Richtlinie
Richtlinie des Landes Berlin über die Förderung von Potenzialberatungen im verarbeitenden Gewerbe und im produktionsnahen Dienstleistungsgewerbe in Berlin, kofinanziert aus Mitteln der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) und des Landes Berlin
Bekanntmachung vom 15. Dezember 2015
WITechForsch IV D
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Berlin gewährt kleinen und mittleren Unternehmen nach Maßgabe dieser Richtlinie, des geltenden Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrechts sowie folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung zweckgebundene Zuschüsse:
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW-Gesetz) vom 6. Oktober 1969
- Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ab 10. Juni 2015
- Kriterien für die Förderung von Investitionszuschüssen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) – Gewerbliche Wirtschaft – im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2020
- KMU-Empfehlung der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung
- „De minimis“-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Die Arbeitsplätze im Bereich der unternehmensnahen Dienstleistungen sind von einem starken industriellen Kern abhängig, der mit Hilfe der Potenzialberatung gesichert und gestärkt werden soll. Auf Antrag von Geschäftsführung und Vertretung der Belegschaft werden öffentliche Fördermittel für Beratungsleistungen zur Verfügung gestellt, um die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Antrag stellenden Unternehmens zu sichern und zu stärken.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Die Potenzialberatung hat das Ziel, durch Erleichterung des Einsatzes von externen Beratern/innen Unternehmen und Beschäftigte des verarbeitenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes, der digitalen Wirtschaft und des Handwerks in Berlin zu unterstützen, ihre Arbeitsorganisation und Geschäftsprozesse zu optimieren, Innovationsprozesse im Betrieb zu beschleunigen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumsmöglichkeit zu verbessern.
2.2 Die Potenzialberatung bzw. der Beratungsprozess besteht aus drei Teilen:
- Analyse der Stärken und Schwächen des Antrag stellenden Unternehmens
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Nutzung der unternehmensinternen Potenziale und externer Ressourcen
- Begleitung der ersten Schritte zur Umsetzung der mit dem Unternehmen und den Beschäftigten entwickelten Verbesserungen.
2.3 Förderfähig sind u. a. folgende Beratungsinhalte:
- Organisationsanalyse- und entwicklung
- Personalgewinnung und -entwicklung
- Arbeitsorganisation
- Optimierung von Geschäftsprozessen
- Beratung technologischer Innovation
- Anpassung an neue Markterfordernisse
- Hilfe zur Erschließung neuer Märkte.
2.4 Von der Förderung ausgeschlossenen sind Beratungen,
- die mit dem Beratungsunternehmen vor der Beantragung der Fördermittel mit dem Unternehmen vertraglich vereinbart wurden,
- deren Ziele lediglich darin besteht, vom Unternehmen schon beschlossene Personalabbaumaßnahmen zu managen,
- die sich ganz oder überwiegend auf Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen, Architektenleistungen, Bonitätsgutachten oder auf Erlangung öffentlicher Mittel beziehen,
- in deren Rahmen Waren oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben werden (Neutralität),
- die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot),
- die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten,
- Existenzgründungsberatungen und Beratungen in den ersten drei Jahren nach Gründung.
3. Zuwendungsempfänger/in
3.1. Gefördert werden Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die nach dem jeweils geltenden Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähige Tätigkeiten ausüben (Erfüllen der Voraussetzungen des Primäreffekts) und deren Projekt dem Bereich „Beratung“ zugeordnet werden kann.
Eine Förderung aller sonstigen Unternehmen, die die Fördervoraussetzungen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) nicht erfüllen, können gegebenenfalls nach dieser Richtlinie gefördert werden, wenn ausreichend Landesmittel zur Verfügung stehen.
Antragsberechtigt sind Geschäftsführungen und Arbeitnehmervertretungen von KMU mit Sitz und Betriebsstätte in Berlin.
3.2 Gefördert werden:
- Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes
- Produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen
- Unternehmen der digitalen Wirtschaft
- Handwerksbetriebe
3.3. Ausgenommen von der Förderung sind Banken und Versicherungen und sonstige Versicherungs-/Finanzdienstleistungen.
3.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Zuschuss wird als „De-minimis“-Beihilfe gewährt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Die Beratung muss im Land Berlin durchgeführt werden.
4.2 Der/die Antragssteller/in, sofern eine juristische Person, muss sich vor Antragsstellung gem. Nr. 1.5 AV § 44 LHO in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registrieren lassen.
5. Art, Umfang, Zeitraum und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung ist zweckgebunden und wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2 Förderfähig sind die in Rechnung gestellten Beratungskosten.
5.3. Nicht gefördert werden Reise-/Nebenkosten und die Mehrwertsteuer.
5.4 Von den Berater/innen gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Beratungskosten sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so haben die Antragsteller/innen dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss von den Antragstellern/innen zurückzuerstatten.
5.5 Der Projektumfang ist auf jeweils eine Grund- und Aufbauberatung und Maßnahme begrenzt.
Eine Aufbauberatung kann nur beantragt werden, wenn die Grundberatung bereits bewilligt und durchgeführt wurde. Dem Antrag auf Förderung einer Aufbauberatung ist daher ein Zwischenbericht über den bisherigen Beratungsverlauf beizufügen, aus dem der erhöhte Beratungsbedarf begründet erkennbar ist. Die Aufbauberatung muss spätestens 12 Monate nach Abschluss der Grundberatung beantragt werden. Sofern sie von demselben Beratungsunternehmen durchgeführt werden soll, ist das Angebot von diesem ausreichend. Anderenfalls, d. h. bei Beraterwechsel, sind drei Angebote erforderlich. (siehe hierzu 6.1.4)
Die bewilligten Beratungen können sich über einen längeren Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr ab dem Datum der Bewilligung, erstrecken. Kann die Beratung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse im Betrieb (z.B. Krankheit, wirtschaftliche Notlage usw.) nicht innerhalb eines Jahres beendet werden, ist eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Monate möglich. Dies muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraums schriftlich beantragt werden. Hierbei müssen die Umstände, die zu einer Verzögerung führen, benannt werden. Dieser Antrag ist über die Beauftragten einzureichen.
5.6 Der Zuschuss beträgt bei der
- Grundberatung 50%, höchstens jedoch 8.000 EUR (ohne Mehrwertsteuer, Reise-/Nebenkosten)
- Aufbauberatung 50%, höchstens jedoch 8.000 EUR (ohne Mehrwertsteuer, Reise-/Nebenkosten)
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Anträge auf die Grund- und Aufbauberatung sind vor Beratungsbeginn auf dem entsprechenden Original-Vordruck (Anlage 1 und Anlage 2) und evtl. mit weiteren ergänzenden Unterlagen nur an die Beauftragten zu richten.
6.1.2 Die Beauftragten überprüfen die Anträge und die eingereichten Unterlagen und leiten diese mit dem Ergebnis der Prüfung an die Bewilligungsbehörde weiter.
6.1.3 Die Auswahl der Berater/innen oder Beratungsunternehmen erfolgt im Einvernehmen mit dem Beauftragten. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Berater/innen für den Beratungsauftrag die erforderlichen Kompetenzen und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und diese wettbewerbs- und vertriebsneutral durchgeführt werden.
6.1.4 Bei der Auswahl der Berater/innen sind die Zuwendungsempfänger/innen gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Nr. 3.2 ANBest-P) verpflichtet, mehrere jedoch mindestens zwei Angebote von den Beratern/innen einzuholen und das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen. Ein Abweichen davon ist im begründeten Ausnahmefall möglich. Die Entscheidung darüber trifft die Bewilligungsbehörde (6.2.1).
6.2 Bewilligungsverfahren
6.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, Referat IV D, Martin-Luther-Str. 105, 10825 Berlin.
6.2.2 Über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden.
6.3 Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
6.3.1 Für die Auszahlung des Zuschusses einer bewilligten Grund- und Aufbauberatung müssen die Antragsteller/innen nach Beratungsabschluss den Beauftragten folgende Unterlagen innerhalb 6 Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums einreichen:
- Beratungsnachweis (Anlage 3)
- Beratungsbericht (mit Datum/Unterschrift)
- Originalrechnung(en)
- Zahlungsnachweis(e)
6.3.2 Der Beratungsnachweis (Anlage 3) ist von den Antragstellern/innen vollständig auszufüllen, zu datieren und zu unterschreiben. Die Antragsteller/innen bestätigen den Umfang und Inhalt der erbrachten Beratungsleistung.
6.3.3 Der Beratungsbericht muss dem beratenen Unternehmen einen klaren und verständlichen Überblick über die Ist-Situation unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens geben. Als Beratungsergebnisse sind dem Unternehmen konkrete und realisierbare Vorschläge und Maßnahmen aufzuzeigen.
6.3.4 Die Originalrechnung/en über die Beratungskosten muss/müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Rechnungsdatum
- Name der Berater/innen und des beratenen Unternehmens
- Rechnungsgegenstand
- Beratungszeitraum
- Beratungshonorar (ohne Reise-/Nebenkosten)
- Reise- und Nebenkosten müssen gesondert aufgeführt werden
- Mehrwertsteuer.
6.3.5 Die Zahlung des Beratungshonorars ist durch geeignete Belege zu dokumentieren (Zahlungsnachweis). Eine Kopie des Original-Kontoauszugs der Bank ist ausreichend.
6.3.6 Im Original eingereichte Unterlagen werden nach endgültiger Prüfung durch die Bewilligungsbehörde umgehend an die Unternehmen zurückgesandt. Das Einreichen der genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.
6.3.7 Der endgültige Zuschuss wird von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung auf das im Beratungsnachweis (Anlage 3) genannte Konto überwiesen.
6.3.8 Die Originalbelege sind bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Frist aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7. Beauftragte
7.1. Die Beauftragten der Bewilligungsbehörde für die Annahme der Antrags- und Abrechnungsunterlagen sind:
- Die IG-Metall Verwaltungsstelle Berlin, Alte Jakobstr. 149, 10969 Berlin, Tel.: 25387-101/102, Fax 25387-200
- Der Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V., Am Schillertheater 2, 10625 Berlin, Tel.: 31005-127, Fax 31005-240.
- Die Handwerkskammer Berlin (HWK), Blücherstr. 68, 10961 Berlin, Tel.: 25903-474, Fax 25903- 468 (für Handwerksbetriebe).
7.2 Eine Erfolgsbeurteilung der Beratungsmaßnahme erfolgt durch die Beauftragten.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1. Mit Einreichen des Antrages berechtigt der/die Antragssteller/in die durchführenden Stellen, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle im Sinne eines begleitenden Monitoring und/oder Ex-Post-Evaluierungen über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.
8.2 Im Rahmen von Nr. 5 der ANBest-P besteht für den/die Zuwendungsempfänger/in eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrages, die z. B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung bzw. einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.
9. Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag bezeichnet.
10. Inkrafttreten
10.1 Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2016 in Kraft. Sie gelten für die ab diesem Zeitpunkt beantragten Beratungen.