Förderprogramm

Stärkung des Innovationspotentials in der Kultur – INP III (VV INP III)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport, Infrastruktur
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Kultur und Europa

Ansprechpunkt:

Senatsverwaltung für Kultur und Europa

Brunnenstraße 188–190

10119 Berlin

Weiterführende Links:
Stärkung des Innovationspotentials in der Kultur III – INP III

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Projekt zur Förderung des kulturellen Angebots planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei Investitionen in eine bessere Vermarktung, Vernetzung, Organisation und Kundenorientierung des kulturellen Angebots in Berlin.

Sie erhalten die Förderung für

  • Initiativen im Bereich des gemeinsamen, sowohl spartenbezogenen als auch spartenübergreifenden Marketings,
  • Projekte zur kunden- und vermarktungsorientierten Verbindung, Kombination und Sichtbarmachung von Kulturangeboten,
  • Ansätze zur Entwicklung und zum Ausbau der Kunden- und Abnehmerkreise für Dienstleistungen und Angebote aus allen Bereichen der Kultur und der Kreativwirtschaft,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Markt für den Absatz kultureller Produkte und Dienstleistungen der Urheberinnen und Urheber sowie Interpretinnen und Interpreten,
  • Projekte zum Aufbau und zur Weiterentwicklung von Selbsthilfe-, Beratungs- und Servicestrukturen für Urheberinnen und Urheber sowie Interpretinnen und Interpreten in der Kultur- und Kreativwirtschaft,
  • Projekte zur Entwicklung von vermarktungsfähigen Gemeinschaftsangeboten und Angebotsformen der Kultur und Kulturwirtschaft.

Als Institution der Berliner Landesverwaltung erhalten Sie Finanzierungszusagen (Förderzusagen). Als Institution außerhalb der Berliner Landesverwaltung erhalten Sie die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt normalerweise bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Die Senatsverwaltung für Kultur und Europa kann die Förderung vergeben über

  • allgemeine themenbezogene Wettbewerbe und
  • allgemeine Antrags- und Projektaufrufe.

Reichen Sie bitte nach einem Antragsaufruf Ihren Projektantrag formgebunden zu den bekannt gegebenen Fristen vor Beginn des Vorhabens bei der Senatsverwaltung für Kultur und Europa ein.

Bei Vorhaben mit Modellcharakter oder bei besonderem kulturwirtschaftlichem oder kulturpolitischem Förderbedarf können Sie als potenzielle Fördernehmerin oder potenzieller Fördernehmer gezielt zur Förderung eingeladen werden. Darüber hinaus ist in Einzelfällen für Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von bis zu EUR 200.000 eine direkte Förderentscheidung möglich.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen, insbesondere Kulturveranstalterinnen und Kulturveranstalter,
  • intermediäre Akteurinnen und Akteure sowie
  • Zusammenschlüsse von Künstlerinnen und Künstlern und künstlerisch geprägten Kreativen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben soll auf Akteurinnen und Akteure der folgenden kulturwirtschaftlichen Teilmärkte ausgerichtet sein:
    • Bildende Kunst,
    • Musik,
    • Literatur,
    • Darstellende Kunst,
    • Design,
    • Foto und Film.
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre. 

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen des Programms Stärkung des Innovationspotentials in der Kultur – INP III (VV INP III)

Bekanntmachung vom 19. Juli 2022
KultEuropa II C

Auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung von Berlin wird für die Gewährung von Fördermitteln des Programms „Stärkung des Innovationspotentials in der Kultur (INP) im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und für Wirtschaft, Energie und Betriebe folgendes bestimmt:

  • Das Programm „Stärkung des Innovationspotentials in der Kultur“ dient der besseren wirtschaftlichen Inwertsetzung des kulturellen Potentials insbesondere durch die Unterstützung
  • des Aufbaus und der Weiterentwicklung von Selbsthilfe-, Beratungs- und Servicestrukturen für Urheber/-innen und Interpret/-innen der Kultur- und Kreativwirtschaft,
  • der Urheber/-innen und Interpret/-innen der Kulturwirtschaft beim Zugang zum Markt für die Angebotsbildung und den Absatz kultureller Produkte und Dienstleistungen
  • der Organisation, Entwicklung und Vermarktung neuer, vor allem gemeinschaftlicher Kulturangebote auf der Basis bestehender Potentiale und Angebote.

1 – Zweck; Rechtsgrundlagen

1.1 – Zweckbestimmung

Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Projektförderungen. Das Programm „Stärkung des Innovationspotentials in der Kultur“ unterstützt insbesondere Investitionen in die bessere Vermarktung, Vernetzung, Organisation und Kundenorientierung des Berliner kulturellen Angebots.

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln, die dem Land Berlin aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Politischen Ziels 1 „Ein intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels“ des „Programms des Landes Berlin für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2021-2027“ mit einer Nachlaufzeit bis 2029 zur Verfügung stehen.

1.2 – Rechtsgrundlagen

Das Land Berlin gewährt Fördermittel nach dieser Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik1) in der jeweils gültigen Fassung,
  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds2) in der jeweils gültigen Fassung,
  • einschlägigen von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen,
  • §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nebst Ausführungsvorschriften sowie
  • §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

1.3 – Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Senatsverwaltung für Kultur und Europa, Referat für Stadtkultur, Bibliotheken, Archive, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Europäische Kulturangelegenheiten und EU-Förderung.

2 – Gegenstand der Förderung

2.1 – Räumliche Abgrenzung

Im Programm „Stärkung des Innovationspotentials in der Kultur“ erfolgt die Förderung im gesamten Stadtgebiet.

2.2 – Fördergegenstand

Gegenstand der Förderung sind Initiativen und Projekte zur Unterstützung von Urheber/-innen und Interpret/-innen aus Kultur und Kreativität sowie zur Entwicklung und Vermarktung von Angeboten dieses Bereichs.

2.3 – Förderfähige Maßnahmen

Folgende Maßnahmen – einschließlich Leistungen zur Planung, Durchführung, Projektsteuerung, Begleitung, Publizität, Monitoring und Evaluierung – sind – einzeln oder in Kombination – grundsätzlich förderfähig:

  • Initiativen im Bereich des gemeinsamen, sowohl spartenbezogenen als auch spartenübergreifenden Marketings.
  • Projekte zur kunden- und vermarktungsorientierten Verbindung, Kombination und Sichtbarmachung von Kulturangeboten.
  • Ansätze zur Entwicklung und zum Ausbau der Kunden- und Abnehmerkreise für Dienstleistungen und Angebote aus allen Bereichen der Kultur und der Kreativwirtschaft.
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Markt für den Absatz kultureller Produkte und Dienstleistungen der Urheber/innen und Interpret/innen.
  • Projekte zum Aufbau und zur Weiterentwicklung von Selbsthilfe-, Beratungs- und Servicestrukturen für Urheber/-innen und Interpret/-innen in der Kultur- und Kreativwirtschaft.
  • Projekte zur Entwicklung von vermarktungsfähigen Gemeinschaftsangeboten und Angebotsformen der Kultur und Kulturwirtschaft.

3 – Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind nur juristische Personen, insbesondere Kulturveranstalter, intermediäre Akteure sowie Zusammenschlüsse von Künstlerinnen beziehungsweise Künstlern und künstlerisch geprägten Kreativen.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der VO (EU) 651/2014 sind nicht antragsberechtigt, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) der EFRE-VO (EU) 2021/1058.

4 – Fördervoraussetzungen

4.1 – Programmausrichtung

Vorhaben gemäß Nummer 2.3 werden nur gefördert, wenn sie auf Akteure der kulturwirtschaftlichen Teilmärkte Bildende Kunst, Musik, Literatur, Darstellende Kunst, Design, Foto und Film gerichtet sind.

4.2 – Anforderungen an Anträge

Der Antrag ist formgebunden zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann die Nutzung eines IT-Begleitsystems zur Vorgabe machen. Der Antrag muss folgendes enthalten:

  • Beschreibung des Vorhabens und seiner wesentlichen Bestandteile.
  • Darlegung der Notwendigkeit des Vorhabens und der Ziele
  • Zusammenstellung aller Ausgabepositionen nach vorgegebener Systematik.
  • Darlegung aller Finanzierungsquellen im Rahmen einer geschlossenen Finanzierung.
  • Bemessung des voraussichtlichen Beitrages zu den Output- und Ergebnisindikatoren gemäß den Festlegungen des Operationellen Programms.
  • Vorschlag für projektbezogene Erfolgsindikatoren, den Ausgangs- und den voraussichtlichen Zielwerten nach Projektabschluss.
  • Auswahl geplanter Publizitätsmaßnahmen, wobei die dauerhaft öffentlich zugängliche Berichterstattung über das Vorhaben und seine Ergebnisse obligatorisch ist.
  • Aussagen zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß Artikel 9 Dach-VO (EU) 2021/1060 (Charta der Grund-rechte der EU, nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen).

4.3 – Maßnahmebeginn

4.3.1 – Mit der Durchführung von Vorhaben darf vor Antragsbewilligung nicht begonnen worden sein. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

4.3.2 – Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Zustimmung die Inangriffnahme des Vorhabens auf Risiko des Antragstellers erfolgt.

4.4 – Zustimmung zur Datenverarbeitung

Die Bewilligungsbehörde ist für die Berichterstattung verantwortlich. In diesem Rahmen sowie bei der Administration des Programms erhebt sie personenbezogene, antragsgebundene Daten, die an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung und an die Europäische Kommission übermittelt werden. Die Daten werden im Rahmen der Kontrolle zur Umsetzung und für die Evaluierung der Strukturfondsförderung genutzt. Die Erhebung und Übermittlung der Daten erfolgt auf Basis von § 14 ff. des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) vom 13. Juni 2018 in Verbindung mit dem Gesetz über Datenverarbeitung im Bereich der Kulturverwaltung (KultDatenG) vom 26. Januar 1993 in der jeweils geltenden Fassung.

Darüber hinaus werden bezüglich der ausgewählten Vorhaben Daten nach Maßgabe des Artikel 49 Absatz 3 der Dach-VO (EU) 2021/1060 erhoben und veröffentlicht.

Der Antragsteller muss der Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung der Daten zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, werden keine Fördermittel bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.

4.5 – Eintragung in die Transparenzdatenbank

Fördernehmer, die nicht Teil der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung sind (Zuwendungsempfänger), müssen sich vor der Antragstellung in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registrieren und dort die entsprechend der Nummer 1.5.3 der AV zu § 44 LHO erforderlichen Daten eingeben. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Bewilligung möglich.

4.6 – Leistungsgewährungsverordnung

Zuwendungsempfänger, für die die Landesgleichstellungsgesetze Berlins oder des Bundes nicht unmittelbar gelten und die mehr als 25.000 Euro Landesförderung erhalten, müssen sich mit der Antragstellung in einer gesonderten Erklärung zur Einhaltung der Leistungsgewährungsverordnung (LGV) verpflichten. Dazu müssen sie insbesondere angeben, wie viele Personen beschäftigt sind und welche Maßnahmen zur Frauenförderung eingeleitet, fortgesetzt oder durchgeführt werden beziehungsweise wurden.

4.7 – Mindestlohn

Nach § 7 des Landesmindestlohngesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt Berlin Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur dann, wenn die Zuwendungsempfänger ihren Beschäftigten mindestens den in § 9 des Landesmindestlohngesetzes genannten Mindestlohn zahlen. Soweit für die Zuwendungsempfänger das Landesmindestlohngesetz nicht unmittelbar gilt, sollen sie vor Bewilligung eine entsprechende rechtsverbindliche Erklärung abgeben und sich mit Kontrollen einverstanden erklären.

5 – Art und Umfang der Förderung

5.1 – Form der Förderung

Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt.

5.2 – Förderung über Zuwendungen

Die Förderung von Institutionen außerhalb der Berliner Landesverwaltung erfolgt über Zuwendungen. Bei Zuwendungen werden die Fördermittel als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt; § 44 LHO (nebst Ausführungs-vorschriften) und §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen mit Ausnahme der Nummer 7.7. Maßgeblich sind die mit dem Zuwendungsbescheid erlassenen Bestimmungen.

5.3 – Förderung über Finanzierungszusagen

Die Förderung von Institutionen der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung erfolgt über Finanzierungszusagen (Förderzusagen) analog § 44 LHO. Sofern zweckmäßig, können die Förderbedingungen auch in Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden. Für die Bewirtschaftung der Mittel finden die Regelungen zur Auftragswirtschaft Anwendung. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen mit Ausnahme der Num-mer 7.7.

5.4 – Förderhöhe

5.4.1 – Die Förderung mit EFRE-Mitteln beträgt in der Regel 40% der förderfähigen Ausgaben.

5.4.2 – Abweichende höhere oder niedrigere Fördersätze sind möglich, soweit

  • der Mittelbedarf nachgewiesen ist,
  • verfügbare Mittel vorhanden sind und
  • der Höchstfördersatz des gesamten Programms von 40% nicht überschritten wird.

Ein höherer Fördersatz muss im Falle eines Projektaufrufs nach Nummer 7.2 allen potentiellen Bewerbern dieses Aufrufs in Aussicht gestellt werden. Eine spätere Anhebung ist frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten ab Bewilligung möglich bei Vorliegen wesentlich geänderter Umstände oder bei unveränderter EFRE-Fördersumme.

5.4.3 – Eine Kumulation der gewährten Fördermittel für dasselbe Vorhaben mit anderen Förderungen, in denen EU-Mittel enthalten sind, ist nicht zulässig. Private Mittel können zur Kofinanzierung eingesetzt werden, sofern ihr Eingang gesichert ist.

5.4.4 – Die Möglichkeit einer Kofinanzierung aus Haushaltsmitteln soll mit dem Projektaufruf nach Nummer 7.2. bekannt gegeben werden. Ihre Bewilligung kann an gesonderte Kriterien geknüpft werden.

5.5 – Beihilfen

Unternehmensbeihilfen werden nur im Rahmen der De-minimis-Regelungen oder im Rahmen der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

5.6 – Förderfähige Ausgaben

Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen unter Nummer 5.8 gelten folgende Festlegungen:

5.6.1 – Förderfähig sind nur tatsächlich getätigte projektbezogene Ausgaben (Geldzahlungen).

5.6.2 – Die Ausgaben für das projektbezogen eingesetzte und dem Vorhaben ausdrücklich zugeordnete Personal sind förderfähig (gegebenenfalls auf Basis eines Stundennachweises).

5.6.3 – Projektbezogene Sachausgaben sind auch förderfähig, soweit sie nur anteilig durch das Vorhaben verursacht werden. In diesem Fall ist für jede Ausgabenposition ein nachvollziehbarer, begründeter und fairer Kostenverteilungs-schlüssel vorzulegen.

5.6.4 – Die Nummern 5.6.2 und 5.6.3 gelten auch für projektbezogene Sach- und Personalausgaben der öffentlichen Verwaltung, soweit ihre Erbringung nachgewiesen ist.

5.6.5 – Für Honorarverträge, die im Rahmen bereits bewilligter Vorhaben geschlossen und die auf Grund einer Ausnahmesituation (zum Beispiel Pandemie) ohne Verschulden der Honorarkraft nicht planmäßig durchgeführt werden können, besteht die Möglichkeit zeitlich begrenzt ein Ausfallhonorar bis zu einer Höhe von 75% des ursprünglich vereinbarten Honorars zu zahlen, sofern dies vorab vertraglich vereinbart wurde.

5.6.6 – Konzepte sowie Planungsunterlagen für größere Beschaffungen sind förderfähig, sofern sie im Wesentlichen, gegebenenfalls auch ohne Einsatz von EFRE-Mitteln, realisiert werden. Die Realisierung muss bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein.

5.7 – Nicht förderfähige Ausgaben

Nicht förderfähig sind Ausgaben

  • für die kein Zahlungsfluss nachweisbar ist,
  • für den Erwerb von Grundstücken,
  • nach einem allgemeinen, die Gesamtausgaben des Antragstellers auf das projektbezogene Personal umlegen-den Gemeinkostenzuschlagsmodell,
  • für größere Beschaffungen beweglicher Sachen nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 AV § 24 LHO,
  • für Abschreibungen, soweit die Anschaffung bereits aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert wurde,
  • für Baumaßnahmen im Sinne von § 24 LHO und
  • für Betriebskosten – resultierend aus Artikel 73 (2) Buchstabe d) Dach-VO (EU) 2021/1060.

5.8 – Pauschalen

5.8.1 – Auf der Basis von Artikel 53 Absatz 2 Dach-VO (EU) 2021/1060 sind in diesem Förderprogramm folgende Pauschalenarten anwendbar:

1. Pauschalfinanzierung von bis zu 15% der förderfähigen direkten Personalkosten nach Artikel 53 (3) e) in Verbindung mit Artikel 54 b) Dach-VO (EU) 2021/1060 zur Finanzierung indirekter Kosten eines Vorhabens,

2. Pauschalfinanzierung von bis zu 40% der förderfähigen direkten Personalkosten nach Artikel 53 (3) e) in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 1 Dach-VO (EU) 2021/1060 zur Finanzierung der Restkosten eines Vorhabens,

3. Pauschalfinanzierung von bis zu 7% der förderfähigen direkten Kosten nach Artikel 53 (3) e) in Verbindung mit Artikel 54 a) Dach-VO (EU) 2021/1060 zur Finanzierung indirekter Projektkosten eines Vorhabens,

4. Pauschalbetrag nach Artikel 53 (1) c) Dach-VO (EU) 2021/1060.

Die Einzelheiten zu den Pauschalen werden im Wettbewerbsaufruf beziehungsweise Antrags- und Projektaufruf bekannt gegeben. Die Methode zur Ermittlung der Pauschalbeträge bedarf der vorherigen Abstimmung mit der EFRE-Verwaltungsbehörde.

5.8.2 – Soweit Förderungen (Zuwendungen oder Finanzierungs- beziehungsweise Förderzusagen) ganz oder teilweise als Pauschalbetrag oder Pauschalfinanzierung gewährt werden, entfällt für die betroffenen Kostenpositionen die Pflicht des Antragstellers zur Aufbewahrung von Einnahmen- und Ausgabebelegen. Dementsprechend findet eine Kontrolle entsprechender Belege durch die Kulturverwaltung nicht statt.

6 – Sonstige Förderbestimmungen

6.1 – Zweckbindung

Die Dauer der Zweckbindung der geförderten Maßnahme wird – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Bewilligungsbescheid beziehungsweise in der Förderzusage – auf fünf Jahre festgesetzt. Die Frist beginnt am Tag nach dem Ende des Bewilligungszeitraums.

6.2 – Geltung der Bestimmungen des öffentlichen Auftragswesens

6.2.1 – Für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Leistungen, auch wenn sie nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar sind, sollen in konkurrierenden Verfahren vergeben werden. Sofern sich der Antragsteller bereits für die Antragserstellung der Leistungen eines Dritten bedient hat, darf dieser mit Leistungen der Fördermaßnahme in der Regel nur direkt beauftragt werden, wenn für die Auswahl ein konkurrierendes Verfahren durchgeführt wurde.

6.2.2 – Die Bestimmungen des öffentlichen Auftragswesens (VOB/A, UVgO) sind zu beachten. Satz 1 gilt auch für Förderempfänger, die keine Stelle des Landes Berlin oder der mittelbaren Landesverwaltung sind, soweit der Gesamtbetrag aller aus öffentlichen Mitteln gewährten Zuwendungen 100.000 Euro übersteigt (Nummer 3.1 der ANBest-P, Anlage 2 AV § 44 LHO). Anderenfalls sind vor der Auftragsvergabe in jedem Fall mindestens mehrere Kostenangebote anzufordern.

6.2.3 – Alle Vergabeverfahren sind vollständig zu dokumentieren. Hierzu gehören regelmäßig ein Vermerk über die Wahl der Vergabeart, die Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der EU, im Amtsblatt des Landes Berlin oder im Internet, das Submissionsprotokoll, die Bewertungskriterien für die Vergabeentscheidung, der Vergabevermerk sowie der Vertrag. Bei zulässiger freihändiger Vergabe beziehungsweise zulässiger Verhandlungsvergabe sind mindestens drei vergleichbare Angebote anzufordern. Die Unterlagen über die Vergabe sind im Rahmen der besonderen Aufbewahrungsfristen für Prüfzwecke vorzuhalten.

6.2.4 – Bei Verstößen gegen das Vergaberecht, bei unvollständiger Dokumentation sowie bei Verlust von Originalbelegen ist mit einer Finanzkorrektur zu rechnen, die sich auf bis zu 100% der beanstandeten Ausgaben erstrecken kann.

6.2.5 – Im Interesse der Berliner kleinen und mittleren Unternehmen ist der kleinteiligen beziehungsweise gewerkeweisen Auftragsvergabe Vorrang einzuräumen. Die Vergabe an Generalübernehmer/innen ist ausgeschlossen.

6.3 – Widerruf oder Verminderung der Zuwendung

Wegen der Haushalts- und Wirtschaftslage Berlins kann die Zuwendung aus triftigem Grund für die Zukunft widerrufen oder vermindert werden, wenn Mittel nach dem festgestellten Haushaltsplan von Berlin oder aufgrund haushaltswirtschaftlicher Sperren nicht verfügbar sein sollten.

6.4 – Künftige Förderungen

Aus der Gewährung der Zuwendung kann nicht auf eine künftige Förderung, insbesondere auch nicht im bisherigen Umfang, geschlossen werden. Dieses Finanzierungsrisiko ist vom Zuwendungsempfänger bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann hierfür nicht geltend gemacht werden.

6.5 – Prüfbefugnis

Die Prüfbefugnis gemäß Zi 7 ANBest-P erstreckt sich über die Kulturverwaltung und ihre Beauftragten hinaus auch auf die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe als EFRE-Verwaltungsbehörde, als Bescheinigungsbehörde sowie als Prüfbehörde, die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof sowie entsprechend Beauftragte. Die Prüfrechte des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 91 Absatz 2 LHO bleiben unberührt.

6.6 – Publizität

6.6.1 – Auf die Fördergeber ist in Publikationen, Newslettern und Blogs, auf Webseiten, Informationsschildern, Hinweis- und auf dauerhaften Erinnerungstafeln in geeigneter Form hinzuweisen.

6.6.2 – Die Bestimmungen der Europäischen Union zur Kommunikation und Sichtbarkeit nach Artikel 46 – 50 der Dach-VO (EU) 2021/1060 und den dazu erlassenen Konkretisierungen der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung als EFRE-Verwaltungsbehörde sind zu beachten.

6.7 – Bereichsübergreifende Grundsätze

Die Durchführung von EFRE-kofinanzierten Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Artikel 9 und Artikel 73 Absatz 1 der Dach-VO (EU)2021/1060). Zu diesen zählen unter anderem die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beachtung des Grundsatzes der Antidiskriminierung, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik unter Berücksichtigung der Artikel 11 und 119 (1) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

7 – Förderverfahren

7.1 – Allgemeines

Für die

  • Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
  • Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
  • Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
  • Rückforderung der gewährten Zuwendung

gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48–49a VwVfG, soweit nicht in diesen Verwaltungsvorschriften Abweichungen zugelassen sind. Satz 1 gilt für Finanzierungszusagen entsprechend.

Zahlungsabrufe, Zahlungsnachweise und Verwendungsnachweise sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.2 – Wettbewerbe und Projektaufrufe

Die Bewilligungsbehörde kann die Förderung

  • über allgemeine themenbezogene Wettbewerbe und
  • über allgemeine Antrags- und Projektaufrufe

vergeben. Die geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter:

https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/gruenden-und-foerdern/europaeische-strukturfonds/efre-foerderperiode-2021-2027/projektaufrufe/

veröffentlicht.

Für Vorhaben mit Modellcharakter oder bei besonderem kulturwirtschaftlichem oder kulturpolitischem Förderbedarf kann sie potentielle Fördernehmer gezielt zur Förderung einladen. Darüber hinaus ist in begründeten Einzelfällen für Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von bis zu 200.000 Euro eine direkte Förderentscheidung zulässig. Die Erfüllung der Projektauswahlkriterien bleibt unberührt.

7.3 – Auswahl der Vorhaben

7.3.1 – Die Bewilligungsbehörde nimmt die Bewertung und Auswahl der Vorhaben anhand der jeweils vom Berliner Begleitausschuss für das Programm INP III gebilligten Kriterien und ihrer Gewichtung vor.

7.3.2 – Die Bewertung und Auswahl kann auf Basis von Projektskizzen oder von Anträgen vollzogen werden. Dabei kann insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:

  • Zweckmäßigkeit des Vorhabens,
  • wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben,
  • Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers,
  • Übereinstimmung des Vorhabens mit der Innovationsstrategie des Landes Berlin,
  • Bezug zu einem förderfähigen kulturwirtschaftlichen Teilmarkt (Bildende Kunst, Musik, Literatur, Darstellende Kunst, Design, Foto und Film),
  • Beitrag zur Unterstützung der Urheber/-innen und Interpret/-innen insbesondere im Hinblick auf Beratung, Qualifizierung, Markterweiterung, Marktzugang und Vernetzung,
  • Beitrag zur besseren Vermarktung des Kulturangebots,
  • Beitrag zur Verbesserung der Kundenansprache und Kundenorientierung,
  • Beitrag zur Verbesserung der Kooperation zwischen den Akteuren der Kultur-beziehungsweise Kreativwirtschaft und anderen Branchen,
  • Einpassung in die kulturpolitische beziehungsweise kulturwirtschaftliche oder touristische Strategie des Landes Berlin,
  • hohe Anzahl der direkt beteiligten Akteure,
  • Beitrag zur Schließung einer Angebotslücke,
  • Tragfähigkeit nach Auslaufen der Förderung,
  • Umfang geplanter Publizitätsmaßnahmen,
  • Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Charta der Grundrechte der EU, Nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Frauen und Männern).

Wettbewerbe und Antragsaufrufe können zusätzliche allgemeine Ausschlusskriterien enthalten.

7.3.3 – Die Bewertung der eingegangenen Projektvorschläge erfolgt durch die Vergabe von Punkten, deren Zahl den Erfüllungsgrad des Auswahlkriteriums widerspiegelt.

Die Punktevergabe wird durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen in der Regel unter Beiziehung von Stellungnahmen sachkundiger Dritter. Die Punktevergabe kann auch auf eine Jury aus Gutachterinnen und Gutachtern übertragen werden.

7.4 – Antragstellung und Informationsaustausch

Anträge sind formgebunden bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Nach Artikel 69 (8) Dach-VO (EU) 2021/1060 erfolgt der Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Begünstigten grundsätzlich in elektronischer Form.

7.5 – Bewilligung

7.5.1 – Die Fördermittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder auf eine bestimmte Höhe der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.5.2 – Die Mittel dürfen nur für die beantragte Maßnahme und gemäß dem Finanzierungsplan eingesetzt werden. Der Bewilligungsbetrag ist der Förderhöchstbetrag. Wesentliche Änderungen des Finanzierungsplanes (zum Beispiel bei Überschreiten der Kostenansätze um mehr als 20 vom Hundert, bei Wegfall von Kofinanzierungsmitteln oder bei Hinzutreten von Deckungsmitteln) bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

7.5.3 – Eine Abweichung von den festgelegten Jahresraten (Vorziehen, Übertragen ins Folgejahr) ist schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen und mit einer Begründung zu versehen.

7.6 – Projektbegleitung und Projektkontrolle

Zur Überwachung der Verwendung der Zuwendung/Förderung im Sinne von Num-mer 9 AV § 44 LHO beziehungsweise als Teil der Verwaltungsprüfungen im Sinne von Artikel 74 der Dach-VO (EU) 2021/1060 erfolgt regelmäßig

  • die mindestens stichprobenartige risikobasierte Überprüfung von Zahlungsabrufen/Ausgabennachweisen (vergleiche Nummer 7.7 und 7.8) anhand von Originalbelegen oder Belegkopien (auch in elektronischer Form),
  • die Vor-Ort-Kontrolle der Vorhaben in Bezug auf den Umsetzungsstand
  • die Durchführung von projektbegleitenden Ausschüssen, auf denen die Fördernehmer den Stand ihres Vorhabens darstellen und Fragen von gemeinsamen Interesse erörtert werden sowie
  • die Prüfung und Auswertung der Quartalsberichte.

Die Durchführung der Maßnahmen zur Projektbegleitung und Projektkontrolle obliegt einem organisatorisch von der antragprüfenden/bewilligenden Stelle gesonderten Team in der Bewilligungsbehörde. Die Übertragung der Aufgabe auf einen Dienstleister ist möglich.

7.7 – Zahlungsabrufe und -nachweise bei Zuwendungen

7.7.1 – Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Erstattungsverfahren. Die Liste der Belege ist fortlaufend zu führen. Im Rahmen des Erstattungsantrages sind die Belege zur Prüfung bereit zu stellen. Zusätzlich ist eine Liste über alle vergebenen Aufträge zu führen.

7.7.2 – Im Falle der Förderung durch Pauschalen (Nummer 5.9) erfolgt die Auszahlung der Fördermittel auf Nachweis der im Zuwendungsbescheid festgelegten Projektleistungen. Soweit im Bescheid Teilleistungen für zulässig erklärt worden sind, sind Teilauszahlungen möglich.

7.8 – Mittelbereitstellung und Zahlungsnachweise bei Finanzierungs- beziehungsweise Förderzusagen

7.8.1 – Die Bereitstellung der Mittel erfolgt im Zuge der Auftragswirtschaft (Nummer 3.2 AV § 9 LHO). Die Liste der Belege ist fortlaufend zu führen.

7.8.2 – Die erfolgten Zahlungen sind jeweils zum Quartalsende nachzuweisen, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden. Zusätzlich ist eine Liste über alle vergebenen Aufträge zu führen.

7.8.3 – Im Falle der Förderung durch Pauschalen (Nummer 5.9) erfolgt die Anerkennung der über die Auftragswirtschaft geleisteten Fördermittel auf Nachweis der in der Finanzierungs- beziehungsweise Förderzusage festgelegten Projektleistungen. Soweit in der Förderzusage Teilleistungen für zulässig erklärt worden sind, sind Teil-anerkennungen möglich.

7.9 – Verwendungsnachweis

7.9.1 – Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss des Vorhabens vorzulegen, sofern im Bewilligungsbescheid beziehungsweise in der Förderzusage keine anderweitige Regelung getroffen wird. Er besteht aus

  • einem zahlenmäßigen Nachweis
  • der Liste der Belege für Einnahmen und Ausgaben,
  • einem ausführlichen Sachbericht undder Darstellung der Zielerreichung für die programmbezogenen Output- und Ergebnisindikatoren sowie für die projektbezogenen Erfolgsindikatoren.

7.9.2 – Zwischennachweise gemäß Nummer 6.1. ANBest-P sind spätestens zum 28. Februar des Folgejahres vorzulegen.

7.10 – Prüfung des Verwendungsnachweises

7.10.1 – Die kursorische Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt dem Team nach Nummer 7.6 Satz 2.

7.10.2 – Die vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt dem Prüfteam der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung in der Serviceeinheit Finanzen. Die Durchführung einzelner Prüfhandlungen durch einen externen Dienstleister ist möglich; der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung obliegt die Qualitätskontrolle sowie die Entscheidung darüber, ob und inwieweit sie sich den Ergebnisbericht zu eigen macht.

7.10.3 – Über die Konsequenzen aus den Prüfergebnissen nach Nummer 7.10.2 entscheidet das Team nach Nummer 7.6 Satz 2.

8 – Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Mit Rücksicht auf die Dauer der EU-Förderperiode tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

                        

1) ABl. EU L 231/159.

2) ABl. EU L 231/60.

 

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