Richtlinie
Verwaltungsvorschrift Förderprogramm „Europa im Quartier“ (EQ)
Bekanntmachung vom 31. Januar 2023
SBW MQ A 1
[…]
Auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung von Berlin wird für die Gewährung von Projektförderungen im Rahmen des Förderinstruments „Europa im Quartier“ (EQ), in denen Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) enthalten sind, im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen sowie Wirtschaft, Energie und Betriebe Folgendes bestimmt:
1 – Zuwendungszweck, Finanzierung, Rechtsgrundlagen, Förderstelle
1.1 – Zweckbestimmung
Mit dem Instrument EQ wird das Thema der Integrierten Stadtentwicklung in die EU-Förderperiode 2021–2027 eingegliedert und unter dem Politischen Ziel 5 („Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen“) einen Bestandteil des Berliner Programms des EFRE 2021–2027 darstellen. Die Förderung im Programm EQ wird räumlich in den jeweils gemäß Senatsbeschluss festgelegten Handlungsräumen der Ressortübergreifenden Gemeinschaftsinitiative zur Stärkung sozial benachteiligter Quartiere (GI) erfolgen. Eine Übersicht über die Handlungsräume kann der Internetseite der Senatsverwaltung für Standentwicklung, Bauen und Wohnen entnommen werden. Im Rahmen der GI arbeiten die Berliner Senatsverwaltungen ressortübergreifend für sozial benachteiligte Quartiere zusammen, um diese durch Sicherung und Ausbau einer leistungsfähigen Infrastruktur sowie nachhaltiger öffentlicher Dienstleistungen und sozio-integrativer Angebote zu stärken. EQ soll daher unter Berücksichtigung der Zielstellungen der GI eine integrierte Entwicklung innerhalb der darin festgelegten Handlungsräume ermöglichen und somit die soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung in den Handlungsräumen begünstigen.
1.2 – Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Politischen Ziels 5 des Programms des Landes Berlin für den EFRE in der Förderperiode 2021–2027. Der EFRE beteiligt sich an den einzelnen Projekten in der Regel mit bis zu 40% der Gesamtkosten.
1.3 – Rechtsgrundlagen
Das Land Berlin gewährt Fördermittel für Maßnahmen des Instruments EQ auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dach-VO) in der jeweils gültigen Fassung, der Verordnung (EU) 2021/1058 (EFRE-VO) in der jeweils gültigen Fassung, der einschlägigen Durchführungsverordnungen und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission, des Senatsbeschlusses Berlins Nummer S-1658/2018 sowie der §§ 9, 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften.
1.4 – Förderstelle
Förderstelle ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen – Abteilung MQ, Referat Integrierte Quartiersentwicklung, Gruppe MQ A 1 „Finanzierung und Fördermittelmanagement“. Die Funktion der Förderstelle wird für alle EFRE-geförderten Projekte des Programms EQ aus dieser Gruppe heraus wahrgenommen.
2 – Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der Einsatz von Mitteln für sozio-integrative und baulich-investive Projekte innerhalb des Instruments EQ. Die Förderung erfolgt grundsätzlich in den abgegrenzten Handlungsräumen der GI sowie dem Handlungsraum „Stadtrand Süd“ mit vier Teilbereichen. Die Handlungsräume sind derzeit:
- Falkenhagener Feld/Spandauer Neustadt
- Heerstraße
- Märkisches Viertel
- Auguste-Viktoria-Allee
- Reinickendorf-Ost
- Wedding
- Moabit-Nord
- Kreuzberg-Nord
- Neukölln-Nord
- Neu-Hohenschönhausen
- Marzahn-Nord
- Hellersdorf-Nord
- Stadtrand Süd (Thermometer-Siedlung, Nahariyastraße, Gropiusstadt, Kosmosviertel)
Eine Förderung von Projekten außerhalb der Förderkulisse, aber in unmittelbarer Nähe der Handlungsräume, kann im Einzelfall geprüft werden und ist zulässig, wenn diese den Bewohnerinnen und Bewohnern innerhalb der Förderkulisse zugutekommen und Ausstrahlungseffekte einer solchen Maßnahme auf den festgelegten sozial benachteiligten Handlungsraum zu erwarten sind.
Im Sinne einer integrierten Quartiersentwicklung ist der Einsatz der EFRE-Mittel für sozio-integrative und investive Projekte, welche einen Beitrag zu den Zielstellungen der GI leisten, vorgesehen. Die Förderung von Pflicht- und Regelaufgaben des Landes Berlin wird grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schwerpunkt der EFRE-Förderung liegt in der Anpassung der sozialen Infrastruktur, Erweiterung oder Schaffung von ergänzenden Bildungsangeboten sowie bei der Unterstützung des Zugangs zu Bildung und sozialen Angeboten. Es sind insbesondere folgende Maßnahmen – einschließlich der Leistungen zur Planung, Projektsteuerung, Begleitung und Evaluierung1) – grundsätzlich förderfähig:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur
- Die Umsetzung von Projekten zur Mehrfachnutzung von sozialen Infrastruktureinrichtungen
- Die Verbesserung und Anpassung der sozialen Infrastruktur an lokale Erfordernisse – mit Fokus auf die Bereiche Bildung, Integration, Nachbarschaft und Armutsbekämpfung
- Die Qualifizierung des öffentlichen Stadtraums/Aufwertung von Freiflächen unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Klimaanpassung und zur Vermeidung von durch den Klimawandel ausgelösten Benachteiligungen
- Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts, zur Förderung der Selbsthilfe und des bürgerschaftlichen Engagements
- Maßnahmen zur Unterstützung von Armut betroffener Personen durch Verbesserung des Zugangs zu Dienstleistungen mit lokalen, niedrigschwelligen Bildungsangeboten
3 – Förderempfänger
Fördernehmende/Antragsberechtigte können Bezirke, Hauptverwaltungen, Personengesellschaften oder juristische Personen sein. Im Fall baulicher Maßnahmen ist die Verfügungsberechtigung über die betroffenen Grundstücke nachzuweisen.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der VO (EU) 651/2014 sind nicht antragsberechtigt, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) der EFRE-VO).
4 – Fördervoraussetzungen
4.1 – Vereinbarkeit mit gebietsbezogener Entwicklungsstrategie
Maßnahmen gemäß der Nummer 2 werden nur gefördert, wenn sie mit der gebietsbezogenen Entwicklungsstrategie im Einklang stehen. Alle Projekte, die über den EFRE eine Förderung erhalten, müssen sich demnach aus dem beschlossenen integrierten Handlungskonzept der Ressortübergreifenden Gemeinschaftsinitiative zur Stärkung sozial benachteiligter Quartiere ableiten lassen.
4.2 – Anforderungen an Projektanträge
Folgende Anforderungen sind einzuhalten und im Antrag zu dokumentieren:
- Projektbeschreibung einschließlich einer Kosten- und Finanzierungsübersicht
- Projektbezogene Indikatoren mit Aussagen zu Anfangs- und Zielwerten sowie Aussagen zu Publizitätsmaßnahmen
- Aussagen zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß Artikel 9 Dach-VO (Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU), nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen)
Bei Bauvorhaben muss im Anschluss an den Zuwendungsbescheid beziehungsweise der Finanzierungszusage ein Änderungsantrag gestellt werden. Hierfür sind eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowie eine Kostenberechnung nach DIN 276 als Bemessungsgrundlage notwendig.
4.3 – Maßnahmenbeginn
Mit der Durchführung von Maßnahmen darf erst nach der Bewilligung begonnen werden. Auf Antrag kann die Förderstelle einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn auf Risiko des Antragstellenden zustimmen. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Aus der Zulassung der Ausnahme kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung hergeleitet werden.
4.4 – Zustimmung zur Datenverarbeitung
Personenbezogene, antragsgebundene Daten sind durch die Förderstelle zu erheben. Diese ist für die Berichterstattung verantwortlich und übermittelt im Rahmen dieser Tätigkeiten die erforderlichen Daten an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, an die zuständigen Bundesministerien und an die Europäische Kommission. Die Daten werden zur Finanzkontrolle und für die Evaluierung der Strukturfondsförderung genutzt. Die Datenverarbeitung erfolgt unter den Voraussetzungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) vom 13. Juni 2018 und der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO).
Darüber hinaus werden bezüglich der ausgewählten Vorhaben Daten nach Maßgabe des Artikel 49 Absatz 3 der Dach-VO erhoben und veröffentlicht.
Die Antragstellenden müssen der Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung der Daten zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, werden keine Fördermittel bewilligt. Die Bewilligung einer Zuwendung an eine juristische Person setzt weiterhin eine Einwilligung des Zuwendungsempfängers über die Veröffentlichung der Daten in der zentralen Zuwendungsdatenbank gemäß Nummer 1.5.1 und 1.5.2 der AV zu § 44 der Berliner Landeshaushaltsordnung (LHO) voraus.
5 – Art und Umfang der Förderung
5.1 – Förderungsart
Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Sie wird als Anteilsfinanzierung im Rahmen von Zuwendungen oder der Auftragswirtschaft ausgereicht. Der Anteil wird auf eine Höchstfördersumme in der Regel in Höhe von 40% der Gesamtkosten festgelegt. Ein abweichender Förderanteil ist bei nachgewiesenem Mittelbedarf und vorbehaltlich verfügbarer Mittel möglich. Die Kofinanzierung muss jeweils sichergestellt werden.
Es werden sozio-integrative Projekte ab 100.000 Euro Gesamtkosten gefördert. Sozio-integrative Projekte können eine Laufzeit von in der Regel bis zu drei Jahren haben.
Bauprojekte werden ab 500.000 Euro Gesamtkosten gefördert. Die Projektlaufzeit bei Bauprojekten beträgt in der Regel maximal fünf Jahre.
5.2 – Projektauswahlkriterien
Projekte werden nur gefördert, soweit vergleichbare Angebote innerhalb der Kulisse nicht oder nicht ausreichend verfügbar sind. Mit den Mitteln werden grundsätzlich nur Projekte gefördert, die keine Pflicht- oder Regelaufgaben des Landes Berlin darstellen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die gebietsbezogene EFRE-Förderung bestehende Angebote ergänzt beziehungsweise neue Angebote schafft. Die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen erfolgt darüber hinaus anhand der folgenden Kriterien:
- Vorliegen einer beschlossenen territorialen Strategie nach Artikel 29 Dach-VO und Ableitung aus dieser Strategie
- Beitrag zur Stabilisierung, Aufwertung und Entwicklung des betreffenden Gebietes
- Beitrag zum Defizitabbau beziehungsweise zur bedarfsgerechten Anpassung der sozialen Infrastruktur
- Beitrag zu den Pariser Klimaschutzzielen und den UN-Nachhaltigkeitszielen
- Beitrag zu mehr Partizipation, Aktivierung und Förderung des sozialen Zusammenhalts
- Beitrag zum Abbau von Bildungsdefiziten im Quartier
- Beitrag zu einem niederschwelligen Zugang zur sozialen Infrastruktur für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Quartiers
- Beitrag zu den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß Artikel 9 Dach-VO (Charta der Grundrechte der EU, nachhaltige Entwicklung, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Gleichstellung von Männern und Frauen)
- Einsatz von Eigen- und Drittmitteln
- Wirtschaftlichkeit des Projekts
- Nachhaltigkeit sowie eigene Tragfähigkeit des Projekts nach Auslaufen der Förderung
5.3 – Zuwendungen
Die Förderung von Institutionen außerhalb der Berliner Landesverwaltung erfolgt über Zuwendungen. Bei Zuwendungen sollen Vorauszahlungen ermöglicht werden. Zu beachten ist hierbei, dass die auf Grundlage einer Vorauszahlung getätigten Ausgaben erst dann gegenüber der Europäischen Kommission abgerechnet werden können, wenn sie geprüft und als förderfähig anerkannt worden sind. Im Rahmen des Mittelabrufes ist der Mittelbedarf für die zwei kommenden Monate gemäß Nummer 1.4 ANBest-P plausibel darzustellen. Abgeforderte Fördermittel müssen innerhalb von zwei Monaten verausgabt werden.
§ 44 der LHO ist anzuwenden. Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift. Mit dem Zuwendungsbescheid können weitere Bestimmungen erlassenen werden.
Eintragung in die Transparenzdatenbank:
Zuwendungsempfangende, die juristische Personen sind, müssen sich vor der Antragstellung in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registrieren und dort die entsprechend Nummer 1.5.3 der AV zu § 44 LHO erforderlichen Daten eingeben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Bewilligung möglich.
Leistungsgewährungsverordnung:
Zuwendungsempfangende, die mehr als 25.000 Euro Landesförderung erhalten, müssen sich mit der Antragstellung in einer gesonderten Erklärung zur Einhaltung der Leistungsgewährungsverordnung (LGV) verpflichten. Dazu müssen sie insbesondere angeben, wie viele Personen beschäftigt sind und welche Maßnahmen zur Frauenförderung eingeleitet, fortgesetzt oder durchgeführt werden beziehungsweise wurden.
Mindestlohn:
Das Land Berlin gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den jeweils aktuellen geltenden Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes zu zahlen.
5.4 – Auftragsweise Bewirtschaftung
Die Förderung von Institutionen der Berliner Landesverwaltung erfolgt über Finanzierungszusagen. Für die Bewirtschaftung der Mittel finden die Regelungen zur auftragsweisen Bewirtschaftung (Nummer 3.2 AV zu § 9 LHO) Anwendung. Es gelten die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift mit Ausnahme der Nummer 7.3 dieser Verwaltungsvorschrift.
5.5 – Eigenanteil und weitere europäische Fördermittel
In der Regel ist vom Fördernehmenden ein Eigenanteil von mindestens 10% der Gesamtkosten zu leisten. Für dasselbe Vorhaben dürfen die gewährten Strukturfondsfördermittel (EFRE) nicht mit zusätzlichen Fördermitteln aus den europäischen Strukturfonds (EFRE, ESF etc.) kumuliert werden.
5.6 – Förderfähige Ausgaben
Die Förderung ist zweckgebunden. Grundsätzlich förderfähig sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben beziehungsweise die auf der Basis von vereinfachten Kostenoptionen im Sinne des Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Dach-VO geltend gemachten Kosten. Vergünstigungen wie Skonti und Rabatte sind zwingend zu nutzen – das heißt werden diese nicht berücksichtigt, sind diese entsprechenden Summen nicht förderfähig.
5.7 – Nicht förderfähige Ausgaben und Maßnahmen
Grundsätzlich nicht förderfähig sind:
- Schuldzinsen
- Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken für einen Betrag von mehr als 10% der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens2)
- Erstattungsfähige Mehrwertsteuer
- Ausgaben, welche ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit oder der Evaluation dienen
- Gewinnorientierte Projekte
- Bereits durch das Instrument EQ geförderte Projekte
- Projekte, die bereits mit anderen EU-Mitteln oder aus den vorhergehenden Förderperioden unterstützt wurden
- Maßnahmen, welche nicht die EQ- beziehungsweise GI-Ziele verfolgen
- Sach- und Personalkosten der öffentlichen Verwaltung
- Betriebskosten – resultierend aus Artikel 73 (2) Buchstabe d) Dach-VO.
5.8 – Vereinfachte Kostenoptionen (Pauschalen)
Die Förderung im Instrument EQ soll unter Anwendung von vereinfachten Kostenoptionen ausgereicht werden. Es werden die in der Dach-VO nach Artikel 53 (1) Buchstabe b-d) zur Verfügung gestellten vereinfachten Kostenoptionen verwendet. Für die Mietnebenkosten wird eine Pauschale auf der Basis von Standardeinheitskosten (Artikel 53 [1] Buchstabe b) Dach-VO) verwendet werden.
Die direkten Personalkosten werden nach Artikel 55 (2) a) Dach-VO berechnet.
Diese beiden Pauschalen sind obligatorisch anzuwenden. Für die indirekten Kosten erhalten die Fördernehmenden neben der Abrechnung auf Erstattungsbasis die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten der Pauschalfinanzierung:
1. Nach Artikel 54 a) Dach-VO bis zu 7% der förderfähigen direkten Kosten oder
2. Nach Artikel 54 b) Dach-VO bis zu 15% der förderfähigen direkten Personalkosten.
Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Transparenz und besseren Planbarkeit werden alle potenziellen Fördernehmenden über diese beiden Möglichkeiten der Pauschalfinanzierung informiert.
Für sämtliche Kosten, auf die die vereinfachten Kostenoptionen angewandt werden, müssen keine weiteren Nachweise oder Belege eingereicht werden, als die, die zur Bestimmung des individuellen VKO notwendig sind.
Für Projekte mit nicht mehr als 200.000 Euro Gesamtkosten sind vereinfachte Kosten nach Artikel 53 (2) Dach-VO verpflichtend anzuwenden, wobei Pauschalbeträge nach Artikel 53 (1) Buchstabe c) Dach-VO genutzt werden. Bei der Anwendung von Pauschalbeträgen werden alle förderfähigen Kosten des Vorhabens auf der Grundlage vorgegebener Bedingungen beziehungsweise angekündigter Ergebnisse durch Zahlung eines vorab festgesetzten Pauschalbetrags abgegolten. Grundlage für die Festlegung des Pauschalbetrages und die Berechnung der öffentlichen Förderung bildet der projektspezifische Kosten- und Finanzierungsplan, der die Kosten zur Umsetzung des Projekts beinhaltet – vergleiche Artikel 53 (3) Buchstabe b) Dach-VO.
5.9 – Beihilfen
Unternehmensbeihilfen werden nur im Rahmen der De-minimis-Regelungen oder im Rahmen der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
6 – Sonstige Förderbestimmungen
6.1 – Zweckbindung
Die Dauer der Zweckbindung der geförderten Maßnahme wird – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Bewilligungsbescheid beziehungsweise in der Finanzierungszusage – auf zehn Jahre ab Fertigstellung festgesetzt.
6.2 – Bestimmungen des öffentlichen Auftragswesens
Alle Fördermittelempfänger haben Lieferungen, Dienstleistungen, Bauleistungen und freiberufliche Leistungen im Wettbewerb zu vergeben. Die wesentlichen Regelungen des EU-Vergaberechts finden sich in Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) und in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 (EU VOB/A). Weitere Vergaberegeln ergeben sich aus den Vergabevorschriften des Landes Berlin (§ 55 LHO).
Auf Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sind gemäß Nummer 3.1.1 und 3.1.2 ANBest-P für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) und für die Vergabe von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 1 (VOB/A) anzuwenden.
6.3 – Widerruf oder Reduzierung der Förderzusage
Sollte die Haushalts- und Wirtschaftslage Berlins es erforderlich machen, kann die Förderzusage aus triftigem Grund widerrufen oder verringert werden, wenn Mittel nach dem festgestellten Haushaltsplan von Berlin oder aufgrund haushaltswirtschaftlicher Sperren nicht verfügbar sein sollten.
6.4 – Künftige Förderungen
Aus der Gewährung der Förderung kann nicht auf eine künftige Förderung geschlossen werden. Dieses Finanzierungsrisiko ist vom Förderempfänger bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann hierfür nicht geltend gemacht werden.
6.5 – Prüfbefugnis
Die Prüfbefugnis gemäß Nummer 7 ANBest-P erstreckt sich auch auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen als programmdurchführende Stelle, die EFRE-Verwaltungsbehörde, Bescheinigungs- und Prüfbehörde, die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof sowie von diesen Beauftragte. Die Prüfrechte des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 91 Absatz 2 LHO sowie des Bundesrechnungshofes gemäß § 91 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bleiben unberührt.
6.6 – Publizitätsmaßnahmen
Auf die Fördergeber ist in Veröffentlichungen aller Art, im Internet, auf Bauschildern und mit dauerhaften Erinnerungstafeln in geeigneter Form hinzuweisen. Die Bestimmungen der Europäischen Union zur Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation nach Artikel 46 bis 50 der Dach-VO und die dazu erlassenen Konkretisierungen der EFRE-Verwaltungsbehörde sind zu beachten.
6.7 – Bereichsübergreifende Grundsätze
Die Durchführung von EFRE-kofinanzierten Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Artikel 9 und Artikel 73 Absatz 1 der Dach-VO). Zu diesen zählen unter anderem die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beachtung des Grundsatzes der Antidiskriminierung, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik unter Berücksichtigung der Artikel 11 und 119 (1) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
7 – Förderverfahren
Es wird jährliche Projektaufrufe geben. Die geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter anderem unter:
https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/gruenden-und-foerdern/europaeische-strukturfonds/efre-foerderperiode-2021–2027/projektaufrufe/
veröffentlicht. Im Anschluss an die Projektaufrufe werden die beantragten Projekte über ein strukturiertes Auswahlverfahren ausgewählt.
7.1 – Antragstellung
Projektanträge sind bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Förderstelle) einzureichen. Die Auswahl der Vorhaben nimmt die Förderstelle vor. Die Anträge werden anschließend von der Förderstelle an den Programmdienstleister weitergeleitet. Nach Artikel 69 (8) Dach-VO erfolgt der Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsbehörde und dem Begünstigten grundsätzlich in elektronischer Form.
7.2 – Bewilligung
Die Fördermittel werden nur bei Vorliegen vollständiger Unterlagen bewilligt (vergleiche 4.2). Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder auf eine bestimmte Höhe der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift besteht nicht. Die Förderstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Mittel dürfen nur für die beantragte Maßnahme und gemäß dem Finanzplan eingesetzt werden. Über Nummer 1.2 ANBest-P hinausgehende Änderungen des Finanzplans bedürfen eines förmlichen Änderungsantrags. Eine Abweichung von den festgelegten Kassenraten (Vorziehen, Verschieben ins Folgejahr) ist schriftlich bei der Förderstelle zu beantragen und mit einer Begründung zu versehen. Diese kann der Änderung zustimmen, sofern die Haushaltssituation dies zulässt.
7.3 – Zahlungsabrufe und -nachweise bei Zuwendungen
Auszahlungen der Fördermittel erfolgen auf Antrag. Vorauszahlungen sind bei nachgewiesenem Mittelbedarf für die kommenden zwei Monate möglich.
Zahlungen erfolgen bis zur Höhe von 95% der Fördersumme auf Basis des im Zahlungsabruf dargelegten Mittelbedarfs. Eine Restauszahlung von 5% erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Mittel der jeweiligen Kassenrate sind rechtzeitig vor Jahresende abzurufen.
7.4 – Mittelbereitstellung und Zahlungsnachweise bei auftragsweiser Bewirtschaftung
Die Bereitstellung der Mittel gegenüber Institutionen des Landes Berlins erfolgt im Zuge der auftragsweisen Bewirtschaftung (Nummer 3.2 AV zu § 9 LHO). Die Mittel der jeweiligen Kassenrate sind bis zum Jahresende zu verausgaben.
7.5 – Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Abschluss des Vorhabens vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (mit Belegliste), einem Sachbericht und der Darstellung der Zielerreichung anhand der projektbezogenen Indikatoren.
Ergänzend gelten für den Verwendungsnachweis für zuwendungsgeförderte Baumaßnahmen die Näheren Bestimmungen über Inhalt und Form von Verwendungsnachweisen für Baumaßnahmen (Rundschreiben SenStadtUm VI C Nummer 01/2013 vom 10. Oktober 2013).
7.6 – Widerruf
Ergänzend zu Nummer 8 ANBest-P und Punkt 6.3 dieser Verwaltungsvorschrift kann ein Widerruf einer Finanzierungszusage oder eines Zuwendungsbescheides ganz oder teilweise auch dann erfolgen, wenn
- mit dem Bescheid verbundene Förderbestimmungen von dem Empfänger nicht eingehalten werden
- Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Fördernehmer nicht mehr leistungsfähig, kreditwürdig oder zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in der Lage ist beziehungsweise die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung für ein Grundstück angeordnet worden ist, das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder von ihm beantragt oder die Einleitung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
7.7 – Zu beachtende Vorschriften bei Zuwendungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Bln), soweit nicht in den Nummern 7.5 und 7.6 dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.
8 – Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2030 tritt sie außer Kraft.
[...]
1) Sofern sich die Begleitungs- und Evaluierungsmaßnahmen ausschließlich auf das Projekt beziehen
2) Für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15% (Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b Dach-VO).