Förderprogramm

SolarPLUS

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Ansprechpunkt:

IBB Business Team GmbH

Bundesallee 210

10719 Berlin

Weiterführende Links:
SolarPLUS – die Photovoltaik-Förderung für die Berliner Solarwende IBB Business Team – Antragsportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Strom mit Solarenergie erzeugen und den Strom selber speichern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Berlin unterstützt Sie beim Ausbau von Photovoltaik (PV) zur Stromerzeugung.

Sie erhalten die Förderung für

  • Dachgutachten, Machbarkeitsstudien, Zähler- und Messkonzepte und Steuerberatungen,
  • Hauselektrik (Messplätze, Zusammenlegung von Hausanschlüssen),
  • Kauf oder Pacht von Stromspeichern,
  • denkmalgerechte PV-, Fassaden-PV- und Gründach-PV-Anlagen (Sonderanlagen-Boni) sowie
  • Steckersolargeräte.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller und von der Art Ihres Vorhabens (siehe Punkt 8.2 der Richtlinie).

Für Steckersolargeräte beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu EUR 500,00 pro Gerät (PV-Module inklusive Wechselrichter).

Richten Sie Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme online über das Antrags- und Verwaltungssystem an die IBB Business Team GmbH.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind jeweils für

  • Dachgutachten für Photovoltaik-Projekte, Machbarkeitsstudien, Zähler- und Messkonzepte für Mietstrommodelle, Zusammenlegung von Hausanschlüssen sowie Gründach-Photovoltaik-Anlagen: Verfügungsberechtigte selbstgenutzter oder vermieteter Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien sowie deren Bevollmächtigte, Energiedienstleistungsunternehmen und Energieversorger, die Dächer zum Zweck der Errichtung einer Photovoltaikanlage pachten, Anstalten öffentlichen Rechts;
  • Steuern – Kostenübernahme für Steuerberatungen: Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie durch Wohnungseigentümergemeinschaften bevollmächtigte Hausverwaltungen;
  • Messplätze, Stromspeicher, denkmalgerechte Photovoltaik und Fassaden-Photovoltaikanlagen: Verfügungsberechtigte selbstgenutzter oder vermieteter Gebäude, Energiedienstleistungsunternehmen und Energieversorger, die Dächer zum Zweck der Errichtung einer Photovoltaikanlage pachten, Anstalten öffentlichen Rechts.
  • Steckersolargeräte: Mieterinnen und Mieter von Wohnungen mit Erstwohnsitz in Berlin.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die Anlage in Berlin errichten und für mindestens 3 Jahre stationär in Berlin betreiben.
  • Ihr installiertes System von PV-Anlage und Stromspeicher von mehr als 25 kWp muss netzdienlich ausgelegt sein.  
  • Ihr Stromspeicher wird nur in Kombination mit einer neuen PV-Anlage gefördert.
  • Das Verhältnis der installierten Leistung der neu zu errichtenden PV-Anlage zur nutzbaren Speicherkapazität muss mindestens 1,2 kWp je 1 kWh betragen. Von der Regelung können Sie nur abweichen, wenn Sie den Strom für Elektromobilität nutzen.
  • Sie müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten.
  • Sie müssen alle Leistungen durch Personen mit entsprechender Qualifikation auf fachgerechte Weise ausführen lassen.
  • Bei Steckersolargeräten gilt:
    • Ihr Wechselrichter darf eine maximale Ausgangsleistung von 600 Watt haben.
    • Die Einwilligung der Hauseigentümerin, des Hauseigentümers oder der Hausverwaltung muss vorliegen.
    • Sie sind als Mieterin oder Mieter selber für die sachgemäße Befestigung verantwortlich.
    • Sie müssen das Gerät bei der Stromnetz Berlin GmbH und bei der Bundesnetzagentur anmelden.
    • Sie müssen das Gerät normalerweise mindestens 3 Jahre am aufgeführten Installationsort nutzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie SolarPLUS1)

Bekanntmachung vom 10. Februar 2023
WiEnBe III A 22

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat die IBB Business Team GmbH (IBT) mit der Umsetzung des Programms beauftragt.

Mit dem geförderten Projekt darf erst begonnen werden, wenn die IBB Business Team GmbH bestätigt hat, dass der Antrag eingegangen ist und dass mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko begonnen werden darf.

[…]

1 – Ziele

Mit dem Masterplan Solarcity2), der am 10. März 2020 vom Berliner Senat beschlossen wurde, soll der Solarausbau in Berlin voran gebracht werden. Ziel ist es, so schnell wie möglich einen Anteil von mindestens 25 Prozent Solarstrom an der Bruttostromerzeugung zu erreichen.

DDie Dächer von Wohn- und Nichtwohngebäuden in Berlin sollen genutzt werden, um Photovoltaik (PV) zu installieren. Insbesondere sollen Dächer von Mehrfamilienhäusern verstärkt für PV-Mieterstromprojekte genutzt werden. Darüber hinaus sollten Mieterinnen und Mieter an der Solarwende in Berlin beteiligt werden, indem sie dabei unterstützt werden, Strom mit Steckersolargeräten (Balkon-Modulen) für ihren eigenen Bedarf erzeugen.

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sollen neben den positiven Klimaschutzeffekten einen zusätzlichen Anreiz erhalten, neue Photovoltaikanlagen zu bauen. Eine finanzielle Unterstützung in Form dieser Förderung soll unabhängig von der Pflicht nach dem Solargesetz Berlin3) gewährt werden. Das Land Berlin hat erkannt, dass für den erfolgreichen Ausbau von PV unterschiedliche Förderungen zur Verfügung gestellt werden sollten, die unterschiedliche Anwendungsfälle von Solarprojekten adressieren.

Das Land Berlin nutzt mit SolarPLUS die Spielräume, die über die Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG)4) hinaus bestehen.

Als Kriterien für den Erfolg der Förderrichtlinie werden festgelegt:

  • Anzahl realisierter Projekte
  • Anzahl und Leistung neu errichteter Photovoltaikanlagen

2 – Informations- und Beratungsangebote

Im Rahmen des Masterplans Solarcity werden 27 Maßnahmen mit einer Vielzahl an Teilprojekten umgesetzt. Information und Beratung zu allen Fragen rund um das Thema Solarenergie hat dabei einen hohen Stellenwert. Interessierte können sich auf der Internetseite Solarwende-Berlin5) informieren und sich persönlich im SolarZentrum Berlin6) beraten lassen. Das SolarZentrum stellt diverse Materialien7), unter anderem zu Mieterstromprojekten und zu Steckersolargeräten, zur Verfügung und unterstützt bei der Umsetzung. Anbieter/-innen von Dienstleistungen und Handwerksbetriebe sind in der Anbieterliste8) zu finden.

In der Solardachbörse9) werden auf der einen Seite Dächer zur Nutzung für Solaranlagen durch Dritte angeboten, auf der anderen Seite können umsetzende Firmen ihre Leistungen anbieten. Das Land Berlin bietet hiermit eine einfache Möglichkeit Investorinnen/Investoren und Dachbesitzer/-innen schneller zusammenzubringen.

Im Energieatlas10) werden Solarenergiestandorte und das theoretische Potenzial einzelner Gebäude dargestellt. Mit dem hier eingebundenen Solarrechner kann die Wirtschaftlichkeit einer Solaranlage detailliert für konkrete Gebäude berechnet werden.

Zur Umsetzung von Projekten auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden oder in deren Umgebung beraten die Unteren Denkmalschutzbehörden des örtlich zuständigen Bezirks11).

Die Mitarbeiter/-innen der Beratungsstelle für bauwerkintegrierte Photovoltaik12) bieten ein kostenfreies Beratungsangebot für den bauwerkintegrierten Einsatz von Photovoltaik – Fassaden-PV-Anlagen und dachintegrierte Lösungen unter anderm für denkmalgerechte PV.

3 – Rechtsgrundlagen

Grundlage für die Förderungen sind diese Richtlinie, §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV LHO), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die IBB Business Team GmbH aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

4 – Europäisches Beihilferecht

Bei den Förderungen handelt es sich – außer bei den Förderungen aus Modul E Steckersolargeräte – um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts. Die beihilferechtliche Freistellung der Förderungen erfolgt entweder als Umweltschutzbeihilfe auf Grundlage von Abschnitt 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung13) oder als De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung14) in den jeweils geltenden Fassungen. Die jeweils in diesen Verordnungen genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

Die Förderungen aus den Modulen A 4 – Steuerberatungen, C 1 – Kauf Stromspeicher, sofern es sich bei den Antragsteller/-innen um Eigentümer/-innen von Ein- und Zweifamilienhäusern handelt und C 2 – Pacht/Leasing Stromspeicher werden als De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Mit der Antragstellung haben die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe sie De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren erhalten haben (sogenannte De-minimis-Erklärung). Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200.000 Euro beziehungsweise für Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs 100.000 Euro nicht übersteigt.

Die Förderungen aus den Modulen B – Hauselektrik, C 1 – Kauf Stromspeicher, sofern es sich bei den Antragsteller/-innen nicht um Eigentümer/-innen von Ein- und Zweifamilienhäusern handelt und D – Sonderanlagen-Boni werden nach Artikel 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) freigestellt. Die Förderungen aus den Modulen A 1 – Dachgutachten, A 2 – Machbarkeitsstudien und A 3 – Zähler- und Messkonzepte werden nach Artikel 49 AGVO freigestellt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf ebenfalls keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

Die Höhe der Förderung berücksichtigt die jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Kosten und die zulässige Beihilfehöchstintensität der Artikel 41 beziehungsweise 49 AGVO. Für deren Berechnung werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Bei Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden die Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)15) berücksichtigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Veröffentlichungs- und Informationspflichten eingehalten werden, die nach Artikel 9 AGVO vorgeschrieben sind. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission nach Artikel 12 AGVO das Recht zu prüfen.

5 – Fördermodule

Es werden Projekte gefördert, die mindestens einem der folgenden Module zuzuordnen sind. Dabei können Förderungen aus mehreren Modulen kombiniert werden.

Modul A Gutachten – Studien – Konzepte – Beratung

A 1 Dachgutachten

A 2 Machbarkeitsstudien

A 3 Zähler- und Messkonzepte

A 4 Steuerberatungen

Modul B Hauselektrik

B 1 Messplätze

B 2 Zusammenlegung von Hausanschlüssen

Modul C Stromspeicher

C 1 Kauf

C 2 Pacht/Leasing

Modul D Sonderanlagen-Boni

D 1 Denkmalgerechte PV

D 2 Fassaden-PV

D 3 Gründach-PV

Modul E Steckersolargeräte

6 – Begriffsbestimmungen und Fördervoraussetzungen

Im Folgenden werden die für die Förderungen relevanten Begriffe definiert und die Fördervoraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen.

6.1 – Allgemeine Begriffsbestimmungen und Zuwendungsvoraussetzungen

6.1.1 – Fristen und Termine

Projektbeginn

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen wurde, bevor die IBB Business Team (IBT) bestätigt hat, dass der Antrag eingegangen ist und mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko begonnen werden darf. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags zu verstehen, der die Beauftragung beinhaltet. Auch eine bindende Willenserklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Vertragsschluss (zum Beispiel Bestellung oder Auftrag) wird als Vorhabenbeginn gewertet. Dies bedeutet, dass die Unterzeichnung des Liefer- oder Leistungsvertrags oder eine Bestellung beziehungsweise Auftragserteilung erst nach Erhalt der Eingangsbestätigung der IBT getätigt werden darf. Die IBT wird den Antragseingang erst bestätigen, wenn alle notwendigen Unterlagen vollständig elektronisch eingereicht wurden. Wird mit dem Projekt bereits begonnen, wenn die IBT noch nicht bestätigt hat, dass der Antrag eingegangen ist, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Sobald die Eingangsbestätigung der IBT bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eingegangen ist, kann diese/-r auf eigenes Risiko mit der Umsetzung des Projektes beginnen. Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. Die Förderung kann aus anderen Gründen abgelehnt werden.

Bewilligungs- und Umsetzungszeitraum

Bewilligte Maßnahmen müssen innerhalb eines Jahres ab Datum des Zuwendungsbescheides der IBT begonnen werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dies bei der IBT beantragt und die IBT zustimmt.

Nutzungsdauer und Zweckbindungsfrist

Die mit Zuwendungsmitteln angeschafften Investitionsgüter (zum Beispiel Zählerschränke, Stromspeicher) müssen mindestens drei Jahre ab Abschluss der Maßnahme (siehe 9.4) zweckentsprechend verwendet werden. Wird die Nutzungsdauer unterschritten, ist dies der IBB Business Team GmbH anzuzeigen. Die Zuwendung wird zurückgefordert und ist zu verzinsen, wenn die Nutzungsdauer unterschritten wird. Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger hat die Zuwendung nicht zu erstatten, wenn sie beziehungsweise er die Gründe für die verkürzte Nutzung nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Brandschaden).

6.1.2 – Kumulierung mit anderen Fördermitteln

Die Förderung kann mit einer Förderung aus dem Programm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität – das Programm zur Förderung der gewerblichen E-Mobilität in Berlin“16) kombiniert werden. Projekte, die eine Förderung aus dem Programm GründachPLUS17) erhalten könnten, werden aus dem Programm SolarPLUS, Fördermodul D 3, nicht gefördert. Eine Förderung von förderfähigen Kosten, die bereits aus anderen Förderprogrammen, zum Beispiel Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert wurden oder werden, ist ausgeschlossen.

Die relevanten beihilferechtlichen Kumulierungsvorschriften (Artikel 8 AGVO beziehungsweise Artikel 5 De-minimis-Verordnung) sind bei der Förderung zu beachten. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können insoweit kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen,

  • sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
  • mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese die höchste der nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag beziehungsweise der De-minimis- Höchstbetrag nicht überschritten wird.

6.1.3 – Unternehmensgröße

Die Einstufung der Unternehmensgröße erfolgt nach Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung:

Kleine Unternehmen

Kleine Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter/-innen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Mittlere Unternehmen

Mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die mehr als 50 und weniger als 250 Mitarbeiter/-innen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben.

Große Unternehmen

Große Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter/-innen und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro haben.

6.1.4 – Ort der Projektdurchführung

Es werden ausschließlich Projekte gefördert, die in Berlin durchgeführt werden. Die Gebäude müssen ihren Standort in Berlin haben.

6.1.5 – Mieterstrom

Unter Mieterstrom wird für die Förderung nach dieser Richtlinie Strom verstanden, der von einer Photovoltaikanlage lokal zum Beispiel auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und von Mieter/-innen vor Ort, das heißt ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher in diesem Gebäude oder im selben Quartier geliefert und verbraucht wird. Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen fällt nicht unter diese Definition. In der Praxis erzeugt und liefert die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter den Strom oft nicht selbst, sondern betraut hiermit Dritte, denen er die entsprechenden Dachflächen zur Verfügung stellt. Bei diesen Dritten handelt es sich häufig um auf Energiedienstleistungen spezialisierte Unternehmen. Möglich ist die Mieterstromförderung auch bei sogenannten „Lieferketten“, bei denen der Vermieter die Anlage betreibt, den Strom vertraglich an einen Dritten – meist einen Energiedienstleister – weitergibt und dieser ihn an die Mieterin oder den Mieter liefert.

6.1.6 – Ausführende Unternehmen und fachgerechte Ausführung

Leistungen müssen durch Personen mit entsprechender Qualifikation auf fachgerechte Weise ausgeführt werden. In Bezug auf handwerkliche Tätigkeiten sind dies im Sinne dieser Richtlinie Personen beziehungsweise Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

6.1.7 – Sicherheit

Die Antragstellenden sind dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Dächer, Balkoneinfassungen und gegebenenfalls Fassaden statisch geeignet sind und dass – insbesondere bei Gründächern – eine Absturzsicherung vorhanden ist. Die Antragstellenden sind dafür verantwortlich, dass nur Komponenten (zum Beispiel Photovoltaikmodule, Solardachziegel, Wechselrichter, Steckersolargeräte) von registrierten Herstellern installiert werden.18)

6.1.8 – Datenerhebung und -weitergabe zum Monitoring/zur Evaluation

Die Antragstellenden erklären sich im Antrag damit einverstanden, dass

  • sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der IBT und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe insbesondere auch zur Weitergabe an das Abgeordnetenhaus Berlin oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen;
  • von der IBT oder der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe oder einem von ihnen Beauftragten kontaktiert werden können, um weitergehende Auskünfte zu geben;
  • die Daten des Förderfalls, insbesondere Gegenstand, Ort und Höhe der erhaltenen Förderung, anonymisiert zu Zwecken der Evaluierung, der parlamentarischen Berichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können;
  • für die Förderung auf Grundlage von § 44 LHO in Verbindung mit Ausführungsvorschriften (Nummer 1.5.1 und 1.5.3) Daten von juristischen Personen zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Landes Berlin erfasst werden (Zuwendungsdatenbank und Transparenzdatenbank);
  • alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von der IBT und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe oder einer von ihnen beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an das Abgeordnetenhaus von Berlin, Einrichtungen des Landes Berlin sowie der Europäischen Union;
  • die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

6.1.9 – Belange des Denkmalschutzes

Die Antragstellenden stellen sicher, dass eine Abstimmung beziehungsweise Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde erfolgt, wenn es sich bei dem betroffenen Gebäude um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt oder es in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals19) liegt.

6.2 – Spezielle Begriffsbestimmungen und Zuwendungsvoraussetzungen zu den einzelnen Modulen

6.2.1 – Modul A Gutachten – Studien – Konzepte – Beratung

A 1 Dach-Gutachten

Ein Dach-Gutachten im Sinne dieser Richtlinie muss mindestens einen der folgenden Punkte umfassen:

  • Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und gegebenenfalls des darunterliegenden Gebäudes inklusive des Dachaufbaus und gegebenenfalls Beschreibung der notwendige Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV-Anlage,
  • Begutachtung des Zustandes und Einschätzung dazu, ob empfohlen wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren,
  • Begutachtung der Eignung des Daches für die Installation einer PV-Anlage im Hinblick auf die Verschattungssituation und die Ausrichtung des Daches.

Es soll außerdem dargestellt werden, welche zusätzlichen Dachlasten durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären. Es ist zu beurteilen, ob das bestehende Dach des Gebäudes in dem derzeitigen Zustand für die Installation einer PV-Anlage geeignet ist.

Das Dach-Gutachten soll des Weiteren eine Aussage dazu treffen, ob von der Maßnahme ein Denkmal oder dessen nähere Umgebung betroffen ist. Auskunft hierzu können die zuständigen Denkmalschutzbehörden20) erteilen.

Es werden nur Gutachten gefördert, die im Rahmen der Vorplanung für die Installation einer PV-Anlage erstellt werden. Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, zum Beispiel öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner. Es werden ausschließlich Dach-Gutachten für Bestandsgebäude, deren Bau vor dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen wurde, gefördert. Grundlage für die Honorarberechnung der Sachverständigen ist eine Stundenabrechnung nach Aufwand. Ein Gutachten kann von Unternehmen auch in Eigenleistung erbracht werden, wenn es befähigte Personen beschäftigt. Angesetzte Stundensätze müssen angemessen sein. Die Arbeitszeit ist durch Stundennachweise zu belegen.

A 2 Machbarkeitsstudien

Unter Machbarkeitsstudie im Sinne dieser Richtlinie werden Untersuchungen verstanden, in denen geprüft wird, ob und wie ein Photovoltaik-Projekt umgesetzt werden könnte. Dabei ist insbesondere auf die technische Machbarkeit einzugehen. Sie wird erstellt bevor entschieden wird, ob in eine PV-Anlage investiert werden soll. Die möglichen individuellen Risiken sind zu identifizieren, eine grobe Kostenschätzung zu erstellen und die Erfolgsaussichten abzuschätzen. Die geltenden aktuellen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen. Machbarkeitsstudien sind vor allem bei komplexen Projekten anzuraten, bei denen der Aufwand über die regelmäßigen Anforderungen einer Planung hinausgeht sowie bei Mieterstromprojekten und komplizierten PV-Projekten im Bestand.

Es werden nur Machbarkeitsstudien gefördert, die im Rahmen der Vorplanung für die Installation einer PV-Anlage erstellt werden. Bei dem geplanten Projekt muss es sich um ein Projekt für eine PV-Anlage auf einer mindestens 150 Quadratmeter großen Dachfläche handeln. Gleiches gilt für Machbarkeitsstudien bei Mieterstromprojekten. Die Machbarkeitsstudien müssen von befähigten Personen, zum Beispiel Energieberatern, erstellt werden. Studien können von Unternehmen auch in Eigenleistung erbracht werden, wenn sie befähigte Personen beschäftigen. Angesetzte Stundensätze müssen angemessen sein. Die Arbeitszeit ist durch Stundennachweise zu belegen.

A 3 Zähler- und Messkonzepte

Unter Zähler- und Messkonzepten im Sinne dieser Richtlinie ist ein Konzept für die Installation der Zähler zur Messung des PV-Stroms sowie des Netzstroms (zum Beispiel Ertragszähler, Bezugszähler, Einspeisezähler, Zweirichtungszähler, doppelte Sammelschiene) für ein Mieterstromprojekt zu verstehen.

Es werden Zähler- und Messkonzepte gefördert, damit eine Investitionsentscheidung über die für ein Mieterstromprojekt am besten geeignete Installation der Zähler (zum Beispiel Ertragszähler, Bezugszähler, Einspeisezähler, Zweirichtungszähler) und die Messung des PV-Stroms sowie des Netzstroms (Summenzählermodell, doppelte Sammelschiene) getroffen werden kann. In das Konzept können Smart-Meter einbezogen werden. Förderfähig sind nur Konzepte, die im Rahmen der Planung von PV-Mieterstromprojekten erstellt werden und den aktuell geltenden Regeln der Technik entsprechen.

Die Zähler- und Messkonzepte müssen von befähigten Personen erstellt werden. Sie können von Unternehmen auch in Eigenleistung erbracht werden, wenn sie befähigte Personen beschäftigen. Angesetzte Stundensätze müssen angemessen sein. Die Arbeitszeit ist durch Stundennachweise zu belegen.

A 4 Steuerberatungen

Unter Steuerberatung im Sinne dieser Richtlinie ist eine Beratung zur steuerlichen Veranlagung einer Photovoltaikanlage auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu verstehen. Es muss sich um eine Erstberatung gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 der Steuerberatungsvergütungsverordnung21) zu Steuerfragen in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb einer PV-Anlage handeln. In der Beratung dürfen keine anderen Steuerfragen thematisiert werden.

Die Beratung muss von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater durchgeführt werden.

6.2.2 – Modul B Hauselektrik

B 1 Messplätze

Unter Messplätzen im Sinne dieser Richtlinie werden Plätze oder Zählerschränke verstanden, an oder in dem die für den Betrieb der PV-Anlage notwendigen Zähler untergebracht werden. Darunter fallen insbesondere Plätze zur Installation von Summenzählern, die für Mieterstromprojekte notwendig sind.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn

  • die technischen Voraussetzungen zur Installation eines Messplatzes für die Zähler nicht vorhanden sind oder
  • vorhandene Messplätze vor dem 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden.

B 2 Zusammenlegen von Hausanschlüssen

Es werden Veränderungen an der Hauselektrik im Rahmen von Mieterstromprojekten gefördert, für die ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 EEG besteht. Es muss sich um neue Projekte handeln, das heißt die Photovoltaikanlage muss neu errichtet werden.

Unter „Zusammenlegen von Hausanschlüssen“ im Sinne dieser Richtlinie wird verstanden, dass mehrere Hausanschlüsse rechnerisch (zum Beispiel Summenzählermodell) oder physikalisch in einem neuen Hausanschluss zusammengefasst werden, sofern dies für die Nutzung als Mieterstromprojekt erforderlich ist.

Der Strom, der den Mieter/-innen nicht aus der Photovoltaikanlage zur Verfügung gestellt wird, muss aus erneuerbaren Energien stammen. Dies ist dadurch nachzuweisen, dass der IBT der zertifizierte Grünstrom-Liefervertrag vorgelegt wird.

Die geförderten Projekte dürfen nicht dazu führen, dass die Mieten in den betreffenden Gebäuden erhöht werden. Die Zuschüsse, die nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden, sind anrechenbare Drittmittel im Sinne von § 559a Absatz 1 BGB. Fragestellungen bezüglich des anrechenbaren Anteils an Drittmitteln, sind von den Antragstellenden eigenverantwortlich zu klären.

Eine Förderung ist nur möglich, wenn Mieterstromprojekte im Bestand durchgeführt werden sollen. Es werden ausschließlich Vorhaben für Bestandsgebäude, deren Bau vor dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen wurde, gefördert.

6.2.3 – Modul C Stromspeicher

Stromspeicher

Ein Stromspeicher im Sinne dieser Richtlinie ist eine Einrichtung, die die drei folgenden, sich wiederholenden Prozesse gewährleistet:

  • Laden: Einspeichern elektrischer Energie aus der PV-Anlage,
  • Speichern elektrischer Energie und
  • Entladen elektrischer Energie.

Beispiele für Stromspeicher im Sinne dieser Richtlinie sind Batteriespeicher, Salzwasserbatterien, Redox-Flow-Systeme sowie Wasserstoffspeichersysteme mit Elektrolyseur und Brennstoffzelle. Blei-Säure-Batterien sind keine Stromspeicher im Sinne dieser Richtlinie und werden wegen ihrer geringen Lebensdauer nicht gefördert.

Speichersystem

Das Speichersystem umfasst den Speicher, das Managementsystem sowie alle zum bestimmungsgemäßen Betrieb in Verbindung mit einer PV-Anlage auftretenden systemtechnisch notwendigen Komponenten, die nicht auch in gleicher Weise bei der Anschaffung und dem Betrieb einer PV-Anlage nötig sind.

Für jede PV-Anlage ist die Anzahl der förderfähigen Stromspeicher auf ein System begrenzt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbausysteme und Prototypen sowie gebrauchte Systeme. Die Förderung wird technologieoffen gewährt.

Gleichzeitige Installation von PV-Anlage und Speicher

Das Speichersystem kann nur gefördert werden, wenn es zusammen mit einer neuen Photovoltaikanlage installiert wird. Die Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage darf frühestens drei Monate vor Eingang des vollständigen elektronischen Antrages für den Stromspeicher erfolgt sein.

Speicherkapazität

Die Speicherkapazität (in Kilowattstunden – kWh) als Berechnungsgrundlage für die Förderhöhe ist die technische Angabe des Herstellers gemäß Herstellerdatenblatt über die nutzbare Kapazität des Speichers. Die nutzbare Kapazität ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.

Bei Speichersystemen, die den von einer PV-Anlage erzeugten Strom zur Herstellung von Wasserstoff in Elektrolyseuren nutzen und in einer Brennstoffzelle rückverstromen (Wasserstoffspeichersysteme mit Elektrolyseur und Brennstoffzelle), wird die Speicherkapazität (in Kilowattstunden – kWh [thermisch + elektrisch]) gemäß des Herstellerdatenblatts als Berechnungsgrundlage angesetzt. Von dem „Verhältnis Speicher – Photovoltaik-Anlage“ (siehe unten) geregelten Verhältnis ist zu Gunsten eines förderfähigen größeren Wasserstoffspeichersystems mit Elektrolyseur und Brennstoffzelle ausnahmsweise abzuweichen.

Installierte Leistung der PV-Anlage

Die installierte Leistung einer PV-Anlage (in Kilowatt peak – kWp) ist die elektrische theoretisch mögliche Höchstleistung aller Module, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann.

Prototyp

Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind. Prototypen werden nicht gefördert.

Verhältnis Speicher – Photovoltaik-Anlage

Die Förderung wird bis zu der Höhe gewährt, wie das Verhältnis der installierten Leistung der neu zu errichtenden PV-Anlage zur nutzbaren Speicherkapazität mindestens 1,2 kWp je 1 kWh beträgt. Die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität wird nicht gefördert.

Wird eine bereits bestehende PV-Anlage erweitert, so bezieht sich das Verhältnis 1,2 kWp 1 kWh auf die gesamte PV-Anlage und nicht auf den neu zu errichtenden Teil. Eine Erweiterung muss mindestens 20% der bisherig genutzten Fläche umfassen.

Von dem Mindestinstallationsverhältnis von 1,2 kWp Nennleistung der PV-Anlage zu 1 kWh Speicherkapazität des Speichers kann zu Gunsten eines förderfähigen größeren Stromspeichers abgewichen werden, sofern der Strom nachweislich für Elektromobilität genutzt wird. Die Förderung kann auch mit einer Förderung aus dem Programm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität – das Programm zur Förderung der gewerblichen E-Mobilität in Berlin“22) kombiniert werden.

Netzdienlichkeit

Die Kombination von Photovoltaik-Anlage und Speichersystem soll dazu dienen zusätzliche Belastungen der Verteilnetze in Spitzenlastzeiten zu vermeiden, deshalb sollen die Systeme mit einer Leistung von mehr als 25 Kilowattpeak „netzdienlich“ sein.

Von einer Netzdienlichkeit ist auszugehen, wenn:

  • entweder die PV-Anlage mit einer technischen Einrichtung ausgestattet ist, die die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung durch Netzbetreiber) erfüllt oder
  • geeignete technische Hilfsmittel (sogenannte Energiemanagementsysteme) genutzt werden, um die am Netzanschlusspunkt eingespeiste Leistung auf 70% der installierten Leistung der PV-Anlagen zu begrenzen. Die Leistungsbegrenzung muss für die Mindestdauer der zweckentsprechenden Verwendung des Speichers (drei Jahre ab Datum des Zuwendungsbescheides) bestehen. Dem Netzbetreiber ist die Möglichkeit zu geben, die Leistungsbegrenzung auf eigene Kosten zu überprüfen.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage und des Speichersystems müssen die existierenden gültigen Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien sowie die weiteren allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Hierzu gehören beispielsweise der Sicherheitsleitfaden Li-Ionen-Hausspeicher, der Effizienzleitfaden für PV-Speichersysteme und die Normen und Anwendungsregeln VDE-AR-E 2510-2, VDE-AR-E 2510-50, IEC 62619, VDE-AR-N 4105 und der FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ in der jeweils gültigen Ausgabe, DIN 62109.

Fachgerechte und sichere Inbetriebnahme des Speichersystems

Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme des Speichersystems ist durch eine geeignete Fachkraft durchzuführen. Eine geeignete Fachkraft ist eine beim Netzbetreiber eingetragene Elektroinstallateurin beziehungsweise ein eingetragener Elektroinstallateur beziehungsweise Elektrofachbetrieb. Die Registrierungsnummer ist der IBB Business Team GmbH vorzulegen.

Zeitwertersatzgarantie

Für das Speichersystem muss eine vom Hersteller garantierte Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von zehn Jahren vorliegen.

Sicherung der Rücknahme und des Recyclings der Speichersysteme am Lebensdauerende

Im Hinblick auf Ressourcenschonung und Reduzierung von Umweltauswirkungen der Speichersysteme am Lebensdauerende ist ein umfassendes Recycling von hoher Bedeutung. Um mögliche Umwelt- und Gesundheitsprobleme zu vermeiden, ist daher insbesondere die Einhaltung der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 4 des Batteriegesetzes (BattG) zu beachten. Dies soll die Rücknahme von Industrie-Altbatterien am Lebensdauerende und ihr Recycling absichern. So müssen sich Hersteller von Industriebatterien, bevor sie Batterien in Verkehr bringen, mit der Marke und der jeweiligen Batterieart von der stiftung ear23) registrieren lassen. Bestandteil der Registrierung ist eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen nach Paragraph 8 BattG entsprechenden Rückgabemöglichkeit und die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten.24)

Mitwirkungspflicht bei der Erfolgskontrolle

Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet bis zum Ende der Nutzungszeit (drei Jahre ab Datum des Zuwendungsbescheides), notwendige Daten (Ertrag in kWh/Monat insgesamt, Eigenverbrauch in kWh/Monat, eingespeiste Strommenge in kWh/Monat, Erfahrungen und Hemmnisse bei der Projektumsetzung) zur Nutzung des kombinierten Stromspeicher-Photovoltaikanlagensystems im Falle einer Evaluierung zur Verfügung zu stellen.

C 2 Pacht/Leasing

Eine Förderung ist auch in dem Falle möglich, in dem kein Eigentum am Speicher erworben wird. Gefördert werden sämtliche Modelle, wie Pacht-, Miet- oder Leasingmodelle, in denen ein dauerhafter Betrieb in dem Gebäude der Antragstellenden sichergestellt ist. In dem Pacht-, Miet- oder Leasingvertrag muss eine Sonderzahlung im ersten Jahr der Vertragslaufzeit vereinbart werden, die mindestens so hoch sein muss wie die Zuwendungssumme. Der Vertrag muss eine Mindestlaufzeit von drei Jahren haben.

Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Antragstellenden die Bedingungen der De-minimis-Verordung – Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen innerhalb von drei Steuerjahren maximal 200.000 Euro – erfüllen (siehe unter Nummer 4 dieser Richtlinie).

6.2.5 – Sonderanlagen-Boni

D 1 Denkmalgerechte PV

Eine Förderung ist nur möglich, wenn es sich bei dem Gebäude, auf dem eine PV-Anlage errichtet werden soll, um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt, das in der Denkmalliste Berlin25) eingetragen ist oder wenn es sich um ein Gebäude im Umfeld eines Denkmals handelt. Die denkmalrechtliche Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde muss vorliegen.

Bei dem Einsatz von PV-Anlagen, die konventionelle Dachdeckungen ersetzen, muss sichergestellt werden, dass durch die Ausführung die konstruktive Dachabdichtung gewährleistet ist. Förderfähig ist die von der zuständigen Denkmalschutzbehörde genehmigte Ausführung, insbesondere die im Folgenden genannten:

Solardachziegel

Unter Solardachziegeln im Sinne dieser Richtlinie sind Elemente zu verstehen, die die Aufgaben eines Dachziegels übernehmen und mit denen gleichzeitig Strom aus Sonnenenergie erzeugt werden kann.

Indach-PV-Anlagen

Unter Indach-PV-Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sind Photovoltaikanlagen zu verstehen, die anstelle der Dachdeckung oder sonstigen wasserführenden Schicht in das Dach integriert werden.

Solare Dachbahnen

Solare Dachbahnen im Sinne dieser Richtlinie sind Dachbahnen, die zur Stromerzeugung genutzt werden und gleichzeitig das Dach abdichten.

Farblich angepasste PV-Anlagen

Farblich angepasste PV-Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sind Photovoltaikmodule, die farblich an die Farbe des vorhandenen Dachs angepasst werden, um das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes weitgehend zu erhalten.

D 2 Fassaden-PV

Unter Fassaden-PV im Sinne dieser Richtlinie wird eine PV-Anlage verstanden, die als Teil der Gebäudehülle in die Fassade des Gebäudes funktionell oder gestalterisch integriert ist.

Es werden Fassaden-PV-Anlagen gefördert, für die alle baurechtlichen und gegebenenfalls denkmalrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.

D 3 Gründach-PV

Unter „Gründach-PV“ im Sinne dieser Richtlinie wird die gleichzeitige Nutzung einer (Teil-)Dachfläche für eine Grünfläche und eine Photovoltaikanlage verstanden.

Die Kombination von Gründach und PV-Anlagen wird ausdrücklich begrüßt und sollte auch gleichzeitig realisiert werden. Es werden nur Projekte gefördert, in denen PV-Anlagen über extensiv genutzten Gründächern neu angelegt werden. Projekte, die eine Förderung aus dem Programm GründachPLUS26) erhalten könnten, werden aus dem Programm SolarPLUS nicht gefördert.

6.2.6 Steckersolargeräte

Steckersolargeräte (auch Mini-PV-Anlagen, Stecker-PV, PV-Plug, Balkon-Module oder Balkon-PV genannt) im Sinne dieser Richtlinie sind Photovoltaik-Module mit Wechselrichtern und Halterungen, die an Balkonen oder Fassaden angebracht oder auf Terrassen oder Dächern aufgestellt und an die Steckdose der jeweiligen Haushalte angeschlossen werden. Der Wechselrichter des Steckersolargerätes darf eine maximale Ausgangsleistung von 600 Watt nicht überschreiten.

Pflichten der Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden

Das Steckersolargerät muss von den Zuwendungsempfangenden bei der Stromnetz- Berlin GmbH angemeldet werden. Dafür ist vereinfachtes Anmeldeverfahren auf der Internetseite von Stromnetz Berlin27) zu verwenden.

Im Zuge der Anmeldung bei Stromnetz Berlin GmbH wird der vorhandene Zähler gegen einen Zweirichtungszähler ausgetauscht, sofern ein solcher Zähler oder ein Zähler mit Rücklaufsperre nicht bereits vorhanden ist. Dieser Austausch ist gesetzlich vorgeschrieben und ist für die Kundinnen und Kunden kostenlos. Der Zähler wird durch Stromnetz Berlin oder einen von Stromnetz Berlin beauftragten Fachbetrieb ausgetauscht.

Die Zuwendungsempfangenden müssen bestätigen, dass die Zustimmung der Hauseigentümerin/des Hauseigentümers beziehungsweise der Haus-Verwaltung vorliegt.

Das Steckersolargerät ist von den Zuwendungsempfangenden bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister28)) anzumelden.

Sicherheit

Bei der Installation von Steckersolargeräten sind die Mieter/-innen dafür verantwortlich, dass diese sicher befestigt werden. 28.02.23
Zur Vermeidung von Gefahren ist sicherzustellen, dass das Steckersolargerät an einen geeigneten Stromkreis angeschlossen wird. Dies ist durch die Antragsberechtigten in Abstimmung mit den Eigentümer/-innen und einem Elektrofachbetrieb sicherzustellen. Der Anschluss des Steckersolargerätes ist unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551 und VDE AR-N 4105 zu realisieren.

Hinweise der Herstellerfirmen zum Anschluss und zur Benutzung sind zu beachten. Das Gerät muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der enthaltende Wechselrichter muss eine Konformitätserklärung gemäß VDE AR-N 4105 enthalten.

Nutzungsdauer und Zweckbindungsfrist

Wird das Mietverhältnis für die Wohnung, zu der das Steckersolargerät installiert wurde, während der Nutzungsdauer (drei Jahre) aufgehoben, bestehen folgende Möglichkeiten, die Zweckbindungsfrist dennoch einzuhalten, sofern die Zuwendung bereits ausgezahlt wurde:

  • Übergabe des Steckersolargerätes an die/den Nachmietende/-n, wenn die Verwendung bereits nachgewiesen wurde und die Zuwendung ausgezahlt wurde,
  • Mitnahme des Steckersolargerätes und Installation, wenn der Balkon der neuen Wohnung geeignet ist und die/der neue Vermieter/-in beziehungsweise die Hausverwaltung zustimmt.

Die Übergabe an die/den Nachmietende/-n beziehungsweise die Mitnahme ist der IBT per E-Mail mitzuteilen.

Kommen beide Varianten nicht in Betracht, muss die/der Zuwendungsempfangende die IBT per E-Mail informieren. Der Zuwendungsbescheid wird widerrufen und die Zuwendung ist an die IBT zurückzuzahlen.

7 – Antragsberechtigte

Die Antragsberechtigten werden im Folgenden für die Module aufgeführt. Natürliche Personen (private Antragstellerinnen und Antragsteller) können Unternehmen bevollmächtigen, den Antrag für sie zu stellen.

Für die Module:

A 1 Dachgutachten

A 2 Machbarkeitsstudien

A 3 Zähler- und Messkonzepte

B 2 Zusammenlegen von Hausanschlüssen

D 3 Gründach-PV

  • Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Eigentümer/-innen oder sonstige Verfügungsberechtigte selbstgenutzter oder vermieteter Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien sind, wie zum Beispiel
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern,
  • Hausverwaltungen, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von selbstgenutzten oder vermieteten Gebäuden bevollmächtigt sind
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Gewerbeeinheiten,
  • Wohnungsbaugenossenschaften sowie -gesellschaften von Mietwohnungen,
  • Vereine, Stiftungen sowie mildtätige und kirchliche Einrichtungen etwa für Wohn-, Alten- und Pflegeheime,
  • Unternehmen der Immobilienwirtschaft
  • Energiedienstleistungsunternehmen und Energieversorger, die Dächer zum Zweck der Errichtung einer Photovoltaikanlage pachten (Ein Nachweis dafür, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer zugestimmt hat, ist einzureichen.),
  • Anstalten öffentlichen Rechts.

Für das Modul

A 4 Steuerberatungen

  • Eigentümer/-innen von Ein- und Zweifamilienhäusern und
  • Hausverwaltungen, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von selbstgenutzten oder vermieteten Gebäuden bevollmächtigt sind

Für die Module

B 1 Messplätze

C Stromspeicher

D 1 Denkmalgerechte PV

D 2 Fassaden-PV

  • Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Eigentümer/-innen oder sonstige Verfügungsberechtigte selbstgenutzter oder vermieteter Gebäude sind wie zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern,
  • Hausverwaltungen, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von selbstgenutzten oder vermieteten Gebäuden bevollmächtigt sind,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Gewerbeeinheiten,
  • Wohnungsbaugenossenschaften sowie -gesellschaften von Mietwohnungen,
  • Vereine, Stiftungen sowie mildtätige und kirchliche Einrichtungen etwas für Wohn-, Alten- und Pflegeheime,
  • Unternehmen der Immobilienwirtschaft.
  • Energiedienstleistungsunternehmen und Energieversorger, die Dächer zum Zweck der Errichtung einer Photovoltaikanlage pachten (Ein Nachweis dafür, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer zugestimmt hat, ist einzureichen.),
  • Anstalten öffentlichen Rechts.

Für das Modul

E Steckersolargeräte

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnungen mit Erstwohnsitz in Berlin

Von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde. Ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren darf bis zum Zeitpunkt der Antragsbewilligung nicht eröffnet worden sein. Dasselbe gilt für Antragstellende und – sofern sie juristische Personen sind – für Inhaber/-innen juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabeordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Auf die weiteren beihilferechtlichen Voraussetzungen unter Nummer 4 wird verwiesen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO (siehe 4 Europäisches Beihilferecht).

8 – Art, Umfang und Höhe der Förderungen

8.1 – Art und Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. Dabei sind folgende Finanzierungsarten festgelegt:

ModulFinanzierungsart
A 1 Dachgutachten
A 2 Machbarkeitsstudien
A 3 Zähler- und Messkonzepte
B Hauselektrik
C 1 Kauf Stromspeicher, sofern es sich bei den Antragsteller/-innen nicht um Eigentümer/-innen von Ein- und Zweifamilienhäusern handelt
D Sonderanlagen-Boni
Anteilsfinanzierung

C 1 Kauf Stromspeicher, sofern es sich bei den Antragsteller/-innen um Eigentümer/-innen von Ein-und Zweifamilienhäusern handelt
C 2 Pacht/Leasing Stromspeicher
E Steckersolargeräte
Festbetragsfinanzierung
A 3 SteuerberatungenVollfinanzierung

Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

8.2 – Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Zuwendung

Die zuwendungsfähigen Ausgaben und die Höhe der Zuwendung sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

ModulZuwendungsfähige AusgabenFörderhöhe (brutto)

A 1 Dachgutachten

A 2 Machbarkeitsstudien

A 3 Zähler- und Messkonzepte

Kosten für die Erstellung des Gutachtens oder der Studie/des Konzeptes

natürliche Personen/kleine Unternehmen: 65%

mittlere Unternehmen: 55%

große Unternehmen: 45%

Dachgutachten sowie Zähler- und Messkonzepte maximal EUR 5.000

Machbarkeitsstudien maximal EUR 15.000

A 4 SteuerberatungenKosten der Erstberatungpauschal EUR 226,10
B 1 Messplätze

– Kosten für die Messplätze (zum Beispiel Zählerschränke)

– Planungsleistungen

natürliche Personen, kleine Unternehmen: 65%

mittlere Unternehmen: 55%

große Unternehmen: 45%

maximal EUR 10.000

B 2 Zusammenlegung von Hausanschlüssen

– Kosten für den Rückbau von alten Hausanschlüssen und Erneuerung oder Verstärkung eines bestehenden Hausanschlusses sowie Materialkosten für gegebenenfalls stärkere Kabel

– Arbeitsaufwand

– Planungskosten

natürliche Personen/kleine Unternehmen: 65%

mittlere Unternehmen: 55%

große Unternehmen: 45%

maximal EUR 5.000

C 1 Kauf Stromspeicher

– Investitionskosten für den Stromspeicher

– Investitionskosten für das Energiemanagementsystem

– Investitionskosten für Batteriewechselrichter oder 2 Drittel der Investitionskosten für Hybridwechselrichter,

– Kosten für die Installation des Speichers, des Energiemanagementsystems und des Wechselrichters

Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern:
EUR 300,00 je Kilowattstunde
maximal EUR 15.000

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, kleine Unternehmen: 65%
mittlere Unternehmen: 55%
große Unternehmen: 45%
maximal EUR 30.000

C 2 Pacht/Leasing StromspeicherFörderung je Kilowattstunde Speicherkapazität des SpeichersEUR 300,00 je Kilowattstunde
maximal EUR 15.000
D.1 Denkmalgerechte PVMehrkosten gegenüber Standard-PV-Anlage

natürliche Personen, kleine Unternehmen: 65%

mittlere Unternehmen: 55%

große Unternehmen: 45%

maximal EUR 15.000

maximal 100 Förderfälle insgesamt

D.2 Fassaden-PVMehrkosten gegenüber Standard-PV-Anlage

natürliche Personen, kleine Unternehmen: 65%

mittlere Unternehmen: 55%

große Unternehmen: 45%

maximal EUR 30.000

maximal 100 Förderfälle insgesamt

D.3 Gründach-PVMehrkosten der PV-Anlage auf einem Gründach gegenüber Standard-PV-Anlage (zum Beispiel für höhere Unterkonstruktionen)

natürliche Personen, kleine Unternehmen: 65%

mittlere Unternehmen: 55%

große Unternehmen: 45%

maximal EUR 15.000

maximal 100 Förderfälle insgesamt

E SteckersolargeräteInvestitionskosten für eine neues Steckersolargerät/Wohnung

max. EUR 500/Steckersolargerät, jedoch maximal in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben
maximal 14.000 Förderfälle insgesamt

9 – Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO), Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesem Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9.1 – Antrag

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat die IBB Business Team GmbH beauftragt das Förderprogramm umzusetzen. Anträge sind ausschließlich elektronisch bei der IBB Business Team GmbH zu stellen (https://www.ibb-business-team.de).

Der Antrag wird im elektronischen Antragsportal der IBB Business Team GmbH angelegt. Er gilt erst als eingereicht, wenn er vollständig ausgefüllt wurde, alle notwendigen Unterlagen hochgeladen wurden, er gespeichert und im Antragssystem abgesandt wurde. Sobald der Antrag vollständig elektronisch übermittelt wurde, bestätigt die IBB Business Team GmbH per E-Mail, dass der Antrag eingegangen ist und die/ der Antragsteller/-in auf eigenes Risiko mit der Umsetzung des Projektes beginnen darf.

9.2 – Anlagen zum Antrag

Zusammen mit dem Antrag sind folgende weitere Unterlagen im Antragsportal der IBB Business Team GmbH hochzuladen. Die IBT kann weitere zusätzliche Unterlagen anfordern.

Ist die/der Antragsteller/-in ein Unternehmen, muss die Größe des Unternehmens nachgewiesen werden.

Von natürlichen Personen (Eigentümer/-innen von Ein- oder Zweifamilienhäusern, private Eigentümer/-innen von Mehrfamilienhäusern)

  • De-minimis-Erklärung (siehe 4.)

Bei Anträgen zu A 1 Dachgutachten, A 2 Machbarkeitsstudien und A 3 Zähler-und Messkonzepte

  • Angebot für das Gutachten, die Studie oder das Konzept beziehungsweise bei Eigenleistung eine Kalkulation des Stundenumfangs und des Stundensatzes

Bei Anträgen zu A 4 Steuerberatung

  • keine weiteren Unterlagen

Bei Anträgen zu B 1 Messplätze

  • Begründung, warum ein neuer Messplatz notwendig ist
  • Kostenvoranschlag für den neuen Messplatz

Bei Anträgen zu B 2 Zusammenlegung von Hausanschlüssen

  • Plan, aus dem die derzeitigen Hausanschlüsse ersichtlich sind
  • Kalkulation der Kosten für die Zusammenlegung von Hausanschlüssen oder Kostenvoranschlägen

Bei Anträgen zu C Stromspeicher

  • Nachweis über die Leistung der geplanten PV-Anlage (in kWp), für die die Nutzung eines Speichersystems geplant ist
  • Verpflichtungserklärung zur Nutzung des Speichers über drei Jahre
  • Nachweis über die nutzbare Kapazität (in kWh) des geplanten Speichers
  • Angebot, Bestellung oder Kaufvertrag für das PV-Anlagensystem
  • gegebenenfalls Baugenehmigung für die Errichtung der PV-Anlage29) (zum Beispiel für PV-Anlagen auf Hochhäusern, gebäudeunabhängige PV-Anlagen mit einer Höhe über 3 m oder einer Gesamtlänge von mehr als 9 m)
  • Nachweis über die Erfüllung der Registrierungspflichten des Herstellers gemäß § 4 BattG durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Registrierungsbestätigung der stiftung ear)
  • Nachweis dafür, dass für die zum Speichersystem zugehörigen Elektrogeräte die Registrierungspflichten des Herstellers gemäß § 6 ElektroG erfüllt werden. Dies kann durch Vorlage der WEEE-Registrierungsnummer30) erfolgen. Diese sollten auf Datenblättern oder Rechnungen zum Gerät aufgeführt sein beziehungsweise durch Nachfrage beim Hersteller benannt werden können
  • gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung für das Elektrofahrzeug oder ein Nachweis über die Installation einer oder mehrerer Ladesäulen

Zusätzlich bei Anträgen zu C 1 Kauf Speicher

  • Angebot für das Speichersystem

Zusätzlich bei Anträgen zu C 2 Pacht/Leasing Speicher

  • Vertragsentwurf für den Nutzungsvertrag über das Speichersystem

Bei Anträgen zu D 1 Denkmalgerechte PV

  • Genehmigung des Denkmalschutzamtes
  • Nachweis über die Leistung der geplanten PV-Anlage (in kWp)
  • Verpflichtungserklärung zur Nutzung der PV-Anlage über drei Jahre
  • Angebot für die geplante denkmalgerechte PV-Anlage

Bei Anträgen zu D 2 Fassaden-PV

  • Nachweis über die Leistung der geplanten PV-Anlage (in kWp)
  • Verpflichtungserklärung zur Nutzung der Fassaden-PV-Anlage über drei Jahre
  • Fassadenansicht/-en, aus denen ersichtlich wird, auf welchen Flächen die Fassaden-P-Anlage installiert werden soll
  • Angebot für die Fassaden-PV- Anlage

Bei Anträgen zu D 3 Gründach-PV

  • Nachweis über die Leistung der geplanten PV-Anlage (in kWp)
  • Verpflichtungserklärung zur Nutzung der PV-Anlage über drei Jahre
  • Dachaufsicht mit grober Darstellung der Fläche, die für die Kombination eines Gründaches mit einer PV-Anlage genutzt werden soll
  • Angebot für die Gründach-PV Anlage
  • Bestätigung, dass das Projekt nicht aus dem Programm GründachPLUS gefördert wird

9.3 – Zuwendungsbescheid

Die IBB Business Team GmbH entscheidet mit elektronischem Bescheid darüber, ob und in welcher Höhe die Zuwendung gewährt wird. Die Zuwendungsempfänger werden per E-Mail darüber benachrichtigt, dass der Bescheid im elektronischen Antragssystem abrufbar ist. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderungen31) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Die IBT kann darüber hinausgehende Nebenbestimmungen in den Bescheid aufnehmen.

9.4 – Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger reicht bei der IBB Business Team GmbH bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Projektes im elektronischen Antragssystem einen Verwendungsnachweis ein. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Projekte gelten als abgeschlossen, wenn

  • für die Module A 1, A 2, A 3 die Gutachten, Studien beziehungsweise Konzepte fertig gestellt sind,
  • für das Modul A 4 die Steuerberatung stattgefunden hat,
  • für die Module B 1 und B 2 die Bauarbeiten abgeschlossen wurden,
  • für die Module C 1 und C 2 der Speicher in Betrieb genommen wurde,
  • für die Module D 1, D 2 und D 3 die PV-Anlage in Betrieb genommen wurde.
  • für das Modul E das Steckersolargerät in Betrieb genommen wurde.

9.5 – Anlagen zum Verwendungsnachweis

Mit dem Verwendungsnachweis müssen folgende Unterlagen im elektronischen Antragssystem der IBB Business Team GmbH hochgeladen werden:

  • Kurzer Bericht über Umsetzung des Projektes (insbesondere Zeitraum/-punkt der Umsetzung, gegebenenfalls Inbetriebnahme). Es ist das Formular zu verwenden, das im elektronischen System der IBT zu finden ist.
  • Zusammenstellung der Ausgaben. Es ist das Formular zu verwenden, das im elektronischen System der IBT zu finden ist.
  • Gegebenenfalls weitere von der IBB Business Team GmbH vorgeschriebene Unterlagen.

Zusätzlich sind die folgenden Unterlagen zu den einzelnen Modulen hochzuladen:

A 1 Dachgutachten

  • Dachgutachten
  • Rechnung für das Dachgutachten oder bei Eigenleistungen (vergleiche 6.2.1 A 1 Dachgutachten) eine Berechnung der Kosten anhand eines Stundennachweis und des Stundensatzes

A 2 Machbarkeitsstudie

  • Machbarkeitsstudie
  • Rechnung für die Machbarkeitsstudie oder bei Eigenleistungen (vergleiche 6.2.1 A 2 Machbarkeitsstudie) eine Berechnung der Kosten anhand eines Stundenachweis und des Stundensatzes

A 3 Zähler- und Messkonzepte

  • Zähler- und Messkonzept
  • Rechnung für das Zähler- und Messkonzept oder bei Eigenleistungen (vergleiche 6.2.1 A 3 Zähler- und Messkonzepte) eine Berechnung der Kosten anhand eines Stundenachweis und des Stundensatzes

A 4 Steuerberatung

  • Rechnung für die Steuerberatung

B 1 Messplätze

  • das Inbetriebnahmeprotokoll für die PV-Anlage
  • Rechnung für den Messplatz

B 2 Zusammenlegen von Hausanschlüssen

  • das Inbetriebnahmeprotokoll für die PV-Anlage
  • Nachweis, dass für die Anlage die Mieterstromzulage gezahlt wird
  • Rechnung/-en für das Zusammenlegen von Hausanschlüssen

C Stromspeichern

  • das Inbetriebnahmeprotokoll für die PV-Anlage und das Stromspeichersystem
  • Registrierungsnummer der Elektroinstallateurin beziehungsweise des Elektroinstallateurs beziehungsweise des Elektrofachbetriebs
  • einen kurzen, formlosen Bericht über Erfahrungen und Hemmnisse bei der Installation des Speichers und der PV-Anlage

C 1 Kauf Speicher

  • die Rechnung für den Kauf des Speichers inklusive der für den Betrieb notwendigen Komponenten sowie gegebenenfalls für die prognosebasierte Betriebsstrategie oder der Pacht- oder Leasingvertrag, welcher Auskunft über die Laufzeit und Größe gibt.

C 2 Pacht/Leasing Speicher

  • Nutzungsvertrag über das Speichersystem

D Sonderanlagen-Boni

  • das Inbetriebnahmeprotokoll für die PV-Anlage
  • Rechnung für die PV-Anlage
  • Fotos von der Anlage

E Steckersolargerät

  • Rechnung für das Steckersolargerät

9.6 – Auszahlung

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss die Auszahlung im elektronischen System der IBT anfordern. Die IBT veranlasst die Auszahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises in der Höhe, in der die Kosten als zuwendungsfähig anerkannt wurden.

9.7 – Prüfrechte

Die IBB Business Team GmbH, die für Energie zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr oder der IBB Business Team GmbH beauftragte Institution sowie der Rechnungshof des Landes Berlin sind berechtigt, eingereichte Unterlagen, Nachweise und Berichte, Originalbelege einzusehen und zu prüfen. Handelt es sich um ein Unternehmen, dürfen auch Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen eingesehen und geprüft werden. Sie dürfen außerdem Ortsbesichtigungen durchführen und Auskünfte zu dem mit Zuwendungsmitteln finanzierten Investitionen, Gutachten, Studien, Konzepten oder Beratungen verlangen.

10 – Subventionsbetrug

Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind, soweit sie für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBl. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126). Die subventionserheblichen Tatsachen werden den Antragstellenden vor der Bewilligung einzeln und konkret benannt. Antragstellende müssen mit dem Antrag eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. Sollten sich die subventionserheblichen Tatsachen während der Laufzeit der Richtlinie ändern, muss die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger dies der IBB Business Team GmbH unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig mitteilen.

11 – Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft und gilt für alle Anträge, die ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2023 bei der IBB Business Team GmbH eingehen.

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ist berechtigt, diese Förderrichtlinie jederzeit an veränderte Fördersituationen sowie an veränderte rechtliche Grundlagen anzupassen. Darüber hinaus sind jederzeit Anpassungen zur Klarstellung oder Behebung von Regelungslücken möglich. Außerdem kann die Richtlinie jederzeit von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe aufgehoben werden.

                        

1) Nummer 6.2.3 der Förderrichtlinie wurde gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1) notifiziert.

2) https://www.solarwende-berlin.de/allgemein/masterplan-solarcity-berlin
https://www.berlin.de/sen/energie/energie/erneuerbare-energien/masterplan-solarcity/

3) https://www.berlin.de/sen/energie/energie/erneuerbare-energien/solargesetz-berlin/artikel.1053243.php

4) https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/

5) https://www.solarwende-berlin.de/startseite

6) https://www.solarwende-berlin.de/solarzentrumberlin/das-solarzentrum-berlin

7) https://www.solarwende-berlin.de/solarzentrumberlin/informationsmaterial

8) https://www.solarwende-berlin.de/solarzentrumberlin/anbieterliste-umsetzungspartner-finden

9) https://www.solarwende-berlin.de/solardachboerse

10) https://energieatlas.berlin.de/

11) https://www.berlin.de/sen/kulteu/denkmal/organisation-des-denkmalschutzes/untere-denkmalschutzbehoerden/

12) https://www.helmholtz-berlin.de/projects/baip/index_de.html

13) Verordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, Amtsblatt der EU, L 187/1 vom 26. Juni 2014, berichtigt L 283/65 vom 27. September 2014), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (Amtsblatt der EU, L 156/1 vom 20. Juni 2017), Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (Amtsblatt der EU, L 215/3 vom 2. Juli 2020) sowie Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 (Amtsblatt der EU, L 270/39 vom 29. Juli 2021)

14) Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Allgemeine De-minimis-Verordnung, Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24. Dezember 2013), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2020/972 vom 2. Juli 2020 (Amtsblatt der EU L 215/3 vom 7. Juli 2020)

15) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen nach Anhang I der AGVO erfüllen.

16) https://www.ibb-business-team.de/welmo.de

17) https://www.ibb-business-team.de/gruendachplus

18) Gemäß § 6 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes muss sich ein Hersteller bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte (zum Beispiel Solardachziegel, PV-Modul, Wechselrichter) in Verkehr bringt, bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren lassen (https://www.stiftung-ear.de/de/themen/elektrog/herstellerbevollmaechtigte/registrierung, Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten: https:// www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller#no-back). Ist ein Hersteller nicht registriert, darf er seine Geräte nicht in Verkehr bringen. Diese Registrierung soll die Erfassung (Sammlung und Rücknahme) und Entsorgung von Elektroaltgeräten am Lebensdauerende absichern.

19) Gemäß § 10 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes Berlin ist die unmittelbare Umgebung eines Denkmals der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal prägend auswirkt.

20) https://www.berlin.de/sen/kulteu/denkmal/organisation-des-denkmalschutzes/untere-denkmalschutzbehoerden/

21) https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/BJNR014420981.html

22) https://www.ibb-business-team.de/ welmo

23) https://www.stiftung-ear.de

24) Hintergrund: Industrie-Altbatterien (beispielsweise Akkus zur Speicherung von Erneuerbaren Energien) können von Endnutzern bei den Vertreibern dieser Batterieart kostenfrei zurückgegeben werden. Teilweise beteiligen sich auch kommunale Sammelstellen freiwillig an der Sammlung von Industrie-Altbatterien.

25) https://www.berlin.de/landesdenkmalamt/denkmale/liste-karte-datenbank/denkmalliste/

26) https://www.ibb-business-team.de/gruendachplus

27) https://www.stromnetz.berlin/einspeisen/balkonsonne

28) https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/registrierungVerpflichtendAnlagen.html

29) Im Regelfall ist nach der Bauordnung Berlin keine Baugenehmigung notwendig.

30) Waste of Electrical and Electronic Equipment; deutsch: Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall

31) https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/artikel.6391.php

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?