Richtlinie
Neue Förderrichtlinie für das GründachPLUS Programm (ehemals 1000 grüne Dächer)
Bekanntmachung vom 29. November 2022
UMVK III C 1-5
[…]
1 – Zielsetzung
Berlin ist eine der grünsten Metropolen weltweit. Das ist einer der wichtigsten Gründe für die hohe Lebens- und Aufenthaltsqualität sowohl für die Menschen, die hier wohnen und arbeiten, als auch für die, die hier vorübergehend als Besucher/-innen in der Stadt sind. Der Berliner Senat hat sich zum Ziel gesetzt, diese Lebensqualität zu sichern und möglichst noch zu erhöhen. Die Charta für das Berliner Stadtgrün gibt dafür den strategischen Ansatz vor, das Berliner Stadtgrün resilient und zukunftsfähig zu gestalten, das heißt auch mit den Herausforderungen des Klimawandels, mit dem Verlust der Biodiversität oder der zunehmenden Dichte in einer wachsenden Stadt umzugehen.
Begrünte Dächer und Fassaden können hierzu einen hohen Beitrag leisten, denn sie steigern die Lebensqualität in der Stadt auf vielfältige Weise:
Dabei sind der Rückhalt von Regenwasser, die Abmilderung der Auswirkungen von Extremwetterereignissen (zum Beispiel Starkregen), die Verbesserung der Luftqualität, die Erholungsfunktion für die Bewohner/-innen dicht bebauter Quartiere sowie der Lebensraum für Insekten, Vögel und Pflanzen nur einige Vorteile/die wichtigsten Vorteile von begrünten Dächern. Begrünte Fassaden sind zudem wichtige Räume für die urbane Biodiversität und den Wasserkreislauf. Darüber hinaus haben sie eine sehr hohe Kühlleistung sowohl nach außen als auch für die Innenräume des Gebäudes. Auch bieten sie, je nach Pflanzenauswahl eine saisonale Verschattung im Sommer und eine zusätzliche Dämmung im Winter. Grünfassaden wirken wie Klimaanlagen und können diese sogar ersetzen. Begrünte Gebäude haben ihre eigene besondere Ästhetik und prägen mit ihrem unverwechselbaren Charakter das Stadtbild, was sich perspektivisch auch positiv auf das psychische Wohlbefinden auswirkt.
Vor allem im Hinblick auf die zunehmende Flächenkonkurrenz stellen die Gründächer und -fassaden ein erhebliches Potential dar, um Berlin grüner zu machen, um neue Freiräume zu schaffen, um die wachsende Stadt von negativen Wirkungen auf das Stadtklima und die Umwelt zu entkoppeln und die Biodiversität zu steigern. Die zweite Ebene in der Stadt ist ein großes Flächenpotential, das mit Gebäudebegrünung aktiviert werden soll.
Das Land Berlin unterstützt dies und bietet dafür das Berliner Programm „GründachPLUS“ zur Förderung der Gebäudebegrünung auf Bestandsgebäuden an.
Ziel dieses Programms ist es nicht nur, die Fläche und Anzahl von begrünten Dächern und Fassaden zu steigern. Es gilt auch, gute und beispielgebende Projekte zu fördern, die aufzeigen, wie eine Dach- und auch eine Fassadenbegrünung unter schwierigen Bedingungen, zum Beispiel limitierenden Statik und Dachneigungen bei Bestandsgebäuden, sowie unter Beachtung des Denkmalschutzes, der Wärmedämmung und der Biodiversität und gegebenenfalls in Kombination mit einer Solaranlage gelingen kann. Hierbei sollen sowohl Standardlösungen, wie auch innovative Ansätze bezüglich technischer Lösungen im Zusammenwirken mit sozialen, partizipativen und integrativen Aspekten gefördert werden.
Die Details und Modalitäten dieser Förderung werden in dieser Förderrichtlinie geregelt. Die Förderrichtlinie ist zweigeteilt. Sie beinhaltet eine „reguläre Förderung“ und eine „Green Roof Lab Förderung“. Green Roof Lab Projekte sind besonders innovativ und experimentell oder/und partizipativ und Gemeinwohl-orientiert. Diese Projekte haben einen Vorzeigecharakter und als besondere Leuchtturmprojekte eine positive Signalwirkung nach außen. Sie werden von einem Förderausschuss auf Grundlage von festgesetzten Kriterien ausgewählt.
2 – Rechtsgrundlagen
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, auf Grundlage der § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK) hat die IBB Business Team GmbH (IBT), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Investitionsbank Berlin (IBB) Unternehmensverwaltung, der Trägerin der Investitionsbank Berlin, mit der Durchführung (Antragstellung, Erlassen von Bescheiden, Auszahlung,) der Fördermaßnahme gemäß dieser Richtlinie beauftragt.
2.1 – Europäisches Wettbewerbsrecht
Für Unternehmen, die dem Europäischen Wettbewerbsrechtsrecht unterliegen, gilt:
Bei den Förderungen handelt es sich um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts. Die beihilferechtliche Freistellung der Förderung erfolgt entweder als De-minimis-Beihilfe nach der De-mini-mis-Verordnung1) oder als Umweltschutzbeihilfe auf Grundlage von Anschnitt 7 der Gruppenfreistellungsverordnung (AVGO)2) in der jeweiligen Fassung. Die in diesen Verordnungen genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Insbesondere dürfen De-minimis-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten.
Daher ist von den Antragsberechtigten eine De-minimis-Erklärung auszufüllen, die den Antragsunterlagen beizufügen ist.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Gemäß der AVGO darf ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Die maximale Zuschusshöhe hängt von den Investitionskosten und der Betriebsgröße ab. Grundlage ist der Artikel 36 Absatz 6 und 7 der AGVO. Die maximale Beihilfeintensität zur Verbesserung der Umwelt beträgt bei kleinen Unternehmen 60%, bei mittleren Unternehmen 50% und bei Großunternehmen 40% der förderfähigen Kosten, jedoch maximal die in 4.1.1.2 (Art und Umfang der Förderung bei der Begrünung von Dächern), 4.1.2.2 (Art und Umfang der Förderung bei der Begrünung von Fassaden) beziehungsweise 4.1.3 (Förderung der Kombination von Dach- und Fassadenbegrünung) in dieser Richtlinie genannten Zuschüsse für die einzelnen Module. Die in 4.2.3 (Art und Umfang der Förderung für „Green Roof Lab“ Projekte) dieser Richtlinie aufgeführten Förderhöhen finden in diesem Fall keine Anwendung.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhang s I der AGVO erfüllen.
Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten erfolgt nach Artikel 36 Absatz 5a AGVO; für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Hierzu haben die Antragsteller/-innen die für die Begrünungsmaßnahme vorgesehenen Herstellungskosten der IBB Business Team GmbH mitzuteilen und nachzuweisen. Die so nachgewiesenen Kosten bilden die Grundlage für die Zuschussberechnung. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderungsfähigen Kosten, wenn der Antragsteller den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Dasselbe gilt hinsichtlich der De-minimis-Verordnung.
Sollten die AGVO oder die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.
2.2 – Kumulierung von Fördermitteln
Die Inanspruchnahme ergänzender Mittel aus anderen staatlichen Förderprogrammen ist unter Beachtung des EU-Beihilferechts möglich, sofern dort nicht andere Regelungen vorgesehen sind. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
Eine Doppelförderung ist genauso ausgeschlossen, wie die Substitution von Mitteln aus anderen Förderprogrammen.
3 – Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind
- Grundeigentümer/-innen;
- sonstige Verfügungsberechtigte wie Erbbauberechtigte;
- Initiativgruppen, Interessengruppen, Vereine, Begegnungsstätten, Seniorenheime etc. (mit Erlaubnis der Grundeigentümer/-innen beziehungsweise der Verfügungsberechtigten)
4 – Förderung
Das Förderprogramm „GründachPLUS“ sieht zwei Förderwege vor:
GründachPLUS | „Reguläre Förderung Dach- und Fassadenbegrünung“ | „Green Roof Lab” |
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Antragsberechtigte | Grundeigentümer/-innen; sonstige Verfügungsberechtigte wie Erbbauberechtigte; Initiativgruppen, Interessengruppen, Vereine, Begegnungsstätten, Seniorenheime etc. (mit Erlaubnis der Grundeigentümer/-innen beziehungsweise der Verfügungsberechtigten) |
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verbindliche Förderkulisse | ja | ja, begründete Ausnahmen möglich |
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Art der Gebäude | Bestand | Bestand |
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Mindestvegetationsfläche | Dach: 100 m² Fassade: bodengebunden: 50 m² wandgebunden: 10 m² | Mind. wie „Reguläre Förderung“ |
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Vegetationstragschicht | Dach: mindestens 10 cm im Flächendurchschnitt | deutlich über 10 cm |
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Fertigstellungspflege | erforderlich |
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Art der Finanzierung | Projektförderung, Anteilsfinanzierung |
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Förderhöhe | Dach: ab 55 Euro/m² Fassade: 50% der förderfähigen Kosten Kombi: Fassade mit Dach: Dach + Fassade (60%) der förderfähigen Kosten | Einzelfallentscheidung bis zu 100% |
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Förderung von Planungskosten | Dach oder Fassade: 75%, maximal 15.000 Euro Kombi Fassade mit Dach: 85%, maximal 34.000 Euro | bis zu 100%, maximal 40.000 Euro |
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Zusätzliche Fördertatbestände | keine | Innovation; Experimenteller Ansatz obligatorisch, Einbeziehung von Bürger/-innen und Nachbarschaft, gesellschaftlicher Nutzen, Vorbildcharakter, besondere Qualität |
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Entscheidung durch einen Förderausschuss | nein | ja |
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Zweckbindungsfrist | 10 Jahre ab Fertigstellung |
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4.1 – Förderzweig „Reguläre Förderung von Dach- und Fassadenbegrünung“
Die Förderung von begrünten Dächern und begrünten Fassaden kann einzeln oder auch als Kombination beantragt werden. Eine Kombination von Dach- und Fassadenbegrünung wird mit einer höheren Förderquote gefördert.
Die reguläre Förderung umfasst die Dach- und Fassadenbegrünung auf Bestandsgebäuden, die älter als drei Jahre nach Bezug sind und die sich innerhalb der Förderkulisse befinden.
Diese Förderkulisse konzentriert sich auf die Stadträume, die hinsichtlich der Grünversorgung besonders schlecht ausgestattet und in denen die bioklimatische Situation, insbesondere Hitze und Luftverschmutzung besonders hoch sind, wo ein besonderer Bedarf zur Rückhaltung von Regenwasser besteht, um die Mischkanalisation zu entlasten und die einen niedrigen Sozialstandard aufweisen. Die stadträumliche Darstellung dieser fünf Kriterien führt zu der Förderkulisse von hochverdichteten Innenstadtquartieren, in denen die Wirkungen und die Funktionen von Dach- und Fassadenbegrünung dringend benötigt werden. Zur besseren Handhabung werden diese Berliner Stadtgebiete innerhalb der Förderkulisse durch Postleitzahlen beschrieben (siehe Anhang 1 „Räumliche Abgrenzung des Fördergebiets für die reguläre Förderung“ mit einer Liste der Postleitzahlen sowie einen Übersichtsplan mit den erfassten Postleitzahlengebieten).
4.1.1 – Förderung von Dachbegrünung
Gefördert werden Dächer von Wohn-, Büro- und Gewerbebauten, einschließlich der Dächer von Tiefgaragen, solange eine Mindestgröße von 100 m² Vegetationsfläche entsteht.
Die förderfähige Fläche ist die Dachfläche abzüglich aller Zugänge, Belichtungsöffnungen, Öffnungen zur Be- und Entlüftung und weitere Anlagen der Haustechnik, die unabhängig der Dachbegrünung auf der Dachfläche anzufinden sind. Angestrebt werden vollflächige Dachbegrünungen, die Unterteilung größerer Dachflächen von mehr als 500 m² in Teilflächen ist möglich. Bautechnische Erfordernisse, die in Verbindung mit der Dachbegrünung stehen, werden nicht abgezogen, sind also förderfähig. Dazu gehören Brandschutzmaßnahmen; Einrichtungen zur Absturzsicherung, Schutzstreifen und Be- und Entwässerungseinrichtungen. Freiraumnutzungen auf dem Dach (zum Beispiel Terrassen, Gemeinschafts- und Sportflächen) schließen die Förderfähigkeit nicht aus, solange mindestens 75% der förderfähigen Fläche begrünt ist (siehe Anhang 2 „Modellrechnung anhand eines Beispieldaches“).
Anforderungen an den Aufbau der Vegetationsflächen: Extensiv- und Intensivbegrünungen werden ausschließlich in mehrschichtiger Bauweise gefördert. Die Vegetationstragschicht muss bei einer extensiven Begrünung im Durchschnitt auf der förderfähigen Fläche 10 cm, aber mindestens 8 cm betragen – bei einer intensiven Begrünung deutlich darüber (ab ca. 12 cm). Bei der Bemessung des Schichtaufbaus sind die lokalen Standortbedingungen sowie die anvisierten Ziele und Wirkungen der Dachbegrünung im Hinblick auf Wasserrückhaltung, klimatische Wirkung, ökologische Qualität unter dem Aspekt der Biodiversität, die Erholungsfunktion unter anderem zu berücksichtigen. Von besonderer Bedeutung sind Funktion und Wirkung von Gründächern für das dezentrale Regenwassermanagement, wie zum Beispiel bei der Verringerung des Abflusses aus Niederschlägen, der für Pflanzen verfügbaren Speicherung des zurückgehaltenen Niederschlagwassers und bei der Verzögerung des Abflusses von Überschusswasser. Auch ein Wasseranstau und die temporäre Speicherung von Niederschlagswasser (beispielsweise durch die Anlage eines Retentionsdachs) können sinnvoll sein. Weiterhin sollte insbesondere bei Intensivbegrünungen die Möglichkeit einer Zusatzbewässerung vorgesehen werden. Die Schaffung von vielfältigen Flächen und Lebensräumen für Flora und Fauna und eine bedarfsgerechte Pflege zur Gewährung der langfristigen Funktionsfähigkeit sind wichtige zu berücksichtigende Aspekte bei der Planung und Umsetzung der Dachbegrünung.
Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, beispielsweise DIN-Normen und die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL Dachbegrünungsrichtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen.
Fertigstellungspflege: Die Durchführung einer Fertigstellungspflege gemäß den „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL Dachbegrünungsrichtlinien) durch ein Fachunternehmen ist verbindlicher Bestandteil des Förderprojekts. Die Fertigstellungspflege umfasst bis 12 Monate nach dem Einbringen der Pflanzung/Aussaat.
4.1.1.1 – Förderfähige Maßnahmen bei der Begrünung von Dächern
Im Rahmen des Programms werden folgende Maßnahmen auf dem Dach ab der Oberkante der Dachabdichtung anteilig gefördert. Dabei ist zu beachten, dass nur die Maßnahmen als förderfähig anerkannt werden können, die zweifelsfrei der Erstellung des Gründachs zugeordnet werden können.
- Aufbau der Vegetationsflächen inklusive Durchwurzelungsschutz, Gleit-, Trenn- und Schutzlagen, Dränschicht, Filterschicht und einer im Flächendurchschnitt 10 cm, aber mindestens 8 cm starken Vegetationstragschicht.
- Ansaaten oder Pflanzungen
- Fertigstellungspflege
- Maßnahmen zur Erhöhung der Abflussverzögerung (Speicher, Retention- und Steuerungselemente)
- Maßnahmen zur Bewässerung bei Intensivbegrünungen, zum Beispiel Gärten, Urban Gardening
- Absturzsicherungen – es ist nur die Absturzsicherung förderfähig, die für die fachgerechte Pflege des Gründachs notwendig ist (siehe auch Nummer 4.1.1.2 dieser Richtlinie)
- Rand- und Sicherheitsstreifen bei An- und Abschlüssen einschließlich Einfassungen
- Schichtenaufbau und Substratverlegung zur Gewährleistung der Qualität des Gründachs zur Kombination mit einem Solardach (siehe auch Nummer 4.1.1.2 dieser Richtlinie)
- Planung, Bauleitung und Beratung für das Gründach (siehe auch Nummer 4.1.1.2 dieser Richtlinie).
Ist beim Ausbau von Dachgeschossen (Ausbau beziehungsweise Aufstockung) von Bestandsgebäuden eine Dachbegrünung vorgesehen, so ist diese aus diesem Programm förderfähig, soweit sie nicht im Rahmen der Baugenehmigung festgesetzt worden ist.
Ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
- Dachbegrünungen, die aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben hergestellt werden müssen (zum Beispiel Festsetzungen in Bebauungsplänen, Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung, Berliner Bauordnung)
- Dachbegrünungen auf Neubauten
- Maßnahmen, die in technischer oder qualitativer Hinsicht nicht befriedigend beziehungsweise nicht sinnvoll sind oder bei denen die Höhe oder die Angemessenheit der Kosten nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.
- Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
- Sanierung vorhandener Gründächer
- Aufwändige gärtnerische Anlagen, Skulpturen, Brunnen, Dekorationen, Mobiliar, Ausrüstungsgegenstände und ähnliches
- Anlagen der Solarthermie und Photovoltaik, inklusive Haus- und Anlagentechnik, wie Leitungen, Speicher, Wechselrichter usw.
- Eine Kombination von Dachbegrünung und Solaranlagen ist zulässig und ausdrücklich erwünscht.
4.1.1.2 – Art und Umfang der Förderung bei der Begrünung von Dächern
Es wird einmalig pro Gebäude im Wege der Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung zur Herstellung des Gründachs (Herstellungskosten inklusive Fertigstellungspflege) als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Herstellungskosten werden grundsätzlich in Höhe der Bruttokosten gefördert, bei Antragstellenden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, erfolgt die Förderung in Höhe der Nettokosten.
Die Förderung richtet sich nach der Höhe der Vegetationstragschicht (inklusive der förderfähigen Kosten für Material und Ausführungsarbeiten):
Die Untergrenze ist eine Vegetationstragschicht im Flächendurchschnitt von 10 cm, mindestens ab 8 cm. Gefördert werden die förderfähigen Herstellungskosten des Gründachs bis zu maximal 55 Euro/m² bezogen auf die förderfähige Dachfläche.
Für eine Höhe der Vegetationstragschicht von 11 bis 25 cm werden die förderfähigen Herstellungskosten des Gründachs bis zu maximal 80 Euro/m² bezogen auf die förderfähige Dachfläche, bezuschusst.
Ab einer Höhe von 26 cm der Vegetationstragschicht werden die förderfähigen Herstellungskosten des Gründachs bis zu maximal 90 Euro/m² bezogen auf förderfähige Dachfläche, bezuschusst.
Es kann nur die Absturzsicherung im Rahmen der vorgenannten Herstellungskosten für das Gründach gefördert werden, die für eine fachgerechte Pflege notwendig ist. Bezuschusst werden die förderfähigen Kosten des Absturzsicherungssystems von Anschlagpunkten bis zu maximal mit 5 Euro/m² bezogen auf die förderfähige Dachfläche.
Unter einem Biodiversitätsgründach ist eine Dachbegrünung mit hoher Struktur- und Pflanzenvielfalt zu verstehen, um Flora und Fauna zu ermöglichen – (das heißt vorrangig wirbellosen Tierarten wie Insekten und Boden bewohnenden Kleintieren, aber auch verschiedenen Vogelarten) – neue Lebensräume zu erschließen und damit die Artenvielfalt zu fördern. Die Strukturvielfalt eines Biodiversitätsdachs ist zum Beispiel gekennzeichnet durch unterschiedliche Substratstärken und -qualitäten (stellenweise sandig, lehmig), temporäre Wasserflächen, Totholz und Nisthilfen für Insekten, Vögel und Fledermäuse. Eine wesentliche Voraussetzung für die spontane Besiedlung von Biodiversitätsgründächern durch (wirbellose) Tierarten ist die Verwendung von gebietseigenen (einheimischen) Pflanzenarten.
Details dazu können zum Beispiel der Broschüre „Biodiversitätsgründach – Grundlagen, Planungshilfen, Praxisbeispiele“ des Bundesverbands GebäudeGrün e.V. (Stand 13. März 2020) in Kombination mit der Broschüre „Pflanzen für Berlin – Verwendung gebietseigener Herkünfte“, herausgegeben von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und dem Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege, 2013 (ISBN 978-3-88961-101-7) entnommen werden.
Die Förderung eines solchen Biodiversitätsgründachs ist ausdrücklich erwünscht. Die Teilflächen, die nachweislich als Biodiversitätsgründach realisiert werden sollen, erhalten 5 Euro/m² Aufschlag, wenn in der Planung ein entsprechendes Konzept vorgelegt wird.
Zusätzlich werden 75% bis zu maximal 15.000 Euro der nachgewiesenen Beratungs- und Planungskosten übernommen, die der Gründacherstellung eindeutig zugewiesen werden können und nicht mehr als 20% der förderfähigen Herstellungskosten für das Gründach betragen dürfen.
- Kombination von Grün- und Solardach
Bei der Kombination von Dachbegrünung und Solaranlagen sind eventuelle Mehrkosten, die sich zum Beispiel durch einen Mehraufwand beim Schichtenaufbau, der Substratverlegung durch die Aufständerung für die Solaranlage und durch die Aufständerung selbst ergeben können, förderfähig und sind den zuvor genannten Herstellungskosten zuzuschlagen. Es können bis zu 10 Euro/m² als Zusatzkosten für die Solarfläche anerkannt werden, die für die Kombination von Dachbegrünung und Solaranlage vorgesehen sind. Dabei ist zu beachten, dass diese Fläche, die durch die Solaranlage abgedeckt beziehungsweise verschattet wird, nachweislich die Vegetationsqualität eines extensiven Gründachs erfüllen muss, zum Beispiel durch Herstellernachweis (wie zum Beispiel durchgezogene Drainschicht, Mehrschichtaufbau, entsprechendes Saatgut) und einen Mindestabstand Oberkante Substrat zu Unterkante der Solarmodule von 20 bis 30 cm und Reihenabstände der Solarmodule von mindestens 50 bis 80 cm gegeben sein müssen, um eine Pflegen durchführen und auch um einen typischen Pflanzenwuchs zulassen zu können (siehe Fachinformation „Solar-Gründach“ des Bundesverbands GebäudeGrün e.V).
Nur dann ist die Begrünung unter den Solarpanels als Vegetationsfläche anrechenbar, allerdings darf sie nicht mehr als 50% der anrechenbaren Vegetationsfläche ausmachen.
4.1.2 – Förderung der Fassadenbegrünung
Gefördert wird die Begrünung aller geeigneten Außenwände/Fassaden von Wohn-, Büro- und Gewerbebauten, solange eine Mindestgröße von 50 m² Vegetationsfläche bodengebundener und von 10 m² wandgebundener Fassadenbegrünung entstehen.
Die Schaffung von vielfältigen Flächen und Lebensräumen für Flora und Fauna und eine bedarfsgerechte Pflege zur Gewährung der langfristigen Funktionsfähigkeit sind wichtige zu berücksichtigende Aspekte bei der Planung und Umsetzung der Fassadenbegrünung.
Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, beispielsweise DIN-Normen und die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünung der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL Fassadenbegrünungsrichtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen.
Fertigstellungspflege: Die Durchführung einer Fertigstellungspflege gemäß den „Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen“ der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V. (FLL Fassadenbegrünungsrichtlinien) durch ein Fachunternehmen ist verbindlicher Bestandteil des Förderprojekts. Die Fertigstellungspflege umfasst bis zwölf Monate nach dem Einbringen der Pflanzung.
4.1.2.1 – Förderfähige Maßnahmen bei der Begrünung von Fassaden
Im Rahmen des Programms werden nachfolgende Maßnahmen zum Aufbringen eines Pflanzenbewuchses auf die intakte Außenwand von Gebäuden anteilig gefördert. Dabei ist zu beachten, dass nur die Maßnahmen als förderfähig anerkannt werden können, die zweifelsfrei der Erstellung des Fassadengrüns an Bestandsgebäuden zugeordnet werden können. Eine Fassadensanierung beziehungsweise Dämmung der Fassade ist nicht förderfähig.
Förderfähig sind folgende Maßnahmen:
- Vorbereitende Maßnahmen, soweit sie für die nachfolgenden Schritte die Voraussetzungen schaffen, wie das Entfernen von Bodenbelägen oder Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen
- Bodenaufbereitung beziehungsweise Bodenaustausch
- Rank- und Kletterhilfen, Pergolen, Fassadenbegrünungssysteme
- Kleinkörbe, Kübelbegrünung, soweit sie für eine Fassadenbegrünung notwendig und angemessen sind,
- Pflanzen und Pflanzmaßnahmen
- Bewässerungssysteme.
Ist eine Bodenbindung aus technischen Gründen (zum Beispiel wegen einer Unterkellerung) nicht möglich, werden auch Hochbeete mit einem Mindestvolumen von 200 l und einer Mindesthöhe von 0,5 m als förderfähig anerkannt.
Wandgebundene Fassadenbegrünungen sind nur dann förderfähig, wenn deren Bewässerung vollständig oder anteilig durch Regenwasser aus Rückhaltesystemen (Zisterne, Regensammler, Retentionsdach) erfolgt.
Die Begrünung einer straßenseitigen Fassade oder Fläche, die öffentliches Straßenland wie den Oberstreifen des Gehwegs in Anspruch nimmt, ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Da es sich um eine Sondernutzung öffentlicher Straßen handelt, sind straßenrechtliche, straßenbautechnische und verkehrliche Aspekte und Belange der Barrierefreiheit zu beachten. Dazu ist beim jeweiligen bezirklichen Straßen- und Grünflächenamt eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, die in der Regel kostenpflichtig ist.
Ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
- Fassadenbegrünungen, die aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben hergestellt werden müssen (zum Beispiel Festsetzungen in Bebauungsplänen, Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung, Berliner Bauordnung)
- Fassadenbegrünungen an Neubauten
- Maßnahmen, die in technischer oder qualitativer Hinsicht nicht befriedigend beziehungsweise nicht sinnvoll sind oder bei denen die Höhe oder die Angemessenheit der Kosten nicht zweifelsfrei festgestellt werden können.
- Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
- Sanierung vorhandener Grünfassaden
- Wanddämmung und Sanierung der Fassade
- Zäune, Geländer, Unterstände und ähnliches
- amtliche Gebühren zum Beispiel für Sondernutzung der öffentlichen Straße.
4.1.2.2 – Art und Umfang der Förderung bei der Begrünung von Fassaden
Es wird einmalig pro Gebäude im Wege der Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung zur Herstellung einer Fassadenbegrünung (Herstellungskosten inklusive Fertigstellungspflege) als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Herstellungskosten werden grundsätzlich in Höhe der Bruttokosten gefördert, bei Antragstellenden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, erfolgt die Förderung in Höhe der Nettokosten.
Gefördert werden 50% der förderfähigen Kosten einer Maßnahme pro Gebäude inklusive der Fertigstellungspflege für zwölf Monate.
Zusätzlich werden 75%, jedoch maximal 15.000 Euro der nachgewiesenen Beratungs- und Planungskosten übernommen, die der Fassadenerstellung eindeutig zugewiesen werden können und nicht mehr als 20% der förderfähigen Herstellungskosten für die Grünfassaden entsprechen dürfen.
4.1.3 – Förderung der Kombination von Dach- und Fassadenbegrünung
Werden Dach- und Fassadenbegrünung gleichzeitig so miteinander kombiniert, dass sich positive Synergien bezüglich des Regenwassermanagements ergeben und damit ein wirksames Bewässerungskonzept in der Kaskade vom Dach über die Fassade bis zum Erdboden realisiert wird, so können bei der Fassadenbegrünung maximal 60% der förderfähigen Kosten bezuschusst werden. Dabei ist eine Mindestvegetationsfläche bei der Dachbegrünung von 100 m², bei der bodengebundenen Fassadenbegrünung von 50 m² und bei der wandgebundenen Fassadenbegrünung von 10 m² zu schaffen.
Ebenso werden die Planungskosten mit 85% für die gesamten förderfähigen Planungskosten für Gründach und Grünfassade zusammen bezuschusst, jedoch maximal 34.000 Euro.
4.2 – Förderzweig „Green Roof Lab“
Ergänzend zur regulären Förderung gibt es den Förderzweig „Green Roof Lab“. Hiermit sollen besonders innovative, experimentelle, partizipative oder gemeinwohlorientierte Projekte der Gebäudebegrünung, die einen Vorbildcharakter haben, gefördert werden. Für die Green-Roof-Lab-Förderung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die reguläre Förderung (siehe unter 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3), sofern nachfolgend nichts Abweichendes festgelegt ist.
Bei Green-Roof-Lab-Projekten können ergänzende Maßnahmen wie fassaden- und bodengebundene Begrünung gefördert werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein komplexes Gesamtkonzept handelt. Entscheidend ist, dass die unter 4.1.1.1 und 4.1.2.1 aufgeführten Kriterien Beachtung und für das geplante Projekt in der Art Berücksichtigung finden, dass sich das Gesamtbild eines Green Roof Labs zweifelsfrei erkennen und nachvollziehen lässt. Dabei ist aber eine Gleichgewichtung dieser Kriterien keine Voraussetzung. Green Roof Labs sollen herausragende Beispiele für urbanes Grün in der „Zweiten Ebene der Stadt“ sein, die Leuchtturm- und Vorbildcharakter haben sollen. Da Green Roof Labs auch in der Öffentlichkeit wahrnehmbar sein sollen, sind Konzeptansätze vorzulegen, wie das Projekt öffentlichkeitswirksam kommuniziert werden soll, welche Zielgruppen, wie zum Beispiel Nachbarschaft, Schulklassen angesprochen und welche Formen der Öffentlichkeitsarbeit geleistet werden sollen – von Social Media bis hin zu Veranstaltungen. Wichtig ist dabei die Benennung und Einbeziehung von Kooperationspartnern, wie zum Beispiel wissenschaftliche Institutionen, Vereine und Nachbarschaftsinitiativen.
In begründeten Einzelfällen können Maßnahmen auch außerhalb des Förderkulisse gefördert werden.
4.2.1 – Besondere Förderbedingungen für „Green Roof Lab“ Projekte
Insgesamt sollen die Green-Roof-Lab-Projekte einen Vorbildcharakter für die Stadt aufweisen, um als Aushängeschild und Botschafter für Berliner Gebäudegrün zu dienen. Eine exponierte Lage des Gebäudes beziehungsweise Fläche kann dabei hilfreich sein. Die Förderfähigkeit von Konzepten für Green-Roof-Lab-Projekte wird von einem Förderausschuss nach den folgenden Kriterien bewertet. In den jeweiligen Konzepten sind die nachstehenden Kriterien darzulegen, wobei alle Kriterien zu berücksichtigen sind und mindestens eine Schwerpunktsetzung auf den innovativ/ experimentellen Ansatz bei der Gebäudebegrünung zu legen ist:
- Innovation/experimenteller Ansatz bei der Gebäudebegrünung: Es wird ein hoher Innovationsgrad in Bereichen wie Klimaanpassung, Retention und Regenwassermanagement, Biodiversität, Ausgleichsleistung, produktive Stadt (zum Beispiel urbanes Gärtnern, urbane Landwirtschaft) gefördert. Das heißt, es werden neue Techniken, wegweisende Nutzungskonzepte, besondere Orte oder die Kombination mit anderen Elementen wie Kultur, Mehrfachnutzungen und Inklusion ausprobiert.
- Einbeziehung von Bürger/-innen und der Nachbarschaft: Die intensive Einbeziehung von Bürger/-innen und der Nachbarschaft (Partizipation) oder die öffentliche oder halböffentliche Zugänglichkeit für Mitarbeiter/-innen, Hausgemeinschaft und/oder Nachbarschaft ist ausdrücklich gewünscht.
- Gesellschaftlicher Nutzen: Der gesellschaftliche Nutzen soll deutlich sein, zum Beispiel in Form von Umweltbildung, soziale Komponenten, Hitzevorsorge, Überflutungsminderung beziehungsweise Überflutungsvorsorge, oder ähnliches
- Qualität: Die Dachbegrünung soll als vorrangig intensive Dachbegrünung, mindestens aber als hochwertige, extensive Dachbegrünung hergestellt werden. Die Nachhaltigkeit muss gewährleistet werden.
4.2.2 – Bewilligungsverfahren bei den „Green Roof Lab“ Projekten
Auf Basis einer Entscheidungsvorlage der IBB Business Team GmbH entscheidet der Förderausschuss über den Antrag. Den rechtsbehelfsfähigen Bescheid erstellt die IBB Business Team GmbH im Namen des Landes Berlin.
Im Förderausschuss sind die den Vorsitz stellende Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz und weitere sechs Vertreter/-innen verschiedener Fachgebiete, wie Biodiversität, Garten- und Landschaftsbau, vertreten.
4.2.3 – Art und Umfang der Förderung für „Green Roof Lab“ Projekte
Es wird einmalig pro Gebäude im Wege der Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung zur Herstellung der Dach- und Fassadenbegrünung (Herstellungskosten inklusive Fertigstellungspflege) als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Förderhöhe beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten, worüber der Förderausschuss entscheidet. Dafür ist im Detail zu erläutern und in geeigneter Form (in der Regel drei Vergleichsangebote und ähnliches) nachzuweisen, dass die anerkennungsfähigen Kosten von einem sparsamen und wirtschaftlich angemessenen Mitteleinsatz ausgehen. Im Konzept ist darzulegen, wenn sich aufgrund eines besonders innovativen Projekts – zum Beispiel eine besonders innovative Begrünungstechnik, besondere soziale und wissenschaftliche Ansätze oder besonders herausragende Synergien mit der städtebaulichen Umgebung – oder aufgrund spezieller Herausforderungen (zum Beispiel extreme Dachneigungen, für die es keine Standardlösungen gibt) höhere Kosten als bei einer regulären Begrünung ergeben.
Anders als bei der Regelförderung (siehe 4.1.1.2, 4.1.2.2 und 4.1.3) können bei Green-Roof-Lab-Projekten
- auch umfangreichere Absturzsicherungen bis zu 30% der Baukosten gefördert werden, wenn das Nutzungskonzept einen regulären Publikumsverkehr vorsieht, und
- bis zu 100% (maximal 40.000 Euro) der nachgewiesenen Beratungs- und Planungskosten übernommen werden, wenn diese der Herstellung des Green Roof Labs eindeutig zugewiesen werden können und nicht mehr als 20% der Baukosten betragen.
Bei der Kombination von Dachbegrünung und Solaranlagen sind eventuelle Mehrkosten, die sich zum Beispiel durch einen Mehraufwand beim Schichtenaufbau und der Substratverlegung durch die Aufständerung für die Solaranlage ergeben können, förderfähig und sind den zuvor genannten Herstellungskosten zuzuschlagen.
5 – Förderbedingungen und sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für sowohl die reguläre Förderung als auch die Green-Roof-Lab-Förderung gelten die nachfolgenden weiteren Zuwendungsbestimmungen:
- Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Beginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (zum Beispiel Vertrag mit Bauunternehmen). Die Unterzeichnung des Vertrags beziehungsweise die Auftragserteilung darf also erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen.
- Beträgt die Zuwendung mehr als 100.000 Euro, sind die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) beziehungsweise die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden. Bei freihändiger Vergabe von Aufträgen sind mehrere Kostenangebote einzuholen.
- Alle Leistungen sind von Personen mit einer entsprechenden Qualifikation (zum Beispiel Architekt/-in, Ingenieur/-in, Landschaftsgärtner/-in) fachgerecht auszuführen. Ein Nachweis der Qualifikation kann verlangt werden.
- Bewilligte Maßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Förderbescheids begonnen worden sein.
- Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme und der Fertigungspflege sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit der Maßnahme zu gewährleisten.
- Dachbegrünungen auf Asbest- und PVC-haltigen Dachabdeckungen werden nicht gefördert. Ebenso dürfen diese Materialen bei der Dachbegrünung nicht verwendet werden. Werden bei den Maßnahmen Hölzer verwendet, so müssen diese aus nachhaltiger und legaler Waldwirtschaft stammen, was entweder durch ein FSC-Zertifikat oder durch ein gleichwertiges Zertifikat (in der Regel PEFC) nachzuweisen ist. Der Einsatz von Recyclingmaterialen ist wünschenswert.
- Da die Durchführung einer Fertigstellungspflege verpflichtender Bestandteil des Förderprojekts ist, sind die Pflegekosten plausibel durch Vorlage eines Angebotes von einem Fachbetrieb nachzuweisen. Nach Abschluss muss der IBB Business Team GmbH ein Nachweis (Foto, Formular, etc.) übermittelt werden.
- Bei einer Übertragung des betreffenden Grundstücks beziehungsweise Gebäudes haben die Zuwendungsempfänger/-innen den Rechtsnachfolger zu verpflichten, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Rechte und Pflichten zu übernehmen und jeden weiteren Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu verpflichten, sofern die Zuwendungsempfänger/-innen die Rechte und Pflichten nicht selbst weiter wahrnehmen können oder möchten. Entsprechendes gilt bei einem Wechsel der Trägerschaft oder Nutzer/-innen des Gebäudes. Der IBB Business Team GmbH ist die Übernahme der Rechte und Pflichten durch einen Dritten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine isolierte Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der IBB Business Team GmbH. In jedem Fall haften die Zuwendungsempfänger/-innen und der Dritte, der die Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid übernommen hat, gesamtschuldnerisch für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen.
- Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (zum Beispiel des Bauordnungs-oder Denkmalschutzrechts) dürfen durch die Maßnahmen nicht verletzt werden. Erforderliche behördliche Entscheidungen (zum Beispiel die Baugenehmigung) sind bis zur Bewilligung einzuholen und eine entsprechende Erklärung vorzulegen.
- Für die Durchführbarkeit der beantragten Maßnahmen, die ausreichende Statik und die Absturzsicherung sind die die Antragsteller/-innen beziehungsweise die Bauherr/-innen verantwortlich.
- Die mit diesem Programm geförderte Maßnahme (weder die Fördersumme noch der Eigenanteil) darf nicht auf die Miete, in welcher Form auch immer, umgelegt werden und darf auch nicht dafür herhalten, Mietpreiserhöhungen durchzusetzen.
- Die Finanzierung der Dach- und/oder Fassadenbegrünungsmaßnahme ist insgesamt sicherzustellen.
6 – Antragstellung
6.1 – Prozess der Antragsstellung
Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz die IBB Business Team GmbH beauftragt. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei der IBB Business Team GmbH zu stellen.
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Eigentumsnachweis oder Nachweis über die Berechtigung
- Erklärung über bereits erhaltene/beantragte De-minimis-Beihilfen und anderweitige Beihilfen oder entsprechende Auskünfte gemäß der EU-beihilferechtlichen Vorgaben gemäß der AGVO
- Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, insbesondere noch keine Aufträge erteilt wurden.
- Kurzbeschreibung des Vorhabens und der Bauweise
- Maßstäblicher Lageplan
- Flächenberechnungen, die das Verhältnis von Gesamtdachfläche, förderfähiger Fläche, Vegetationsfläche und Höhe der Vegetationstragschicht darstellen beziehungsweise die förderfähige Flächendarstellung für die Fassadenbegrünung.
- Angebote von Fachbetrieben zur Herstellung des Gründachs und der Fassadenbegrünung
- Fotoaufnahmen des Dachs und der zu begrünenden Fassade
- Kostenberechnung/Honorarverträge
- Entwurf, gegebenenfalls erläuternde Ausführungszeichnungen
- Eigenerklärung über das Vorhandensein aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen und technischen Begutachtungen (denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, Baugenehmigung [sofern erforderlich], statische Eignung, Wurzelfestigkeit von Bahnen und Beschichtungen für Dachbegrünungen nach FLL – Dachbegrünungsrichtlinien, Absturzsicherung unter anderem) und Eignung der Fassade gemäß FLL – Fassadenbegrünungsrichtlinien
- vollständiger Finanzierungsplan
- Erklärung, dass die geförderte Maßnahme nicht auf die Miete beziehungsweise Nebenkosten umgelegt wird und nicht zur Mieterhöhung führt.
Die Bearbeitung des Förderantrags und übrige Abwicklung bedingen außerdem die Verarbeitung personenbezogener Daten (Erhebung, Speicherung, Verwendung etc.). Um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen, ist mit der Antragstellung auch eine Erklärung über die Einwilligung in die Verarbeitung abzugeben.
Stellt die IBB Business Team GmbH fest, dass Anträge unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden die Antragsteller/-innen zur Ergänzung oder Überarbeitung aufgefordert. Wird der Antrag nicht entsprechend ergänzt oder überarbeitet, kann er abgelehnt werden.
6.2 – Auszahlung und Verwendungsnachweis
6.2.1 – Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung muss nach Bauabnahme bei der IBB Business Team GmbH beantragt werden. In der Regel erfolgt die Mittelauszahlung in einer Summe.
Dazu ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen, der belegt, dass die ordnungsgemäße Maßnahme zur Dach- und Fassadenbegrünung durchgeführt und fertiggestellt wurde. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (inklusive aussagefähiger Fotos) und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendungen und das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen; im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen.
Für die Auszahlung sind insbesondere folgende Unterlagen beizubringen:
- Verträge über die Vergabe von Aufträgen, Rechnungen der Fachbetriebe, mit der die Durchführung der im Angebot zugesicherten Anschaffungen und Leistungen ausdrücklich bestätigt wird, und Zahlungsbelege über den Ausgleich der förderfähigen Ausgaben (Barzahlungsquittungen werden nicht anerkannt),
- Nachweis einer mit der Ausführung nicht befassten fachkundigen Person (Architekt/-in, Ingenieur/-in, Landschaftsgärtner/-in, oder ähnliches), dass die Maßnahmen vorschriftskonform und fachgerecht, insbesondere gemäß FLL-Dachbegrünungsrichtlinien beziehungsweise den FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinie, ausgeführt wurden
- Vertrag über die Fertigstellungspflege.
In begründeten Einzelfällen sind auch Teilzahlungen gemäß Baudurchführungsplanung beziehungsweise Baufortschritt möglich. Dabei dürfen nur die Mittel in der Höhe angefordert werden, die innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Bei der Anforderung von Teilbeträgen sind die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Anforderung des letzten Teilbetrags ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
6.2.2 – Prüfung des Verwendungsnachweises
Gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) AV Nummer 11.1 stellt die IBB Business Team GmbH regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Verwendungsnachweises in einem ersten Schritt fest, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung).
In einem zweiten Schritt wird die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Abteilung III „Klimaschutz, Naturschutz und Stadtgrün“ eine vertiefte Nachweisprüfung vornehmen. Hierbei wird geprüft, ob der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht und die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und den gegebenenfalls beigefügten Belegen und Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist (vergleiche § 44 LHO AV Nummer 11.1.1 und 11.1.2).
6.3 – Zweckbindungsfrist
Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens zehn Jahre ab Fertigstellung in gepflegtem und funktionsfähigem Zustand gehalten werden. Dafür ist eine entsprechende Entwicklungs- und Unterhaltungspflege sicher zu stellen.
6.4 – Rückerstattung
Schon ausgezahlte Zuwendungen sind zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder sonst unwirksam wird. Dies kommt unter anderem in Betracht, wenn der Bescheid durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden. Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
7 – Sonstiges
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Rechnungshof von Berlin ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.
Antragsteller/-innen sind verpflichtet, der IBB Business Team GmbH, der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz und dem Berliner Rechnungshof auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und Ortsbesichtigungen zuzulassen. Dazu zählen zur Prüfung eingereichte Unterlagen, Nachweise und Berichte, Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen (zum Beispiel Nachweise, Berichte, Buchhaltungsunterlagen). Barzahlungsquittungen werden nicht anerkannt.
Die IBB Business Team GmbH, die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz und beauftragte Dritte sind berechtigt, die geförderten Anlagen vor Ort zu prüfen. Hierfür ist der Zutritt zu gewähren. Soweit erforderlich, ist die Prüfung zum Beispiel durch die Vorlage der technischen Unterlagen der Anlagen zu unterstützen. Die Antragsteller/-innen haben den genannten Parteien zu gestatten, dass fotografische Aufnahmen der bezuschussten Maßnahmen gemacht werden können und, dass diese wie auch die bei der Antragstellung eingereichten Fotos zum Zwecke der Veröffentlichung uneingeschränkt genutzt werden dürfen. Die Nennung der Bauherr/-innen sind nach deren Zustimmung möglich.
Mit Einreichen des Antrages erteilen die Antragsteller/-innen dem Land Berlin sowie den von diesem Beauftragten ihre Zustimmung, die von ihnen übermittelten Daten zu Zwecken der Antragsbearbeitung zu verarbeiten. Auf die Information nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz wird verwiesen (www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/datenschutz/).
Da für eine Förderung die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes Berlin gelten, haben die Subventionsnehmer/-innen der IBB Business Team GmbH außerdem unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind (§ 2 Absatz 1 Subventionsgesetz).
8 – Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024. Sie gilt für alle Anträge, die in diesem Zeitraum bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.
1) gemäß den Beihilferegelungen der Europäischen Union Verordnung (EU) Nummer 1407/ 2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. EU vom 24. Dezember 2013, L 352/1, zuletzt geändert durch VO [EU] 2020/972 vom 2. Juli 2020 [ABl. L 215 S. 3])
2) gemäß Artikel 36 auf Grundlage von Abschnitt 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO – Verordnung [EU] Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [ABl. L 187 S. 1, ber. ABl. L 283 S. 65] zuletzt geändert durch Artikel 1 VO [EU] 2021/1237 vom 23. Juli 2021 [ABl. L 270 S. 39])