Richtlinie
Richtlinien für die Förderung von nationalen und internationalen Sportveranstaltungen in Berlin (Sportförderrichtlinien – SFR V) vom 22. August 2018
Bekanntmachung vom 19. September 2018
InnDS IV C 2 – 07341
[geändert durch Bekanntmachung vom 6. Februar 2023
InnDS IV D 12]
Präambel
Die Förderung einer im Land Berlin durchgeführten Sportveranstaltung kann in verschiedenen Bereichen erfolgen:
• durch die Gewährung von Zuwendungsmitteln zur Unterstützung der Bewerbung um die Ausrichtung einer Sportveranstaltung in Berlin,
• durch die Überlassung landeseigener Sportstätten oder Veranstaltungsinfrastruktur,
• durch die Gewährung von Zuwendungsmitteln für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung,
• durch die Verwendung von Haushaltsmitteln im konsumtiven oder investiven Bereich,
• durch Sachgaben, Ehrenpreise oder die Ausrichtung von Empfängen sowie
• durch ideelle Unterstützung im Rahmen einer Schirmherrschaft, eines Grußwortes oder repräsentativer Tätigkeiten.
Sportveranstaltungen werden nach folgenden Veranstaltungstypen unterschieden:
TYP I:
Internationale Spitzenveranstaltungen mit Leuchtturmcharakter in olympischen Kernsportarten sowie Multisport-Events, an denen die weltbesten Athletinnen und Athleten teilnehmen, die ein maximales internationales Medieninteresse hervorrufen und ein sehr hohes Zuschauerpotenzial haben.
TYP II:
International bedeutsame Sportveranstaltungen wie Welt- und Europameisterschaften, internationale Qualifikationen oder Finalrunden sowie herausragende nationale Sportveranstaltungen der in Berlin verankerten Sportarten, im paralympischen Sport und im Trendsport, an denen herausragende Athletinnen und Athleten teilnehmen, die ein spezifisches Medien- und Zuschauerinteresse hervorrufen oder welchen innovative Veranstaltungskonzepte zugrunde liegen.
TYP III:
Traditionelle Berliner Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung oder Leuchtturmcharakter auf nationaler Ebene, welche seit mehreren Jahren in Berlin verankert sind und ein stabiles Teilnehmenden- und Zuschauerinteresse aufweisen.
TYP IV:
Herausragende nationale sowie internationale Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenveranstaltungen der in Berlin verankerten Sportarten unter Nutzung der bereits qualifizierten Sportinfrastruktur.
TYP V:
Nationale oder internationale Meisterschaften und Sportfeste sowie Turniere Berliner Sportverbände mit einer gesellschaftspolitischen Relevanz für Berlin, als Trendsportveranstaltung, als innovatives Format oder als Sportveranstaltung für Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen. Die Förderung einer Sportveranstaltung durch die Gewährung einer finanziellen Zuwendung erfolgt nach folgenden Maßgaben:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Antragsverfahren und Bewilligung
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
7. Besondere Nebenbestimmungen (Auflagen und Sonstige Zuwendungsbestimmungen)
8. Geltungsdauer
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin (SportFG) in Verbindung mit §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften kann das für den Sport zuständige Mitglied des Senats (Bewilligungsbehörde) den als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen Zuwendungen für die Durchführung von nationalen oder internationalen Sportveranstaltungen in Berlin gewähren. Zuwendungen kommen in Betracht für Sportveranstaltungen, an deren Durchführung das Land Berlin ein erhebliches öffentliches Interesse hat und die ohne die Bereitstellung öffentlicher Mittel nicht oder nicht in vollem Umfange durchgeführt werden können.
1.2 Ein erhebliches öffentliches Interesse besteht vor allem, wenn die Sportveranstaltung einen Mehrwert für die Sportmetropole Berlin erbringt. Ziel der Förderung ist es, durch die Veranstaltung eine positive Stadtrendite zu erreichen. Dies wird an Kriterien wie der Image- und Kommunikationswirkung, der sportlichen Wertigkeit, dem wirtschaftlichen Wert, dem Beitrag zur Sportentwicklung in Berlin oder der sozialen Wirkung der Veranstaltung gemessen.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 – Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Sportveranstaltungen.
3 – Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen nach § 3 SportFG.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden nur solchen Zuwendungsempfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert scheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
4.2 Zuwendungen können nur für solche Sportveranstaltungen bewilligt werden, bei denen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein unvermeidliches Finanzierungsdefizit besteht. Dieses liegt vor, wenn
• die veranstaltungsbezogenen Ausgaben auf ein Maß beschränkt sind, das in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und zum Umfang der Veranstaltung steht und
• alle veranstaltungsbezogenen Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft sind.
4.3 Eine Bewilligung für Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.
4.4 Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.
4.5 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger sein Interesse an der Durchführung der Veranstaltung auch durch den angemessenen Einsatz von Eigenmitteln dokumentiert. Als angemessene Eigenmittelbeteiligung gilt regelmäßig eine Summe in Höhe von mindestens 10% des unvermeidlichen Finanzierungsdefizits. Generierte Drittmittel (Eintrittsgelder, Sponsoreneinnahmen etc.) sowie Eigenleistungen sind keine Eigenmittel, die ersatzweise als Eigenmittelbeteiligung erbracht werden können. Ausnahmen sind im besonders begründeten Einzelfall, in denen das Land Berlin ein erhebliches Interesse feststellen muss, zulässig.
4.6 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zu zahlen.
4.7 Nur eindeutig abgrenzbare Fördervorhaben sind zuwendungsfähig. Um die Veranstaltungskonstruktion zu beschreiben und Aufschluss über veranstaltungsbezogene Vertragspartner, deren Aufgaben, Rechte und Leistungen sowie die dazugehörigen finanziellen Auswirkungen zu erhalten, ist eine Projektskizze mit entsprechenden Vertragsentwürfen vorzulegen.
5 – Antragsverfahren und Bewilligung
5.1 Die Sportveranstaltung soll mit Angaben über die voraussichtlichen Ausgaben, Einnahmen und den Zuwendungsbedarf in der Regel bis spätestens zum 15. Oktober des Vorjahres über den zuständigen Fachverband bei der Bewilligungsbehörde angemeldet werden. Die Bewilligungsbehörde stellt unter Beteiligung des Landessportbundes Berlin nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Bedeutung der angemeldeten Veranstaltungen eine Planungsliste auf. Die Sportorganisation wird von der Bewilligungsbehörde über die Aufnahme in die Planungsliste informiert.
5.2 Die förderungswürdige Sportorganisation reicht so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate vor Veranstaltungsbeginn, einen formellen Zuwendungsantrag bei der Bewilligungsbehörde ein. Für die Antragstellung ist das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Spätestens mit dem Antrag sind
• ein Finanzierungsplan,
• bei einer vorgesehenen Beschäftigung von Personal ein Stellenplan inklusive Tätigkeitsbeschreibungen,
• alle relevanten Austragungsbestimmungen,
• Ausschreibungen,
• Verbandsvorschriften,
• vertragliche Regelungen,
• detaillierte Kalkulationsgrundlagen,
• eine Projektskizze und
• Angaben zur Stadtrendite einzureichen.
5.3 Der Zuwendungsantrag und dessen Anlagen müssen mit den rechtsverbindlichen Unterschriften der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigten Personen des Zuwendungsempfängers versehen sein. Für die rechtsgeschäftliche Vertretung ist die zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gültige Vereinssatzung maßgeblich.
5.4 Die Sportorganisation erhält auf der Grundlage von § 15 Absatz 1 Nummer 4 SportFG und dieser Richtlinie von der Bewilligungsbehörde einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Müssen die Sportorganisationen schon vor Erlass des Bescheides Verpflichtungen eingehen, so ist rechtzeitig eine Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde herbeizuführen und gegebenenfalls ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zu beantragen.
6 – Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart:
Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung.
6.2 Finanzierungsart:
Als geeignete Finanzierungsart wird bei der Förderung von Sportveranstaltungen grundsätzlich die Fehlbedarfsfinanzierung angewendet. Bei Veranstaltungen mit einer Zuwendungshöhe bis zu 10.000 Euro kann aus Vereinfachungsgründen eine Festbetragsfinanzierung gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung keine konkreten Anhaltspunkte für wesentliche weitere veranstaltungsbezogene Einnahmen vorliegen oder mit weiteren Einsparungen zu rechnen ist.
6.3 Form der Zuwendung:
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
6.4 Grundlage für die Bemessung der Zuwendungshöhe:
6.4.1 Bemessungsgrundlage ist ein Finanzierungsplan, der alle veranstaltungsbezogenen Ausgaben und Einnahmen enthält. Zur Deckung dieser Ausgaben sind alle Einnahmemöglichkeiten, inklusive Zuwendungsmittel Dritter, auszuschöpfen. Die Ausgaben müssen notwendig und angemessen sein.
6.4.2 Als zuwendungsfähig können Ausgaben berücksichtigt werden, die der Veranstalter nach den internationalen oder nationalen Richtlinien übernehmen muss sowie die Ausgaben, die darüber hinaus zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sportveranstaltung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:
6.4.2.1 Lizenzgebühren und Verbandsabgaben an internationale oder nationale Verbände, sofern sie eine Vergabevoraussetzung waren und denen angemessene Leistungen des jeweiligen Verbandes (zum Beispiel Weitergabe von Vermarktungsrechten, Übernahme organisatorischer Aufgaben, Zurverfügungstellung von Veranstaltungsinfrastruktur) gegenüber stehen,
6.4.2.2 Personalausgaben für beim Zuwendungsempfänger sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nur insoweit, als ihr Arbeitsverhältnis ausschließlich auf das Zuwendungsprojekt bezogen und zeitlich befristet ist,
6.4.2.3 Ausgaben für die Inanspruchnahme von Leistungen natürlicher Personen im Rahmen von Honorar- oder Dienstleistungsvereinbarungen beziehungsweise Werkverträgen (zum Beispiel Sprecher, Sanitäter, Ärzte, Dolmetscher),
6.4.2.4 Entschädigungen von ehrenamtlichen und freiwilligen Helfern (zum Beispiel Schieds- und Kampfrichter, Betreuer, Starthelfer, Ordner, Streckenposten und sonstige Helfer),
6.4.2.5 Ausgaben für die Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen zur Umsetzung veranstaltungsrelevanter Organisationsbereiche, sofern diese nicht in der Organisationspauschale enthalten sind,
6.4.2.6 Ausgaben für die Anmietung und temporäre Herrichtung der Veranstaltungsstätte,
6.4.2.7 Kauf oder Anmietung von notwendigem Wettkampfzubehör,
6.4.2.8 Logistikausgaben (zum Beispiel Catering, Reinigung, Entsorgung, Sanitärdienste und -einrichtungen),
6.4.2.9 Sicherheitsausgaben (zum Beispiel Erstellung eines Sicherheitskonzeptes, Wachschutz, Zutrittskontrollen, Sanitätsdienste, Sicherheitsmaßnahmen entsprechend genehmigungsbehördlicher Auflagen),
6.4.2.10 Ausgaben für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit sowie zielgerichtete Vermarktungsaktivitäten,
6.4.2.11 Ausgaben für das Ticketing,
6.4.2.12 Ausgaben für Doping-Kontrollen,
6.4.2.13 Ausgaben für Fahrten zur unmittelbaren An- und Abreise zur Veranstaltung sowie Tage- und Übernachtungsgelder während des Veranstaltungszeitraumes sowohl für Athletinnen und Athleten als auch Funktionspersonal. Hierbei finden die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes Anwendung, sofern internationale Vorgaben nichts anderes regeln,
6.4.2.14 Ausgaben für offizielle Zeremonien (zum Beispiel Eröffnungs- und Abschlussfeier, Siegerehrungen, Startnummernausgabe), inklusive Ehrenpreise (Medaillen, Pokale, Urkunden),
6.4.2.15 Ausgaben für ein angemessenes Rahmenprogramm bis zu einer Höhe von maximal 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, wenn es zur Attraktivität der Sportveranstaltung als Gesamtevent für Zuschauer und Sponsoren oder zur nachhaltigen Sportentwicklung im Sinne der Stadtrendite beiträgt,
6.4.2.16 Start- und Preisgelder.
6.4.2.17 Darüber hinaus werden Ausgaben für die Organisation der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sportveranstaltung pauschal in Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben abgegolten. In dieser Organisationspauschale werden insbesondere folgende Ausgaben vollständig erfasst:
• sämtlicher Bürobedarf, inklusive Büroeinrichtung und Arbeitsmittel,
• sämtliche Ausgaben für Porto, Telefon- und Internet sowie Anschlussgebühren,
• Soft- und Hardware, inklusive Kopierer, Drucker, etc.
• Wartungs- und Serviceausgaben für alle technischen Büroeinrichtungen und Arbeitsmaterialien,
• Ausgaben für Buchführung, Steuerberatung, Rechtsberatung und juristische Vertretung,
• sämtliche Ausgaben für Fahrten sowie Tage- und Übernachtungsgelder für alle Organisationsbeteiligten für die Vor- und Nachbereitung der geförderten Sportveranstaltung,
• sämtliche Ausgaben für Fahrten in Berlin zum Beispiel ÖPNV-Nutzung, Shuttle-Dienste, Materialtransporte, Taxifahrten, Parkgebühren, Kraftstoffe, PKW-Reinigung etc.,
• Erwerb musikalischer Aufführungsrechte (GEMA-Gebühren),
• sämtliche Versicherungen und Ausgaben für veranstaltungsbezogene Aus- und Fortbildungen sowie Maßnahmen zur Mitarbeitermotivation und Teambildung.
6.4.3 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
6.4.3.1 Personalausgaben für regelmäßig beim Zuwendungsempfänger hauptberuflich Beschäftigte,
6.4.3.2 Trinkgelder, Pfandgelder und Stornogebühren,
6.4.3.3 Ausgaben für Baumaßnahmen,
6.4.3.4 Beträge beziehungsweise Ausgleichszahlung für die Benutzung der eigenen Anlagen und Geräte,
6.4.3.5 Verdienstausfall und Überstundenentschädigungen,
6.4.3.6 Schadenersatzzahlungen und Selbstbeteiligungen bei Schadensregulierungen,
6.4.3.7 jegliche Art von Spenden an Dritte.
6.4.4 Zu den Einnahmen zählen insbesondere:
6.4.4.1 Melde-, Start- und Nenngelder,
6.4.4.2 Eintrittsgelder,
6.4.4.3 Einnahmen aus Werbe- und Sponsoring-Vereinbarungen (Geld- und Sachleistungen),
6.4.4.4 Einnahmen aus der Verwertung veranstaltungsbezogener Rechte (zum Beispiel Vermarktung von TV und Medializenzen, Rechteveräußerung),
6.4.4.5 Erlöse aus dem Verkauf von Merchandising-Artikeln, Druckerzeugnissen und weiteren veranstaltungsbezogenen Produkten,
6.4.4.6 Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Veranstaltungsflächen an Dritte (zum Beispiel Umsatzbeteiligungen, Konzessionseinnahmen),
6.4.4.7 Geld- und Sachspenden.
7 – Besondere Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Zuwendungsbestimmungen)
7.1 Sportveranstaltungsspezifische Bestimmungen:
7.1.1 Jeder geschlossene Vertrag mit Bezug zur geförderten Veranstaltung, die Mittelabforderungen sowie gegebenenfalls die Einverständniserklärung zum Rechtsbehelfsverzicht müssen mit den rechtsverbindlichen Unterschriften der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigten Personen des Zuwendungsempfängers versehen sein.
7.1.2 Bekämpfung von Doping:
Voraussetzung für eine Zuwendungsgewährung ist die uneingeschränkte aktive Mitwirkung des Zuwendungsempfängers bei der Dopingbekämpfung einschließlich der Dopingprävention. Hierzu gehören insbesondere die inhaltliche Beachtung der Codizes der Welt- sowie der Nationalen Anti Doping Agentur, die aktive Verfolgung von Anhaltspunkten für Dopingverstöße im Bereich des Zuwendungsempfängers sowie die zu einer wirksamen und glaubwürdigen Dopingbekämpfung gebotene Durchführung von Dopingkontrollen.
7.1.3 Standortmarketing:
7.1.3.1 Der Zuwendungsempfänger hat auf die Förderung der Sportveranstaltung aus Mitteln des Landes Berlin bei allen öffentlichkeitswirksamen Darstellungen angemessen hinzuweisen.
7.1.3.2 Dazu ist das Logo der Sportmetropole Berlin entsprechend der dazugehörigen Gestaltungsrichtlinie in allen veranstaltungsbezogenen Medien aufzunehmen und bei redaktionellen Veröffentlichungen der Zusatz: „Mit finanzieller Unterstützung des Landes Berlin” zu ergänzen.
7.1.3.3 Der Zuwendungsempfänger stellt der für Sport zuständigen Senatsverwaltung mindestens zwei repräsentative Veranstaltungsfotos rechte- und kostenfrei digital zur Verfügung.
7.1.4 Vermarktungsprovision:
Ist im Rahmen der geförderten Sportveranstaltung die Weitergabe von veranstaltungsbezogenen Verwertungsrechten (zum Beispiel Vermarktung, Sponsoring) an gewinnwirtschaftliche Unternehmen oder Vermarktungsagenturen vorgesehen, so dürfen durch diese
• bei eingeworbenen Geldmitteln grundsätzlich maximal 20% und
• bei eingeworbenen Sachmitteln, sofern sich diese unmittelbar ausgabereduzierend auf den Finanzierungsplan der Sportveranstaltung auswirken, grundsätzlich maximal 15%
als Vermarktungsprovision für Kosten- und Gewinnanteil in Rechnung gestellt werden. Eine direkte Verrechnung darf nicht erfolgen. Die Rechnungstellung der Provision kann nur einmalig erfolgen, auch wenn die Verwertungsrechte nochmalig an weitere Agenturen oder Dienstleister weitergegeben werden. Zur Prüfung der diesbezüglichen Einnahmen sind spätestens mit dem Verwendungsnachweis alle veranstaltungsbezogenen Vermarktungs- und Sponsorenverträge vorzulegen.
7.1.5 Verträge mit Dritten:
Beim Abschluss aller veranstaltungsbezogenen Verträge und Vereinbarungen hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass Vertraulichkeitsvereinbarungen die Prüfrechte von Bewilligungsbehörde und Rechnungshof berücksichtigen. Bei Beteiligung Dritter ist sicherzustellen, dass erforderliche Angaben und Unterlagen auch von diesen zur Verfügung gestellt werden.
7.1.6 Zutritt für Beschäftigte:
Den Beschäftigten der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, die mit der Bearbeitung der Zuwendungen befasst sind, ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgabenerfüllung der Zugang zur geförderten Sportveranstaltung zu gewährleisten.
7.2 Allgemeine Bestimmungen:
7.2.1 Mitteilungspflichten:
Die Sportorganisation ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
7.2.1.1 sich eine Ermäßigung der Ausgaben oder eine Erhöhung der Einnahmen ergibt,
7.2.1.2 sie nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,
7.2.1.3 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
7.2.1.4 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
7.2.1.5 die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können oder
7.2.1.6 ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
7.2.2 Besserstellungsverbot:
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Dienstkräfte im unmittelbaren Landesdienst Berlins. Insbesondere dürfen höhere Vergütungen oder Löhne als nach den für das Land Berlin jeweils geltenden Tarifverträgen sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen nicht gewährt werden.
7.2.3 Zahlungen vor Fälligkeit:
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
7.2.4 Abtretungsverbot:
Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
7.2.5 Vergabe von Aufträgen:
7.2.5.1 Bei der Vergabe von Aufträgen ist bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung von mehr als 50.000 Euro die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) zu beachten.
7.2.5.2 Bei freihändiger Vergabe von Aufträgen sind in jedem Fall mehrere Kostenangebote einzuholen.
7.2.5.3 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers gemäß den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach Teil 4 des GWB.
7.2.5.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich die zuständige Kartellbehörde zu unterrichten, wenn sich Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Absprachen unter den Bietern ergeben. Beim Nachweis wettbewerbsbeschränkender Absprachen sind, zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen und gegebenenfalls strafrechtliche Verfahren einzuleiten.
7.2.6 Beschaffung von Gegenständen:
7.2.6.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
7.2.6.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Berlin Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
7.2.6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Bewirtschaftung von Ausgaben:
7.3.1 Mit dem Zuwendungsbescheid wird ein Finanzierungsplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses sowie gegebenenfalls ein Stellenplan hinsichtlich der einzelnen Stellen für verbindlich erklärt. Bei den Ausgaben besteht die Möglichkeit die Einzelansätze um bis zu 20 vom Hundert zu überschreiten, soweit die Überschreitungen durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden können. Der Gesamtausgabenrahmen darf dabei nicht überschritten werden. Einnahmen und Ausgaben sind unabhängig voneinander zu bewirtschaften und dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Bei Zuwendungen bis zu 50.000 Euro dürfen die Einzelansätze ohne Begrenzung überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.
7.3.2 Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
7.3.3 Alle Einnahmemöglichkeiten sind auszuschöpfen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und der Eigenanteil der Sportorganisation sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Ausgaben müssen notwendig und angemessen sein.
7.3.4 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Dies trifft für Festbetragsfinanzierungen nicht zu.
7.3.5 Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Vorrangig sind die sonstigen Einnahmen heranzuziehen. Zuwendungsmittel sind mit dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formular anzufordern. Nicht verbrauchte Zuwendungsmittel sind unverzüglich zurück zu überweisen.
7.4 Nachweisverfahren und Prüfung der Verwendung:
7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.4.1.1 Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüber zu stellen. Weiterhin ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen und die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.
7.4.1.2 Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen, Zuwendungen, Leistungen Dritter, Eigenmittel und Ausgaben in zeitlicher Folge voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/ Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes oder sonst Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer hat, dürfen nur Beträge ohne Umsatzsteuer berücksichtigt werden.
7.4.1.3 Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind.
7.4.2 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen.
7.4.3 Mit dem Verwendungsnachweis sind die Inventarliste sowie die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen sowie alle dazugehörigen zahlungsbegründenden Unterlagen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und den Zahlungsbeweis.
7.4.4 Werden Zahlungen im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches zahlbar gemacht, muss sichergestellt sein, dass der Datenträger in einem Verfahren erstellt wird, das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung entspricht. Darüber hinaus muss es für den Nachweis der tatsächlich ausgeführten Zahlung möglich sein, den Inhalt des Datenträgers mit den von der Bank geleisteten Zahlungen auf Übereinstimmung zu prüfen. Entsprechendes gilt bei Datenfernübertragung.
7.4.5 Bei Zuwendungen bis zu 50.000 Euro wird regelmäßig ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser besteht aus dem Sachbericht, dem zahlenmäßigen Nachweis und einer tabellarischen Belegübersicht, in der Einnahmen, Zuwendungen, Leistungen Dritter, Eigenmittel und Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste), ohne Vorlage von Belegen und Verträgen. Es ist eine Bestätigung nach Nummer 7.4.2 abzugeben.
7.4.6 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder den für die Verwaltung Berlins geltenden Bestimmungen über die Aufbewahrung von Unterlagen und Informationen des Haushaltswesens entsprechen. Für das Lesen des Mikrofilms sind geeignete Wiedergabegeräte bereitzuhalten. Es muss sichergestellt sein, dass Reproduktionen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, in angemessener Zeit gefertigt werden können. Entsprechendes gilt beim Einsatz magnetischer Datenträger oder optischer Speicherplatten.
7.4.7 Die Bewilligungsbehörde ist jederzeit berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.4.8 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
7.5 Widerruf, Erstattungsverfahren und Verzinsung:
7.5.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. Dies gilt insbesondere, wenn
7.5.1.1 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel Änderung der Finanzierung nach Nummer 7.3.4),
7.5.1.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder
7.5.1.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
7.5.2 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
7.5.2.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
7.5.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie
7.5.2.3 seinen Mitteilungspflichten nach Nummer 7.2.1 nicht rechtzeitig nachkommt.
7.5.3 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
7.5.4 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49 a Absatz 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.
8 – Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2019 in Kraft und sind bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Gleichzeitig treten die Sportförderrichtlinien Veranstaltungen (SFR V) vom 18. April 1995 in der Fassung vom 19. September 2002 außer Kraft. Für Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 2019 erlassen wurden, sind die in Satz 2 genannten SFR V weiterhin anzuwenden.