Richtlinie
Berliner Schallschutzfensterprogramm 2024/2025
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2023
MVKU I C 302
1 – Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Zur Verbesserung der Wohnsituation gewährt das Land Berlin nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen an hoch belasteten Hauptverkehrsstraßen, die sich in der Baulast des Landes Berlin befinden sowie an oberirdischen Schienenwegen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), an denen unter anderem keine anderen oder ausreichenden Lärmminderungsmaßnahmen möglich sind. In Bereichen, in denen eine Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) keine ausreichende Entlastung vom Verkehrslärm durch aktive Maßnahmen bewirkt, kann ersatzweise mit bauseitigen passiven Schallschutzmaßnahmen eine Verbesserung der Wohnsituation geschaffen werden.
Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Zuwendungen sind die Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung. Weiterhin gelten die Leistungsgewährungsverordnung (LGV) und das Landesmindestlohngesetz und hier insbesondere § 9. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Anlage 2 zu § 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung.
Die Zuschüsse werden an die Zuwendungsempfänger, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, als De-minimis-Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung (Verordnung [EU] Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom 24. Dezember 2013) gewährt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
Insbesondere dürfen „De-minimis“-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang wird auf Artikel 2 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung hingewiesen insbesondere auf die Regelung zur Unternehmensstruktur und deren Tochtergesellschaften.
Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Zuwendungen ist der jeweils aktuelle Lärmaktionsplan, der auf Basis der aktuellen Lärmkartierung erstellt wurde und an dessen Umsetzung das Land Berlin ein besonderes Interesse hat. Bewilligungsstelle ist die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Übersteigt das Volumen der Anträge die im Haushalt verfügbaren Mittel, wird nach dem Eingangsdatum der prüfungsfähigen, förderberechtigten Anträge entschieden.
2 – Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben, die in Berlin realisiert werden. Die Zuwendungsmittel sind zweckgebunden für Maßnahmen im Bestand zur Erhöhung der Schalldämmung von Fenstern, Balkon- oder Terrassentüren, Loggien und Zusatzeinrichtungen wie schallgedämmten Rollladenaufsatzkästen und schallgedämmten Lüftungsanlagen in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden. Die Auslösewerte für die Verkehrslärmimmissionen werden in Anlehnung an das Lärmsanierungsprogramm des Bundes für Bundesfernstraßen und Schienenwege (Nationaler Verkehrslärmschutzpakt II) bei LDEN = 67 dB(A) – gewichteter Mittelwert über 24h und LNight = 57 dB(A) – Beurteilungszeitraum von 22 bis 6 Uhr festgelegt. Die adressgenaue Ausweisung der betroffenen Gebäude ist der Karte zum Schallschutzfensterprogramm des Berliner Umweltatlas1) zu entnehmen. Aufenthaltsräume von Wohnungen sind Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie Wohnküchen mit einer Grundfläche über 10 m² deren Lage sich an der straßenseitigen Hausfassade befinden.
Der Einbau von schallgedämmten Lüftungsanlagen wird nur in Schlaf- und Kinderzimmern gefördert.
3 – Empfänger der Zuwendung
Die Zuwendung kann nur natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts gewährt werden, soweit sie Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher des gemäß Nummer 2 förderfähigen Anwesens sind.
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Es gelten die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 AV § 44 LHO. Ergänzend dazu sind bei der Entscheidung über die Bewilligung die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
4.2 Beim Einbau von Fenstern, Balkon- oder Terrassentüren und Loggien, sind die Vorgaben aus dem „Leitfaden zur Planung und Ausführung der Montage von Fenstern und Haustüren“, herausgegeben von der „RAL-Gütegemeinschaft Fenster und Haustüren e.V.“, in der jeweils zum Tag der Antragstellung gültigen Fassung einzuhalten.
4.3 Mit einem Einbau nach Vorgaben des genannten Leitfadens, sind die anerkannten Regeln der Technik zu erfüllen.
4.4 Das zu schützende Gebäude muss vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sein. Förderfähig ist ausschließlich vor dem genannten Datum bestehender Wohnraum. Nachträglich erbauter, erweiterter oder durch Umnutzung erschlossener Wohnraum (zum Beispiel Anbauten oder Ausbau des Dachgeschosses) ist im Sinne dieser Richtlinie nicht förderfähig. Wohnraum, der anderweitig zwischengenutzt wird (zum Beispiel gewerbliche Nutzung wie Ferienwohnungen), ist von der Förderung ebenfalls ausgenommen.
4.5 Anforderungen an förderfähige Schallschutzfenster, Balkon- oder Terrassentüren, Loggien und Zusatzeinrichtungen:
4.5.1 Standardanforderungen:
Das Schalldämm-Maß der im Wohngebäude eingebauten Fenster und Türen muss R'w = 40–44 dB (Schallschutzklasse 4 gemäß der VDI Richtlinie 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, August 1987) ergeben. Dabei ist zu beachten, dass Rollladenaufsatzkästen oder Schalldämmlüfter die erforderliche Schallschutzklasse nicht mindern. Das geforderte Schalldämm-Maß darf nicht unterschritten werden. Bei Erneuerung von mehr als einem Drittel der Fenster im Rahmen von baulichen Schallschutzmaßnahmen ist ein Lüftungskonzept gemäß DIN 1946-6:2019-12 zu erstellen. Alle zur Förderung beantragten Schalldämmlüfter müssen auf dieses Lüftungskonzept abgestimmt sein. Das Eigengeräusch des Lüfters darf gemäß DIN 1946-6:2019-12 (Tabelle 10) bei der benötigten Lüftungsleistung einen Schalldruckpegel im Raum von LA,F,max = 30 dB(A) nicht überschreiten.
4.5.2 Erhöhte Anforderungen:
Bei Verkehrslärmpegeln von mehr als LDEN = 75 dB(A) und LNight = 65 dB(A) muss das Schalldämm-Maß der im Wohngebäude eingebauten Fenster und Türen R´w = 45–49 dB (Schallschutzklasse 5 gemäß der VDI Richtlinie 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, August 1987) entsprechen. Die unter 4.5.1 geforderten Bedingungen für Rollladenaufsatzkästen oder Schalldämmlüfter sind gleichfalls zu beachten.
4.6 Förderfähig sind nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Der frühestmögliche Beginn des geförderten Vorhabens wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Eine Zuwendung wird ferner nicht gewährt, wenn
4.6.1 für dieselbe Maßnahme weitere Mittel aus öffentlichen Haushalten in Anspruch genommen werden (zum Beispiel KfW-Förderung) oder ein Rechtsanspruch auf Fördermittel für Lärmschutzmaßnahmen besteht,
4.6.2 das Anwesen einer Verkehrslärmbelastung durch eine Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes oder durch Eisenbahnverkehr und S-Bahnverkehr ausgesetzt ist,
4.6.3 das Anwesen an einer Straße liegt, die innerhalb der nächsten drei Jahre im Sinne des § 41 Absatz 1 BImSchG wesentlich geändert werden soll und sich dadurch innerhalb der nächsten drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Förderentscheidung ein Rechtsanspruch auf Schallschutz zur Einhaltung der Vorsorgewerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ergibt,
4.6.4 absehbar ist, dass innerhalb der nächsten drei Jahre andere Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer Absenkung der Verkehrslärmbelastung unter die in Nummer 2 genannten Schwellenwerte führen werden,
4.6.5 das Anwesen erhebliche Missstände oder Mängel im Sinne von § 177 Absatz 2 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) aufweist, die durch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zeitgleich nicht behoben werden oder nach Fristsetzung der Bewilligungsstelle nicht behoben werden können,
4.6.6 das Anwesen nach rechtskräftigem Bebauungsplan nicht erhalten bleiben kann,
4.6.7 für das Anwesen in einem rechtswirksamen Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm getroffen wurden, die einen ausreichenden Schallschutz gewährleisten und das Gebäude erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans errichtet oder wesentlich geändert wurde.
4.7 Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen zehn Jahre nach Abschluss des Vorhabens zweckentsprechend genutzt werden (Zweckbindungsfrist).
5 – Art und Umfang der Zuwendungen
5.1 Bei der Förderung handelt es sich um eine Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens stehen (siehe auch Nummer 5.3). Die Höhe der Zuwendung wird durch die nachfolgenden Höchstwerte (Nummer 5.2) begrenzt.
5.2 Die Förderung beträgt höchstens 90 vom Hundert der nachgewiesenen und anerkannten Aufwendungen, jedoch nicht mehr als die nachstehenden Höchstwerte und nicht mehr als 15.000 Euro je Wohnung. Soweit die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzbar ist, ist sie nicht zuwendungsfähig. Bei den nachstehenden Höchstwerten sind der Aus- und der Einbau (einschließlich der anfallenden Versiegelung), Dämm-Maßnahmen an Rollladenaufsatzkästen sowie alle sonstigen Nebenkosten berücksichtigt, die sich direkt auf die Lärmminderungsmaßnahme beziehen.
Pos. | Bauteil | Anforderung | Förderbetrag |
1 | Fenster/Tür aus Kunststoff; Aluminium oder Holz auch mit schallgedämmten Rollladenaufsatzkasten | Schallschutzklasse 4 | 400 Euro je m² Einbaufläche |
2 | Fenster/Tür aus Kunststoff, Aluminium oder Holz auch mit schallgedämmten Rollladenaufsatzkasten | Schallschutzklasse 5 | 500 Euro je m² Einbaufläche |
3 | Aufarbeitung bestehender Holzkastendoppelfenster2) | Schallschutzklasse 4 | 500 Euro je m² Einbaufläche |
4 | Schalldämmlüfter3)4) | | pauschal je Raum 250 Euro |
Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages nach Vorlage der Schlussrechnung ist nicht möglich. Bauteilkosten, die im Angebot nicht aufgeführt wurden, können nachträglich nicht berücksichtigt werden.
Holzfenster sind förderfähig, wenn sie nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Zuwendungsempfänger durch Vorlage eines Zertifikats des Forest Stewardship Council® (FSC), eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden durch die Bewilligungsstelle anerkannt, wenn vom Antragsteller nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden. Davon ausgenommen sind bestehende Holzkastendoppelfenster zur akustischen Ertüchtigung die kein entsprechendes Zertifikat benötigen.
Fensterprofile, Türen oder Rollläden aus Polyvinylchlorid (PVC) sind förderfähig, wenn die blei- und cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung belegt ist, die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften mit einer Kennzeichnung versehen sind und eine Verpflichtungserklärung des Herstellers oder der betreffenden Branche zur Rücknahme vorliegt.5)
Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie gemäß 4.2 durch einen autorisierten Fachbetrieb durchgeführt werden, der eine entsprechende Gewährleistung seiner Arbeiten übernimmt. Diese müssen fachgerecht nach den derzeit geltenden bau- und handwerklichen Regeln und den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
5.3 Nicht förderfähig sind:
Kosten für Architekten- und Planungsleistungen, Gebühren sowie Kosten für Maler-und Tapezierarbeiten, für die Reinigung und sonstige Ersatzkosten.
5.4 Die Einzelheiten der Zuwendung werden in Form eines Zuwendungsbescheids geregelt.
6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich eigenverantwortlich, mindestens in den nächsten zehn Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme regelmäßig die Fenster, Türen und Schalldämmlüfter sachgerecht warten zu lassen, um den lärmmindernden Effekt zu erhalten.
6.2 Die nach diesem Programm geförderten Wohnungen sind für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit der Auszahlung der Zuwendung, nur für Wohnzwecke zu nutzen. Bei Übertragung des Eigentums ist diese Verpflichtung dem neuen Eigentümer zu übertragen. Entsprechendes gilt im Fall des Erbbaurechts bei Aufhebung, Übertragung und Heimfall sowie im Fall des Nießbrauchs und bei dessen Beendigung.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist nach Abschluss der Maßnahme verpflichtet, den Mietern der Wohnungen, die mit Mitteln des Programms gefördert wurden, ein Informationsschreiben der Bewilligungsstelle auszuhändigen.
6.4 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zu prüfen und sicherzustellen, dass durch die geförderte Maßnahme andere Maßnahmen (zum Beispiel Einhaltung der Energieeinsparverordnung, Denkmalschutz sowie Berücksichtigung von Erhaltungsgebieten) oder Belange der baulichen und technischen Sicherheit (zum Beispiel Baufeuchteschutz oder Statik) nicht beeinträchtigt werden.
6.5 Im Übrigen erfolgt die Durchführung der Förderung entsprechend § 44 LHO und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zuwendungs- und die Transparenzdatenbank sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Darüber hinaus können im Zuwendungsbescheid weitere Nebenbestimmungen formuliert werden.
7 – Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1 Die Förderung ist schriftlich bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Bewilligungsstelle) zu beantragen. Es ist das im Internet und bei der Bewilligungsstelle bereitgestellte Antragsformular (Förderanfrage) zu verwenden1.
Die Vergabe von Aufträgen richtet sich nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Dies sind mindestens:
- Grundrisszeichnung mit folgenden Angaben
- Lage der Räume im Gebäude,
- bei mehrgeschossigen Gebäuden Angabe des Stockwerks,
- Raumabmessungen und Nutzung,
- Fensterabmessungen (lichte Einbauöffnung),
- Schalldämmlüfter und Rollladenaufsatzkästen für die eine Förderung beantragt wird, sind zu kennzeichnen.
Sowie weitere Unterlagen
- De-minimis-Erklärung,
- ein aktueller Grundbuchauszug der nicht älter als ein Jahr ist,
- mindestens drei vergleichbare Angebote von Fachfirmen mit allen erforderlichen Angaben zu den angebotenen Außenbauteilen (siehe hierzu Nummer 4.5). Reichen weniger Fachfirmen ein Angebot ein, hat der Zuwendungsempfänger dem Erfordernis des Einholens von drei Angeboten Genüge getan, wenn er nachweislich mit mindestens drei Unternehmen in Kontakt getreten ist,
- bei denkmalgeschützten Gebäuden die Einwilligung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, soweit die Maßnahmen nach § 11 des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln) genehmigungspflichtig sind,
- bei Gebäuden, die sich in einem Erhaltungsverordnungsgebiet befinden, eine Erhaltungsrechtliche Genehmigung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2/§ 173 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom bezirklichen Stadtentwicklungsamt/Fachbereich Stadtplanung.
7.2 Bei der Antragstellung ist außerdem qualifiziert nachzuweisen (Gutachten, Prüfzeugnisse), dass die erforderlichen technischen Werte gemäß Nummer 4.5 eingehalten werden. Bei den Schallschutznachweisen ist Folgendes zu beachten:
7.3 Fenster, Balkon- oder Terrassentüren und Loggien:
Als Nachweis für eine ausreichende Schalldämmung des ausgewählten Fensters, Balkon- oder Terrassentüren und Loggien im eingebauten Zustand sind mit der Angebotsabgabe dem Fenster-/Türsystem entsprechende Prüfzeugnisse nach DIN EN ISO 101401:2021-09 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1:2021-05 vorzulegen. Das Schalldämm-Maß Rwp für das Gesamtelement (Blend- und Flügelrahmen mit Verglasung) beziehungsweise der Tür muss mindestens um 2 dB höher als das geforderte Schalldämm-Maß R'w sein.
7.4 Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen:
Als Nachweis für eine ausreichende Schalldämmung der ausgewählten Lüftungseinrichtung sind mit der Angebotsabgabe dem Lüftungssystem entsprechende Prüfzeugnisse nach DIN EN ISO 101401:2021-09 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1:2021-05 vorzulegen. Der Bewilligungsstelle muss nachgewiesen werden, dass die schallgedämmte Lüftungseinrichtung nicht das Gesamtelement so schwächt, dass das geforderte Schalldämm-Maß der entsprechenden Schallschutzklasse nicht mehr eingehalten wird. Dabei sind die Forderungen nach 7.3 uneingeschränkt zu beachten.
7.5 Rollladenaufsatzkästen:
Als Nachweis der R'w-Werte im eingebauten Zustand sind mit der Angebotsabgabe für das Rollladensystem entsprechende Prüfzeugnisse nach DIN EN ISO 101401:2021-09 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1:2021-05 vorzulegen. Der Bewilligungsstelle muss nachgewiesen werden, dass das Rollladensystem nicht das Gesamtelement so schwächt, dass das geforderte Schalldämmmaß der entsprechenden Schallschutzklasse nicht mehr eingehalten wird.
7.6 In besonderen Einzelfällen ist die fachliche Stellungnahme durch den autorisierten Fachbetrieb zulässig, wenn – aufgrund von baulichen oder technischen Voraussetzungen – der Nachweis mit einem qualifizierten Prüfzeugnis nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand oder Kosten (im Verhältnis zur Fördersumme) möglich ist. Die Bewilligungsstelle wird dann auf Grundlage eines vom Zuwendungsempfänger zu erstellenden Sachstandsberichtes eine Einzelfallprüfung vornehmen.
7.7 Auf Verlangen der Bewilligungsstelle sind die Angaben und Unterlagen zu ergänzen. Bei nicht vollständigen Anträgen gilt als Eingangsdatum der Zeitpunkt, an dem der Bewilligungsstelle sämtliche notwendige Unterlagen vorliegen. Wenn trotz Nachforderung die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden, wird der Antrag abgelehnt.
8 – Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage bezahlter Rechnungen und erbrachter Leistungen. Nicht in Anspruch genommene Boni und Skonti werden nicht erstattet.
8.1 Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 6.1 Anlage 2 § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6 ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis), es sei denn, im Zuwendungsbescheid wird eine hiervon abweichende Frist genannt.
8.2 Der Verwendungsnachweis besteht gemäß Nummer 10 AV § 44 LHO aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Bei Zuwendungen zur Projektförderung gemäß ANBest-P ist dem Verwendungsnachweis eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.
8.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (gemäß Nummer 7.1 Anlage 2 § 44 LHO) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
8.4 Die Schallschutzeinrichtungen müssen spätestens bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes eingebaut sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag die im Zuwendungsbescheid dargelegten Fristen zur Abgabe des Verwendungsnachweises verlängern.
8.5 Die Zuwendung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises6) und Prüfung der bezahlten Schlussrechnung nach mängelfreier Bauausführung durch die Bewilligungsstelle ausbezahlt. Die Bewilligungsstelle oder die von ihr beauftragten Bevollmächtigten können die ordnungsgemäße Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen vor Ort überprüfen.
9 – Rückforderung der Zuwendung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
Die für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständige Senatsverwaltung kann diese Förderrichtlinie an veränderte Fördersituationen sowie jederzeit an veränderte rechtliche Grundlagen anpassen. Außerdem sind jederzeit Änderungen zur Behebung von Auslegungsproblemen sowie zur Schließung von Regelungslücken möglich.
10 – Inkrafttreten und Geltungsdauer der Richtlinie
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Gültigkeit dieser Richtlinie endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
1) Schallschutzfensterprogramm 2024/2025: https://www.berlin.de/sen/uvk/umwelt/laerm/schallschutzfensterprogramm/
2) Die akustische Ertüchtigung von bestehenden Holzdoppelkastenfenstern ist einem Fensteraustausch unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Belange stets vorzuziehen.
3) Beim Einbau von Schalldämmlüftern muss ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 erstellt werden. Die dabei entstehenden Kosten sind nicht Bestandteil des Förderprogramms.
4) Fensterfalzlüfter sind von der Förderung ausgenommen, sofern sie gemäß Lüftungskonzept den benötigten Luftaustausch nicht gewährleisten können sowie den Standardanforderungen nach 4.5.1 nicht genügen.
5) Gemäß zweiter Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – VwVBU) vom 19. Oktober 2021
6) nach Nummer 10 ff. AV § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO)