Richtlinie
Richtlinie zum Förderprogramm „GründerinnenBONUS“
Bekanntmachung vom 10. November 2023
WiEnBe IV D Ne
1 – Förderzweck, Rechtsgrundlage
1.1 – Das Land Berlin gewährt Unternehmen einen Bonus („GründerinnenBONUS“) als Billigkeitsleistung im Sinne des § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. In Abgrenzung zu dem Förderprogramm des Landes Berlin „GründungsBONUS“, mit dem Unternehmen in der Aufbauphase im Rahmen einer Projektförderung eine Zuwendung erhalten, sollen die nach dieser Richtlinie definierten Unternehmen mit dem „GründerinnnenBONUS“ eine finanzielle Anerkennung für die erfolgte Gründung erhalten.
Bei diesem Bonus handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union De-minimis-Beihilfen (1) in der jeweils geltenden Fassung (De-minimis VO).
1.2 – Das Ziel dieser zusätzlichen finanziellen Förderung ist es, den Frauenanteil bei Unternehmensgründungen in Berlin zu erhöhen. Der Frauenanteil bei jungen, innovativen Start-up-Unternehmen ist weiterhin viel zu gering, ein beträchtlicher Teil des vorhandenen Gründungspotenzials wird damit nicht ausgeschöpft. Gleichzeitig soll die Chancengleichheit von Unternehmerinnen und Unternehmern bewirkt werden. Derzeit sind Frauen im Wirtschaftsleben noch nicht gleichgestellt und auch als Unternehmerinnen nicht ausreichend repräsentiert. Frauen sollen sichtbar sein und aktiv im Unternehmen Präsenz zeigen.
1.3 – Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Bewilligungsbehörde) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 – Gegenstand der Förderung
Es wird ein finanzieller Beitrag an Unternehmen gewährt, die grundsätzlich überwiegend aus Gründerinnen und Gesellschafterinnen bestehen und den Weg in die unternehmerische Selbstständigkeit gewagt haben.
3 – Geförderte Unternehmen
Für eine Förderung kommen nur Unternehmen in Betracht, die im Rahmen des „GründungsBONUS“ eine Förderung für ihr Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 erhalten haben und die grundsätzlich überwiegend aus Gründerinnen und Gesellschafterinnen bestehen.
4 – Fördervoraussetzung
Der „GründerinnenBONUS“ ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu gewähren:
- Bestandskräftiger Zuwendungsbescheid im Rahmen des Förderprogrammes „GründungsBONUS“ aus dem Jahr 2023
- Das Unternehmen muss grundsätzlich überwiegend durch Frauen gegründet sein oder Frauen halten grundsätzlich die überwiegenden Gesellschaftsanteile.
5 – Art und Umfang, Höhe der Förderung
Der „GründerinnenBONUS“ beträgt einmalig 10.000 EUR pro Unternehmen.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
6 – Sonstige Förderungsbestimmungen
6.1 – Das antragsstellende Unternehmen berechtigt die für die Gewährung der Förderung zuständige Stelle, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.
6.2 – Die Voraussetzungen der De-Minimis-VO sind einzuhalten. Insbesondere darf das Unternehmen nicht einer vom Geltungsbereich ausgeschlossenen Tätigkeit nachgehen (vergleiche Artikel 1 De-Minimis-VO), die Gesamtbeträge der De-Minimis-Beihilfen nach Artikel 3 De-Minimis-VO dürfen nicht überschritten werden und die Kumulierungsvorschriften sind zu beachten (Artikel 5 De-Minimis-VO).
7 – Verfahren
7.1 – Antragserfahren
7.1.1 – Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen werden von der Bewilligungsbehörde auf deren Website bereitgestellt.
7.1.2 – Anträge sind durch das Unternehmen zu stellen. Folgende Dokumente müssen neben dem Antrag eingereicht werden:
- Nachweis über die überwiegende Frauengründung oder den Besitz der überwiegenden Gesellschaftsanteile durch Frauen (zum Beispiel durch Gesellschaftsvertrag, Auszug aus dem Handelsregister, etc.).
- Bewilligungsbescheid des „GründungsBONUS“ aus dem Jahr 2023
- De-minimis-Erklärung
7.1.3 – Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Nachweise erfolgen bei der Bewilligungsbehörde.
7.1.4 – Zuständig für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ist die
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
als Bewilligungsbehörde.
7.2 – Auszahlungsverfahren
7.2.1 – Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides auf das von den Antragsstellenden im Antragsformular angegebene Unternehmenskonto durch die Bewilligungsbehörde.
8 – Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft und tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352 vom 24.Dezember 2013, S. 1).