Richtlinie
Merkblatt für die Vergabe von Mikrokrediten sowie Gründungs- und Wachstumsdarlehen aus dem KMU-Fonds
Fassung vom 1. Januar 2020
1. Ziele
Der KMU-Fonds investiert mit Mitteln der Investitionsbank Berlin (IBB) und des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) in die Gründung, Frühphase und Erweiterung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch:
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Mikrokredite bis zu 25 TEUR (50 TEUR bei wissensintensiven/innovativen Unternehmen) ohne Beteiligung einer Geschäftsbank („Hausbank”) im vereinfachten Verfahren
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Gründungs- und Wachstumsdarlehen bis zu 250 TEUR vorrangig gemeinsam mit einer Geschäftsbank oder einem sonstigen privaten Kofinanzierer
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Gründungdarlehen bis zu 1,5 Mio. EUR und Wachstumsdarlehen bis zu 10 Mio. EUR gemeinsam mit einer Geschäftsbank oder einem sonstigen privaten Kofinanzierer
Soweit die jeweils zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung bereitstehenden Mittel nicht zur Berücksichtigung aller Antragsteller ausreichen, ist bei gleicher Risikoposition eine Förderpräferenz zu Gunsten von Unternehmen, die durch Frauen geführt werden, vorgesehen. Ein gleichrangiges Auswahlkriterium wäre in diesem Fall auch der Grad des Arbeitsplatzeffektes.
Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung besteht nicht.
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind KMU (entsprechend gültiger EU-Definition) der gewerblichen Wirtschaft, Freiberufler/innen sowie Existenzgründer/innen mit Sitz oder Betriebsstätte in Berlin. Das zu finanzierende Vorhaben muss in Berlin durchgeführt werden.
3. Gegenstand der Finanzierung
Der KMU-Fonds vergibt Darlehen an Unternehmen für die Entwicklung oder den Ausbau ihrer allgemeinen Wirtschaftstätigkeit. Das Darlehen kann insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:
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Mitfinanzierung von Investitionen des Anlagevermögens, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen (im Rahmen von Betriebsübernahmen, Neuansiedlungen, Erweiterungen, Rationalisierungsmaßnahmen und Reinvestitionen) und im Zusammenhang mit dieser Investition stehenden Betriebsmitteln
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Auftragsvorfinanzierung, Produktentwicklung und -einführung zur Erweiterung des Unternehmens
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Übernahme eines Unternehmens, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Geschäftspartnern erfolgt
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Gründungsfinanzierungen
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Mikrofinanzierungen im vereinfachten Verfahren
Grundsätzlich ausgeschlossen sind die Um- bzw. Nachfinanzierung bereits begonnener und abgeschlossener Investitionsvorhaben, Investitionen in Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfe sowie Unternehmen der Sektoren Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Kohle, Bergbau, Kernkraft und Tabak.
4. Darlehensvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen ist ein tragfähiges Unternehmenskonzept, dessen Durchführung eine nachhaltige Festigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens sowie die planmäßige Verzinsung und Tilgung der gewährten Mittel erwarten lässt. Wesentliches Kriterium für die Darlehensvergabe ist weiterhin die Gewährleistung von ausreichendem betriebswirtschaftlichem Know-how. Dieses kann auch durch externes Coaching sichergestellt werden. Für Darlehen über 25 TEUR (50 TEUR bei wissensintensiven/innovativen Unternehmen) ist zusätzlich ein Besicherungsvorschlag erforderlich.
5. Darlehensvergabe
Bei Finanzierung ohne Hausbankenbeteiligung erfolgt die Antragstellung und Darlehensvergabe direkt durch den KMU-Fonds über die IBB. Bei Finanzierung mit Hausbankenbeteiligung erfolgt die Antragstellung und Darlehensvergabe i.d.R. über die Hausbank. Die Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich.
Die Darlehen werden auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags unter folgenden Konditionen vergeben:
Finanzierungsart:
Darlehen
Höhe (KMU-Fonds-Anteil):
Höchstbetrag 10 Mio. EUR, zzgl. Finanzierung durch die Hausbank oder einen sonstigen privaten Kofinanzierer
Direktdarlehen bis 250 TEUR
Mikrokredite bis 25 TEUR (50 TEUR bei wissensintensiven/innovativen Unternehmen)
Auszahlung:
100%
Laufzeit:
Grundsätzlich bis zu 20 Jahre, tilgungsfreie Zeiträume sind vereinbar
Verzinsung:
Die Festlegung erfolgt marktüblich durch den Fonds, bei Konsortialfinanzierungen marktüblich in Abstimmung mit der Hausbank/dem privaten Kofinanzierer.
Tilgung:
Die Tilgung erfolgt in Raten. Eine vorzeitige Tilgung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Für die vorzeitige vollständige oder teilweise Rückführung der Darlehen wird dem Endkreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet (bei Mikrokrediten kann auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet werden).
Bei Konsortialfinanzierungen erfolgt die endgültige Vereinbarung zu den Tilgungen über die Hausbank.
Sicherheiten:
Das Darlehen ist banküblich zu besichern. Bei Mikrokrediten wird auf die Stellung banküblicher Sicherheiten verzichtet.
Bei haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen ist von den Gesellschaftern/Geschäftsführern des Darlehensnehmers, die Kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen. Diese wird bei Kommanditgesellschaften üblicherweise auch von den Kommanditisten verlangt.
Die Sicherheitenverwaltung erfolgt in den Fällen der Finanzierung über die Hausbank durch diese, ansonsten durch die IBB.
Bereitstellungszinsen:
Marktüblich, beginnend drei Monate nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge (bei Mikrokrediten wird auf Bereitstellungszinsen verzichtet).
6. EU-Beihilfebestimmungen
Bei den Darlehen kann es sich um eine „De-minimis”- Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 352/1 vom 24.12.2013, handeln. Diese verpflichten IBB und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Für bestimmte Bereiche ist die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ausgeschlossen bzw. eingeschränkt. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das Merkblatt De-minimis-Regel.
7. Verwendung der Mittel
Sofern sich der Finanzierungsgegenstand inhaltlich oder in seiner Zusammensetzung ändert, ist der Darlehensverwalter (IBB bzw. die Hausbank) zu unterrichten.
Ermäßigen sich die Kosten einzelner Hauptpositionen des Investitionsplanes wesentlich (über 20% Anteil am finanzierten Vorhaben), so können die eingesparten Mittel nur mit vorheriger Zustimmung des Darlehensverwalters zur Deckung erhöhter Kosten anderer Positionen verwendet werden. Der Darlehensverwalter ist berechtigt, den Darlehensbetrag anteilig zu kürzen, wenn sich der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben ermäßigt oder der Anteil anderer Finanzierungen sich erhöht.
Die vertragsgemäße Verwendung der Darlehensmittel und die Erfüllung etwaiger Auflagen werden vom Darlehensverwalter überwacht.
8. Rückzahlung von Darlehen/Vertragsstörungen
Der Kredit ist unverzüglich zurückzuzahlen,
a) wenn und soweit er zu Unrecht (insbesondere durch unzutreffende Angaben) erlangt oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist,
b) wenn und soweit sich die Voraussetzungen für seine Gewährung geändert haben oder nachträglich entfallen sind.
Das Darlehen wird in diesen Fällen zur sofortigen Rückzahlung gekündigt. Dem Darlehensnehmer wird eine Vorfälligkeitsentschädigung belastet.
Bei Konsortialfinanzierungen werden Verzugs- bzw. Kündigungskonditionen in Abstimmung mit der Hausbank vertraglich geregelt.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Investitionsbank Berlin
Bundesallee 210, 10719 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 2125-4747
Telefax: +49 (0) 30 2125-3322
Internet: https://www.ibb.de