Richtlinie
Richtlinien des Landes Berlin für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (Pro FIT)
Bekanntmachung vom 22. Juni 2022
WiEnBe III C 2
Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung hat die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung der Fördermaßnahme gemäß diesen Richtlinien beauftragt.
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1) sowie Forschungseinrichtungen2) im Verbund mit Unternehmen projektbezogene Zuwendungen für Vorhaben
- der industriellen Forschung,
- der experimentellen Entwicklung sowie
- des Produktionsaufbaus und der Marktvorbereitung/Markteinführung.
Im Rahmen von Verbundvorhaben mit KMU sowie Forschungseinrichtungen können auch Nicht-KMU gefördert werden, sofern die Vorhaben Potenziale für nachhaltige Kooperationsbeziehungen mit der regionalen kleinen und mittelständischen Wirtschaft aufweisen, die zum Aufbau stabiler Wertschöpfungsketten beitragen können sowie Impulse für eine nachhaltige Vernetzung setzen.
Maßgeblich für die Gewährung der Zuwendungen sind die Landeshaushaltsordnung (LHO) und deren Ausführungsvorschriften, insbesondere zu den §§ 23, 44 LHO, die Bestimmungen über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)3) und die De-minimis-Verordnung4). Es gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils aktuellen Fassungen.
1.2 Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Innovations-, dabei vor allem der Forschungs- und Entwicklungsintensität unter Berücksichtigung der im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten Cluster, die von herausgehobener Bedeutung für den Strukturwandel am Standort sind.
Angestrebt sind insbesondere Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft – auch unter Berücksichtigung von Akteuren aus Brandenburg – und somit der Technologietransfer, um die wirtschaftliche Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Berlin zu verstärken und zu beschleunigen.
Durch die Förderung sollen regionale Kompetenzen gebündelt, leistungsfähige Kooperationsstrukturen gestärkt, herausragende Kompetenzen der Berliner Wissenschaft in die Anwendung gebracht und dadurch Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wachstum nachhaltig stabilisiert und erhöht werden.
Des Weiteren sollen Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten (FuEuI) – auch im Zusammenhang mit unternehmerischen Gründungen und Ansiedlungen – gefördert werden.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 – Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind Einzel- und Verbundprojekte5) in den nachfolgend genannten Phasen eines Innovationsprozesses sowie die unter Nummer 2.2 genannten weiteren Maßnahmen.
2.1.1 Phase der industriellen Forschung
Zur Phase der industriellen Forschung gehört das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
Die Projekte müssen erhebliche technische Risiken beinhalten und den aktuellen Stand der Technik übertreffen. Die Projektergebnisse müssen eine geeignete Basis für die Entwicklung technisch neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen darstellen, die Alleinstellungsmerkmale aufweisen.
2.1.2 Phase der experimentellen Entwicklung
Die Phase der experimentellen Entwicklung bezeichnet Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
Die Projekte müssen erkennbare technische Risiken beinhalten und sich am aktuellen Stand der Technik orientieren. Im Ergebnis müssen sie zu technisch neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen führen, die Alleinstellungsmerkmale aufweisen.
2.1.3 Phase des Produktionsaufbaus, der Marktvorbereitung und der Markteinführung
Diese Phase umfasst sowohl die abschließende, marktnahe Produktentwicklung (zum Beispiel Produktdesign und Produktgestaltung) als auch die Vorbereitung des Unternehmens auf die standardisierte Fertigung des Produktes (Serienfertigung) sowie die Überführung von technisch neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen in die kommerzielle Umsetzung und die Marketing- und Vertriebstätigkeiten. Eine Förderung in dieser Phase ist nur als De-minimis-Beihilfe gemäß De-minimis-Verordnung zulässig. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro (im Straßengüterverkehr 100.000 Euro) nicht übersteigen. Die weiteren Vorgaben der Verordnung sind zu beachten.
2.2 Frühphasenfinanzierung von jungen Technologieunternehmen
Zuwendungsfähig sind kleine und innovative Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 22, Absätze 2 und 5 in Verbindung mit Artikel 2, Nummer 80a AGVO erfüllen.
Um ein kleines und innovatives Unternehmen handelt es sich, wenn dessen Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, das nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurde und noch keine Gewinne ausgeschüttet hat und nicht börsennotiert ist. Dieses ist förderfähig, soweit im Rahmen der fachgutachterlichen Prüfung festgestellt wird, dass dort Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt werden, die technisch neu oder wesentlich verbessert gegenüber dem Stand der Technik sind und die das Risiko eines technischen Misserfolgs in sich tragen.
Die Gewährung von Zuwendungen an kleine und innovative Unternehmen erfolgt im Rahmen dieser Richtlinien und nach der Maßgabe der Durchführungsbestimmungen des Landes Berlin zur Gewährung von Zuschüssen und Darlehen zur Frühphasenfinanzierung von Technologieunternehmen.
3 – Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind
3.1.1 für Zuschüsse: rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Unternehmen der sozialen Ökonomie6) sowie Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien (siehe Fußnote 2).
3.1.2 für Darlehen: rechtlich selbstständige, vorrangig kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Unternehmen der sozialen Ökonomie, soweit diese einen Jahresabschluss nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) beziehungsweise der International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen.
3.2 Die Antragsteller müssen ihren Sitz, mindestens jedoch eine organisatorisch eigenständige Betriebsstätte in Berlin haben.
3.3 Forschungseinrichtungen können grundsätzlich nur im Rahmen eines Verbundes mit mindestens einem Unternehmen aus Berlin oder dem Land Brandenburg gefördert werden.
Bei Unternehmen, die die KMU-Definition nicht erfüllen, ist eine Förderung nur im Rahmen eines Verbundes, an dem grundsätzlich auch ein KMU und eine Forschungseinrichtung beteiligt sind, möglich.
3.4 In der Phase der experimentellen Entwicklung können Zuschüsse grundsätzlich nur an Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die die KMU-Definition nicht erfüllen, gewährt werden.
3.5 Verbundkonstellationen mit Partnern außerhalb von Berlin sind zulässig. Die Antragsberechtigung ergibt sich aus den Nummern 3.1 bis 3.4.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Das Projekt muss die unter der Nummer 2 benannten programmspezifischen technischen Risiko- und Innovationskriterien für die im Ergebnis der fachlichen Prüfung zugeordneten Innovationsphasen erfüllen.
4.2 Das Projekt muss technisch umsetzbar erscheinen.
4.3 Die geplanten Projektergebnisse müssen eine plausible Grundlage für die Steigerung der unternehmensbezogenen und/oder regionalen Wertschöpfung und Beschäftigung sein. Die Verwertung der Ergebnisse muss in Berlin beziehungsweise von Berlin aus erfolgen oder zumindest weit überwiegend der Berliner Betriebsstätte zugutekommen. Dies schließt die Nutzung von FuEuI-Ergebnissen außerhalb Berlins in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht aus.
Bei Unternehmen müssen die aus dem Projekt geplanten, neuen oder verbesserten Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen Marktchancen haben und wirtschaftlich umsetzbar sein. Das Markteintritts-/Vertriebskonzept sowie die Umsatzplanung müssen realisierbar erscheinen und eine zeitlich angemessene Amortisation der Projektausgaben ermöglichen.
4.4 Das Projekt muss im Land Berlin durchgeführt werden.
4.5 Die Zuwendung kann nur für Projekte gewährt werden, die ohne diese nicht oder nur mit erheblichem Zeitverlust durchgeführt werden könnten.
4.6 Die gesicherte Finanzierung des Antragstellers ist anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar darzustellen und auf Anforderung auch während der Projektlaufzeit nachzuweisen. Im Falle von Unternehmen darf es sich nicht um solche in Schwierigkeiten7) handeln.
4.7 Die Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplanung des Projektes muss anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar nachgewiesen werden.
4.8 Die Gesamtfinanzierung des Projektes ist nachzuweisen.
4.9 Bei Verbundprojekten muss ein Kooperationsvertrag vorliegen, der neben den Grundlagen der Zusammenarbeit im Projekt insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der Projektergebnisse regelt. Bei Antragstellung ist die Vorlage eines Entwurfes zunächst ausreichend.
4.10 Die ökonomische8), ökologische9) und soziale10) Nachhaltigkeit eines Projektes und seiner Ergebnisse muss gegeben sein.
5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art und Umfang der Zuwendung
5.1.1 Die Zuwendung wird zweckgebunden in Form einer Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt
- als Zuschuss für Unternehmen und Forschungseinrichtungen in der Phase der industriellen Forschung
- als Zuschuss für Forschungseinrichtungen und Nicht-KMU in der Phase der experimentellen Entwicklung und
- Zuschüsse an KMU können auch für die Innovationsphase der experimentellen Entwicklung gewährt werden, sofern es sich um FuEuI-Projekte handelt, die im Rahmen von thematischen Aufrufen (Calls) auf der Grundlage dieser Richtlinien zur Förderung beantragt werden. Details zu dem einzelnen Aufruf werden durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung gesondert bekannt gegeben.
Sofern eine Projektförderung sowohl die Phase der industriellen Forschung als auch die Phase der experimentellen Entwicklung umfasst, wird für KMU in der Phase der experimentellen Entwicklung ein Zuschuss gewährt, wenn der Mindestbetrag für ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro (Bagatellgrenze) nicht erreicht wird. - als Darlehen vorrangig für KMU in den Phasen der experimentellen Entwicklung und des Produktionsaufbaus, der Marktvorbereitung und der Markteinführung.
Sofern eine Projektförderung sowohl für die Phase der experimentellen Entwicklung als auch für die Phase des Produktionsaufbaus, der Marktvorbereitung und der Markteinführung gewährt wird, erfolgt dies abweichend von Nummer 3.4 ausschließlich in Form eines einheitlichen Darlehens, das insgesamt den Vorgaben der De-minimis-Verordnung genügt.
Für Förderungen gemäß Nummer 2.2 wird die Zuwendung als Zuschuss und/oder als Darlehen im Wege der Voll- oder Anteilsfinanzierung gewährt.
5.1.2 Bei den Zuwendungen handelt es sich im Regelfall um staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der öffentliche Finanzierungsanteil darf daher im Regelfall die unter Nummer 5.2 erläuterten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Der bei der Berücksichtigung der Förderhöchstsätze verbleibende Eigenanteil muss im Beihilfe-Fall folglich aus nicht-öffentlichen Mitteln dargestellt werden.
5.1.3 Die Laufzeit der Darlehen beträgt bis zu acht Jahre. Sofern eine planmäßige Rückzahlung des Darlehens nicht möglich ist, kann nach Abschluss des Projektes eine Verlängerung der Darlehenslaufzeit über acht Jahre hinaus vereinbart werden, wenn die Kapitaldienstfähigkeit anhand einer aktualisierten Liquiditätsplanung nachgewiesen wird. Die Vereinbarung einer endfälligen Tilgung sowie die Erklärung eines Rangrücktritts sind ausgeschlossen.
5.1.4 Finanzierungsmöglichkeiten aus Programmen des Bundes und der Europäische Union sind vorrangig zu nutzen. Eine projektbezogene Kombination mit Zuwendungen aus solchen Programmen ist möglich und erwünscht, soweit die in der AGVO genannten Förderintensitäten nicht überschritten werden.
5.1.5 Bei Unternehmen ist die Förderung in der Regel auf zwei laufende, gemäß dieser Richtlinie geförderte Projekte begrenzt. Die Anzahl kann im Einzelfall bei Projekten, die übergeordneten Standortinteressen dienen, durch Entscheidung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung überschritten werden. Die technischen und wirtschaftlichen (Zwischen-)Ergebnisse von durch Berlin geförderten Innovationsprojekten werden bei der Entscheidung über eine weitere Förderung berücksichtigt.
5.1.6 Die Laufzeit eines Projektes soll drei Jahre nicht überschreiten. Bei Projektverzögerungen innerhalb der Projektlaufzeit kann diese in angemessenem Umfang verlängert werden, auch wenn dies zu einer Überschreitung des Zeitraums von drei Jahren führt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Die Förderung durch Zuschüsse ist auf insgesamt 400.000 Euro je Projekt beziehungsweise Projektpartner begrenzt.
Die Förderung durch Darlehen beträgt maximal 1.000.000 Euro je Projekt.
Der jeweilige Höchstbetrag kann im Einzelfall bei Projekten, die übergeordneten Standortinteressen dienen, durch Entscheidung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung überschritten werden.
Zuwendungen, die aufgrund ihres Beihilfewerts gemäß Artikel 4 AGVO der eingehenden Würdigung durch die Europäische Kommission unterliegen, sind bei der Kommission anzumelden und dürfen erst nach Genehmigung durch die Kommission gewährt werden.
5.2.2 Für Darlehen bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent. Dieses errechnet sich aus der abgezinsten Differenz zwischen dem EU-Referenzzinssatz11) und dem gewährten Darlehenszinssatz im Verhältnis zu den gesamten förderfähigen Ausgaben.
Das zum Bewilligungszeitpunkt unter Zugrundelegung der planmäßigen Auszahlungs- und Tilgungszeitpunkte zu ermittelnde Bruttosubventionsäquivalent darf die Förderhöchstsätze gemäß den Nummern 5.2.4 und 5.2.5 nicht überschreiten.
Innovationsvorhaben, die nicht unter die AGVO fallen, können nur nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung gefördert werden. Dies betrifft Projekte gemäß Nummer 2.1.3 und Nummer 5.1.1 Absatz 2.
5.2.3 Von jedem Antragsteller ist grundsätzlich ein angemessener Eigenanteil zu erbringen.
5.2.4 Bei der Förderung mit Zuschüssen sind folgende maximale Grundfördersätze bezogen auf die förderfähigen Ausgaben möglich:
Phase der industriellen Forschung 50%
Phase der experimentellen Entwicklung 25%
Bei Unternehmen, die die KMU-Definition gemäß Fußnote 1 nicht erfüllen, beträgt der Grundfördersatz in der Phase der experimentellen Entwicklung maximal 10%.
Umfasst das Projekt mehrere über Zuschüsse förderfähige Innovationsphasen, so wird – im Verbund für jeden Partner gesondert – das gewogene Mittel der geltenden Fördersätze für die Ermittlung der Zuschussquote zu Grunde gelegt.
5.2.5 Die benannten Grundfördersätze können erhöht werden um einen KMU-Bonus12):
- 20% für kleine Unternehmen,
- 10% für mittlere Unternehmen.
Die benannten Grundfördersätze können erhöht werden um einen Verbundbonus13):
- 10% bei Zusammenarbeit (Verbünde) zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen unter Beteiligung mindestens eines KMU,
- 15% für Verbünde zwischen wenigstens einem Unternehmen und wenigstens einer Forschungseinrichtung.
Bei Kooperationen zwischen Projektpartnern aus Berlin mit Partnern außerhalb von Berlin können die Grundfördersätze ebenfalls um einen Verbundbonus erhöht werden.
Der Höchstfördersatz von 80% darf auch unter Berücksichtigung der möglichen Zuschläge nicht überschritten werden.
5.2.6 Sofern von Forschungseinrichtungen im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass es sich bei den Pro FIT-Zuschüssen nicht um staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt14), können die betreffenden Projekte der Forschungseinrichtungen – unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer Innovationsphase – mit einem Fördersatz gefördert werden, der über die in den Nummern 5.2.4 und 5.2.5 genannten Förderhöchstsätze hinausgeht. Es ist ein Eigenanteil von mindestens 25 Prozent zu erbringen.
5.2.7 Sofern eine Forschungseinrichtung über eine öffentliche Grundfinanzierung verfügt, kann abweichend zu Nummer 5.2.6 im Nicht-Beihilfe-Fall eine Förderung von bis zu 100% der zusätzlichen förderfähigen Projektausgaben, die nicht bereits durch die Grundfinanzierung abgedeckt sind, erfolgen. In diesem Fall sind die anderen förderfähigen Projektausgaben grundsätzlich als Eigenanteil aus der Grundfinanzierung der Forschungseinrichtung zu erbringen. Der Eigenanteil muss mindestens 25 Prozent der insgesamt förderfähigen Projektausgaben betragen.
5.2.8 Unter Einhaltung der Beihilfegrenzen gemäß Nummer 5.2.2 können mit Darlehen bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben finanziert werden.
Die Inhaber beziehungsweise Gesellschafter der begünstigten Unternehmen müssen für Darlehen grundsätzlich in angemessenem Umfang haften. Auf die Stellung einer Sicherheit kann verzichtet werden, wenn sich die Inhaber beziehungsweise Gesellschafter in angemessenen Umfang an der Finanzierung des Projekts und/oder an der Finanzierung des Unternehmens beteiligen beziehungsweise bereits beteiligt haben.
5.2.9 Die unter Nummer 5.2 erläuterten Förderhöchstsätze, die sich aus dem Grundfördersatz sowie gegebenenfalls dem KMU-Bonus und dem Verbundbonus zusammensetzen, sind in der im Anhang befindlichen Tabelle zusammengefasst.
5.2.10 Für Förderungen gemäß Nummer 2.2 gelten hinsichtlich der Höhe der Zuwendung die Regelungen in Nummer 5.2 der Durchführungsbestimmungen für die Frühphasenfinanzierung.
5.3 Förderfähige Ausgaben
Förderfähige Ausgaben sind bei Unternehmen oder Forschungseinrichtungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, folgende Projektausgaben ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer:
5.3.1 Projektbezogene Personalausgaben.
Bei Unternehmen wird das Arbeitnehmerbruttogehalt15) (je Vollzeitbeschäftigtem grundsätzlich höchstens 72.000 Euro p.a.) der Berechnung der Personalausgaben zugrunde gelegt. Grundlage für die Anerkennung des Arbeitnehmerbruttogehalts sind die monatlichen Gehaltsnachweise.
Im Arbeitnehmerbruttogehalt enthaltene variable Vergütungsbestandteile sind ausschließlich für Vertriebsmitarbeiter in Markteinführungsprojekten förderfähig. Ergebnisbezogene Jahreszahlungen (zum Beispiel Tantiemen) und Sachbezüge (zum Beispiel Dienstwagen) sind nicht förderfähig.
Bei Forschungseinrichtungen wird das individuelle Arbeitgeberbruttogehalt (höchstens 82.800 Euro p.a. inklusive Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung, Umlagen) der Berechnung der Personalausgaben zugrunde gelegt.
Basis für den Nachweis der förderfähigen Projektanteile an den Personalausgaben sind grundsätzlich pauschal 140 Stunden pro Vollzeitbeschäftigtem im Monat.
Bei öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen ist das Besserstellungsverbot zu beachten. Besserstellungen sind insoweit zugelassen, als der Zuwendungsempfänger einen Tarifvertrag des Bundes, der Länder oder Kommunen anwendet. Bei Unternehmen und nicht öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen findet das Besserstellungsverbot nur Anwendung, wenn die Einnahmen des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung innerhalb eines Planungszeitraums von drei Jahren auf Jahressicht regelmäßig überwiegend aus öffentlichen Zuschussförderungen resultieren. Für Darlehensförderungen ist das Besserstellungsverbot nicht relevant.
Bei Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, das einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt, können die Personalausgaben auf Basis von Durchschnittskostensätzen, die von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind, angesetzt und abgerechnet werden.
Die Bestimmung der Durchschnittskosten hat auf Basis einer angemessenen, gerechten und nachprüfbaren Methode zu erfolgen. Für jedes Jahr der Projektlaufzeit sind die vom Wirtschaftsprüfer bestätigten nachkalkulierten Personaldurchschnittskostensätze nachzuweisen. Hier ist durch den Wirtschaftsprüfer zu testieren, dass die im Rahmen der Nachkalkulation verwendeten Kostensätze ausschließlich auf den tatsächlichen Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres und ausschließlich auf Kosten beruhen, die im Sinne der Strukturfondsverordnungen förderfähig sind.
Sofern diese unterhalb der vorkalkulierten Personaldurchschnittskostensätze liegen, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben.
Alternativ können Durchschnittskostensätze Personal- und Gemeinkostensätze umfassen. Wenn Durchschnittskostensätze Personal- und Gemeinkosten umfassen, kann bezogen auf den Gesamtkostensatz pro Mitarbeiter ein Höchstbetrag von 157.320 Euro p.a. anerkannt werden. Für die Bestimmung und Nachkalkulation der in den Gesamtdurchschnittskostensätzen enthaltenen Personalkosten gelten die im vorstehenden Absatz genannten Regelungen für Personaldurchschnittskostensätze ebenso sinngemäß wie die Regelungen in der Nummer 5.3.7 für die in den Gesamtdurchschnittskostensätzen enthaltenen Gemeinkosten. Die Bestimmungen zu den Gemeinkostenbestandteilen gemäß Fußnote 16 müssen eingehalten werden. Für jedes Jahr der Projektlaufzeit sind die vom Wirtschaftsprüfer bestätigten nachkalkulierten Gesamtdurchschnittskostensätze nachzuweisen.
Eine separate Inanspruchnahme von indirekten Projektausgaben gemäß Nummer 5.3.7 ist bei der Verwendung von Gesamtdurchschnittskostensätzen ausgeschlossen.
Die Bestimmungen für Forschungseinrichtungen können bei Projekten, die übergeordneten Standortinteressen dienen, durch Entscheidung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung im Einzelfall auch bei Nicht-KMU zur Anwendung kommen, wenn die für Forschungseinrichtungen geltenden Vorgaben zum Rechnungswesen und zu den Prüfpflichten erfüllt werden.
5.3.2 Ausgaben für projektbezogene Fremdleistungen.
Die Fremdleistungen dürfen grundsätzlich höchstens 50% der förderfähigen Personalausgaben je Antragsteller betragen.
Fremdleistungen von verbundenen Unternehmen gemäß der KMU-Definition sind nur in Höhe der Selbstkosten des Auftragsnehmers, das heißt ohne Berücksichtigung eines Gewinnaufschlags, förderfähig. Dazu ist eine entsprechende Selbstkostenkalkulation des Auftrags vorzulegen.
5.3.3 Projektbezogene Materialausgaben ab 200 Euro je Rechnung. Projektbezogenes Material zeichnet sich durch seinen Einsatz beim Aufbau von Prototypen beziehungsweise durch seinen Verbrauch im Projekt aus und kann zudem eine temporäre Nutzung von Spezialsoftware und/oder Serverkapazitäten umfassen.
Bei öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen, die keine Gemeinkosten im Projekt abrechnen, sind grundsätzlich auch geringere Rechnungsbeträge förderfähig.
5.3.4 Projektbezogene Ausgaben im Zusammenhang mit Schutzrechtserstanmeldungen soweit sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig sind und bei kleinen und mittleren Unternehmen beziehungsweise im Zusammenhang mit beihilfefreien Zuwendungen bei Forschungseinrichtungen anfallen.
5.3.5 Sonstige Ausgaben für die Markteinführung/Marktvorbereitung ab 200 Euro je Rechnung.
5.3.6 Sonstige projektbezogene Einzelausgaben ab 200 Euro je Rechnung sind nur für Forschungseinrichtungen bei beihilfefreien Zuwendungen förderfähig, soweit sie die Bestimmungen gemäß Artikel 25 Nummer 3 AGVO erfüllen und höchstens 50% der förderfähigen Personalausgaben je Antragsteller betragen. Hierunter fallen insbesondere projektbezogene Ausgaben für Anlagen und Geräte, Reisen und die Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen.
5.3.7 Indirekte Projektausgaben.
Bei Unternehmen wird für den im Kontext der projektbezogenen Personalausgaben anfallenden Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Umlagen gemäß Artikel 54 Buchstabe b VO (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 15% der förderfähigen Personalausgaben anerkannt.
Bei Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, welches einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt und auf dessen Basis für jedes Geschäftsjahr ein projektbezogener Gemeinkostensatz ermittelt werden kann, können die indirekten Projektausgaben in Form dieses Gemeinkostensatzes (als Stundensatz oder als Zuschlagsatz zu den Personalausgaben) angesetzt und abgerechnet werden. Die Pauschalsatzregelung kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Der Gemeinkostensatz ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Maximal kann ein Gemeinkostensatz von 90% anerkannt werden16).
Die Bestimmungen für Forschungseinrichtungen können bei Projekten, die übergeordneten Standortinteressen dienen, durch Entscheidung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung im Einzelfall auch bei Nicht-KMU zur Anwendung kommen, wenn die für Forschungseinrichtungen geltenden Vorgaben zum Rechnungswesen und zu den Prüfpflichten erfüllt werden.
5.3.8 Sofern die Fördermittel in den Phasen der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung als staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV vergeben werden, sind bei öffentlich grundfinanzierten Einrichtungen von den in den Nummern 5.3.1 bis 5.3.7 genannten Ausgabenarten nur die Ausgaben förderfähig, die durch das Projekt zusätzlich verursacht werden und nicht bereits durch die Grundfinanzierung oder andere öffentliche Mittel abgedeckt sind.
5.4 Vergaberecht
5.4.1 Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind bei der Förderung mit Zuschüssen erst ab einem Auftragsvolumen von 50.000 Euro anzuwenden.
5.4.2 Bei der Förderung mit Darlehen finden die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der ANBest-P keine Anwendung.
6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mit Einreichen des Antrags berechtigt der Antragsteller die durchführenden Stellen und von diesen Beauftragte, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen. Bezüglich der bewilligten EFRE-Projekte werden Daten nach Maßgabe des Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Dach-VO)17) erhoben und veröffentlicht.
6.2 Bis zum Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises kann der Zuwendungsempfänger verpflichtet werden, auf eigene Rechnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen zu lassen.
6.3 Die Bestimmungen über die nachträgliche Änderung der Finanzierung gemäß Nummer 2 der ANBest-P finden bei der Förderung mit Darlehen keine Anwendung.
6.4 Im Rahmen von Nummer 5 der ANBest-P besteht für den Zuwendungsempfänger eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrags, die zum Beispiel die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- beziehungsweise Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung beziehungsweise einen Widerruf oder eine Kündigung der Zuwendung zur Folge haben.
6.5 Die Unternehmen, die eine Zuwendung in Form eines Darlehens erhalten, müssen regelmäßig unaufgefordert ihre Jahresabschlüsse bei der IBB vorlegen.
6.6 Die durchführenden Stellen sind berechtigt, die Projekttitel, eine zusammenfassende Projektbeschreibung, Name und Adresse der Zuwendungsempfänger und die Höhe der gewährten Förderung zu veröffentlichen. Die zusammenfassende Projektbeschreibung, erforderlichenfalls einschließlich Bildmaterial, zum Zwecke der Veröffentlichung ist von den Zuwendungsempfängern zur Verfügung zu stellen.
6.7 Einem Antragsteller, der einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
6.8 Zuwendungsempfänger, die EFRE-kofinanzierte Projekte durchführen, sind verpflichtet die EU-Publizitätspflichten nach Artikel 50 der Dach-VO einzuhalten.
7 – Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anhand des eingereichten Projektantrags und der projektbezogenen Unterlagen erfolgt zunächst eine technische und gegebenenfalls marktbezogene Einschätzung durch externe Fachgutachter, ob das geplante Projekt grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Bei einem positiven Prüfergebnis teilt die IBB dem Antragsteller auf der Grundlage der festgestellten förderfähigen Ausgaben die mögliche Projektfinanzierung (Finanzierungsart und -höhe) mit und fordert Unterlagen für die kaufmännische Prüfung an.
Im nächsten Prüfschritt werden die kaufmännischen Unterlagen zum Projekt und zur wirtschaftlichen und rechtlichen Situation des Antragstellers bewertet. Im Falle der Förderung über ein Darlehen sind von den maßgeblichen Gesellschaftern entsprechende Auskünfte zu erteilen (bei natürlichen Personen unter anderem die Vorlage einer Selbstauskunft). Die IBB nimmt auf dieser Basis eine wirtschaftliche Gesamteinschätzung vor.
Mit Eingang des Antrags bei der IBB kann mit dem zu fördernden Projekt auf eigenes finanzielles Risiko begonnen werden. Die im Ergebnis der fachlichen Prüfung in Aussicht gestellte Pro FIT-Finanzierung kann hinsichtlich Art und Höhe vom Antrag abweichen. Im Falle einer Bewilligung können nur die projektbezogenen Ausgaben, die ab dem Antragseingangsdatum verursacht wurden, als förderfähig anerkannt werden.
7.1.2 Der Projektantrag ist bei der IBB, Bundesallee 210, 10719 Berlin, unter Verwendung des interaktiven elektronischen Standardformulars einzureichen. Die im Antragsformular genannten Unterlagen sind vollständig beizufügen.
Das Antragsformular steht bei der IBB unter: www.ibb.de im Kundenportal zur Verfügung. Weitere Formulare sind im Kundenportal und unter: www.ibb.de/downloads abrufbar. Das ausgefüllte Antragsformular und alle weiteren Unterlagen können über das IBB Kundenportal auf sicherem Weg elektronisch bei der IBB eingereicht werden.
Bei Verbundprojekten ist das interaktive Antragsformular von jedem Antragsteller gesondert auszufüllen und bei der IBB einzureichen. Die von den Verbundpartnern gemeinschaftlich erstellte Projektbeschreibung kann gesammelt über den Koordinator des Projekts eingereicht werden.
Wettbewerbsausschreibungen können dem Antragsverfahren vorgeschaltet sein. Bei positivem Prüfergebnis wird zur Antragstellung aufgerufen.
Im Zusammenhang mit der Antragstellung nimmt die IBB auch Beratungsaufgaben wahr. Die IBB kann bei der Beurteilung, Qualifizierung und Betreuung externe, zur Vertraulichkeit verpflichtete Sachverständige und Fachprojektträger einbeziehen.
7.1.3 Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der IBB gesetzten Frist vervollständigt werden, können abgelehnt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Über die Gewährung der Zuwendungen entscheidet bei Einzelvorhaben und Verbünden der jeweilige Förderausschuss unter Leitung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
7.2.2 Die Beschlüsse im Förderausschuss werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel gefasst. Der schriftliche Bescheid und/oder Zuwendungsvertrag über die getroffene Entscheidung ergeht durch die IBB.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.3.1 Zuschüsse werden dem Zuwendungsempfänger grundsätzlich nachträglich und quartalsweise ausgezahlt. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht mehr erfüllt sind, sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
7.3.2 Voraussetzung für die Auszahlung von Zuschüssen ist das Einreichen eines rechtsverbindlich unterzeichneten Mittelverwendungsbelegs mit Zahlungsabruf (Standardvordruck aus der elektronischen Belegliste beziehungsweise Standardvordruck aus dem Belegmanager im Kundenportal).
Dem Zahlungsabruf sind grundsätzlich die Rechnungs- und Zahlungsbelege der Projektausgaben sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen in Kopie – auf Anforderung auch im Original – beizufügen.
Für indirekte Projektausgaben, die gemäß Nummer 5.3.7 mit einem Pauschalsatz abgegolten werden, ist ein Belegnachweis nicht erforderlich.
7.3.3 Die Darlehenstranchen werden zu den vereinbarten Zeitpunkten ausgezahlt. Diese orientieren sich an dem Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie der Finanzplanung des Unternehmens.
7.3.4 Für Darlehen erfolgt die erste Auszahlung formlos ohne Ausgabennachweise.
Voraussetzung für die Auszahlung von weiteren Tranchen ist das Einreichen eines rechtsverbindlich unterzeichneten Mittelverwendungsbelegs (Standardvordruck aus der elektronischen Belegliste beziehungsweise Standardvordruck aus dem Belegmanager im Kundenportal). Anhand der zuvor erstellten Belegliste bestimmt die IBB jeweils eine tranchenbezogene Stichprobe für die Belegprüfung.
Vor Auszahlung der dritten und jeder weiteren Tranche sind zusätzlich für die von der IBB jeweils bestimmten Projektausgaben die Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie die mit diesen Ausgaben gegebenenfalls in Zusammenhang stehenden weiteren Unterlagen in Kopie – auf Anforderung auch im Original – einzureichen.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1 Der Zwischen- und der Verwendungsnachweis bestehen jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projektausgaben und dem Sachbericht des Zuwendungsempfängers.
7.4.2 Die mit den Zahlungsabrufen und/oder den Mittelverwendungsbelegen gemäß Nummern 7.3.2 beziehungsweise 7.3.4 eingereichten Unterlagen werden als zahlenmäßige Zwischennachweise anerkannt.
Sofern eine fachtechnische Projektbegleitung beauftragt ist, ersetzen die dem projektbegleitenden Fachgutachter vom Zuwendungsempfänger zu definierten Zeitpunkten/Meilensteinen (gegebenenfalls auch im Rahmen einer Präsentation) zur Prüfung vorzulegenden Berichte zum Stand des Projektes zusammen mit den diese einbeziehenden Prüfberichten des Fachgutachters die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis. Falls der Zeitraum zwischen den einzelnen Berichtszeitpunkten im Rahmen der fachtechnischen Projektbegleitung über 12 Monaten liegt, ist ergänzend ein Sachbericht einzureichen.
7.4.3 Die Fristen für die Vorlage des jährlichen Sachberichtes und des abschließenden Verwendungsnachweises werden abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P auf drei Monate festgelegt. Für den jährlichen Sachbericht gilt diese Frist nur, wenn keine fachtechnische Projektbegleitung beauftragt ist.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen gegebenenfalls erforderlichen (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids beziehungsweise die Kündigung des Zuwendungsvertrags und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49a und § 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), sowie die ANBest-P, soweit nicht in diesen Richtlinien beziehungsweise im Zuwendungsbescheid oder -vertrag Abweichungen zugelassen sind.
Für Projekte, an denen der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) beteiligt ist, finden darüber hinaus die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen (Dach-VO) und die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung Anwendung. Es gilt die zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils aktuelle Fassung.
In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die folgenden Vorgaben hingewiesen:
Die Durchführung von EFRE-kofinanzierten Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Artikel 9 und Artikel 73 Absatz 1 der Dach-VO). Zu diesen zählen unter anderem die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beachtung des Grundsatzes der Antidiskriminierung, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik18).
Sofern in der Zuwendung mindestens 25.000 Euro Landesmittel enthalten sind und wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, ist zusätzlich die Leistungsgewährungsverordnung (LGV) über die Berücksichtigung der aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu beachten.
7.5.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBl. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126). Zu den subventionserheblichen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Unterlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen (Nummern 7.3 und 7.4) enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen sind der IBB unverzüglich mitzuteilen.
7.5.3 Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung und die IBB beziehungsweise ein von ihnen Beauftragter sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen, Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und ex-post-Bewertung der vorliegenden EFRE-kofinanzierten Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Die gleichen Rechte stehen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, dem Europäischen Rechnungshof und dem Rechnungshof des Landes Berlin zu.
8 – Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2021 in Kraft. In der vorliegenden Fassung gelten sie ab dem 1. Juni 2022.
Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft und gelten für alle Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei der IBB eingegangen sind.
1) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 (vgl. Fußnote Nr. 3)
2) Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien, sind Einrichtungen, wie z.B. Hochschulen oder Forschungsinstitute, unabhängig von ihrer Finanzierungsform, deren Hauptaufgabe in Tätigkeiten der genannten Forschungs- und Entwicklungsstufen gemäß Nr. 2.1 besteht und die daraus resultierenden Forschungsergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer verbreiten. Alle Einnahmen werden für FuE, die Verbreitung von FuE-Ergebnissen oder die Lehre verwendet. Unschädlich ist die Einflussnahme von gewinnorientierten Unternehmen (beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder), sofern diese keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen haben.
3) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. EU vom 26.06.2014, L 187/1.
4) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung), ABl. EU vom 24.12.2013, L 352/1.
5) Ein Verbund bezeichnet die schriftlich fixierte und verbindliche Zusammenarbeit von mindestens zwei Projektpartnern (voneinander unabhängige Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen) zur Umsetzung des zur Förderung beantragten Projektes. Die jeweiligen Projektpartner eines Verbundes müssen – in Anlehnung an die Fußnote 13 – angemessene, eigenständige Projektbeiträge leisten.
6) Zu Unternehmen der sozialen Ökonomie zählen Unternehmen, deren Geschäftsmodell einen ökologischen, sozialen oder gesellschaftlichen Mehrwert bietet und überwiegend auf die Erzielung von Markteinkommen im Wettbewerb mit anderen Anbietern abzielt.
7) Es gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
8) Ökonomisch nachhaltiges Wirtschaften schlägt sich zum Beispiel nieder in der Qualifizierung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, der Verbesserung der Arbeitswelt, den Qualitätssteigerungen bei Produkten und Verfahren, der Ressourcenschonung, der Verbesserung der Auslastung, der Effizienz-, Effektivitäts- und Gewinnsteigerung.
9) Ökologisch nachhaltiges Wirtschaften liegt dann vor, wenn nicht nur das Projekt, sondern auch das sich daraus ergebende Produkt oder Verfahren derart gestaltet sind, dass die Nutzung von natürlichen Ressourcen minimiert ist. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: der qualitative und quantitative Einsatz von Betriebsmitteln und Werkstoffen. Weiter sind zu berücksichtigen: die Gefährlichkeit von Stoffen bei Transport, Lagerung und Fertigung sowie die Qualität und Gefährlichkeit von unerwünschten Abprodukten, beispielsweise Abgase, Abwasser, Abfall und Lärm.
10) Im Rahmen der sozialen Nachhaltigkeit ist wesentliches Kriterium die Chancengleichheit (Gleichbehandlung der Geschlechter). Bei Mittelknappheit wird die Förderung von solchen Projekten bevorzugt, die bei vergleichbarem technischem Anspruch die Chancengleichheit besonders unterstützen.
11) Der EU-Referenzzinssatz ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Basissatz zuzüglich eines Margenaufschlages von einheitlich 1.000 Basispunkten.
12) Innerhalb der KMU-Definition (vgl. Fußnote Nr. 1) werden kleine und mittlere Unternehmen unterschieden: Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR ausweisen. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR, aber höchstens 50 Mio. EUR, oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Mio. EUR, aber höchstens 43 Mio. EUR, ausweisen.
13) Der Verbundbonus von 10% kann nur gewährt werden, wenn die Zusammenarbeit zwischen unabhängigen Unternehmen erfolgt und kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der förderfähigen Projektausgaben trägt.
Der Verbundbonus von 15% kann nur gewährt werden, wenn die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung erfolgt und letztere mindestens 10% und höchstens 70% der förderfähigen Gesamtausgaben des Verbundprojekts trägt/tragen und im Kooperationsvertrag festgelegt wird, dass
a) die Projektergebnisse der Forschungseinrichtung/en selbst verwertet oder einer Patentverwertungsagentur angedient werden und
b) die Projektergebnisse der Forschungseinrichtung, die keine geistigen Eigentumsrechte begründen, in geeigneter Form der (Fach-) Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
14) Zuwendungen an Forschungseinrichtungen stellen keine staatliche Beihilfe dar, wenn gemäß Ziffer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E&I-Unionsrahmen), ABl. EU vom 27.06.2014, C 198/1
1. die Tätigkeiten nicht wirtschaftlicher Art sind und
2. die Forschungseinrichtung im Falle, dass sie sowohl nicht wirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennt und der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse im Jahresabschluss geführt werden kann.
Zuwendungen stellen gemäß Ziffer 2.2.2 des F&E&I-Unionsrahmens keine mittelbare staatliche Beihilfe an in Verbundvorhaben beteiligte Unternehmen dar, wenn
1. die Forschungsergebnisse, die keine geistigen Eigentumsrechte begründen, in geeigneter Form der (Fach-)Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und
2. die Projektergebnisse der Forschungseinrichtung, die geistige Eigentumsrechte begründen, der Forschungseinrichtung gehören und wenn möglich selbst patentiert und diskriminierungsfrei verwertet oder einer Patentverwertungsagentur zur diskriminierungsfreien Verwertung angedient werden.
15) Der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Umlagen werden im Rahmen der indirekten Projektausgaben gemäß Ziffer 5.3.7 mit einem Pauschalsatz in Höhe von 15% der Personalausgaben abgegolten.
16) Folgende Kostenbestandteile dürfen in dem Gemeinkostensatz nicht enthalten sein: Vertriebskosten (einschließlich Werbekosten), Gewerbeertragsteuer, Kalkulatorische Kosten für Einzelwagnisse (Nummern 47 bis 50 LSP), Kosten der freien Forschung (Nummern 27 und 28 LSP), Kalkulatorischer Gewinn (Nummern 51 und 52 LSP), Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, Kalkulatorische Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital (Nummern 43 bis 46 LSP), Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung für Projektmitarbeiter, zusätzliche Sozialaufwendungen (Nummer 25 (2) b LSP), nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beiträge (Nummer 32 (2) LSP), Sonderabschreibungen (Nummer 41). Gegebenenfalls ist ein entsprechend korrigierter Gemeinkostensatz vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit ausschließlich die Durchführung von Forschungsprojekten betrifft, können über den Gemeinkostensatz auch solche indirekten Ausgaben ansetzen und abrechnen, die in der Einrichtung der Erfüllung des Projektziels dienen. Ein Einzelbelegnachweis der indirekten Projektausgaben im Rahmen der Auszahlung ist bei Verwendung des Gemeinkostensatzes nicht erforderlich. Stattdessen ist für jedes Jahr der Projektlaufzeit der vom Wirtschaftsprüfer bestätigte nachkalkulierte Gemeinkostensatz nachzuweisen. Sofern dieser unterhalb des vorkalkulierten Satzes liegt, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben. Sofern im Gemeinkostensatz die unproduktiven Personalausgaben (Urlaub, Krankheit, sonstige Fehlzeiten) bereits berücksichtigt sind, werden – abweichend von Nummer 5.3.1 dieser Richtlinie – bei der Ermittlung der förderfähigen Personalausgaben grundsätzlich pauschal 160 Stunden pro Vollzeitbeschäftigten im Monat zugrunde gelegt.
17) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. EU vom 30. Juni 2021, L 231/159
18) Unter Berücksichtigung der Artikel 11 und 119 (1) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)