Richtlinie
Richtlinie über die Förderung von Projekten der Bildungs- und Informationsarbeit in der Entwicklungspolitik
Bekanntmachung vom 22. November 2022
WiEnBe II F 2
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 – Auf der Grundlage der Entwicklungspolitischen Leitlinien des Senats von Berlin vom 5. Juni 2012 – Abgeordnetenhaus-Drucksache 17/0394 – gewährt die Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit (LEZ) bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften und der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Ausführungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für entwicklungspolitische Projekte, insbesondere Projekte zur Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Geförderte Projekte fallen thematisch in den Bereich der Entwicklungspolitik und setzen sich für globale Gerechtigkeit und den Erhalt der Lebensgrundlagen ein. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die dort festgehaltenen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) sind dabei der politische Referenzrahmen, der soziale, ökologische und wirtschaftliche Ziele vereint und für alle Länder gilt.
1.2 – Nicht gefördert werden Projekte, die
- keinen entwicklungspolitischen Bezug haben oder
- keinen ausreichenden Berlin-Bezug haben oder
- gewerbliche Ziele verfolgen oder
- ausschließlich organisationsinternen Charakter haben.
1.3 – Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die LEZ entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 – Die administrative Verwaltung und Vergabe der Fördermittel liegt bei einem externen Dienstleister.
Die Entscheidung über die Förderung von Projekten liegt beim Dienstleister (Beleihung). Die Fachaufsicht liegt bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung.
Der Dienstleister wird durch ein Expertinnen/Experten-Gremium (Ausschuss) beraten. Informationen zu aktuellen Antragsfristen und Antragstellung werden auf den Seiten des Dienstleisters und der LEZ veröffentlicht:
https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/europa-und-internationales/landesstelle-fuer-entwicklungszusammenarbeit/foerderung-ez-projekte/artikel.95057.php
2 – Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger
2.1 – Antragsberechtigt sind in Berlin ansässige, im Vereinsregister eingetragene gemeinnützige Vereine und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Berlin anerkannt sind. Die Antrag stellende Organisation muss dabei mit den nach Nummer 1.5.3.1 AV § 44 LHO vorgesehenen Mindestangaben in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registriert sein.
2.2 – Auch außerhalb Berlins ansässige Vereine und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die in anderen Ländern als KdöR anerkannt sind, können gefördert werden, wenn das Interesse des Landes Berlin an der Durchführung der Projekte vorliegt.
2.3 – Voraussetzung einer Förderung ist der entwicklungspolitische Bezug des Projekts für das Land Berlin, nicht der entwicklungspolitische Bezug der Organisation.
2.4 – Projekte, die sich an Kinder und Jugendliche richten (dabei ist der lokale Rechtsrahmen des Projektes zu beachten) und mit diesen realisiert werden, deren Wirkung sich auf Kinder bezieht sowie Aus- oder Fortbildungen für Multiplikatorinnen/Multiplikatoren in der Kinder- und Jugendarbeit, können nur gefördert werden, wenn die antragstellende Organisation eine Kindesschutz-Richtlinie beschlossen und umgesetzt hat. Mindestanforderungen einer Kindesschutz-Richtlinie sind gegeben durch drei Aspekte:
a) Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Kindswohlgefährdungen werden getroffen und in der Richtlinie beschrieben.
b) Es existiert ein Fallmanagement für Verdachtsfälle.
c) Die Kindesschutz-Richtlinie muss in der Organisation offiziell verabschiedet sein und durch zeichnungsberechtigte Vorstände unterschrieben werden.
3 – Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 – Der Antrag muss vor Projektbeginn gestellt werden. Der Projektbeginn ist grundsätzlich erst nach Erlass eines Zuwendungsbescheides möglich. In zu begründenden Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn gewähren.
3.2 – Die angestrebten Wirkungen und Ziele und deren Umsetzung sind im Antrag klar zu definieren. Für die Erfolgskontrolle und für Evaluierungen sind von der antragstellenden Organisation qualitative und/oder quantitative Indikatoren zu definieren. Dem Antrag ist außerdem ein Zeit- und Aktivitätenplan mit eindeutigen Zeitangaben beizufügen.
3.3 – Projekte dürfen nicht in Kleinprojekte zergliedert werden.
3.4 – Förderfähig sind
3.4.1 – Projekte der entwicklungspolitischen Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
3.4.2 – Auslandsprojekte sind nur förderfähig im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften des Senats und der Bezirke von Berlin sowie im Rahmen von etablierten Schulpartnerschaften1) (vergleiche Nummer 3.5),
3.4.3 – Inlandsprojekte, die mit Maßnahmen im Globen Süden1) verknüpft werden. Für diese Projekte gilt nicht die Beschränkung auf Schul- und Städtepartnerschaften gemäß 3.4.2. Die maximale Fördersumme für diese Projekte beträgt 10.000 Euro pro Haushaltsjahr (vergleiche 3.5).
Förderfähig sind ausschließlich Projekte gemäß 3.4.1 bis 3.4.3,
a) welche den Zielsetzungen der Entwicklungspolitischen Leitlinien entsprechen,
b) deren Finanzierung unter Einschluss der Förderung gesichert ist und
c) deren Konzepte dem Gender Mainstreaming entsprechen.
3.5 – Projektaktivitäten im Ausland gemäß 3.4.2 und 3.4.3 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Planung und Umsetzung der Projektidee erfolgen gemeinsam mit einer Partnerorganisation im Partnerland.
- Sowohl die antragstellende als auch die lokale Partnerorganisation verfügen über ausreichende Ortskenntnisse im Projektgebiet und relevante lokale Gegebenheiten und Problemstellungen werden von Anfang an in die Projektkonzeption einbezogen.
- Das Projekt trägt zu einer nachhaltigen, sozial und ökologisch verträglichen Entwicklung bei.
Bei der Unterstützung von Auslandsprojekten muss die antragstellende Organisation glaubhaft machen, dass
a) die Projektidee von einer lokalen Partnerorganisation im Globalen Süden vorgeschlagen wurde und das Vorhaben partnerschaftlich mit den Zielgruppen ausgearbeitet und durchgeführt wird,
b) sowohl die antragstellende als auch die lokale Partnerorganisation über ausreichende Ortskenntnisse im Projektgebiet verfügt und relevante lokale Gegebenheiten und Problemstellungen von Anfang an in die Projektkonzeption einbezogen werden,
c) die Partnerorganisation vor Ort das Projekt in ihrer Verantwortung umsetzt,
d) das Projekt zu einer nachhaltigen, sozial und ökologisch verträglichen Entwicklung beiträgt,
e) die Projektarbeit im Ausland mit Informations- und Bildungsarbeit in Berlin verknüpft wird,
f) die Interessen von Frauen berücksichtigt werden im Sinne der Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit und
g) Aspekte zur Einbeziehung von benachteiligten Gruppen berücksichtigt werden.
4 – Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 – Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung gewährt.
4.2 – Zuwendungszeitraum
Die Zuwendung bezieht sich grundsätzlich auf das Haushaltsjahr. Mehrjährige Projekte können – sofern Haushaltsmittel zur Verfügung stehen – gefördert werden.
4.3 – Finanzierungsart/Eigenbeteiligung
4.3.1 – Die Zuwendung wird in der Regel zur Teilfinanzierung (Fehlbedarfsfinanzierung oder Anteilsfinanzierung) gewährt. Vollfinanzierung kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.
4.3.2 – Eine der Leistungsfähigkeit angemessene Eigenbeteiligung der antragstellenden Organisation an der Finanzierung des Projektes in Höhe von mindestens 10 % der Gesamteinnahmen wird in der Regel vorausgesetzt. Eingeworbene Drittmittel werden auf die Eigenbeteiligung angerechnet.
4.4 – Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.5 – Bemessungsgrundlage
4.5.1 – Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach dem Umfang der anerkannten, zuwendungsfähigen, im Finanzierungsplan vorgesehenen Ausgaben und der erwarteten Einnahmen (inklusive Eigenbeteiligung).
4.5.2 – Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle zur Erreichung des Zuwendungszweckes angemessenen und notwendigen Ausgaben. Projektplanung und Abwicklung sowie Wirksamkeitsprüfung des Projektes sind als zentrale Arbeitsschritte förderfähig und entsprechend im Finanzierungsplan auszuweisen.
4.6 – Umfang der Förderung
4.6.1 – Fahrt- und Aufenthaltskosten werden im Rahmen der Erstattungssätze des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als zuwendungsfähig anerkannt. Bei der Nutzung eines PKW beträgt die Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1 BRKG 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die Bahnbenutzung (2. Klasse) ist bei Reisen immer möglich und wird erstattet, auch wenn dadurch höhere Ausgaben entstehen.
4.6.2 – Abweichend von Nummer 4.6.1 werden Zuwendungen zu Reise- und Aufenthaltskosten von Partner/-innen aus Ländern des Globalen Südens gewährt, sowie für Projekt begleitende Reisen (zum Beispiel Vorbereitungs- und Evaluierungsaufenthalte), sofern sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
4.6.3 – Honorare, die sich an der Honorarstaffel des Förderprogramms „Entwicklungspolitische Bildungsarbeit“ (FEB) des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in der jeweils geltenden Fassung orientieren, können als zuwendungsfähig anerkannt werden.
4.6.4 – Unterkunftsausgaben für Teilnehmende entwicklungspolitischer Veranstaltungen werden nur dann als zuwendungsfähig anerkannt, wenn im Finanzierungsplan die Erhebung angemessener Teilnehmendenbeiträge beziehungsweise Beiträge Dritter vorgesehen ist.
4.6.5 – Bei Verwaltungskosten, die im Rahmen der Projektdurchführung entstehen, werden bis zu 10 % der Projektausgaben als zuwendungsfähig anerkannt und anteilig finanziert. Die Verwaltungsvorschriften schließen eine Doppel- beziehungsweise Überfinanzierung aus
4.6.6 – Insbesondere bei Projekten mit einem Finanzvolumen über 30.000 Euro hat sich der Antragsteller um Finanzierungsbeteiligungen Dritter (zum Beispiel des Bundes, der EU) zu bemühen.
4.6.7 – Den aus Zuwendungsmitteln finanzierten Beschäftigten ist ein Stundenentgelt mindestens in Höhe des in der jeweiligen Fassung des Landesmindestlohngesetz Berlin (LMiLoG Bln) festgelegten Mindestlohns zu zahlen.
5 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1.1 – Bei allen mit den geförderten Projekten in Verbindung stehenden Veröffentlichungen vor, während und nach der Durchführung des Projekts ist in deutlich sichtbarer Weise zum Ausdruck zu bringen, dass das Projekt mit Haushaltsmitteln des Landes Berlin – Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit – gefördert wurde. Hierfür ist das Berlin-Logo der Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit zu verwenden. Eine Kopie des LEZ-Berlin-Logos kann von der für die Verwaltung der Fördermittel beauftragten Stelle, angefordert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das LEZ-Berlin-Logo nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zur Erfüllung dieser Verwaltungsvorschriften verwendet werden darf. Eine anderweitige Verwendung kann gegen Bestimmungen des Urheberrechtsschutzes beziehungsweise strafrechtliche Normen verstoßen und zu straf- beziehungsweise zivilrechtlichen Schritten von Seiten des Landes Berlin führen.
Für den Text sind folgende Varianten üblich:
„Wir bedanken uns für die Unterstützung“ plus Logo oder „Mit freundlicher Unterstützung“ plus Logo oder „With kind support of“ plus Logo oder nur Logo.
5.1.2 – Die von der Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit geförderten Projekte stellen ausschließlich Standpunkte und Positionen derjenigen Nichtregierungsorganisationen (NRO) dar, die die Projekte durchführen. Daher muss jede Veröffentlichung im Zusammenhang mit den geförderten Projekten folgenden Zusatz enthalten:
„Für die Inhalte der Publikationen ist allein die bezuschusste Institution verantwortlich. Die hier dargestellten Positionen geben nicht den Standpunkt der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung wieder.“
Die Projekte sind in einer Projektdatenbank „Projekte, die mit Unterstützung aus Mitteln der Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit gefördert sind“ im Internet zu veröffentlichen.“
5.2 – Für den Fall, dass für die geförderten Zwecke Zuwendungen anderer Stellen in Anspruch genommen werden, muss dies bei der Antragstellung im Finanzierungsplan ausgewiesen sein.
5.3 – Die Vergabe nach sozio-ökologischen Kriterien soll gestärkt werden.
Die Zuwendungsempfänger/-innen sollten soziale, beschäftigungspolitische und umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte berücksichtigen.
Hierbei sollten sich die Zuwendungsempfänger/-innen an den Bestimmungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes in seiner gültigen Fassung und den sich aus diesem Gesetz ergebenen Verwaltungsvorschriften orientieren, insbesondere die entsprechenden Paragraphen zu umweltverträglicher Beschaffung und der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen.
6 – Verfahren
6.1 – Antragsverfahren
6.1.1 – Allgemeines Antragsverfahren
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt grundsätzlich Anfang und Mitte des Jahres durch die für die Verwaltung der Fördermittel beauftragte Stelle. Die jeweilige Antragsfrist wird rechtzeitig veröffentlicht. Alle Informationen zur Fördermittel gebenden Stelle finden sich auf der Seite der Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit unter:
https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/europa-und-internationales/landesstelle-fuer-entwicklungszusammenarbeit/foerderung-ez-projekte/artikel.723953.php
Für den Antrag ist der von der Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit herausgegebene Vordruck in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
Dem Antrag ist beizufügen:
- ein detaillierter Finanzierungsplan, der alle voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen enthält, und
- eine detaillierte Projektbeschreibung.
6.1.2 – Kleinprojekteförderung
Abweichend vom allgemeinen Verfahren nach 6.1.1 gelten für Projektanträge bis zur Höhe von 4.000 Euro (Kleinprojekteförderung) folgende Bestimmungen:
Die Antragsstellung erfolgt zum 20. der Monate Februar, April, Juni, August und Oktober, sofern noch Fördermittel verfügbar sind. Das wird auf den Seiten der Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit bekannt gegeben:
https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/europa-und-internationales/landesstelle-fuer-entwicklungszusammenarbeit/foerderung-ez-projekte/artikel.723953.php
Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung inklusive Wirkungsbeschreibung sowie ein Finanzierungsplan beizufügen. Die entsprechenden Formulare/Vordrucke für Kleinprojekte werden durch die mit der Verwaltung der Fördermittel beauftragte Stelle zur Verfügung gestellt. Informationen zur aktuell beauftragten Stelle finden sich auf den Seiten der Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit.
Es können pro Antragsteller/-in in der Regel maximal zwei Anträge für Kleinprojekte im laufenden Jahr gestellt werden.
6.2 – Bewilligungsverfahren
Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen wird über den Antrag entschieden und das Ergebnis durch einen Bewilligungsbescheid beziehungsweise ein begründetes Ablehnungsschreiben der antragstellenden Organisation mitgeteilt.
6.3 – Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.3.1 – Die Zuwendung wird auf schriftliche Anforderung ausgezahlt, wenn der/die Zuwendungsempfänger/-in den Empfang des Bewilligungsbescheides bestätigt hat und der Bewilligungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder dadurch, dass sich der/die Zuwendungsempfänger/-in mit seinem Inhalt ausdrücklich einverstanden und einen Rechtsbehelfsverzicht erklärt hat, bestandskräftig geworden ist.
Außerdem muss die Einwilligungserklärung zur Internetveröffentlichung vorliegen.
6.3.2 – Die Zuwendungsmittel dürfen in dem Umfang angefordert werden, wie sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden und keine anderen Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen.
6.4 – Verwendungsnachweisverfahren
Über die Verwendung der Zuwendungsmittel muss der Bewilligungsstelle ein Nachweis (Verwendungsnachweis) vorgelegt werden. Dieser besteht aus einem Sachbericht über Ergebnis und Durchführung des entwicklungspolitischen Projekts und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen sind. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/-in, Einzahler/-in sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Sofern Zuwendungsempfänger/-innen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes oder sonst Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer haben, dürfen nur die Entgelte (netto Preise) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis sind die Notwendigkeit der Ausgaben, die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendungsmittel und, dass die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen, zu bestätigen. Die Vorlage von Belegen ist in der Regel nicht notwendig. Gleichwohl sind die Belege nach Abschluss des Projektes fünf Jahre aufzubewahren und auf Aufforderung zu übersenden.
Der Sachbericht soll eine Selbstevaluierung enthalten. Daraus soll hervorgehen, inwieweit die angestrebten Wirkungen und Ziele erreicht worden sind und welche Probleme sich in der Projektabwicklung ergeben haben. Die Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit behält sich vor, Evaluierungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
7 – Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Mittelverwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und deren Ausführungsvorschriften sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Verwaltungsvorschriften Abweichungen zugelassen worden sind. Maßgeblich sind die mit dem Zuwendungsbescheid erlassenen Bestimmungen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden dem/der Zuwendungsempfänger/-in mit dem Bescheid übersandt.
Name und Postanschrift des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin sowie Art, Höhe und Zweck der gewährten Zuwendung werden auf der Internetseite des Landes Berlin beziehungsweise der Beauftragten veröffentlicht.
8 – Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 30. Dezember 2022 in Kraft und am 29. Dezember 2024 außer Kraft. Eine Verlängerung ist bis zum 29. Dezember 2026 vorgesehen.
1) Die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschriften erfassten Vorhaben beziehen sich auf die in der DAC-Liste der OECD, Teil 1 erfassten Entwicklungsländer und -gebiete.