Richtlinie
Merkblatt für das IBB-Wachstumsprogramm – Kooperationsdarlehen für den Mittelstand –
Stand: 1/2021
1. Ziele
Das IBB-Wachstumsprogramm dient der Finanzierung von Investitionen in das Wachstum gewerblicher Unternehmen gemeinsam mit einer Geschäftsbank (Konsortialführerin).
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, mit einer Betriebsstätte oder Sitz in Berlin. Der Gründungszeitpunkt sollte i.d.R. drei Jahre vor Antragstellung liegen.
3. Gegenstand der Finanzierung
Das Darlehen kann insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:
1. Mitfinanzierung von Investitionen des Anlagevermögens (die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen, im Rahmen von Betriebsübernahmen, Neuansiedlungen, Verlagerungen, Erweiterungen, Rationalisierungsmaßnahmen und Reinvestitionen) und damit im Zusammenhang stehende Betriebsmittel.
2. Um- und Anschlussfinanzierung bestehender Engagements
3. Sockelfinanzierung für Betriebsmittel mit fester Laufzeit
4. Vorfinanzierungen von Forderungen, Warenlagern oder Aufträgen
Grundsätzlich ausgeschlossen sind Sanierungsfinanzierungen.
4. Darlehensvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen ist die Vorlage eines tragfähigen Unternehmenskonzeptes, dessen Durchführung eine nachhaltige Festigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens sowie die planmäßige Verzinsung und Tilgung der gewährten Mittel erwarten lässt.
Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung besteht nicht.
5. Darlehenskonditionen
Die Darlehensgewährung erfolgt durch die Geschäftsbank.
Die Kombination eines Kredites aus dem IBB-Wachstumsprogramm mit Fördermaßnahmen des Bundes, des Landes und der Europäischen Union ist möglich.
Die Darlehen werden auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags unter folgenden Konditionen vergeben:
Darlehensart:
Tilgungsdarlehen, Avalkredite, bei Betriebsmittelkrediten auch Festdarlehen
Höhe (IBB-Anteil):
grundsätzlich ab 500.000 EUR bis zu 15.000.000 EUR, reine Um-, Anschluss- und Betriebsmittelfinanzierungen ohne anteilige Neuinvestitionen bis zu 5.000.000 EUR (in besonderen Einzelfällen ist eine Überschreitung der Höchstgrenze möglich).
Auszahlung:
100%
Laufzeit:
grundsätzlich bis zu 10 Jahre
Verzinsung:
marktüblich in Abstimmung mit der Geschäftsbank
Tilgung:
Die Tilgung erfolgt in gleichbleibenden Raten. Eine vorzeitige vollständige oder teilweise Tilgung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die endgültige Festlegung erfolgt in Abstimmung mit der Geschäftsbank.
Sicherheiten:
Das Darlehen ist in Abstimmung mit der Geschäftsbank banküblich zu besichern.
Die Sicherheitenbestellung für das Darlehen erfolgt im Gleichrang mit der ebenfalls an der Finanzierung beteiligten Geschäftsbank.
Bei haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen ist von den Gesellschaftern/Geschäftsführern des Darlehensnehmers, die Kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen.
Diese wird auch bei Kommanditgesellschaften von den Kommanditisten verlangt.
Die Sicherheitenverwaltung erfolgt durch die Geschäftsbank.
Bearbeitungsgebühr:
Geschäftsbankkonditionen
6. Abruf der Mittel
Die Kreditmittel dürfen nur anteilig mit den übrigen im Finanzierungsplan vorgesehenen Mitteln über die Geschäftsbank in Anspruch genommen werden.
Die Mittel werden nach Erfüllung aller Auszahlungsvoraussetzungen, entsprechend dem Liquiditätsbedarf des Kreditnehmers – i.d.R. entsprechend dem Vorhabensfortschritt – parallel zum Geschäftsbankkredit ausgezahlt.
7. Verwendung der Mittel
Die IBB ist unverzüglich zu unterrichten, wenn das Investitionsvorhaben oder dessen Finanzierung sich ändert.
Ermäßigen sich die Kosten einzelner Hauptpositionen des Investitionsplanes wesentlich, so können die eingesparten Mittel nur mit vorheriger Zustimmung der IBB zur Deckung erhöhter Kosten anderer Positionen verwendet werden.
Die IBB ist berechtigt, den Kreditbetrag anteilig zu kürzen, wenn der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben sich ermäßigt oder der Anteil anderer Finanzierungen sich erhöht. Soweit der Bank durch die Kürzung ein Refinanzierungsnachteil entsteht, wird dem Endkreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.
Die vertragsgemäße Verwendung der Kreditmittel und Erfüllung etwaiger Auflagen wird von der Geschäftsbank überwacht.
8. Rückzahlung von Darlehen/Vertragsstörungen
Der Kredit ist unverzüglich zurückzuzahlen,
a) wenn und soweit er zu Unrecht (insbesondere durch unzutreffende Angaben) erlangt oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist,
b) wenn und soweit sich die Voraussetzungen für seine Gewährung geändert haben oder nachträglich entfallen sind.
Das Darlehen wird in diesen Fällen zur sofortigen Rückzahlung gekündigt.
Die Verzugs- bzw. Kündigungskonditionen werden in Abstimmung mit der Geschäftsbank vertraglich geregelt.
9. Auskunftserteilung
Die Geschäftsbank ist berechtigt, der IBB uneingeschränkt Auskunft zu erteilen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.