Richtlinie
Richtlinien des Landes Berlin für das Programm „Schallschutz Clubs“ zur Förderung von Schallschutzmaßnahmen für Berliner Clubs und Live-Musikspielstätten zur Gewährung von Zuschüssen aus Landesmitteln
Stand 1. Januar 2022
1. Präambel
Die Clubkultur hat sich in den letzten Jahren zu einem starken Wirtschaftsfaktor und Tourismusmagneten Berlins entwickelt. Durch die Verdichtung der Innenstadt und die damit einhergehende Bebauung von Freiflächen kommt es zunehmend zu Konflikten zwischen Clubbetreibern und Anwohnern.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe von Berlin unterstützt die lokale Clubkultur mit umfangreichen Förderaktivitäten. Übergeordnetes Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, einen Beitrag zur Erhaltung der Berliner Clubkultur zu leisten mittels Förderung von schallmindernden Ertüchtigungen der Musikclubs über die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte hinaus, die erforderlich sind, um Konflikte und Klagen der Anwohner zu vermeiden und damit die Verträglichkeit von Wohnraum und Clubbetrieb in direkter Nachbarschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Betroffenen nachhaltig zu gewährleisten. Die Erreichung dieses Ziel erfordert das Zusammenspiel von Clubbetreibern, Anwohnern, Vermietern sowie fachlich geeigneten Ingenieuren.
Mit Hilfe des Programms sollen Maßnahmen bezuschusst werden, die geeignet sind, die oben genannten Zielsetzungen zu erreichen und Konfliktlagen zu entschärfen. Darüber hinaus sind solche konfliktvorbeugenden Maßnahmen förderfähig, die den Folgen stadtplanerischer Veränderungen entgegen wirken. Die Erstellung von Schallschutzkonzepten bzw. Prüfberichten zu geplanten Maßnahmen ist ausdrücklich in den Förderrahmen eingeschlossen.
Zur langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Clubbetriebs werden gütliche Einigungen mit den Vermietern und Verpächtern der Clubbetreiber über die Länge der Mietverträge sowie eine Mietpreisbindung angestrebt.
Die Fördermittelempfangenden sind angehalten, die Erreichung des Förderziels durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitskraft im Rahmen der konkreten Maßnahme bestmöglich zu unterstützen. Die Bereitschaft hierzu ist in den Anträgen zu signalisieren und wird in die Entscheidung über die Fördermittelvergabe einbezogen.
2. Zuwendungszweck
Gefördert werden Maßnahmen, die über die gesetzlichen Grenzwerte hinausgehende messbare Verbesserungen mit sich bringen und dazu beitragen Konflikte zu entschärfen oder zu vermeiden und damit die Clubs und Live-Musikspielstätten (in der Folge „Clubs“) harmonischer ins Stadtbild zu integrieren. Voraussetzung ist, dass sowohl der Standort bzw. die Räumlichkeit der Clubs in Berlin liegt als auch, dass die gesetzlichen Grenzwerte bereits eingehalten werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus diesem Förderprogramm. Vielmehr entscheidet die programmdurchführende Einrichtung, hier der Clubcommission Berlin e.V., aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
3. Rechtsgrundlage
Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23, 24 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und deren Ausführungsvorschriften (AV) sowie den Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) projektbezogene Zuschüsse.
Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfen gemäß der De-minimis Verordnung (1).
Das Vorhaben kann nur gefördert werden, wenn die Vorgaben der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. Der Antragsteller reicht mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung ein (siehe als Download unter www.laermschutzfonds.de), anhand derer geprüft wird, ob der Schwellenwert in Höhe von 200.000 Euro in drei Steuerjahren bei Gewährung der Zuwendung unterschritten bleibt.
4. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen des Schall- und Lärmschutzes, die über die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte hinausgehende Lärmminderungen bewirken und dazu beitragen messbar Konfliktlagen zu entschärfen. Dies sind bauliche Maßnahmen im innen- und Außenbereich der Clubs, innovative Konzepte sowie Lärmschutzgutachten, sofern die betroffenen Anlagen oder Gebäudeteile, -bereiche bzw. -flächen zu den gemieteten bzw. gepachteten Bestandteilen oder Flächen des Clubs gehören oder der Antragsteller Eigentümer hieran ist.
Eine Kumulation mit anderen Bundes- oder Landesprogrammen mit gleichartigen Förderzielen ist ausgeschlossen.
5. Zuwendungsempfänger
5.1 Gefördert werden gewerblich betriebene Clubs und Live-Musikspielstätten in Berlin. Clubs und Live-Musikspielstätten im Sinne dieser Richtlinie sind Orte musikalischer Prägung, die mindestens 24 Veranstaltungen pro Jahr nach dem U-K Tarif (Live-Konzerte) der GEMA abrechnen. Alternativ können 48 Veranstaltungen unter Mitwirkung „künstlerischer DJs“ (2) bzw. eine Mischung aus beiden Veranstaltungsarten im Verhältnis 1:2 zur Antragstellung berechtigen.
Die Clubs und Musikspielstätten müssen innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate Programmbetrieb im Rahmen der oben genannten Kriterien vorweisen können.
5.2 Antragsberechtigt sind solche Clubs, deren Publikumskapazität 1.500 Personen nicht überschreitet.
5.3. Nicht antragsberechtigt im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, die regelmäßige, das heißt jährlich wiederkehrende, Förderungen durch öffentliche Mittel von mehr als 20% ihres Jahresumsatzes erhalten. Dazu zählen auch unbare Leistungen wie z.B. geförderte Personalstellen (auch Azubis), Mietbeihilfen u. ä.
Weiterhin ausgeschlossen sind Spielstätten, die Teil einer Verbundeinrichtung mit sozio-kulturellem Charakter sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Revue-Theater, Musical-Stätten, Konzerthallen u.ä. Einrichtungen, deren Charakter sich deutlich von dem eines Clubs im Sinne dieser Richtlinie unterscheidet.
5.4. Pro Antrag ist nur ein Club förderfähig. Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller darf im Förderzeitraum der Richtlinie nur einen Antrag stellen.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Die Maßnahme, muss technisch und rechtlich umsetzbar sein.
6.2 Die Maßnahme muss im Land Berlin durchgeführt werden.
6.3 Der Nutzungsvertrag (Miet- oder Pachtvertrag) der Antragstellenden für die Räumlichkeiten, in denen die Fördermaßnahme vollzogen wird, muss eine Restlaufzeit von mindestens zwei Jahren nach voraussichtlichem Abschluss der Fördermaßnahme haben. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Vorgabe abgewichen werden, wenn dem betreffenden Projekt eine außerordentliche Bedeutung zukommt. ln einem solchen Fall ist die Zustimmung der Fördermittelgeberin erforderlich.
6.4 Förderfähig sind nur Vorhaben, mit denen noch nicht begonnen wurde. Der frühestmögliche Beginn des geförderten Vorhabens wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
6.5 Die gesicherte Finanzierung der Maßnahme ist in geeigneter Form nachzuweisen. Der Finanzierungsnachweis bezieht sich auf den jeweils zu leistenden Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden.
6.6 Die Maßnahme muss die Entschärfung einer vorhandenen Konfliktlage zum Ziel haben. Konfliktlagen, die sich aus einem veränderten Nutzungsverhalten der Clubs liegen, sind nicht förderfähig.
7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
7.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird zweckgebunden in Form einer Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
7.2 Umfang der Förderung
Die Maßnahme muss innerhalb eines Bewilligungszeitraums von neun Monaten abgeschlossen sein. Auf begründeten Antrag ist eine einmalige Verlängerung möglich.
7.3 Höhe der Zuwendung
7.3.1 Die Einzelmaßnahme ist nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt, die Zuwendung darf allerdings 50.000 EUR pro Antrag nicht überschreiten. ln einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung auf maximal 100.000 EUR pro Antrag ausgedehnt werden, sofern dem betreffenden Projekt eine außerordentliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung über die Förderung in einem solchen Ausnahmefall trifft die Fördermittelgeberin. Maßgebend sind die wirtschaftliche Bedeutung der Institution, die Sicherung von Dauerarbeitsplätzen, sowie die konkrete Notwendigkeit der Maßnahmen und deren Erfolgswahrscheinlichkeit.
7.3.2 Abhängig von der beantragten Förderhöhe ist ein Eigenanteil an den zu finanzierenden Maßnahmen zu erbringen. Seine Höhe variiert zwischen 10% und 20%, je nach Höhe des beantragten Zuschusses. Dabei gilt das Prinzip: Je höher die beantragte Fördersumme ist, desto höher ist der Eigenanteil:
Antragshöhe | Eigenanteil |
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1,00 EUR bis 10.000,00 EUR | 10% |
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10.000.01 EUR bis 20.000,00 EUR | 15% |
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ab 20.000,01 EUR | 20% |
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7.4 Förderfähige Ausgaben
Förderfähige Ausgaben sind bei den Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, die Kosten der Maßnahme ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer. Ebenfalls förderfähig sind Ausgaben für planerische und gutachterliche Leistungen, sofern diese nicht durch die Programmdurchführung vorgenommen werden.
7.5 Kosten für Gebühren sowie Kosten für Maler- und Tapezierarbeiten, für die Reinigung und sonstige Ersatzkosten und Kosten für Versicherungen sind nicht förderfähig.
7.6 Zweckbindungsfrist
7.6.1 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, den geförderten Club innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Abschluss der Fördermaßnahme ohne Nutzungsänderung in den geförderten Räumlichkeiten bzw. am geförderten Standort selbst weiterzubetreiben. Während dieser Zweckbindungsfrist darf der Club weder an Dritte veräußert oder anderweitig weitergegeben, noch eine Nutzungsänderung der Räumlichkeiten herbeigeführt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer juristischen Person. lm Falle einer Zuwiderhandlung sind die erhaltenen Beihilfen in voller Höhe zurück zu erstatten. Der Nachweis über den fortdauernden Betrieb ist von den Fördermittelempfangenden gegenüber der programmdurchführenden Einrichtung nach Ablauf der Frist innerhalb von drei Monaten nachzuweisen.
7.6.2 lm Falle einer nicht durch den Zuwendungsempfangenden zu verantwortenden Betriebseinstellung innerhalb der vorgenannten Frist kann eine Rückforderung der Zuwendungsmittel entfallen. Hierüber entscheidet die Fördermittelgeberin nach pflichtgemäßem Ermessen.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Mit Einreichen des Kurzantrages berechtigen die Antragstellenden die durchführenden Stellen, alle antragsbezogenen Daten auf Datenträgern zu speichern und für Zwecke der statistischen Erfassung und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten. Dies umfasst die Berechtigung, die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.
8.2 Es wird auf die besonderen Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfangenden im Rahmen von Nr. 5 der ANBest-P verwiesen.
9. Verfahren
9.1 Antragsverfahren
9.1.1 Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig. Vollanträge werden im Anschluss an die Erstellung des Schallschutzkonzepts bzw. Prüfberichts auf deren Grundlage gestellt.
9.1.2 ln zeitlich drängenden Fällen oder aus anderen wichtigen Gründen kann von der Stichtagsregelung abgewichen werden. Über das Vorliegen eines solchen Falles entscheidet die programmdurchführende Einrichtung nach Rücksprache mit der Fördermittelgeberin, hier der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe.
9.1.3 ln der ersten Stufe sind Anträge durch die Antragstellenden bei der programmdurchführenden Einrichtung unter Verwendung der Standardvordrucke zu stellen. Den Anträgen sind die in dem jeweils gültigen Antragsvordruck genannten Unterlagen vollständig beizufügen. Die Antragsunterlagen sind bei der programmdurchführenden Einrichtung oder per Download unter www.laermschutzfonds.de zu erhalten.
Nach Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit erfolgt ein Beratungsgespräch bei der programmdurchführenden Einrichtung. Ist die grundsätzliche Förderfähigkeit nicht erfüllt, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Bei Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit folgt als nächster Schritt die Erstellung eines Schallschutzkonzepts bzw. Prüfberichts von Seiten der programmdurchführenden Einrichtung. Dieses Konzept bildet die Grundlage für die in den Vollanträgen zu beantragende Höhe der Zuwendungen durch die Antragstellenden. Sobald ein solches Konzept erstellt ist, wird es den Antragstellenden zur Verfügung gestellt. Unabhängig vom weiteren Verlauf des Antragsverfahrens verbleibt das Konzept im Besitz der Antragstellenden und kann von diesen genutzt werden.
9.1.4 Die Bauplanung erfolgt nach Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit von einem fachlich geeigneten Unternehmen. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ist dieses mit der Begleitung des Baugenehmigungsverfahrens zu betrauen.
9.1.5 Die Maßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden. Mit der Ausführung sind geeignete Fachfirmen zu beauftragen, sofern die Bauplanung dies vorsieht.
9.2 Bewilligungsverfahren
lm Ergebnis der Auswertung der Antragsunterlagen, des Beratungsgesprächs und dem Inhalt des Schallschutzkonzepts bzw. Prüfberichts trifft ein Gremium der programmdurchführenden Einrichtung eine endgültige Entscheidung über die Förderwürdigkeit der Maßnahme und legt anhand eines standardisierten Bewertungssystems eine Priorisierung fest.
Sind Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit nicht erfüllt, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Sind Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit grundsätzlich erfüllt, können dennoch weitergehende Unterlagen gemäß dem jeweils individuellen Vorhaben beizubringen sein. Liegen diese innerhalb einer festgelegten Frist (i.d.R. zwischen 1 – 4 Wochen) vollständig vor, erfolgt eine finale fachliche Begutachtung. Werden diese nicht oder nicht vollständig beigebracht, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Ist die Beibringung weiterer Unterlagen nicht erforderlich, entfällt eine solche zusätzliche Begutachtung.
Die finale Entscheidung über den Antrag und die Erteilung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Geschäftsbesorgung nach Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung der haushalterischen Verfügbarkeit der Mittel i.d.R. innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen kann sich der Zeitraum verlängern.
9.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
9.3.1 Für die Fördermittel muss ein separates Projektkonto eingerichtet werden. Die Zuwendungsmittel werden in der Regel in Raten ausgezahlt. Zuwendungsmittel dürfen nur angefordert werden, wenn sie in den folgenden zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden. Eigenmittel sind vor Verwendung der Fördermittel in voller Höhe zu verbrauchen. Die Zahlung weiterer Tranchen erfolgt nur bei Nachweis der vollständigen Verwendung der vorherigen Tranche. Genehmigte Finanzierungspläne sind verbindlich. Soll von den Einzelansätzen um mehr als 20% abgewichen werden, muss vorher bei der Programmdurchführung schriftlich das Einverständnis eingeholt werden. Absehbare Abweichungen vom Finanzierungsplan oder andere Gründe, die ein Erreichen des ursprünglich vorgesehenen Förderzwecks in Frage stellen, sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
9.3.2 Der Zuschuss wird per Überweisung an den Zuwendungsempfangenden ausgezahlt.
9.3.3 Für den Verwendungsnachweis ist der Programmdurchführung ein Sachbericht mit einer detaillierten Ergebnisbeschreibung und ein zahlenmäßiger Nachweis mit entsprechenden Belegen (Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege) vorzulegen. ln dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Förderzweck zusammenhängende Ausgaben nach Arten getrennt – entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans – auszuweisen. Ihm ist eine tabellarische Belegliste beizufügen. Seitens der Programmdurchführung erfolgt neben der rechnerischen Prüfung eine inhaltliche Plausibilitätsprüfung der Zweckerfüllung auf Grundlage der Bewertungskriterien zur Feststellung einer Konfliktlage innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme.
9.3.4 Die Verwendungsnachwiese für Baumaßnahmen sind unter Beachtung der „Näheren Bestimmungen nach Nr. 11.2 AV § 44 LHO über Inhalt und Form von Verwendungsnachweisen für Baumaßnahmen“ (Rundschreiben SenStadt Vl C Nr. O1/2013) aufzustellen. Die vertiefte Verwendungsnachweisprüfung (Nr. 11.1.1 und 11.1.2 AV § 44 LHO) bei Baumaßnahmen obliegt der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung.
9.4 Weitere zu beachtende Vorschriften
9.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen ggf. erforderlichen (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheids und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), sowie die ANBest-P, soweit nicht in diesen Richtlinien bzw. im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
9.4.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBL. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBL. S. 1126). Zu den subventionserheblichen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Unterlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen sind der Programmdurchführung unverzüglich mitzuteilen.
9.4.3 Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung bzw. ein von ihr Beauftragter sowie der Rechnungshof von Berlin sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen, Nachweise und Berichte, Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
10. Geltungsdauer und Ausnahmeregelung
Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2022 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2023.
Sie gelten für Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei der Programmdurchführung eingehen.
Fälle von höherer Gewalt, die die Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren sowie die an sie geknüpften Bedingungen verhindern, ohne dass die Beteiligten darauf einwirken können bspw. Pandemien, Naturkatastrophen etc.), können den Antragstellern nicht als pflichtverletzendes Versäumnis ausgelegt werden. Ein Schadensersatzanspruch entsteht dadurch nicht. Die Fördermittelgeberin kann in solchen Fällen eine allgemeine Änderung der Richtlinie beschließen, die den besonderen Umständen Rechnung trägt. Sie kann zudem alternativ oder ergänzend Einzelfalllösungen mit Programmpartnern vereinbaren, wenn diese unter den besonderen Bedingungen für den Erfolg des Programms förderlich erscheinen bzw. diese einem Scheitern der Maßnahme entgegenwirken, insbesondere wenn dabei bereits geleistete Beihilfen unwiederbringlich verloren zu gehen drohen.
1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. EU L 352/1 vom 24. Dezember 2013, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1407&from=DE
(2) Künstlerischer DJ im Sinne dieser Richtlinie ist nur, wer unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammenmischt. Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben.