Richtlinie
Merkblatt über die Gewährung von Fördermitteln für Freiwilliges Engagement In Nachbarschaften (FEIN-Einzelmaßnahmen)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Referat VII A – Förderung im Quartier
Januar 2023
Auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung (LHO) von Berlin wird zur Gewährung von Sachmitteln für „Freiwilliges Engagement In Nachbarschaften (FEIN)“ bestimmt:
1. Zweck
Sachmittel werden gewährt, um ehrenamtlich engagierte Bewohner*innen bei der Aufwertung und Verbesserung der öffentlichen Infrastruktureinrichtungen in der Nachbarschaft zu unterstützen. Damit sollen die für das Gemeinwesen wichtigen Einrichtungen im Sinne einer sozialen Stadtentwicklung verbessert und vernetzt werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur in Eigenleistung z.B. Farben für Renovierungen, Pflanzungen oder Maßnahmen für eine saubere Stadt bezogen auf folgende Einrichtungen und Anlagen:
- Schulen einschließlich Horte
- Kindertagesstätten
- Begegnungsstätten und Nachbarschaftsheime
- Seniorenfreizeiteinrichtungen
- Sonstige soziale Einrichtungen
- Sportanlagen
- Grünanlagen
- Öffentliche oder öffentlich zugängliche Straßen und Plätze
Mittel für Einzelmaßnahmen können auch im Rahmen von FEIN-Pilotprojekten eingesetzt werden.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Bewohner*innen sowie gesellschaftliche Initiativen, die nicht gewinnorientiert arbeiten und die Vorhaben außerhalb der für das Programm Sozialer Zusammenhalt festgesetzten Gebiete (1) durchführen wollen.
4. Fördervoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Antragsteller seine selbst organisierten Aktivitäten zur Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur beschreibt, für deren Erfolg neben dem ehrenamtlichen Einsatz der Ersatz von Sachkosten von Bedeutung ist.
5. Art und Umfang der Förderung
Die Förderung beträgt höchstens 3.500 € je Einzelmaßnahme. Förderfähig sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben (Geldzahlungen) für Sachmittel und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Ausstattungsergänzungen. Auslagenerstattungen sind möglich.
Der Antragsteller beteiligt sich am Vorhaben durch die ehrenamtlich erbrachten Leistungen, für die auch eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten der jeweiligen Maßnahme als Pauschale gewährt werden kann, wenn eigene Gegenstände (Büromaterial, Telefon, PKW) mitgenutzt werden.
6. Projektbezogene Anschaffungen
Die erworbenen Güter werden den Akteuren/ Einrichtungen zur Nutzung und Weiterverwendung übergeben, verbleiben aber im Eigentum des Landes Berlins.
Alle Gegenstände sind ab einem Wert von 250,00 € (netto) mit einer Inventarnummer als Eigentum des Landes Berlins zu kennzeichnen und in einer entsprechenden Liste zu inventarisieren. Die Ehrenamtlichen oder andere dürfen nach Beendigung der Maßnahme über diese Gegenstände ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bezirkes nicht verfügen.
7. Förderverfahren
7.1 Antragstellung
Anträge auf Förderung sind formlos unter Angabe von Zweck, Art, Umfang, Zeitrahmen und Kosten beim örtlichen Bezirksamt einzureichen. Das Bezirksamt kann weitergehende Regelungen zur Antragstellung treffen. Das Bezirksamt übernimmt die Beratung der Antragsteller.
7.2 Bewilligung
Die Sachmittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder auf eine bestimmte Höhe der Förderung besteht nicht. Das Bezirksamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.3 Verwendungsnachweis
Die Verwendung der Sachmittel ist spätestens vier Wochen nach Abschluss des Vorhabens dem zuständigen Bezirksamt vorzulegen.
7.4 Berichterstattung
Die Bezirksämter erstatten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen über die Durchführung der Einzelmaßnahmen in folgendem Umfang Bericht:
a) einen Zwischenbericht zum 15.10. des laufenden Jahres: Dieser umfasst eine Projektliste sowie Angaben zu den bewilligten Mitteln und eine Einschätzung, ob die Mittel bis zum Jahresende voraussichtlich verausgabt werden.
b) einen Abschlussbericht zum 31.03. des Folgejahres: Dieser umfasst die endgültige Projektliste (mit den Angaben: Empfänger, Anschrift, Zweck und Höhe der Förderung), eine kurze Erläuterung zur Programmdurchführung und die ausführlichere Darstellung mindestens eines Projektes (einschließlich Foto) für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit.
7.5 Schutz von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche müssen geschützt werden. Wenn Maßnahmen geplant sind, in denen Erwachsene Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, muss ein erweitertes Führungszeugnis von den freiwillig Engagierten vorliegen. Eine Einsichtnahme ins Führungszeugnis sollte grundsätzlich erfolgen, wenn es um Tätigkeiten in einem pädagogischen oder betreuenden Zusammenhang mit besonders Schutzbedürftigen geht: wenn z.B. Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut oder ausgebildet werden oder ein vergleichbarer Kontakt zu ihnen unterhalten wird. Für die ehrenamtlich engagierten Berliner*innen hat die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport mit den Ämtern für Bürgerdienste ein Verfahren vereinbart, nach dem sich die Initiativen, Organisationen oder Bündnisse direkt mit der Beantragung eines Führungszeugnisses an diese wenden und diese dann bevorzugt und kostenfrei bearbeitet werden. Wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung oder für eine Behörde ausgeübt wird, besteht keine Gebührenpflicht. Dafür ist aber ein Nachweis der Einrichtung über das freiwillige Engagement erforderlich. Die Tätigkeit darf erst nach Vorlage des Führungszeugnisses aufgenommen werden.
Hier finden Sie einige weiterführende Informationen:
https://service.berlin.de/dienstleistung/120926/
https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/ZentraleRegister/Bundeszentralregister/Merkblatt_Gebuehrenbefreiung.html
https://www.berlin.de/fluechtlinge/berlin-engagiert-sich/artikel.432034.php
7.6 Fachbezogene Öffentlichkeitsarbeit
Mit der standortbezogenen Öffentlichkeitsarbeit sollen Ziele und Ergebnisse von FEIN sowie Aktivitäten, die im Rahmen des Programms stattfinden, vor Ort bekannt gemacht werden. Hierzu sollen zu den örtlichen Gegebenheiten passende Produkte und Verfahren entwickelt werden.
Die standortübergreifende Öffentlichkeitsarbeit wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen übernommen.
Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ist in geeigneter Form auf die Förderung durch das Land Berlin hinzuweisen (Logo beBerlin, Logo FEIN, Kurzbeschreibung: Projekt & Maßnahmen, Ergebnisse des Projekts). Die Logos stehen auf der Internetseite unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/fein/ zum Download zur Verfügung.
7.7 Internetauftritt
Allgemeine Informationen über das Programm FEIN werden auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen dargestellt (vgl. www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/foerderprogramme/fein/index.shtml).
Zur kontinuierlichen Darstellung der Programmumsetzung vor Ort sollte von jedem Bezirk (koordiniert mit den FEIN-Pilotprojekten des Bezirkes) eine eigene Website erstellt und mit der Internetseite der Senatsverwaltung verlinkt werden. Adressaten sind im Wesentlichen die Nachbarschaft und Akteure vor Ort. Sie erhalten mit der Website die Möglichkeit, sich über Beteiligungsmöglichkeiten und Aktivtäten im Rahmen von FEIN zu informieren.
Um die Zugehörigkeit zu FEIN kenntlich zu machen, muss das FEIN-Logo auf jeder Seite platziert werden – vorzugsweise links oben.
7.8 Urheberrechte / Nutzungsrechte / Persönlichkeitsrechte
Bei allen verwendeten Medien (Fotos, Grafiken usw.) ist das Urheber- und Persönlichkeitsrecht zu beachten. Inhaberin/Inhaber ist grundsätzlich die Person, die das Bild erstellt hat (Urheberrecht), vorzugsweise Mitarbeiter*innen des Bezirkes. Bei der Verwendung von Bildern Dritter muss deren Einwilligung über Art und Dauer der Nutzung vorliegen. Es empfiehlt sich, eine formlose schriftliche Einwilligung einzuholen. Bei der Verwendung der Bilder ist der Namen des Inhabenden anzugeben. Fotos mit Personen sind sensibel zu behandeln. Dies gilt insbesondere für Fotos mit Kindern!
7.11 Datenschutz
Bei der Durchführung der FEIN-Maßnahmen sind alle Anforderungen an den Datenschutz nach dem aktuellen Gesetzesstand zu beachten. Hierzu gehören insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ergänzender Bundes- und Landesvorschriften. Es ist zu beachten, dass nur die unbedingt zur Durchführung notwendigen personenbezogenen Daten, wie beispielsweise Name, Kontaktdaten etc., erhoben und verarbeitet werden. Eine entsprechende Datenschutzinformation ist als Anlage 1 beigefügt.