Richtlinie
Allgemeine Garantiebestimmungen
Stand: 01.01.2023
1. Allgemeines
1.1 Die BBB kann unter Beachtung der Beihilferegeln der Europäischen Kommission Garantien für Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG) an kleinen und mittleren Unternehmen des Handwerks, des Handels, der Industrie, des Gastgewerbes, des Verkehrs- und sonstigen Gewerbes nach Maßgabe ihrer Bestimmungen übernehmen, wenn die Beteiligung ohne die Garantie nicht zustande käme.
1.2 Diese Garantien werden bis zu 70% der Beteiligungssumme sowie der vertraglich vereinbarten Entgeltansprüche der KBG gegeben.
1.3 Die garantierte Beteiligung soll den Betrag von EUR 1.500.000,00 je Beteiligungsnehmer und das vorhandene Eigenkapital nicht überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen. Die garantierte Beteiligung kann ausnahmsweise die Höhe des Eigenkapitals überschreiten, insbesondere bei Existenzgründungen.
1.4 Die Laufzeit der garantierten Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen; sie darf 10 Jahre nicht überschreiten.
1.5 Förderungsfähig sind Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von der Ertragskraft des Unternehmens und der Qualität der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligungen erwarten lassen.
1.6 Die Beteiligung muss der Schaffung oder Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz (Erwartung einer langfristig angemessenen Rendite und einer vertragsgemäßen Abwicklung der Beteiligung) durch Erweiterung der Eigenkapitalbasis oder durch die Konsolidierung ihrer Finanzverhältnisse dienen, um hiermit vornehmlich folgende Vorhaben zu finanzieren:
- Kooperation
- Innovationsprojekte (einschl. Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte)
- Umstellungen bei Strukturwandel
- Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben
- Existenzgründungen.
Ausgeschlossen ist eine Beteiligung, wenn sie nur zur Konsolidierung der Finanzverhältnisse dienen soll. Bei Erbauseinandersetzungen und in Ausnahmefällen beim Ausscheiden von Gesellschaftern kann eine Beteiligung übernommen werden.
2. Umfang der Garantie
2.1 Die Garantie erstreckt sich auf die Beteiligungssumme, die vertraglich vereinbarten Entgeltansprüche für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten sowie auf Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsentgelte, Haftungsfondbeiträge, Garantieprovisionen und Prüfungskosten sind von der Garantie nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar gegenüber der BBB in die Ausfallberechnung einbezogen werden.
2.2 Wird die Beteiligung nicht voll in Anspruch genommen, mindert sich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, die Beteiligungsgarantie entsprechend dem ursprünglich vorgesehenen Verhältnis zwischen garantiertem und nicht garantiertem Beteiligungsteil.
2.3 Wird die Beteiligung nach ihrer Beendigung zum Zwecke der Schadensminderung in ein Darlehen umgewandelt, erstreckt sich die Garantie auf die Darlehensforderung einschließlich Zinsen in marktüblicher Höhe bis zu dem in Nr. 2.1 bestimmten Höchstbetrag. Ab Eintritt des Verzuges des Darlehensnehmers ist der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Darlehensnehmer als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 3% begrenzt, falls im Einzelfall kein höherer Schadenersatzanspruch nachgewiesen wird, jedoch nicht über den vereinbarten Darlehenszinssatz hinaus.
3. Rückzahlung
3.1 Der Beteiligungsnehmer muss die garantierte Beteiligung jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten ganz oder teilweise kündigen können. Zahlungseingänge werden zunächst auf Kosten und Beteiligungsertrag, dann auf die Beteiligungssumme angerechnet.
3.2 Etwaige Teilrückzahlungen auf die Beteiligungssumme müssen anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil mindern.
4. Stellung der KBG gegenüber der BBB
4.1 Beteiligungsvertrag
Der Beteiligungsvertrag ist unter Beachtung der Garantieerklärung der BBB auszufertigen. Er darf ansonsten nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre. Er ist der BBB unverzüglich, spätestens drei Monate nach Zugang der Garantieerklärung, zu übersenden. In Ausnahmefällen kann Fristverlängerung vereinbart werden.
4.2 Treuepflicht
Die Verträge zwischen Beteiligungsnehmer und der KBG dürfen keine die Garantie benachteiligenden Vereinbarungen enthalten. Vor einer die BBB belastenden Änderung einer Beteiligung hat die KBG ihre Zustimmung einzuholen.
4.3 Kosten der Beteiligung
Die Gesamtbelastung aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) darf während der Beteiligungslaufzeit für den Beteiligungsnehmer im Jahresdurchschnitt nicht den Höchstsatz überschreiten, der zum Zeitpunkt der Übernahme der Beteiligung in der Richtlinie für mit öffentlichen Mitteln geförderten Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (ERP-Beteiligungsprogramm) des Bundesministers für Wirtschaft festgelegt ist.
4.4 Übertragung
Eine Übertragung der Beteiligung bedarf der Zustimmung der BBB.
4.5 Teilnahme am Verlust
Die Teilnahme der Beteiligung am Verlust im Insolvenzfall darf nicht ausgeschlossen sein.
4.6 Sicherheiten
Die KBG darf für den nicht garantierten Anteil keine Sondersicherheiten verlangen.
4.7 Sorgfaltspflicht
Die KBG ist verpflichtet, bei Eingehen der Beteiligung und ihrer Verwaltung – einschließlich Beachtung des Geldwäschegesetzes – sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Sie hat sich auch nach Fälligwerden der Beteiligung in banküblicher Weise um Rückführung der fälligen Beträge zu bemühen.
4.8 Auskunfts- und Berichtspflicht
Der BBB ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen. Bis spätestens 10. Januar des folgenden Jahres ist der BBB die Höhe der jeweils garantierten Beteiligung zu melden. Der BBB ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe bestätigte/bescheinigte und gemäß § 245 HGB unterzeichnete Jahresabschluss des Beteiligungsnehmers sobald als möglich mit einer kurzen Stellungnahme der KBG zuzusenden.
4.9 Die KBG hat die garantierte Beteiligung gesondert von ihren übrigen Geschäften mit dem Beteiligungsnehmer zu verwalten und der BBB unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn
4.9.1 der Beteiligungsnehmer wesentliche Bestimmungen des Beteiligungsvertrages verletzt hat;
4.9.2 der Beteiligungsnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Entgelt- und Tilgungsbeträge auf die garantierte Beteiligung zwei Monate in Verzug geraten ist;
4.9.3 die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen;
4.9.4 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligungsnehmers oder eines Gesellschafters beantragt wird;
4.9.5 sonstige Umstände bekannt werden, die nach Ansicht der KBG die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung gefährden;
4.9.6 der Beteiligungsnehmer den Betrieb aufgibt;
4.9.7 der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb oder wesentliche Betriebsteile außerhalb des Landes verlegt;
4.9.8 die KBG die Beteiligung kündigt.
4.10. Kündigung
4.10.1 Kündigt die KBG ohne Zustimmung der BBB die Beteiligung, erlischt die Garantie.
4.10.2 Bei außerordentlicher Kündigung erlischt die Garantie trotz fehlender Zustimmung der BBB nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4.10.3 Die BBB kann die Kündigung der Beteiligung – soweit gesetzlich zulässig – durch die KBG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn die KBG die Beteiligung gleichwohl nicht kündigt, wird die BBB von ihrer Garantieverpflichtung frei.
4.11 Einziehung von Entgelten und Provisionen
Die KBG ermächtigt die BBB, das ihr zustehende Bearbeitungsentgelt bei Antragstellung und die Garantieprovision sowie das zusätzliche Entgelt gemäß 5.8.2 im SEPA-(Basis)Lastschriftverfahren einzuziehen.
4.12 Prüfung
Die KBG hat jederzeit eine Prüfung der sich auf die garantierte Beteiligung beziehenden Unterlagen durch die BBB, den Bund, das Land Berlin oder deren Beauftragte und die Rechnungshöfe zu dulden. Sie hat den genannten Stellen ferner jederzeit die im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
4.13 Beratung
Die KBG soll auf Wunsch den Beteiligungsnehmer in Finanzierungsangelegenheiten kostenlos beraten. Darüber hinaus soll sie außer in der Anlaufzeit bei Unternehmensneugründungen keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens nehmen, es sei denn, der Bestand der Beteiligung und eine angemessene Rendite wären gefährdet.
5. Stellung des Beteiligungsnehmers gegenüber der KBG und der BBB
5.1 Auskünfte
Der Beteiligungsnehmer hat:
5.1.1 der KBG und der BBB auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen und der KBG jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres einen von einem Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe bestätigten/bescheinigten und gemäß § 245 HGB unterzeichneten Jahresabschluss in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Darüber hinaus können die KBG und die BBB Zwischenbilanzen und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers anfordern.
5.1.2 der KBG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Zustimmung
Der Beteiligungsnehmer soll bei folgenden Maßnahmen die Zustimmung der KBG einholen:
5.2.1 Veränderung des Kreises der Gesellschafter oder der Teilhaber;
5.2.2 Änderungen in der Geschäftsführung oder bei ähnlich leitenden Personen;
5.2.3 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
5.2.4 wesentliche Erweiterung oder Einschränkung der technischen Betriebskapazität sowie wesentliche Änderungen des Geschäftszweigs;
5.2.5 Abschluss von Rechtsgeschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, insbesondere Beteiligung an anderen Unternehmen;
5.2.6 Abschluss von Betriebs- und Pachtverträgen, von Interessen-, Gemeinschafts- oder Organverträgen und ähnlichen über den Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften.
5.3 Außerordentliche Kündigung
Der Beteiligungsnehmer hat anzuerkennen, dass die Beteiligung aus wichtigem Grund von der KBG jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet ist, wird die KBG außerdem von ihrer Einlageverpflichtung befreit. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
5.3.1 wenn der Beteiligungsnehmer seine Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag gröblich verletzt
5.3.2 wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers die Beteiligung als gefährdet erscheinen lassen
5.3.3 das Vorliegen eines Tatbestandes oder einer Pflichtverletzung des Beteiligungsnehmers nach 4.8, 4.9 oder 5.1.
5.4 Prüfung
5.4.1 Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch die unter 4.12 genannten Stellen oder deren Beauftragten zu dulden, ob eine Inanspruchnahme der Garantie in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Desgleichen hat er den genannten Stellen oder deren Beauftragten die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen.
5.4.2 Die KBG oder ihre Beauftragten sowie die BBB haben jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen.
5.4.3 Sie haben ferner das Recht, die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Beteiligungsnehmers überprüfen zu lassen, wenn das Testat des Angehörigen der wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufe eingeschränkt oder verweigert worden ist.
5.5 Schweigepflicht
Der Beteiligungsnehmer ist damit einverstanden, dass die KBG und das Finanzamt der BBB und den zur Prüfung berufenen Organen des Bundes und des Landes alle notwendigen Auskünfte geben.
5.6 Privatentnahmen
Die Privatentnahmen sind so zu bemessen, dass eine angemessene Eigenkapitalbildung möglich ist.
5.7 Versicherungen
Der Beteiligungsnehmer hat seinen Betrieb gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern.
5.8 Kosten
5.8.1 Bearbeitungsentgelt
Die KBG hat bei Antragstellung an die BBB ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von zzt. 1,5% des beantragten Beteiligungsbetrages, mindestens EUR 500,00 zu entrichten.
5.8.2 Garantieprovision
Die KBG hat an die BBB jährlich eine Provision bis zu 2% des Beteiligungsbetrages zu entrichten. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieurkunde an die KBG. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Provision für das laufende Jahr in Höhe von 1/12 je angefangenem Monat fällig. Die folgenden Provisionen sind am 01. Januar jeden Jahres im Voraus zu zahlen; sie errechnen sich nach dem Stand der Garantie am 31. Dezember des Vorjahres. Erlischt die Verpflichtung der BBB aus der Garantie, erfolgt grundsätzlich keine Rückvergütung entrichteter Garantieprovision.
Bei vorzeitiger Entlassung aus der Garantieverpflichtung ist ein zusätzliches Entgelt in Höhe der letzten Jahresprovision zu zahlen.
5.8.3 Die BBB behält sich vor, bei Änderungen der Bedingungen einer bestehenden Garantie ein angemessenes Bearbeitungsentgelt bis zu der unter 5.8.1 geregelten Höhe zu erheben.
5.8.4 Zu den Kosten gemäß 5.8.1 bis 5.8.3 wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.
5.8.5 Der Beteiligungsnehmer hat die etwaigen Kosten der Prüfung nach 4.12 und 5.4 sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung bei der BBB durch die Rückgaranten zu tragen.
5.8.6 Die Beträge werden im SEPA-(Basis)Lastschriftverfahren eingezogen.
5.9 Ablösung der Beteiligung
5.9.1 Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Beteiligungsbetrag zum Nennwert zuzüglich ausstehender Beteiligungsentgelte zurückzuzahlen. Das gleiche gilt im Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Beteiligungsnehmer und der außerordentlichen Kündigung gemäß 5.3.
5.9.2 Für den Fall der vorzeitigen Kündigung kann ein Agio vereinbart werden.
5.9.3 Im Fall der Liquidation des Beteiligungsnehmers außerhalb des Insolvenzverfahrens ist der Beteiligungsbetrag im Range vor allen Ansprüchen der sonstigen Gesellschafter abzudecken.
6. Inanspruchnahme der BBB
6.1 Feststellung des Ausfalls
Die BBB kann in Anspruch genommen werden, wenn
6.1.1 feststeht, dass die Beteiligung verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Unternehmens oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist;
6.1.2 die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass im Rahmen der Nr. 4.3 liegenden, vertraglich begründeten Ansprüche der KBG auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind;
6.1.3 nach Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen feststeht, dass der Schuldner die Zins- und Tilgungsleistung für das garantierte Darlehen auf Dauer nicht erbringen kann und wesentliche Eingänge aus der Verwertung eventuell für das Darlehen hereingenommener Sicherheiten oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Darlehensnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind.
6.2 Kommen sowohl Ansprüche nach 6.1.1 und 6.1.2 in Betracht, so sind sie zusammen geltend zu machen.
6.3 Vereinbarungen zwischen der KBG und dem Beteiligungsnehmer zum Nachteil der BBB bleiben außer Betracht.
6.4 Abtretung verfügbarer Ansprüche
Bei Inanspruchnahme der Garantie hat die KBG einen Anteil der ihr etwa gegen den Beteiligungsnehmer noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungs- oder Darlehensverhältnis an die BBB abzutreten. Für die Bemessung dieses Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu legen. Die KBG hat den abgetretenen Teil treuhänderisch für die BBB zu verwalten. Stehen der KBG Sicherungsgegenstände zur Verfügung, so ist die BBB am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nicht garantierten Teil zu beteiligen.
6.5 Die KBG hat das Recht, bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Beteiligungsnehmers oder durch begründete Mitteilung das trotz üblichem Bemühen fällige und angemahnte Forderungen nicht innerhalb von drei Monaten beizutreiben sind, von der BBB zeitnah eine vorläufige Zahlung (Abschlagszahlung) zu verlangen. In jedem Fall ergibt sich die Höhe der Zahlung aus einer robusten Schätzung der zu erwartenden Verluste. Die übrigen Regelungen Ziff. 6 gelten entsprechend.
6.6 Freiwerden der BBB
Erfüllt die KBG eine ihr auferlegte Verpflichtung nicht und hat sie dies zu vertreten, so ist die BBB so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.