Förderprogramm

Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) – Förderschwerpunkt 6: Nachhaltige, multimodale städtische Mobilität

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Mobilität, Smart Cities & Regionen, Umwelt- & Naturschutz, Städtebau & Stadterneuerung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

Ansprechpunkt:

B.&S.U. Beratungs- und Service-Gesellschaft Umwelt mbH

Alexanderstrasse 7

10178 Berlin

Weiterführende Links:
Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) – Förderschwerpunkt 6: Nachhaltige, multimodale städtische Mobilität BENE 2-Förderportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Berlin Maßnahmen zur nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Berlin fördert im Rahmen des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE) mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) innovative Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die zu einem klimaneutralen und umweltfreundlichen Berlin beitragen.

Im Förderschwerpunkt 6 erhalten Sie die Förderung für Maßnahmen, die durch die Nutzung regenerativer Energie und durch Verlagerung von Fahrten des motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf die des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad-und Fußverkehr) zur Wende hin zu einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität beitragen.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • verkehrliche Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und nachhaltige Wirtschaftsverkehrskonzepte (zum Beispiel lokale Konzepte für Lieferverkehre, zu Nullemissionszonen und Investitionen in deren Umsetzung),
  • bessere Vernetzung und Attraktivitätssteigerung der Verkehrsmittel Rad und ÖPNV sowie Fußverkehr, die bauliche Optimierung von Umsteigemöglichkeiten,
  • Verbesserung der Radinfrastruktur sowie des Fußverkehrs auf der Grundlage des Berliner Mobilitätsgesetzes zum Beispiel durch Ausbau der Radverkehrsanlagen, Radabstellanlagen, Fahrradparkhäuser, fußgängerfreundliche Platzgestaltung, Verkehrsberuhigung, Querungsmöglichkeiten und investive Maßnahmen zur Schulwegsicherheit,
  • weiterer Ausbau des ÖPNV und eine bessere Verknüpfung der verschiedenen Systeme des ÖPNV durch Reduzierung von Umsteigezeiten sowie Sicherstellung von barrierefreier Nutzung,
  • Fahrzeuge mit innovativen Antriebssystemen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Maßnahme.

Für eine Förderung von investiven Maßnahmen müssen Sie mindestens EUR 200.000 förderfähige Gesamtkosten haben. Fahrzeuge mit innovativen Antriebssystemen werden ab EUR 30.000 förderfähiger Gesamtkosten gefördert.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme online über das Antragsportal an die B.&S.U. Beratungs- und Service-Gesellschaft Umwelt mbH. Die Projektauswahl erfolgt grundsätzlich im Windhundverfahren, für den Fördergegenstand „Fahrzeuge mit innovativen Antriebssystemen“ werden Förderaufrufe veröffentlicht.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Hauptverwaltungen, Bezirksverwaltungen und nachgeordnete Einrichtungen,
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen,
  • öffentliche Unternehmen

mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Berlin.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben im Land Berlin durchführen.
  • Ihr Vorhaben kann ohne eine Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang oder mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden.
  • Sie müssen zuverlässig und leistungsfähig sein.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens muss gesichert sein.
  • Ihr Projekt muss mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung übereinstimmen.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfristen, die durch die Bewillungsstelle festgelegt werden, einhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2)

Bekanntmachung vom 23. November 2023
MVKU I A 2

[…]

1 – Zweckbestimmung, Finanzierung, Rechtsgrundlagen

1.1 – Förderziel, Zweckbestimmung

Das Land Berlin hat sich im Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln)1) dem Ziel der Klimaneutralität verpflichtet und wirkt darauf hin, bis spätestens 2045 die klimaschädlichen CO2-Emissionen um mindestens 95 vom Hundert gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 zu reduzieren. Der Erhalt der urbanen Lebensqualität und der Funktionsfähigkeit städtischer Infrastrukturen sowie die Verbesserung der Anpassungsfähigkeit natürlicher, gesellschaftlicher und ökonomischer Systeme sind weitere Zielstellungen, denen sich das Land Berlin verschrieben hat.

Mit dem Förderprogramm BENE 2 sollen insbesondere

  • die klimagerechte energetische Sanierung öffentlich zugänglicher Gebäude sowie öffentlicher und privater Unternehmen,
  • dezentrale, flexible, auf erneuerbaren Energien basierende Energie- und Wärmesysteme sowie Speicher, die zum Effizienzgewinn beitragen,
  • Maßnahmen zur Klima- und Katastrophenvorsorge,
  • der Schutz und Erhalt der Natur, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur im städtischen Umfeld,
  • die Verringerung jeglicher Form von Umweltverschmutzung, insbesondere von Lärm- und Luftbelastungen,
  • die Wende hin zu einer nachhaltigen, städtischen Mobilität durch Nutzung regenerativer Energie und durch Verlagerung von Fahrten des Motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf die des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr)

gefördert und der Übergang zur Klimaneutralität in allen Bereichen der Politik, Wirtschaft und Gesellschaft Berlins unterstützt werden.

Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und mit Mitteln des Landes projektbezogene Zuwendungen oder nicht rückzahlbare Zuschüsse.

Zweck der Förderung ist die Umsetzung von Maßnahmen für ein energieeffizientes, klimafreundliches, grünes, gesundes und mobiles Berlin zu den unter den Nummern 2.1 bis 2.6 benannten Förderschwerpunkten.

1.2 – Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen der Politischen Ziele 2 und 3 des Programms des Landes Berlin für den EFRE in der Förderperiode 2021–2027. Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Mindestens im Umfang von 60 vom Hundert sind öffentliche Mittel des Landes Berlin, des Bundes oder private Mittel aufzubringen. Eine zusätzliche Förderung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)2) wird ausgeschlossen.

1.3 – Rechtsgrundlagen

Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 (Dach-VO)3),
  • Verordnung (EU) 2021/1058 (EFRE-und Kohäsionsfonds-VO)4),
  • Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)5),
  • Programm des Landes Berlin für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2021–20276),
  • Partnerschaftsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission.7)

Zu beachten sind darüber hinaus die Regelungen der

  • Verordnung (EU) Nummer 651/2014 (AGVO)8),
  • Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 (De-minimis-VO)9),
  • Landeshaushaltsordnung des Landes Berlin (LHO)10) und die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV), insbesondere die §§ 23 und 44 LHO mit den entsprechenden AV, das Landesgleichstellungsgesetz (LGG)11), die Leistungsgewährungsverordnung (LGV)12), das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)13) nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und das Landesmindestlohngesetz (MLG)14)

in den jeweils geltenden Fassungen.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

2 – Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie werden in Verbindung mit Fördermerkblättern zu den Förderschwerpunkten gemäß der Nummern 2.1 bis 2.6 Vorhaben unterstützt, die der Verwirklichung der genannten Förderziele dienen.

Die Fördermerkblätter konkretisieren den Rahmen für die einzelnen Förderschwerpunkte, wie beispielsweise das Förderverfahren, die Antragsberechtigung, die Projektprüfungen, die förderfähigen Ausgaben und die Berichtspflichten. Sie werden von der für Umweltpolitik zuständigen Senatsverwaltung erstellt und in der jeweils aktuellen Fassung im Internet unter: www.berlin.de\bene veröffentlicht.

Gefördert werden Vorhaben in folgenden Förderschwerpunkten:

2.1 – Förderschwerpunkt 1: Energieeffizienz

Gefördert werden unter dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Vorhaben von öffentlichen und privaten Unternehmen sowie Vorhaben in öffentlich zugänglichen Gebäuden, die zur Steigerung der Energieeffizienz und/oder zur Senkung der Emission klimaschädlicher Gase beitragen.

Die Förderung betrifft energieeffiziente, technologieoffene Lösungen im Bereich der

  • Gebäudehülle/-technik, Gebäudeleittechnik;
  • Umstellung von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen auf Fernwärme/Nutzung regenerativer Energien, Nutzung von Abwasser- und Abluftwärme, zum Beispiel Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, Brennstoffzelle Wasserstoff;
  • Wasserstofftechnologie/Brennstoffzelle, wenn der Wasserstoff mit Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird;
  • Nutzung von Überschussstrom aus erneuerbaren Energien für Wärme;
  • Kälte-/Klimatechnologie;
  • Kraft-Wärme-Kopplung;
  • Stoffstrom-/Ressourceneffizienz, wobei das Hauptziel die Verbesserung der Energieeffizienz ist;
  • energieeffizienten Umgestaltung von Produktionsanlagen/Produktionsprozessen (zum Beispiel Kühl- und Wärmekonzepte in Bäckereien, Feinkost unter anderem);
  • hocheffizienten und am Markt verfügbaren Querschnittstechnologien (zum Beispiel Antriebe, Motoren, Druckluft, Beleuchtung, Lüftung, IT).

Es sollen im Rahmen dieses spezifischen Ziels auch beispielgebende, integrierte Maßnahmen mit übergreifenden (Nachhaltigkeits-)Konzepten gefördert werden, bei denen neben dem Hauptziel und finanziellen Schwerpunkt der energetischen Sanierung auch Maßnahmen mit einem direkten Einfluss auf den Energiebedarf des Gebäudes erfolgen.

Dies können zum Beispiel folgende Maßnahmen sein:

  • Maßnahmen zur klimaneutralen Erzeugung, effizienten Nutzung und Einsparung von Energie durch Unterstützung der Wärmeerzeugung/Heizung (zum Beispiel Solarthermie, Biogas, Geothermie) oder Stromerzeugung (zum Beispiel Photovoltaik, Windenergie) aus erneuerbaren Energien und deren Zwischenspeicherung;
  • klimaaktive Vegetationsflächen an und um Gebäuden (zum Beispiel naturbasierte Lösungen, Dach- und Fassadenbegrünung zur adiabaten Kühlung, Regenwassernutzung/-versickerung auf dem Grundstück, (Schul-)Hofbegrünung/“grüne“ Klassenzimmer, Sonnenschutz);
  • Nutzung oder Einführung digitaler/digitalisierter Anwendungen (Digitalisierung), intelligente Steuerungssysteme für Energieverbraucher.

Unabhängig davon können investitionsvorbereitende Maßnahmen wie begleitende Gutachten und Studien bezuschusst werden.

Die Förderung kann im Zusammenhang mit den beschriebenen Maßnahmen auch Beratungsmaßnahmen, Monitoring, Schulungen und Evaluierungen einschließen.

Energieeffizienzvorhaben führen basierend auf den Projektauswahlkriterien zu einer Einsparung an Primärenergie oder THG-Emissionen von in der Regel mindestens 30 vom Hundert.

Die Projektauswahlkriterien werden im Fördermerkblatt publiziert. Die Projektauswahl erfolgt in der Regel auf der Basis veröffentlichter Teilnahmeaufrufe, in denen gegebenenfalls höhere Mindestanforderungen festgelegt werden.

Voraussetzung für eine Förderung ist eine maßnahmenspezifische Ermittlung der End- und Primärenergieeinsparung (Energieeffizienzanalysen) in der Regel auf Basis der Beurteilung durch eine Energieeffizienzexpertin oder einen Energieexperten.

Sofern gesetzliche Vorgaben (Nationales Recht/EU-Recht) existieren, soll ein Ergebnis erreicht werden, das über diese Vorgaben hinausgeht. Dies betrifft nicht zwingend ergänzende, beziehungsweise verschärfende landesrechtliche Vorgaben (EWG Bln).

Die Abgrenzung gegenüber der Bundesförderung und dem DARP15) erfolgt anhand spezifischer Auswahlkriterien (zum Beispiel Nutzungsart der Gebäude, elektrische Leistung der KWK-Anlage) und wird kontinuierlich überprüft.

Investive Vorhaben werden ab 10.000 Euro förderfähiger Gesamtkosten gefördert.

2.2 – Förderschwerpunkt 2: Umwelt- und Energiemanagementsysteme

Gefördert wird die erstmalige Einführung von Umwelt- und Energiemanagementsystemen, zum Beispiel von Eco-Management and Audit Scheme (EMAS gemäß Verordnung (EG) Nummer 1221/2009)16).

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass durch die Einführung des Umwelt-/Energiemanagementsystems direkt oder indirekt ein Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz geleistet wird oder lokale Umweltbelastungen (Lärm- oder Schadstoffemissionen) gemindert werden. Es werden ausschließlich Umwelt- beziehungsweise Energiemanagementsysteme gefördert, die eine externe Auditierung, Zertifizierung oder Validierung mit Registrierung erfordern und nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Die Förderung ist auf maximal 100.000 Euro begrenzt.

2.3 – Förderschwerpunkt 3: Intelligente Energiesysteme, Netze und Speichersysteme

Die Projekte sollen konzeptionelle oder technologische Weiterentwicklungen vorantreiben, die für den Klimaschutz und eine nachhaltige Energieversorgung Berlins relevant sind.

Darüber hinaus sollen sie helfen, Entscheidungen in verbundenen investiven Maßnahmen vorzubereiten (zum Beispiel in Form von Machbarkeitsstudien), in ihrer Umsetzung zu evaluieren und zu optimieren (zum Beispiel in Form von Begleitforschung). Die geplante Förderung soll entweder am einzelnen Netzbestandteil ansetzen oder auf ein kleinräumiges Gebiet (Quartier) ausgerichtet werden.

Gefördert werden:

  • Investive Maßnahmen, wie Investitionen in die Verknüpfung und Ergänzung von vorhandenen Energieinfrastrukturen für Strom, Wärme (Abwärme), Gas und Mobilität (Sektorenkopplung unter Beachtung des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h EFRE-VO);
  • Investitionen in die Flexibilisierung und intelligente Steuerung von Energieerzeugung und Energieverbrauch (Digitalisierung, beispielsweise durch virtuelle Kraftwerke unter anderem);
  • Investitionen in die Speicherung (Strom und Wärme) und Nutzung von sogenanntem Überschussstrom aus erneuerbaren Energien.

Für Investitionsvorhaben wird die Vorlage einer Machbarkeitsanalyse (oder vergleichbare Studie) vorausgesetzt.

Investive Vorhaben werden ab 50.000 Euro förderfähiger Gesamtkosten gefördert.

Gefördert werden ferner:

  • Berlin-bezogene Studien und anwendungsorientierte Forschung, wie Beratung und Vernetzung zur Vorbereitung und Begleitung der Umsetzung von Konzepten für klimafreundliche und nachhaltige Energiesysteme, Netze und Speichersysteme;
  • Demonstrationsprojekte zu innovativen Technologien ab dem Technologiereifegrad 6 (Prototyp in Einsatzumgebung) in den Bereichen Energiespeicherung und flexible Erzeugungskapazitäten, Power-to-X sowie von intelligenten Verteilernetzen;
  • angewandte, projektbezogene Forschung und Studien (inklusive Machbarkeitsstudien) zum Einsatz intelligenter, effizienter Energiesysteme und zur Umsetzung von innovativen Wirtschafts- und Geschäftsmodellen.

2.4 – Förderschwerpunkt 4: Anpassung an den Klimawandel

Dem Leitbild der hitzeangepassten Stadt und wassersensiblen Stadtentwicklung folgend sind Maßnahmen zur Sicherung beziehungsweise Schaffung klimatischer Entlastungsräume und zum Oberflächenumbau nach dem Prinzip der Schwammstadt vorgesehen.

Die Förderung betrifft:

  • Die Sicherung und Schaffung von klimatischen Entlastungsräumen durch Anwendung naturbasierter Lösungen und Maßnahmen zur Gestaltung von Straßenräumen zur Verbesserung des kleinräumigen Bioklimas (inklusive Machbarkeitsstudien), Steigerung der Resilienz des Stadtgrüns, Förderung kleinräumigen Grüns, Verschattungsmaßnahmen;
  • Waldumbau zum Schutz vor Trockenheit und Schädlingsbefall;
  • Schutz und Renaturierung von Moorstandorten als wichtige Kohlenstoffsenken, einschließlich Monitoring.
  • Den Ausbau der Stadt als „Schwammstadt“ zur Unterstützung der Kühlungsfunktion der grünen und blauen Infrastruktur in der verdichteten Stadt durch
    • nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung: Abkopplung der Regenentwässerung von der Kanalisation; Speicherung, Verdunstung, Versickerung, Nutzung von Regenwasser; Maßnahmen in Einzelgebäuden, in Quartieren und größeren (Gewerbe-)Gebieten; Dach- und Fassadenbegrünung; Kombination von Gebäude-/Flächenentwässerung und Bewässerung von Grünflächen;
    • Entsiegelung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Boden und Vegetation;
    • Mehrfachnutzung von Flächen der Regenwasserbewirtschaftung als Erholungsraum und zur Steigerung der Biodiversität;
    • Sanierung von Straßen, Plätzen und Schulhöfen mit dem Ziel der nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung;
    • projektbezogene Untersuchungen und Studien in Verbindung mit Investitionen.

Investive Vorhaben werden ab 200.000 Euro förderfähiger Gesamtkosten gefördert.

Mit thematischen Schwerpunktsetzungen und aktiver Projektakquisition wird die Umsetzung von Vorhaben in den Handlungsräumen der ressortübergreifenden Gemeinschaftsinitiative (GI) zur Stärkung sozial benachteiligter Quartiere besonders unterstützt.

2.5 – Förderschwerpunkt 5: Schutz und Erhalt der städtischen Natur und Verringerung von Umweltverschmutzung

Das Förderinstrument zielt ab auf den Schutz und Erhalt der Natur, der biologischen Vielfalt und der grünen/blauen Infrastruktur im städtischen Umfeld sowie auf die Verringerung jeglicher Form von Umweltverschmutzung, insbesondere von Lärm- und Luftbelastungen.

Gefördert werden:

  • der Erhalt und Ausbau von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, NATURA 2000 Gebieten, Grün- und Erholungsflächen;
  • naturbasierte Lösungen zur Stärkung der grünen/blauen Infrastruktur (inklusive Machbarkeitsstudien);
  • Maßnahmen zum Ausbau und Erhalt des Biotopverbunds;
  • die Gestaltung von Grünflächen für Bewegung, Sport, Gesundheit sowie die Schaffung von Naturerfahrungsmöglichkeiten;
  • die Schaffung innerstädtischer Ruhe- und Erholungsräume (lokale Umgestaltung des Straßen- und Freiraums als Begegnungsräume, zum Beispiel durch Begrünung, Verschattung, lärmmindernden Flüsterasphalt sowie geschliffenes Kopfsteinpflaster und bauliche Elemente zur Verkehrsberuhigung, Verkehrsmengenreduzierung etc.);
  • Maßnahmen zur Minderung von Feinstaubemissionen an der Quelle, zum Beispiel Abriebemissionen im Straßen- und Schienenverkehr, Schadstoffemissionen aus mobilen Maschinen und Geräten;
  • die Beseitigung von Altlasten, die im Bodenbelastungskataster Berlins erfasst sind

Investive Vorhaben werden ab 200.000 Euro förderfähigen Gesamtkosten gefördert.

Mit thematischen Schwerpunktsetzungen und aktiver Projektakquisition wird die Umsetzung von Vorhaben in den Handlungsräumen der ressortübergreifenden Gemeinschaftsinitiative (GI) zur Stärkung sozial benachteiligter Quartiere besonders unterstützt.

2.6 – Förderschwerpunkt 6: Nachhaltige, multimodale städtische Mobilität

Durch die Nutzung regenerativer Energie und durch Verlagerung von Fahrten des Motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf die des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad-und Fußverkehr) soll die Wende hin zu einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität gelingen.

Gefördert werden:

  • verkehrliche Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und nachhaltige Wirtschaftsverkehrskonzepte (zum Beispiel lokale Konzepte für Lieferverkehre, zu Nullemissionszonen und Investitionen in deren Umsetzung);
  • eine bessere Vernetzung und Attraktivitätssteigerung der Verkehrsmittel Rad und ÖPNV sowie Fußverkehr, die bauliche Optimierung von Umsteigemöglichkeiten;
  • eine Verbesserung der Radinfrastruktur sowie des Fußverkehrs auf der Grundlage des Berliner Mobilitätsgesetzes (MobG BE) (17) zum Beispiel durch Ausbau der Radverkehrsanlagen, Radabstellanlagen, Fahrradparkhäuser, fußgängerfreundliche Platzgestaltung, Verkehrsberuhigung, Querungsmöglichkeiten und investive Maßnahmen zur Schulwegsicherheit. Finanziert werden diese Maßnahmen vordringlich durch Bundes- und Landesmittel. Eine EFRE-Kofinanzierung kann integrierend wirken, wenn mit geplanten Maßnahmen alle Zielbereiche (CO2-Reduktion, Verbesserung der Aufenthaltsqualität) adressiert werden;
  • der weitere Ausbau des ÖPNV und eine bessere Verknüpfung der verschiedenen Systeme des ÖPNV durch Reduzierung von Umsteigezeiten sowie Sicherstellung von barrierefreier Nutzung;
  • Fahrzeuge mit innovativen Antriebssystemen

Investive Vorhaben werden ab 200.000 Euro förderfähiger Gesamtkosten gefördert. Fahrzeuge mit innovativen Antriebssystemen werden bereits ab 30.000 Euro förderfähiger Gesamtkosten gefördert.

2.7 – Ausschluss

Nicht förderfähig sind die in Artikel 7 Absatz 1 EFREVO genannten Fördergegenstände.

Darüber hinaus sind von einer Förderung ausgeschlossen:

  • bei einer Förderung auf Grundlage der De-minimis-VO: die in Artikel 1 De-minimis-VO vom Geltungsbereich ausgeschlossenen Wirtschaftszweige;
  • bei einer Förderung auf Grundlage der AGVO die Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2, 3,5 und 6 AGVO;
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO sind nicht antragsberechtigt (vergleiche Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO), es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d EFRE-VO);
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Dies gilt auch, sofern sonstige noch offene Rückforderungsansprüche aus Zuwendungen des Landes bestehen (vergleiche Artikel 1 Absatz 4 Buchst. a AGVO).

3 – Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Hauptverwaltung, Bezirksverwaltungen und nachgeordnete Einrichtungen; Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen; öffentliche und private Unternehmen sowie Unternehmenskooperationen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Berlin.

Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Ausnahme solcher Personen, die selbständig ein Gewerbe oder ein Handwerk ausüben.

Antragstellende, die nicht Hauptverwaltungen oder Bezirksverwaltungen sind, sind verpflichtet, mit dem Antrag Angaben zu Rechtsform, Geschäftsadresse, Sitz, Anteilsverhältnissen und Anteilseignern sowie zu vertretungsberechtigten Personen vorzulegen. Mit der Antragstellung ist die Satzung/der Gesellschaftsvertrag einzureichen.

Antragstellende und ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind verpflichtet, jede Änderung der vorbenannten Mindestangaben unverzüglich der bewilligenden Behörde mitzuteilen.

4 – Fördervoraussetzungen

Eine Förderung wird nur für Vorhaben gewährt, die ohne eine Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang oder mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden würden.

Für Zuwendungen sind die Bewilligungsvoraussetzungen in Nummer 1 AV zu § 44 LHO zu beachten.

Sofern es sich bei den Begünstigten um Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn handelt und die weiteren Voraussetzungen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)18) vorliegen, ist es erforderlich, dass das Vorhaben die Voraussetzungen der De-minimis-VO oder der AGVO erfüllt.

Die bewilligende Stelle berücksichtigt bei der Gesamtabwägung im Rahmen eines Prüfverfahrens die festgelegten Auswahlkriterien (Kriterien zur Erreichung des spezifischen Ziels, projektspezifische Auswahlkriterien und bereichsübergreifende Grundsätze der EFRE-Förderung).

Jedes potenzielle Vorhaben muss für die Auswahl folgende anwendbare Fördervoraussetzungen erfüllen:

  • Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Begünstigten;
  • gesicherte Gesamtfinanzierung;
  • Übereinstimmung des Projekts mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung;
  • fachpolitische Zweckmäßigkeit des Projektes

Förderanträge sind vor Projektbeginn einzureichen. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor einer schriftlichen Zustimmung der bewilligenden Stelle mit dem Projekt begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)19) sowie Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zuwendungszweck. Im Einzelfall kann – auf rechtzeitigen, begründeten Antrag hin – die bewilligende Stelle Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen.

Für Förderungen auf Grundlage der AGVO sind die Voraussetzungen des Artikel 6 AGVO (Anreizeffekt) zu beachten.

Das Land Berlin gewährt Zuwendungen nach der LHO nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den jeweils aktuell geltenden Mindestlohn nach § 9 MLG zu zahlen.

Gefördert werden Vorhaben im Land Berlin. Zur Sicherstellung der regionalen Effekte müssen die antragstellenden Unternehmen ihren Sitz, mindestens jedoch eine organisatorisch eigenständige Betriebsstätte20) in Berlin haben.

Bei investiven Projekten ist der bestimmungsgemäße Betrieb auf dem Gebiet des Landes Berlin während der Zweckbindungsfrist zu gewährleisten. Die geförderten Wirtschaftsgüter beziehungsweise Anlagen müssen während der Zweckbindungsfrist zum Anlagevermögen eines Betriebes oder Betriebsstätte/Niederlassung beziehungsweise Dienststelle der Begünstigten gehören oder dort verbleiben.

Die Zweckbindungsfrist wird in jedem Einzelfall durch die Bewilligungsstelle festgelegt. Sie beträgt mindestens fünf Jahre und beginnt mit der Abschlusszahlung nach dem Verwendungsnachweis. In Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU)21) oder die Erhaltung von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, kann diese Frist auf drei Jahre verkürzt werden.

Durch die bewilligende Stelle sind personenbezogene, antragsgebundene Daten nach Maßgabe des Artikel 49 Absatz 3 Dach-VO zu erheben und werden veröffentlicht. Die bewilligende Stelle ist für die Berichterstattung verantwortlich und übermittelt im Rahmen dieser Tätigkeiten sowie bei der Administration des Programms die erforderlichen Daten an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Verwaltungsbehörde-, Rechnungsführende Stelle und Prüfbehörde), an die zuständigen Bundesministerien und an die Europäische Kommission. Die Daten werden zur Finanzkontrolle und für die Evaluierung der Strukturfondsförderung genutzt. Die Datenverarbeitung erfolgt unter den Voraussetzungen des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG)22) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)23).

Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro werden gesondert auf einer ausführlichen Beihilfe-Webseite veröffentlicht (vergleiche Artikel 9 AGVO).

Die Antragstellenden müssen der Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung personenbezogener, antragsgebundener Daten zustimmen und sind verpflichtet, Zustimmungen der Betroffenen einzuholen.

5 – Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 – Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Sie wird für Private im Wege der Zuwendung als Anteilfinanzierung und für Stellen der Berliner Verwaltung anteilig mittels auftragsweiser Bewirtschaftung als nicht rückzahlbare Zuschüsse ausgereicht. Förderfähig sind Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens stehen, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.

5.2 – Beihilferechtliche Voraussetzungen

Sofern es sich bei den Begünstigten um Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn handelt und die weiteren Voraussetzungen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegen, wird die Förderung auf der Grundlage der AGVO oder der De-minimis-VO gewährt.

Die bewilligende Stelle prüft, insbesondere zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge nach der De-minimis-VO, die von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach der De-minimis-VO und stellt eine Bescheinigung aus.

Soweit es sich bei der Zuwendung nicht um eine Förderung auf Grundlage der De-minimis-VO handelt, muss im beihilferelevanten Bereich die Zuwendung auf Grundlage der AGVO nach Maßgabe der dort festgelegten Voraussetzungen gewährt werden. Insbesondere sind die allgemeinen Anmeldeschwellen (Artikel 4 AGVO), die Berechnungsregeln zur Beihilfenintensität und den beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO) und die Kumulierungsregeln (Artikel 8 AGVO) zu beachten.

Die Höhe der Zuwendung im Einzelfall richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Kosten und die zulässige Beihilfehöchstintensität der jeweils anzuwendenden Artikel 25, 25a, 36, 36a, 38, 38a, 41, 45, 46, 48, 49, 53, 55 oder 56 AGVO.

5.3 – Vereinfachte Kostenoptionen/Pauschalen

Für Projekte mit nicht mehr als 200.000 Euro Gesamtkosten sind vereinfachte Kosten nach Artikel 53 Absatz 2 Dach-VO verpflichtend anzuwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vorhaben, für welche die gewährte Unterstützung eine staatliche Beihilfe darstellt. De-minimis-Beihilfen gelten insoweit nicht als staatliche Beihilfen.

Es werden die in der Dach-VO nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bis d zur Verfügung gestellten vereinfachten Kostenoptionen (VKO) verwendet: Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen.

Die direkten Personalkosten werden nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a Dach-VO berechnet.

Für sämtliche Kosten, auf die die vereinfachten Kostenoptionen angewandt werden, müssen über die zur Bestimmung der individuellen VKO erforderlichen Unterlagen hinaus keine weiteren Nachweise oder Belege eingereicht werden.

Bei der Anwendung von Pauschalbeträgen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c Dach-VO für Vorhaben mit Gesamtkosten von maximal 200.000 Euro werden alle förderfähigen Kosten des Vorhabens auf der Grundlage vorgegebener Bedingungen beziehungsweise angekündigter Ergebnisse durch Zahlung eines vorab festgesetzten Pauschalbetrags abgegolten. Grundlage für die Festlegung des Pauschalbetrages und die Berechnung der öffentlichen Förderung bildet der projektspezifische Kosten- und Finanzierungsplan, der die Kosten zur Umsetzung des Projekts beinhaltet – vergleiche Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b Dach-VO.

Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Transparenz und besseren Planbarkeit werden alle potenziellen Fördernehmenden über die Möglichkeiten der Pauschalfinanzierung informiert.

5.4 – Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind die zum Erreichen des Förderziels notwendigen Ausgaben für Investitionen, Planungsleistungen und ingenieurtechnische Leistungen Dritter. Ausgaben für Personal, Sachmittel, Reisen und Partizipationsverfahren sowie sonstige Dienstleistungen Dritter (zum Beispiel Gutachten, Studien) können unter Berücksichtigung der Kriterien des jeweiligen Förderschwerpunkts anerkannt werden.

Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)24) gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den förderfähigen Ausgaben. Dies gilt auch, soweit die Begünstigten sonst auch Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer haben.

Grunderwerb ist im Zusammenhang mit Investitionen in den Förderschwerpunkten 3, 4, 5 und 6 bis zu einem Betrag von 10 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens förderfähig (Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b Dach-VO).

Für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 vom Hundert.

Nicht förderfähig sind Ausgaben für Schuldzinsen und Ausgaben für Betriebskosten – resultierend aus Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe d Dach-VO.

Vergünstigungen, wie Skonti und Rabatte, sind zwingend zu nutzen – das heißt, werden sie nicht berücksichtigt, sind diese entsprechenden Summen nicht förderfähig.

Es kommen nur Ausgaben infrage, die von einem Begünstigten im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieser Förderrichtlinie getätigt wurden beziehungsweise werden (Artikel 63 Absatz 2 Dach-VO). Ausgaben für Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 6 der HOAI sowie Bodenuntersuchungen und Grunderwerb, die im Zusammenhang mit einem beantragten Vorhaben stehen und vor In-Kraft-Treten dieser Förderrichtlinie getätigt wurden, können gefördert werden. Ein Vorhaben kann gleichfalls im Einzelfall vor In-Kraft-Treten dieser Förderrichtlinie auf rechtzeitigen Antrag hin begonnen werden, wenn die zuständige Behörde zuvor zustimmt; dies gilt nicht für bereits abgeschlossene Maßnahmen.

5.5 – Förderquoten und Beihilfeintensität

Die Förderquoten werden durch die bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Regelungen der LHO und der AV zu LHO festgelegt.

Soweit es sich bei der Zuwendung um eine Förderung auf Grundlage der AGVO handelt, wird die Beihilfeintensität durch die bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Regelungen der AGVO festgelegt. Bei der Ausübung des Ermessens wird jeweils insbesondere der Beitrag des Vorhabens zum Erreichen des Förderziels nach dieser Förderrichtlinie berücksichtigt.

6 – Sonstige Förderbestimmungen

Die Durchführung von EFRE-kofinanzierten Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Artikel 9 und Artikel 73 Absatz 1 Dach-VO). Zu diesen zählen unter anderem die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beachtung des Grundsatzes der Antidiskriminierung, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik unter Berücksichtigung der Artikel 11 und 191 Absatz 1 AEUV.

Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, müssen klimaverträglich sein (Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j Dach-VO).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung.

6.1 – Vergabe von Aufträgen

6.1.1 – Bestimmungen für Begünstigte, die nicht dem § 99 GWB unterliegen und deren zuwendungsfähige Ausgaben im Projekt zu nicht mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln finanziert werden

Für Begünstigte, die nicht § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)25) unterliegen und deren zuwendungsfähige Ausgaben im Projekt zu nicht mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, gilt anstelle von Nummer 3 ANBest-P für die Vergabe von Aufträgen folgende Regelung:

  • Aufträge werden unter Ausschluss von Interessenkonflikten an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen vergeben. Dazu sind mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Angebote, Verhandlungen, Auswahl und Ergebnisse sind zu dokumentieren.
  • Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Einholung von drei Angeboten beschafft werden (Direktauftrag). Die Begünstigten sollen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

6.1.2 – Bestimmungen für Begünstigte, die Auftraggeber oder Konzessionsgeber im Sinne des Vierten Teils des GWB sind oder die verpflichtet sind, die AV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und Begünstigte, deren zuwendungsfähige Ausgaben im Projekt zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln finanziert werden

Für Begünstigte, die Auftraggebende oder Konzessionsgebende im Sinne des Vierten Teils des GWB sind oder die verpflichtet sind, die AV zu § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, gilt Nummer 3 ANBest-P.

Das heißt bei der Vergabe von Aufträgen sind bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung von mehr als 100.000 Euro nach Maßgabe von Nummer 3 ANBest-P die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A)26) oder die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)27) anzuwenden. Verpflichtungen der Begünstigten gemäß §§ 98 ff. GWB bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie Konzessionen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richten sich nach dem Vierten Teil des GWB.

Für Begünstigte, deren zuwendungsfähige Ausgaben im Projekt zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, gilt Nummer 3 ANBest-P. Dies gilt auch für zukünftige, im Zusammenhang mit der Zuwendung zu vergebende Aufträge, wenn der Förderanteil während der Projektlaufzeit auf mehr als 50 vom Hundert erhöht wird.

Bei der Ermittlung des Förderanteils wird der Subventionswert des geförderten Projekts, der dem Bruttosubventionsäquivalent nach Artikel 2 Nummer 22 AGVO entspricht, zugrunde gelegt.

Das heißt bei der Vergabe von Aufträgen sind bei einem Gesamtbetrag der Zuwendung von mehr als 100.000 Euro nach Maßgabe von Nummer 3 ANBest-P die VOB/A, Abschnitt 1 oder die UVgO anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Eine Verpflichtung zur Anwendung des Vierten Teils des GWB besteht für Begünstigte, die nicht Auftraggebende oder Konzessionsgebende im Sinne des Vierten Teils des GWB sind, nicht.

Die Vergabe von Aufträgen ist zu dokumentieren. Die Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe sowie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zu Vergabeverfahren sind in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten28).

6.1.3 – Bestimmungen für alle Begünstigten

Es gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.

Für Aufträge, die ohne Bekanntmachung vergeben werden sollen, können die Begünstigten nach 6.1.1 und 6.1.2 zur Gewährleistung der Transparenz im Bescheid verpflichtet werden, ab einem im Bescheid festgelegten Auftragswert vor der Beauftragung auf einem von der zuständigen Senatsverwaltung oder dem Programmträger vorgegebenen Internetportal über die Absicht, einen Auftrag zu vergeben, zu informieren.

Wenn die Aufträge ausschließlich über Festbeträge, bei denen die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt worden ist, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt, oder standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze oder Finanzierungen aufgrund der Erfüllung von Zielbedingungen gefördert werden, können Ausnahmen von den Vorgaben zu der Vergabe von Aufträgen in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden.

Die Bestimmungen des BerlAVG sind durch die Begünstigten zu beachten, soweit der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des BerlAVG eröffnet ist. Eine angemessene Berücksichtigung sozialer, beschäftigungspolitischer und umweltbezogener Aspekte wird auch den Begünstigten empfohlen, die nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des BerlAVG fallen. In die Bewilligungsbescheide können besondere Vorgaben zur Berücksichtigung sozialer, beschäftigungspolitischer und umweltbezogener Aspekte bei der Vergabe bestimmter Aufträge aufgenommen werden.

Ausnahmetatbestände nach § 108 GWB sind nur auf Vergaben durch öffentliche Auftraggebende im Sinne von § 99 GWB anwendbar.

Ausnahmetatbestände nach § 108 GWB gelten auch nicht für öffentliche Auftraggebende und Konzessionsgebende, die gleichzeitig Sektorenauftraggebende sind, auch wenn die Vergabe keine Sektorentätigkeit nach § 102 GWB betrifft. Die Vornahme und Gestattung von Insichgeschäften und Mehrvertretungen (nach Maßgabe des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]29)) durch Begünstigte sind in allen Belangen mit Bezug zur Projektdurchführung unzulässig, es sei denn es erfolgt eine ausdrückliche Zustimmung durch die zuständige Senatsverwaltung/den Projektträger.

6.2 – Kumulierbarkeit

Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Gebender ist möglich, sofern beihilferechtliche Vorgaben (siehe Kapitel 5.2 dieser Förderrichtlinie) dem nicht entgegenstehen. Insbesondere darf im Falle einer Kumulierung mit anderen Förderungen weder der maximale, nach der AGVO für die betreffende Beihilfe geltende Betrag, beziehungsweise die für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität noch der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag überschritten werden. Bestehende Fördermöglichkeiten auf Bundes- und Landesebene werden mit EFRE-Mitteln sinnvoll ergänzt aber nicht ersetzt.

6.3 – Prüfbefugnis

Die für Umweltpolitik zuständige Senatsverwaltung, die bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung angesiedelten EFRE-Programmbehörden (Verwaltungsbehörde, Rechnungsführende Stelle und Prüfbehörde), der Programmträger, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und der Rechnungshof von Berlin oder von ihnen Beauftragte sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und Ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

6.4 – Publizitätsvorschriften

Auf die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union ist in Veröffentlichungen aller Art, im Internet, auf Bauschildern und mit dauerhaften Erinnerungstafeln in geeigneter Form hinzuweisen. Die Bestimmungen der Europäischen Union zur Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation nach Artikel 46 bis 50 Dach-VO und die dazu erlassenen Konkretisierungen der EFRE-Verwaltungsbehörde sind zu beachten.

7 – Antragsverfahren

Die Umsetzung dieser Förderrichtlinie erfolgt unter Einbeziehung des durch die zuständige Senatsverwaltung beauftragten Programmträgers:

B.&S.U. mbH Beratungs- und Service-Gesellschaft Umwelt mbH
Alexanderstraße 7, 10178 Berlin
Telefon: 390420
E-Mail: bene2@bene-berlin.de

7.1 – Projektskizze

Vor der förmlichen Antragstellung sollte eine Projektskizze eingereicht werden, um auf dieser Basis gegebenenfalls ein Beratungsgespräch mit dem Programmträger führen zu können.

Die B.&S.U. mbH prüft die eingereichten Unterlagen und erstellt abschließend eine Ersteinschätzung zur Projektskizze. Die bewilligende Stelle entscheidet unter Berücksichtigung des Votums des Programmträgers über die weitere Antragstellung nach den Maßgaben dieser Richtlinie. Bei einem positiven Prüfergebnis kann ein förmlicher Antrag gestellt werden.

7.2 – Antrag

Sofern eine Antragstellung nicht gesondert im Rahmen von Wettbewerben oder Förderaufrufen erfolgt, können Projektanträge ganzjährig gestellt werden und sind beim Programmträger einzureichen.

Anträge sollen digital über das elektronische Antragssystem des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE 2) gestellt werden.

Fördermerkblätter mit Hinweisen zur Konkretisierung der qualitativen Anforderungen und Förderbedingungen für die einzelnen Förderschwerpunkte sind beim Programmträger erhältlich und auf der Internetseite: www.berlin.de/bene abrufbar.

Auf der Grundlage der Förderempfehlung des Programmträgers entscheidet die bewilligende Stelle unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Alle eingereichten Unterlagen werden vertraulich behandelt. Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages ist jedoch eine Einverständniserklärung der/des Antragsstellenden, wonach Auskünfte zu im Antrag gemachten Angaben bezüglich weiterer Anträge für denselben Zuwendungszweck bei anderen öffentlichen oder nicht – öffentlichen Stellen sowie zu gegebenenfalls existierenden behördlichen Auflagen bei anderen öffentlichen Stellen durch den Programmträger oder die Bewilligungsstelle eingeholt werden dürfen. Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Dach-VO ist zur Gewährleistung der Transparenz eine Liste der Vorhaben zu veröffentlichen. Die Antragstellenden müssen sich im Falle der Gewährung einer Förderung mit der Veröffentlichung aller nach dieser Vorschrift geforderten Informationen einverstanden erklären und gegebenenfalls das Einverständnis von Betroffenen einholen.

7.3 – Bewilligung

Die Einzelheiten einer Förderung werden mittels Zuwendungsbescheid geregelt. Bei Begünstigten, die Teil der unmittelbaren Berliner Verwaltung sind, werden die Einzelheiten einer Förderung in Form einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Der Zuwendungsbescheid beziehungsweise die Verwaltungsvereinbarung können Nebenbestimmungen und Anlagen enthalten. Die Bereitstellung der Mittel im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung erfolgt im Zuge der Auftragswirtschaft.

Über die Gewährung von Zuwendungen und die im Einzelfall maßgeblichen Regelungen im Zuwendungsbescheid oder in der Verwaltungsvereinbarung (zum Beispiel Höhe der Förderung, Auflagen) entscheidet die bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel auf Grundlage dieser Richtlinie.

Bewilligende Stelle ist die für Umweltpolitik zuständige Senatsverwaltung, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung:

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Referat I A – Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik, Umweltförderung
Brückenstraße 6, 10179 Berlin

Nach Artikel 69 Absatz 8 Dach-VO erfolgt der Informationsaustausch zwischen der bewilligenden Stelle und den Begünstigten grundsätzlich in elektronischer Form.

7.4 – Auszahlung

Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel sollte in der Regel in einem sechsmonatigen Turnus erfolgen. Mit dem Mittelabruf sind Kopien der bezahlten Rechnungen (Rechnungs- und Zahlungsbelege), gegebenenfalls Vergabeunterlagen sowie ein Sachstandsbericht vorzulegen. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in allen Fällen durch die Bewilligungsstelle.

7.5 – Verwendungsnachweis

Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis spätestens einen Monat nach Übermittlung des Prüfergebnisses zum letzten Zwischennachweis vorzulegen, sofern in den Bescheiden nichts Anderes geregelt ist. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (mit Belegliste), einem Sachbericht und der Darstellung der Zielerreichung anhand der programmbezogenen Indikatoren. Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises können 5.000 Euro Fördermittel zurückgehalten werden.

7.6 – Widerruf

Die gegebenenfalls erforderliche (teilweise) Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 48 ff. VwVfG30), siehe auch Nummer 8 ANBest-P) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln)31). Die genannten Vorschriften gelten entsprechend bei der Rückforderung von Fördermitteln, die auf Basis einer Verwaltungsvereinbarung gewährt wurden.

8 – Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten für bereits eingegangene und noch nicht beschiedene Anträge, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den Ablauf von fünf Jahren nach deren Inkrafttreten hinaus.32)

9 – Schlussbestimmungen

Das Land Berlin behält sich vor, die Förderbedingungen dieser Richtlinie bei Bedarf anzupassen oder aufzuheben.

                        

1) Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122), in der jeweils geltenden Fassung.

2) Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), Artikel in der jeweils geltenden Fassung.

3) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159, in der jeweils geltenden Fassung.

4) Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 60, in der jeweils geltenden Fassung.

5) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, Anlage 2 der Ausführungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Berlin (AV zu LHO) in der Fassung 03/2023, Fin 320 A. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (03/2023).

6) Siehe Homepage www.berlin.de/EFRE

7) Partnerschaftsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission für die Umsetzung der Strukturfonds gemäß Dachverordnung EU 2021/1060 für die Förderperiode 2021–2027 in der Fassung vom 19. April 2022.

8) Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1.

9) Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen, ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3.

10) Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, S. 486), in der jeweils geltenden Fassung.

11) Landesgleichstellungsgesetz vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), in der jeweils geltenden Fassung.

12) Verordnung über die Berücksichtigung der aktiven Förderung der Beschäftigung von Frauen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Gewährung freiwilliger Leistungen aus Landesmitteln vom 15. November 2011 (GVBl. S. 710), in der jeweils geltenden Fassung.

13) Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276), in der jeweils geltenden Fassung.

14) Mindestlohngesetz für das Land Berlin vom 18. Dezember 2013 (GVBl. S. 922), in der jeweils geltenden Fassung.

15) Deutscher Aufbau- und -Resilienzplan, Bundesministerium der Finanzen 2021.

16) Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

17) Berliner Mobilitätsgesetz vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), in der jeweils geltenden Fassung.

18) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung), ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47, in der jeweils geltenden Fassung.

19) Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung.

20) Eine Betriebsstätte ist ein gesellschaftsrechtlich unselbständiger aber räumlich klar definierter und abgegrenzter Teil eines Unternehmens, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er sich als feste, auf Dauerhaftigkeit angelegte Büro- und/oder Fertigungsörtlichkeit darstellt, von der aus kontinuierlich eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Befindet sich der Sitz des Unternehmens außerhalb Berlins, sollte die Betriebsstätte eine eigenständige Firmenadresse, Firmentelefon und Firmenmailadresse haben. Die Betriebsstätte muss derart personell und technisch ausgestattet sein, dass zum einen der Zweck der Förderung erfüllt und zum anderen eine Umsetzung der Vorhabensergebnisse am Standort gewährleistet werden kann.

21) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs I der AGVO setzt sich die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

22) Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung.

23) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

24) Umsatzsteuergesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), in der jeweils geltenden Fassung.

25) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, S. 3245), in der jeweils geltenden Fassung.

26) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Fassung 2019, Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2), in der jeweils geltenden Fassung.

27) Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte – Ausgabe 2017 – vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 7. Februar 2017 B1, BAnz AT 8. Februar 2017 B1), in der jeweils geltenden Fassung.

28) https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/rundschreiben/

29) Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S.738), in der jeweils geltenden Fassung.

30) Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung.

31) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung.

32) Gemäß § 6 Absatz 5 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) sollen Verwaltungsvorschriften eine Begrenzung ihrer Geltungsdauer enthalten. Hierbei darf die Geltungsdauer nicht über fünf Jahre erstreckt werden. Um jedoch eine Förderung bis zum 31. Dezember 2029 zu gewährleisten, ist eine Anschlussregelung beabsichtigt.

 

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