Richtlinie
Richtlinie zum Wirtschaftsförderprogramm „Berliner InvestitionsBONUS“
Bekanntmachung vom 18. August 2023
WiEnBe IV D Regionale Strukturpolitik
1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 – Rechtsgrundlagen
Das Land Berlin gewährt in Zusammenarbeit mit der Investitionsbank Berlin und der IBB Business Team GmbH nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung Berlin1), dieser Förderrichtlinie und der Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO2) Zuwendungen im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Berliner Investitionsbonus (BIB)“.
Nach Nummer 5.1 in Verbindung mit Nummer 5.1.7 der AV zu § 44 LHO wird die Ausnahme von der Anwendung der Vergabevorschriften (Nummer 3 ANBest-P) zugelassen, wenn Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Vergabe von Aufträgen durch im Wesentlichen vergleichbare eigene Vergaberegelungen des Zuwendungsempfängers ausreichend gesichert sind oder die Gesamtausgaben bei dem geförderten Projekt nicht überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet ab einem Auftragswert von 1.000 Euro mindestens drei vergleichbare Angebote beziehungsweise Preisvergleiche einzuholen. Ist das wirtschaftlichste Angebot nicht das preislich günstigste, hat der Zuwendungsempfänger dies anhand der berücksichtigten qualitativen Aspekte zu begründen. An weitere Vergabevorschriften ist der Zuwendungsempfänger nicht gebunden.
Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt in Übereinstimmung mit dem Europäischen Beihilferecht der Artikel 107 ff. AEUV.3)
Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage der sogenannten De-minimis-Beihilfe-Verordnung4).
Sofern eine Förderung von Anträgen im Rahmen der De-minimis-Beihilfe-Verordnung nicht möglich ist, werden diese Anträge auf Basis der sogenannten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Artikel 17 (Investitionsbeihilfen für KMU) beziehungsweise im Fall von Großunternehmen nach Artikel 14 AGVO Absatz 3 (Großunternehmen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV -C-Fördergebiete) in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 51 AGVO bearbeitet5).
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Berliner Investitionsbonus (BIB)“ besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die vom Land Berlin vorliegend im Rahmen der AV zu § 44 LHO erlassene Förderrichtlinie stellt in diesem Kontext eine besondere Verwaltungsvorschrift zur Lenkung des bewilligungsbehördlichen Ermessens dar. Demgemäß sind nachfolgend nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den Ausführungsvorschriften und von den Ausführungsvorschriften abweichende Vorschriften geregelt.
Die IBB Business Team GmbH ist durch das Land Berlin mit der Umsetzung des Wirtschaftsförderprogrammes „Berliner Investitionsbonus (BIB)“ beauftragt und gemäß § 44 Absatz 3 LHO mit der Befugnis beliehen, dem Land Berlin obliegende Aufgaben bei der Gewährung von Zuwendungen in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Sie ist als Bewilligungsbehörde Ansprechpartnerin für alle Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden.
1.2 – Förderziel und Förderzweck
Ziel des Wirtschaftsförderprogrammes „Berliner Investitionsbonus (BIB)“ ist die Unterstützung gewerblicher Unternehmen, Freiberufler und Selbstständiger mit mindestens einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Berlin.
Mit dem Förderprogramm sollen insbesondere Anreize für Unternehmen geschaffen werden, trotz der großen Corona bedingten Herausforderungen notwendige Zukunftsinvestitionen vorzunehmen und Arbeitsplätze zu schaffen und/oder zu erhalten.
Es sollen zum Beispiel Errichtungsinvestitionen (Ansiedlungen), Erweiterungsinvestitionen und Investitionen in die Transformation oder Diversifizierung mindestens einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Berlin unterstützt werden. Es sind Investitionszuschüsse mit Regelfördersätzen von bis zu 30 Prozent der Investitionssumme vorgesehen.
Das Programm ist grundsätzlich branchenoffen und soll dabei auch die stark von der COVID-19-Pandemie betroffenen Branchen der Gastronomie, der Tourismuswirtschaft und des stationären Einzelhandels, sowie zahlreiche Dienstleistungs- und Handwerksunternehmen erreicht werden. Das Förderprogramm dient als Konjunkturstütze und ist befristet für die Jahre 2022 bis 2024.
Damit leistet das Förderprogramm einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Berliner Unternehmen und Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Berlin.
Darüber hinaus soll das Förderprogramm einen Anreiz zur Durchführung besonders nachhaltiger Investitionsmaßnahmen schaffen. Zusätzlich zu den Regelfördersätzen nach Nummer 5.2.1 beziehungsweise Nummer 5.2.2 ist für KMU die Gewährung eines Nachhaltigkeitsbonus von fünf Prozent der zuwendungsfähigen Kosten möglich.
2 – Gegenstand der Förderung (Zuwendungsfähige Ausgaben)
2.1 – Allgemeine Bestimmungen zum Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung können ausschließlich externe Sachausgaben für Lieferungen und Leistungen sein. Ausgaben, die über die externen Sachausgaben hinausgehen, beispielsweise interne/betriebliche Personal- und Verwaltungsausgaben (Eigenleistungen) des Zuwendungsempfängers sind nicht förderfähig.
Nicht förderfähig sind in diesem Kontext auch Leistungen von Leistungserbringern, die mit dem antragstellenden Unternehmen verbunden oder als Partnerunternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission zu behandeln sind6).
Nicht förderfähig sind außerdem Barzahlungen.
Weiterhin grundsätzlich nicht förderfähig sind Maßnahmen und Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Berlin gefördert werden.
2.2 – Zuwendungsfähige Ausgaben
Fördermittel werden als sachkapitalbezogene Zuschüsse gewährt.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:
a) die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB von Wirtschaftsgütern (unter anderem Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung),
b) die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB mobiler Wirtschaftsgüter, die innerhalb Berlins eingesetzt werden,
c) die aktivierungsfähigen Kosten gemäß § 255 HGB immaterieller Wirtschaftsgütern, in voller Höhe der Kosten des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
aa) diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
bb) der Fördernehmer diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
cc) diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
d) gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer beziehungsweise Leasingnehmer liegen. Die förderfähigen Kosten sind dabei auf die Höhe der während des Durchführungszeitraums gezahlten Raten begrenzt.
aa) Der Mietkauf- beziehungsweise Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden.
bb) Mietkosten für in der Betriebsstätte genutzte Software (sogenannte Software as a Service).
e) im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen.
Die im Rahmen des Programms angeschafften beziehungsweise geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens zwei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig. Nach Ablauf der zweijährigen Zweckbindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger über die Gegenstände frei verfügen. Ausgenommen hiervon sind im Rahmen von Miet- oder Leasingvertragsverhältnissen angeschaffte Wirtschaftsgüter.
Es können ausschließlich Einzelrechnungen zum Ansatz gebracht werden, die einen Mindestrechnungsbetrag von 500 Euro ausweisen, sofern sie nicht Teil der Gesamtinvestition sind.
2.3 – Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:
Zu den förderfähigen Kosten gehören nicht:
a) Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
b) die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
c) die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden.
d) Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen,
e) aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
f) Kosten für die Herstellung oder den Erwerb von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Immobilien), auch im Teileigentum.
Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Rechnungsbeträge unter 500 Euro können nicht zum Ansatz gebracht werden, sofern sie nicht Teil der Gesamtinvestition sind.
3 – Zuwendungsempfänger
Im Rahmen dieses Programms sind ausschließlich Unternehmen, die gewerblich im Sinne § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem gewerbesteuerpflichtig, bei einem Berliner Finanzamt gemeldeten Haupt- oder Betriebssitz tätig sind oder Unternehmen, die einen Sitz, mindestens eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Berlin errichten wollen oder freiberuflich Tätige, die im Sinne des § 18 des Einkommenssteuergesetzes tätig sind, zur Stellung eines Zuwendungsantrages berechtigt.
Als anspruchsberechtigte soloselbstständig und/oder freiberuflich Tätige im Sinne des Förderprogrammes gelten Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit im Hauptberuf ausüben, das heißt dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51%) aus gewerblicher (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt.
Die Tätigkeit ist grundsätzlich im Land Berlin zu versteuern.
3.1 – Ausschluss/Einschränkung von der Förderung
Nicht antragsberechtigt sind:
a) Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
b) Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen sowie den im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährten Ausnahmen,
c) Flughäfen,
d) Die selbstständige Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und ähnlicher Berufe,
e) Vorhaben, die zu einem Abbau von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen führen,
f) Unternehmen, die sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden.
g) Unternehmen, die bereits eine GRW-Förderung erhalten haben und sich im Berliner GRW-Fördergebiet 2022 bis 2027 befinden sowie GRW-förderfähige Unternehmen (gemäß den aktuell gültigen GRW-Regelungen), die sich im Berliner GRW-Fördergebiet 2022 bis 2027 befinden.
h) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden
Förderungen auf Grundlage der AGVO sind im Übrigen ausgeschlossen für Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
Förderungen auf Grundlage der De-minimis-Beihilfe-Verordnung sind im Übrigen ausgeschlossen für Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der De-minimis-Beihilfe-Verordnung fallen (Artikel 1 der De-minimis-Verordnung).
4 – Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 – Beginn der Maßnahme
Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei der zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle grundsätzlich über das elektronische Antragsverfahren gestellt werden.
Aus der Möglichkeit eines Maßnahmenbeginns nach Antragstellung aber vor Erhalt eines Zuwendungsbescheides kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung hergeleitet werden.
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
Für Einzelmaßnahmen, die vor Antragstellung begonnen worden sind, werden Fördermittel nicht gewährt.
Bei Förderungen auf Grundlage der AGVO sind insbesondere auch die Voraussetzungen des Artikels 6 AGVO (Anreizeffekt) einzuhalten.
5 – Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 – Art der Zuwendungen
Die Zuwendungen im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Berliner Investitionsbonus (BIB)“ werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse (Projektförderung) ausgezahlt.
5.2 – Grundförderung
5.2.1 – Grundförderung auf Basis der De-minimis-Beihilfe-Verordnung
Der Regelfördersatz für jedes Investitionsvorhaben beträgt 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Dieser Fördersatz kann bei Erfüllung des Nachhaltigkeitsbonus um fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
Die mögliche Fördersumme auf Basis der De-minimis-Verordnung ist auf maximal 200.000 Euro begrenzt.
Diese maximal mögliche Fördersumme darf auch bei Inanspruchnahme des Nachhaltigkeitsbonus nicht überschritten werden.
Investitionszuschüsse für Großunternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von 250 werden an die Kriterien des Nachhaltigkeitsbonus gekoppelt. Das heißt, dass keine Investitionszuschüsse bewilligt werden, wenn die Kriterien des Nachhaltigkeitsbonus nicht erfüllt sind. Diese Bedingung gilt auch für eine Förderung von Großunternehmen nach Nummer 5.2.3.
Die Voraussetzungen des Artikels 5 der De-minimis-Beihilfe-Verordnung (Kumulierung) sind zu beachten.
5.2.2 – Grundförderung auf Basis der beihilferechtlichen Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nach Artikel 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU)
Die Regelfördersätze für zuwendungsfähige Ausgaben von Investitionsvorhaben sind wie folgt gestaffelt:
Kleine Unternehmen 15 Prozent
Mittlere Unternehmen 5 Prozent
Diese Fördersätze können bei Erfüllung des Nachhaltigkeitsbonus um zusätzlich jeweils fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt (einschließlich Nachhaltigkeitsbonus).
Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
In Abweichung von Punkt 2.2 dieser Richtlinie müssen immaterielle Vermögenswerte mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden.
5.2.3 – Grundförderung auf Basis der beihilferechtlichen Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nach Artikel 14 Absatz 3 AGVO (Großunternehmen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV -C-Fördergebiete) in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 51 AGVO
Großunternehmen 5 Prozent
Förderfähig sind ausschließlich Erstinvestitionen beziehungsweise Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit. In Abweichung von Punkt 2.2 dieser Richtlinie muss die Investition in dem betreffenden Fördergebiet mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Investition erhalten bleiben. Mietkosten für in der Betriebsstätte genutzte Software (sogenannte Software as a Service) nach Punkt 2.2 d) bb) sind nicht förderfähig.
Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal den „angepassten Beihilfehöchstsatz“, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO festgelegten Mechanismus für eine Investition mit beihilfefähigen Kosten von 100 Millionen Euro errechnet wird (einschließlich Nachhaltigkeitsbonus), begrenzt.
Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
5.3 – Nachhaltigkeitsbonus
Für Investitionsmaßnahmen, mit Ausnahme von Investitionsmaßnahmen von Großunternehmen, die besonders nachhaltig sind und bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, kann eine erhöhte Förderung (Nachhaltigkeitsbonus) von fünf Prozentpunkten, zusätzlich zu den unter Nummer 5.2 genannten Regelfördersätzen, gewährt werden. Für Großunternehmen gelten hierzu die unter Nummer 5.2.1 benannten Vorgaben.
Sofern die erhöhte Förderung beantragt wird, ist mit den Antragsunterlagen darzulegen, inwiefern ausgewählte Nachhaltigkeitskriterien in dem Vorhaben umgesetzt werden, welche das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen beziehungsweise europäischen Normen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Der Kriterienkatalog ist als Anlage 1 dieser Richtlinie aufgeführt.
6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Eine Förderung ist grundsätzlich nur möglich, wenn die förderfähigen Kosten mindestens 5.000 Euro betragen.
(2) Der Investitionszeitraum soll 24 Monate nicht überschreiten.
(3) Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Fördergebiet nutzt. Im Falle von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz-und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.
(4) Bei Mietkauf oder Leasing eines Wirtschaftsgutes ist der Mietkäufer beziehungsweise Leasingnehmer antragsberechtigt.
(5) In dem Mietkauf- oder Leasingvertrag sind anzugeben:
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der Miet- beziehungsweise Leasingraten sowie der vereinbarte Kauf und/oder Mietverlängerungsoptionen des Mieters beziehungsweise Leasingnehmers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf.
(6) Der Eigenbeitrag muss in jedem Fall mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen.
(7) Zuwendungsempfänger, die juristische Personen sind oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), sofern es sich um eine GbR juristischer Personen handelt, müssen sich in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registrieren und dort die entsprechend der Nummer 1.5.3 der AV zu § 44 LHO erforderlichen Daten eingeben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Bewilligung möglich.
(8) Zuwendungsempfänger, die mindestens zehn Mitarbeitende beschäftigen, müssen sich in einer gesonderten Erklärung zur Einhaltung der Leistungsgewährungsverordnung (LGV) verpflichten.
(9) Unternehmen erhalten für Investitionsvorhaben in Berliner Betriebsstätten, in denen mehr als 30% Leiharbeitskräfte beschäftigt sind, keine Förderung. In Betriebsstätten mit mehr als 20% Leiharbeitskräfte-Anteil ist der jeweilige Förderhöchstsatz zu halbieren. Diese Halbierung gilt nicht für den Nachhaltigkeitsbonus, sofern die dafür erforderlichen Kriterien erfüllt werden.
(10) Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn sämtliche Beschäftigte in Berlin für einen Zeitraum von mindestens 24 Monate nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens ein Stundenentgelt nach dem für die Branche einschlägigen Berliner Tarifvertrag erhalten. Beispielhaft wären dies derzeit für den Einzelhandel der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel vom 19. Oktober 2021 (Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. – Verdi) und für den Bereich Hotels und Gaststätten der Entgelttarifvertrag vom 8. November 2021 für das Hotel- und Gaststättengewerbe Berlin (DeHoGa Berlin e.V. – NGG) in Verbindung mit dem Rahmentarifvertrag vom 18. Januar 2010. Einzelunternehmer, GbR-Gesellschafter, geschäftsführende Gesellschafter/Geschäftsführer/Vorstände, und Auszubildende bleiben hierbei unberücksichtigt.
6.1 – Mittelverwendung
Der Verwendungsnachweis der Zuwendung erfolgt nach dem Bewilligungszeitraum durch Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises und eines Sachberichtes (vergleiche Nummer 6.2 ANBest-P).
Im Falle einer Vorort-/Tiefenprüfung sind als Nachweis für zweckentsprechende Zahlungen die Zahlungsbelege des Zuwendungsempfängers (Rechnung in Verbindung mit Kontoauszug, Umsatzanzeige) vorzulegen. Barzahlungsquittungen werden als Nachweis für die Zahlung nicht anerkannt. (Geldwäschegesetz). Das Bankkonto der Antragstellenden muss in Deutschland geführt werden.
6.2 – Informationsweiterverarbeitung
Die Antragstellenden erklären sich im Rahmen der Antragstellung damit einverstanden, dass neben den in Nummer 7 ANBest-P geregelten Auskunfts- und Offenlegungspflichten gegenüber der Bewilligungsbehörde und dem Rechnungshof von Berlin die Bewilligungsbehörde im Falle einer Bewilligung auch förderspezifische Informationen wie insbesondere:
- das Vorhaben und der Förderbereich,
- der Zuwendungsempfänger,
- der Bewilligungszeitraum und
- die Höhe der Zuwendung
zur weiteren Erfolgs- und Wirkungskontrolle sowie zur Ableitung weiterer Maßnahmen an mit der Programmdurchführung beauftragte Dritte weitergegeben werden dürfen.
Die Bewilligungsbehörde ist binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids zu benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.
Mit Einreichen des Antrages berechtigen die Antragstellenden weiterhin die Bewilligungsbehörde, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle im Sinne eines begleitenden Monitorings und/oder von ex-post Evaluierungen über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen.
7 – Verfahren
7.1 – Zu beachtende Vorschriften, Rechtsweg
Für die Zuwendungsempfangenden ergeben sich sämtliche unmittelbaren Rechte und Pflichten des Zuwendungsverhältnisses aus dem von der Bewilligungsbehörde zu erlassenden Zuwendungs- beziehungsweise Bewilligungsbescheid und den zum Bestandteil des Bescheides gemachten Nebenbestimmungen. Mittelbare Rechte und Pflichten ergeben sich insbesondere aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz7), dem Grundgesetz8) und dem Strafgesetzbuch9).
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder einen gegebenenfalls erforderlichen (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheids und die (teilweise) Rückforderung der gewährten Zuwendung im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Berliner Investitionsbonus (BIB)“ gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO, die §§ 48 bis 49a und § 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), sowie die ANBest-P, soweit nicht in diesen Richtlinien beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen sind.
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126) und § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034/2037).
7.2 – Verfahren
Die Beantragung und Bewilligung der Förderung im Rahmen des Wirtschaftsförderprogrammes „Berliner Investitionsbonus (BIB)“ erfolgt im elektronischen Onlineantragsverfahren auf der Internetseite:
www.berliner-investitionsbonus.de
nach dem folgenden Verfahren:
a) Antragstellung
Von den Antragstellenden sind im elektronischen Antrag alle notwendigen und aussagekräftigen Unterlagen und Angaben zur Identifizierung und Authentifizierung sowie eine kurze, inhaltliche Projekt- beziehungsweise Maßnahmenbeschreibung und ein nach Einzelpositionen aufgegliederter Finanzierungsplan abzugeben.
b) Antragsprüfung
Im Rahmen der Antragsprüfung werden anhand der eingereichten Antragsunterlagen die Antragsberechtigung und die Förderfähigkeit des Vorhabens geprüft.
c) Bewilligung
Sofern die Antragsberechtigung für das antragstellende Unternehmen und die Förderfähigkeit für das geltend gemachte Vorhaben festgestellt werden, erfolgt die Bewilligung der Zuwendung grundsätzlich in Form eines elektronischen Zuwendungsbescheides. Vorhaben mit einer Fördersumme ab 100.000 Euro sowie Vorhaben, für die der erhöhte Fördersatz (Nachhaltigkeitsbonus) beantragt ist und der Bonus mehr als 10.000 Euro betragen wird, werden in einem Bewilligungsausschuss unter Vorsitz der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe behandelt.
Sämtliche Entscheidungen, insbesondere im Zweifelsfall, trifft die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
d) Auszahlung der Zuwendung
Grundsätzlich erfolgt eine Auszahlung nach Beendigung des Investitionsvorhabens und Prüfung des Verwendungsnachweises. Im Bedarfsfall können zwischenzeitliche Teilabrufe stattfinden. Hierfür müssen bereits mindestens förderfähige Investitionen in Höhe von 5.000 Euro oder 50% der geplanten Gesamtinvestitionssumme durchgeführt worden sein. Die Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
e) Umsetzung des Vorhabens
Das Investitionsvorhaben ist bis Ende des im Zuwendungsbescheid genannten Durchführungszeitraums umzusetzen. Sämtliche Rechnungen müssen bis spätestens vier Wochen nach Ende des Durchführungszeitraums beglichen worden sein.
f) Verwendungsnachweis
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls für die Rückforderung der Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften (AV) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von einem Monat nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Der Umfang des Verwendungsnachweises richtet sich nach Nummer 6.2 ANBest-P (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) und erfolgt spiegelbildlich zu der bei Antragstellung eingereichten Projektbeschreibung und Finanzierungsplanung. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge voneinander getrennt entsprechend dem mit der Antragstellung einzureichenden Finanzierungsplan darzustellen sind, ist gemäß Nummer 6.2.2 Satz 3 ANBest-P eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind. Aus dieser Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.
Zur Sicherstellung einer rechtmäßigen Abwicklung des Förderprogrammes werden stichprobenartig ergänzend zur Verwendungsnachweisprüfung Vorortprüfungen zur Kontrolle der im Rahmen der Zuwendung beschafften Leistungen durchgeführt.
g) Widerruf des Zuwendungsbescheides/Rückforderung der Fördermittel
Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind beziehungsweise der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.
8 – Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Sie gilt für alle Anträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei der IBB eingegangen sind.
Die am 25. März 2022 im Amtsblatt für Berlin für das Förderprogramm „Berliner Investitionsbonus“ veröffentlichte Richtlinie tritt mit Veröffentlichung dieser Richtlinie außer Kraft.
1) Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, S. 486), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) geändert worden ist
2) Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Berlin (AV LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2020
3) Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat – Übereinstimmungstabellen (Amtsblatt Nr. C 326 vom 26/10/2012 S. 0001 – 0390).
4) De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich der Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. EU L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3 ff.) in der jeweils geltenden Fassung. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Insbesondere dürfen „De-minimis“-Beihilfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten.
5) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 S. 1, ber. ABl. L 283 S. 65), die zuletzt durch Artikel 1 VO (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. EU L 270 S. 39) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung.
6) Im Sinne des Artikels 3 Anhang I der AGVO (vgl. Fn. 5).
7) Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist
8) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.Juni. 2022 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist
9) Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist