Richtlinie
Richtlinien des Landes Berlin für das Programm „Coaching BONUS“ zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und des Landes Berlin
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften (AV) sowie des aktuellen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) projektbezogene Zuschüsse an kleine und mittlere Unternehmen (KMU1)), einschließlich Existenzgründungen (EG2)) und Unternehmensnachfolgen (UNF3)).
Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe gemäß der Beihilferegelungen der Europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 4). Hiernach können die Mitgliedsstaaten staatliche Beihilfen in Höhe von maximal 200.000 EUR (Straßengüterverkehr 100.000 EUR) innerhalb von drei Steuerjahren je Unternehmen gewähren.
1.1 Übergeordnetes Ziel der Förderung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu stärken, um somit über gesteigerte Wertschöpfung und Neueinstellungen bei den geförderten Unternehmen positive Effekte für Einkommen und Beschäftigung in Berlin zu generieren.
Daher werden KMU (einschließlich EG oder UNF) mit ausgeprägtem Technologiebezug, aus der Kreativwirtschaft und aus der Sozialen Ökonomie bei betriebswirtschaftlichen Fragestellungen Unterstützung gewährt.
Die gewährte Unterstützung und die sich daraus ergebende Qualifikation sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nachhaltig stärken.
1.2 In den Unternehmen soll über gezieltes Coaching die Befähigung zur eigenständigen Bewältigung von unternehmerischen Herausforderungen erreicht werden. Das Spektrum reicht hierbei von der Konkretisierung der Geschäftsidee bis zur Unternehmensorganisation und Digitalisierungsthemen. Darüber hinaus sollen bereits am Markt agierende Unternehmen individuelle Hilfestellungen bei der Internationalisierung des Unternehmens oder der Organisation der Unternehmensnachfolge gegeben werden. Durch das Coaching im Bereich der Internationalisierung sollen strukturelle Wettbewerbsnachteile bei der internationalen Ausrichtung des Unternehmens durch die Stärkung innerbetrieblicher und interkultureller Kompetenz ausgeglichen werden. Dadurch sollen die Unternehmen befähigt werden, internationale Kooperationen aufzubauen und internationale Märkte zu erschließen.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Projekte in
- Unternehmen mit ausgeprägtem Technologiebezug,
- Unternehmen der Kreativwirtschaft4)
- Unternehmen der Sozialen Ökonomie5)
- Unternehmen weiterer Gewerbe, ausschließlich im Zusammenhang mit der Internationalisierung oder der Organisation der Unternehmensnachfolge.
2.2 Als Internationalisierungsvorhaben gilt auch die Teilnahme an einem Projekt, welches aus einem Europäischen Forschungs-, Innovations- oder Technologieprogramm gefördert wird. Es wird hier die Vorbereitungsphase zur Antragstellung mit einem Coaching unterstützt.
2.3 Förderfähig sind abgegrenzte und konkret beschriebene Beratungsleistungen, die auf die Qualifizierung der handelnden Personen und/oder der Organisation zur erfolgreichen Bearbeitung betriebswirtschaftlicher Fragestellungen gerichtet sind. Das Coaching soll helfen, eine konkrete Aufgabe bzw. Fragestellung im Hinblick auf eine bestimmte Zielstellung zu bewältigen.
2.4 Die konkrete Lösung für ein unternehmerisches Problem muss vom EG oder UNF bzw. im bestehenden Unternehmen selbst erarbeitet werden. Konkretes Wissen, Erfahrungen und Netzwerke der ausgewählten Coaches liefern in einem interaktiven Arbeitsansatz im Coachingprozess die erforderliche „Hilfe zur Selbsthilfe“.
2.5 Eine Förderung von Projekten, bei denen ein Werk (beispielsweise im Sinne eines Gutachtens oder Konzepts) vereinbart wird, ist ausgeschlossen.
2.6 Eine Förderung von Projekten, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit in Anspruch genommen werden, ist im Sinne dieser Richtlinien ausgeschlossen.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Gefördert werden KMU, die nach dem aktuellen Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) förderfähige Tätigkeiten ausüben6). (Erfüllen der Voraussetzungen des Primäreffekts) und deren Projekt dem Bereich „Beratung“7) zugeordnet werden kann.
Unternehmen, die die Fördervoraussetzungen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) nicht erfüllen, können im Einzelfall – ausschließlich aus Mitteln des Landes Berlin – nach dieser Richtlinie gefördert werden.
3.2 Unternehmen mit ausgeprägtem Technologiebezug
Antragsberechtigt sind technologieorientierte KMU (einschließlich EG und UNF), die ihren Firmensitz oder eine Betriebsstätte8) in Berlin haben und folgende Kriterien erfüllen:
- Handelnde Personen besitzen unternehmerisches Potential (Kaufmännisches Grundverständnis, Grundlagenkenntnisse von Markt und Konkurrenz),
- Unternehmen und/oder dessen Produkte und/oder Dienstleistungen weisen ein konkretes Alleinstellungsmerkmal auf,
- Geschäftsidee/-Zweck weisen eine ausgeprägte Technologieorientierung auf,
- Geplante oder angebotene Produkte und Dienstleistungen besitzen einen innovativen Gehalt.
- Die technologische Entwicklungsleistung in Bezug auf das innovative Produkt/die innovative Dienstleistung muss überwiegend im Unternehmen erfolgen.
- Das technologische Know-how muss im Unternehmen verankert sein bzw. die Gründerinnen und Gründer müssen selbst über dieses verfügen.
3.3 Unternehmen der Kreativwirtschaft
Antragsberechtigt sind KMU (einschließlich EG und UNF) der Kreativwirtschaft, die ihren Firmensitz oder eine Betriebsstätte9) in Berlin haben und folgende Kriterien erfüllen:
- Handelnde Personen besitzen unternehmerisches Potential (Kaufmännisches Grundverständnis, Grundlagenkenntnisse von Markt und Konkurrenz),
- Unternehmen und/oder dessen Produkte und/oder Dienstleistungen weisen ein konkretes Alleinstellungsmerkmal auf,
- Erzielen von Umsätzen aus der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen,
- Geschäftsidee/-Zweck ist auf sichtbares Wachstumspotential gerichtet,
- Geplante oder angebotene Produkte und Dienstleistungen sind Ergebnis kreativer Eigenleistung.
3.4 Unternehmen der Sozialen Ökonomie
Antragsberechtigt sind KMU der Sozialen Ökonomie, die ihren Firmensitz oder eine Betriebsstätte10) in Berlin haben und folgende Kriterien erfüllen:
- Handelnde Personen besitzen unternehmerisches Potential (Kaufmännisches Grundverständnis, Grundlagenkenntnisse von Markt und Konkurrenz),
- Geschäftsmodell bietet einen ökologischen, sozialen oder gesellschaftlichen Mehrwert
- Unternehmen und/oder dessen Produkte und/oder Dienstleistungen weisen ein konkretes Alleinstellungsmerkmal auf,
- Geplante oder angebotene Produkte und Dienstleistungen besitzen einen innovativen Gehalt.
3.5 Unternehmen anderer Gewerbe
Antragsberechtigt sind darüber hinaus andere KMU des produzierenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes, die ihren Firmensitz oder ihre Betriebsstätte11) in Berlin haben und folgende Kriterien erfüllen:
- Erzielen von Umsätzen aus der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen und
- konkrete Vorhaben der Internationalisierung oder der Organisation einer Unternehmensnachfolge.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Das Projekt muss im Land Berlin durchgeführt werden.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, sofern eine juristische Person, muss sich vor Antragstellung gem. Nr. 1.5 AV § 44 LHO in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registrieren lassen12).
Die gesicherte Finanzierung des Projektes ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt projektbezogen als Anteilfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Umfang der Förderung
5.2.1 Der Projektumfang ist auf maximal acht Coachingtage begrenzt. Die Projektlaufzeit soll im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten.
5.2.2 Innerhalb eines Unternehmens können mehrere, voneinander unabhängige Projekte gefördert werden. Die Förderung ist auf insgesamt maximal 20 Coachingtage je Unternehmen begrenzt. Dabei werden Coachingtage aus vorangegangenen Coachings ab 2013 berücksichtigt. Über Ausnahmen von dieser Obergrenze entscheidet auf Basis eines begründeten Antrags der Förderausschuss.
5.3 Höhe der Zuwendung
5.3.1 Förderfähig ist das Nettohonorar des Coaches, wobei der förderfähige Tagessatz auf maximal 1.000,00 EUR begrenzt ist.
- Bei Existenzgründerinnen und Existenzgründern oder Unternehmen, die weniger als fünf Jahre bestehen, beträgt die Zuwendung 80% des förderfähigen Tagessatzes.
- Bei Unternehmen, die seit fünf oder mehr Jahren bestehen, beträgt die Zuwendung 50% des förderfähigen Tagessatzes.
- Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ist das Bruttohonorar des Coaches förderfähig.
5.3.2 Die förderfähigen Ausgaben werden nur in Teilen gefördert (Teilfinanzierung). Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss sich grundsätzlich mit einem Eigenanteil an diesen Ausgaben beteiligen.
Bei einer erstmaligen Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers aus diesem Programm ist für die ersten zwei Coachingtage keine Eigenbeteiligung zu erbringen.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die bereits eine Förderung aus dem Vorgängerprogramm bzw. im Rahmen einer Förderung TCC/KCC (bis 2012) erhalten haben, erhalten ab 2016 erneut maximal 20 Coachingtage mit 2 eigenanteilsfreien Coachingtagen.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die bereits eine Förderung aus dem Coaching BONUS nach 2013 erhalten haben, erhalten keine eigenanteilsfreien Coachingtage mehr.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
Förderfähig ist grundsätzlich nur das Honorar (ohne Steuern, Reise- und Nebenkosten) der Coaches. Bei einer Förderung von Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, sind im Einzelfall neben dem Honorar zusätzlich auch die nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften darauf entfallenden Steuern förderfähig.
Förderfähig sind nur Leistungen der Coaches, die unter Bezugnahme auf dieses Programm grundsätzlich innerhalb von einem Monat ab Bewilligung beauftragt wurden. Die Beauftragung erfolgt durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger und ist vertraglich zu regeln.
Förderfähig sind nur Leistungen eines geeigneten Coaches, der anhand sachorientierter Kriterien durch den Projektträger ausgewählt wurde. Die Beauftragung durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger unterliegt daher nicht den Vergabevorschriften.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mit Einreichen des Antrages berechtigt die Antragstellerin oder der Antragsteller die durchführenden Stellen, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle im Sinne eines begleitenden Monitoring und/oder von ex-post Evaluierungen über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.
6.2 Im Rahmen von Nr. 5 der ANBest-P besteht für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrages, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung bzw. einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.
6.3 Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung, bzw. ein von ihr Beauftragter sowie der Rechnungshof des Landes Berlin sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen, Nachweise und Berichte, Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge sind durch die Unternehmen elektronisch bei der IBB Business Team GmbH einzureichen. Der Zugang zu dem elektronischen Antrags- und Verwaltungssystem ist unter www.coachingbonus.de auffindbar.
Nach Feststellung der formalen Förderfähigkeit erfolgt ein Gespräch bei der IBB Business Team GmbH.
7.2 Bewilligungsverfahren
Erstprojekt
Im Ergebnis der Auswertung der Antragsunterlagen und eines Gesprächs trifft die IBB Business Team GmbH eine (vorläufige) Entscheidung. Sind Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit nicht erfüllt, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Sind Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit erfüllt, ergeht ein Zuwendungsbescheid für insgesamt maximal acht Coachingtage. Die Entscheidung über die Förderung nach dem zweiten Coachingtag muss nach einer Präsentation vom Förderausschuss bestätigt werden, kann von diesem aber auch aus sachlichen Gründen verworfen werden (in diesem Fall erfolgt ein Teilwiderruf).
Weitere Projekte
Stellt ein Unternehmen bis maximal zwölf Monate nach der letzten Antragstellung einen weiteren Antrag auf Coaching, entscheidet die IBB Business Team GmbH auf der Grundlage eines Gesprächs, geeigneter Unternehmensdaten und des Sachberichtes der/des bereits abgeschlossenen Projekte/s in Eigenkompetenz.
Stellt ein Unternehmen mehr als 12 Monate nach der letzten Antragstellung einen neuen Antrag auf Coaching, ist grundsätzlich eine erneute Einbeziehung des Förderausschusses erforderlich.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweisprüfung
Eine geeignete Projektdokumentation (Projektinhalte bzw. Projektverlauf und Grad der Zielerreichung), die Originalrechnung und der Zahlungsbeleg über den Gesamtbetrag der Rechnung sind online über das Antrags- und Verwaltungssystem bei der IBB Business Team GmbH einzureichen. Seitens des Zuwendungsgebers erfolgt neben der rechnerischen auch eine inhaltliche Prüfung der Zweckerfüllung, unter Rückgriff auf die Zielstellung bei Antragstellung bzw. Bescheiderteilung. Dies entspricht gleichzeitig der Verwendungsnachweisprüfung.
Der Zuschuss wird anschließend per Überweisung an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger ausgezahlt.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
7.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen ggf. erforderlichen (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheids und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49 a und § 62 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), sowie die ANBest-P, soweit nicht in diesen Richtlinien bzw. im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
7.4.2 Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBL. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBL. S. 1126). Zu den subventionserheblichen Tatsachen zählen insbesondere die im Zuwendungsantrag und den beizufügenden Unterlagen sowie die in den Abrechnungsunterlagen (s. Nrn. 7.3/7.4) enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen sind der IBB Business Team GmbH unverzüglich mitzuteilen.
7.4.3 Zu den weiteren für die Förderung relevanten Gesetzen und Regelungen gehören u.a. die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) und das Mindestlohngesetz des Landes Berlin (LMiLoG Bln). Sämtliche Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinien treten am 01.01.2023 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2024. Sie gelten für Anträge, die in diesem Zeitraum bei der IBB Business Team GmbH online eingehen.
1) Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen bzw. als KMU ist die Empfehlung der EU-Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU (ABl EU L 124/36 vom 20.05.2003). KMU sind demnach Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Vorjahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR ausweisen. Die Kleinstunternehmen sowie die KMU dürfen sich nicht zu 25% oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befinden, die ihrerseits diese Bedingungen nicht erfüllen.
2) Als Gründungsphase gilt gemäß GRW-Richtlinie ein Zeitraum bis zu 5 Jahren nach der Gründung.
3) Dies gilt für Unternehmen, die einen Nachfolgebedarf haben, d.h. bereits eine Nachfolge haben oder eine Nachfolge suchen.
4) Kreativwirtschaft: Film, Rundfunk, Verlage (Buch- und Pressemarkt), Musik, Entertainment (inkl. Darstellende Künste), Werbewirtschaft, Mode, Design, Multimedia, Games, Software, Kunstmarkt sowie Architektur
5) Dazu zählen Unternehmen, deren Geschäftsmodell einen ökologischen, sozialen oder gesellschaftlichen Mehrwert bietet. Auch Unternehmen der Sozialen Ökonomie sind überwiegend am Markt tätig und streben die Erzielung von Markteinkommen im Wettbewerb mit anderen Anbietern an, wobei die Gewinnmaximierung kein primäres Ziel ist.
6) Freiberuflerinnen und Freiberufler erfüllen die Fördervoraussetzungen nicht.
7) Die GRW kann sich an der Förderung von Beratungsleistungen beteiligen, die von externen und qualifizierten Sachverständigen für betriebliche Maßnahmen erbracht werden, die für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von Gewicht sind und sich von Maßnahmen der laufenden, normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben.
8) Eine Betriebsstätte ist ein gesellschaftsrechtlich unselbständiger aber räumlich klar definierter und abgegrenzter Teil eines Unternehmens, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er sich als feste, auf Dauerhaftigkeit angelegte Büro- und/oder Fertigungsörtlichkeit darstellt, von der aus kontinuierlich eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Befindet sich der Sitz des Unternehmens außerhalb Berlins, sollte die Betriebsstätte eine eigenständige Firmenadresse, Firmentelefon und Firmenmailadresse haben. Die Betriebsstätte muss derart personell und technisch ausgestattet sein, dass zum einen der Zweck der Förderung erfüllt und zum anderen eine Umsetzung der Ergebnisse des Vorhabens am Standort gewährleistet werden kann.
9) Siehe Fußnote 8
10) Siehe Fußnote 8
11) Siehe Fußnote 8
12) URL zur Transparenzdatenbank: https://www.berlin.de/buergeraktiv/informieren/transparenz/transparenzdatenbank/index.cfm?dateiname=start.cfm&anwender_id=5&login=transparenz