Richtlinie
Sportförderrichtlinien Vereinsinvestitionsprogramm
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2022
InnDS IV A 24
Präambel
Sport ist ein wesentlicher Bestandteil der Gesundheits-, Integrations- und Sozialpolitik. Daher unterstützt das Vereinsinvestitionsprogramm (VIP) das Ziel der Sportförderung, Berlin als eine Stadt des Sports zu stärken, auszubauen und jedem die Möglichkeit zu verschaffen, sich entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen im Sport zu betätigen (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die Förderung des Sports im Land Berlin – Sportförderungsgesetz (SportFG)). Es schafft einen finanziellen Ausgleich für die förderungswürdigen Sportorganisationen, die mit eigenen oder gepachteten Sportanlagen Sport- und Freizeitangebote schaffen und damit einen Teil zur Daseinsvorsorge im Land Berlin beitragen.
Die Förderung im VIP erfolgt nach folgenden Maßgaben:
[…]
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 – Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz – SportFG) vom 06.01.1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.07.2021 (GVBl. S 842), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften kann das für den Sport zuständige Mitglied des Senats (Bewilligungsbehörde) den als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen Zuwendungen für den Kauf, die Errichtung und die Bauunterhaltung (Sanierung, Instandsetzung) von eigenen oder gepachteten Sportanlagen einschließlich des notwendigen Grunderwerbs gewähren. Der Betrieb der Sportanlagen wird nicht gefördert.
1.2 – Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und nach Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahmen.
1.3 – Ziel der Förderung ist es, mit der Errichtung und Sanierung von Sportanlagen sowie des Grunderwerbs durch förderungswürdige Sportorganisationen, dauerhaft Sportangebote für die Mitglieder der förderungswürdigen Sportorganisationen zu schaffen und zu erhalten. Zum Zweck der Förderung gehören insbesondere die Optimierung der baulichen Rahmenbedingungen für die satzungsgemäße Nutzung der Sportanlagen, die Verbesserung der Aufenthaltsqualität für die Mitglieder der Sportorganisationen, die Erzielung von Energieeinsparungen, die Gewinnung von Mitgliedern und die Sicherung des Bestandes der Sportorganisationen als Bestandteil der Gesundheits-, Integrations- und Sozialpolitik.
2 – Gegenstand der Förderung
2.1 – Förderfähig nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 SportFG sind folgende Maßnahmen:
- Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Sportanlagen,
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
- Kauf von nicht landeseigenen Grundstücken
2.2 – Nicht gefördert werden der Sportausübung nicht direkt zuzurechnende Bauteile wie z.B. Saunen, der Bau von Vereinsgastronomien, Lehrküchen, Physioräume u.a. Bauteile.
3 – Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach § 3 SportFG als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 – Die Sportanlage befindet sich entweder im Eigentum der förderungswürdigen Sportorganisation, sie wird von ihr längerfristig vertraglich genutzt oder soll von ihr käuflich erworben werden. Der langfristige Nutzungsvertrag muss mindestens den Rückzahlungszeitraum der rückzahlbaren Zuwendung umfassen (siehe Punkt 8.1).
4.2 – Zuwendungen werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke gewährt.
4.3 – Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Sportorganisation uneingeschränkt und aktiv bei der Dopingbekämpfung (einschließlich der Dopingprävention) mitwirkt.
4.4 – Zuwendungen werden nur bei gesicherter Gesamtfinanzierung der Maßnahme gewährt. Sowohl der Eigenanteil als auch die sich aus der Zuwendung ergebenden Folgekosten, wie die Tilgung der rückzahlbaren Zuwendung und Betriebskosten, müssen sichergestellt werden.
4.5 – Zuwendungen werden nur solchen Sportorganisationen gewährt, bei denen die ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert scheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Des Weiteren müssen die Sportorganisationen in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registriert sein und die Einwilligung in die Veröffentlichung der folgenden Angaben im Internet (Name, Postanschrift des Zuwendungsempfängers, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung) muss vorliegen.
4.6 – Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, Dienst- oder Werkverträge zur Umsetzung des Zuwendungszwecks nur an solche Auftragnehmer zu vergeben, die sich ihm gegenüber schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die beauftragte Leistung ausführen, mindestens den jeweils aktuell gültigen Mindestlohn zu zahlen
4.7 – Es werden nur Maßnahmen gefördert, die noch nicht begonnen wurden. Beginn einer Maßnahme bedeutet grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen ist nicht mit einem Maßnahmenbeginn gleichzusetzen. Ebenso können vor dem Beginn der Maßnahmen Voruntersuchungen wie z. Bsp. Bodengutachten, Vermessungen oder ähnliches erfolgen.
5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 – Zuwendungsart:
Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung.
5.2 –Form der Zuwendung:
Die Zuwendung wird zu einem Teil als nicht rückzahlbarer Zuschuss und zum anderen Teil als rückzahlbare, zinslose Zuwendung gewährt.
Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 20% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
Die rückzahlbare Zuwendung (Darlehen) kann höchstens 40% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen. Die bewilligte rückzahlbare Zuwendung muss durch Bürgschaftserklärungen natürlicher Personen oder durch eine Bankbürgschaft abgesichert werden (siehe Nr. 8.3).
Der Zuschuss und die rückzahlbare Zuwendung können auch einzeln in Anspruch genommen werden.
Der für die Bewilligung erforderliche sofortige Eigenanteil der Sportorganisation muss mindestens 40% betragen und kann sich aus eigener finanzieller Beteiligung (Eigenbarmitteln) und Eigenarbeitsleistungen zusammensetzen.
5.3 – Finanzierungsart: Bei dem nicht rückzahlbaren Zuschuss handelt es sich um eine Anteilfinanzierung und bei der rückzahlbaren Zuwendung um eine Fehlbedarfsfinanzierung.
5.4 – Grundlage für die Bemessung der Zuwendungshöhe: Bemessungsgrundlage sind die aufgrund von geprüften Bauplanungsunterlagen, Kostenberechnungen nach DIN 276, Entwürfen von Kaufverträgen oder sonstigen vergleichbaren Unterlagen feststellbaren zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme.
5.5 – Vorhaben können ab einer Zuwendung von mindestens 10.000 EUR gefördert werden.
6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 – Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), sofern nicht ergänzende Regelungen getroffen werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Bei Baumaßnahmen ist der Verwendungsnachweis gemäß Rundschreiben SenStadt VI C Nr. 01/2013 „Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form von Verwendungsnachweisen für Baumaßnahmen“ zu führen und die dort benannten Unterlagen geordnet bereit zu stellen.
6.2 – Die Barrierefreiheit ist in allen Bauteilen zu gewährleisten. Hierzu wird auf § 50 Abs. 2 bis 5 der Bauordnung von Berlin (BauOBln) verwiesen.
6.3 – Soweit die Sportorganisationen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder sonst Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.4 – Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung bei baulichen Maßnahmen sind den für Sport und den für Bauen zuständigen Senatsverwaltungen jederzeit Auskünfte zu erteilen, die Besichtigung der Baustellen zur Kontrolle der Maßnahme zu gestatten und die gesamten Bau- und Rechnungsunterlagen sowie alle Submissionsprotokolle, Angebotsgegenüberstellungen, Auftragsschreiben etc. auf Verlangen vorzulegen.
6.5 – Freiberufliche Leistungen sind nach den Maßgaben von § 50 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu vergeben. §§ 2 bis 6 UVgO sind immer zwingend anzuwenden. Bei Zulässigkeit der freihändigen Vergabe sind mindestens drei Angebote einzuholen und auszuwerten.
6.6 – Dem Zuwendungsempfänger obliegt die Einhaltung der Vergabevorschriften (AnBestP). Unter anderem hat er zu prüfen, ob die Kriterien der §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllt sind. Vergaben, auch die Vergabe freiberuflicher Leistungen (Nr. 7.1.4), deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich dann nach Teil 4 des GWB. Die Vergabeverfahren und die Vergabeentscheidungen sind zu begründen und zu dokumentieren.
6.7 – Bei baulichen Maßnahmen ist vom Beginn der Ausführung an ein Bautagebuch und laufend ein Baubuch unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu führen, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Kostenberechnung aufzugliedern sind.
6.8 – Die Zuwendung ist für den Zeitraum der nachstehend genannten Fristen neben der im Zuwendungsbescheid bestimmten konkreten Maßnahme an die Verwendung für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke gebunden (Zuwendungszweck). Bewegliche Sachen, die ganz oder teilweise zu Lasten nichtrückzahlbarer Zuwendungen Berlins beschafft werden, sind grundsätzlich zehn Jahre, unbewegliche Sachen (Grundstücke und wesentliche Grundstücksbestandteile wie Gebäude -vgl. § 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) -) bleiben 25 Jahre an den Zuwendungszweck gebunden, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Anderes bestimmt ist (Zweckbindungsfrist).
6.9 – Wird die Anerkennung der Förderungswürdigkeit der Sportorganisation während der Zweckbindungsfrist gemäß § 3 Abs. 5 des SportFG widerrufen, wird der Zuwendungszweck ab dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides nicht mehr erfüllt.
6.10 – Wird der Zuwendungszweck für die Dauer der Zweckbindungsfrist nicht eingehalten, ist der offene Betrag der rückzahlbaren Zuwendung und der Zuschuss anteilig im Verhältnis der nicht erfüllten Zweckbindungsfrist zur vorgegebenen Zweckbindungsfrist zurückzuzahlen.
Berechnungsformel: Erstattung Zuschuss = Nicht erfüllte Zweckbindungsfrist x Zuschuss / Zweckbindungsfrist
7 – Verfahren
7.1 – Zuwendungen für Baumaßnahmen und Maßnahmen der baulichen Unterhaltung mit einer Gesamtzuwendung über 100.000 EUR
7.1.1 – Die Anmeldung des Vorhabens wird bei der für Sport zuständigen Senatsverwaltung eingereicht. Der jeweilige Fachverband und der Landessportbund Berlin e.V. (LSB) erhalten Kenntnis der Anmeldung. Mit der Anmeldung sind eine Beschreibung zur Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme sowie eine Kostenschätzung einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung ist terminungebunden.
7.1.2 – Angemeldete Maßnahmen werden vier Dringlichkeitsstufen zugeordnet:
Priorität 1 – bei Gefahr für Mensch und/oder Bauwerk
Priorität 2 – Dringliche Vorhaben, die für den Erhalt des Vereins oder der Sportangebote erforderlich sind
Priorität 3 – Notwendige Maßnahmen, die für die weitere Entwicklung des Vereins von entscheidender Bedeutung sind
Priorität 4 – Neubauten, nachrangige Vorhaben
Die Bewilligung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsstelle unter Berücksichtigung der Prioritätenfolge. Abweichungen sind in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Zuschussmittel und dem jeweiligen Planungs-/Umsetzungsstand möglich.
7.1.3 – Je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und nach Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme erfolgt die Aufnahme des Vorhabens in die fortlaufende Planungsliste der Bewilligungsbehörde. Die Sportorganisation erhält einen Vorbescheid mit den Antragsformularen und einer Checkliste der einzureichenden Bauplanungsunterlagen (BPU).
Mit dem Antrag sind BPU einzureichen. Den BPU ist ein von der Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit der fachlich zuständigen Stelle der für Sport zuständigen Senatsverwaltung gebilligtes Bedarfsprogramm, das auch eine Darstellung der vorgesehenen Finanzierung enthält, zugrunde zu legen.
Je nach finanziellem und baulichem Umfang kann bei Baumaßnahmen neben der sportfachlichen auch eine baufachliche Prüfung eines Bedarfsprogramms (BP), von Vorplanungsunterlagen (VPU) und BPU im Vorfeld erforderlich sein (ABau III.130).
Die Sportorganisation wird mit Erteilung des Vorbescheides über das von der Bewilligungsbehörde festgelegte Verfahren informiert. Hierfür kann im Vorhinein eine Vor-Ort Begehung/ ein Aufklärungsgespräch durchgeführt werden.
7.1.4 – Planung, Ausführung und Abrechnung der beantragten Maßnahme sind von der Sportorganisation an unabhängige befähigte Architektur- oder Ingenieurbüros zu übertragen, welche möglichst über spezielle Erfahrungen auf dem entsprechenden Sektor verfügen sollen und bereits mit Erfolg durchgeführte analoge Maßnahmen nachweisen sowie die personellen und fachlichen Ressourcen für die jeweilige Bauaufgabe nachweisen können. Für die technische Gebäudeausrüstung und Außenanlagenplanung sind Fachplaner und sonstige erforderliche Gutachten/Sachverständige/Prüfsachverständige zu beauftragen. Die Planungsbüros sind für die bestimmungsgemäße, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der bereitgestellten öffentlichen Mittel verantwortlich.
7.1.5 – Nach Erstellung der Antrags- und Bauplanungsunterlagen (BPU) -mit Baugenehmigung soweit erforderlich -erfolgt die Einreichung der Unterlagen durch die Sportorganisation in dreifacher Ausfertigung und einmal digital (DVD) bei der für Sport zuständigen Senatsverwaltung. Aus dem Zuwendungsantrag muss klar ersichtlich sein, wie die Ziele des Programms (s. Ziffer 1.3) mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme erreicht werden sollen.
7.1.6 – Die für Sport zuständige Senatsverwaltung bescheinigt die Notwendigkeit der Maßnahme (§ 7 LHO) und bestätigt aus fachlicher Sicht die Inhalte des Bedarfsprogramms (Anerkennung des Raum-, Funktions- und Ausstattungsprogramm) bzw. der Planungsunterlagen. Die sportfachliche Stellungnahme wird mit den jeweiligen Unterlagen (BP, VPU, BPU) zur baufachlichen Prüfung an die für Bauen zuständige Senatsverwaltung übersandt.
7.1.7 – Grundlage für die Ausführung der Baumaßnahme sind die geprüften und anerkannten BPU. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung. Der Prüfbericht der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung ist Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Teilnachlässe (Rabatte, Skonti etc.) sind in Anspruch zu nehmen und von den anerkannten Kosten abzurechnen.
7.1.8 – Die Sportorganisation erhält auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Nr. 6 SportFG und den §§ 23, 44 LHO einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Muss die Sportorganisation schon vor Erteilung des Bescheides Verpflichtungen eingehen, so ist rechtzeitig eine Abstimmung mit der für Sport zuständigen Senatsverwaltung herbeizuführen und ggf. ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zu beantragen.
7.1.9 – Nach Erteilung des Zuwendungsbescheides ist die Maßnahme entsprechend den Vergaberichtlinien und Betragsgrenzen auszuschreiben. Nähere Informationen stehen unter: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/index.shtml; https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/
7.2 – Zuwendungen für Baumaßnahmen und Maßnahmen der baulichen Unterhaltung mit einer Gesamtzuwendung unter 100.000 EUR
7.2.1 – Die Anmeldung des Vorhabens wird bei der für Sport zuständigen Senatsverwaltung eingereicht. Der jeweilige Fachverband und der Landessportbund Berlin e.V. (LSB) erhalten Kenntnis der Anmeldung. Mit der Anmeldung ist eine Beschreibung zur Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme einzureichen. Die Anmeldung ist im Regelfall bis zum 30.09. des Vorjahres beim jeweiligen Fachverband einzureichen.
7.2.2 – Die Sportorganisation reicht die Antragsunterlagen – mit Baugenehmigung soweit erforderlich entsprechend der von der Bewilligungsbehörde überreichten Checkliste digital ein. Die Einbindung eines Architektur- oder Ingenieurbüros ist nicht erforderlich. Aus dem Zuwendungsantrag muss klar ersichtlich sein, wie die Ziele des Programms (s. Ziffer 1.3) mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme erreicht werden sollen.
7.2.3 – Die Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt durch die für Sport zuständige Senatsverwaltung. Bei der Berücksichtigung sportbaufachlicher Belange erfolgt vorab eine Stellungnahme durch die zuständige Stelle bei der für Sport zuständigen Senatsverwaltung.
7.2.4 – Die Sportorganisation erhält auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Nr. 6 SportFG und den §§ 23, 44 LHO einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Muss die Sportorganisation schon vor Erteilung des Bescheides Verpflichtungen eingehen, so ist rechtzeitig eine Abstimmung mit der für Sport zuständigen Senatsverwaltung herbeizuführen und ggf. ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zu beantragen.
7.3 – Zuwendungen für den Kauf nichtlandeseigener Grundstücke
7.3.1 – Die Anmeldung des Vorhabens wird bei der für Sport zuständigen Senatsverwaltung eingereicht. Der jeweilige Fachverband und der Landessportbund Berlin e.V. (LSB) erhalten Kenntnis der Anmeldung. Mit der Anmeldung ist eine Beschreibung zur Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung ist terminungebunden.
7.3.2 – Die Sportorganisation reicht die Antragsunterlagen entsprechend der von der Bewilligungsbehörde überreichten Checkliste ein.
7.3.3 – Die Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt durch die für Bauen zuständige Senatsverwaltung.
7.3.4 – Die Sportorganisation erhält auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Nr. 6 SportFG und den §§ 23, 44 LHO einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Muss die Sportorganisation schon vor Erteilung des Bescheides Verpflichtungen eingehen, so ist rechtzeitig eine Abstimmung mit der für Sport zuständigen Senatsverwaltung herbeizuführen.
7.4 – Auszahlungsverfahren
7.4.1 – Hinweise zur Einreichung der Mittelabforderung, ggf. bei Baumaßnahmen unter Beifügung eines Zwischenverwendungsnachweises, werden der Sportorganisation mit Erteilung des Zuwendungsbescheides übersandt. Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich. Zuerst wird die rückzahlbare Zuwendung und dann der Zuschuss überwiesen. Ein Sicherheitsbetrag in Höhe von 5% der Gesamtzuwendung wird bis zur Vorlage eines prüffähigen Schlussverwendungsnachweises einbehalten.
7.4.2 – Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Der Mittelabruf erfolgt nach Einsatz der Eigenbarmittel. Zum Zeitpunkt des Mittelabrufs erfolgt die Überreichung der Bürgschaftserklärungen im Original (siehe Ziffer 8.3).
7.4.3 – Die Zuwendung wird auf das Vereinskonto, bei Baumaßnahmen grundsätzlich auf ein vom Zuwendungsempfänger einzurichtendes Bausonderkonto, überwiesen. Verfügungen über das Bausonderkonto seitens des Zuwendungsempfängers dürfen erst nach sachlicher und rechnerischer Prüfung sowie schriftlicher Freigabe der Rechnungen durch das Architektur- oder Ingenieurbüro erfolgen.
7.5 – Verwendungsnachweisverfahren
7.5.1 – Nach Beendigung der Maßnahme ist die Zuwendung durch Vorlage eines Verwendungsnachweises zu belegen. Die Form der einzureichenden Unterlagen wird im Zuwendungsbescheid geregelt.
7.5.2 – Sobald der Verwendungsnachweis prüffähig ist, wird der mögliche Restbetrag der Zuwendung überwiesen.
7.5.3 – Die vertiefte Prüfung der Verwendungsnachweise bei Baumaßnahmen erfolgt durch die für Bauen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 11.2 Satz 1 AV § 44 LHO).
7.5.4 – Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen die Erteilung des Schlussbescheides und die Rückgabe der Belege an den Zuwendungsempfänger. Der Verwendungsnachweis ist fünf Jahre aufzubewahren.
7.5.5 – Ggf. gewährte Investitionszulagen sind einnahmeseitig in den Verwendungsnachweis aufzunehmen und werden gem. Nr. 2 ANBest-P bei Anteilfinanzierung anteilig und bei den übrigen Finanzierungsarten voll auf die Zuwendung angerechnet. Sofern die Investitionszulage erst nach Einreichen des Verwendungsnachweises bewilligt und ausgezahlt wird, ist die Zuwendung unverzüglich nach Erhalt der Investitionszulage in entsprechender Höhe zurückzuzahlen.
8 – Hinweise zu der rückzahlbaren Zuwendung und den Bürgschaftserklärungen
8.1 – Der Rückzahlungszeitraum der rückzahlbaren Zuwendung beträgt im Regelfall zehn Jahre, richtet sich jedoch im Einzelfall nach der Höhe der bewilligten rückzahlbaren Zuwendung. Die 1. Fälligkeit erfolgt ein Jahr nach Erteilung des Zuwendungsbescheides.
8.2 – Die jährliche Rate ist zu einem festen Termin (der 1. eines Monats) zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen berechnet. Sollte die Jahresrate nicht oder nicht vollständig zum Fälligkeitstermin eingegangen sein, werden ab dem darauf folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben. Entscheidend hierbei ist der Zahlungseingang und nicht, wann der Betrag angewiesen wurde. Es wird daher empfohlen, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.
8.3 – Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs aus der rückzahlbaren Zuwendung ist die Einreichung von selbstschuldnerischen Bürgschaften oder die Vorlage einer Bankbürgschaft erforderlich. Der Sportorganisation wird mit Erteilung des Zuwendungsbescheides das Bürgschaftsformular für die selbstschuldnerische Bürgschaft übersandt. Bei der Absicherung durch selbstschuldnerische Bürgschaften sind möglichst mehrere Bürginnen und Bürgen zu verpflichten.
8.4 – Die Bürginnen und Bürgen müssen natürliche Personen sein. Personen unter 18 Jahren und Personen, die sich in der Ausbildung befinden, dürfen nicht bürgen. Weitere Vorgaben gibt es nicht. Die Bürginnen und Bürgen müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Sie entscheiden selbst, welcher Teilbetrag jeweils übernommen wird.
8.5 – Die Bürgschaftserklärungen werden dem Vorstand im Original übergeben, von ihm bestätigt und an die für Sport zuständige Senatsverwaltung weitergeleitet. Zum Zeitpunkt der Mittelabforderung müssen die Bürgschaftserklärungen vorliegen.
8.6 – Die Gesamtsumme muss über die gesamte Laufzeit der rückzahlbaren Zuwendung abgesichert sein. Auch wenn nach bereits erfolgter Ratenzahlung nur noch eine Restschuld offen ist, müssen die Bürgschaften in der Gesamthöhe bestehen bleiben. Eine frühere Teilauslösung ist nicht möglich.
8.7 – Für den Fall, dass Bürginnen und Bürgen in Insolvenz geraten oder versterben, sind durch die Sportorganisation, Ersatzbürginnen und –bürgen zu stellen, die eine Bürgschaft in gleicher Höhe übernehmen.
8.8 – Die Inanspruchnahme der Bürginnen und Bürgen erfolgt nur dann, wenn die Sportorganisation ihre Rückzahlungsverpflichtungen gröblich verletzt und andere Möglichkeiten, wie z.B. eine Stundung, nicht zum Tragen kommen.
Sobald die rückzahlbare Zuwendung vollständig zurückgezahlt wurde, werden die Bürgschaftserklärungen unaufgefordert an die Sportorganisation zurückgesandt.
9 – Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 01.10.2022 in Kraft. Sie tritt nach fünf Jahren außer Kraft. Zuwendungsbescheide, die vor dem 01.10.2022 erteilt wurden, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.