Förderprogramm

Meistergründungsprämie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Aus- & Weiterbildung, Arbeit, Existenzgründung & -festigung, Frauenförderung
Fördergebiet:
Berlin
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Ansprechpunkt:

Handwerkskammer Berlin
Betriebsberatung

Blücherstraße 68

10961 Berlin

Berlin

Deutschland

Weiterführende Links:
Meistergründungsprämie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Meisterin oder Meister im Handwerk sind und die Gründung eines Unternehmens planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie des Landes Berlin erhalten.

Volltext

Das Land Berlin fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister bei der erstmaligen Existenzgründung, der Übernahme eines Betriebes oder der tätigen Beteiligung an einem Handwerksunternehmen in Berlin.

Die Förderung ist zweistufig und gliedert sich in eine

  • Basisförderung bei Existenzgründung,
  • Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung, wenn Sie zusätzliche Arbeits-/Ausbildungsplätze schaffen.

Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss.

Die Höhe der Basisförderung bei Existenzgründung beträgt EUR 10.000. Gründet eine Frau und handelt es sich um einen frauenatypischen Beruf, beträgt die Förderung EUR 15.000.

Die Höhe der Arbeitsplatzförderung beträgt EUR 6.000.

Die Höhe der Ausbildungsplatzförderung beträgt EUR 7.500. Wird eine Frau ausgebildet und handelt es sich um einen frauenatypischen Beruf, beträgt die Förderung EUR 10.000.

Als frauenatypischer Handwerksberuf gilt ein Ausbildungsberuf, in dem die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse mit weiblichen Jugendlichen in Berlin zum Stichtag 31.12. des Vor-Vorjahres weniger als 20 Prozent beträgt.

Ihren Antrag richten Sie an die Handwerkskammer Berlin.

Den Antrag auf Basisförderung reichen Sie vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und nach Beratung durch die Handwerkskammer Berlin ein.

Den Antrag auf Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung reichen Sie innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der ersten 3 Jahre Ihrer Selbstständigkeit ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind:

  • Handwerksmeisterinnen und -meister, die sich innerhalb von 4 Jahren nach Ablegung der deutschen Meisterprüfung in dem von ihnen ausgeübten Handwerk zum ersten Mal selbstständig machen,
  • Personen, die sich mit einer Ausnahmebewilligung gemäß Handwerksordnung selbstständig machen und innerhalb der gesetzten Fristen den Nachweis der bestandenen Meisterprüfung erbringen.

Falls Sie eine Beteiligung planen, muss Ihre tätige Beteiligung mindestens 30 Prozent Kapitalanteil umfassen und eine Sperrminorität beinhalten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie erzielen neben der Existenzgründung für einen Zeitraum von 3 Jahren keine erheblichen Einkünfte aus einer anderen selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit.
  • Sie sind Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz oder besitzen einen Aufenthaltstitel, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt.
  • Die Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung ist zusätzlich an folgende Bedingungen geknüpft:
    • Sie schaffen in den ersten 3 Jahren Ihrer Selbstständigkeit mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz (in Vollzeit oder 2 Teilzeitstellen mit je mindestens 50 Prozent der Vollzeit) oder einen Ausbildungsplatz.
    • Die Arbeits- oder Ausbildungsplätze besetzen Sie für 12 Monate.
    • Bei einer Betriebsübernahme schaffen Sie einen zusätzlichen Arbeitsplatz.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Existenzgründungshilfen für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Meistergründungsprämie Berlin) – kofinanziert aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) –

Bekanntmachung vom 12. Dezember 2022
WiEnBe IV D 23

1 – Förderzweck, Rechtsgrundlagen

1.1 – Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften (AV) sowie den Bestimmungen über den Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)1) und der De-minimis-Verordnung2) zum Zwecke der erstmaligen Gründung einer nachhaltigen Existenz in einem Handwerk im Haupterwerb einen Zuschuss in zwei Stufen (1. Stufe: Basisförderung; 2. Stufe: Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung).

Verordnung der Europäischen Union (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABI. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) geändert worden ist, zum Zwecke der erstmaligen Gründung einer nachhaltigen Existenz in einem Handwerk im Haupterwerb einen Zuschuss in zwei Stufen (1. Stufe: Basisförderung; 2. Stufe: Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung).

1.2 – Ziel ist es, hochqualifizierten Fachkräften im Handwerk einen Anreiz für nachhaltige Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu schaffen und hierdurch den Bestand jener Handwerksunternehmen in Berlin zu sichern oder auszubauen, die aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierung und ihres anwendungsbasierten Erfahrungswissens im Einklang mit der gemeinsamen Innovationsstrategie der Länder Berlin und Brandenburg (innoBB 2025) zur Vernetzung der Akteure zwischen den identifizierten Clustern (Verkehr, Mobilität, Logistik – Energietechnik – IKT, Medien, Kreativwirtschaft – Gesundheitswirtschaft – Optik und Photonik) und somit zur Stärkung der Innovationsfähigkeit der Berliner Wirtschaft beitragen.

1.3 – Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (Bewilligungsbehörde) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 – Die Prämie darf nur einmal gewährt werden.

2 – Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie sind folgende Maßnahmen förderfähig:

2.1 – in der 1. Stufe (Basisförderung) die erstmalige Gründung und Übernahme eines Unternehmens sowie die tätige Beteiligung (mindestens 30% Anteil am Kapital, muss über eine Sperrminorität verfügen) an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen in einem Handwerk nach Anlage A, B1 und B2 zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO), in welchem die Meisterqualifikation erworben worden ist und die eine finanziell tragfähige Existenz erwarten lässt sowie

2.2 – in der 2. Stufe (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung) die Schaffung zusätzlicher Arbeits-/Ausbildungsplätze.

3 – Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können Existenzgründerinnen und Existenzgründer in der Gründungsphase erhalten, die in dem Handwerk, zu dessen Ausübung sie

3.1 – als Handwerksmeisterin/Handwerksmeister gemäß der Handwerksordnung (HwO) oder

3.2 – gemäß §§ 7b, 8 der Handwerksordnung (HwO)

berechtigt sind, eine selbstständige Tätigkeit im Land Berlin aufnehmen.

4 – Fördervoraussetzungen

4.1 – Voraussetzung für den Bezug der 1. Stufe (Basisförderung) ist, dass die antragstellende Person

4.1.1 – beabsichtigt, die Existenzgründung oder Übernahme eines beziehungsweise Beteiligung an einem Unternehmen im Land Berlin vorzunehmen, ohne in den nächsten drei Jahren (Bindungsfist) nicht unerhebliche Einkünfte (siehe Nummer 8.1.3) aus unselbständiger oder anderer selbständiger Tätigkeit zu erzielen,

4.1.2 – die Staatsangehörigkeit der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz besitzt. Angehörige anderer Nationen müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland beziehungsweise Berlin erlaubt,

4.1.3 – sich in dem von ihr ausgeübten Handwerk erstmalig und innerhalb von vier Jahren nach bestandener Meisterprüfung selbständig macht.

Die Frist kann auf Antrag im Einzelfall (insbesondere bei einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit oder Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit) um den Zeitraum des vorübergehenden Ereignisses verlängert werden.

4.1.4 – sich, alternativ zu den in Nummer 4.1.3 genannten Voraussetzungen, mit Ausnahmebewilligung gemäß §§ 7b, 8 der Handwerksordnung selbständig macht und innerhalb des von der Handwerkskammer gesetzten Zeitraums, spätestens aber in den drei Jahren nach Existenzgründung, den Nachweis der bestandenen Meisterprüfung erbringt.

4.2 – Voraussetzung für den Bezug der 2. Stufe (Arbeits-/Ausbildungsplatzförderung) ist nach Ablauf von drei Jahren – gerechnet ab Existenzgründung oder Unternehmensübernahme – innerhalb der nachfolgenden sechs Monate der Nachweis über

4.2.1 – die Erfüllung der Voraussetzungen der 1. Stufe (Basisförderung),

4.2.2 – die Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes in Berlin für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften – jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit – über zusammengerechnet mindestens zwölf Monate. Geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte, die mit weniger als dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem jeweils geltenden Berliner Vergabegesetz vergütet werden, werden nicht berücksichtigt, oder

4.2.3 – die Schaffung und Besetzung eines Ausbildungsplatzes für mindestens zwölf Monate.

4.2.4 – Die 2. Stufe der Prämie kann im Falle der Betriebsübernahme nur dann gewährt werden, wenn die Zahl der bei Übernahme in dem zu fordernden Handwerksbetrieb bestehenden Arbeitsplätze (Vollzeitäquivalent auf der Basis 36 Stunden die Woche) um mindestens einen zusätzlichen Arbeitsplatz erhöht wird.

4.3 – Mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragstellung begonnen worden sein. Als Vorhabensbeginn gilt das in der Gewerbeanmeldung genannte Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit. Der vorzeitige Beginn hat den Förderausschluss zur Folge.

5 – Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 – Förderart: Zuwendung (Projektförderung)

5.2 – Finanzierungsart und Form der Förderung: Festbetragsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, bedingt rückzahlbaren Zuschusses

5.3 – Die Meistergründungsprämie kann bis zu 25.000 Euro betragen und in zwei Teilbeträgen (Stufen) ausgezahlt werden.

5.3.1 – Förderung auf der 1. Stufe (Basisförderung):

5.3.1.1 – Die Höhe der einmaligen Basisförderung beträgt 10.000 Euro.

5.3.1.2 – Im Falle der Existenzgründung durch eine Frau in einem frauenatypischen Handwerksberuf kann die Förderung in der 1. Stufe auf 15.000 Euro erhöht werden. (Frauenbonus)

5.3.2 – Förderung auf der 2. Stufe (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung):

5.3.2.1 – Die Höhe der einmaligen Arbeitsplatzförderung beträgt 6.000 Euro.

5.3.2.2 – Die Höhe der einmaligen Ausbildungsplatzförderung beträgt 7.500 Euro.

5.3.2.3 – Im Falle der Schaffung und Besetzung eines Ausbildungsplatzes gemäß Nummer 4.2.3 mit einer Frau in einem frauenatypischen Handwerksberuf kann die Förderung in der 2. Stufe auf 10.000 Euro erhöht werden (Frauenbonus), sofern nicht Zuschüsse dafür aus anderen Programmen gewährt worden sind. Diese Mittel sind dann vorrangig in Anspruch zu nehmen.

5.3.3 – Als frauenatypischer Handwerksberuf in diesem Sinne gilt ein Ausbildungsberuf, in dem die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse mit weiblichen Jugendlichen in Berlin zum Stichtag des 31. Dezember des Vor-Vorjahres weniger als 20 vom Hundert beträgt.3)

6 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 – Die Durchführung von EFRE-kofinanzierten Vorhaben erfolgt unter Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze (Artikel 9 und Artikel 73 Absatz 1 der Dach-VO). Zu diesen zählen unter anderem die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Sicherstellung der Gleichstellung der Geschlechter, die Beachtung des Grundsatzes der Antidiskriminierung, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik unter Berücksichtigung der Artikel 11 und 119 (1) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

6.2 – Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und die Handwerkskammer Berlin sind befugt, alle sich aus dem Antrag ergebenden Daten auf Datenträgern zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Förderrichtlinie auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu veröffentlichen. Begünstigte sind darüber hinaus zur Auskunftserteilung verpflichtet, die zum Zwecke der Erfolgskontrolle des Förderprogramms erforderlich sind.

6.3 – Für die beantragte Meistergründungsprämie darf für dasselbe Gründungsvorhaben beziehungsweise für den gleichen Zweck gemäß Nummer 1 dieser Richtlinie keine weitere öffentliche Förderung aus Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden (Verbot der Doppelförderung).

6.4 – Die Meistergründungsprämie Berlin wird als „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der unter Nummer 1.1 genannten Verordnung der Europäischen Union gewährt. Nach der „De-minimis“-Verordnung können die Mitgliedsstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Zur Überprüfung des „De-minimis“-Höchstbetrages im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlicher Beihilfen besteht die Verpflichtung, die innerhalb des laufenden und der letzten drei Kalenderjahre (unabhängig vom Beihilfegeber) erhaltenen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfen gewährt wurden (zum Beispiel Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften) sowie auch laufende Beihilfeanträge mit der Einreichung des Antrages anzuzeigen.

6.5 – Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4a AGVO).

6.6 – Entsprechend der Regelung in Artikel 53 Absatz 2 der Dach-VO erfolgt die Förderung in Gestalt einer vereinfachten Kostenoption (VKO). Die Gründungskosten werden gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c der Dach-VO auf der Basis von Pauschalbeträgen gefördert.

6.7 – Die Begünstigten, die EFRE-kofinanzierte Projekte durchführen, sind verpflichtet die EU-Publizitätspflichten nach Artikel 50 der Dach-VO einzuhalten.

6.8 – Die Begünstigten werden gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Dach-VO mit den dort genannten Daten in die von der EFRE-Verwaltungsbehörde veröffentlichte Liste der mit EFRE-Mitteln geförderten Vorhaben aufgenommen.

6.9 – Die Übernahme eines bestehenden Unternehmens beziehungsweise die tätige Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen sind nicht förderfähig, wenn es sich insoweit um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO [EU] Nummer 651/2014) handelt, es sei denn, dass eine Genehmigung für eine De-minimis-Beihilfe oder für befristete staatliche Beihilfen zur Bewältigung außergewöhnlicher Umstände erteilt wurde (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) der EFRE-VO (EU) 2021/1058.

7 – Verfahren

7.1 – Antrag und Beratung

7.1.1 – Der Antrag auf Gewährung der Prämie der ersten und zweiten Stufe ist auf amtlichem Vordruck unter Hinzufügung der zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen zu stellen. Der Antrag auf Gewährung der ersten Stufe ist vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einzureichen (siehe 4.3).

7.1.2 – Das jeweilige Antragsformular kann von der Handwerkskammer Berlin oder über die Internetseite der Handwerkskammer Berlin unter:

https://www.hwk-berlin.de

bezogen werden.

7.1.3 – Vor Einreichung des Antrages auf Gewährung der Basisförderung ist bei der Handwerkskammer Berlin eine Beratung zum geplanten Existenzgründungsverfahren beziehungsweise zur Unternehmensübernahme in Anspruch zu nehmen.

7.1.4 – Der Antrag ist zu richten an:

Handwerkskammer Berlin
Betriebsberatung
Blücherstraße 68, 10961 Berlin

7.1.5 – Dem Antrag auf die 1. Stufe der Prämie (Basisförderung) sind folgende Unterlagen beizufügen:

7.1.5.1 – Nachweis über bestandene Meisterprüfung oder gegebenenfalls Kopie der Ausnahmebewilligung gemäß §§ 7b, 8 der Handwerksordnung (HwO),

7.1.5.2 – Gewerbeanmeldung (Kopie),

7.1.5.3 – Handwerkskarte (Kopie),

7.1.5.4 – De-minimis Erklärung,

7.1.5.5 – Schufa-Auskunft (Bei einem Basis-Score unter 75 Prozent kann der Zuschuss versagt werden.),

7.1.5.6 – gegebenenfalls gültiger Aufenthaltstitel (Kopie),

7.1.5.7 – gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag (Kopie),

7.1.5.8 – gegebenenfalls Handelsregisterauszug (Kopie),

7.1.5.9 – gegebenenfalls Nachweise über vorübergehende Berufsunfähigkeit, Mutterschutzfristen, Elternzeit, Pflegezeit (siehe Nummer 4.1.3)

7.1.6 – Für die 2. Stufe der Prämie (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung):

7.1.6.1 – Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag (Kopie),

7.1.6.2 – Nachweis über die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (Kopie) oder

7.1.6.3 – drei Belege (Kopien) von Gehaltszahlungen (mindestens erster und letzter Monat), oder

7.1.6.4 – Bestätigung eines Steuerberatungsbüros über das Beschäftigungs- beziehungsweise Ausbildungsverhältnis – unter Angabe der vereinbarten Wochenstunden, der Höhe des Stundenlohns und der Dauer der Beschäftigung.

7.1.7 – Nach Artikel 69 Absatz 8 Dach-VO erfolgt der Informationsaustausch zwischen der Bewilligungsbehörde und den Begünstigten grundsätzlich in elektronischer Form.

7.2 – Bewilligung

7.2.1 – Die Handwerkskammer Berlin prüft die Voraussetzungen nach Nummer 4 und teilt der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe unter Übersendung der Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mit.

7.2.2 – Über den Antrag entscheidet auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (Bewilligungsbehörde) durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

7.3 – Auszahlung

7.3.1 – Die Prämie wird von der Landeshauptkasse Berlin per Anordnung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen.

7.3.2 – Die Auszahlung der Basisförderung erfolgt erst nach Gewerbeanmeldung und Vorlage der Handwerkskarte beziehungsweise Nachweis der Übernahme eines Unternehmens. Bei einer tätigen Beteiligung ist zusätzlich der Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls die Eintragung in das Handelsregister vorzulegen.

7.3.3 – Im Falle der Ausnahmebewilligung nach Nummer 4.1.4 erfolgt die Auszahlung erst und nur nach der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung.

7.4 – Nachweiserbringung

7.4.1 – Die Nachweise über die Erfüllung von Fördervoraussetzungen der 1. Stufe der Prämie (Auflagen im Zuwendungsbescheid) sind gegenüber der Handwerkskammer Berlin (Vergleiche Nummer 7.1.4) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf von drei Jahren nach Existenzgründung zu erbringen.

7.4.2 – Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.

7.4.3 – Der Nachweis kann durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden oder durch Bestätigung eines Steuerberatungsbüros erbracht werden.

7.4.4 – Die Erfüllung der unter Nummer 4.2.4. genannten Bedingungen kann ausschließlich von einem Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder Rechtsanwaltsbüro bestätigt werden.

7.5 – Subventionserhebliche Tatsachen

Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit den §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (GVBl. S. 1711) und § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126). Zu den subventionserheblichen Tatsachen zählen insbesondere die im Antrag und den beizufügenden Unterlagen sowie die in den zum Belassen der Prämie enthaltenen Angaben. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen sind der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe unverzüglich mitzuteilen.

7.6 – Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls für die Rückforderung der Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 – Rückforderung

8.1 – Die Meistergründungsprämie Berlin ist grundsätzlich mit 5 Prozent verzinst über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zurückzuzahlen, wenn

8.1.1 – sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt wurde,

8.1.2 – die Selbständigkeit vor Ablauf von drei Jahren nach Existenzgründung aufgegeben oder in Berlin abgemeldet wird (Bindungsfrist).

Von einer Rückforderung der gewährten Förderung kann anteilig abgesehen werden, wenn die Selbständigkeit in Berlin länger als zwei Jahre ausgeübt worden ist.

Bei Aufgabe der Selbständigkeit im ersten Viertel des dritten Bindungsjahres beträgt der Rückforderungsbetrag 80%, im zweiten 60%, im dritten 40% und im vierten Viertel 20% der gewährten Förderung.

8.1.3 – innerhalb der Bindungsfrist von drei Jahren nicht unerhebliche Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und/oder aus anderer selbständiger Tätigkeit erzielt wurden.

Einkünfte im Sinne dieser Richtlinie sind grundsätzlich unerheblich, sofern sie im ersten Bindungsjahr 30%, im zweiten und dritten Bindungsjahr 10% der Gesamteinkünfte nicht überschreiten.

8.1.4 – die Nachweise für die Erfüllung der oben genannten Bedingungen nicht fristgemäß erbracht werden. (Vergleiche Nummer 7.4.2)

8.2 – Eine Stundung/Ratenzahlung der Rückzahlung kann auf Antrag gewährt werden. Hierfür sind Nachweise über die Gründe für eine Stundung/Ratenzahlung (zum Beispiel Bezug von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Einkommensnachweise) durch die Begünstigten beizubringen.

Im Falle der Gewährung einer Stundung des Gesamtbetrages oder Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen wird der gestundete Betrag vom Eingangsdatum des Antrages an bis zur vollständigen Rückzahlung mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB pro Jahr verzinst.

9 – Inkrafttreten/Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

                        

1) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzpolitik und Visumpolitik (Dach-VO) und der Verordnung (EU) 2020/1061 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (EFRE-VO), jeweils veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 231 vom 30. Juni 2021).

2) Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352 vom 24. Dezember 2013), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABI. L 215 vom 7. Juli 2020) geändert worden ist.

3) Die Übersicht der frauenatypischen Berufe ist auf der Internetseite der Handwerkskammer Berlin unter: https://www.hwk-berlin.de/artikel/meistergruendungspraemie-91,0,219.html abrufbar.

 

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