Förderprogramm

Kongressfonds für nachhaltiges Tagen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Messen & Ausstellungen
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Berlin (IBB)

Bundesallee 210

10719 Berlin

Tel: 030 21250

Fax: 030 21252020

Investitionsbank Berlin

Weiterführende Links:
Kongressfonds für nachhaltiges Tagen Investitionsbank Berlin (IBB) – Antragsportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie die Durchführung von nachhaltigen Tagungen und Kongressen planen, die sich an ein Fachpublikum richten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin unterstützt Sie bei der Durchführung von nachhaltigen Tagungen und Kongressen in Form von analogen, hybriden oder dezentralen Veranstaltungen, die sich an ein Fachpublikum richten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss

  • Die Höhe der Basisförderung beträgt EUR 25,00 pro Teilnehmerin und Teilnehmer je Veranstaltungstag.
  • Für hybride Veranstaltungen oder für dezentrales Tagen erhalten Sie zusätzlich einen Zuschlag von EUR 10,00 pro Präsenz-Teilnehmerin und -Teilnehmer je Veranstaltungstag.
  • Der Höchstbetrag der Förderung beträgt pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Tag EUR 35,00 sowie EUR 99.950 pro Veranstaltung.

Stellen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme über das IBB-Kundenportal.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und selbstständig sowie freiberuflich Tätige mit Sitz, Betriebstätte oder Niederlassung in Deutschland.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen die Veranstaltung ausschließlich für ein Fachpublikum durch. Das können Tagungen, Kongresse, Seminare und Fortbildungen sein. Dazu gehören auch Weiterbildungen im Rahmen eines Ehrenamtes.
  • Sie müssen die Rolle als Veranstalter übernehmen, das finanzielle und unternehmerische Risiko tragen, die wirtschaftliche, organisatorische und haftungsrechtliche Verantwortung übernehmen und die Veranstaltung auf eigene Rechnung durchführen.
  • Ihre Veranstaltung könnte ohne die beantragte Zuwendung nicht oder nur mit erheblichem Zeitaufwand ökologisch und nachhaltig wirtschaftlich durchgeführt werden.
  • Sie erhalten die Basisförderung, wenn die Veranstaltung
    • in einer kostenpflichtigen Veranstaltungsräumlichkeit in Berlin stattfindet,
    • mindestens 50 Präsenz-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer zählt,
    • mindestens 1 Tag mit mindestens 4 Zeitstunden pro Tag dauert.
  • Sie bekommen die ergänzende Förderung, wenn Sie
    • die Veranstaltung zusätzlich hybrid durchführen,
    • dezentral tagen. Dabei muss die Veranstaltung an mehreren kostenpflichtig gebuchten Orten im Land Berlin gleichzeitig stattfinden und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen mithilfe von Online-Plattformen miteinander verbunden sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zum Förderprogramm „Kongressfonds für nachhaltiges Tagen“

Bekanntmachung vom 1. März 2024
WiEnBe II B 310

[…]

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 – Zuwendungszweck

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung möchte mit dem Förderprogramm „Kongressfonds für nachhaltiges Tagen“ die Tagungs- und Kongresswirtschaft im Land Berlin bei der Durchführung von nachhaltigen Tagungen und Kongressen in Berlin aktiv unterstützen. Dies bezieht sich sowohl auf analoge als auch auf hybride oder dezentrale Veranstaltungen. Zudem soll das Förderprogramm dazu beitragen, das Profil Berlins als international führende Kongress- und Wissenschaftsmetropole zu erhalten.

Der Fokus des Programms ist das Thema Nachhaltigkeit. Dies soll das Bewusstsein für ein nachhaltiges Veranstaltungs- beziehungsweise Unternehmensmanagement stärken und das Ziel der Klimaneutralität Berlins bis 2050 sowie die UN Sustainable Development Goals1) unterstützen. Folglich soll das Programm im Einklang mit dem „Konzept für einen stadtverträglichen und nachhaltigen Berlin-Tourismus 2018+“ und dem Projekt „Sustainable Meetings Berlin“ zur Positionierung Berlins als nachhaltige Veranstaltungsmetropole beitragen.

Zudem soll die Digitalisierung der Veranstaltungsbranche unterstützt werden, da in der Digitalisierung eine große Chance für Berlin liegt. Gleichzeitig ist sie Grundvoraussetzung für die Behauptung der nationalen und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hauptstadt. Daher soll das Förderprogramm Veranstaltungen, die interaktiv als Präsenzveranstaltung an verschiedenen Orten in Berlin und/oder online stattfinden, in besonderem Maße unterstützen.

Mit der Förderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hybride oder dezentrale Veranstaltungen mit einem höheren Arbeitsaufwand beziehungsweise höheren Kosten einhergehen als analoge Veranstaltungen. Gleichzeitig können mit dem Ansatz der dezentralen Veranstaltung innovative Tagungsformate, die im Land Berlin stattfinden, erprobt werden.

Die Vorhaben werden mit Mitteln des Landes Berlin gefördert. Diese Förderrichtlinie gilt vorbehaltlich der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 und der Bereitstellung entsprechender Mittel im Landeshaushalt.

1.2 – Rechtsgrundlagen

Das Land Berlin gewährt Zuwendungen zur Unterstützung der Veranstaltungs- und Kongresswirtschaft in der Hauptstadt nach Maßgabe dieser Richtlinie, auf Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften und Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuvor genannten Rechtsgrundlagen, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Rechnungshof von Berlin ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung der Fördermaßnahmen gemäß dieser Richtlinie beauftragt.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die IBB aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Serie L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Insbesondere dürfen „De-minimis“-Beihilfen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren den Betrag von 300.000 Euro nicht überschreiten.

Daher ist von den Antragstellenden eine De-minimis-Erklärung auszufüllen, die den Antragsunterlagen beizufügen ist. Die Höhe der Zuwendung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass in einem Zeitraum von drei Jahren der maximal zulässige Gesamtbetrag von 300.000 Euro der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen nicht überschritten wird.

2 – Gegenstand der Förderung

Aus dem „Kongressfonds für nachhaltiges Tagen“ werden Zuwendungen für die Durchführung von Veranstaltungen in Berlin, die sich ausschließlich an ein Fachpublikum richten (geschlossene Veranstaltungen), gewährt. Veranstaltungen richten sich an ein Fachpublikum, wenn die Teilnehmenden ausschließlich aus einer professionellen Motivation heraus teilnehmen, zum Beispiel im Auftrag ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise ihres Arbeitgebers oder aus Forschungsgründen wie bei einem wissenschaftlichen Kongress. Eine professionelle Motivation kann auch angenommen werden, wenn die Veranstaltung der Weiterbildung von Personen im Rahmen eines Ehrenamts dient. Gefördert werden zum Beispiel Kongresse, Tagungen, Seminare und Fortbildungen.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Messen, Ausstellungen und ähnliche Formate, auch wenn sie sich ausschließlich an ein Fachpublikum richten und/oder mit einem förderfähigen Kongress verbunden sind;
  • Veranstaltungen, die sich an Privatpersonen (Personen, die aus einer privaten Motivation heraus an der Veranstaltung teilnehmen) richten oder Freizeit- beziehungsweise Erholungszwecken2) dienen;
  • Veranstaltungen, zu deren Durchführung die Antragstellenden selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind;
  • Veranstaltungen, für die anderweitig Fördergelder zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel aus anderen Förderprogrammen des Landes Berlin, des Bundes oder der Europäischen Union (Einnahmen aus Sponsoringverträgen schließen die Förderung hingegen nicht aus);
  • parteipolitische Veranstaltungen.

2.1 – Basisförderung für nachhaltiges Tagen

Die Basisförderung für nachhaltiges Tagen können Veranstaltungen erhalten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Veranstaltung findet in einer kostenpflichtig gebuchten Veranstaltungsräumlichkeit im Land Berlin statt.
  • Die Veranstaltungsräumlichkeit darf nicht von den Antragstellenden selbst oder von rechtlich mit ihnen verbundenen Organisationseinheiten (zum Beispiel Tochtergesellschaften) zur Verfügung gestellt beziehungsweise vermietet werden.
  • Die Veranstaltung hat mindestens 50 Teilnehmende
  • Es zählt ausschließlich die Präsenzteilnehmendenzahl (Fachpublikum); exklusive Referentinnen beziehungsweise Referenten, Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter, Servicepersonal etc.
  • Die Veranstaltungsdauer beträgt mindestens einen Tag. Zuschüsse werden lediglich für Tage gewährt, an denen die Veranstaltungsdauer mindestens vier Zeitstunden netto ohne Pausen lang ist.
  • Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an ein Fachpublikum.3)
  • Die Antragsstellenden müssen bei der Durchführung der Veranstaltung eine bestimmte Punktzahl aus verschiedenen Kategorien der Sustainable Event Scorecard (siehe Anhang) erreichen. Die Sustainable Event Scorecard teilt verschiedene Dimensionen von Nachhaltigkeit in Kategorien ein und hinterlegt sie mit konkreten Kriterien, deren Erfüllung eine bestimmte Punktzahl bringt. Alle Punktzahlen addiert ergeben die Gesamtpunktzahl. Diese muss bei mindestens 300 Punkten aus mindestens vier Kategorien der Sustainable Event Scorecard liegen.

2.2 – Ergänzende Förderung

Eine der zwei ergänzenden Förderungen können Veranstaltungen erhalten, die zusätzlich zu den unter 2.1 (Basisförderung für nachhaltiges Tagen) genannten Voraussetzungen bestimmte, im Folgenden dargestellte Kriterien erfüllen.

2.2.1 – Hybride Durchführung

Zusätzlich kann die Veranstaltung hybrid durchgeführt werden. Unter einer hybriden Veranstaltung im Sinne dieser Förderrichtlinie wird eine Veranstaltung verstanden, die als Präsenzveranstaltung in Berlin und gleichzeitig online stattfindet.

Oder

2.2.2 – Dezentrales Tagen

Als dezentrales Tagen wird eine innovative Veranstaltung definiert, die an mehreren kostenpflichtig gebuchten Orten im Land Berlin gleichzeitig stattfindet. Die Teilnehmenden der Veranstaltung müssen mit Hilfe von Online-Plattformen miteinander verbunden sein. Teilnehmende müssen an einem der relevanten Veranstaltungsorte in Präsenz anwesend sein. Zusätzlich können technische Mittel wie Roboter oder holografische Verfahren eingesetzt werden. Veranstaltende dezentraler Tagungen müssen relevante Dokumente (siehe Nummer 8.3) einreichen, um eine Förderung zu erhalten.

Die Veranstaltungsräumlichkeiten dürfen nicht von den Antagstellenden selbst oder von rechtlich mit Ihnen verbundenen Organisationseinheiten (zum Beispiel Tochtergesellschaften) zur Verfügung gestellt beziehungsweise vermietet werden.

3 – Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen4) des privaten und öffentlichen Rechts sowie
  • rechtsfähige Personengesellschaften sowie
  • selbstständig und freiberuflich Tätige

mit einem Sitz, einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland.

Zudem muss es sich bei den Antragstellenden um die Veranstaltenden der durchzuführenden Veranstaltung handeln. Als Veranstaltende sind insbesondere derjenige beziehungsweise diejenige anzusehen, die das finanzielle und unternehmerische Risiko der Veranstaltung tragen, die die wirtschaftliche, organisatorische und haftungsrechtliche Verantwortung innehaben und die eine Veranstaltung auf eigene Rechnung durchführen. Der Zuschuss wir nur gewährt, insofern die Veranstaltung ohne die beantragte Zuwendung nicht oder nur mit erheblichem Zeitaufwand ökologisch und nachhaltig wirtschaftlich durchgeführt werden kann (Fördernotwendigkeit).

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Antragstellende, die ihre Geschäftstätigkeit oder Zahlungen eingestellt haben, sowie
  • Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine juristische Person ist, für den oder die Inhaber der juristischen Person, soweit diese eine eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass vor der Bestätigung des Antragseingangs mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen wurde.

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (zum Beispiel Abschluss eines Mietvertrages über die Veranstaltungsräumlichkeit beziehungsweise Technik oder Abschluss eines Vertrages mit Dienstleisterinnen beziehungsweise Dienstleistern) zu werten. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Unterzeichnung jeglicher Verträge beziehungsweise die Erteilung jeglicher Aufträge, die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind, erst nach Erhalt der Eingangsbestätigung erfolgen darf. Davon ausgenommen sind der Abschluss eines Vertrages mit einer Veranstaltungsagentur zum Zweck der Konzeption, Organisation und Durchführung einer Veranstaltung sowie der Abschluss von Verträgen, welche der Einnahmeseite der Veranstaltenden zuzurechnen sind. Solche Vertragsabschlüsse stellen noch keinen förderschädlichen Vorhabenbeginn dar. Aus der Zulassung der Ausnahme kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung hergeleitet werden. Aus der Eingangsbestätigung leitet sich kein Anspruch auf eine Förderung ab. Vielmehr handeln die Antragstellenden auf eigenes Risiko.

5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Die Förderhöhe beträgt:

5.1 – Basisförderung für nachhaltiges Tagen

Die Basisförderung für nachhaltiges Tagen beträgt 25 Euro pro Präsenzteilnehmenden pro Veranstaltungstag.

5.2 – Ergänzende Förderung

Bei hybriden Veranstaltungen kommen zur Basisförderung für nachhaltiges Tagen zusätzlich 10 Euro pro Präsenzteilnehmenden pro Veranstaltungstag hinzu.

Die ergänzende Förderung für dezentrales Tagen beträgt 10 Euro pro Präsenzteilnehmenden pro Veranstaltungstag.

Basisförderung für nachhaltiges Tagen 25 Euro

Ergänzende Förderung (hybrid) 10 Euro

ODER

Ergänzende Förderung (Dezentrales Tagen) 10 Euro

Gesamt (max.) pro TN/pro Tag 35 Euro

Die maximale Fördersumme pro Veranstaltung liegt bei 99.950 Euro. Maßgeblich für die endgültige Festsetzung des Zuschusses ist die tatsächliche Präsenzteilnehmendenzahl, die mit der Teilnehmendenliste zu belegen ist (siehe unter Nummer 8.3).

5.3 – Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind alle Ausgaben, die zur Durchführung der Veranstaltung notwendig und angemessen sind.5)

Nicht förderfähig sind insbesondere Ausgaben, die durch den Abschluss eines Vertrages mit einer Veranstaltungsagentur zum Zweck der Konzeption,Organisation und Durchführung einer Veranstaltung entstanden sind.

Es gelten die ANBest-P, insbesondere sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) einzuhalten.

Förderfähige Ausgaben sind insbesondere (in Kategorien):

  • Location Miete
  • Schutz- und Hygienemaßnahmen
  • Bewirtungskosten (Catering)
  • Technik
  • Honorare für Moderierende, Vortragende und Dolmetschende
  • Registrierung/Hostessen vor Ort
  • Ausstattung/Mobiliar/Beschilderung
  • Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit
  • Reise- und Aufenthaltskosten/Transfers
  • Personalkosten/Kosten für die Organisation (soweit dafür keine Veranstaltungsagentur in Anspruch genommen wurde)

6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei allen Öffentlichkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben muss ein schriftlicher Hinweis auf die finanzielle Beteiligung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung erfolgen.

Die Antragstellenden melden dem Berlin Convention Office (BCO) der Berlin Tourismus und Kongress GmbH (visitBerlin) die mit Zuwendungsbescheid bewilligte Veranstaltung, damit dieses die Veranstaltung gegebenenfalls in den öffentlich einsehbaren Veranstaltungskalender unter:

https://www.visitberlin.de/de/veran-staltungskalender-berlin

aufnehmen kann. Darüber hinaus erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, dass die (geplante) Veranstaltung gegebenenfalls als Testimonial/Best- Practice-Beispiel in der Öffentlichkeitsarbeit des BCO beziehungsweise des Landes Berlin genutzt wird (online und offline).

Darüber hinaus können „Besondere Nebenbestimmungen“ formuliert und/oder zusätzliche Auflagen erteilt werden.

7 – Informationsweiterverarbeitung

Die Antragstellenden erklären sich im Rahmen der Antragstellung damit einverstanden, dass neben den in Nummer 7 ANBest-P geregelten Auskunfts- und Offenlegungspflichten gegenüber der IBB und dem Rechnungshof von Berlin die IBB im Falle einer Bewilligung auch förderspezifische Informationen wie insbesondere:

  • das Vorhaben und der Förderbereich,
  • der Zuwendungsempfangende,
  • der Bewilligungszeitraum und
  • die Höhe der Zuwendung

an visitBerlin zur weiteren Erfolgs- und Wirkungskontrolle sowie zur Ableitung weiterer Maßnahmen weitergeben darf. Die IBB ist binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids zu benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.

Mit Einreichen des Antrages willigen die Antragstellenden ein, dass die IBB alle Daten auf Datenträger speichert und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle im Sinne eines begleitenden Monitorings und/oder von ex-post Evaluierungen über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen veröffentlicht.

Zur Durchführung der Bewertungen darf die Zuwendungsgeberin die relevanten Daten an eine mit der Auswertung beauftragte externe Stelle geben. Diese externe Stelle darf die Zuwendungsempfangenden für Zwecke der Bewertung kontaktieren.

8 – Verfahren

Mit der Abwicklung und Durchführung des Förderprogrammes hat die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung die IBB (Bewilligungsstelle) beauftragt.

8.1 – Antragsverfahren

Der Förderantrag für Veranstaltungen ab dem 1. Januar 2024 ist bei der IBB, Bundesallee 210, 10719 Berlin, unter Verwendung des interaktiven elektronischen Antragsformulars zu stellen. Die in dem Antragsformular genannten Unterlagen sind vollständig beizufügen. Das Antragsformular steht unter: www.ibb.de zur Verfügung. Die IBB ist berechtigt, zur Prüfung der Maßnahmen zusätzliche Informationen anzufordern.

Anträge müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Pro Veranstaltung kann nur ein Antrag gestellt werden.
  • Für jede Veranstaltung ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

Die einzureichenden Unterlagen umfassen insbesondere:

  • Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular (unter anderem mit Angaben zu den Antragstellenenden, zur Veranstaltung, zum Veranstaltungsort, zum Veranstaltungszeitpunkt, zur Veranstaltungsdauer/Tag, zu den voraussichtlichen Präsenzteilnehmenden, zur Antragssumme, zu Veranstaltungskosten, zu Einnahmen, zur Kontoverbindung, zu den voraussichtlich erfüllten Nachhaltigkeitskriterien („Sustainable Event Scorecard“); bei Antrag auf eine ergänzende Förderung Angaben zur Hybridität oder zum dezentralen Tagen; eine Versicherung der Richtigkeit der Angaben; bei juristischen Personen gegebenenfalls die Registrierungsnummer der Transparenzdatenbank des Landes Berlin).
  • Die im Antragsformular abgefragten Informationen/genannten Anlagen, unter anderem:
    • Nachweis über die Rechtsform/Existenz der Einrichtung der Antragstellenden,
    • Erklärung über bereits erhaltene/beantragte De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Erklärung),
    • Erklärung gemäß § 3 Absatz 1 der Leistungsgewährungsverordnung, unter anderem zu Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Es ergeht eine Eingangsbestätigung durch die Bewilligungsstelle. Liegt diese vor, so können zur Durchführung der geplanten Veranstaltungen Aufträge erteilt beziehungsweise Verträge geschlossen werden, ohne dass dies einer Förderung entgegensteht (siehe unter Nummer 4). Hieraus ergibt sich ausdrücklich kein Anspruch auf eine Förderung, das heißt die Antragstellenden handeln auf eigenes Risiko.

8.2 – Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung von Zuwendungen und die im Einzelfall maßgeblichen Regelungen im Zuwendungsbescheid (zum Beispiel Höhe der Zuwendung, Auflagen) entscheidet die IBB nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und dieser Richtlinie. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie diese Förderrichtlinie werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8.3 – Mittelabruf/Auszahlungsverfahren

Die IBB erhält einen Mittelabruf mit allen relevanten Nachweisen zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung. Diese sind insbesondere:

  • Teilnehmendenliste mit Vor- und Nachnamen/Institution/Ort/Land
    • die von den tatsächlichen Präsenzteilnehmenden an jedem Veranstaltungstag unterschrieben wurde oder
    • die aus einem digitalen Registrierungssystem, welches eine tägliche Registrierung am Veranstaltungsort im Sinne einer Anwesenheitskontrolle gewährleistet, generiert und zur Bestätigung der Richtigkeit von der Geschäftsführung der Antragstellenden unterzeichnet wird
  • zahlenmäßiger Nachweis in Form einer Verwendungsbestätigung (unter anderem mit Angaben zu den Gesamtkosten, den förderfähigen Kosten [siehe unter Nummer 5.3] und den Einnahmen)
  • Rechnung über die gebuchte Veranstaltungsräumlichkeit im Land Berlin sowie den dazugehörigen Zahlungsbeleg (Kontoauszug)
  • endgültiges Veranstaltungsprogramm, aus dem in zeitlicher Abfolge die Inhalte (gegebenenfalls einschließlich Vortragender) sowie die Netto-Veranstaltungsdauer (ohne Pausen) hervorgehen
  • Angaben zu den tatsächlich erfüllten Nachhaltigkeitskriterien („Sustainable Event Scorecard“) und entsprechende Nachweise
  • Wurde eine ergänzende Förderung für eine hybride Veranstaltung beantragt: Rechnung eines Dienstleistungsunternehmens über die Streambereitstellung oder sonstiger Nachweis mit vergleichbarer Aussagekraft über die Hybridität der Veranstaltung
  • Wurde eine ergänzende Förderung für dezentrales Tagen beantragt: Kurzkonzept, Mietverträge der einzelnen Veranstaltungsstätten und Rechnungen über die Technik

Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen wird die Fördersumme abschließend bestätigt oder ermittelt. Hierbei gilt Folgendes:

  • Liegt die tatsächliche Anzahl der Präsenzteilnehmenden über der im Bewilligungsbescheid genannten erwarteten Anzahl der Präsenzteilnehmenden, so erhöht sich die Fördersumme nicht.
  • Liegt die tatsächliche Anzahl der Präsenzteilnehmenden unter der im Bewilligungsbescheid genannten erwarteten Anzahl der Präsenzteilnehmenden, so verringert sich die Fördersumme entsprechend.
  • Liegt die tatsächliche Anzahl der Präsenzteilnehmenden unter der Mindestanzahl von 50, so ist eine Förderung der Veranstaltung ausgeschlossen.
  • Wird die Erfüllung der in der Sustainable Event Scorecard angekreuzten Ziele nicht nachgewiesen, so ist eine Förderung der Veranstaltung ausgeschlossen.
  • War die Veranstaltung nicht hybrid im Sinne der Nummer 2.2.1, obwohl dies geplant war, so verringert sich die Fördersumme entsprechend. Andersherum erhöht sich die Fördersumme nicht, sollte die Veranstaltung, anders als geplant, hybrid gewesen sein.
  • Entsprach die Veranstaltung nicht der Definition des dezentralen Tagens im Sinne der Nummer 2.2.2, obwohl dies geplant war, so verringert sich die Fördersumme entsprechend. Andersherum erhöht sich die Fördersumme nicht, sollte die Veranstaltung, anders als geplant, dezentral gewesen sein.
  • Unterschreitet die Höhe der tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben die berechnete Fördersumme, kann sich die Fördersumme entsprechend verringern.

Nach Abschluss der Prüfung des Mittelabrufs werden die bewilligten Fördermittel den Antragstellenden überwiesen. Bei festgestellten veränderten Umständen ergeht ein Änderungsbescheid mit der ermittelten Fördersumme und/oder ein (Teil-)Aufhebungsbescheid.

8.4 – Verwendungsnachweisverfahren

Der abschließende Verwendungsnachweis besteht aus einem standardisierten Sachbericht zum Fördererfolg und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dieser wird personalisiert an die Antragstellenden zur Vervollständigung versendet und muss anschließend wieder bei der IBB eingereicht werden. Das Einreichen des Verwendungsnachweises erfolgt unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare im elektronischen Verfahren.

Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr Beauftragte beziehungsweise ein von ihr Beauftragter sowie der Rechnungshof des Landes Berlin sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen, Nachweise und Berichte, Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBI. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBI. S. 1126). Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Anlagen sowie die in den Mittelabrufsunterlagen und dem Verwendungsnachweis enthaltenen und als solche von der Zuwendungsgeberin gekennzeichneten beziehungsweise benannten Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen während der Laufzeit der Fördermaßnahme müssen der Bewilligungsstelle oder einem von dieser Beauftragten unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig in Textform mitgeteilt werden.

9 – Geltungsdauer

Die 4. Novelle dieser Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt für alle bei der IBB beantragten Veranstaltungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 stattfinden werden. Die Fortgeltung der 3. Novelle dieser Förderrichtlinie mit Geltung bis zum 30. Juni 2024 für Veranstaltungen, die bis zum 31. Dezember 2023 stattgefunden haben, bleibt hiervon unberührt. Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

                        

1) Insbesondere in den Bereichen „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ sowie „Maßnahmen zum Klimaschutz“

2) zum Beispiel sogenannte Incentive-Reisen oder -Events

3) Definition unter Nr. 2

4) Dies schließt sowohl Organisationen mit als auch ohne Gewinnabsicht, z.B. gemeinnützige Gesellschaften (gGmbH), ein.

5) Nicht notwendig sind z.B. Aufwendungen für ein Rahmenprogramm.

 

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