Förderprogramm

Transfer Bonus – Technologie-, Wissens-, Design- sowie Gamificationtransfer

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Digitalisierung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

IBB Business Team GmbH

Bundesallee 210

10719 Berlin

Weiterführende Links:
Transfer BONUS IBB Business Team – Antragsverwaltung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Vorhaben zum Technologie-, Wissens-, Design- oder Gamificationtransfer durchführen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin unterstützt den Technologie- und Wissenstransfer von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU), den Transfer von Design-Know-how von Unternehmen der Designbranche und Hochschulen in oder an KMU sowie den Gamificationtransfer.

Sie erhalten die Förderung

  • in der Einstiegsvariante für die Ausgaben für externe wissenschaftliche Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der 1. konkreten Kooperation des Unternehmens mit einer Wissenschafts- oder Forschungseinrichtung anfallen,
  • in der Standardvariante im Bereich Technologie- und Wissenstransfer für die Ausgaben für externe Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, durch die neue oder veränderte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren zur Markt- beziehungsweise Fertigungsreife gebracht oder (im Bereich der Digitalisierung) entwickelt oder im eigenen Unternehmen implementiert werden,
  • in der Standardvariante im Bereich Designtransfer für die Ausgaben für externe Maßnahmen und Tätigkeiten im Bereich Design, durch die neue oder erheblich veränderte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren zur Markt- beziehungsweise Fertigungsreife ausgestaltet werden sowie
  • in der Standardvariante im Bereich Gamificationtransfer für die Ausgaben für Maßnahmen und Tätigkeiten zur Gamification und zur Anwendung von Virtual-Reality (VR)- und Augmented-Reality (AR)-Technologien, durch die neue oder erheblich veränderte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren bis zur Markt- oder Fertigungsreife umgesetzt werden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • in der Einstiegsvariante bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 7.500,
  • in der Standardvariante im Bereich Technologie- und Wissenstransfer bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 15.000,
  • in der Standardvariante im Bereich Digitalisierung bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 45.000, und
  • in der Standardvariante im Bereich Gamification/VR maximal EUR 30.000.

Die Standardvariante kann mehrfach bewilligt werden. Dies ist in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren, jedoch höchstens für 3 klar voneinander abgegrenzte Projekte möglich.

Die Standardvariante im Bereich der Digitalisierung kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

Die Laufzeit eines Projekts soll normalerweise bis zu 6 Monate, im Bereich der Digitalisierung/Gamification bis zu 12 Monate betragen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte online vor Beginn des Vorhabens bei der IBB Business Team GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind technologieorientierte kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU mit Sitz oder Betriebsstätte in Berlin.

Die Standardvariante im Bereich Digitalisierung können Sie als kleines oder mittleres Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes (einschließlich Softwareunternehmen) als Anbieter oder als Anwender beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Sie auch als Unternehmen der Sozialen Ökonomie gefördert.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ förderfähige Tätigkeit ausüben (Erfüllen der Voraussetzungen des Primäreffekts). Das Projekt muss dem Bereich „Angewandte Forschung und Entwicklung (FuE)“ zugeordnet werden können.
  • Ihr Projekt muss technisch umsetzbar erscheinen.
  • Sie sollen das Projekt im Land Berlin durchführen.
  • Kooperationen im Bereich des Technologie- und Wissenstransfers müssen Sie grundsätzlich mit einer öffentlich (grund-)finanzierten oder gemeinnützig tätigen Wissenschafts- beziehungsweise Forschungseinrichtung eingehen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichern.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien des Landes Berlin für das Programm „Transfer BONUS“ zur Förderung
– des Technologie- und Wissenstransfers von Wissenschafts- bzw. Forschungseinrichtungen sowie
– des Designtransfers
– des Gamificationtransfers
in KMU zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und des Landes Berlin

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und deren Ausführungsvorschriften (AV) sowie des aktuellen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ projektbezogene Zuschüsse.

Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352/1 vom 24. Dezember 2013). Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR (im Straßengüterverkehr 100.000 EUR) nicht übersteigen. Die weiteren Vorgaben der Verordnung sind zu beachten.

1.1 Technologie- und Wissenstransfer

1.1.1 Gefördert werden Projekte des Technologie- und Wissenstransfers von Wissenschafts- bzw. Forschungseinrichtungen in kleine und mittlere Unternehmen1) (KMU).

1.1.2 Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die IBB Business Team GmbH, ein Unternehmen der Investitionsbank Berlin (IBB), mit der Durchführung der Fördermaßnahme gemäß diesen Richtlinien beauftragt.

1.1.3 Übergeordnetes Ziel der Förderung ist es, die Innovationsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen und ihre Fähigkeit, die Herausforderungen des digitalen Wandels zu meistern, zu stärken, indem der Zugang zu den Erkenntnissen von Wissenschaft und Forschung erleichtert wird.

Das Programm soll in erster Linie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen von der Idee bis zur Marktfähigkeit und qualitative Verbesserungen bestehender Produkte und Verfahrensweisen unterstützen. Darüber hinaus wird die Weiterentwicklung/Anpassung von technologischen Prozessen, von Formen der Arbeitsorganisation sowie von Geschäftsmodellen von Unternehmen unter Nutzung von Digitalisierungslösungen unterstützt. Erfolgen soll dies über die Einbindung der gesamten Breite der regionalen (öffentlich grundfinanzierten oder gemeinnützig tätigen) Wissenschafts- bzw. Forschungseinrichtungen in den Innovationsprozess von KMU.

Durch niederschwellige Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft und dem damit verbundenen Technologietransfer, soll die wirtschaftliche Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Berlin verstärkt und beschleunigt wer-den. Durch die Förderung werden regionale Kompetenzen gebündelt und über die gesteigerte betriebliche Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wachstum nachhaltig stabilisiert und erhöht.

1.1.4 Projekte des Technologie- und Wissenstransfers können in der Einstiegs- und Standardvariante gefördert werden.

1.2 Designtransfer

1.2.1 Gefördert werden Projekte des Transfers von Design-Know-how in/an KMU, bei denen die Transferleistungen von Unternehmen der Designbranche oder von Hochschulen erbracht werden.

1.2.2 Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ein Dienstleistungsunternehmen mit der Durchführung des Designtransfers gemäß diesen Richtlinien beauftragen.

1.2.3 Ziel der Förderung ist es, kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Designleistungen zu erleichtern, und so die Wettbewerbsfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen zu stärken.

Gefördert werden ausschließlich Designprojekte und Designmaßnahmen im Rahmen der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen bzw. zur erheblichen2) qualitativen Verbesserung bereits bestehender Produkte und Dienstleistungen. Die Designprojekte und Designmaßnahmen müssen einen Bezug zur angewandten Forschung und Entwicklung ausweisen.

Ziel ist die möglichst frühzeitige und anwendungsbezogene Einbindung der Gestaltungskompetenz der Designbranche bzw. der Hochschulen in den Innovationsprozess von KMU. Durch die Kooperationen zwischen Designbranche und KMU sollen die regionale Kompetenz gestärkt und der Eintritt in internationale Märkte initiiert bzw. unterstützt werden.

1.2.4 Projekte des Designtransfers können ausschließlich in der Standardvariante gefördert werden.

1.3 Gamificationtransfer

1.3.1 Gefördert werden Projekte des Transfers von Gamification-Know-How in/an KMU, bei denen die Transferleistungen von Unternehmen der Games-/VR-Branche oder von Hochschulen erbracht werden.

Gamification bezeichnet die Übertragung von spieltypischen Elementen und Vorgängen in spielfremde Zusammenhänge mit dem Ziel der Entwicklung eines Produktes oder einer Dienstleistung, das/die eine Verhaltensänderung und Motivationssteigerung bei Anwenderinnen und Anwendern bewirkt.

Darüber hinaus werden Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR)-Anwendungen gefördert, wenn diese die vorgenannten Elemente der Gamification beinhalten.

1.3.2 Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ein Dienstleistungsunternehmen mit der Durchführung des Gamificationtransfers gemäß diesen Richtlinien beauftragen.

1.3.3 Ziel der Förderung ist es, kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Gamificationleistungen und VR/AR-Anwendungen zu erleichtern, und so die Wettbewerbsfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen zu stärken.

Gefördert werden ausschließlich Projekte und Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen bzw. zur erheblichen qualitativen Verbesserung bereits bestehender Produkte und Dienstleistungen.

Ziel ist die möglichst frühzeitige und anwendungsbezogene Einbindung der Gestaltungs- und Digitalisierungskompetenz der Games-/VR-Branche bzw. der Hochschulen in den Innovationsprozess von KMU. Durch die Kooperationen zwischen Games-/Softwarebranche und KMU sollen die regionale Kompetenz gestärkt und der Eintritt in internationale Märkte initiiert bzw. unterstützt werden.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Einstiegsvariante

In der Einstiegsvariante werden die Ausgaben für externe wissenschaftliche Fragestellungen (beispielsweise im Vorfeld der Entwicklung eines neuen oder veränderten Produkts, einer neuen oder veränderten Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation) gefördert, die im Zusammenhang mit der ersten konkreten Kooperation des Unternehmens mit einer Wissenschafts- bzw. Forschungseinrichtung anfallen3).

2.2 Standardvariante

2.2.1 Technologie- und Wissenstransfer

In der Standardvariante werden Ausgaben für externe planungs-, entwicklungs- und umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gefördert, die darauf ausgerichtet sind, neue oder veränderte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren

  • bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten oder
  • im Bereich der Digitalisierung zu entwickeln (Anbieter) oder im eigenen Unternehmen zu implementieren (Anwender). Dies umfasst insbesondere Vorhaben aus den Technologiefeldern: Kommunikationstechnik, Sensorik, eingebettete Systeme, Aktorik, Mensch-Maschine-Schnittstelle (Verhaltensmodelle, Assistenzsysteme), Software/Systemtechnik (einschließlich Security & Safety-Technologien) und Standards/Normung zu den vorgenannten Technologiefeldern.

2.2.2 Designtransfer

Es werden in der Standardvariante nur Ausgaben für externe planungs-, entwicklungs- und umsetzungsorientierte Maßnahmen und Tätigkeiten zum Design gefördert, die darauf ausgerichtet sind, neue oder erheblich veränderte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren bis zur Marktbzw. Fertigungsreife auszugestalten.

2.2.3 Gamificationtransfer

Es werden in der Standardvariante nur Ausgaben für externe planungs-, entwicklungs- und umsetzungsorientierte Maßnahmen und Tätigkeiten zur Gamification und zur Anwendung von VR/AR-Technologien gefördert, die darauf ausgerichtet sind, neue oder erheblich veränderte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten.

2.2.4 Die Standardvariante kann mehrfach, in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jedoch höchstens für drei jeweils klar voneinander abgegrenzte Projekte (die aufeinander aufbauen können4)), bewilligt werden. Die Standardvariante im Bereich der Digitalisierung kann nur einmalig in Anspruch genommen werden. Die Standardvariante kommt auch in Frage, wenn bereits die Einstiegsvariante für ein vorhergehendes, eigenständiges Projekt bewilligt wurde5).

2.3 Eine Kumulation des Zuschusses mit anderen Bundes- oder Landesprogrammen ist ausgeschlossen.

Nicht gefördert werden Leistungen, die üblicherweise zum Standardangebot von kommerziellen Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistern (FuE) und Beratungsunternehmen zählen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen, die nach den aktuellen Regelungen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähige Tätigkeiten ausüben (Erfüllung der Voraussetzungen des Primäreffekts) und deren Projekt dem Bereich „angewandte Forschung und Entwicklung (FuE)“ zugeordnet werden kann6). Unternehmen, die die Fördervoraussetzungen der GRW nicht erfüllen, können im Einzelfall – ausschließlich aus Mitteln des Landes Berlin – nach dieser Richtlinie gefördert werden.

Unternehmen der Sozialen Ökonomie7) können auch gefördert werden, sofern sie die Voraussetzungen nach den Ziffern 3.2 bis 3.5 dieser Richtlinien erfüllen.

3.2 Antragsberechtigt in der Einstiegs- und in den Standardvarianten sind technologieorientierte, rechtlich selbständige kleine und mittlere Unternehmen, die eigene Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickeln und diese am Markt einführen (wollen).

3.2.1 Die Standardvariante im Bereich Digitalisierung kann von technologieorientierten, rechtlich selbständigen kleinen und mittleren Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes (einschließlich Softwareunternehmen) beantragt werden, die entweder eigene innovative Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen im Bereich der Digitalisierung entwickeln und diese am Markt einführen (wollen) oder derartige Technologien im eigenen Unternehmen implementieren (wollen).

3.3 Schließen sich mehrere KMU zur Realisierung eines größeren Projektes zusammen, so können mehrere Transfer Boni kumuliert werden. Hierzu bedarf es pro Unternehmen einer separaten Antragstellung.

3.4. Nicht technologieorientierte, rechtlich selbständige KMU sind in begründeten Ausnahmefällen antragsberechtigt, sofern das Projekt einen ausgeprägten Technologiebezug aufweist.

3.5 Die antragstellenden Unternehmen müssen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte8) in Berlin haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Projekt muss technisch umsetzbar erscheinen.

4.2 Das Projekt soll im Land Berlin durchgeführt werden.

4.3 Die Wissenschafts- bzw. Forschungseinrichtung bzw. das Design/Gamificationunternehmen hat Sitz/Betriebstätte in Berlin oder/und Brandenburg.

4.3.1 Technologie- und Wissenstransfer Kooperationen sind grundsätzlich mit Wissenschafts- bzw. Forschungseinrichtungen einzugehen, die öffentlich (grund)finanziert oder gemeinnützig tätig im Sinne der Abgabenordnung sind9).

4.3.2 Designtransfer Unternehmen der Designbranche können nur dann beauftragt werden, wenn ihre Qualifikation und ihr Angebot den erwarteten Leistungsanforderungen des antragstellenden Unternehmens entsprechen.

Dieses ist vom antragstellenden Unternehmen im Rahmen der Projektbeschreibung (Anlage des Antrags) nachzuweisen.

4.3.3 Gamificationtransfer

Unternehmen der Games-/VR-Branche können nur dann beauftragt werden, wenn ihre Qualifikation und ihr Angebot den erwarteten Leistungsanforderungen des antragstellenden Unternehmens entsprechen. Dieses ist vom antragstellenden Unternehmen im Rahmen der Projektbeschreibung (Anlage des Antrags) nachzuweisen.

4.4 Die gesicherte Finanzierung des Projektes ist in geeigneter Form nachzuweisen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung10)

Die Zuwendung wird zweckgebunden in Form einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, für die

  • Einstiegsvariante, bei einem Projektvolumen von bis zu 7.500 EUR im Wege der Vollfinanzierung, bei einem darüber liegenden Projektvolumen im Wege der Festbetragsfinanzierung.
  • Standardvariante, im Wege der Anteilfinanzierung bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben.
  • Standardvariante im Bereich Digitalisierung, im Wege der Anteilfinanzierung bis zu 70% der förderfähigen Ausgaben.

5.2 Umfang der Förderung

5.2.1 Die Laufzeit eines Projektes in der Einstiegs- und Standardvariante soll 6 Monate nicht überschreiten.

5.2.2 Die Laufzeit eines Projektes in der Standardvariante im Bereich Digitalisierung soll 12 Monate nicht überschreiten.

5.2.3 Die Laufzeit eines Projektes in der Standardvariante im Bereich Gamification/VR soll 12 Monate nicht überschreiten.

5.2.4 Die Leistung der Wissenschaftseinrichtung bzw. des Design- oder Games-/VR-Unternehmens sollte unter Bezugnahme auf den Transfer BONUS innerhalb von 3 Monaten beauftragt werden.

5.3 Höhe der Zuwendung11)

5.3.1 Einstiegsvariante

Das Projektvolumen ist nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt, die Zuwendung darf allerdings 7.500 EUR nicht überschreiten.

5.3.2 Standardvariante

Das Projektvolumen ist nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt, die Zuwendung darf allerdings 15.000 EUR nicht überschreiten. Im Bereich Digitalisierung darf die Zuwendung einen Betrag von 45.000 EUR nicht überschreiten. Im Bereich Gamification/VR darf die Zuwendung einen Betrag von 30.000 EUR nicht überschreiten.

5.4 Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind bei den Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, die Projekt-ausgaben/das Projektvolumen ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer. Förderfähig ist nur die Leistung der Wissenschafts- bzw. Forschungseinrichtung, bezogen auf den Designtransfer die Leistung des Designdienstleisters, bezogen auf den Gamificationtransfer die Leistungs des Gamification/VR-Dienstleisters auf der Basis eines entsprechend differenzierten Angebotes. Die Anwendung der Vergabevorschriften für nationale Verfahren ist erforderlich.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Einreichen des Antrages berechtigt das antragstellende Unternehmen die durchführenden Stellen, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.

6.2 Im Rahmen von Nr. 5 der ANBest-P besteht für den Zuwendungsempfänger/die Zuwenungsempfängerin eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrages, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Projektdurchführungsort betreffen. Wesentliche Veränderungen können eine Verringerung bzw. den Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

6.3 Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung bzw. ein von ihr Beauftragter sowie der Rechnungshof des Landes Berlin sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen, Nachweise und Berichte, Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

6.4 Für die Antragstellung ist von juristischen Personen die Registrierung in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin erforderlich12).

6.5 Die Zuwendungen werden in der Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin im Internet unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen veröffentlicht.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Technologie- und Wissenstransfer

Anträge sind durch die Unternehmen elektronisch bei der IBB Business Team GmbH einzureichen. Der Zugang zu dem elektronischen Antrags- und Verwaltungssystem ist unter www.transferbonus.de auffindbar. Die für den Antrag notwendigen Unterlagen (vor allem Projektbeschreibung und Angebot einer Wissenschaftseinrichtung) sind elektronisch (Datei-upload) zur Verfügung zu stellen. Es sind die hierfür im Antrags- und Verwaltungssystem hinterlegten Vorlagen zu nutzen.

Bei der Standardvariante im Bereich Digitalisierung erfolgt nach Feststellung der g rundsätzlichen Förderfähigkeit ein Gespräch bei der IBB Business Team GmbH.

7.1.2 Designtransfer

Anträge sind durch die Unternehmen bei dem beauftragten Dienstleistungsunternehmen unter Verwendung der Standardvordrucke zu stellen.

7.1.3 Gamificationtransfer

Anträge sind durch die Unternehmen bei dem beauftragten Dienstleistungsunternehmen unter Verwendung der Standardvordrucke zu stellen.

7.1.4 Mit dem Projekt darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Eine fachliche Begutachtung (Förderfähigkeit, Förderwürdigkeit, Angemessenheit des Projektvolumens) erfolgt durch Fachgutachter anhand eines standardisierten Bewertungssystems.

Die Entscheidung über den Antrag und die Erteilung des Zuwendungsbescheids erfolgen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in der Einstiegs- und Standardvariante nach Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen i.d.R. innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Bei der Standardvariante im Bereich Digitalisierung i.d.R. innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1 Dem Zuwendungsgeber sind die vom Zuwendungsempfänger/der Zuwendungsempfängerin abgenommene Projektdokumentation in deutscher Sprache, die Originalrechnung der Wissenschaftseinrichtung, bezogen auf den Designtransfer des Designunternehmens, bezogen auf den Gamificationtransfer des Gamification-/VR-Unternehmens und der Zahlungsbeleg über den Gesamtbetrag bzw. den Eigenanteil der Rechnung einzureichen. Für Projekte des Technologie- und Wissenstransfer erfolgt die Einrei-chung der Dokumente über das elektronische Antrags- und Verwaltungssystem. Seitens des Zuwendungsgebers erfolgt neben der rechnerischen Prüfung eine inhaltliche Plausibilitätsprüfung der Zweckerfüllung. Dies entspricht gleichzeitig der Verwendungsnachweisprüfung.

7.3.2 Der Zuschuss wird anschließend per Überweisung an den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin ausgezahlt. Beim Technologie und Wissenstransfer kann der Zuschuss auf Antrag des Fördernehmers an die Wissenschaftseinrichtung ausgezahlt werden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

7.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen ggf. erforderlichen (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheids und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), sowie die ANBest-P, soweit nicht in diesen Richtlinien bzw. im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.

7.4.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBL. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBL. S. 1126). Zu den subventionserheblichen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Unterlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen (s. Nrn. 7.3/7.4) enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen sind dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen.

7.4.3 Zu den weiteren für die Förderung relevanten Gesetzen und Regelungen gehören u.a. die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) und das Mindestlohngesetz des Landes Berlin (LMiLoG Bln). Sämtliche Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

8. Geltungsdauer

8.1 Technologie- und Wissenstransfer Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2023 vorbehaltlich des Einvernehmens mit dem Rechnungshof von Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und gelten für Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei der IBB Business Team GmbH über das Antrags- und Verwaltungssystem eingehen.

8.2 Designtransfer Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2023 vorbehaltlich des Einvernehmens mit dem Rechnungshof von Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und gelten für Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei dem beauftragten Dienstleister eingehen.

8.3 Gamificationtransfer Diese Richtlinien treten am 1. April 2023 vorbehaltlich des Einvernehmens mit dem Rechnungshof von Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft und gelten für Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei dem beauftragten Dienstleister eingehen.

                        

1) Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als KMU ist die Empfehlung der EU-Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU (ABl. EU L 124/36 vom 20.05.2003). KMU sind demnach Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigten und einem Vorjahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR ausweisen. Die Kleinstunternehmen sowie die KMU dürfen sich nicht zu 25% oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befinden, die ihrerseits diese Bedingungen nicht erfüllen.

2) Es muss sich um eine relevante Veränderung handeln, eine bloße Abweichung z.B. von Form, Größe, Nutzergruppen u.ä. wird nicht als erheblich angesehen. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher einfache Varianten bereits existenter Produkte sowie Designmaßnahmen mit überwiegend marketingorientierten bzw. kommunikativen Schwerpunkten (z.B. Brand Design, CorporateDesign, Website Relaunches)

3) Nicht gefördert werden daher Unternehmen, die bereits ein Landes-, Bundes- oder EU-Projekt der angewandten Forschung und Entwicklung unter Beteiligung einer Wissenschaftseinrichtung als Kooperationspartner oder Unterauftragnehmer durchgeführt haben. Von der Förderung ebenfalls ausgeschlossen sind Unternehmen, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführung, Mitarbeiterinnnen und Mitarbeiter und ggf. Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder aktuell oder zuvor an dem relevanten Institut der Wissenschafts- bzw. Forschungseinrichtung, das mit der Leistung beauftragt wird, tätig sind oder waren.

4) Nicht intendiert ist die Zerlegung eines umfangreicheren FuE Vorhabens in mehrere/viele Einzelvorhaben über den Transfer BONUS.

5) Nicht gefördert werden Unternehmen, deren Gesellschafter, Geschäftsführung, Mitarbeiter und ggf. Beiratsmitglieder in dem Institut der Wissenschafts- bzw. Forschungseinrichtung, das mit der Leistung beauftragt wird, tätig sind.

6) Freiberuflerinnen und Freiberufler erfüllen diese Voraussetzungen nicht. 

7) Dazu zählen Unternehmen, deren Geschäftsmodell einen ökologischen, sozialen oder gesellschaftlichen Mehrwert bietet. Auch Unternehmen der Sozialen Ökonomie sind überwiegend am Markt tätig und auf die Erzielung von Markteinkommen im Wettbewerb mit anderen Anbietern ausgerichtet, wobei die Gewinnmaximierung kein primäres Ziel ist.

8) Eine Betriebsstätte ist ein gesellschaftsrechtlich unselbständiger aber räumlich klar definierter und abgegrenzter Teil eines Unternehmens, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er sich als feste, auf Dauerhaftigkeit angelegte Büro- und/oder Fertigungsörtlichkeit darstellt, von der aus kontinuierlich eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Befindet sich der Sitz des Unternehmens außerhalb Berlins, sollte die Betriebsstätte eine eigenständige Firmenadresse, Firmentelefon und Firmenmailadresse haben. Die Betriebsstätte muss derart personell und technisch ausgestattet sein, dass zum einen der Zweck der Förderung erfüllt und zum anderen eine Umsetzung der Ergebnisse des Vorhabens am Standort gewährleistet werden kann.

9) Andere Wissenschafts- bzw. Forschungseinrichtungen können nur beauftragt werden, wenn deren projektbezogene Qualifikation/Leistungen Alleinstellungsmerkmale aufweisen. Diese sind vom Antragsteller im Rahmen der Projektbeschreibung (Anlage des Antrages) nachzuweisen.

10) Der Transfer BONUS Design und der Transfer BONUS Gamification werden ausschließlich als Standardvariante gewährt.

11) Der Transfer BONUS Design und der Transfer BONUS Gamification werden ausschließlich als Standardvariante gewährt. 

12) URL https://www.berlin.de/buergeraktiv/informieren/transparenz/transparenzdatenbank/index.cfm?dateiname=start.cfm&anwender_id=5&login=transparenz 

 

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