Förderprogramm

Härtefallfonds Energieschulden für Privathaushalte

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich wegen der starken Preissteigerungen Ihre Energiekosten nicht mehr leisten können oder sich verschulden müssten und eine Sperre droht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss in Form der Übernahme der Forderungen des Versorgungsunternehmens (Strom und Wärme) beantragen.

Volltext

Das Land Berlin unterstützt Ihren Haushalt, wenn Sie wegen der gestiegenen Preise für leitungsgebundene Energieträger die Forderungen Ihrer Energieversorger nicht begleichen können und Ihnen daher seit dem 1.1.2024 eine Energiesperre droht oder diese bereits vorliegt.

Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss. Das Land zahlt den Zuschuss direkt an den Energieversorger oder einen beauftragten Dienstleister.

Die Förderung umfasst den Betrag, der für die Verhinderung oder Beendigung der Sperre notwendig ist.

Stellen Sie den Antrag bei Ankündigung oder Vorliegen einer Energiesperre bitte über das Service-Portal des Landes Berlin.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Personen mit Erstwohnsitz in Berlin.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Sperrandrohung oder Sperre muss unverschuldet sein, es darf sich also nicht um rechtmäßige Forderungen handeln, die vor dem letzten üblichen Abrechnungszeitraum Ihnen gegenüber erhoben worden sind.
  • Sie können Ihre Energieschulden nicht durch Ihre laufenden Einnahmen decken.
  • Ihr jährliches Haushaltseinkommen überschreitet nicht die Einkommensgrenze von 280 Prozent der Einkommensgrenzen für den Sozialen Wohnungsbau gemäß § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).
  • Sie beziehen keine Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz.
  • Das Energieversorgungsunternehmen hat Ihrem Haushalt eine Energiesperre angedroht oder bereits vollzogen.
  • Im Rahmen der Sperrandrohung oder Behebung der Sperre dürfen Sie noch keine Leistung von anderer Stelle in Anspruch genommen haben.
  • Sie müssen die Bereitschaft zeigen, eine Energieschulden-/Energiesparberatung im Land Berlin in Anspruch zu nehmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie des Landes Berlin über die Gewährung von Billigkeitsleistungen als Nothilfen im Rahmen der Umsetzung des Härtefallfonds Energieschulden für Privathaushalte

In Kraft getreten am 01. Januar 2023,
1. Änderung am 01. Juli 2023,
in der Fassung vom: 20. Dezember 2023

Der Senat von Berlin hat am 25. Oktober 2022 aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine für die Energiepreisentwicklung für Privathaushalte beschlossen, einen Fonds zur Abmilderung von mit dem Verlust der Wohnung vergleichbaren Härten durch unverschuldet drohende Energiesperren einzurichten. Der Härtefallfonds Energieschulden für Privathaushalte wurde erstmalig zum 9. Januar 2023 eingerichtet und durch das Haushaltsgesetz 2022/2023 legitimiert. Für die Folgejahre leistet der Fonds ebenfalls aufgrund der jeweiligen Haushaltsgesetze.

1 Regelungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Berlin gewährt auf Grundlage des § 53 Landeshaushaltsordnung, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der jeweils ausgebrachten Ausgabeermächtigung im Landeshaushalt Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlungen an Privathaushalte im Rahmen des Härtefallfonds Energieschulden zur Verhinderung und Aufhebung von Energiesperren in der leitungsgebundenen Energieversorgung. Die Verausgabung wird durch das Gesetz über den Haushalt des Landes Berlins 2024 und 2025 im Kapitel 1150 Soziales legitimiert.

Des Weiteren gilt das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117).

2 Gegenstand der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistungen sind einmalige Finanzhilfen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zur Abwendung oder Aufhebung von Energiesperren, die ab dem 1. Januar 2024 eingetreten sind oder angedroht werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die finanziellen Leistungen werden aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Befugnis zur Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung begründet keine eigenen Rechte des Antragstellers.

3 Empfänger der Billigkeitsleistung

Die Begünstigte der Billigkeitsleistung ist die von der Sperre betroffene jeweilige vertragsnehmende Person,

  • die ihren registrierten Erstwohnsitz in Berlin und in dem betroffenene Haushalt hat,
  • deren jährliches Haushaltseinkommen (Bruttoeinkommen aller in der betroffenen Wohnung gemeldeten Personen) die Einkommensgrenze von 280 Prozent der Einkommensgrenzen für den Sozialen Wohnungsbau nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) nicht überschreitet (Anlage 1 und Merkblatt zur Antragsstellung )

und

  • keine Leistung nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht

oder

  • die bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen und nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls aus Sicht des Landes Berlin einer Billigkeitsleistung zur Aufhebung einer Sperre bzw. der Sperrandrohung bedarf.

Die Leistung des Härtefallfonds wird direkt an das Energieversorgungsunternehmen oder einen von diesem beauftragten Dienstleister (Inkassounternehmen, Rechtsanwaltskanzlei) gezahlt, welcher die Sperre angedroht oder bereits vollzogen hat.

4 Leistungsvoraussetzungen, Unverschuldetheit, Wirtschaftlichkeit

Beim leistungsempfangenden Berliner Haushalt muss eine Sperrandrohung des Energieversorgers vorliegen oder die Sperrung bereits vollzogen worden sein. Durch die Leistung aus dem Härtefallfonds muss diese Sperrandrohung/Sperrung beseitigt werden können. Für die Sperrandrohung bzw. Behebung der Sperre, für die der Antrag gestellt wird, darf noch keine Leistung von anderer Stelle in Anspruch genommen worden sein.

Die Sperrandrohung, bzw. Sperre von Haushaltswärme oder -energie muss im Sinne des Senatsbeschluss es unverschuldet sein, das heißt, sie darf sich nicht auf Forderungen beziehen, die rechtmäßig vor dem letzten üblichen Abrechnungszeitraum gegenüber dem/der Antragsstellenden erhoben worden sind.

Unverschuldete Forderungen sind auch jene, die aufgrund der vergleichbar hohen Teuerungsrate für Haushaltsenergie nicht mehr durch andere Mittel und privatrechtliche Vereinbarungen ohne Schuldenaufnahme bewältigt werden können und unmittelbar zu einer Energiesperre führen. Hierbei prüft die Bewilligungsstelle auch die Wirtschaftlichkeit des Verbrauchsverhaltens des Haushalts anhand von Vergleichswerten der Energiegrundversorgungsunternehmen, der Haushaltsgröße und Art des Energieträgers. Vergleichsweise hoher Energieverbrauch muss gegenüber der Bewilligungsstelle begründet werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Leistung

Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird als nicht rückzahlbare Geldleistung (Billigkeitsleistung) gewährt.

Die Leistung wird pro Haushalt einmalig pro Versorgungsvertrag je Versorgungs- bzw. Zählerstelle in genau der Höhe gewährt, die im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist, um die Energiesperre(n) zu verhindern bzw. zu beenden. Die Leistungshöhe entspricht der Forderung des Energieversorgers bzw. dessen Beauftragten. Eine einmalig gewährte Leistung schließt eine Leistung für dieselbe Versorgungs- bzw. Zählerstelle in den Folgejahren aus.

6 Verfahren

Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung steuert den Härtefallfonds Energieschulden und verantwortet die Mittelverwaltung sowie Berichterstattung.

6.1 Antragsverfahren

Die Leistung wird bei einer von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung benannten Bewilligungsstelle beantragt. Dabei ist das elektronische Antragsverfahren vorrangig zu nutzen. Hierbei ist auf die nachweisliche wirtschaftliche Situation des Haushalt s zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sowie die Einwilligung zu einer vertieften Prüfung und der direkten Zahlung an die Energieversorgungsunternehmen zu erklären.

6.2 Beizufügende Angaben bzw. Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines anderen Personaldokuments in Verbindung mit einer Meldebescheinigung
  • Zahl der Personen im Haushalt
  • Angaben zum Einkommen der Haushaltsmitglieder
  • Einkommensnachweis der antragstellenden Person der letzten drei Monate
  • Eigenerklärung, dass die erforderlichen Mittel zur Verhinderung oder Aufhebung der Sperre nicht bzw. nicht vollständig durch den Einsatz aus dem laufenden Haushaltseinkommen aufgebracht werden können,
  • Eigenerklärung, dass das jährliche Bruttohaushaltseinkommen nicht mehr als 280% der Einkommensgrenze für den Sozialen Wohnungsbau nach § 9 Abs. 2 WoFG beträgt (Anlage 1),
  • Eigenerklärung, dass der/die Antragstellende keine Transferleistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG erhält (Bei Transferleistungsbezug sind entsprechend vorrangige Leistungen bei den Leistungsstellen direkt zu beantragen.),
  • Energieversorgungsvertrag inklusiv Kundennummer und Versorgungsstelle bzw. Zählernummer,
  • Sperrandrohung oder Sperrnachweis des Energieversorgers inklusiv über die Höhe der ausstehenden Zahlungen beim Energieversorger,
  • Kenntnisnahme des Antragstellenden, dass eine Beantragung unter bewusster Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Billigkeitsleistung strafrechtlich verfolgt werden kann und bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden,
  • Zustimmung des Antragsstellenden, dass die Bewilligungsstelle vom Antragstellenden jederzeit während und nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens die unverzügliche Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen kann (z.B. Einkommensnachweise, Gehalts- und Kontoauszüge, Leistungsbescheide etc.),
  • Zustimmung des Antragsstellenden, dass der bewilligte Betrag direkt an das Versorgungsunternehmen ausgezahlt wird.

6.3 Gewährung der Leistung

Die Bewilligungsstelle prüft die Anträge nach pflichtgemäßen Ermessen in der Reihenfolge des Eingangs und entscheidet über die Bewilligung der Leistung und zahlt sie aus. Sie erstellt und versendet einen elektronischen Bescheid an die Antragsstellenden und informiert den Energieversorger im Bewilligungsfall über die beabsichtigte Leistung.

6.4 Auszahlung der Leistung

Die Bewilligungsstelle zahlt die Leistung selbstständig aus. Zahlungsempfangenden sind die Energieversorgungsunternehmen oder einem von diesem beauftragten Dienstleister (Inkassounternehmen, Rechtsanwaltskanzlei).

7. Verwendung der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung gilt mit Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Nachweis zur Zweckerfüllung gefordert.

Die Antragsunterlagen werden in geeigneter Weise überprüft.

Die Fallkonstellation, dass die Bewilligungsstelle das Energieversorgungsunternehmen überzahlt und dieses zu einem späteren Zeitpunkt eine Rückzahlung an die Kundinnen und Kunden vornimmt, kann ausgeschlossen werden. Sollten sich Zahlung zur Vermeidung der Sperre durch Doppeleinzahlungen ergeben, erstattet der Energieversorger die durch den Härtefallfond gewährte Leistung an das Land Berlin zurück.

8. Auskunfts- und Prüfrechte

Der Bewilligungsstelle und der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung sind umfassende Auskunfts- und Prüfungsrechte durch die Antragssteller zu gewähren. Sie sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen der Antragsteller zur Einsichtnahme und Prüfung anzufordern. Sie sind weiterhin berechtigt, die Verwendung der Leistung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

Die Bewilligungsstelle fordert unberechtigt gewährte Billigkeitsleistungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen zurück. Die Antragstellenden sind hierauf entsprechend hinzuweisen.

Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes von Berlin nach § 91 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

9. Monitoring und Berichtswesen

Monitoring: Zum Zweck des Finanzcontrollings, der Steuerung und der Berichterstattung stellt die Bewilligungsstelle der für Soziales zuständigen Verwaltung monatlich Daten zu folgenden Indikatoren zur Verfügung:

  • Soziodemografische Merkmale der Antragstellenden (Alter, Zahl der Haushaltsmitglieder, Wohnbezirk)
  • Haushaltseinkommen der Antragsstellenden nach Höhe
  • Art der Sperre bzw. Sperrandrohung (Strom, Gas)
  • Energieversorgungsunternehmen
  • Zahl der gestellten und bewilligten Anträge
  • Höhe der beantragten und ausgezahlten Leistung
  • Zahl der abgewendeten bzw. beendeten Stromsperren
  • Weitere Indikatoren in Absprache mit der für diese Richtlinie verantwortlichen Stelle

10. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 31.12.2024 außer Kraft. Die Antragsstellung (Antragseingang) ist nur in diesem Zeitraum möglich.

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