Richtlinie
Richtlinie des Landes Berlin zur Förderung von Gemeinschaftsprojekten im Rahmen des Programms für Internationalisierung (PfI-GEM)
Bekanntmachung vom 31. Mai 2022
WiEnBe II F 18
Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung der Fördermaßnahmen gemäß dieser Richtlinie beauftragt.
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Berlin gewährt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Landes Berlin nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Gemeinschaftsprojekte zur Unterstützung der Internationalisierung von Berliner Unternehmen sowie zur Akquisition von ausländischen Unternehmen als Investoren im Land Berlin.
1.2 Maßgeblich für die Gewährung der Förderung sind – jeweils in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung – die Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO)1) und deren Ausführungsvorschriften, insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO sowie die Bestimmungen über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Zu diesen gehören vor allem die Verordnung (EU) 2021/1060 und die Verordnung (EU) 2021/10582).
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die (teilweise oder vollständige) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten – in der zum Antragszeitpunkt jeweils aktuellen Fassung – die §§ 23 und 44 LHO und deren Ausführungsvorschriften, die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)3) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)4), soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
1.3 Ziel der Förderung sind die Stärkung und der Ausbau der Innovationskapazitäten Berliner Unternehmen. Durch Gemeinschaftsprojekte zur Markterschließung sollen insbesondere die Internationalisierung, die Anbahnung überregionaler und grenzüberschreitender Kooperationen vorangetrieben werden. Die Öffnung neuer Märkte im Ausland insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Vernetzung der Unternehmen zum Ausgleich struktureller Wettbewerbsnachteile steigert das Wachstumspotential und bringt hohe Beschäftigungseffekte mit sich.
Gleichzeitig sollen verstärkt Synergien zwischen Markterschließungsmaßnahmen im Ausland (einschließlich Messebeteiligungen) einerseits und der Ansiedlungsstrategie des Landes Berlin andererseits geschaffen werden.
Entsprechend des Leitgedankens der Berliner Wirtschaftsförderung werden deshalb Internationalisierungsmaßnahmen gefördert, die den im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten Clustern5), die von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel am Standort sind, zuzurechnen sind und im Einklang mit der Innovationsstrategie stehen.
So sollen das Land Berlin als attraktiver Wirtschafts- und Investitionsstandort positioniert und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen Unternehmen gefördert werden.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2 – Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind:
2.1 Gemeinschafts- und Brancheninformationsstände auf Messen und Ausstellungen mit überregionaler Bedeutung im In- und Ausland, vorrangig solche, die im Landesmesseplan verzeichnet sind. Der Landesmesseplan wird nach Konsultation der beteiligten Akteure von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung beschlossen.
2.2 Standortpräsentationen sowie Kontakt- und Kooperationsbörsen, Konferenzen, Workshops und Informationsveranstaltungen im In- und Ausland im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Berlin.
2.3 Unternehmensdelegationsreisen im besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse des Landes Berlin.
3 – Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind wirtschaftsnahe Institutionen mit Sitz im Land Berlin. Hierzu zählen insbesondere Kammern, Verbände und Branchennetzwerke.
Eine Förderung von Messegesellschaften ist ausgeschlossen.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur für solche Maßnahmen gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) noch nicht begonnen worden sind. Beginn der Maßnahme ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags.
Ausnahme
Die Anmeldung zu einer Messe beziehungsweise Veranstaltung, ein hierauf gerichteter Vertragsabschluss und/oder diesbezügliche Zahlungen vor Antragstellung sind förderunschädlich und grundsätzlich förderfähig.
Aus der Zulassung der Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung hergeleitet werden.
Die Anzahl der Teilnehmenden (kleine und mittlere Unternehmen oder Wissenschafts- oder Forschungseinrichtungen oder andere) an der Maßnahme soll in der Regel nicht unter fünf liegen.
5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektfinanzierung
5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung oder in Ausnahmefällen Vollfinanzierung
5.3 Form der Finanzierung: nicht rückzahlbarer, zweckgebundener Zuschuss
5.4 Höhe der Förderung:
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.3 jeweils bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben und jeweils maximal 150.000 Euro je Einzelmaßnahme.
5.5 Förderfähige Ausgaben (siehe Positivliste):
- Anmietung der Messe- beziehungsweise Veranstaltungsflächen und -räumen sowie Teilnahmegebühren
- Anmietung des Messestands einschließlich Auf- und Abbau
- Betrieb des Standes einschließlich Infrastruktur und Technik
- Transport
- Kommunikation
- Externe Beratung und Organisation zur Vorbereitung, Begleitung und Durchführung
- Bewirtungskosten für Länderempfänge und Sonderveranstaltungen, wenn ein erhebliches Landesinteresse vorliegt.
5.6 Nicht förderfähige Ausgaben (siehe Negativliste):
- Personalausgaben sowie Reise- und Gemeinkosten der/des Antragstellenden,
- Bewirtungskosten
- Der Kauf von (insbesondere geringwertigen) Wirtschaftsgütern (Druckerkabel, Kopierpapier, Klebeband etc.)
- Ausgaben, die nicht dem Projekt zuzuordnen sind
- Ausgaben, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)6) dazu führen könnten, dass am Projekt teilnehmende Unternehmen begünstigt werden.
6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Durchführung von EFRE-kofinanzierten Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Artikel 9 und Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU)2021/1060). Zu diesen zählen unter anderem die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beachtung des Grundsatzes der Antidiskriminierung, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik unter Berücksichtigung der Artikel 11 und 119 (1) AEUV.
Die Informations- und Publizitätsvorschriften der Europäischen Kommission nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung von Ständen und Veranstaltungen sowie für die Erstellung von Publikationen und Präsentationsmaterialien. Auf eine Förderung nach dem Internationalisierungsprogramm durch das Land Berlin ist hinzuweisen.
6.2 Für die Gestaltung des allgemeinen Messebaus, der Publikationen und sonstigen Präsentationsmaterialien sind die Vorgaben des Corporate Design der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg zu beachten.
6.3 Dokumente im Rahmen des Antrags- und Abrechnungsverfahrens sind in deutscher Sprache oder mit dem Original in deutscher Übersetzung vorzulegen.
6.4 Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für dieselben förderfähigen Ausgaben andere öffentliche Förderungen in Anspruch genommen werden oder dieses beabsichtigt ist (Kumulierungsverbot).
6.5 Für Förderungen nach 7.1.1 sind die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 ANBest-P erst ab einem Auftragsvolumen von 50.000 Euro (netto) anzuwenden.
6.6 Für die Antragstellung ist die Angabe einer Identifikationsnummer erforderlich, die zuvor bei der Senatsverwaltung für Finanzen unter registrierung@senfin.berlin.de zu beantragen ist. Mit dieser ID wird die Registrierung in der Transparenzdatenbank (www.berlin.de/transparent) dokumentiert.
6.7 Die Zuwendungen werden in der Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin und im EU-Vorhabenverzeichnis nach Maßgabe des Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Internet unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften veröffentlicht.
7 – Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Der Förderantrag ist bei der IBB, Bundesallee 210, 10719 Berlin, unter Verwendung des interaktiven elektronischen Antragsformulars zu stellen. Die in dem Antragsformular genannten Unterlagen sind vollständig beizufügen. Das Antragsformular steht unter: www.ibb.de zur Verfügung. Die IBB ist berechtigt, zur Prüfung der Maßnahmen zusätzliche Informationen anzufordern.
7.1.1 Mit einem Antrag sollen mehrere Einzelmaßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.3 geclustert und zusammen beantragt werden, wobei die Einzelmaßnahmen in einem zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang stehen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen in der Regel 250.000 Euro nicht unterschreiten.
7.1.2 Anträge mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter 200.000 Euro werden mit vereinfachten Kostenoptionen (VKO) auf der Grundlage eines Haushaltsplanentwurfs nach Artikel 53 (3) lit. b der Verordnung (EU) 2021/1060 gefördert.
Der Förderantrag muss – jeweils separat für jede Einzelmaßnahme – folgende Angaben und Informationen enthalten:
- eine ausführliche Darstellung der Einzelmaßnahmen und deren Zielsetzung
- einen Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan
- eine Begründung des Antrags mit Blick auf das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes Berlin, außer bei den im Landesmesseplan aufgeführten Maßnahmen
- eine vorläufige Teilnahmeliste beziehungsweise Interessentenliste, der beteiligten Unternehmen.
- Darüber hinaus muss der Förderantrag eine nachvollziehbare Begründung dafür enthalten, dass die beantragten Einzelmaßnahmen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.
7.2 Anträge sollen spätestens sechs Wochen vor Beginn der ersten Einzelmaßnahme gestellt werden.
7.3 Nach Prüfung des Antrages leitet die IBB diesen zur Stellungnahme und Feststellung des besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesses an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung weiter. Ausgenommen hiervon sind Anträge zu Gemeinschaftsprojekten im Rahmen des Landesmesseplanes, bei denen das besondere gesamtwirtschaftliche Interesse des Landes durch die Aufnahme in den Messeplan bereits als festgestellt gilt.
7.4 Mit der Antragstellung erklärt sich die Antrag stellende Institution einverstanden, dass:
7.4.1 Auskünfte zu den Angaben bezüglich weiterer Anträge desselben Zuwendungszwecks bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen sowie zu behördlichen Auflagen bei anderen öffentlichen Stellen durch die IBB eingeholt werden können.
7.4.2 Alle Daten werden von der IBB auf Datenträger gespeichert und von der IBB oder einem von ihr Beauftragten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht.
7.5 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung von Zuwendungen und die im Einzelfall maßgeblichen Regelungen im Zuwendungsbescheid (zum Beispiel Höhe der Zuwendung, Auflagen) entscheidet die IBB nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und dieser Richtlinie.
7.6 Auszahlungsverfahren
Für Förderungen nach 7.1.1 sind die Fördermittel für die jeweiligen Einzelmaßnahmen mit separaten Mittelabrufen abzufordern. Mit den Mittelabrufen sind bezahlte Originalrechnungen (Rechnungs- und Zahlungsbelege), gegebenenfalls Vergabeunterlagen sowie ein Sachbericht zur Einzelmaßnahme vorzulegen. Teilbeträge können abgefordert werden, wenn ein Zwischennachweis (Ausgabenbelege) vorgelegt wird.
Für Förderungen nach 7.1.2 ist zur Auszahlung der Fördermittel nach erfolgreicher Durchführung ein standardisierter Durchführungsnachweis einzureichen. Die Vorlage von Rechnungen- und Zahlungsbelege sowie Vergabeunterlagen entfällt. Die Abforderung von Teilbeträgen ist nicht möglich.
7.7 Verwendungsnachweis
Der abschließende Verwendungsnachweis muss einen Sachbericht zum Fördererfolg und für Förderungen nach 7.1.1 einen zahlenmäßigen Nachweis enthalten. Der Sachbericht soll den Erfolg des Projektes darstellen und insbesondere auf folgende Punkte eingehen:
- Umsetzungsgrad der Einzelmaßnahmen
- Anzahl der internationalen Kontakte, Geschäftsanbahnungen und -abschlüsse.
Der zahlenmäßige Nachweis wird nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eingereicht und enthält über die erforderlichen Angaben nach Nummer 6.2.2 ANBest-P hinaus eine Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlich abgerechneten beziehungsweise anerkannten Ausgaben.
7.8 Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, die IBB, die Kommission der Europäischen Union, der Europäische Rechnungshof und der Rechnungshof von Berlin oder ein von ihnen Beauftragter sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und Ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
8 – Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und gilt für ab diesem Datum bei der IBB eingehenden Anträge. Sie tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.
1) https://www.berlin.de/sen/finanzen/dokumentendownload/haushalt/haushaltsrecht/lho_neufassung_2009.pdf
2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021R1060
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021R1058
3) http://gesetze.berlin.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-VwVfG
4) https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/downloads/haushaltsrecht/vordruck_anbest_p_2020.pdf
5) Gesundheitswirtschaft, Energietechnik, Verkehr, Mobilität und Logistik, IKT, Medien und Kreativwirtschaft und Optik (einschließlich Mikrosystemtechnik)
6) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12012E%2FTXT