Richtlinie
Förderrichtlinie Zuschussprogramm „Effiziente GebäudePLUS“
[Bekanntmachung vom 12. Juli 2021
geändert am 18. August 2021]
WiEnBe IV D 2 Fr/III A 24
[…]
Hinweis
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat die Investitionsbank Berlin (IBB) mit der Durchführung dieser Förderrichtlinie beauftragt.
1 – Förderziel
Auf der Grundlage der Förderrichtlinie wird die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden in Berlin gefördert.
Ziel der Förderung ist, eine Reduzierung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen des Gebäudesektors zu erreichen und damit zur Einhaltung der gesetzlichen Klimaschutzziele des Landes Berlin beizutragen. Im Berliner Energiewendegesetz ist eine Reduzierung der Emissionen gegenüber denen im Jahr 1990 um 85 Prozent bis 2050 vorgeschrieben. Eine Verschärfung dieses Ziels hat der Senat am 10. Dezember 2019 im Rahmen der Anerkennung der Klimanotlage beschlossen. Da rund die Hälfte der CO2-Emissionen des Landes Berlin auf den Gebäudesektor entfallen, können die Ziele ohne eine deutliche Reduzierung der CO2-Emissionen in diesem Sektor nicht erreicht werden.
Durch die Förderung von Investitionen zur energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden, zur Erneuerung von Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung von Heizungs- und Lüftungsanlagen soll ein Beitrag zur Energieeffizienz und zur Steigerung von erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte im Gebäudebestand und damit letztlich zur Reduzierung der CO2-Emissionen im Land Berlin geleistet werden. Außerdem soll durch die Förderung die finanzielle Belastung durch Investitions- und Heizkosten verringert und diese für die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer sowie Gebäudenutzerinnen und -nutzer – soweit möglich, da von weiteren Faktoren abhängig – dadurch langfristig kalkulierbarer werden.
2 – Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Grundlage der zuwendungsrechtlichen Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV), den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Soweit es sich bei der Förderung um Beihilfen im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, erfolgt diese entweder als Umweltschutzbeihilfe auf Grundlage von Abschnitt 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung1) und/oder als De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung2) in den jeweils geltenden Fassungen. Die jeweils in diesen Verordnungen genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht auch bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen nicht. Vielmehr entscheidet die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Weiterführende Informationen befinden sich unter Punkt 8.2.
3 – Begriffsbestimmungen
3.1 Wohngebäude sind Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnlichen Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind im Sinne dieser Richtlinie nur dann förderfähige Wohngebäude, wenn sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Gebäude muss vor dem 1. Februar 2002 gestellt worden sein.
Sind in Wohngebäuden gewerblich genutzte Flächen enthalten, für die unter Berücksichtigung von § 106 GEG keine getrennte Bilanzierung als Nichtwohngebäude erforderlich ist, so können diese Flächen und die zugehörigen förderfähigen Kosten im Rahmen der Wohngebäudeförderung berücksichtigt werden. Hierzu zählen etwa Anwaltskanzleien, Steuerberaterbüros oder Arztpraxen. Die energetischen Kosten für die Nichtwohnflächen können aus der Förderung für die Wohneinheiten mitfinanziert werden. Allerdings gelten die gewerblichen Flächen für die Ermittlung des Förderhöchstbetrags nicht als Wohneinheit.
3.2 Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: Eigener abschließbarer Zugang, Versorgungsanschlüsse für beziehungsweise bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich).
Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Gebäude, in dem sich die Wohneinheit befindet, muss vor dem 1. Februar 2002 gestellt worden sein.
3.3 Nichtwohngebäude sind Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, die nach ihrer Zweckbestimmung also nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Boardinghäuser, als gewerbliche Beherbergungsbetriebe, und Gebäude zur Ferien-/Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt. Im Sinne dieser Richtlinie sind darunter einschränkend in erster Linie Bürogebäude oder Gewerbebetriebe, nicht hingegen Produktionshallen zu verstehen.
Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Gebäude muss vor dem 1. Februar 2002 gestellt worden sein.
3.4 Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten sind alle in der Expertenliste unter:
www.energie-effizienz-experten.de
in den Kategorien für „Wohngebäude“ – Effizienzhaus und Einzelmaßnahmen, „Nichtwohngebäude“ – Einzelmaßnahmen sowie „Effizienzhaus Denkmal (und besonders erhaltenswerte Bausubstanz)“ geführten Personen.
3.5 Fachunternehmer sind Personen beziehungsweise Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.
3.6 Umfeldmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung und Umsetzung eines Sanierungsvorhabens oder zur Inbetriebnahme von dabei eingebauten Anlagen erforderlich sind. Hierzu zählen beispielsweise: Energetische Planung, Arbeiten zur Baustelleneinrichtung, Rüst- und Entsorgungsarbeiten, Baustoffuntersuchungen und bautechnische Voruntersuchungen, Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten, Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, Maßnahmen zur Einregulierung mitgeförderter Wärmerzeuger, Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur, die Erschließung von Wärmequellen für Wärmepumpen, Anschlussleitungen von geförderten Anlagen und von Systemen zur digitalen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Zu den Umfeldmaßnahmen gehören auch Maßnahmen zum Erhalt und zur Neuanlage von Nistkästen für Gebäudebrüter.
4 – Antragsberechtigte
- Antragsberechtigt sind:
- Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte selbstgenutzter oder vermieteter Gebäude sind wie zum Beispiel
- Eigentümer und Eigentümerinnen von Einfamilienhäusern
- Eigentümer und Eigentümerinnen von Mehrfamilienhäusern
- Eigentümer und Eigentümerinnen von Gewerbeeinheiten
- Wohnungsbaugenossenschaften sowie -gesellschaften von Mietwohnungen
- Vereine, Stiftungen sowie mildtätige und kirchliche Einrichtungen etwa für Wohn-, Alten und Pflegeheime
- Unternehmen der Immobilienwirtschaft
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von selbstgenutzten oder vermieteten Gebäuden. WEG sind nur gemeinschaftlich antragsberechtigt. Sie können sich etwa durch die bevollmächtigte Hausverwaltung vertreten lassen.
Von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern der Antragstellende eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO), oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Nicht antragsberechtigt nach dieser Richtlinie sind insbesondere:
- Hauptverwaltung und die Bezirksverwaltungen des Landes Berlin sowie Einrichtungen des Bundes sowie der übrigen Länder
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- öffentliche Unternehmen wie etwa Bildungs- und Kultureinrichtungen, Schwimmbäder, Krankenhäuser, Feuerwehr, Polizei, Wasserversorgung oder Unternehmen des Beförderungswesens
- politische Parteien
Antragstellende, die unter den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung fallen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bezogen auf die beantragte Förderung jeweils deren Voraussetzungen erfüllen. Weiteres hierzu unter Nummern 8.3 und 8.4.
5 – Gegenstand der Förderung
Die Fördermaßnahmen sind in Förderpaketen, sogenannten Modulen, zusammengefasst. Maßnahmen aus den Modulen 5.1 bis 5.4 sind grundsätzlich kombinierbar.
Die in den Modulen 5.1, 5.3, 5.4 und 5.5 vorgesehenen Maßnahmen werden gefördert, wenn die in der Anlage zur „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ beziehungsweise „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)“ festgelegten „Technischen Mindestanforderungen“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung erfüllt, sie durch Fachunternehmer durchgeführt werden und zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen.
Für die Module 5.1, 5.3, 5.4 sowie 5.5 sind die Kosten für die energetische Fachplanungs- und Baubegleitleistungen förderfähig, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen erfolgen. Dies schließt auch eine akustische Fachplanung3) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit ein.
5.1 Fördermodul Wärmeschutz der Gebäudehülle
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes der Gebäudehülle von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Dazu zählen:
- Dämmung der Außenwände
- Dämmung Kellerdecke beziehungsweise -sohle
- Dämmung von Dachflächen
- Dämmung der obersten Geschossdecke
- Erneuerung oder Aufbereitung von Vorhangfassaden
- Ertüchtigung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern und Außentüren und -toren
- Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen
Nachhaltigkeitsbonus für den Einsatz von Dämmstoffen mit dem Gütezeichen „Blauer Engel“ oder dem „natureplus-Siegel“.
5.2 Fördermodul gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan
Gefördert wird die Erstellung eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans für bestehende Wohngebäude. Eine Förderung für Unternehmen ist einschränkend nur nach der De-minimis-Verordnung möglich.
Der Bericht über eine solche Beratung zeigt auf, wie das Gebäude über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen – wozu neben Sanierungsmaßnahmen der Gebäudehülle auch eine Erneuerung oder Optimierung der Anlagentechnik für Heizung, Kühlung und Trinkwassererwärmung sowie der Einsatz erneuerbarer Energien zählen – umfassend energetisch saniert werden kann. Der Sanierungsfahrplan ist individuell auf das jeweilige Gebäude und die Lebenssituation der Antragstellenden zugeschnitten.
5.3 Fördermodul Austausch und Optimierung der Anlagentechnik
a) Austausch der Heizungsanlage, sofern diese älter als zehn Jahre ist. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt von Bauantrag oder Bauanzeige für das Gebäude, in dem sich die Anlage befindet. Nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen,
- Energieerzeugungsanlagen, für die eine Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG) oder nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG, KWKGAusVO) in Anspruch genommen wird. Von dieser Regelung ausgenommen sind Biomasseanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung nach Maßgabe von Nummer 8.4 dieser Richtlinie.
Die folgenden Anlagentypen, die zumindest teilweise ein Heizen mit erneuerbaren Energien ermöglichen, sind als Ersatz oder zur Erweiterung der bestehenden Heizungsanlage in Wohn- und Nichtwohngebäuden förderfähig, sofern der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs) verbunden wird:
- Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind (Renewable Ready) und überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- Warmwasserbereitung
- Raumheizung
- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung
- Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 5.3 c)
Die Förderung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die Einbindung erneuerbarer Energien zur Umwandlung der Anlage in eine Hybridanlage (Gashybridheizung) innerhalb von zwei Jahren nach Inbetriebnahme erfolgt.
- Gas-Hybridheizungen, die Gas-Brennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (zum Beispiel Solar-, Wärmepumpe- oder Biomasseanlage) kombinieren. Sie müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen und die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers der Hybrid-Anlage muss mindestens 25 Prozent der Heizlast des versorgten Gebäudes betragen. Die Anlagen müssen überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der oben unter „Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)“ aufgeführten Zwecke dienen.
- Solarkollektoranlagen, die zur thermischen Nutzung errichtet oder erweitert werden und die überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme beziehungsweise Kälte) mindestens einem der oben unter „Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)“ aufgeführten Zwecke oder der solaren Kälteerzeugung oder der Zuführung von Kälte in ein nicht-öffentliches Netz im Sinne von Nummer 5.3 c) dienen.
Nicht gefördert werden Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber). - Biomasseheizungen, mit einer Nennwärmeleistung ab mindestens 5 kW, die zur thermischen Nutzung außerhalb des Berliner S-Bahnrings errichtet oder erweitert werden. Die Anlagen müssen überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der oben unter „Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)“ aufgeführten Zwecke dienen.
Gefördert werden danach insbesondere: - Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackschnitzeln,
- Pelletöfen mit Wassertasche,
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz,
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.
Nicht gefördert werden: - luftgeführte Pelletöfen,
- handbeschickte Einzelöfen
- Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz),
- Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
- Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
- Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.
- Wärmepumpen, die überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- Raumheizung,
- Kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
- Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz im Sinne von Nummer 5.3 c).
Sowie die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpen.
- Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, die insbesondere erneuerbaren Energien für die Wärmeerzeugung von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast einbinden und überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der oben unter „Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready)“ aufgeführten Zwecke dienen.
- Erneuerbare Energien-Hybridheizung (EE-Hybride), die jeweils auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren, das heißt Kombinationen der folgenden Heizungssysteme: Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen oder innovativer Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien. Dabei sind die für die kombinierten Heizungssysteme jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen einzuhalten.
b) Optimierung der Heizungsanlage, sofern diese älter als zehn Jahre ist. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt von Bauantrag oder Bauanzeige für das Gebäude, in dem sich die Anlage befindet. Gefördert werden alle Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Wohn- und Nichtwohngebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Dazu zählen insbesondere folgende nicht abschließend genannten Maßnahmen:
- Analyse des Ist-Zustandes
- hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
- Austausch bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen
- Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
- Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörper und Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
- Optimierung von Wärmepumpen
- Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne von Nummer 5.3 c)
- Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechniken
c) Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
- Gefördert werden die Errichtung oder Erweiterung eines nicht-öffentlichen Netzes (Gebäudenetzes) zur ausschließlichen Eigenversorgung mit Wärme von mindestens zwei Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude) auf einem Grundstück oder mehreren Grundstücken eines Eigentümers beziehungsweise einer Eigentümergemeinschaft. Das Gebäudenetz darf nur mit einer Wärmeerzeugung gespeist werden, die zu mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien erfolgt. Darüber hinaus darf kein Öl als Brennstoff eingesetzt werden.
Förderfähig sind insbesondere die folgenden Komponenten: Wärmeerzeuger, gegebenenfalls Wärmespeicher, Wärmeverteilung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, und Wärmeübergabestationen sowie die Installation und Inbetriebnahme der Komponenten. Darüber hinaus sind auch die notwendigen Umfeldmaßnahmen wie etwa die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen in den Gebäuden sowie die Optimierung des Heizungsverteilsystems in den Gebäuden förderfähig.
- Gefördert werden der Anschluss oder die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz, sofern es die vorstehenden Anforderungen für ein Gebäudenetz erfüllt. Alternativ wird der Anschluss oder die Erneuerung eines Anschlusses an ein Wärmenetz gefördert, wenn dessen Wärmeerzeugung zu mindestens 25 Prozent auf erneuerbaren Energien basiert.
Gefördert werden die Kosten für Wärmeübergabestation und Rohrnetz auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes (bei einem Anschluss an ein Wärmenetz jedoch nur, sofern diese Komponenten nicht im Eigentum des Wärmenetzbetreibers verbleiben) sowie die Kosten der Installation und Inbetriebnahme sowie die Kosten notwendiger Umfeldmaßnahmen wozu etwa die Anpassung der Heizwärmeverteilung in den Gebäuden gehört.
d) Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Ein Austausch oder eine Optimierung von raumlufttechnischen Anlagen wird nur gefördert, sofern die Anlage älter als zehn Jahre ist. Erheblich ist dabei der Zeitpunkt von Bauantrag oder Bauanzeige für das Gebäude, in dem sich die Anlage befindet, nur dann, wenn es sich um den erstmaligen Einbau einer raumlufttechnischen Anlage handelt.
Nicht gefördert werden:
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen),
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
5.4 Fördermodul digitale Systeme
Gefördert wird für Wohngebäude der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes oder des angeschlossenen Gebäudenetzes im Sinne von Nummer 5.3 c). Dazu zählen insbesondere folgende, nicht abschließend aufgeführte Maßnahmen:
- Smart-Meter-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- beziehungsweise Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten
- Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen und Energieverbräuchen
- Elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, der Bereitstellung von Nutzerinformationen bei nachlassender Systemeffizienz und der Anzeige notwendiger Wartungsintervalle
- Baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme etwa für Jalousien, Rollläden, Beleuchtung, Heizungs- und Klimatechnik
- notwendige Verkabelung oder kabellose funkbasierte Installation
- Energiemanagementsysteme
- Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung
Für Nichtwohngebäude wird der Einbau insbesondere der folgenden Systeme gefördert:
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 inklusive notwendiger Feldgeräte
- Kältetechnik zur Raumkühlung
- Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme
Nicht gefördert werden für Wohn- und Nichtwohngebäude:
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen),
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen,
- Endgeräte und Unterhaltungstechnik wie etwa Smartphone, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher etc.
5.5 Fördermodul Effizienzhaus
Gefördert wird die umfängliche Sanierung von bestehenden Wohngebäuden durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen erstmals das energetische Niveau eines
- Effizienzhaus Denkmal oder Denkmal EE
- Effizienzhaus 100 oder 100 EE
- Effizienzhaus 85 oder 85 EE
- Effizienzhaus 70 oder 70 EE
- Effizienzhaus 55 oder 55 EE
- Effizienzhaus 40 oder 40 EE
gemäß der in der Anlage zur „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)“ festgelegten „Technischen Mindestanforderung“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung erreichen. Die Maßnahmen sind durch Fachunternehmer durchzuführen.
Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn der für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf zu mindestens 55 Prozent durch erneuerbare Energien erbracht wird. Der hierfür erforderliche Wärme- oder Kälteerzeuger beziehungsweise das Wärme- oder Gebäudenetz als Bestandteil muss allerdings erstmals im Rahmen der Sanierung installiert beziehungsweise angeschlossen werden und darf nicht bereits vorher im Gebäude vorhanden oder an dessen Wärmeerzeugung beteiligt gewesen sein. Auch bei einer schrittweisen Sanierung kann die EE-Klasse nur einmal erreicht werden.
Gefördert werden im Rahmen der Sanierung zum Effizienzhaus auch stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien wie Photovoltaik-, Windkraft-, Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen sowie Stromspeicher für die Eigenversorgung, sofern für diese Anlagen keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch genommen wird.
Nicht gefördert werden die Kosten für den Ein- und Umbau sowie die Optimierung von mit Öl betriebenen Wärmeerzeugern sowie der zugehörigen Umfeldmaßnahmen. Eine Effizienzhausstufe wird jedoch auch dann erreicht, wenn der Energiebedarf zur Wärmeversorgung des Gebäudes ganz oder teilweise durch einen Wärmeerzeuger gedeckt wird, der mit Öl betrieben wird.
Die Förderung für ein „Effizienzhaus Denkmal“ kann nur für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne von § 105 GEG gewährt werden.
Die Erweiterung bestehender Wohngebäude, etwa durch einen Anbau oder Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen, zum Beispiel Dachgeschossausbau, ist nach dieser Richtlinie förderfähig. Nicht förderfähig sind hingegen Vorhaben, die ausschließlich in der Erweiterung oder dem Ausbau neu entstehender Wohneinheiten oder Anbauten, die ein selbstständiges Gebäude bilden, bestehen.
6 – Art der Förderung
Die Förderung wird grundsätzlich als Projektförderung (vorhabenbezogen) auf Ausgabenbasis in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
Abweichend davon erfolgt die Förderung für Fördermodul 2 (gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung.
7 – Umfang und Höhe der Förderung
Die maximale Fördersumme je Vorhaben und Kalenderjahr beträgt für Nichtwohngebäude 500.000 Euro. Für Wohngebäude beträgt sie je Vorhaben in der Regel ebenfalls 500.000 Euro.
a) Kumulierung mit anderweitigen öffentlichen Förderungen
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist möglich, soweit dies nach deren Bestimmungen zulässig ist. Etwaige Höchstgrenzen nach anderen öffentlichen Förderprogrammen sind zu beachten. In jedem Fall darf die Summe der Förderungen nicht die förderfähigen Kosten der Maßnahmen übersteigen. Sofern Bundesfördermittel in Anspruch genommen werden, sind diese vorrangig zu berücksichtigen. Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes4) in der jeweils geltenden Fassung ist ausgeschlossen.
Soweit es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilferechts handelt, sind die relevanten beihilferechtlichen Vorschriften (unter anderem die beihilferechtliche Höchstgrenze sowie die Kumulierungsvorschriften) bei der Förderung zu beachten. Weitere Informationen hierzu unter Nummer 8.3 und 8.4.
b) Förderfähige Kosten
Förderfähig sind die vom Antragstellenden für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten, das heißt einschließlich der Umsatzsteuer. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellenden besteht, können nur die Nettokosten, das heißt ohne Umsatzsteuer, berücksichtigt werden.
Zu den förderfähigen Kosten gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Materialkosten jeweils auch die Kosten für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die Installation und die Kosten für die Inbetriebnahme von Anlagen. Darüber hinaus zählen dazu auch die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen wie etwa bei der Dämmung der Außenwände die Errichtung eines Baugerüstes oder beim Einbau einer neuen Heizungsanlage die Kosten für die Deinstallation und Entsorgung der Altanlage.
c) Kombination von Fördermodulen
Eine zeitgleiche Planung und Umsetzung von mehreren Maßnahmen der Fördermodule 5.1 (Wärmeschutz der Gebäudehülle), 5.3 (Austausch und Optimierung der Anlagentechnik) und 5.4 (digitale Systeme) ist förderfähig. Werden verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlichen Fördersätzen umgesetzt (beispielsweise Dämmung der Gebäudehülle und Austausch der Heizungsanlage), müssen den unterschiedlichen Fördersätzen die jeweils relevanten Kosten zugeordnet werden. Die maximale Höhe der Förderung wird durch den jeweils höchsten maximalen Zuschuss der einschlägigen Fördermodule begrenzt.
d) Fachplanung und Baubegleitung
Die Kosten für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen werden gefördert, wenn sie durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden. Leistungen eines Dritten müssen durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit geprüft und das Ergebnis dokumentiert werden.
Die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte sowie Dritte, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden sollen, dürfen nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen oder Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzelne Maßnahme der Module 1, 3 oder 4 (zum Beispiel Fenstererneuerung).
Der Zuschuss der förderfähigen Kosten für die Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen beträgt 20 Prozent.
Maximal beträgt der Zuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern 1.500 Euro. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern 750 Euro je Wohneinheit; insgesamt maximal 7.500 Euro.
Für Nichtwohngebäude wird ein Zuschuss in Höhe von maximal 15.000 Euro gewährt.
7.1 Fördermodul Wärmeschutz der Gebäudehülle
Die unter 5.1 genannten Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes der Gebäudehülle werden für Wohngebäude und Nichtwohngebäude wie folgt gefördert:
[Tabelle nicht abgedruckt]
Welche Kosten förderfähig sind, ist dem maßgeblichen Abschnitt des zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils aktuellen „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss“ auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen.
Erfolgt die Dämmung von Außenwände, Geschossdecken oder Dachflächen mit Dämmstoffen mit dem Gütezeichen „Blauer Engel“ oder dem natureplus-Siegel, so wird je Gebäude ein Nachhaltigkeitsbonus in Form einer Erhöhung des Zuschusses der förderfähigen Kosten um 10 Prozentpunkte gewährt.
Verpflichtender hydraulischer Abgleich:
Überschreitet die Fördersumme für bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle – mit Ausnahme solcher zum sommerlichen Wärmeschutz – von Wohngebäuden 5.000 Euro für die erste Wohneinheit, muss ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt werden. Der Betrag erhöht sich für jede weitere Wohneinheit um 200 Euro. Bei Nichtwohngebäuden muss ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt werden, sofern die Fördersumme für bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle – mit Ausnahme solcher zum sommerlichen Wärmeschutz – 15.000 Euro überschreitet. Für die Durchführung kann ein Zuschuss unter Beachtung der Vorgaben gemäß 5.3 a) „Optimierung der Heizungsanlage“ dieser Richtlinie in Anspruch genommen werden.
Zuschussbeträge unter 500 Euro pro Antrag werden nicht gewährt.
7.2 Fördermodul gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan
Es wird ein Zuschuss in Höhe von
- 750 Euro für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern
- 1.000 Euro für Eigentümerinnen und Eigentümer oder WEGs von Wohngebäuden mit drei bis maximal 20 Wohneinheiten
gewährt.
Sofern es sich bei dem Wohngebäude um ein Denkmal oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz handelt, wird ein Zuschuss von
- 1.350 Euro für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern
- 2.000 Euro für Eigentümerinnen und Eigentümer oder WEGs von Wohngebäuden mit drei bis maximal 20 Wohneinheiten
gewährt.
Eine Kumulierung mit dem Programm „ENEO – Energieberatung für Effizienz und Optimierung“ der Investitionsbank Berlin (IBB) oder mit dem Programm HeiztauschPLUS der Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist ausgeschlossen.
7.3 Fördermodul Austausch und Optimierung der Anlagentechnik
a) Austausch der Heizungsanlage
Für die unter Nummer 5.3 a) aufgeführten Wärmeerzeuger wird ein Zuschuss wie folgt gewährt:
Wärmeerzeuger | Zuschuss förderfähige Kosten |
---|
Gas-Brennwertheizungen (Renewable Ready) | 10 Prozent |
Gas-Hybridheizungen | 15 Prozent |
Solarkollektoranlagen | 20 Prozent |
Biomasseheizungen | 25 Prozent |
Wärmepumpen | 25 Prozent |
Innovative Heizungstechnik | 25 Prozent |
Erneuerbare Energien Hybridheizungen | 25 Prozent |
Welche Kosten förderfähig sind, ist dem maßgeblichen Abschnitt des zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss“ auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen.
Eine Förderung für Wohngebäude erfolgt einschränkend bis zum 31. Dezember 2021 nur für Gebäude mit 21 oder mehr Wohneinheiten. Je Wohneinheit wird maximal ein Zuschussbetrag von 15.000 Euro gewährt. Für Nichtwohngebäude beträgt der maximale Förderbetrag 60.000 Euro. Zuschüsse unter 500 Euro werden nicht gewährt.
b) Optimierung der Heizungsanlage
Es wird ein Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt.
Welche Kosten förderfähig sind, ist dem maßgeblichen Abschnitt des zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils aktuellen „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss“ auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen.
Für Wohngebäude werden maximal 15.000 Euro als Zuschussbetrag je Wohneinheit sowie maximal 60.000 Euro je Nichtwohngebäude gewährt. Zuschüsse unter 500 Euro werden nicht gewährt.
c) Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
Für die unter Nummer 5.3 c) aufgeführten Maßnahmen wird ein Zuschuss wie folgt gewährt:
Mindestanteil erneuerbarer Energien im Gebäude- oder Wärmenetz | Zuschuss förderfähige Kosten |
---|
25 Prozent | 15 Prozent |
55 Prozent | 20 Prozent |
Welche Kosten förderfähig sind, ist dem maßgeblichen Abschnitt des zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils aktuellen „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss“ auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen.
Für Wohngebäude werden maximal 15.000 Euro als Zuschussbetrag je Wohneinheit sowie maximal 60.000 Euro je Nichtwohngebäude gewährt. Zuschüsse unter 500 Euro werden nicht gewährt.
d) Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen
Es wird ein Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt.
Welche Kosten förderfähig sind, ist dem maßgeblichen Abschnitt des zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils aktuellen „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss“ auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen.
Für Wohngebäude werden maximal 15.000 Euro als Zuschussbetrag je Wohneinheit sowie maximal 60.000 Euro je Nichtwohngebäude gewährt. Zuschüsse unter 500 Euro werden nicht gewährt.
7.4 Fördermodul digitale Systeme
Es wird ein Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt.
Welche Kosten förderfähig sind, ist dem maßgeblichen Abschnitt des zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) – Zuschuss“ auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu entnehmen.
Für Wohngebäude wird maximal 15.000 Euro als Zuschussbetrag je Wohneinheit sowie maximal 60.000 Euro je Nichtwohngebäude gewährt. Zuschüsse unter 500 Euro werden nicht gewährt.
7.5 Fördermodul Effizienzhaus
Eine umfängliche Sanierung von Wohngebäuden zum Effizienzhaus durch Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden, wird wie folgt gefördert:
Effizienzhaus- Standard | maximaler Investitions- zuschuss in Prozent | Förderbetrag maximal je Wohneinheit |
---|
Effizienzhaus Denkmal | 10 | 10.000 Euro |
Effizienzhaus 100 | 12,5 | 12.500 Euro |
Effizienzhaus 85 | 15 | 15.000 Euro |
Effizienzhaus 70 | 20 | 20.000 Euro |
Effizienzhaus 55 | 25 | 25.000 Euro |
Effizienzhaus 40 | 30 | 30.000 Euro |
Bei Erreichen einer Effizienzhaus EE-Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentsatz um zusätzlich 5 Prozentpunkte.
Förderfähig sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der jeweils aktuellen Fassung der „Liste der im Rahmen BEG WG förderfähigen Maßnahmen“ aufgeführt sind.
8 – Fördervoraussetzungen
8.1 Gebäudestandort
Die Förderung wird nur für Maßnahmen bewilligt, die an oder in Gebäuden oder in deren räumlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen, die im Land Berlin belegen sind.
8.2 Vorhabenbeginn
Förderanträge sind vor Beginn des Vorhabens zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.
Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der Investitionsbank Berlin (IBB) maßgeblich.
8.3 EU-Beihilferecht
Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“5) Sollte die Förderung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung entweder
a) als Umweltschutzbeihilfe auf Grundlage von Abschnitt 7, Artikel 38 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)6) (ausgenommen ist das Fördermodul 5.2) oder
b) als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der De-minimis-Verordnung7)
Zu Buchstabe a):
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
Auch einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Im Weiteren gelten die allgemeinen Bestimmungen der AGVO nach Artikel 1 bis Artikel 9.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Kosten und die zulässige Beihilfehöchstintensität des Artikels 38 AGVO. Bei Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität werden die Sonderreglungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) berücksichtigt, das heißt die Förderung beträgt grundsätzlich 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten, sie kann aber für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen. Bei Überschreitung der jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Höchstgrenze der AGVO muss die Fördersumme gekürzt werden.
Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können durch die Kommission im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden.
Im Weiteren gelten die allgemeinen Bestimmungen der AGVO nach Artikel 1 bis Artikel 9.
Zu Buchstabe b):
Mit der Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200.000 Euro (beziehungsweise für Unternehmen im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs 100.000 Euro) nicht übersteigt.
8.4 Kumulierbarkeit mit anderen Beihilfen
Sofern es sich um Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts handelt, sind bei einer Kumulierung Artikel 8 AGVO und/oder Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu beachten. Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können insoweit kumuliert werden
- mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie
- mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese die höchste der nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag beziehungsweise der De-minimis-Höchstbetrag nicht überschritten wird.
8.5 Voraussetzungen im Einzelnen
Die geförderten Maßnahmen dürfen nur durch Fachunternehmer durchgeführt werden, die eine sichere und fachgerechte Durchführung der Arbeiten gewährleisten.
8.5.1 Fördermodul Wärmeschutz der Gebäudehülle
Gefördert wird die energetische Sanierung der Gebäudehülle von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Für Sanierungsvorhaben nach diesem Modul ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte ist unabhängig, wenn sie oder er neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung nicht
- Inhaber, Gesellschafter oder Angestellter eines bauausführenden Unternehmens oder eines Lieferanten ist oder
- von einem bauausführenden Unternehmen oder einem Lieferanten beauftragt oder
- Lieferungen oder Leistungen vermitteln.
Ausgenommen von dieser Regelung zur vorhabenbezogenen Unabhängigkeit sind
- beim Antragstellenden angestellte Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten,
- angestellte Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten von Bau- oder Handwerksunternehmen, deren Produkte und Leistungen nach einer anerkannten Gütesicherung definiert und überwacht werden. Anerkannt sind nur die von der BAFA oder KfW auf ihren Internetseiten in einer Liste veröffentlichten Gütegemeinschaften.
Die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte hat die energetische Fachplanung für die Beantragung der Förderung zu erstellen und begleitet die Umsetzung der energetischen Sanierungsmaßnahmen. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen prüft die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte die Durchführung der geförderten energetischen Maßnahmen. Dabei quantifiziert und bestätigen sie oder er die Einhaltung der „Technischen Mindestanforderungen“, die in der Anlage zur „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung festgelegt sind sowie die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz. Darüber hinaus bestätigen sie oder er auch die förderfähigen Kosten.
Eine Liste anerkannter Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten findet sich unter:
www.energie-effizienz-experten.de
Für die Sanierung von Baudenkmalen mit Maßnahmen dieses Moduls sind ausschließlich die in der Kategorie „Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ aufgeführten Expertinnen und Experten zugelassen.
8.5.2 Fördermodul gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan
Gefördert wird nach Nummer 5.2 die Erstellung eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans für bestehende Wohngebäude. Pro Wohngebäude kann maximal ein gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan gefördert werden.
Der gebäudeindividuelle Sanierungsfahrplan darf nur durch von der IBB Business Team GmbH (IBT) autorisierte Energieberaterinnen oder Energieberater oder durch Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten die unter:
www.energie-effizienz-experten.de
aufgeführt sind, erstellt werden.
Der Beratungsvertrag wird zwischen der Energieberaterin oder dem Energieberater und dem Antragstellenden geschlossen. Die Erstellung des gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans muss spätestens ein Jahr nach Antragstellung erfolgen.
8.5.3 Fördermodul Austausch und Optimierung der Anlagentechnik
Hinweis: Investitionen in Produktionsanlagen, Produktionsprozesse und Querschnittstechnologien sowie die Erzeugung von Prozesswärme und -kälte, Abwasser- und Abluftwärme sind nicht förderfähig.
a) Austausch der Heizungsanlage
Gefördert wird nach Nummer 5.3 a) der Austausch von Heizungsanlagen in bestehenden Wohngebäuden sowie Nichtwohngebäuden, sofern die Heizungsanlagen älter als zehn Jahre sind. Bei Wohngebäuden ist die befristete Einschränkung unter Punkt 7.3 a) zu beachten.
Für die Auswahl und Installation der geförderten Anlagen sind die in der Anlage zur „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung festgelegten „Technischen Mindestanforderungen“ einzuhalten.
b) Optimierung der Heizungsanlage
Gefördert wird nach Nummer 5.3 b) die Optimierung von Heizungsanlagen in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, sofern die Heizungsanlagen älter als zehn Jahre sind.
Für die geförderten Maßnahmen sind die in der Anlage zur „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung festgelegten „Technischen Mindestanforderungen“ einzuhalten.
c) Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
Gefördert wird nach Nummer 5.3 c) die Errichtung oder Erweiterung eines nicht-öffentlichen Netzes (Gebäudenetz) sowie der Anschluss oder die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz oder ein Wärmenetz für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude.
Für die geförderten Maßnahmen sind die in der Anlage zur „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung festgelegten „Technischen Mindestanforderungen“ einzuhalten.
d) Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen
Gefördert wird nach Nummer 5.3 d) Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Ein Austausch oder eine Optimierung wird nur gefördert, sofern die raumlufttechnischen Anlagen älter als zehn Jahre sind.
Für die geförderten Maßnahmen sind die in der Anlage zur „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung festgelegten „Technischen Mindestanforderungen“ einzuhalten.
8.5.4 Fördermodul digitale Systeme
Gefördert werden die unter Nummer 5.4 näher beschriebenen digitalen Systeme für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude.
Für die geförderten Maßnahmen sind die in der Anlage zur „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung festgelegten „Technischen Mindestanforderungen“ einzuhalten.
8.5.5 Fördermodul Effizienzhaus
Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohngebäuden.
Für den Zuschuss ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Durchführung der Sanierung entscheidend. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen.
Für Sanierungsvorhaben zum Effizienzhaus ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte ist unabhängig, wenn sie oder er neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung nicht
- Inhaber, Gesellschafter oder Angestellter eines bauausführenden Unternehmens oder eines Lieferanten ist oder
- von einem bauausführenden Unternehmen oder einem Lieferanten beauftragt oder
- Lieferungen oder Leistungen vermitteln.
Ausgenommen von dieser Regelung zur vorhabenbezogenen Unabhängigkeit sind
- beim Antragstellenden angestellte Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten,
- angestellte Energieeffizienz-Expertinnen oder -Experten von Bau- oder Handwerksunternehmen, deren Produkte und Leistungen nach einer anerkannten Gütesicherung definiert und überwacht werden. Anerkannt sind nur die von der BAFA oder KfW auf ihren Internetseiten in einer Liste veröffentlichten Gütegemeinschaften.
Die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte hat die energetische Fachplanung für die Beantragung der Förderung zu erstellen und begleitet die Umsetzung der energetischen Sanierungsmaßnahmen. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen prüft die Energieeffizienz-Expertin oder der Energie-Effizienzexperte die Durchführung der geförderten energetischen Maßnahmen. Dabei quantifiziert und bestätigen sie oder er die Einhaltung der „Technischen Mindestanforderungen“, die in der Anlage der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)“ in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung festgelegt sind sowie die Einsparung von Primär- und Endenergie und CO2. Darüber hinaus bestätigen sie oder er auch die förderfähigen Kosten.
Eine Liste anerkannter Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten findet sich unter:
www.energie-effizienz-experten.de
Für die Sanierung zum Effizienzhaus Denkmal oder bei der Sanierung von Baudenkmalen zu sonstigen Effizienzhäusern sind ausschließlich die dort aufgeführten Sachverständigen der Kategorie „Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ zugelassen.
8.6 Anforderungen GEG und übriges Ordnungsrecht
Eine Förderung setzt voraus, dass die geltenden Anforderungen des Ordnungsrechts, hierzu zählen insbesondere die Anforderungen des GEG etwa zur Dämmung der obersten Geschossdecke sowie zu Heizungsanlagen, eingehalten werden. Maßnahmen, die danach zur energetischen Sanierung umzusetzen sind, können nicht gefördert werden. Gleiches gilt für verpflichtende Vorgaben zur Gebäudeenergieeffizienz in Rechtsakten der Europäischen Union.
Darüber hinaus sind bei der Umsetzung geförderter Maßnahmen neben den geforderten technischen Mindestanforderungen insbesondere die Anforderungen aus § 22 Absatz 1 BImSchG (Pflicht der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen) hinsichtlich des Stands der Technik zu beachten sowie die Anforderungen des übrigen einschlägigen Ordnungsrechts.
9 – Verfahren
9.1 Antrag
Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist bei der IBB zu stellen. Vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bei der IBB darf noch nicht mit der Baumaßnahme begonnen worden sein.
Es sind die von der IBB dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Sobald ein elektronisches Antragsverfahren zur Verfügung steht, sind die Anträge allein in elektronischer Form bei der IBB einzureichen.
Ein Verzicht auf die Zusage ist gegenüber der IBB zu erklären. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der IBB kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben gestellt werden (Sperrfrist). Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen.
9.2 Nachweis der Fördervoraussetzungen
Dem Antrag sind die im Folgenden näher spezifizierten Nachweise über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beizufügen. Es können darüber hinaus Unterlagen nachgefordert werden. Weitere, allgemeine Angaben sind von den Antragstellenden im Antragsformular zu machen.
9.2.1 Fördermodul Wärmeschutz der Gebäudehülle
- Bestätigung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten zum Antrag. Die Bestätigung zum Antrag umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Darstellung der geplanten Maßnahme unter Beachtung der technischen Mindestanforderungen sowie gegebenenfalls der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs
- Kostenermittlung
- Eigenerklärung über wirtschaftlich unabhängige Beratung
- gegebenenfalls bei Förderung nachhaltiger Dämmung (Nachhaltigkeitsbonus) ein entsprechendes aktuelles, gültiges Zertifikat vom „Blauen Engel“ (RAL-Umweltzeichen) und/oder natureplus-Siegel
9.2.2 Fördermodul gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan
- Unterschriebenes Angebot der Energieberaterin oder des Energieberaters, mit dem die Erbringung der folgenden Leistungen unter Angabe des voraussichtlichen Durchführungszeitraums bestätigt wird:
- Datenaufnahme vor Ort,
- Anfertigung eines Energieberatungsberichts in Form eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans,
- Aushändigung und anschließende Erläuterung gegenüber den Antragstellenden,
- Eigenerklärung über eine hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutrale Beratung
- Nachweis der Beraterin oder des Beraters über die Registrierung beim BAFA als Beraterin oder Berater beziehungsweise entsprechender Autorisierung bei der IBT
- Gegebenenfalls Nachweis über Klassifizierung als Baudenkmal oder besonders erhaltenswerte Bausubstanz
9.2.3 Fördermodul Austausch und Optimierung der Anlagentechnik
a) Austausch der Heizungsanlage
- Bestätigung des Fachunternehmens (Formular der IBB). Die Bestätigung umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Baubeschreibung der Maßnahme unter Beachtung der technischen Mindestanforderungen
- Kostenermittlung
- fachgerechte Entsorgung der Altanlage
b) Optimierung der Heizungsanlage
- Bestätigung des Fachunternehmens (Formular der IBB). Die Bestätigung umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Baubeschreibung der Maßnahme unter Beachtung der technischen Mindestanforderungen
- Kostenermittlung
c) Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
- Bestätigung des Fachunternehmens (Formular der IBB). Die Bestätigung umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Baubeschreibung der Maßnahme unter Beachtung der technischen Mindestanforderungen
- Kostenermittlung
d) Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen
- Bestätigung des Fachunternehmens (Formular der IBB). Die Bestätigung umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Baubeschreibung der Maßnahme unter Beachtung der technischen Mindestanforderungen
- Kostenermittlung
9.2.4 Fördermodul digitale Systeme
- Bestätigung des Fachunternehmens (Formular der IBB). Die Bestätigung umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Baubeschreibung der Maßnahme unter Beachtung der technischen Mindestanforderungen
- Kostenermittlung
9.2.5 Fördermodul Effizienzhaus
- Bestätigung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten zum Antrag. Die Bestätigung zum Antrag umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Darstellung der geplanten Maßnahme unter Beachtung der technischen Mindestanforderungen unter anderem zur EE-Klasse
- Kostenermittlung
- Eigenerklärung über wirtschaftlich unabhängige Beratung
9.3 Entscheidung über den Zuschuss und Befristung der Zusage
Die IBB erstellt einen schriftlichen Bescheid darüber, ob und in welcher Höhe der Zuschuss gewährt wird.
Die Förderung durch einen Zuschuss wird nur befristet zugesagt. Die Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang des Bewilligungsbescheids. Die Befristung kann auf begründeten Antrag um maximal 12 Monate verlängert werden. Die maximale Bewilligungsfrist beträgt 36 Monate.
Die Zuschüsse werden ausschließlich nach Maßgabe der finanziellen Mittel des Landes Berlin gewährt und nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bewilligt. Bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, wird bei zeitgleichem Antragseingang per Los entschieden.
9.4 Auszahlung und Verwendungsnachweise
Der Zuschuss wird nach Prüfung der Verwendungsnachweise von der IBB in einer Summe ausgezahlt. Näheres zu den Anforderungen an die Verwendungsnachweise, insbesondere die zur Nachweisführung beizufügenden Formulare regelt die IBB.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Prüfung der Verwendungsnachweise richtet sich nach den Vorschriften der LHO und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften.
Die Verwendungsnachweise einschließlich aller erforderlichen Unterlagen sind spätestens sechs Monate nach Ende der Bewilligungsfrist einzureichen. Werden die Nachweise später eingereicht, führt dies grundsätzlich zur Rücknahme des Bewilligungsbescheids.
9.4.1 Fördermodule 5.3 und 5.4 (Austausch und Optimierung der Anlagentechnik und digitale Systeme)
- Bestätigung/-en des Fachunternehmens/der Fachunternehmen über die Durchführung entsprechend den jeweiligen Bauteilanforderungen/technischen Anforderungen
- Rechnung/-en des Fachunternehmens/der Fachunternehmen über die Durchführung der Maßnahmen
9.4.2 Fördermodul 5.2 (gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan)
- Unterschriebener Beratungsvertrag zwischen der Energieberaterin oder dem Energieberater und den Antragstellenden
- Rechnung der Energieberaterin oder des Energieberaters, mit der die Durchführung der im Angebot zugesicherten Leistungen bestätigt wird
- Beratungsbericht der Energieberaterin oder des Energieberaters
9.4.3 Fördermodule 5.1 und 5.5 (Wärmeschutz der Gebäudehülle und Effizienzhaus)
- Rechnung der Energieeffizienz-Expertin oder des Energieeffizienz-Experten, mit der die im Angebot zugesicherten Leistungen bestätigt werden
- Rechnung/-en des Fachunternehmens/der Fachunternehmen über die Durchführung der Maßnahmen
- Bestätigung der Energieeffizienz-Expertin oder des Energieeffizienz-Experten nach Durchführung
9.5 Zweckbindungsfristen
Die geförderten Maßnahmen der Fördermodule 5.1 (Wärmeschutz der Gebäudehülle), 5.3 (Austausch und Optimierung der Anlagentechnik) sowie 5.5 (Effizienzhaus) müssen mindestens sieben Jahre in funktionsfähigem Zustand gehalten und zweckentsprechend genutzt werden.
Die nach dem Fördermodul 5.4 (digitale Systeme) geförderten Anlagen müssen mindestens drei Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Die geförderten Anlagen dürfen in diesem Zeitraum nicht stillgelegt werden.
Auf diese Pflichten sowie auf das Verschlechterungsverbot nach §§ 46 und 57 GEG muss bei einer Veräußerung der geförderten Anlagen auch der Erwerber hingewiesen werden.
9.6 Prüfrechte und Aufbewahrungspflicht
Der IBB, der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe) oder einer von ihr oder der IBB beauftragten Institution sowie dem Rechnungshof des Landes Berlin gemäß § 91 LHO und den Prüforganen der Europäischen Union sind Einsicht und Prüfung der eingereichten Unterlagen, Nachweise, Berichte und Originalbelege sowie weiterer erforderlicher Auskünfte, die auf Verlangen erteilt wurden, zu gestatten. Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein Unternehmen, ist es zu gestatten, dass auch Buchhaltungs- oder sonstige Geschäftsunterlagen eingesehen und geprüft werden, die im sachlichen Zusammenhang mit der Förderung stehen. Den genannten Stellen ist darüber hinaus zu gestatten, Ortsbesichtigungen durchzuführen. Ihnen sind auf Verlangen Auskünfte zu den mit Zuwendungsmitteln durchgeführten Maßnahmen beziehungsweise getätigten Anschaffungen zu erteilen.
Die Antragstellenden erklären sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden, die im Rahmen der Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung relevanten Dokumente und Nachweise ab dem Zeitpunkt der Zuschussbewilligung für sieben Jahre aufzubewahren und innerhalb dieses Zeitraums der IBB auf Verlangen vorzulegen. Die Aufbewahrung ist auch digital möglich.
9.7 Rechtsgrundlagen für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Darüber hinaus können im Zuwendungsbescheid weitere Nebenbestimmungen formuliert werden.
Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen gemäß Nummer 3 der ANBest-P finden keine Anwendung.
9.8 Sonstige Bestimmungen
Die Antragstellenden berechtigten mit Einreichung des Antrags das Land Berlin sowie von diesem Beauftragte, alle für Zwecke der Durchführung des vorliegenden Förderprogramms und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen und gesetzlicher Anforderungen notwendigen Daten auf Datenträgern zu speichern und zu verarbeiten.
Das Verfahren wird unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.
Hinweise
Alle Angaben zum Verwendungszweck, zur Höhe der förderfähigen Kosten beziehungsweise Umfang der Maßnahmen, zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126) und nach § 263 des Strafgesetzbuches.
Die Zuschüsse, die nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden, sind anrechenbare Drittmittel im Sinne von § 559a Absatz 1 BGB. Sie müssen daher bei einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 BGB entsprechend berücksichtigt werden. Fragestellungen bezüglich des anrechenbaren Anteils an Drittmitteln, sind von den Antragstellenden eigenverantwortlich zu klären.
9.9 Datenerhebung und -weitergabe zum Monitoring/zur Evaluation
Die Antragstellenden erklären sich im Antrag damit einverstanden, dass
- sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der IBB und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe insbesondere auch zur Weitergabe an das Abgeordnetenhaus von Berlin oder zu Veröffentlichungszwecken zur Verfügung stehen;
- sie auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluierung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, innerhalb der Zweckbindungsfristder geförderten Maßnahme weitergehende Auskünfte geben und die Bereitschaft zur freiwilligen Nennung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfragt werden darf;
- die Daten des Förderfalls, insbesondere Gegenstand, Ort und Höhe der erhaltenen Förderung, anonymisiert zu Zwecken der Evaluierung, der parlamentarischen Berichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können;
- für die Förderung auf Grundlage von § 44 LHO in Verbindung mit Ausführungsvorschriften (Nummer 1.5.1) Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Landes Berlin erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
- alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten undNachweise von der IBB und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie undBetriebe oder einer von diesen beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Evaluierung und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an das Abgeordnetenhaus von Berlin, Einrichtungen des Landes Berlin sowie der Europäischen Union;
- die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.
10 – Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt mit Veröffentlichung in Kraft und gilt für alle Anträge, die ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2024 bei der Investitionsbank Berlin eingehen.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie betreffend Unternehmen ist darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO sowie der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, das heißt bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus.
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ist berechtigt, diese Förderrichtlinie jederzeit an veränderte Fördersituationen sowie an veränderte rechtliche Grundlagen anzupassen. Darüber hinaus sind jederzeit Anpassungen zur Klarstellung oder Behebung von Regelungslücken möglich.
1) Verordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, ABl. EU L 187/1 vom 26. Juni 2014, S. 1) in den Fassungen der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. EU L 156/1 vom 20. Juni 2017) sowie Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215/3 vom 7. Juli 2020)
2) Verordnung (EU) 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, (ABl. EU L 352/1 vom 24. Dezember 2013, S. 1) sowie Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215/3 vom 7. Juli 2020)
3) In Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen wie zum Beispiel Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, Klein-Windenergieanlagen sowie sonstige nicht genehmigungsbedürftige KWK-Anlagen)
4) In der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)
5) ABl. EU C 262 vom 19. Juli 2016, S. 1.
6) vergleiche Fn. 1
7) vergleiche Fn 2