Richtlinie
Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Nachrüstung und Umrüstung von Fahrgastschiffen 2022/23
In der Fassung vom 15.07.2022
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Berlin
Abteilung I
Umweltpolitik, Abfallwirtschaft und Immissionsschutz
Brückenstraße 6
10179 Berlin
1. Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Das Berliner Stadtbild ist von Wasserstraßen geprägt. Im Zentrum Berlins werden diese besonders stark von der Fahrgastschifffahrt genutzt. Das Angebot der Fahrgastschifffahrt hat eine erhebliche touristische und damit auch wirtschaftspolitische Bedeutung für das Land Berlin. Gleichzeitig ist jedoch zu bedenken, dass sie nicht unerheblich zur Luftbelastung im Land Berlin beiträgt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Fahrgastschiffe fast ausschließlich mit Dieselmotoren betrieben werden. Die dabei freigesetzten Abgase führen zumindest lokal zu deutlich erhöhten Luftbelastungen. Da Fahrgastschiffe vor allem in Stadtbereichen, die zu Erholungszwecken dienen, betrieben werden, führt dies zu einer starken Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Uferbereiche und zu zahlreichen Protesten von Bürgerinnen und Bürgern.
1.2 Die Förderung der Nachrüstung von Dieselmotoren mit moderner Abgasreinigung als auch die Umrüstung von einem Dieselmotorantrieb auf verschiedene Arten von Elektroantrieben bei Fahrgastschiffen sind als Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans festgelegt. Eine Umrüstung auf Elektroantrieb trägt nicht nur zu einer saubereren Luft bei, sondern führt auch zu leiseren Schiffen. Diese die Fahrgastschifffahrt betreffenden Maßnahmen sind zudem wichtig, um bei Bürgerinnen und Bürgern die Akzeptanz für emissionsmindernde Maßnahmen im Straßenverkehr bis hin zu Fahrverboten zu fördern. Denn viele Eingaben an die Verwaltung zeigen, dass es den Menschen in Berlin wichtig ist, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität gleichmäßig alle Emittenten von Luftschadstoffen treffen.
1.3 Ziel dieser Richtlinie ist es, die in 1.2 genannten Maßnahmen des Luftreinhalteplans – Zweite Fortschreibung – umzusetzen und die Fahrgastschifffahrt umweltverträglicher zu gestalten. Die mit dieser Richtlinie geregelte Förderung unterstützt die Zuwendungsempfangenden auch dabei, im Rahmen der von ihnen ausgeführten Tätigkeit über geltende Unionsnormen hinauszugehen, um dadurch den Umweltschutz zu verbessern.
2. Rechtsgrundlagen
2.1 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV), einschließlich der Vorschriften über die Transparenzdatenbank.
2.2 Beihilferechtliche Rechtsgrundlagen sind die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (1) (Deminimis-Verordnung) und die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (2) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
2.3 Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die nach dieser Richtlinie zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Übersteigt das Volumen der Anträge die im Haushalt verfügbaren Mittel, wird nach dem Eingangsdatum der prüfungsfähigen, förderberechtigten Anträge entschieden.
2.4 Weiterhin gelten die Leistungsgewährungsverordnung (LGV) und das Landesmindestlohngesetz (insbesondere dessen § 9) sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Anlage 2 zu § 44 LHO.
3. Gegenstand der Förderung
Die Richtlinie umfasst drei Förderschwerpunkte. Gefördert werden nach dieser Richtlinie die Umrüstung von Dieselmotorantrieb auf einen rein batterieelektrischen Antrieb oder auf Elektro-Diesel-Hybrid-Antrieb sowie Maßnahmen zur Schadstoffminderung durch die Nachrüstung von Dieselmotoren mit Abgasnachbehandlungssystemen (ANS).
Die geförderten Fahrgastschiffe müssen eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 7 Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO (3)) vorweisen können und den Anforderungen nach § 31 BinSchUO entsprechen. Ausgeschlossen sind Boote, die im Verleih eingesetzt werden.
3.1 Förderschwerpunkt 1: Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen (ANS)
Maßnahmen zur Schadstoffminderung durch Nachrüstung von Dieselmotoren mit ANS sind der nachträgliche Einbau von Technologien und Anlagen sowie Verfahren an bestehenden Motoren zur Reduzierung von Partikeln und Stickstoffoxiden im Abgas. Hierzu zählen insbesondere Katalysatoren, Partikelfilter und kombinierte Systeme, soweit sie nicht bereits gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 (4) Teil des Motors sind. Diese Maßnahmen sind förderfähig, wenn
a) die Minderung der Partikelmasse (PM) mindestens 90% beträgt,
b) an der Antriebsmaschine die Minderung der Stickstoffoxidemissionen mindestens 60% beträgt,
c) durch einen Ammoniak-Sperrkatalysator oder eine vergleichbare Technologie sichergestellt ist, dass nach dem ANS die Ammoniakkonzentration im Abgas unter allen Betriebszuständen 20 ppm bezogen auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 5% nicht übersteigt,
d) durch Herstellererklärungen mit einem messtechnischen Nachweis einer zertifizierten Prüfstelle die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a), b) und c) belegt werden.
3.2 Förderschwerpunkt 2: Umrüstung auf einen rein batterieelektrischen Antrieb
Die Umrüstung auf einen rein batterieelektrischen Antrieb umfasst den Ausbau aller Verbrennungsmotoren und den Einbau eines Elektromotors, von Akkumulatoren und von Ladetechnologie. Diese Umrüstung ist förderfähig, wenn
a) nachgewiesen wird, dass das Schiff nach der Umrüstung binnenschifffahrtsrechtlich für die entgeltliche Fahrgastschifffahrt zulassungsfähig ist und
b) alle Nebenverbraucher ebenfalls elektrisch versorgt werden und hierfür keine Stromaggregate mit Verbrennungsmotor erforderlich sind.
Gefördert werden können auch Sportboote, die nach § 34 BinSchUO als Fahrgastschiffe eingesetzt werden dürfen. Diese Boote müssen mindestens 25 Fahrgäste befördern können.
3.3 Förderschwerpunkt 3: Erprobung der Umrüstung auf Elektro-Diesel-Hybrid-Antrieb
Die Umrüstung auf Elektro-Diesel-Hybrid-Antrieb soll im Rahmen von Pilotprojekten an Fahrgastschiffen mit einer Beförderungskapazität von mindestens 100 Fahrgästen erprobt werden. Damit soll gezeigt werden, dass auch für größere Fahrgastschiffe für mindestens 40% der Gesamtfahrstrecke der Energiebedarf über Batterien (und ggf. Landstromversorgung an Anlegern) gedeckt werden kann. Für innerstädtische Routenanteile (Spree von der Mühlendammschleuse bis mindestens Anleger Haus der Kulturen und Landwehrkanal) soll ein weitgehend vollelektrischer Antrieb angestrebt werden. Diese Umrüstung ist förderfähig, wenn
a) nachgewiesen wird, dass das Schiff nach der Umrüstung binnenschifffahrtsrechtlich für die entgeltliche nFahrgastschifffahrt zulassungsfähig ist,
b) nachgewiesen wird, dass der verbleibende Dieselantriebsmotor mit einem Partikelfilter mit einer Minderungsleistung von mindestens 90% der Partikelmasse ausgestattet ist (die Nachrüstung dieses Partikelfilters ist ebenfalls förderfähig),
c) ein Konzept für den Elektrobetrieb mit Darstellung des Fahrtanteils im Elektrobetrieb und der elektrisch befahrenen Strecken vorgelegt wird,
d) nachgewiesen wird, dass das Fahrgastschiff eine Beförderungskapazität von mindestens 100 Fahrgästen im Linienbetrieb hat und
e) nachgewiesen wird, dass das Fahrgastschiff überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird.
4. Zuwendungsempfangende
4.1 Antragsberechtigt ist jedes in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässige Unternehmen (natürliche oder juristische Person) in Privatrechtsform, das Eigentümer eines in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragenen Binnenschiffs (Personenschiff) ist, welches gewerblich für die Binnenschifffahrt, insbesondere auf Bundeswasserstraßen oder Landesgewässern, genutzt wird. Für das Binnenschiff muss eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, vorliegen.
4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende,
a) über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
b) die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind. Stellt den Antrag eine juristische Person, gilt entsprechendes, wenn ihr gesetzlicher Vertreter die Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen,
c) die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO anzusehen sind oder
d) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Die Vorhaben sind nur zuwendungsfähig, wenn die Fahrgastschiffe in der Regel auf Gewässern innerhalb Berlins eingesetzt werden.
5.2 Bei Umrüstung auf einen rein batterieelektrischen Antrieb oder Elektro-Diesel-Hybrid-Antrieb ist das Vorhandensein eines geeigneten Landstromanschlusses nachzuweisen.
5.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt wird.
5.4 Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Der Zuwendungsbescheid muss vor Abschluss eines Lieferungs- bzw. Leistungsvertrags bestandskräftig sein. Im Übrigen gelten die Bewilligungsvoraussetzungen in Nummer 1 AV § 44 LHO.
6. Art, Höhe und Umfang der Zuwendungen
6.1 Bei der Förderung handelt es sich um eine Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den nachgewiesenen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung der Technologie und der Durchführung des Vorhabens stehen. Nicht förderfähig sind Kosten für Planungsleistungen und sonstige Ersatzkosten.
Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages nach Vorlage der Schlussrechnung ist nicht möglich. Bauteilkosten, die im Angebot nicht aufgeführt wurden, können nachträglich nicht berücksichtigt werden.
Die Einzelheiten der Zuwendung werden im Zuwendungsbescheid geregelt.
6.2 Die Höhe der Zuwendung wird gemäß den folgenden Vorgaben begrenzt:
6.2.1 Die Zuschüsse werden an die Zuwendungsempfangenden, falls möglich und nicht anders beantragt, als De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung (s. Nr. 2.2) gewährt. Insbesondere gilt danach für die Höhe der Zuwendungen Folgendes:
a) De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren insgesamt den Betrag von 200.000,-Euro nicht überschreiten.
b) Der Fördersatz für Unternehmen beträgt bis zu 80% der nach De-minimis förderfähigen Ausgaben.
c) Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
6.2.2 Falls eine Gewährung als De-minimis-Beihilfe nicht möglich ist oder es ausdrücklich beantragt wird, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der AGVO (Umweltschutzbeihilfen). Insbesondere gilt danach für die Höhe der Zuwendungen Folgendes:
a) Es gelten die Förderquoten nach Artikel 36 AGVO:
- die Zuwendung beträgt 40% der beihilfefähigen Kosten,
- bei Zuwendungen für kleine Unternehmen wird die Förderquote um 20%-Punkte,
- bei Zuwendungen für mittlere Unternehmen um 10%-Punkte erhöht.
Zur Feststellung der Unternehmenskategorie gelten die KMU-Definitionen in Anhang I Artikel 2 AGVO.
b) Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach De-minimis-Verordnung – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder die Summe der Zuwendungen überschreitet nicht die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. den höchsten nach AGVO für diese Beihilfen geltenden Beihilfebetrag.
7. Weitere Pflichten der Zuwendungsempfangenden
7.1 Die Gegenstände der Förderung müssen spätestens bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes eingebaut sein.
7.2 Zuwendungsempfangende verpflichten sich eigenverantwortlich, den Einbau und die Nutzung des Gegenstands der Förderung für die Dauer von mindestens fünf Jahren sicherzustellen. Darüber hinaus verpflichten sie sich, mindestens in den nächsten fünf Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme regelmäßig das komplette Antriebssystem, insbesondere die Batterie und das ANS sachgerecht warten zu lassen, um den Emissionsminderungseffekt zu erhalten. Auf Verlangen ist dem Zuwendungsgeber das Schiff für Abgasmessungen, die im Auftrag und auf Kosten des Zuwendungsgebers durchgeführt werden sollen, bis zu einmal pro Jahr kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Übertragung des Eigentums sind diese Verpflichtungen dem neuen Eigentümer oder der neuen Eigentümerin zu übertragen.
7.3 Die nach diesem Programm geförderten Schiffe sind für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit der Auszahlung der Zuwendung, nur für Fahrgastbeförderung zu nutzen. Bei Übertragung des Eigentums ist diese Verpflichtung dem neuen Eigentümer oder der neuen Eigentümerin zu übertragen.
7.4 Zuwendungsempfangende sind nach Abschluss der Maßnahme verpflichtet, auf die Nachrüstung oder Umrüstung, soweit möglich, mit einem mindestens 30 cm hohen Banner hinzuweisen. Einzelheiten werden mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt.
7.5 Zuwendungsempfangende verpflichten sich zu prüfen und sicherzustellen, dass durch die geförderte Maßnahme die technische Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
7.6 Das ANS ist mit einer geeigneten Überwachung auszustatten, welche mindestens den Abgasgegendruck, die NOX-Werte hinter ANS, die Abgastemperaturen vor der Abgasreinigungsanlage und den Harnstoffverbrauch permanent überwacht. Die Messwerte sind in geeigneter Form im Fahrstand des Schiffes anzuzeigen und die Schiffsführerenden im Umgang und der Bewertung der angezeigten Werte zu schulen. Darüber hinaus sind die Messwerte auf einem nicht flüchtigen Datenträger zu speichern. Neben den Messwerten des Abgasgegendruckes und der Abgastemperatur ist diesen Werten jeweils auch Datum und Uhrzeit der Wertspeicherung zuzuordnen, sodass ein Datensatz mindestens immer aus Abgasgegendruck, Abgastemperatur, Harnstoffverbrauch, Datum und Uhrzeit besteht. Falls vorhanden, sollten zusätzlich Fehlerfunktionsanzeigen, wie beispielsweise Alarmwertüberschreitungen beim Abgasgegendruck gespeichert werden. Die Messwerte sind über einen Zeitraum von 5 Jahren lückenlos zu dokumentieren, aufzubewahren und der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
7.7 Im Übrigen erfolgt die Durchführung der Förderung entsprechend § 44 LHO und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über die Zuwendungs- und Transparenzdatenbank, sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
7.8 Soweit die Zuwendung als De-minimis Beihilfe gewährt wird, ist die dem Bescheid als Anlage beigefügte De-minimis-Bescheinigung
a) zehn Jahre aufzubewahren,
b) auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen -wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
c) bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
7.9 Die zweckgebundene gewerbliche Verwendung des Gegenstands der Förderung bzw. seine Verwendung im Rahmen öffentlicher Aufgabenwahrnehmung über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Nach- bzw. Umrüstung ist durch die Zuwendungsempfangenden sicherzustellen. Bei Veränderung ist die Bewilligungsbehörde zu informieren. Diese prüft, ob die Veränderung die Grundlagen für den Zuwendungsbescheid berührt. Vorzeitige Abwrackung, Veräußerung, Ausbau bzw. erneute Umrüstung kann zur Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids und zur Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung führen.
8. Verfahren
8.1 Bewilligungsstelle ist die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Referat Immissionsschutz, Brückenstraße 6, 10179 Berlin. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
8.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Antragsformulare sind bei der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung erhältlich. Die Richtlinie und die Antragsformulare sind auch im Internet verfügbar unter https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/luft/luftreinhaltung/projekte-zum-luftreinhalteplan/sauberer-schiffsverkehr/foerderprogramm/
8.3 Die zuständige Bewilligungsbehörde bewilligt eine Zuwendung durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
8.4 Die Bewilligung der Zuwendungen für die Förderschwerpunkte 1 und 2 erfolgt in der Reihenfolge des Antragseingangs. Für den Zeitpunkt des Antragseingangs ist das Eingangsdatum des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. In den Fällen, in denen dem Antragstellenden die Gelegenheit zur Ergänzung seines Antrags gegeben wird, gilt als Datum des Antrageingangs der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung.
8.5 Für den Förderschwerpunkt 3 sind Anträge im Rahmen eines Ideenwettbewerbs nach öffentlichem Aufruf einzureichen. Die Auswahl des Projekts erfolgt gemäß den im Aufruf angegebenen Kriterien.
8.6 Auf Verlangen der Bewilligungsstelle sind die Angaben und Unterlagen zu ergänzen. Wenn trotz Nachforderung die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden, wird der Antrag abgelehnt.
8.7 Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Abschluss des Projekts und die Auszahlung bis zum Datum des Auslaufens dieser Förderrichtlinie (siehe Punkt 13) erfolgen kann, spätestens aber vier Monate vor Auslaufen der Förderrichtlinie.
9. Auszahlung der Zuwendung
9.1 Die Zuwendung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises (5) und Prüfung der bezahlten Schlussrechnungen nach mängelfreier Bauausführung durch die Bewilligungsbehörde ausbezahlt. Nicht in Anspruch genommene Boni und Skonti werden nicht erstattet. Die Bewilligungsbehörde oder die von ihr beauftragten Bevollmächtigten können die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen vor Ort überprüfen.
9.2 Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nr. 6.1 Anlage 2 § 44 LHO innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis), es sei denn, im Zuwendungsbescheid wird eine hiervon abweichende Frist genannt.
9.3 Der Verwendungsnachweis besteht gemäß Nr. 10 AV § 44 LHO aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Darüber hinaus sind Schlussrechnungen, Zahlungsnachweise und eine nach dem Einbau geänderte oder neu erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Bestandteil des Verwendungsnachweises. Ihm ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen und Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.
9.4 Zuwendungsempfangende haben die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (gemäß Nr. 7.1 Anlage 2 § 44 LHO) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
9.5 In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die im Zuwendungsbescheid dargelegten Fristen zur Abgabe des Verwendungsnachweises verlängern.
10. Subventionserheblichkeit
10.1 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs handeln. Alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Subventionserhebliche Tatsachen sind die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den eingereichten Unterlagen. Vor Bewilligung einer Zuwendung werden Antragstellende zu den konkreten subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetrugs aufgeklärt.
10.2 Gemäß § 3 SubvG sind Antragstellende bzw. Zuwendungsempfangende verpflichtet, der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.
10.3 Beabsichtigen Antragstellende bzw. Zuwendungsempfangende die Zuwendung entgegen der Zweckbindung zu verwenden oder die Zweckbindungsfrist nicht einzuhalten, sind sie gemäß § 3 SubvG verpflichtet, der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung dies vorher rechtzeitig mitzuteilen.
11. Rückforderung der Zuwendung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
12. Datenverarbeitung
12.1 Antragstellende müssen mit der Einreichung ihres Antrags in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, soweit diese für die Zwecke des Verfahrens nach dieser Richtlinie erforderlich ist, einwilligen. Wird keine Einwilligung erteilt, kann keine Prüfung der Anträge erfolgen.
12.2 Die Bewilligung einer Zuwendung an eine juristische Person setzt grundsätzlich weiterhin die Einwilligung der Zuwendungsempfangenden in die Veröffentlichung der in Nr. 1.5.1 der Ausführungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung genannten Angaben in der zentralen Zuwendungsdatenbank im Internet voraus. Von der Veröffentlichung von Name und Postanschrift kann unter den in Nr. 1.5.2 der Ausführungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung genannten Voraussetzungen abgesehen werden.
12.3 Soweit für die Rechnungsprüfung erforderlich, kann der Rechnungshof von Berlin projektbezogene Daten verarbeiten. Ebenso kann der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von Berlin im Rahmen seiner Kontrollbefugnis (§ 28 BlnDSG) projektbezogene Daten verarbeiten.
13. Geltungsdauer der Richtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)
2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39)
3) Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 1. Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 05. Januar 2022 (BGBl. I Seite 2).
4) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1068 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Abl. L 230, vom 30.6.2021, S. 1)
5) nach Nr. 10 ff. AV § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)