 – Geltung der Bestimmungen des öffentlichen Auftragswesens

6.1.1 – Bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung von mehr als 100.000 Euro findet bei der Vergabe von Aufträgen die Nummer 3 der Anlage 2 AV § 44 LHO Anwendung.

6.1.2 – Alle Vergabeverfahren sind vollständig zu dokumentieren. Hierzu gehören regelmäßig ein Vermerk über die Wahl der Vergabeart, die Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der EU, im Amtsblatt für Berlin oder im Internet, das Submissionsprotokoll, die Bewertungskriterien für die Vergabeentscheidung, der Vergabevermerk sowie der Vertrag. Die Unterlagen über die Vergabe sind im Rahmen der besonderen Aufbewahrungsfristen für Prüfzwecke vorzuhalten.

6.1.3 – Bei Verstößen gegen das Vergaberecht, bei unvollständiger Dokumentation sowie bei Verlust von Originalbelegen ist mit einer Finanzkorrektur zu rechnen, die sich auf bis zu 100% der beanstandeten Ausgaben erstrecken kann.

6.2 – Widerruf oder Verminderung der Zuwendung

Wegen der Haushalts- und Wirtschaftslage Berlins kann die Zuwendung aus triftigem Grund für die Zukunft widerrufen oder vermindert werden, wenn Mittel nach dem festgestellten Haushaltsplan von Berlin oder aufgrund haushaltswirtschaftlicher Sperren nicht verfügbar sein sollten.

6.3 – Künftige Förderungen

Aus der Gewährung des Zuschusses kann nicht auf eine künftige Förderung, insbesondere auch nicht im bisherigen Umfang, geschlossen werden. Dieses Finanzierungsrisiko ist vom Zuwendungssempfänger bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann hierfür nicht geltend gemacht werden.

6.4 – Prüfbefugnis

Die Prüfbefugnis gemäß Nummer 7 ANBest-P erstreckt sich über das Förderreferat der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe auch auf die EFRE-Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde sowie die Prüfbehörde, die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshofs sowie entsprechend Beauftragte. Die Prüfrechte des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 91 Absatz 2 LHO bleiben unberührt.

6.5 – Publizität

6.5.1 – Auf die Fördermittelgeber und die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union ist in Publikationen aller Art, in Newslettern und Blogs, auf Webseiten, Informationsschildern, Hinweis- und dauerhaften Erinnerungstafeln in geeigneter Form hinzuweisen.

6.5.2 – Die Bestimmungen der Europäischen Union zur Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation nach Artikel 46 bis 50 der Dach-VO und die dazu erlassenen Konkretisierungen der EFRE-Verwaltungsbehörde sind zu beachten.

7 – Förderverfahren

7.1 – Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Förderzusage und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Verwaltungsvorschriften Abweichungen zugelassen sind.

Satz 1 gilt für Finanzierungszusagen entsprechend. Soweit die Förderung durch die Vergabe von Aufträgen bewirkt wird, gelten die Regelungen des Vergaberechts.

7.2 – Projektauswahlkriterien

Die Projektauswahlkriterien müssen gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Dach-VO vom Berliner Begleitausschuss genehmigt werden. Die aktuelle Fassung ist auf der Website der EFRE-Förderung 2021 bis 2027 in Berlin veröffentlicht.1)

7.3 – Bereichsübergreifende Grundsätze

Die Durchführung von EFRE-kofinanzierten Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Artikel 9 und Artikel 73 Absatz 1 der Dach-VO). Zu diesen zählen unter anderem die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beachtung des Grundsatzes der Antidiskriminierung, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik unter Berücksichtigung der Artikel 11 und Artikel 119 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

7.4 – Antragstellung und Informationsaustausch

Vor Antragstellung soll bei der Wirtschaftsverwaltung eine Projektbeschreibung eingereicht werden.

Anträge sind formgebunden bei der Wirtschaftsverwaltung, Referat IV D Regionale Strukturpolitik, Wirtschaftsförderung einzureichen. Gleiches gilt für Zahlungsabrufe, Zahlungsnachweise und Verwendungsnachweise.

Nach Artikel 69 (8) Dach-VO erfolgt der Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Begünstigten in elektronischer Form.

7.5 – Entscheidungsprozess

Die Entscheidung über den Antrag trifft der Bewilligungsausschuss. Jeweils eine stimmberechtigte Vertretung

  • der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung (Vorsitz),
  • der für Arbeitsmarktpolitik zuständigen Senatsverwaltung,
  • der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung,
  • des Rates der Bürgermeister (RdB),
  • der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK),
  • der Handwerkskammer Berlin (HWK),
  • des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) sowie
  • der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. (uvb)

sind im Bewilligungsausschuss vertreten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Bewilligungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der vom Begleitausschuss genehmigten Projektauswahlkriterien nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gegen die Stimme der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung können keine begünstigenden Beschlüsse durch den Ausschuss gefasst werden. Dem Ausschuss steht es frei, Anträge nur teilweise zu bewilligen oder zur Überarbeitung zurück zu überweisen.

7.6 – Bewilligung

7.6.1 – Die Fördermittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen bewilligt. Die Wirtschaftsverwaltung erteilt die Förderzusage nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.6.2 – Die Mittel dürfen nur für die beantragte Maßnahme und gemäß dem Finanzierungsplan eingesetzt werden. Der Bewilligungsbetrag ist der Förderhöchstbetrag. Wesentliche Änderungen des Finanzierungsplanes (zum Beispiel bei Überschreiten der Kostenansätze um mehr als 20 vom Hundert, bei Wegfall von Kofinanzierungsmitteln oder bei Hinzutreten von Deckungsmitteln) bedürfen der Zustimmung der Wirtschaftsverwaltung.

7.6.3 – Eine Abweichung von den festgelegten Jahresraten (Vorziehen, Übertragen ins Folgejahr) ist schriftlich bei der Wirtschaftsverwaltung zu beantragen und mit einer Begründung zu versehen.

7.7 – Zahlungsabrufe und -nachweise der Zuweisungen

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Erstattungsverfahren. Im Rahmen des Erstattungsantrages sind die Belege zur Prüfung bereit zu stellen. Zusätzlich ist eine Liste über alle vergebenen Aufträge entsprechend den Vorgaben der Bewilligungsstelle zu führen.

7.8 – Mittelbereitstellung und Zahlungsnachweise bei Förderzusagen

Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Zuge der Auftragswirtschaft (Nummer 3.2 AV § 9 LHO).

7.9 – Aufbewahrungsfrist für Belege

Die Aufbewahrungsfrist für Belege richtet sich bei allen EFRE-kofinanzierten Vorhaben nach Artikel 82 Dach-VO. Originalbelege sind entsprechend aufzubewahren.

Der Zuwendungsempfänger muss die Originalbelege aufbewahren und für Prüfzwecke vorhalten und der bewilligenden Stelle den Aufbewahrungsort mitteilen.

7.10 – Verwendungsnachweis

7.10.1 – Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens vorzulegen, sofern in der Bewilligung keine anderweitige Regelung getroffen wird. Er besteht aus

  • einem zahlenmäßigen Nachweis
  • nebst der Liste der Belege für Einnahmen und Ausgaben,
  • einem ausführlichen Sachbericht und
  • der Darstellung der Zielerreichung für die programmbezogenen Outputindikatoren sowie für die projektbezogenen Erfolgsindikatoren.

7.10.2 – Zwischennachweise gemäß Nummer 6.1 ANBest-P sind spätestens zum 28. Februar des Folgejahres vorzulegen.

8 – Geltungsdauer

Diese Leitlinie tritt zum 1. September 2023 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2025. Eine Verlängerung der Leitlinie bis zum Ende der Förderperiode (2027) ist vorgesehen.

                        

1) https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/gruenden-und-foerdern/europaeische-strukturfonds/efre-foerderperiode-2021-2027/foerderung/integrierte-stadtentwicklung/

 

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